{"status":"available","doknr":"BB-8760","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2011-05-25","aktenzeichen":"1 U 100/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Rechtsstreit ist seit 26. Juli 2010 unterbrochen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um die Herausgabe\nvon Vermögen, das der Beklagte im Verlaufe der Ehe aus Geschäften\nüber Eigentum der Klägerin und aus der Auseinandersetzung von\nErbengemeinschaften unter Beteiligung der Klägerin vereinnahmt und\nverwaltet hat.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten durch Teil- und\nTeilanerkenntnisurteil vom 6. Juli 2007 u.a. zur Zahlung von\n886.174,93 € verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des\nBeklagten, mit der er Klageanweisung erreichen will.\n\nAm 26. Juli 2010 hat der Beklagte bei einem Londoner Gericht,\ndem High Court of Justice Bankruptcy Court, einen Antrag auf\nEröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. In\ndem zur Begründung seines Antrages eingereichten Formular hat er u.\na. Angaben zu der im Berufungsrechtszug vor dem Senat anhängigen\nVerbindlichkeit gegenüber der Klägerin einschließlich des Az.\ngemacht und seine sämtlichen Angaben als nach bestem Wissen\nabschließend bestätigt. Seinem Antrag hat das Gericht mit Datum von\ndemselben Tag entsprochen und durch Order No. 5171 of 2010 die\nEröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen.\n\nDer Beklagte behauptet, seit Ende 2009 in London zu leben. Er\nist der Meinung, das Berufungsverfahren sei mit Wirksamwerden der\nBankruptcy Order des High Court of Justice vom 26. Juli 2010\nautomatisch unterbrochen. Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit\nund Vollständigkeit der vom Beklagten gegenüber dem englischen\nInsolvenzgericht getätigten Angaben, und zwar sowohl was seinen\nangeblichen Wohnsitz in London betrifft als auch hinsichtlich der\nAngaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Aufgrund\ndieser nach ihrer Ansicht fehlerhaften und unvollständigen Angaben\ndes Beklagten leide das ausländische Insolvenzverfahren an\nwesentlichen Mängeln, die eine Feststellung der Unterbrechung gemäß\n§ 240 ZPO nicht zuließen.\n\nII.\n\n1. Nachdem zwischen den Parteien im Verlaufe des\nBerufungsverfahrens Streit darüber entstanden ist, ob das Verfahren\naufgrund des durch Beschluss des High Court of Justice eröffneten\nInsolvenzverfahrens gemäß Art. 15 EUInsVO, § 240 ZPO kraft Gesetzes\nunterbrochen oder fortzusetzen ist, ist darüber durch\nZwischenurteil zu entscheiden, § 303 ZPO. Entscheidungen im\nZusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung\nergehen, gleichgültig ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung\nbejaht oder verneint wird, als Zwischenurteil (BGH MDR 2006, 1007;\nNJW 2004, 2983; NJW-RR 2006, 288), welches hinsichtlich der\nRechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen ist. Mit Zustimmung der\nParteien, wie geschehen, kann das Zwischenurteil im schriftlichen\nVerfahren erlassen werden (BGH Urteil vom 13. Oktober 2009, Az.: X\nZR 159/05, BeckRS 2009, 29126).\n\n2. Das anhängige Berufungsverfahren ist mit Wirksamwerden des\nBeschlusses des High Court of Justice Bankruptcy Court am 26. Juli\n2010 unterbrochen, § 240 ZPO.\n\na. Maßgeblich für die Wirkungen des durch Beschluss des\nenglischen Gerichts eröffneten Insolvenzverfahrens über das\nVermögen des Beklagten auf das anhängige Berufungsverfahren ist\ngemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1346 des Rates vom 29.5.2000\nüber Insolvenzverfahren (EUInsVO), die gemäß Art 249 Abs. 2 S. 2\nEGV unmittelbar im Inland gilt (vgl. dazu MüKo-Reinhart, InsO, 2.\nAufl., Vor Art. 1 EUInsVO Rn. 32), das deutsche Recht, konkret §\n240 ZPO. Nach Art. 15 EUInsVO gilt für die Wirkungen des\nInsolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen\nGegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des\nMitgliedsstaates, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Im\nAnwendungsbereich der EUInsVO gehen deren Regelungen denen des\nautonomen Rechts, hier der §§ 352, 343 InsO, vor (MüKo-Reinhart,\na.a.O., Vor §§ 335 ff Rn. 84;\nGraf-Schlicker-Kebekus/Sabel/Schlegel, InsO, 2. Aufl., Vor §§ 335\nff Rn. 2; Undritz in Schmidt, Hamburger Kommentar zum\nInsolvenzrecht, 3. Aufl., Vorbem. zu §§ 335 ff Rn. 15).\n\nDer persönliche und sachliche Anwendungsbereich der EUInsVO ist\neröffnet; insbesondere zählt das Bankruptcy-Verfahren nach Part. IX\nsection 264 ff Insolvency Act 1986 UK (im Folgenden IA) zu den\nInsolvenzverfahren i.S.d. Verordnung. Welches Verfahren\nInsolvenzverfahren i.S.d. Verordnung ist, ergibt sich aus der\nLegaldefinition gemäß Art 2 Buchst. a EUInsVO i.V.m. dem Anhang A\nzur Verordnung, für Nichtmitgliedstaten aus einem Rückschluss aus\nden Kriterien des Art 1. Abs. 1 EUInsVO. Der Bankruptcy nach Part.\nIX Insolvency Act ist ausdrücklich in Anhang A als von der\nVerordnung erfasstes Insolvenzverfahren genannt.\n\nGegenstand des Berufungsrechtsstreits ist das zur Masse gehörige\nVermögen des Beklagten. Ob der Rechtsstreit über einen Gegenstand\noder ein Recht der Masse geführt wird, richtet sich nach der lex\nfori concursus (MüKo-Reinhart, a.a.O., Art. 15 EUInsVO, Rn. 8),\nhier nach dem englischen Recht. Gegenstand des anhängigen\nRechtsstreits ist eine Forderung der Klägerin, die der Beklagte\nggf. aus seinem Vermögen zu erfüllen hätte. Da er ausweislich\nseiner Angaben im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nkeine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausübt, sein Vermögen\nmithin nicht nach Privat- und Unternehmensvermögen getrennt ist und\ner auch die aus Geschäften über das Vermögen der Klägerin\nvereinnahmten Gelder nicht getrennt verwaltet hat, betrifft die\ngegen ihn gerichtete und gegebenenfalls aus seinem Vermögen zu\nerfüllende Forderung der Klägerin zwangsläufig die Masse.\n\nb. Die automatische Unterbrechenswirkung gemäß § 240 ZPO wäre\nnur dann nicht eingetreten, wenn die Eröffnung des ausländischen\nInsolvenzverfahrens im Inland ausnahmsweise gemäß Art. 16 EUInsVO\nwegen fehlender Zuständigkeit der Gerichte des Staates der\nVerfahrenseröffnung oder wegen Verstoßes gegen den ordre public\nnicht anerkennungsfähig ist. Gründe, die der Anerkennung der am 26.\nJuli 2010 erlassenen Bankruptcy Order gemäß Art. 16 EUInsVO und\ndamit einer Unterbrechung des bei dem erkennenden Gericht\nanhängigen Berufungsverfahrens nach § 240 ZPO entgegen stehen\nwürden, sind indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\nDie internationale Zuständigkeit der englischen Gerichte folgt\naus Art. 3 EUInsVO i.V.m. Part. IX Chapter I section 265 Abs. 3 IA.\nNach Art. 3 Abs. 1 EUInsVO sind für die Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in\ndessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seines hauptsächlichen\nInteresses hat. Der Anknüpfungspunkt der hauptsächlichen Interessen\nist für Unternehmen und Privatpersonen unterschiedlich zu\nbestimmen. Für Privatpersonen wie den Beklagten ist er mit dem\nLebensmittelpunkt gleichzusetzen. Das ist dort, wo der Schuldner\nseinen auf Dauer angelegten Aufenthalt hat, seinen Arbeitsort wie\nauch seine persönlichen und familiären Kontakte (MüKo-Reinhart,\na.a.O.,\n\nArt. 3 Rn. 43). Nach seinem nicht substanziiert bestrittenen\nVorbringen hat der Beklagte im Zeitpunkt der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens im Juli 2010 seinen Wohnsitz in London gehabt\nund hat ihn noch immer dort. Der Beklagte hat eine Kopie eines sein\nBeschäftigungsverhältnis betreffendes Formular eingereicht,\nausweislich dessen er seit 1. Oktober 2009 bei der A… Ltd.\nbeschäftigt ist, darüber hinaus einen Mietvertrag über eine Wohnung\nin London, Mietbeginn 1. März 2010, für die Dauer von mindestens\neinem Jahr zu den Akten gereicht. Dieser lässt jedenfalls darauf\nschließen, dass der Aufenthalt des Beklagten dort nicht nur für\neinen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist. Soweit die Klägerin\neinwendet, der Beklagte habe in der Vergangenheit ständig seine\nWohnsitze gewechselt, steht das der Annahme der internationalen\nZuständigkeit englischer Gerichte nicht entgegen. Das Wohn- und\nUmzugsverhalten des Beklagten in den vergangenen Jahren ist für die\nFrage seines Lebensmittelpunktes in dem hier maßgeblichen Zeitraum\nunbeachtlich. Für die internationale Zuständigkeit des englischen\nInsolvenzgerichts reicht es aus, dass der Beklagte im Zeitpunkt der\nAntragstellung dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Davon ist\nangesichts der o. g. Umstände auszugehen. Sein früheres\nWohnverhalten ist nicht einmal als Indiz dafür geeignet, dass es\nsich bei dem gegenwärtigen Aufenthalt in London um eine von der\nKlägerin als Insolvenztourismus bezeichnete Maßnahme zur Begründung\nder internationalen Zuständigkeit englischer Gerichte handelt.\nGerade wenn der Beklagte in den vergangenen Jahren verschiedentlich\nseinen Aufenthalt gewechselt hat, und zwar jeweils im europäischen\nAusland, ist jedenfalls Deutschland nicht mehr als sein\nLebensmittelpunkt anzusehen, sondern jeweils der Ort im\neuropäischen Ausland, in welchem er einen Wohnsitz begründet. Das\nist für den hier maßgeblichen Zeitraum London.\n\nc. Die Wirksamkeit des Beschlusses vom 26. Juli 2010 begegnet\nkeinen Bedenken. Wirksamkeit im Sinne von Art. 16 EUInsVO ist nicht\ngleichbedeutend mit formeller bzw. materieller Rechtskraft, sondern\nbezeichnet den Zeitpunkt, in dem die ausländische Entscheidung\nWirkungen entfaltet (MüKo-Reinhart, a.a.O., Art. 16 Rn. 9). Das ist\nmit dem Moment des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses und dem damit\nverbundenen Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners der\nFall.\n\nd. Schließlich begründen die von der Klägerin gerügten\nVerfahrensmängel keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public\nmit der Folge fehlender Anerkennungsfähigkeit des vorliegenden\nBeschlusses des englischen Gerichts. Etwaige Ordre-public-Verstöße\ndurch die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens sind\nauf zwei Ebenen zu prüfen (BGH, Urteil vom 13.10.2009, a.a.O.).\nSchon die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens selbst\nkann aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen\nordre public verstoßen. Entsprechende Mängel des vom Beklagten nach\nPart. IX section 272 IA 1986 eingeleiteten Verfahrens sind indessen\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\nDie Verfahrensfehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses lässt\nsich insbesondere nicht darauf stützen, dass der Beklagte seinen\nAntrag mit fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zu seinen\nVermögensverhältnissen begründet haben soll. Nach ständiger, auch\nim Rahmen des EUGVÜ bestätigten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes ist ein Versagungsgrund aufgrund des\nverfahrensrechtlichen ordre public nur dann anzunehmen, wenn die\nEntscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens\nergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen\nVerfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass das Verfahren\nnach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten\nrechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Nur\ndies, nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche\nRichter gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts\nverstoßen hätte, gibt den Maßstab dafür vor, ob die Entscheidung\ndes ausländischen Gerichts gegen den deutschen\nverfahrensrechtlichen ordre public verstößt (MüKo-Reinhart, a.a.O.,\nArt. 26 Rn. 8). Einen schwerwiegenden, dem deutschen\nverfahrensrechtlichen ordre public zuwider laufenden\nVerfahrensverstoß hat die Klägerin weder dargelegt noch ist er\nansonsten ersichtlich. Mit ihrem Hinweis auf fehlerhafte und\nunvollständige Angaben des Beklagten macht sie schon keinen\nVerfahrensmangel geltend. Nach deutschem Recht erfasst der Begriff\ndes Verfahrensmangels nur Verstöße gegen das vorgeschriebene\nVerfahren, d.h. förmliche, nicht hingegen inhaltliche Fehler des\nAntragstellers im Zusammenhang mit der Einleitung und dem Betreiben\ndes Verfahrens. Diese Unterscheidung zwischen förmlichen, das\nVerfahren betreffende und inhaltliche Mängel spiegelt sich in §§\n579, 580 ZPO zur Wiederaufnahme eines Verfahrens wider. Während §\n579 ZPO bei der Verletzung wichtiger Prozessnormen einschlägig ist,\nrichtet sich die Restitutionsklage nach § 580 ZPO gegen eine -\nnicht auf einem Verfahrensfehler beruhende - unrichtige oder\nunvollständige Urteilsgrundlage. Zum anderen ist der nach\nenglischem Recht für die weitere Abwicklung des Verfahrens\nzuständige receiver (Insolvenzverwalter) den Einwänden der Klägerin\nnachgegangen und hat die Angaben des Beklagten in seinem\nAntragsformular auf ihre Vollständigkeit und ihren Wahrheitsgehalt\nhin überprüft. Da die weitere Durchführung des Verfahrens im\nEinzelnen nicht dem Gericht, sondern dem receiver obliegt und\ndieser die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, sind\nVerfahrensfehler nicht ersichtlich.\n\nIm Übrigen enthalten die maßgeblichen Vorschriften zum\nBankruptcy im IA 1986 keine besonderen Verfahrensregeln, deren\nVerletzung einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen\nordre-public begründen könnte. Der Beklagte hat den nach Part. IX\nChapter I section 272 IA vorgesehenen Antrag als Schuldner\ngestellt; das Gericht hat auf der Grundlage der für die Beantragung\neiner Privatinsolvenz (Bankruptcy) enthaltenen Angaben in dem dafür\nvorgesehenen Antragsformular den Eröffnungsbeschluss erlassen.\nDiese Vorgehensweise entspricht dem vorgesehenen Verfahren nach\nPart. IX Chapter I section 264 ff IA. Die Vorschriften sehen in\nPart. IX Chapter I section 271 IA lediglich für einen von einem\nGläubiger, nicht hingegen für den vom Schuldner selbst gestellten\nEröffnungsantrag - von den in Part. IX Chapter I section 265 IA\ngenannten Zuständigkeiten abgesehen - keine besonderen\nVerfahrensregeln vor. Zwar steht die Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens im Ermessen des Gerichts (Part. IX Chapter I\nsection 274 Abs. 2 IA). Dass das Insolvenzgericht dieses sein\nErmessen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen\ndes Beklagten verkannt oder fehlerhaft angewendet hätte, ist jedoch\nweder dargelegt noch sonst ersichtlich, ebenso wenig wie eine\nEntscheidung ohne die in Part. IX Chapter I section 273 IA\nvorgesehene Anhörung des Beklagten als Schuldner.\n\nEbenso wenig kommt es für die Wirkung gemäß Art. 15 EUInsVO\ni.V.m. § 240 ZPO darauf an, ob die Regelungen des Insolvency Act\neine entsprechende automatische Unterbrechung anhängiger\ngerichtlicher Verfahren vorsehen. Nach Wortlaut sowie Sinn und\nZweck des Art. 15 EUInsVO soll die Unterbrechungswirkung eines im\nInland anhängigen Verfahrens gerade unabhängig von dem Recht des\nausländischen Staates eintreten, in dem das Insolvenzverfahren\ndurchgeführt wird (so für § 352 InsO OLG München, Urteil vom\n22.12.2010, 20 U 3526/10, BeckRS 2010, 31119). Abgesehen davon,\ndass nach Part. IX Chapter II section 285 auch nach englischem\nRecht eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsstreits angeordnet\nwerden kann, müssen die für Auslandsinsolvenzen außerhalb des\nAnwendungsbereichs der EUInsVO angestellten Erwägungen der\ngeordneten Abwicklung auch und erst recht im Anwendungsbereich der\nEUInsVO gelten.\n\nSchließlich ist es rechtlich unbeachtlich, dass es sich bei den\nim Antrag des Beklagten aufgeführten Verbindlichkeiten um solche\ngegenüber der Klägerin und gegenüber seinem Rechtsanwalt handelt.\nAllenfalls dann, wenn der Beklagte lediglich - der Sache nach -\nstreitige Forderungen gegen die Klägerin als Grund für seine\nZahlungsunfähigkeit angegeben hätte, könnten Bedenken gegen die\nAnerkennungsfähigkeit des englischen Insolvenzeröffnungsbeschlusses\nunter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den ordre public\nbestehen. Für einen auf einen Antrag eines Gläubigers gestützten\nInsolvenzantrag, der eine streitige Forderung zum Gegenstand hat,\nwird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gefordert, dass diese\nvoll bewiesen ist. Da das Insolvenzverfahren kein\nErkenntnisverfahren ist, sondern ein eilbedürftiges\nVollstreckungsverfahren, ist er auf den Prozessrechtsweg zu\nverweisen (BGH ZInsO 2006, 145, 146). Entsprechendes muss zum\nSchutz des Gläubigers auch umgekehrt für einen auf eine einzelne\nstreitige Forderung gestützten Insolvenzantrag gelten. So liegt der\nFall hier indessen nicht. Im Antrag des Beklagten sind neben der\nstreitigen Forderung der Klägerin weitere Verbindlichkeiten\ngegenüber anderen Gläubigern aufgeführt.\n\nAndere Gesichtspunkte, die einen Verstoß gegen den ordre public\nbegründen würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\nInsbesondere entfaltet die Unterbrechung des anhängigen\nBerufungsverfahrens keine die Rechtsposition der Klägerin\nschwerwiegend beeinträchtigende nachteiligen Folgewirkungen. Selbst\nbei Fortsetzung des Berufungsverfahrens und vollständigem\nUnterliegen des Beklagten wäre ein dann gegebenenfalls\nrechtskräftiges Urteil gegen den Beklagten nicht durchsetzbar. Die\nChancen zur Realisierung ihrer erstinstanzlich zuerkannten\nForderung verschlechtern sich durch die Unterbrechung des\nBerufungsverfahrens nicht.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür gemäß § 543\nAbs. 2 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-05-25/1-u-100-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8760","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8760"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-05-25/1-u-100-07","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8760","retrieved":"2026-07-29 23:12:10.872845+00:00"}}