{"status":"available","doknr":"BB-9409","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-04-19","aktenzeichen":"VK 8/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens.\n\n3. Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem\neingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDer Auftraggeber schrieb im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Union vom … 2010 im Rahmen des Bauvorhabens\n…, Elektroinstallationsarbeiten im Offenen Verfahren\neuropaweit aus.\n\nDer geschätzte Auftragswert für die Gesamtbaumaßnahme liegt bei\netwa XX,X Mio. EUR. Das verfahrensgegenständliche\nAusschreibungsverfahren zählt zu dem Kontingent der mindestens 80 %\ndes geschätzten Gesamtauftragswertes aller Bauaufträge im Sinne des\n§ 1a Abs. 1 Nr. 2b VOB/A.\n\nGemäß Ziffer 9 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ist\nZuschlagskriterium der Preis mit einer Gewichtung von 100 %.\n\nMit den Vergabeunterlagen übersandte der Auftraggeber das\nFormblatt 214 (Anlage NE 2) mit nachfolgendem Inhalt:\n\n„…\n\nKalkulation / Abrechnung Nichteisenmetalle\n\nDer Abrechnungspreis für Nichteisenmetalle\n\n- XXX,-\n\nEuro/100 kg Kupfer\n\n- /\n\nEuro/100 kg Blei\n\n-\n\nEuro/100 kg Aluminium\n\nDer Abrechnungspreis wird auf der Grundlage der deutschen\nMetallnotierung, unterer Wert der Notierung der\nNE-Metallverarbeiter, vom Tag der Lieferung / des Einbaus\nermittelt. Erfolgt an diesem Tag keine Notierung, gilt die darauf\nfolgende Notierung. An den zu ermittelnden Mehr- und Minderkosten\n(Differenz zwischen Angebotspreis ohne Umsatzsteuer und\nAbrechnungspreis ohne Umsatzsteuer gemäß Notierung multipliziert\nmit dem Gewicht der tatsächlich verwendeten Menge) wird der\nAuftragnehmer beteiligt. Die Selbstbeteiligung beträgt XX vH der\nMehr- bzw. Minderaufwendungen, mindestens aber X,X vH der\nAbrechnungssumme. Als Abrechnungssumme wird die Vergütung des/der\nAbschnitte(s)/Titel(s) Titel 01.07 Leitungen zu Grunde gelegt.\n\n…“\n\nWeiterer Bestandteil der Vergabeunterlagen war als Ergänzung der\nAufforderung zur Abgabe eines Angebotes ein Vertragsmuster für\nWartungsleistungen, deren Vergabe zeitgleich mit der Beauftragung\nfür die Erstellung der Anlage erfolgen soll.\n\nDer Submissionstermin fand am … 2010 statt. Nach dessen\nErgebnis lag die Antragstellerin mit ihrem Angebot an erster\nRangstelle.\n\nMit Schreiben vom … 2010 forderte die durch den\nAuftraggeber mit der Prüfung der Angebote beauftragte\nPlanungsgesellschaft von der Antragstellerin u.a. …\n“die Vorlage der Einzelpreiskalkulation\n(Cu-Preis/Material/Montagezeit) unter Berücksichtigung der\nLV-Kalkulationsvorgabe von XXX,XX €/100 kg\nKupfer…“ zu einzelnen Positionen des\nLeistungsverzeichnisses.\n\nDie Antragstellerin kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom\n… 2010 nach. Sie übersandte die Aufgliederung der\nEinheitspreise und wies darauf hin, dass die Abrechnung der Kabel\nfür Kupfer entsprechend dem Formblatt EVM (B) NE 2 zum\nAbrechnungspreis für Nichteisenmetalle erfolge.\n\nDer Auftraggeber reagierte darauf mit Schreiben vom …\n2011. Die angebotenen Kabelpreise in den Positionen 01.07.270 und\n01.07.380 – 420 seien nicht unter Berücksichtigung der vom\nAuftraggeber im EVM (B) NE 2 vorgegebenen Kalkulationsgrundlage von\nXXX,XX EUR/100 kg ermittelt worden. Diese Schlussfolgerung ergebe\nsich aus dem Vergleich der entsprechenden Kabelpreise von\nMitbewerbern und dem Angebot der Antragstellerin. Es werde um\nErläuterung der Kabelkalkulation bzw. der v.g. Positionen\ngebeten.\n\nMit Schreiben vom … 2011 wies die Antragstellerin darauf\nhin, dass ihre Kabelkalkulation auf marktüblichen Einstandspreisen\nberuhe, die aus den Katalogen der Kabelindustrie, von Lieferanten\nund Großhändlern entnommen seien. Die mit dem Formblatt EMV (B) NE\n2 vorgegebene Abrechnungsmethode ähnele inhaltlich der\nbranchenüblichen Abrechnung von NE Metallen. Das Formblatt regele\ndie Berechnung des Abrechnungspreises für Nichteisenmetalle.\nKeinesfalls sei dem zu entnehmen, dass bereits mit den angebotenen\nEinheitspreisen hierbei Kupfer von XXX EUR je 100 kg anzubieten und\nzu kalkulieren sei. Für den Fall, dass der Auftraggeber es so\nverstanden haben wolle, dass die Angebotspreise für\nNichteisenmetalle auf der Grundlage von XXX EUR je 100 kg zu\nkalkulieren und anzubieten seien, rüge sie wegen Intransparenz bzw.\nUnklarheit und somit Verstoß gegen die Grundsätze entsprechend § 97\nAbs. 1 GWB und § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 VOB/A.\n\nIn einem am … 2011 geführten Aufklärungsgespräch erklärte\ndie Antragstellerin, sie sei davon ausgegangen, dass entsprechend\ndem beigefügten Formblatt der Kupferanteil gesondert abgerechnet\nwerde. Allerdings sei die Selbstbeteiligung bei der Kalkulation\nberücksichtigt.\n\nMit weiterem Schreiben vom … 2011 forderte der\nAuftraggeber die Antragstellerin zur Aufgliederung der\nEinzelpreiskalkulation der Positionen 01.07.0010 – 01.07.0470\nund Pos. 01.07.0520 – 01.07.0560 auf – ohne die Anteile\nfür das Kupfermaterial und die Selbstbeteiligung nach EVM (B)\nNE2.\n\nNachdem die Antragstellerin die geforderten Unterlagen vorgelegt\nhatte, erhielt sie am … 2011 die Mitteilung des\nAuftraggebers, dass ihr Angebot von der Wertung ausgeschlossen\nworden sei, weil es nicht alle in den Verdingungsunterlagen\ngestellten Bedingungen erfülle. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag\nan die … zu erteilen. Neben anderen Aspekten begründete der\nAuftraggeber den Ausschluss damit, dass aus dem Angebot und aus den\nmit Schreiben vom … 2011 zur Aufklärung eingereichten\nUnterlagen nicht eindeutig hervorgehe, ob der Preis für den\nKupferanteil in der Kalkulation berücksichtigt worden sei. Im\nAufklärungsgespräch am … 2011 habe die Antragstellerin\nerklärt, das beigefügte Formblatt so verstanden zu haben, dass der\nKupferanteil separat abgerechnet werde und demzufolge nicht\nBestandteil bei den betreffenden Leistungspositionen des\nLV-Abschnitts 01.07. sei. Aus einer Gegenüberstellung der\nangebotenen Einheitspreise für diese Positionen sei zu entnehmen,\ndass alle weiteren beteiligten Bieter dies bei ihrer Kalkulation\nberücksichtigt hätten. Nach eigener Aussage habe die\nAntragstellerin allerdings bei der Kalkulation die vorgegebene\nSelbstbeteiligung in Höhe von XX vH. für den XXX EUR übersteigenden\nPreisanteil je 100 kg Kupfer berücksichtigt. Das Angebot sei somit\nmit den Angeboten der übrigen Bieter nicht vergleichbar.\n\nMit Schreiben vom … 2011 erhob die Antragstellerin\nmehrere Rügen. Da der Auftraggeber bewusst das Formblatt EVM (B) NE\n2 und gerade nicht das Formblatt EVM (B) NE 1 verwendet habe, habe\nsie davon ausgehen müssen, dass der Auftraggeber nicht die\n(übliche) Kalkulation der Leistungen, die Kupfer beinhalten, nach\nFormblatt NE 1 abfragen wolle, sondern das Formblatt für den\nAbrechnungspreis der Kupferleistungspositionen gelte (NE 2). Eine\nVergleichbarkeit sei z.B. rechnerisch entweder durch Hinwegrechnen\nbei den Mitbewerbern oder Hinzurechnen zu dem Preis der\nAntragstellerin möglich, und zwar anhand der bekannten Kupferzahlen\nund der zu Grunde liegenden Menge laut Leistungsbeschreibung und\nMultiplikation mit XXX EUR/100 kg. Außerdem liege dem Auftraggeber\ndie durch alle Bieter gleichermaßen eingereichte Aufgliederung der\nEinheitspreise ohne die Anteile für Kupfer und Selbstbehalt\nvor.\n\nDer Auftraggeber erwiderte mit Schreiben vom … 2011. Im\nFormblatt 214 (Anlage NE 2) werde für die Titelposition 01.07\n– Leitungen – angegeben, dass als kalkulierter\nAbrechnungspreis XXX EUR/100 kg Kupfer angesetzt würden. Zudem\nwerde erläutert, wie und wann der tatsächliche Abrechnungspreis und\nsomit die tatsächliche Höhe der Vergütung dieser Position ermittelt\nwürden. Das Formblatt diene somit als Kalkulationshinweis für die\nBieter. Dem Formblatt sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass der\nAnteil von XXX EUR/100 kg Kupfer nicht in die Angebotspreise\neinzukalkulieren und damit nicht in den Angebotspreisen auszuweisen\nsei.\n\nIm Rahmen der Prüfung des Gesamtangebotes habe man bei Prüfung\nder Wartungsverträge festgestellt, dass die Antragstellerin die\njährliche Vergütung jeweils unter Punkt 5.1 des Vertrages nicht\nkorrekt ausgefüllt habe. Unter Punkt 3 des Formblattes 242\n(Wartung) sei erläutert worden, wie der zu wertende Vertragspreis\nermittelt werde. Unter Punkt 5.1 des jeweiligen Vertrages sei somit\ndie Vergütung für ein Jahr einzutragen gewesen, die für die\nLaufzeit von … Jahren gelte. Die Angaben der Antragstellerin\nwürden nach Jahren gesplittete und somit unzulässige Preisangaben\nenthalten.\n\nMit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom …\n2011 wies die Antragstellerin darauf hin, dass Unklarheiten in den\nVergabeunterlagen nicht zu Lasten der Bieter gehen dürften. Sie\nhabe das Formularschreiben entsprechend des Wortlauts\n(„Abrechnungspreis“) und aufgrund der in der\nElektrobranche üblichen gewerblichen Verkehrssitte, Kupferkabel\nohne den auf das Kupfer entfallenden Vergütungsanteil anzubieten\nund allein auf den zum Tag der Lieferung/des Einbaus geltenden\nAbrechnungspreis abzustellen, in vertretbarer Weise ausgelegt. Es\nsei auch von Bedeutung, dass das in den Ausschreibungsunterlagen\nbefindliche Formblatt 214 (Anlage NE 2) den in den Richtlinien zu\n214 des VHB zu Preisen für Nichteisenmetalle enthaltenen ersten\nSatz „Die Preise für Nichteisenmetalle sind zu kalkulieren\nund anzubieten auf der Basis…“ gerade nicht beinhalte,\nsondern diese Passage weggelassen und allein auf den\nAbrechnungspreis abgestellt worden sei.\n\nFür die Auffassung, wonach unter Punkt 5.1 der Wartungsverträge\nlediglich die Vergütung für ein Jahr eingetragen werden sollte,\ngebe es keinen Anhaltspunkt. Aus den Regelungen in Ziffer 5.1 und\n8.1 ergebe sich vielmehr, dass die jährliche Vergütung anzugeben\ngewesen sei für die in den nachfolgenden … Zeilen\neinzutragenden Jahre, also für die Jahre … bis …\n.\n\nDer Auftraggeber half der Rüge der Antragstellerin auch mit\nSchreiben vom … 2011 nicht ab. Daraufhin hat die\nAntragstellerin mit Schreiben vom … 2011 bei der\nVergabekammer des Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag\ngestellt und diesen im Wesentlichen mit den Argumenten ihrer\nRügeschreiben begründet.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n1. den Auftraggeber zu verpflichten, das Vergabeverfahren nicht\nweiter zu führen und ihm die Erteilung des Zuschlags zu\nuntersagen,\n\n2. hilfsweise einen ggf. bereits erteilten Zuschlag für nichtig\nzu erklären,\n\n3. den Auftraggeber zu verpflichten, den Ausschluss des\nAngebotes der Antragstellerin aus dem Vergabeverfahren\nzurückzunehmen,\n\n4. den Auftraggeber zu verpflichten, das Vergabeverfahren in den\nStand vor Zuschlagsentscheidung zurückzuversetzen und die\nZuschlagsentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der\nVergabekammer zu treffen,\n\n5. hilfsweise den Auftraggeber anzuweisen, die Ausschreibung\naufzuheben,\n\n6. der Antragstellerin Akteneinsicht in die Vergabeakten des\nAuftraggebers zu gewähren,\n\n7. dem Auftraggeber die Kosten des Verfahrens einschließlich der\nzur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\naufzuerlegen,\n\n8. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigen der\nAntragstellerin notwendig war.\n\nDer Auftraggeber beantragt,\n\n1. die von der Antragstellerin gestellten Anträge\nabzuweisen,\n\n2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens\naufzuerlegen.\n\nNach allgemeiner Rechtsauffassung stelle der Berechnungsfehler\nder Antragstellerin einen unerheblichen Motivirrtum dar, der sie\nkeinesfalls zur Anfechtung ihrer Einheitspreis-Erklärungen\nberechtige.\n\nDer von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die\nMöglichkeit der unterschiedlichen Interpretation des Inhaltes des\nFormblattes 214 sei ausschließlich dem Auftraggeber anzulasten, sei\nentschieden entgegen zu treten. Ein Bieter dürfe keinesfalls\ninhaltlich unklare Verdingungsunterlagen hinnehmen, sondern sei\nverpflichtet, Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebotes mit der\nausschreibenden Stelle zu klären. Mit Erhalt der\nVerdingungsunterlagen sei für die Antragstellerin erkennbar\ngewesen, dass das Formular 214 unklar formuliert gewesen sei. Die\nUnvollständigkeit des Einleitungssatzes sei auch für die\nAntragstellerin offensichtlich gewesen, weshalb sie verpflichtet\ngewesen sei, den Auftraggeber auf diesen Umstand hinzuweisen und\ndie entsprechende Klarstellung für die Angebotserarbeitung durch\nNachfrage herbeizuführen. Damit habe die Antragstellerin der ihr\nobliegenden Rügeverpflichtung nicht entsprochen, § 107 Abs. 3\nGWB.\n\nAuf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen\nhaben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird\nergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig, aber\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den\nNachprü-fungsantrag zuständig. Die streitige Auftragserteilung ist\ndem Land Brandenburg zuzurechnen, § 104 Abs. 1 GWB. Der\nAuftraggeber ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts\nöffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB.\n\nBei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um einen\nBauauftrag i.S.d. § 99 Abs. 1 und 3 GWB. Der Gesamtauftragswert für\nden Neubau … liegt über 4,845 Mio. EUR gemäß § 2 Nr. 3 VgV.\nDer Auftraggeber hat die verfahrensgegenständliche Teilleistung,\ndie den gemäß § 2 Nr. 6 VgV maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von\n1 Mio. EUR nicht erreicht, dem 80 % Kontingent nach § 2 Nr. 6 VgV\nzugeordnet.\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Ihr Interesse am Auftrag\nhat sie durch die Abgabe eines Angebotes dokumentiert. Sie trägt\nauch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sowie eines ihr deshalb\ndrohenden Schadens vor, indem der Auftraggeber ihr Angebot nicht\nfür den Zuschlag vorgesehen habe, weil es nicht alle in den\nVergabeunterlagen gestellten Bedingungen erfülle.\n\nOhne Bedeutung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages ist\ndie Antwort auf die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin wegen\nangeblichem Widerspruch zu den Anforderungen der Vergabeunterlagen\nzwingend auszuschließen ist. Diese Frage muss bei der Prüfung der\nBegründetheit des Nachprüfungsantrages beantwortet werden. Es würde\ndem Vergaberechtsschutz zuwider laufen, wenn in der\nZulässigkeitsprüfung die Begründetheit vorweggenommen und dem\nBieter der Zugang zum Verfahren mit der fehlenden Begründetheit\nseines Rechtsschutzbegehrens verweigert würde.\n\nDie Antragstellerin hat die ihr mit Schreiben des Auftraggebers\nvom … 2011 nach § 101 a GWB mitgeteilte beabsichtigte\nVergabeentscheidung am … 2011 unverzüglich gerügt, § 107\nAbs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB. Auch die Antragsfrist nach § 107 Abs. 3 S. 1\nNr. 4 GWB hat sie eingehalten.\n\nSoweit die Antragstellerin allerdings erstmalig mit Schreiben\nvom … 2011 die Intransparenz des Formblattes 214 (Anlage NE\n2) beanstandet, ist sie mit ihrem Rügevortrag präkludiert.\n\nNach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB sind Nachprüfungsanträge dann\nunzulässig, wenn sie sich auf Verstöße beziehen, die bereits aus\nden Vergabeunterlagen erkennbar waren und nicht bis zum Ablauf der\nin der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur\nBewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.\n\nEntgegen der im Nachprüfungsantrag vom … 2011 geäußerten\nAnsicht der Antragstellerin wird die Rügepflicht nicht etwa erst\ndurch die Benachrichtigung über den Ausschluss des Angebotes der\nAntragstellerin ausgelöst.\n\nVielmehr war der Antragstellerin – so ihr eigener Vortrag\n– bereits während der Erstellung des Angebotes der von ihr\ngeltend gemachte Vergaberechtsverstoß bekannt. Wie die\nAntragstellerin in ihrem Schreiben vom … 2011 an den\nAuftraggeber und in ihrem Nachprüfungsantrag vorgetragen hat, sah\nsie sich bei der Erstellung ihres Angebotes zu einer Auslegung des\nFormblattes 214 (Anlage NE 2) veranlasst. Entsprechend des\nWortlautes „Abrechnungspreis“ und aufgrund der in der\nElektrobranche üblichen gewerblichen Verkehrssitte habe sie\nKupferkabel ohne den auf das Kupfer entfallenden Vergütungsanteil\nangeboten und allein auf den zum Tag der Lieferung/ des Einbaus\ngeltenden Abrechnungspreis abgestellt. Dieser Vortrag der\nAntragstellerin zeigt, dass ihr bereits bei der Aufstellung des\nAngebotes rechtliche Bedenken hinsichtlich der Kalkulation/\nAbrechnung der Kupfermengen gekommen sein müssen, sie diesbezüglich\njedoch keine entsprechende Rüge an den Auftraggeber formuliert\nhat.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist darüber hinaus offensichtlich\nunbegründet. Das Angebot der Antragstellerin ist zu Recht durch den\nAuftraggeber ausgeschlossen worden, weil es nicht die geforderten\nPreise enthält, § 16 Abs. 1 Ziff. 1 c) i.V.m. § 13 Abs. 1 Ziff. 3\nVOB/A.\n\nDie Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1\nSatz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich\nunbegründet“ sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus\nprozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung\nvon vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint\n(Maier, NZBau 2004, 667 [669]), etwa wenn nach Durchsicht der\nVergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass der von\nder Antragstellerin behauptete Vergaberechtsverstoß nicht\nvorliegt.\n\nDas Formblatt 214 (Anlage NE 2) nimmt in seiner Überschrift\nBezug auf die Kalkulation und die Abrechnung Nichteisenmetalle. Der\nAbrechnungspreis für Nichteisenmetalle wird durch den Auftraggeber\neinerseits als fester Betrag mit XXX EUR/100 kg Kupfer angegeben,\nandererseits als noch zu ermittelnde Notierungsgröße am unteren\nWert der NE-Metallverarbeiter, vom Tag der Lieferung/ des Einbaus\ndefiniert. Durch die Berechnung der Beteiligung des Auftragnehmers\nan den Mehr- bzw. Minderkosten (Differenz zwischen Angebotspreis\n… und Abrechnungspreis … gemäß Notierung …)\nwird auch vom Wortlaut her nachvollziehbar, dass sich der\nAbrechnungspreis auf die jeweilige Notierung beziehen muss.\nFolglich können und müssen, um die Beteiligung des Auftragnehmers\nberechnen zu können, die vom Auftraggeber vorgegebenen XXX EUR/100\nkg Kupfer im Rahmen der Kalkulation als fiktiver Angebotspreis im\nLeistungsverzeichnis in Ansatz gebracht werden. Ein anderes\nVerständnis der Zusammenhänge würde die Berechnung der Beteiligung\ndes Auftragnehmers auf der Grundlage seines Angebotes unmöglich\nmachen. Vor diesem Hintergrund ist das Formblatt 214 (Anlage NE 2)\neindeutig. In diesem Sinne haben auch alle anderen … Bieter\ndas Formblatt verstanden. Denn außer der Antragstellerin haben sie\nden vom Auftraggeber vorgegebenen Kupferpreis in den\nstreitgegenständlichen Leistungspositionen berücksichtigt.\n\nDa nicht auf die Sicht des einzelnen, sondern auf die eines\nverständigen und sachkundigen Bieters in der damaligen Situation\nabzustellen ist, kommt es auf die abweichende Interpretation der\nAntragstellerin nicht an.\n\nSoweit sich bei der Antragstellerin Schwierigkeiten hinsichtlich\ndes Verständnisses des Formblattes 214 (Anlage NE 2) eingestellt\nhaben sollten, ist es ihr jeweils verwehrt, dieses nach eigenem\nGutdünken auszulegen. Sollten tatsächlich ernsthafte Zweifel\naufkommen, hat die Antragstellerin diese durch eine Anfrage beim\nAuftraggeber zu klären. Um die Abgabe vergleichbarer Angebote\nsicherzustellen und damit einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten,\nist es nämlich erforderlich, dass sämtliche Bieter eines\nVergabeverfahrens die ausgeschriebenen Leistungsmerkmale in\ngleicher Weise verstehen und demzufolge vergleichbare Angebote\nabgeben können (OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2008 –\nVerg W 3/08).\n\nBei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Auftraggeber wegen\netwaiger fehlerhafter Eintragungen der Antragstellerin in die\nWartungsverträge ihr Angebot hätte ausschließen müssen.\n\nGemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund\nder Unzulässigkeit bzw. offensichtlichen Unbegründetheit des\nNachprüfungsantrages ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §\n111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in\ndem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der\nAntragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei\neinem unzulässigen und offensichtlich unbegründeten\nNachprüfungsantrag nicht der Fall (VK Brandenburg, Beschluss vom\n19. März 2003 – VK 5/03; Beschluss vom 25. Februar 2005\n– VK 4/05).\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von\nX.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des\nAufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem\nVergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die\nAntragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung\nerfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden\nhat.\n\nV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unter-zeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2011-04-19/vk-8-11","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":4},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9409","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9409"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2011-04-19/vk-8-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9409","retrieved":"2026-07-30 00:17:56.441853+00:00"}}