{"status":"available","doknr":"BB-9249","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Potsdam","senate":"12. Kammer","decided":"2012-06-11","aktenzeichen":"12 K 1986/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die\nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe\nvon 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der\nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nTatbestand\n\nDie Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Ausbaus einer\nöffentlichen Fachschule umdie Fachrichtung Sozialpädagogik im\nLandkreis Ostprignitz-Ruppin.\n\nDie Klägerin betreibt seit Sommer 2000 in N. eine genehmigte und\nnach § 123 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) staatlich\nanerkannte private Fachschule für Sozialwesen. Sie bietet dort\nBerufsausbildungen in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege,\nHeilpädagogik sowie Sozialpädagogik (Erzieher) an. Die Schule wird\nstaatlich gefördert und finanziert sich zusätzlich durch Schulgeld,\ndas regulär zwischen 18 und 48 € monatlich liegt. Auf dem\ngleichen Gelände und daher in unmittelbarer Nachbarschaft der\nSchule der Klägerin befindet sich das Oberstufenzentrum (OSZ) O.,\ndessen Träger der beigeladene Landkreis ist. Das Oberstufenzentrum\nhat seit dem Schuljahr 2004/2005 eine Fachschule für Sozialwesen,\ndie bisher auf die Fachrichtung Heilerziehungspflege beschränkt\nwar.\n\nAm 30. Juni 2011 beschloss der Kreistag des Beigeladenen an\ndieser Fachschule eine weitere Fachrichtung – Sozialpädagogik\n– anzubieten. Auf Antrag des Beigeladenen genehmigte der\nBeklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2011 die Einrichtung dieser\nFachrichtung. Gegen die Vollziehung dieser Genehmigung wandte sich\ndie Klägerin erfolgreich mit einem Antrag auf einstweiligen\nRechtsschutz (VG 12 L 467/11).\n\nNach Rücknahme der Genehmigung nahm die Klägerin die anhängige\nKlage zurück unddas Hauptsacheverfahren wurde eingestellt (VG 12 K\n1440/11).\n\nMit Bescheid vom 5. September 2011 genehmigte der Beklagte\n(erneut) die Einrichtung der Fachrichtung Sozialpädagogik ander\nFachschule Sozialwesen des Oberstufenzentrums O. zum Schuljahr\n2011/2012 und begrenzte die jährliche Aufnahmekapazität auf zwei\nKlassen in Vollzeitform. Gleichzeitig ordnete er die sofortige\nVollziehung des Bescheides an. Derzeit besuchen 33 Schüler den neu\nerrichteten Bildungsgang Sozialpädagogik des Oberstufenzentrums,\ndie in einer Klasse zusammengefasst wurden. In den Vollzeitklassen\nder Klägerin wurden 50 Schüler in diesem Schuljahr aufgenommen.\n\nDer Schulentwicklungsplan für die Jahre 2007 bis 2012, der die\nBildungsangebote sowohl öffentlicher als auch privater Schulträger\nberücksichtigt, prognostiziert jährlich 20bis 40 Schüler für die\nFachrichtung Sozialpädagogik. Schon seit mehreren Jahren nimmt die\nKlägerin wesentlich mehr Schüler auf: im letzten Schuljahr waren es\nüber 100Schüler in Voll- und Teilzeitform. Ihre\nGesamtaufnahmekapazität liegt derzeit bei 287Schülern, im kommenden\nSchuljahr bei 326 Schülern sowie ab dem Schuljahr 2013/2014 bei\nüber 331 Schülern.\n\nDie Klägerin hat am 5. Oktober 2011 Klage erhoben. Sie macht\ngeltend, dass der Beklagte ihre Belange bei der Erteilung der\nstreitgegenständlichen Genehmigung nicht genügend berücksichtigt\nhabe. Die Einrichtung der Fachrichtung Sozialpädagogik am\nOberstufenzentrum sei für sie existenzgefährdend, da sie in\nunmittelbarer Nachbarschaft des OSZ des Landkreises seit vielen\nJahren eine Schule in freier Trägerschaft betreibe, an der –\nfür den gesamten Landkreis – bedarfsdeckend Sozialpädagogik\nunterrichtet werden könne. Zudem lägen die Voraussetzungen für die\nErteilung einer Genehmigung nicht vor, da die Ziele der\nSchulentwicklungsplanung nicht beachtet worden seien und kein\nBedürfnis für die Einrichtung der Fachrichtung Sozialpädagogik im\nLandkreis bestehe. Die Erweiterung des Oberstufenzentrums sei im\naktuellen Schulentwicklungsplan nicht vorgesehen und gewährleiste\nkeinen geordneten Schulbetrieb.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie mit Bescheid des Beklagten vom 5. September 2011 erteilte\nGenehmigung derEinrichtung einer Fachrichtung Sozialpädagogik an\nder Fachschule Sozialwesen des Oberstufenzentrums O.\naufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr gehe nicht davon aus, dass die Klägerin durch die\nstreitgegenständliche Genehmigung in ihrer Existenz bedroht sei, da\nsie trotz der neu eingerichteten Klasse am OSZ noch 50 Schüler in\ndie Vollzeitausbildung Sozialpädagogik aufgenommen habe\nundweiterhin staatliche Zuschüsse erhalte. Die Nachfrage nach einer\nentgeltfreien Erzieherausbildung an dem Oberstufenzentrum sei groß,\nda dort in den vergangenen Jahren zwischen 24 und 65 entsprechende\nBewerbungen eingegangen seien. Zudem sei mit der Änderung des\nKindertagesstättengesetzes im Jahr 2010 der Betreuungsschlüssel an\nden Kitas erhöht worden, wodurch der Bedarf an Erziehern\nsignifikant (um knapp 900) gestiegen sei. Nach seinem aktuellen\nBedarfsplan benötige man allein in den Kindertagesstätten im\nLandkreis O. 165 neue Erzieherinnen und Erzieher. Darüber hinaus\nbestünden weitere Einsatzmöglichkeiten für Erzieher im Bereich der\nJugendhilfe.\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang\n(1 Hefter) verwiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n\n \n\n Entscheidungsgründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nDie vorliegende Anfechtungsklage ist zulässig.\n\nDie Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) klagebefugt, weil jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass\nsie durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung in ihren\nRechten verletzt wird. Die Landkreise sind nach §§ 100, 104, 105\nBbgSchulG befugt, Oberstufenzentren einzurichten bzw. – wie\nhier – zu ändern. Die Änderung ist nach §§ 105 Abs. 2 Satz 3,\n104 Abs. 2 BbgSchulG an die Genehmigung des für Schule zuständigen\nMinisteriums geknüpft. Die gegenüber einem Schulträger\nausgesprochene Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer\nÄnderung – hier der Ausbau von Bildungsgängen an einer Schule\n– ist daher ein Verwaltungsakt, der in erster Linie den\nSchulträger in eigenen Rechten betreffen und von diesem angefochten\nwerden kann. Diese gesetzlich ausgestaltete Rechtsposition des\nSchulträgers kann aber auch durch die Genehmigung, die einem\nanderen Schulträger erteilt worden ist, verletzt werden. Wie die\nKammer bereits im Fall der Errichtung der Fachsschule für\nSozialwesen entschieden hat, darf die Entscheidung über\ndieGenehmigung nicht unabhängig von bereits existierenden Schulen\nergehen, sondern erst nach umfangreicher Abwägung mit den\nInteressen der benachbarten Schulträger (vgl. Beschluss der Kammer\nvom 29. Juli 2004, 12 L 631/04). Dieses Abwägungserfordernis folgt\naus § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG, wonach Schulen in freier\nTrägerschaft bei der Prognose des Schulbedarfs einbezogen werden,\nsoweit deren Träger damit einverstanden sind. Die\nLeistungsfähigkeit und Attraktivität des Schulangebots, das ein\nSchulträger in seinem Bereich vorhält, kann durch die einem anderen\n– benachbarten – Schulträger erteilte Genehmigung\nerheblich beeinträchtigt werden, weil eine sich auf die Schülerzahl\nauswirkende Konkurrenzsituation entstehen kann (vgl. für den Fall\neiner Errichtungsgenehmigung: Oberverwaltungsgericht fürdas Land\nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 1993, 19A 2934/92,\nzitiert nachjuris, Rn. 31). Im vorliegenden Fall scheint eine\nsolche Beeinträchtigung jedenfalls möglich, so dass der Weg zu\neiner materiell-rechtlichen Prüfung eröffnet ist.\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\nDer angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 5.\nSeptember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in\nihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nNach § 104 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 BbgSchulG sind die in §§ 100,\n101 BbgSchulG genannten Träger, darunter der Landkreis, berechtigt\nund verpflichtet, Schulen und Bildungsgänge anOberstufenzentren zu\nerrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter\nSchulbetrieb gewährleistet ist. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1\nBbgSchulG für die Änderung einer Schule, hier in Form einer\nErweiterung. Die Genehmigung für eine Änderung wird nach § 105 Abs.\n2 Satz 3 i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz2 BbgSchulG erteilt, wenn die\nZiele der Schulentwicklungsplanung beachtet werden, ein geordneter\nSchulbetrieb gemäß § 103 BbgSchulG gewährleistet ist,der\nEinrichtungsbeschluss nicht gegen dieses Gesetz verstößt und die\ndamit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt\nwerden können. Dies ist vorliegend der Fall.\n\nDer Beklagte hat insbesondere dargelegt, dass der\nEinrichtungsbeschluss nicht gegen das Brandenburgische Schulgesetz\nverstößt, weil ein Bedürfnis für den Ausbau des OSZ um die\nFachrichtung Sozialpädagogik besteht. Diese Fachrichtung wird\nbisher nur an einigen Oberstufenzentren anderer Landkreise\nangeboten, nicht jedoch im Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Die\nnächstgelegenen Ausbildungsstandorte Wittenberge und Templin sind\nmit erheblichen Fahrzeiten und Kosten verbunden.\n\nNach Auffassung der Kammer ist die Erwägung des Beklagten, ein\nBedürfnis für den Ausbau einer Schule dann anzunehmen, wennin dem\nLandkreis bisher nur eine Schule in privater Trägerschaft den\nbetreffenden Bildungsgang anbietet nicht zu beanstanden. Die Kammer\nhält die Argumentation aus ihrem bereits zitierten Beschluss vom\n29. Juli 2004 - 12 L 631/04 - nach wie vor für tragend. Darin hat\nsie ausgeführt:\n\n„Ein Bedürfnis für die Einrichtung einer Fachschule\nSozialwesen mit dem Bildungsgang Heilerziehungspflege in N. ergibt\nsich daraus, dass dieser bisher nur an Oberstufenzentren anderer\nLandkreise angeboten wird. Der nächste Ausbildungsstandort befindet\nsich in Wittenberge. Die Schülerinnen und Schüler müssen, um zu\ndiesem undanderen zu gelangen, zum Teil erhebliche Wege\nzurücklegen. Für den Antragsgegner entstehen dadurch nicht\nunbedeutende Schulkostenbeiträge. Das Bildungsangebot der\nAntragstellerin kann dieses Bedürfnis nicht in gleichem Maße\nbefriedigen, da dessen Inanspruchnahme nur gegen Entgelt in Höhe\nvon 95 € monatlich möglich ist. Der Besuch öffentlicher\nSchulen ist dagegen kostenfrei, da für diese Schulgeld gemäß § 114\nAbs. 1 BbgSchulG nicht erhoben wird.“\n\nEine Neubewertung ist ungeachtet der inzwischen vergangenen\nZeit, der Verschiedenheit der Sachverhalte und bei Berücksichtigung\ndes Vorbringens der Klägerin nicht geboten. Zwar liegt die\nmonatliche Schulgeldbelastung im vorliegenden Fall unter jener des\nin dem Jahr 2004 entschiedenen Falles. Andererseits kommt es bei\nder Bedarfsfeststellung nicht auf die Höhe des Schulgeldes an, das\nder private Schulträger erhebt. Entscheidend ist hier vielmehr,\ndass die Fachrichtung Sozialpädagogik bisher an keiner öffentlichen\nSchule im Landkreis angeboten wird, obwohl aufgrund einer\nveränderten Gesetzeslage (Änderung des Kindertagestättengesetzes\n2010) der Bedarf an ausgebildeten Fachkräften in der\nstreitgegenständlichen Fachrichtung stark angestiegen ist. Mit der\nveränderten Ausbildungsnachfrage stieg das Bedürfnis nach einer\nöffentlichen Alternative zu dem privaten Ausbildungsangebot.\nBeiseiner Bedürfnisprüfung hat der Beklagte im Einklang mit der\noberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur erhöhte\nAnmeldezahlen, sondern auch andere Kriterien – arbeitsmarkt-\nund sozialpolitische Kriterien – herangezogen (vgl. zu den\nKriterien der Bedarfsermittlung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof,\nBeschluss vom\n\n5. Dezember 1988, 6 TG 3863/88; Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 1990, 19 B 1214/09,\nbeide zitiert nach juris). Er hat zudem die Interessen der Klägerin\nberücksichtigt undabgewogen, indem er die jährliche\nAufnahmekapazität für die Fachrichtung Sozialpädagogik an dem\nOberstufenzentrum auf zwei Klassen in Vollzeitform begrenzt\nhat.\n\nDabei durfte er zu Recht davon ausgehen, dass der Klägerin keine\nMonopolstellung in der Erzieherausbildung zusteht. Selbst wenn sie\nüber die entsprechenden Kapazitäten verfügt, folgt daraus nicht,\ndass sie für die Zukunft den gestiegenen Ausbildungsbedarf alleine\nabdecken darf. Im Gegenteil, die in § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG\ngesetzlich eröffnete Möglichkeit einer zwischen öffentlichen und\nfreien Schulträgern abgestimmten Schulentwicklungsplanung darf\nnicht dazu führen, dass sich die primär verpflichteten kommunalen\nSchulträger ihrer Aufgabe entziehen, ein zumutbar erreichbares Netz\nöffentlich getragener Schulen zu gewährleisten. Damit soll\nvermieden werden, dass Schüler gegen ihren Willen mangels\nöffentlich getragener Angebote auf ein privatrechtliches\nSchulverhältnis verwiesen werden müssen (Hanßen/Glöde,\nBrandenburgisches Schulgesetz, Kommentar zu § 102 Rz. 33; vgl.\nauchBegründung zum Entwurf für das 1. Schulreformgesetz für das\nLand Brandenburg/Vorschaltgesetz, Drucksache 1/84, zu § 3).\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin muss die Erweiterung des\nOberstufenzentrums nicht bereits im Schulentwicklungsplan enthalten\nsein, damit sie genehmigt werden kann. Mit der ausdrücklichen\nBeschränkung auf die Ziele der Schulentwicklungsplanung in\n§ 104 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG wird zum Ausdruck gebracht, dass auch\nÄnderungen genehmigt werden können, die nicht ausdrücklich\nin der Schulentwicklungsplanung angeführt sind. Jedenfalls dann,\nwenn ein von der Schulentwicklungsplanung abweichendes schulisches\nAngebot erforderlich ist, soll darauf auch reagiert werden können\n(vgl. zum Ganzen: Hanßen/Glöde, Brandenburgisches Schulgesetz\nKommentar zu § 104 Rz. 9). Der Schulentwicklungsplan für den\nLandkreis Ostprignitz-Ruppin entstand im Jahr 2007 und konnte daher\nnicht den mit der Änderung des Kindertagesstättengesetzes im Jahr\n2010 geänderten Betreuungsschlüssel undden damit einhergehenden\nerhöhten Erzieherbedarf berücksichtigen. Sinn und Zweck der\nSchulentwicklungsplanung, ein ausgewogenes Bildungsangebot in allen\nRegionen und Landesteilen zu schaffen und zu erhalten, sprechen\ndafür, dass ein Schulträger in der Lage sein muss, auf neue\nEntwicklungen, wie sie sich gerade im Bereich der Berufsschulen\ndurch vielfältige Änderungen in der Berufs- und Arbeitswelt ergeben\nkönnen, flexibel zu reagieren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 1993, 19 A\n2934/92, zitiert nach juris, Rn. 33). Dies gilt auch, wenn –\nwie hier – die nicht vorhersehbare Änderung des\nKindertagesstättengesetzes den Ausbau der Fachschule um die\nFachrichtung Sozialpädagogik nötig macht.\n\nFür die Kammer gibt es keine Anhaltspunkte, dass das erweiterte\nOberstufenzentrum keinen geordneten Schulbetrieb gewährleistet,\nsodass dahinstehen kann, ob die Klägerin dadurch überhaupt in ihren\nRechten verletzt wäre.\n\nDie streitgegenständliche Genehmigung verletzt die Klägerin\nnicht in ihren Grundrechten. Die Bestandsgarantie nach Artikel 7\nAbs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) bewirkt keine Beschränkung der\nstaatlichen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Dem\nStaat ist es nicht verwehrt, eine neue öffentliche Schule neben\neiner bereits bestehenden Schule in freier Trägerschaft zu\nerrichten, auch wenn dadurch möglicherweise die wirtschaftliche\nGrundlage der Privatschule beeinträchtigt wird\n(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juni 1974, 1 BvR\n82/71, Band 37,314-324). Ebenso liegt kein Eingriff in das durch\nArtikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 19Abs. 3 GG geschützte Recht auf\nBerufsfreiheit vor. Dieses Grundrecht schützt nicht vor der\nZulassung von Konkurrenten (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse\nvom 1. Februar 1973, 1 BvR 426/72, Band 34, 252-257; vom 3.\nDezember 1980, 1 BvR 409/80, Band 55, 261-273). Im Übrigen blieb\ndie Einrichtung der Sozialpädagogik-Klasse am Oberstufenzentrum des\nBeigeladenen auf den Schulbetrieb der Klägerin, deren Anmeldezahlen\ngleichbleibend hoch sind, bisher folgenlos.\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen. Es sind keine der in § 124\nAbs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ersichtlich, insbesondere\nweicht das Urteil nicht von Entscheidungen der\nOberverwaltungsgerichte Kassel oder Münster ab (Hessischer\nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 1988, 6 TG\n3863/88; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nBeschluss vom 15. Mai 1990, 19 B 1214/09, beide zitiert nach\njuris). Das Urteil steht im Einklang mitdiesen Entscheidungen und\ngewährleistet einen identischen Rechtsschutzumfang für freie\nTräger. DerBeklagte hat – wie oben ausgeführt – die\nKriterien zur Bedürfnisermittlung aus den zitierten Entscheidungen\nbeachtet, so dass hier keine Divergenz besteht.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\n§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung (ZPO).\n\nBeschluss\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-potsdam/2012-06-11/12-k-1986-11","cited_norms":[{"jurabk":"BbgSchulG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"BbgSchulG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"BbgSchulG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BbgSchulG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"BbgSchulG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BbgSchulG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BbgSchulG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9249","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9249"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-potsdam/2012-06-11/12-k-1986-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9249","retrieved":"2026-07-30 00:06:49.342508+00:00"}}