{"status":"available","doknr":"BB-9155","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-05-03","aktenzeichen":"6 U 38/11","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 19.5.2011 verkündete\nUrteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) –\n13 O 166/08 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung\ndes Rechtsmittels im übrigen wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte zu 1.) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, das\nAbfindungsguthaben des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der\nBeklagten zu 1.) mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr.\n14358 zum 30.6.2008 zu berechnen und diesem darüber Auskunft zu\nerteilen.\n\nEs wird gegenüber der Beklagten zu 1.) festgestellt, dass den\nKläger keine Verpflichtung trifft, aus der Kommanditbeteiligung an\nder Beklagten zu 1.) mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr.\n14358 weitere laufende Zahlungen an die Beklagte zu 1.) zu\nerbringen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3.) in beiden\nInstanzen hat der Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung im\nÜbrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte zu 1.) darf die Zwangsvollstreckung des Klägers\ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.500\n€ abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung\nSicherheit in Höhe von 1.500 € leistet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDer Kläger nimmt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner\nEhefrau, der Drittwiderbeklagten, die Beklagten wegen fehlerhafter\nBeratung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage auf Rückabwicklung\nseiner Beteiligung bei der Beklagten zu 1.) in Anspruch. Er beruft\nsich auch auf eine Kündigung und einen Widerruf der Beteiligung an\nder Beklagten zu 1.).\n\nDie Beklagte zu 1.) ist eine am 26.10.2001 in das\nHandelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft. Anleger können\nsich an ihr über eine Treuhandkommanditistin, die F… GmbH,\nmittelbar beteiligen. Anlageziel ist vor allem die Investition in\nImmobilien über direkte Investitionen, aber auch über geschlossene\nImmobilienfonds bzw. Immobiliengesellschaften (60 %). Daneben\nsollen Investitionen in offene Investmentfonds (30 %) und in\nverzinsliche Wertpapieren (10%) stattfinden. Die Beklagte zu 2.),\nehemals unter F… GmbH firmierend, ist die Komplementärin der\nBeklagten zu 1.) sowie Herausgeberin des Emissionsprospektes vom\n1.9.2003. Als Alleinvertriebsgesellschaft fungiert im Auftrag der\nBeklagten zu 1.) die G… GmbH. Sämtliche der vorgenannten\nGesellschaften haben ihren Sitz am …ring 14b in\nH….\n\nAm 3.3.2005 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau in\nihren Wohnräumen bei einem Besuch des Beklagten zu 3.) eine\nformularmäßige Beitrittserklärung zu der Beklagten zu 1.) über eine\nSumme von 38.400 € inkl. 5 % Agio. Die Laufzeit sollte 16\nJahre betragen, die monatlich zu erbringende Ratenzahlung betrug\n200 €. Die Beitrittserklärung enthält eine optisch\nhervorgehobene, von dem Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnete\nWiderrufsbelehrung, die dem Muster der damals geltenden\nBGB-Info-Verordnung entsprach. Danach sollte die zweiwöchige\nWiderrufsfrist \"frühestens mit Erhalt dieser Belehrung\"\nbeginnen.\n\nWeiterhin unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau ein\nformularmäßiges Beratungsprotokoll.\n\nDer Kläger und seine Ehefrau hatten über den Beklagten zu 3.)\nbereits am 4.2.2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit\nRente mit einer Laufzeit von 20 Jahren bei dem Kläger und einer\nLaufzeit von 22 Jahren bei seiner Ehefrau über einen monatlich zu\nerbringenden Beitrag von jeweils 270,00 € abgeschlossen. Diese\nzur Altersvorsorge abgeschlossenen Verträge kündigten der Kläger\nund seine Ehefrau mit Anwaltsschreiben vom 4.3.2005, um die bereits\naufgelaufenen Rückkaufswerte in die Beteiligung bei der Beklagten\nzu 1.) einzubringen. Insgesamt leisteten der Kläger und seine\nEhefrau Zahlungen in Höhe von 6.823,59 € an die Beklagte zu\n1.).\n\nMit Anwaltsschreiben vom 19.10.2007 kündigten der Kläger und\nseine Ehefrau die Beteiligung bei der Beklagten zu 1.) aus\nwichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Im Kündigungsschreiben\nberiefen sie sich darauf, dass die Beteiligung an der Beklagten zu\n1.) zur Vermögensbildung oder als Beitrag zur Altersvorsorge\nungeeignet sei. Die entsprechenden Empfehlungen begründeten eine\nHaftung des Anlageberaters und der Fondsgesellschaft.\n\nMit weiterem Anwaltsschreiben vom 27.06.2008 erklärten der\nKläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten zu 1.) den\nWiderruf ihrer am 3.3.2005 abgegebenen Erklärungen. Unter dem\n18.8.2008 trat die Ehefrau des Klägers ihre Schadensersatzansprüche\nwegen fehlerhafter Anlageberatung im Vorfeld der Vertragsabschlüsse\nund alle weiteren in diesem Zusammenhang etwaig bestehenden\nAnsprüche gegen die Beklagte zu 1) unwiderruflich an den Kläger ab.\nDie Ehefrau des Klägers unterzeichnete eine weitere\nAbtretungserklärung vom 1.2.2011 betreffend Ansprüche gegen die\nBeklagten zu 2.) und 3.).\n\nDer Kläger hat behauptet, der streitgegenständliche Fonds eigne\nsich als geschlossener Fonds nicht für den Aufbau einer\nAltersvorsorge. Wegen der hohen Vertriebskosten könne keine\nangemessene Rendite erzielt werden.\n\nDer Beklagte zu 3.) sei von der G… GmbH für den Vertrieb\ndes Fonds eingeschaltet worden. Der Beklagte zu 3.) habe den Kläger\nund seine Ehefrau Anfang des Jahres 2005 angerufen, um mit ihnen\neinen Termin zu vereinbaren. Er, der Kläger, und seine Ehefrau\nhätten eine sichere Altersvorsorge gewünscht, was sie dem Beklagten\nzu 3.) auch mitgeteilt hätten. Der Beklagte zu 3.) habe ihnen\nversprochen, die Beteiligung an der Beklagten zu 1.) sei absolut\nsicher, ohne jegliches Risiko und mit einer Mindestverzinsung von 4\n%. Die Anlage sei zur Altersvorsorge gut geeignet. Über Risiken\nhabe der Beklagte zu 3.) nicht aufgeklärt. Weder sei das Konzept\nder Beteiligung erklärt worden noch sei über ein Totalverlustrisiko\noder überhaupt über ein Risiko gesprochen worden. Es sei weder über\ndie Möglichkeit der teilweise erheblichen Fremdfinanzierung der\nVermögensgegenstände der Beklagten zu 1.) noch über das Risiko der\nfehlenden Fungibilität gesprochen worden. Gerade hierauf sei es dem\nKläger und seiner Ehefrau jedoch angekommen. Auch eine Aufklärung\nüber die erheblichen Kosten und deren Folge für die Rendite habe\nnicht stattgefunden. Auch habe der Beklagte zu 3.) nicht dargelegt,\naus welchem Grund und in welcher Höhe ihm und der G… GmbH\nRückvergütungen bzw. Innenprovisionen von der Beklagten zu 1.)\ngewährt worden seien. Der Emissionsprospekt sei ihm, dem Kläger,\nund seiner Ehefrau nicht übergeben worden. Die Beratung sei\nkomplett ohne Prospekt erfolgt. Zu beanstanden sei auch, dass der\nBeklagte zu 3.) die Eheleute nicht auf die warnenden Hinweise des\nK…-Reports vom 9.12.2004 hinsichtlich des\nstreitgegenständlichen Fonds hingewiesen habe. Insoweit habe der\nBeklagte zu 3.) ihm obliegende Nachforschungspflichten\nverletzt.\n\nDer Kläger hat gemeint, ihm stehe ein Rückabwicklungsanspruch\nnach den Grundsätzen des widerrufenen Haustürgeschäfts zu, da die\nWiderrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.\nSeine geltend gemachten Ansprüche ergäben sich auch aus dem\nGesichtspunkt der außerordentlichen Kündigung und der Anfechtung\nwegen arglistiger Täuschung. Die Beklagten zu 1.) und 2.) seien -\nwie sich aus dem Prospekt ergebe - Initiatoren des Anlagemodells.\nBeide hätten dem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck\nerweckt, als sei ihnen der Prospekt zuzurechnen. Die Beklagten zu\n1.) und 2.) müssten sich das Verhalten des Beklagten zu 3.)\nüberdies zurechnen lassen gemäß § 278 BGB. Die Grundsätze der\nfehlerhaften Gesellschaft könnten in vorliegender Konstellation\nnicht zur Anwendung kommen.\n\nDer Kläger hat Klage zunächst nur gegen die Beklagte zu 1.)\nerhoben und sie dann auf die Beklagten zu 2.) und 3.) erweitert. Er\nhat zuletzt beantragt,\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den\nKläger 6.823,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug\ngegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der F… GmbH\n& Co. KG mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr.\n14358,\n\n2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die\nKlägerin weitere 2.063,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu\nzahlen,\n\n3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch\nzum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet sind, soweit dieser\nim Zusammenhang mit dem Erwerb der im Klageantrag zu 1.\nbezeichneten Beteiligung steht,\n\n4. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich des im\nKlageantrag zu 1. bezeichneten Anteils in Annahmeverzug\nbefinden,\n\n5. festzustellen, dass den Kläger keine Verpflichtung trifft,\naus den im Antrag zu l. bezeichneten Verträgen weitere Zahlungen an\ndie Beklagte zu 1.) zu erbringen,\n\n6. für den Fall, dass dem Antrag zu 1. hinsichtlich der\nBeklagten zu 1.) nicht stattgegeben wird, hilfsweise\n\na) die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, das Abfindungsguthaben\ndes Klägers zu berechnen und diesem darüber dann Auskunft zu\nerteilen,\n\nb) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer\nAngaben durch das vertretungsberechtigte Organ an Eides Statt zu\nversichern,\n\nc) an den Kläger das Abfindungsguthaben in einer nach Erteilung\nder Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen und diesen sowie die Drittwiderbeklagte\naus der im Antrag zu 1. bezeichneten Beteiligung zu entlassen.\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten zu 1.) und 2.) haben gemeint, die Emissionskosten\nder Beteiligung seien offen im Prospekt dargelegt worden, dessen\nInhalt der Kläger und seine Ehefrau auch vor der Unterzeichnung der\nBeteiligung zur Kenntnis genommen hätten, wie diese auch\nschriftlich in der Beitrittserklärung bestätigt hätten.\n\nDie Beklagte zu 1.) und 2.) haben behauptet, die Beklagte zu 1.)\nhabe mit dem Vertrieb und der Einwerbung des Gesellschaftskapitals\nnichts zu tun. Dies sei allein Aufgabe der G… GmbH gewesen.\nOb der Beklagte zu 3.) für diese aufgetreten sei, entziehe sich\nihrer Kenntnis. Auch die Beklagte zu 2.) sei nicht am Vertrieb der\nBeteiligungen beteiligt gewesen. Etwaige fehlerhafte Anlageberatung\nsei der Beklagten zu 1.) als Fondsgesellschaft nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zurechenbar.\n\nDer Beklagte zu 3.) hat behauptet, der Kläger und seine Ehefrau\nhätten bei ihm angerufen, da sie die von ihm vermittelten\nLebensversicherungen nicht mehr gewollt hätten. Darauf sei ein\nTermin am 9.2.2005, 19.00 Uhr, vereinbart worden. Der Kläger und\nseine Ehefrau hätten hierbei eine Anlage gewünscht, an die sie\nnicht jederzeit heran könnten. Er habe sie über die Nachteile der\nKündigung der bestehenden Versicherungsverträge aufgeklärt. Er habe\nden Eheleuten dann am 9.2.2005 das Produkt der Beklagten zu 1.)\neingehend anhand des Emissionsprospekts erläutert. Er habe den\nEheleuten den Prospekt zur weiteren Prüfung auch dagelassen. Ein\nFolgetermin habe am 3.3.2005 stattgefunden. Die Eheleute hätten\nausdrücklich betont, dass diese Anlage eine Sparmöglichkeit mit\nRenditemöglichkeit sein sollte und keine Altersvorsorge. Hierzu\nhätten sie ihr Eigenheim.\n\nDrittwiderklagend hat der Beklagte zu 3.) beantragt,\n\nfestzustellen, dass der Drittwiderbeklagten gegen ihn keine\nSchadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im\nZusammenhang mit der durch die Drittbeklagten erfolgten Zeichnung\neiner Beteiligung an der F… GmbH & Co. KG unter der\nKundennummer: 106310 und der Kundennummer: 14358 zustehen.\n\nDie Drittwiderbeklagte hat beantragt,\n\ndie Drittwiderklage abzuweisen.\n\nSie hat gemeint, die Drittwiderklage sei mangels\nRechtsschutzinteresses unzulässig.\n\nDas Landgericht hat den Kläger, den Beklagten zu 3.) sowie die\nDrittwiderbeklagte gemäß § 141 ZPO angehört (Bl. 375-378 d. A. und\nBl. 431-440 d. A.).\n\nMit Schriftsatz vom 5.4.2011 hat der Beklagte zu 3) den\nRechtsstreit hinsichtlich der erhobenen Drittwiderklage in der\nHauptsache für erledigt erklärt. Die Drittwiderbeklagte hat sich\ndieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass\ndie Drittwiderklage des Beklagten zu 3.) in der Hauptsache erledigt\nist.\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen\ndie Beklagten aus § 280 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus\neinem Beratungsvertrag bestehe nicht. Zwischen dem Kläger und\nseiner Ehefrau einerseits und dem Beklagten zu 3.) andererseits sei\nein Beratungsvertrag zustande gekommen. Eine Pflichtverletzung\nstehe jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Der\nBeklagte zu 3.) habe vorgetragen, er habe in zwei Gesprächen sowohl\nmündlich über die Risiken der Anlage als auch durch die Übergabe\ndes entsprechenden Verkaufsprospekts informiert. Der Prospekt lege\ndie Risiken der Beteiligung ausführlich dar. Der Kläger habe nicht\nnachgewiesen, dass dieser Vortrag unrichtig sei. Dagegen spreche\nseine schriftliche Bestätigung, den Emissionsprospekt erhalten zu\nhaben.\n\nAuf ein Widerrufsrecht könne sich der Kläger nicht berufen. Es\nkönne offen bleiben, ob eine Haustürsituation bei Abschluss des\nVertrages vorgelegen habe. Denn jedenfalls entspreche die\nWiderrufsbelehrung in der Beitrittserklärung den gesetzlichen\nAnforderungen.\n\nAuf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Beklagten\nzu 3.) sei die Erledigung seiner Drittwiderklage festzustellen. Sie\nsei zulässig und begründet gewesen und habe sich durch die weitere\nAbtretungserklärung der Drittwiderbeklagten erledigt.\n\nGegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 27.5.2011, hat der Kläger\ndurch bei Gericht am 23.6.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung\neingelegt und diese durch am 26.8.2011 eingegangenen Schriftsatz\nbegründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen am\n21.7.2011 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden\nwar.\n\nDer Kläger behauptet unter Wiederholung und Vertiefung seines\nerstinstanzlichen Vorbringens, er und seine Ehefrau hätten\nübereinstimmend bekundet, keinen Prospekt erhalten zu haben. Es\nhabe nur ein, nicht zwei Beratungsgespräche gegeben. Das\nLandgericht habe es unterlassen, seine Ehefrau insoweit zu\nvernehmen. Selbst wenn der Kläger den Prospekt erhalten und nicht\ndurchgelesen haben sollte, spreche dies für das bestehende\nVertrauensverhältnis zum Beklagten zu 3.) und begründe kein\nVerschulden gegen sich selbst.\n\nAus den Aussagen des Beklagten zu 3.) ergebe sich, dass er weder\nausreichend aufgeklärt noch selbst die Risiken der vermittelten\nAnlage erkannt habe. Er habe selbst nicht geäußert, auf das Risiko\nfehlender Fungibilität hingewiesen zu haben. Hierzu sei er jedoch\nungefragt verpflichtet gewesen. Das Landgericht habe nicht\nberücksichtigt, dass der Beklagte insoweit fernliegend behauptet\nhabe, über Zinserträge nicht gesprochen zu haben.\n\nDas vermittelte Geschäft habe einen Ratensparplan dargestellt.\nDie dafür erforderliche Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß,\nsoweit darin für den Beginn der Widerrufsfrist angegeben werde,\ndass diese \"frühestens\" mit dem Erhalt der Belehrung zu\nlaufen beginne.\n\nDer Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme des ursprünglich\nangekündigten Berufungsantrages zu 2.),\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen Urteils\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den\nKläger 6.823,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug\ngegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der F… GmbH\n& Co. KG mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr.\n14358,\n\n2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den\nKläger weitere 1.741,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu\nzahlen,\n\n3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch\nzum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet sind, soweit dieser\nim Zusammenhang mit dem Erwerb der im Klageantrag zu 1.\nbezeichneten Beteiligung steht,\n\n4. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich des im\nKlageantrag zu 1. bezeichneten Anteils in Annahmeverzug\nbefinden,\n\n5. festzustellen, dass den Kläger keine Verpflichtung trifft,\naus den im Antrag zu l. bezeichneten Verträgen weitere laufenden\nZahlungen auf die Beteiligung des Klägers an die Beklagte zu 1.) zu\nerbringen,\n\n6. für den Fall, dass dem Antrag zu 1. hinsichtlich der\nBeklagten zu 1.) nicht stattgegeben wird, hilfsweise\n\na) die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, das Abfindungsguthaben\ndes Klägers zu berechnen und diesem darüber dann Auskunft zu\nerteilen,\n\nb) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer\nAngaben durch das vertretungsberechtigte Organ an Eides Statt zu\nversichern,\n\nc) an den Kläger das Abfindungsguthaben in einer nach Erteilung\nder Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen und diesen sowie die Drittwiderbeklagte\naus der im Antrag zu 1. bezeichneten Beteiligung zu entlassen, Zug\num Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der F…\nGmbH & Co. KG mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr.\n14358.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDie Beklagten halten das landgerichtliche Urteil für\nrichtig.\n\nDer Beklagte zu 3.) meint, aus seiner Aussage ergebe sich, dass\ner den Kläger und dessen Ehefrau ausreichend aufgeklärt habe.\n\nDie Beklagten zu 1.) und 2.) meinen, sie seien im Hinblick auf\nangebliche Beratungsfehler des Beklagten zu 3.) nicht passiv\nlegitimiert.\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.2.2012 hat das\nBerufungsgericht den Kläger und den Beklagten zu 3.) als Partei und\ndie Ehefrau des Klägers als Zeugin zur Anbahnung und zum Hergang\nder Besprechung in dem Termin am 3.3.2005 angehört bzw.\nvernommen.\n\nIn diesem Termin haben der Kläger, die Drittwiderbeklagte und\nder Beklagte zu 3.) einen Vergleich geschlossen, wonach der\nBeklagte zu 3.) an den Kläger 1.500 € zahlt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre\nAnlagen Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat\nteilweise Erfolg.\n\nZu entscheiden war allein noch über die Berufung des Klägers\ngegen die Beklagten zu 1.) und 2.), nachdem sich der Kläger und der\nBeklagte zu 3.) unwiderruflich verglichen haben und der\nRechtsstreit sich im Verhältnis dieser Parteien in der Hauptsache\nerledigt hat.\n\nDie Entscheidung ergeht im Wege eines Teilurteils gemäß § 301\nAbs. 1 ZPO. Über die Anträge zu 1.) bis 5.) kann abschließend\nentschieden werden. Der Klageantrag zu 6.) stellt eine Stufenklage\nnach § 254 ZPO dar, über die derzeit nur in der ersten Stufe\nentschieden werden kann. Der Rechtsstreit im Übrigen ist noch nicht\nentscheidungsreif und bleibt in der Berufungsinstanz anhängig.\n\nDie gegen die Beklagte zu 1.) und 2.) gerichteten Klageanträge\nzu 1.) bis 4.) sind in vollem Umfang abzuweisen; die Klage hat\njedoch in ihren gegen die Beklagte zu 1.) gerichteten Anträgen zu\n5.) und 6.a.) Erfolg.\n\nI. Der Klageantrag zu 1.) war abzuweisen.\n\n1.) Gegen die Beklagte zu 1.) stehen dem Kläger weder aus\neigenem noch abgetretenem Recht Ansprüche auf Rückzahlung der\nvollen von ihm und seiner Ehefrau eingelegten Beträge Zug um Zug\ngegen Rückgabe der Beteiligung zu.\n\na.) Dies gilt zum einen schon deshalb, weil bei einer Kündigung\nder Beteiligung oder bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer GmbH\n& Co. KG in Form eines Haustürgeschäftes die Regeln der\nfehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen und deshalb\nAnsprüche auf volle Rückzahlung der Beteiligung im Regelfall\nausscheiden. Auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter\nIrreführung des beitretenden Kommanditisten sind nach ständiger\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Grundsätzen der\nfehlerhaften Gesellschaft zu beschränken, nach denen die in Vollzug\ngesetzte fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit als wirksam\nzu behandeln und lediglich mit Wirkung ex nunc kündbar ist. Dies\ngilt auch für Anlagemodelle, bei denen der Anleger nicht direkt\nGesellschafter ist, sondern sich - wie hier - mittelbar über eine\nTreuhandgesellschafterin an der Gesellschaft beteiligt (vgl. BGH,\nUrteil vom 2.7.2001, II ZR 304/00, NJW 2001, 2718; BGH, Urteil vom\n19.7.2004, II ZR 354/02, NJW-RR 2004; BGH, Beschluss vom 12.7.2010,\nII ZR 160/09; jeweils zitiert nach Juris). Eine Beendigung der\nBeteiligung des Klägers und seiner Ehefrau – aus welchem\nGrund auch immer - würde deshalb nur dazu führen, dass der\nausscheidende Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben\nerhält. Dieses ist bisher nicht berechnet worden. Es kann auch\nnicht davon ausgegangen werden, dass es mit den vom Kläger und\nseiner Ehefrau geleisteten Einlagen identisch ist.\n\nb.) Im Übrigen scheiden Schadensersatzansprüchen wegen\nschuldhafter fehlerhafter Anlageberatung nach den §§ 280, 311 Abs.\n2 und 3 BGB aus Verschulden bei Vertragsverhandlung und\nVertrauenshaftung gegen die Gesellschaft, der der Anleger beitritt,\nbereits dem Grunde nach aus.\n\nEigene Beratungsleistungen hat die Beklagte zu 1.) nicht\nerbracht. Beraten hat allein der Beklagte zu 3.). Dieser ist ein\nfreier Vermittler und ist auch nach dem eigenen Vorbringen des\nKlägers nicht direkt für die Beklagte zu 1.) tätig geworden,\nsondern allenfalls für die G… GmbH, die die Beklagte zu 1.)\nmit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragt hat. Der Beklagten zu\n1.) kann eine etwa fehlerhafte Anlageberatung durch den Beklagten\nzu 3.) nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden.\n\nDie Beklagte zu 1.) ist nach dem unstreitigen Vorbringen des\nKlägers eine Kapitalanlagegesellschaft in Form einer\nPublikumskommanditgesellschaft ist. Sie nimmt zur Kapitalsammlung\neine Vielzahl von Anlegern als Gesellschafter auf, wobei die\nBeteiligung hier nicht im Wege einer direkten\nGesellschafterstellung erfolgt, sondern im Wege einer indirekten\nBeteiligung über eine Treuhandkommanditistin. Für derartige\nAnlagegesellschaften hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein\nSonderrecht der Publikumsgesellschaften herausgebildet.\n\nEs entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass\nderjenige, der einer Publikumsgesellschaft beitritt, um sein\nVermögen anzulegen, bei einer mangelhaften Aufklärung über die\nRisiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder\nSchadensersatz noch sonstige Rückabwicklung der\nGesellschaftsbeteiligung verlangen kann, weil eine etwa fehlerhafte\nAufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (BGH,\nUrteil vom 21.7.2003, II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, zitiert nach\nJuris Rn 19).\n\n2.) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2.) auf volle\nRückzahlung der geleisteten Einlagen nach den §§ 280, 311 BGB\nbesteht ebenfalls nicht.\n\nDenn eine etwa fehlerhafte Anlageberatung führt zunächst nur zu\nSchadensersatzansprüchen gegen denjenigen, der die Beratung\nvorgenommen hat. Die Beklagte zu 2.) hat den Kläger und seine\nEhefrau jedoch nicht beraten.\n\nDie Rechtsprechung hat die Haftung ausgedehnt auf alle das\nManagement bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der\nGesellschaft. Zu diesem Personenkreis gehört die Beklagte zu 2.)\nals juristische Person nicht. Die Beklagte zu 2.) kann jedenfalls\nnicht als Initiatorin des Anlagemodells auf Schadensersatz in\nAnspruch genommen werden, weil ihr der Prospekt inhaltlich\nzuzurechnen wäre. Ein schadenstiftendes Verhalten der Beklagten zu\n2.) hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen. Denn der Kläger\nmacht mit der vorliegenden Klage gerade nicht geltend, der Prospekt\nsei inhaltlich unrichtig. Im Gegenteil beruft er sich auf die\nProspektangaben, um darzulegen, dass die Beratungsleistung des\nBeklagten zu 3.) fehlerhaft sei.\n\nDas Verhalten des Beklagten zu 3.) kann der Beklagten zu 2.)\njedoch nicht zugerechnet werden. Denn sie war auch nach dem\nVorbringen des Klägers nicht für den Vertrieb verantwortlich, dies\nwar vielmehr die G… GmbH. Sie hatte auch nicht die G…\nGmbH mit der Beschaffung des Gesellschaftskapitals beauftragt, dies\nwar vielmehr die Beklagte zu 1.), so dass es nicht darauf ankommt,\nob der Beklagte zu 3.) von der G… GmbH in den Vertrieb\neingeschaltet worden war oder ob er als freier Vermittler tätig\ngeworden ist.\n\nDie Beklagte zu 2.) haftet nach den Grundsätzen der culpa in\ncontrahendo auch deshalb nicht, weil sie nicht Vertragspartnerin\ndes Klägers und seiner Ehefrau geworden ist und kein persönliches\nVertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom\n29.1.2009, III ZR 74/08, MDR 2009, 446, zitiert nach Juris).\nVielmehr ist die Beklagte zu 2.) beim Beitritt des Klägers und\nseiner Ehefrau zur Beklagten zu 1.) überhaupt nicht in Erscheinung\ngetreten. Die Beitrittserklärung war nicht an sie gerichtet,\nsondern an die Treuhandkommanditistin, die F… GmbH, die am\nvorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt ist.\n\nII.) Dem Kläger steht jedoch gegen die Beklagte zu 1.) ein\nAnspruch auf Berechnung eines Auseinandersetzungsguthabens und auf\nAuskunftserteilung über dessen Höhe zu.\n\nDeshalb war der in Ziffer 6.) hilfsweise gegen die Beklagte zu\n1.) erhobenen Stufenklage in der ersten Stufe zu entsprechen, die\nfür den Fall erhoben ist, dass dem Klageantrag zu 1.) gegen die\nBeklagte zu 1.) nicht stattgegeben wird. Der Senat hat dabei im\nTenor den für die Berechnung des Abfindungsguthabens maßgeblichen\nZeitpunkt im Tenor ergänzt.\n\nDer Beteiligungsvertrag des Klägers und seiner Ehefrau ist durch\nden am 27.6.2008 erklärten Widerruf, der Treuhandkommanditistin\nF… GmbH zugegangen am 30.6.2008, in Wegfall geraten. Der\nKläger und seine Ehefrau können mit Ablauf des 30.6.2008 aus der\nBeklagten zu 1.) ausscheiden.\n\n1.) Die vom Kläger und seiner Ehefrau der Beklagten zu 1.)\ngegenüber erklärte Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund\nvom 19.10.2007 ist nicht wirksam.\n\nEine ordentliche Kündigung war nach der Beitrittserklärung\nfrühestens nach 120 Monaten möglich, zum Zeitpunkt der\nKündigungserklärung am 19.10.2007 dagegen noch nicht.\n\nFür eine außerordentliche Kündigung lag kein wichtiger Grund\nvor. Zwar berechtigt eine arglistige Täuschung des persönlich\nhaftenden Gesellschafters einer Publikums-Kommanditge-sellschaft\noder eines seiner Organvertreter zur fristlosen außerordentlichen\nKündigung (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, Anh § 177a Rn 58 m.\nw. N.). Eine solche lag hier jedoch nicht vor. Allenfalls der\nBeklagte zu 3.) kann hier - wenn überhaupt - den Kläger und seine\nEhefrau getäuscht haben. Für dessen Verhalten muss die Beklagte zu\n1.) jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht einstehen.\n\n2.) Die Abgabe einer Erklärung, wonach er und seine Ehefrau den\nBeitritt zur Beklagten zu 1.) angefochten hätten, hat der Kläger\nnicht substantiiert vorgetragen.\n\n3.) Der Kläger und seine Ehefrau haben jedoch ihren Beitritt zur\nBeklagten zu 1.) nach den §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 BGB mit\nSchreiben vom 27.6.2008 wirksam widerrufen, weil es sich bei dem\nBeitritt um ein Haustürgeschäft gehandelt hat und sie noch zum\nWiderruf berechtigt waren.\n\na.) Die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft im Wege einer\nKapitalanlage stellt eine \"entgeltliche Leistung\" i. S.\nvon § 312 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.2001, II ZR\n304/00, zitiert nach Juris), so dass bei der Zeichnung in privaten\nWohnräumen grundsätzlich ein Widerrufsrecht besteht.\n\nb.) Die Kläger haben die Beitrittserklärung vom 3.5.2005\nunstreitig in ihren privaten Wohnräumen, mithin in einer\nHaustürsituation, unterzeichnet. Der Beklagte zu 3.) hat sie dort\naufgesucht.\n\nc.) Die in der Beitrittserklärung vom 3.5.2005 enthaltene\nWiderrufsbelehrung ist fehlerhaft. Die Widerrufsfrist hat durch\nderen Erteilung deshalb nicht zu laufen begonnen, § 355 Abs. 3\nBGB.\n\nDie Beitrittserklärung enthält einen hervorgehobenen\nTestabschnitt mit einer Widerrufsbelehrung, die dem Wortlaut des\nMusters zu § 14 Abs. 1 und 3 InfoV in der im Jahre 2005 geltenden\nFassung entspricht. Diese Widerrufsbelehrung genügt den\ngesetzlichen Anforderungen nicht, weil die Angaben zum Fristbeginn\nunklar sind. Denn dort heißt es, dass die Widerrufsfrist\n\"frühestens\" mit Erhalt der Belehrung beginne. Der\nBundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Formulierung\n\"frühestens mit Erhalt dieser Belehrung\" nicht den\nAnforderungen des § 355 Abs. 2 BGB entspricht (BGH, Urteil vom\n2.2.2011, VIII ZR 103/10, zitiert nach Juris Rn 14 m. w. N.).\n\nd.) Dass die Kläger den Beklagten zu 3.) zur Zeichnung der\nBeitrittserklärung vorher in ihre Privaträume bestellt hätten, so\ndass ein Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre, § 312 Abs. 3 Nr. 1 i.\nV. m. Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F., hat die hierfür darlegungs- und\nbeweisbelastete Beklagte zu 1.) schon nicht hinreichend\ndargetan.\n\nZwar hat der Beklagte zu 3.) dargelegt, er sei zwei Mal bei dem\nKläger und seiner Ehefrau in deren privaten Wohnräumen gewesen. Der\nzweite Termin am 3.3.2005, bei dem es zur Zeichnung der Beteiligung\ngekommen sei, sei bei dem ersten Termin am 9.2.2005 verabredet\nworden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1.)\nsich dieses Vorbringen des Beklagten zu 3.) zu eigen gemacht\nhätte.\n\nSelbst wenn die Beklagte zu 1.) sich dieses Vorbringen jedoch zu\nEigen gemacht hätte, würde dies das Widerrufsrecht des Klägers und\nseiner Ehefrau nicht zum Erlöschen bringen.\n\nDenn das Vorbringen des Beklagten zu 3.), dass er am 9.2.2005\nmit dem Kläger und seiner Ehefrau einen Prospekt durchgegangen sei\nund diesen den Eheleuten überlassen habe, hat der Kläger\nbestritten. Die vor dem Senat erneut durchgeführte Anhörung des\nBeklagten zu 3.) und des Klägers als Partei sowie die Vernehmung\nder Zeugin K… hat nicht zur Überzeugung des Senates führen\nkönnen, dass zwei Beratungstermine stattgefunden haben und dass sie\nden vom Beklagten zu 3.) behaupteten Inhalt gehabt hätten. Die\nAussagen des Beklagten zu 3.) und diejenige des Klägers und seiner\nEhefrau als Zeugin widersprachen sich in den vorstehend genannten\nAspekten grundlegend. Da der Senat keinen Anlass hat, dem Beklagte\nzu 3.) mehr Glauben zu schenken als dem Kläger und der Zeugin\nK…, ist die Behauptung des Beklagten zu 3.), dass es zwei\nBeratungsgespräche gegeben habe, als nicht bewiesen anzusehen.\n\nAngesichts dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob eine\nzweite Verhandlung in den Privaträumen eines Verbrauchers, die bei\neiner – nicht auf vorherige Bestellung zustande gekommenen -\nersten Verhandlung verabredet worden ist, überhaupt das\nWiderrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB entfallen lassen kann. Da zwei\nmündliche Verhandlungen in den privaten Räumen des Klägers und\nseiner Ehefrau nicht bewiesen sind, ist davon auszugehen, dass es\nlediglich am 3.3.2005 eine mündliche Verhandlungen über den\nBeitritt zur Beklagten zu 1.) gegeben hat.\n\nDass die mündliche Verhandlung am 3.3.2005 auf Bestellung des\nKlägers und seiner Ehefrau zustande gekommen wäre, ist nicht\ndargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Dabei kommt es nicht\ndarauf an, ob der Beklagte zu 3.) die Eheleute angerufen hat oder\numgekehrt einer der Eheleute den Beklagten zu 3.). Selbst wenn der\nKläger oder seine Ehefrau den Beklagten zu 3.) zu einem\nBeratungsgespräch eingeladen hätten, würde dies das Widerrufsrecht\nnicht entfallen lassen. Eine vorhergehende Bestellung des\nVerbrauchers im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist nur\nanzunehmen, wenn die vom Verbraucher ausgesprochene Einladung in\ndie Privatwohnung sich gerade auf das Geschäft bezieht, das\naufgrund der Verhandlungen zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom\n15.4.2010, III ZR 218/09, ZIP 2010, 1084, zitiert nach Juris). Dass\nder Kläger oder seine Ehefrau den Beklagten zu 3.) mit dem Ansinnen\nzu sich bestellt hätten, eine Beteiligung an der Beklagten zu 1.)\nzu zeichnen, hat keiner der Beklagten vorgetragen.\n\ne.) Der von dem Kläger und seiner Ehefrau erklärte Widerruf ist\ngegenüber der Treuhänderin, erklärt worden. Sie ist die richtige\nErklärungsempfängerin, weil sie in der Widerrufserklärung als\nsolche benannt ist.\n\n3.) Schuldnerin des Rückgewähranspruchs nach erfolgtem Widerruf\nist die Beklagte zu 1.), auch wenn der Kläger und seine Ehefrau an\nder Beklagten zu 1.) nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin\nF… GmbH beteiligt sind (BGH, Urteil vom 2.7.2001, II ZR\n304/00, zitiert nach Juris Rn 8).\n\nIII.) Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2.) - nach\nTeilberufungsrücknahme nur in einem gegenüber der ersten Instanz\neingeschränkten Umfang - vorgerichtliche Anwaltskosten geltend\nmacht, musste die Klage abgewiesen werden. Ein auf Ersatz der\nvorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteter Schadensersatzanspruch\nwegen Verzuges besteht nicht, § 286 Abs. 1 BGB.\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass nicht schon\ndie anwaltliche Kündigungserklärung vom 19.10.2007, sondern erst\ndie spätere anwaltliche Widerrufserklärung vom 27.6.2008 den hier\nim Tenor zu 1.) ausgeurteilten Abrechnungsanspruch ausgelöst hat.\nNur mit der Erfüllung dieses Anspruchs kann sich die Beklagte zu\n1.) im Verzug befunden haben. Die anwaltlichen Gebühren, namentlich\ndie Geschäftsgebühr, ist jedoch bereits vor Verzugseintritt\nentstanden, nämlich spätestens mit der Erklärung der Kündigung der\nBeteiligung. Ihre Entstehung ist mithin nicht kausal auf einen\nVerzug der Beklagten zu 1.) mit der Erfüllung eines\nAbrechnungsanspruchs zurückzuführen.\n\nIV.) Der auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu\n1.) und 2.) hinsichtlich weiterer Schäden gerichtete Klageantrag zu\n3.) war abzuweisen, weil eine Schadensersatzpflicht der Beklagten\nzu 1.) und 2.) nicht besteht.\n\nV.) Auch der auf Feststellung des Annahmeverzuges hinsichtlich\nder streitgegenständlichen Beteiligung gerichtete Antrag zu 4.) war\ninsgesamt abzuweisen.\n\n1.) Eine entsprechende Feststellung gegenüber der Beklagten zu\n1.) kommt nicht in Betracht.\n\nZwar ist der Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des\nSchuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen,\nin solchen Fällen zulässig, in denen eine Verurteilung des\nBeklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt wird\n(vgl. BGH, Urteil vom 31.5.2000, XII ZR 41/98). Die Klage ist im\nHauptantrag zu 1.) auf eine Verurteilung der Beklagten zu 1.) und\n2.) zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung gerichtet.\n\nDer Klageantrag zu 1.) ist jedoch unbegründet, begründet ist\nallein der Hilfsantrag zu 6.) gegen die Beklagte zu 1.). Bezogen\nauf diesen Hilfsantrag hat der Kläger keine entsprechende\nFeststellung beantragt, der Feststellungsantrag zu 4.) ist vielmehr\nunbedingt und in ersichtlichem Zusammenhang mit dem Klageantrag zu\n1.) als Hauptantrag gestellt. Er teilt deshalb dessen Schicksal und\nmuss abgewiesen werden.\n\n2.) Da der Klageantrag zu 1.) auch gegen die Beklagte zu 2.)\nkeinen Erfolg hat, musste auch die gegen sie gerichtete\nFeststellungsklage zu 4.) abgewiesen werden.\n\nVI.) Dem Klageantrag zu 5.) gegen die Beklagte zu 1.) war zu\nentsprechen. Da der Kläger und seine Ehefrau wirksam mit Wirkung\nzum 30.6.2008 den Widerruf ihrer Beteiligung erklärt haben, wirkt\ndies dahin, dass sie ab Wirksamwerden des Widerrufs mit Wirkung für\ndie Zukunft aus der Beklagten zu 1.) als mittelbare Kommanditisten\nausscheiden. Der Kläger ist deshalb auch nicht verpflichtet,\nweitere laufende monatliche Zahlungen in Höhe von 200 €, zu\ndenen er und seine Ehefrau sich ausweislich des Zeichnungsscheins\nverpflichtet haben, zu leisten.\n\nC. Soweit es den Beklagten zu 3.) angeht, ist der Rechtsstreit\ndurch den zwischen ihm, dem Kläger und der Drittwiderbeklagten\ngeschlossenen Vergleich in der Hauptsache erledigt, so dass über\nseine außergerichtlichen Kosten unter Berücksichtigung des\nbisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91a ZPO entschieden\nwerden kann. Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten\ninsgesamt dem Kläger aufzuerlegen, weil er im Verhältnis zum\nBeklagten zu 3.) voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen gewesen\nwäre.\n\nDer gegen den Beklagten zu 3.) gerichtete Klageantrag zu 1.)\nkann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil er prozessuale\nMängel aufweist. Es bestehen Zweifel, ob der Beklagte zu 3.)\nGesamtschuldner mit den übrigen Beklagten sein kann, soweit der\nKläger aus einem Widerruf eines Haustürgeschäftes das Ausscheiden\naus der Beklagten zu 1.) betreibt. Der Kläger hat nicht erklärt,\nwie er seine Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Übertragung seiner\nBeteiligung und derjenigen seiner Ehefrau an die verschiedenen\nBeklagten erfüllen will. Eine antragsgemäße Verurteilung auf den\nKlageantrag zu 1.) wäre nur wahlweise gegen die Beklagte zu 1.) und\n2.) oder gegen den Beklagten zu 3.) vollstreckbar, ein Umstand, der\nfür seine Unzulässigkeit spricht.\n\nJedenfalls ist eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3.) nicht\nbewiesen. Den Kläger trifft nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs die Beweislast dafür, dass dem Beklagten zu 3.)\neine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung zur Last fällt.\nDiesen Beweis hat er nicht zu führen vermocht. Dies hat bereits das\nLandgericht nach Anhörung der Beteiligten in dem angefochtenen\nUrteil ausgeführt, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug\ngenommen wird.\n\nAus diesem Grunde scheitert die Klage gegen den Beklagten zu 3.)\nauch in ihren Anträgen zu 2.), 3.), 4.) und 5.).\n\nSoweit sich der Beklagte zu 3.) im Hinblick auf das ihn\ntreffende Prozessrisiko zur Zahlung eines Betrages von 1.500 €\nverpflichtet hat, ist diese Zahlung so gering, dass im Hinblick auf\nden Streitwert auch eine teilweise Belastung des Beklagten zu 3.)\nmit Kosten nicht gerechtfertigt ist, vgl. § 92 Abs. 2 ZPO.\n\nD. Da der Senat durch Teilurteil entscheidet, war die\nKostenentscheidung im Übrigen dem Schlussurteil vorzubehalten.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\nden §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO, soweit es die Kostenentscheidung zu\nGunsten des Beklagten zu 3.) angeht, auch aus § 713 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die\nVoraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-05-03/6-u-38-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9155","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9155"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-05-03/6-u-38-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9155","retrieved":"2026-07-29 23:10:44.090965+00:00"}}