{"status":"available","doknr":"BB-9860","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-08-26","aktenzeichen":"18/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestellung eines\nBetreuers sowie die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten\neinzuholen.\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 26. Oktober 2010\nwurde dem Beschwerdeführer ein Betreuer bestellt. Mit Schriftsatz\nvom 11. Februar 2011 stellte er einen „Antrag auf\nWiederaufnahme in dem Fall der Bestellung einer Betreuung“.\nEr trug vor, er habe erst am 7. Februar 2011 erfahren, dass die\nBetreuung durch gesonderten Beschluss angeordnet worden sei. Der\nBeschluss vom 26. Oktober 2010, der ihm nach Aktenlage formlos\nübersandt worden ist, sei ihm am 2. März 2011 ausgehändigt worden.\nDie in § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Bestellung\neines Betreuers aufgestellten Voraussetzungen seien nicht erfüllt,\ner besorge Behördengänge selbständig und habe sich erfolgreich um\neine Arbeitsstelle beworben. Im Übrigen habe ihm nach § 317 Gesetz\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ein Verfahrenspfleger bestellt\nwerden müssen.\n\nMit Beschluss vom 21. März 2011 ordnete das Amtsgericht die\nEinholung eines fachärztlichen Gutachtens zu der Frage an, ob die\nBetreuung aufzuheben sei, und bestellte dem Beschwerdeführer einen\nVerfahrenspfleger. Das gegen die Anordnung des\nSachverständigengutachtens erhobenen Rechtsmittel verwarf das\nLandgericht Neuruppin mit Beschluss vom 3. Mai 2011 als unzulässig;\nes handele sich um eine nach § 58 FamFG nicht anfechtbare\nZwischenentscheidung. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei\neine Anfechtbarkeit nicht ausnahmsweise geboten, weil die\nangeordnete Begutachtung nicht zu einem nicht mehr behebbaren\nEingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers führe.\n\nMit seiner am 16. Mai 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde\nrügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus\nArt. 10 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 7 Abs. 1\n(Menschenwürde) und Art. 16 Abs. 2 (Brief-, Post- und\nFernmeldegeheimnis) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Die\nAnordnung einer fachärztlichen Untersuchung berühre ihn in seinen\nGrundrechten aus Art. 11 Abs. 1 (Datenschutz) und Art. 10 i. V. m.\nArt. 7 Abs. 1 LV, denn es gebe noch nicht einmal im Ansatz Gründe\nfür die Einholung eines Gutachtens. Das Recht auf effektiven\nRechtsschutz sei verletzt, weil nicht ausgeschlossen werden könne,\ndass das Landgericht Neuruppin bei der gebotenen Betrachtung seines\nRechts auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung zu\neinem günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Art. 6 LV (Rechtsschutz)\nsei betroffen, da ihm durch den Beschluss des Landgerichts\nNeuruppin der Rechtsweg verweigert worden sei.\n\nDie Akte des Amtsgerichts Prenzlau – 9 XVII K 86/10\n– war beigezogen.\n\nII.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar\nsteht die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer ein Betreuer bestellt\nist, der selbständigen Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, mit\nder er sich gegen die Betreuung wendet, nicht entgegen. Denn der\nBetreute, der, wie hier der Beschwerdeführer nach § 275 FamFG nach\neinfachem Recht in der Lage ist, Prozesshandlungen wirksam\nvorzunehmen, kann auch Verfassungsbeschwerde einlegen und in diesem\nVerfahren wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen, soweit dies zur\nDurchsetzung der von ihm als verletzt gerügten Grundrechte\nerforderlich ist und er über die notwendige Einsichtsfähigkeit und\ndas erforderliche Wissen verfügt (vgl. Hillgruber/Goos,\nVerfassungsprozessrecht, 2004, Rn. 118ff.). Allerdings hat die\nVerfassungsbeschwerde aus anderen Gründen keinen Erfolg.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss vom 26. Oktober\n2010 angreift, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil er\nentgegen § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg\n(VerfGGBbg) den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Vor einer Anrufung\ndes Verfassungsgericht hat ein Beschwerdeführer alle ihm zur\nVerfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um\neine Korrektur des Grundrechtseingriffes im fachgerichtlichen\nVerfahren zu erreichen. Diesen Weg hat der Beschwerdeführer mit dem\nWiederaufnahmeantrag vom 21. März 2011 beschritten, der auch als\ngem. §§ 58, 63 FamFG statthafte und - ausgehend von einer\nAushändigung des Beschlusses am 2. März 2011 - fristgerechte\nBeschwerde ausgelegt werden kann. Allerdings ist das Verfahren, in\ndem das Amtsgericht zunächst die Einholung eines\nSachverständigengutachtens angeordnet hat, noch nicht zum Abschluss\ngelangt. Zudem ist die zu erwartende Entscheidung des Amtsgerichts,\nsollte die Betreuung aufrechterhalten werden, für den\nBeschwerdeführer vor dem Landgericht anfechtbar. Da auch die\nVoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg, unter denen eine\nVerfassungsbeschwerde ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs\nerhoben werden kann, nicht gegeben sind, ist die\nVerfassungsbeschwerde hinsichtlich des Beschlusses vom 26. Oktober\n2010 unzulässig.\n\n2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts Prenzlau vom 21. März 2011 und den das Rechtsmittel\nhiergegen bescheidenden Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 3.\nMai 2011 wendet, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn\nunter dem 29. Mai 2011 hat der vom Amtsgericht beauftragte\nSachverständige sein Gutachten vorgelegt. Der Beschwerdeführer kann\nnunmehr mit seinem Begehren, die Erstellung des Gutachtens zu\nverhindern, nicht mehr durchdringen. Erledigt sich im Verlauf des\nverfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche\nRechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,\nentfällt das Rechtschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde.\nAusnahmsweise besteht es nur dann fort, wenn anderenfalls die\nKlärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher\nBedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders\nschwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des\nEingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme\nden Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 25.\nFebruar 2011 - VfGBbg 46/10 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Keine dieser\nVoraussetzungen ist hier gegeben.\n\nVerfassungsrechtliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft die\nVerfassungsbeschwerde nicht auf. Die angegriffene Anordnung der\nfachärztlichen Untersuchung stellt eine der Entscheidung über den\nFortbestand der Betreuung vorausgehende Zwischenentscheidung des\nAmtsgerichts dar (Meyer-Holz, in: Keidel u.a., FamFG, 16. Aufl.\n2009, § 58 Rn. 29). Verfassungsbeschwerden gegen\nZwischenentscheidungen sind nach gefestigter Rechtsprechung\nausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße gewöhnlich noch mit der\nAnfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (Beschluss vom\n20. Mai 2010 – VfGBbg 1/10 –,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Ausnahmen von diesem\nGrundsatz gelten nur in den Fällen, in denen ein dringendes\nschutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die\nVerfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst\nin Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird.\nDies ist etwa dann der Fall, wenn bereits die Zwischenentscheidung\neinen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge\nhat, der sich später gar nicht oder jedenfalls nicht mehr\nvollständig beheben lässt. Diese Grundsätze sind geklärt und\nbedürfen einer weiteren Erörterung nicht.\n\nAuch eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung ist nicht\nerkennbar. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die\nauf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder\nwegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten\nabzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann\nbesonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch\nein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen\nUmgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder\nrechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (Beschluss vom 20. Mai\n2010 – VfGBbg 1/10 – m. w. N., a.a.O). Dies ist hier\nnicht der Fall. Das Amtsgericht hat sich in dem angefochtenen\nBeschluss darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der\nErstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die\nBetreuungsbedürftigkeit des Betroffenen zu beauftragen. Nachdem das\nGutachten zwischenzeitlich erstellt worden ist, bewirkt der\nBeschluss keine fortdauernde Beschwer mehr. Auch eine Verletzung\nder Rechtsschutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 LV, die der\nBeschwerdeführer mit der Entscheidung des Landgerichts Neuruppin\nvom 3. Mai 2011 eingetreten sieht, liegt erkennbar nicht vor. Die\nEntscheidung des Landgerichts, die Beschwerde gegen den\nBeweisbeschluss als unzulässig zu verwerfen, weil die\nZwischenentscheidung im Zusammenhang mit dem Beschluss über die\nNotwendigkeit der Betreuung anzufechten ist, entspricht der\nherrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom\n23. Januar 2008 – XII ZB 209/06, NJW-RR 2008, S. 737) und\nverletzt das Recht des Beschwerdeführers auf eine tatsächliche\nwirksame gerichtliche Kontrolle nicht.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-08-26/18-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9860","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9860"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-08-26/18-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9860","retrieved":"2026-07-30 00:17:45.874396+00:00"}}