{"status":"available","doknr":"BB-8805","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-11-18","aktenzeichen":"33/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDer Beschwerdeführer hatte die Bundesagentur für Arbeit vor dem\nSozialgericht Berlin wegen Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 21.\nMärz 2001 bis zum 21. Dezember 2004 in Anspruch genommen. Die gegen\ndie Abweisung der Klage gerichtete Berufung wies das\nLandessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6. Mai 2010\nzurück. Dieses greift der Beschwerdeführer mit seiner am 26. Juli\n2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde an, nachdem seine\nNichtzulassungsbeschwerde und eine nachfolgende Anhörungsrüge durch\ndas Bundessozialgericht verworfen worden sind.\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist mangels\nZuständigkeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg\nunzulässig.\n\nGemäß § 45 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist\ndie Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes\nBrandenburg nur eröffnet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht,\ndurch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in seinen\nGrundrechten verletzt zu sein. Entscheidungen der gemeinsamen\nFachobergerichte der Länder Brandenburg und Berlin werden der\nöffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg aber nur in den\nsogenannten \"Brandenburger Fällen\", also in solchen, in\ndenen das Ausgangsgericht ein Brandenburger Gericht war,\nzugerechnet (vgl. Beschlüsse vom 18. März 2010 – VfGBbg 6/10\n– www.verfassungsgericht.brandenburg.de - und vom 10. Mai\n2007 - VfGBbg 8/07 -, LKV 2008, 271).\n\nDer Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer\nFachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April\n2004 (FachogSTV, GVBl. Bbg I S. 281 ff.; GVBl. Berlin 2004, 380\nff.), auf dessen Grundlage das Landessozialgericht\nBerlin-Brandenburg errichtet worden ist, trifft keine Festlegung,\nwelchem Hoheitsträger die Rechtsprechung der gemeinsamen\nFachobergerichte zuzurechnen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen\nerfolgt diese Zuordnung nach dem handelnden Organ. Bei\nländerübergreifenden gemeinsamen Institutionen oder Gerichten kann\nentweder ein Land die Aufgaben für alle wahrnehmen, es kann ein\nsich auf ein und denselben Bestand von sächlichen und persönlichen\nMitteln bezogenes Nebeneinander mehrerer Landeseinrichtungen\nbestehen (Mehrländereinrichtung), oder es wird eine echte\nGemeinschaftseinrichtung geschaffen, deren nach außen wirkende\nHoheitsakte nicht die eines Landes sind, sondern unmittelbar der\nEinrichtung zugerechnet werden. Aus der Entstehungsgeschichte des\nStaatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der\nLänder Berlin und Brandenburg ist der Wille der Vertragspartner\nableitbar, dass Berlin und Brandenburg bei der Errichtung der\ngemeinsamen Fachobergerichte ein enges Zusammenwirken in einer\nMischung aus Mehrländereinrichtung und echter\nGemeinschaftseinrichtung anstrebten. Trotz der organisatorischen\nZugehörigkeit zu beiden Ländern ging man jedoch davon aus, dass\ndiese Gerichte bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit die damit\nverbunden öffentliche Gewalt jeweils unabhängig nur für eines der\nLänder ausüben (vgl. dazu im Einzelnen: Verfassungsgerichtshof des\nLandes Berlin, LVerfGE 17, 62 ff.). Dies kommt auch in einzelnen\nRegelungen des Vertrages zum Ausdruck, etwa soweit Art. 13\nFachogStV die Möglichkeit eröffnet, die von der\nVerwaltungsgerichtsordnung zugelassenen landesrechtlichen\nRegelungen unabhängig voneinander zu treffen.\n\nDie in Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 FachogStV\ngetroffenen Regelungen, wonach die Richter der gemeinsamen\nFachobergerichte im Dienste beider Länder stehen, ihren Eid auf\nbeide Landesverfassungen zu leisten haben und die gemeinsamen\nFachobergerichte ein Siegel mit dem Berliner und dem Brandenburger\nLandeswappen führen, stehen dem nicht entgegen. Diese verdeutlichen\nzwar die erklärte Absicht der Länder, durch die gemeinsamen\nFachobergerichte Rechtsprechungstätigkeit für beide Länder\nauszuüben (BVerfGK 8, 395, 401; Begründung zu Art. 2 und 6 des\nFachogStV, LT-Drucksache 3/7444). Sie begründen aber keine\ngesamthänderische Trägerschaft beider Länder für die gemeinsamen\nFachobergerichte dergestalt, dass sie einer konkreten\nZurechenbarkeit der staatlichen Aufgabenwahrnehmung zu einem der\nbeiden Ländern entgegenstünde.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-11-18/33-11","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8805","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8805"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-11-18/33-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8805","retrieved":"2026-07-30 00:16:59.290879+00:00"}}