{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2010-02-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 81/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 81/07\nvom\n\n25. Februar 2010\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,\ndie Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren\n\nam 25. Februar 2010\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. März\n2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller ist seit dem 29. Juli 1999 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 25. April 2006 widerrief die\nAntragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof\n\nzurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\n2 Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.\nzulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet\nsind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März\n1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,\nAnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002,\nAnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO geführte Verzeichnis eingetragen, wird der\nVermögensverfall gesetzlich vermutet.\n\n4 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.\n\n5 a) Zu diesem Zeitpunkt wurde gegen den Antragsteller durch mindestens\n15 Gläubiger vollstreckt. Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung\nzweier Eigentumswohnungen, die ihm und seiner Ehefrau gehörten, war angeordnet worden, weil die finanzierende Bank die Kredite gekündigt hatte und er\naußerstande war, die Forderung der Bank von seinerzeit ca. 230.000 € zu erfüllen. Auf Betreiben mehrerer Gläubiger waren gegen den Antragsteller sechs\n\nHaftbefehle zur Erwirkung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden,\nmit denen er im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen\nwurde. Damit lag bei Erlass des Widerrufsbescheids bei dem Antragsteller\nVermögensverfall vor.\n\n6 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer\nderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter\nII 2 a). Die Vorfälle, die die Generalstaatsanwaltschaft M. zum Gegenstand\nihrer Anschuldigungsschrift vom 27. Mai 2008 gemacht hat, sprechen dafür,\ndass sich diese Gefährdung bereits realisiert hatte.\n\n7 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers sind auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.\n\n8 a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor in Vermögensverfall.\n\n9 aa) Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - M.\nvom 21. Mai 2008 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Vermögensverfall\nwird nunmehr auch aus diesem Grund vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).\n\n10 Die Grundlage dieser Vermutung entfällt regelmäßig erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, weil der Schuldner erst dann das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse zu verfügen (Senat, Beschl. v.\n13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228; Beschl. v. 7. März 2005,\nAnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07,\n\njuris Tz. 8, Beschl. v. 16. März 2009, AnwZ (B) 61/07, juris Tz. 11). Eine Konsolidierung tritt mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zudem nur ein, wenn\ndem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung\nangekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan\n(§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen\nForderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (Senat, Beschl. v.\n6. November 2000, AnwZ (B) 1/00, juris Tz. 9; Beschl. v. 7. Dezember 2004,\nAnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). Nur dann besteht die hinreichend konkrete\nErwartung, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht auf unabsehbare Zeit Forderungen offen bleiben. Solange die Gläubiger einem Insolvenzplan\nnoch nicht zugestimmt haben (§ 244 InsO) und das Insolvenzgericht diesen\nnoch nicht bestätigt hat, besteht regelmäßig keine Grundlage für die Annahme,\ndass das Insolvenzverfahren zu einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse führen wird (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 1/00, juris Tz. 9).\nInsoweit gilt nichts anderes als für den bloßen Antrag auf Restschuldbefreiung\n(Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944).\n\n11 bb) Danach hat der Antragsteller die für den fortdauernden Vermögensverfall streitende Vermutung nicht widerlegt.\n\n12 Er hat zwar während des Insolvenzverfahrens offene Honorarforderungen in namhafter Höhe beigetrieben; auf dem Insolvenzanderkonto sind etwa\n73.000 € eingegangen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 hat der Antragsteller auch den Entwurf eines Insolvenzplans zu den Akten gereicht. Dafür, dass\ndieser Plan, wie der Antragsteller hofft, bis Ende Februar 2010 oder jedenfalls\nin absehbarer Zeit die Zustimmung der Gläubiger finden wird, spricht aber\nnichts. Im Gegenteil:\n\n13 Den nunmehr vorgelegten Entwurf hat der Antragsteller, nachdem er bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. November 2008 und danach wiederholt angekündigt hatte, die Vorlage eines vom Insolvenzverwalter\ngefertigten Insolvenzplans stehe unmittelbar bevor, selbst erstellt. Zudem trägt\ner nicht einmal vor, dass er den Plan dem Insolvenzgericht überhaupt vorgelegt\nhat. Er teilt auch nicht mit, worauf sich seine Erwartung gründet, die Insolvenzgläubiger würden dem Plan zustimmen. Nach einer Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 22. Januar 2010 ist der Plan nicht mit diesem abgestimmt. Dass\ner seinen Planentwurf mit den Insolvenzgläubigern abgestimmt und was eine\nsolche Abstimmung ergeben hat, trägt der Antragsteller ebenfalls nicht vor. Vor\nallem aber lässt der von ihm jetzt vorgelegte Planentwurf die Frage offen, in\nwelchem Umfang die in dem Planentwurf ausgewiesenen offenen, teils titulierten, teils noch gerichtlich verfolgten Forderungen des Antragstellers durchsetzbar sein werden. Dies ist aber für das Gelingen einer Schuldenbereinigung entscheidend, weil sich die verteilungsfähige Insolvenzmasse bei erfolgreicher\nDurchsetzung aller in dem Plan genannten offenen Forderungen nahezu verdoppeln könnte. Das war in dem Insolvenzverfahren auch von Anfang an klar,\nweshalb sich der Antragsteller auch um eine Beitreibung der Forderungen bemüht hat, zu deren Stand und weiteren Aussichten er jetzt schweigt. Hinzu\nkommt, dass das Insolvenzverfahren auch bislang nicht zielgerichtet und zügig\nbetrieben worden ist, wobei dahinstehen mag, inwieweit dies dem Antragsteller\nanzulasten ist. Jedenfalls drängt sich bei Würdigung des gesamten Prozessverhaltens des Antragstellers der Eindruck auf, dass er mit dem Schriftsatz vom\n18. Januar 2010 und der Übersendung des Entwurfs eines Insolvenzplans, dessen entscheidende Grundlage ungeklärt bleibt, lediglich einen weiteren Versuch\nunternimmt, einen für ihn ungünstigen Abschluss des Verfahrens hinauszuzögern.\n\n14 Im Ergebnis ist unter den gegebenen Umständen nicht absehbar, wann\ndas Insolvenzverfahren zu einem Abschluss kommt und ob es mit einer Bestätigung des gegebenenfalls modifizierten Insolvenzplans des Antragstellers\nendet, der zu einer Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten führt. Für\nden Nachweis einer Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hatte der\nAntragsteller - seit dem Termin vom 3. November 2008 - hinreichend Zeit. Diese hat er nicht genutzt. Dies geht zu seinen Lasten.\n\n15 b) Bei dieser Sachlage bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.\n\n16 aa) Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz nicht schon durch die Insolvenzeröffnung und\ndie damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12;\nBeschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Auch der Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren ändert an dem Fortbestand einer Gefährdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ\n(B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04,\nNJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Gleiches gilt\nfür die Freigabe der Kanzlei nach § 35 Abs. 2 InsO (Senat, Beschl. v. 16. April\n2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f. Tz. 11). Vielmehr kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem\nmit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden\nnach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat,\nBeschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. v.\n\n7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945; Beschl. v. 16. April 2007,\nAnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f.).\n\n17 bb) Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller - wie dargelegt -\nnicht erfüllt. Er führt seine Einzelkanzlei nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter unverändert fort und kann dabei nach wie vor mit Mandantengeldern\nin Berührung kommen. Sicherheitsvorkehrungen, die die Einzahlung von\nFremdgeldern auf dem Insolvenzverwalteranderkonto gewährleisten, bestehen\nnach Auskunft des Verwalters vom 9. März 2009 nicht. Zudem hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er Fremdgelder künftig wieder auf einem eigenen\nRechtsanwaltsanderkonto zu verbuchen gedenkt. Für die Rechtsuchenden hat\nsich somit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert. Diese\nstehen auf unabsehbare Zeit weiterhin einem in Vermögensverfall geratenen\nRechtsanwalt gegenüber, von dem auch weiterhin eine Gefährdung ihrer Interessen ausgeht.\n\n18 4. Der Senat entscheidet in der nach § 106 Abs. 2 BRAO n.F. maßgeblichen verkleinerten Besetzung (BGH, Beschl. v. 4. November 2009, AnwZ (B)\n16/09, AnwBl. 2010, 64, 65). Er kann weiterhin auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.\nDie Wirkung dieses Verzichts ist in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen alten\nRechts nicht beschränkt, weil diese Verfahren wegen der in § 215 Abs. 3 BRAO\ni.V.m. §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO a.F. vorgesehenen Verweisung auf das\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Verzicht nicht dem Münd-\n\nlichkeitsgebot unterliegen und eine entsprechende Anwendung von § 128\nAbs. 2 Satz 3 ZPO nicht in Betracht kommt.\n\nTolksdorf Schmidt-Räntsch Roggenbuck\n\nKappelhoff Martini\n\nVorinstanz:\nAGH München, Entscheidung vom 21.03.2007 - BayAGH I-19/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-25/anwz-b-81-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-25/anwz-b-81-07","retrieved":"2026-10-24 07:50:36.631457+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-25/anwz-b-81-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2010-02-25","dockets":["AnwZ (B) 81/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – AnwZ (B) 81/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-25/anwz-b-81-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 5. 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