{"status":"available","doknr":"BB-8715","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-09-16","aktenzeichen":"60/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDer Beschwerdeführer sieht sich durch die Zurückweisung eines\nvor dem Amtsgericht Fürstenwalde gestellten Ablehnungsgesuchs in\nseinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.\n\nDer Beschwerdeführer und die Äußerungsberechtigte führen vor dem\nAmtsgericht Fürstenwalde verschiedene familienrechtliche\nStreitigkeiten um ihre am 12. Juli 2008 nichtehelich geborene\ngemeinsame Tochter. Die Parteien waren und sind nicht miteinander\nverheiratet und leben getrennt. Das Sorgerecht steht aufgrund einer\nbereits vor der Geburt des Kindes abgegebenen Sorgeerklärung den\nParteien gemeinsam zu. Der Beschwerdeführer hat seit Dezember 2008\ndas Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Tochter wohnt in seinem\nHaushalt. Die Äußerungsberechtigte hat ein Umgangsrecht. In dem\nstreitgegenständlichen Verfahren (10 F 179/09) beantragt der\nBeschwerdeführer, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Im\nMai 2009 gab das Amtsgericht diesem Antrag nach einer Verletzung\nder Umgangsregelung durch die Äußerungsberechtigte im Wege der\neinstweiligen Anordnung vorläufig statt, hob diese Entscheidung\nallerdings am 17. September 2010 ersatzlos wieder auf. Zuvor am 2.\nDezember 2009 ordnete es die Einholung eines\nSachverständigengutachtens unter anderem zur Feststellung an,\ninwieweit beide Kindeseltern fähig seien, sich auf die\nKindesinteressen einzustellen. Der Beschwerdeführer erhob –\nerfolglos – Gegenvorstellung, mit der er vortrug, die\nVoraussetzungen des § 1696 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auf deren\nKlärung der Beweisbeschluss abziele, seien von der Kindesmutter\nnicht dargelegt. Er kündigte an, an der Umsetzung des\nBeweisbeschlusses nicht mitzuwirken. Eine weitere Begutachtung des\nKindes sei diesem, wie sich aus verschiedenen, von ihm vorgelegten\nPrivatgutachten ergebe, nicht zuträglich. Im März 2010 lehnte der\nBeschwerdeführer den zuständigen Richter, wie bereits zuvor dessen\nVorgängerin im Dezernat, erfolglos wegen der Besorgnis der\nBefangenheit ab. Die sofortige Beschwerde zum Brandenburgischen\nOberlandesgericht wurde zurückgewiesen, ebenso wie sein Antrag, die\nRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Als das\nAmtsgericht am 31. August 2010 einen Termin auf den 17. September\n2010 anberaumte, erhob der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung\nseines Befangenheitsgesuchs Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht und beantragte dort eine einstweilige\nAnordnung.\n\nAm 15. September 2010 lehnte der Beschwerdeführer den\nzuständigen Richter am Amtsgericht Fürstenwalde abermals wegen der\nBesorgnis der Befangenheit ab. Er begründete seinen Antrag mit\nVerfahrensfehlern in der Sache 10 F 322/09, der Untätigkeit des\nRichters im Zwangsgeldverfahren 10 F 113/09 sowie dem in dem\nstreitgegenständlichen Verfahren 10 F 179/09 erlassenen\nBeweisbeschluss, welcher der materiell-rechtlichen Grundlage des\nVerfahrens widerspreche. Das Amtsgericht verwarf das Gesuch durch\nden abgelehnten Richter selbst mit undatiertem Beschluss. Das\nGesuch sei unzulässig, weil es offensichtlich nur der Verschleppung\ndes Verfahrens diene. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich\nder Verfahren 10 F 332/09 und 10 F 113/09 seien unbeachtlich, weil\nsie nicht das konkrete Verfahren beträfen. Divergierende\nRechtsansichten könnten eine Befangenheit nicht begründen.\n\nDer Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein, die das\nBrandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Oktober\n2010 zurückwies. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch den\nabgelehnten Richter sei zulässig. Die vorgetragenen\nAblehnungsgründe rechtfertigten offensichtlich nicht die Annahme,\nder abgelehnte Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen\ngegenüber, deshalb könne das Ablehnungsversuch vor dem Hintergrund\ndes bisherigen Ablaufs des Verfahrens nur der Verschleppung dienen.\nÜber die Rüge betreffend das Verfahren 10 F 332/09 habe der Senat\nbereits in anderer Sache entschieden. Im Hinblick auf den Umfang\nder Akten und mit Rücksicht darauf, dass diese über verschiedene\nZeiträume nicht dem abgelehnten Richter, sondern dem\nOberlandesgericht vorgelegen hätten, könne die Tatsache, dass im\nVerfahren 10 F 113/09 noch kein Zwangsgeld verhängt worden sei,\neine Befangenheit nicht begründen. Der Beschwerdeführer habe in der\nAbsicht gehandelt, das Verfahren zu verschleppen, denn er habe\nangekündigt, an der Ausführung des Beweisbeschlusses nicht\nmitzuwirken. Der Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht habe den\nTermin am 17. September 2010 verhindern sollen, nachdem bereits die\nVerfassungsbeschwerden gegen die Senatsbeschlüsse in den\nBeschwerdeverfahren 10 WF 92/10 und 10 WF 954/10 das Verfahren\nverzögert hätten. Die vom Beschwerdeführer gegen den ablehnenden\nBeschluss erhobene Gegenvorstellung wies das Brandenburgische\nOberlandesgericht am 10. November 2010 zurück.\n\nMit seiner am 7. Dezember 2010 eingegangenen\nVerfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des\nGrundrechts auf den gesetzlichen Richter, Art. 52 Abs. 1 Satz 2\nLandesverfassung Brandenburg (LV). Es sei bereits zweifelhaft, ob\ndie zu §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) entwickelte\nRechtsprechung, wonach bei einem unzulässigen Ablehnungsgesuch der\nabgelehnte Richter an der Entscheidung beteiligt werden könne,\nverfassungsrechtlich zulässig sei. Ausfluss von Art. 101 Abs. 2\nSatz 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 52\nAbs. 1 Satz 2 LV sei jedenfalls, dass für die Abgrenzung von\nrichterlichen Zuständigkeiten kein Ermessen bestehen dürfe. In\njeden Fall seien der Kompetenz des abgelehnten Richters, über ein\nunzulässige Ablehnungsgesuch selbst zu entscheiden, enge\nverfassungsrechtliche Grenzen gezogen. Dass das Gericht die\nVerschleppungsabsicht des Beschwerdeführers aus dem Umstand\ngefolgert habe, dass er nur offensichtlich nicht durchgreifende\nAblehnungsgründe vorgebracht habe, genüge den vom\nBundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen nicht. Auf\nkeinen Fall dürfe das vereinfachte Ablehnungsverfahren durch den\nabgelehnten Richter selbst auf Fälle offensichtlicher\nUnbegründetheit des Ablehnungsgesuchs ausgedehnt werden. Ob sich\ndie Ablehnungsgründe aus einem Parallelverfahren auf das\nVorliegende auswirkten und ob divergierende Rechtsansichten die\nBefangenheit eines Richters begründen könnten, sei in jedem Fall\neine Frage der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs und nicht\nrechtsmissbräuchlich. Deshalb hätte ein anderer Richter über das\nBefangenheitsgesuch entscheiden müssen. Die Entscheidung durch den\nabgelehnten Richter selbst werde auch durch den Zweck einer\nschnelleren Erledigung des Befangenheitsgesuchs nicht\ngerechtfertigt. Denn offenkundig unzulässige Ablehnungsgesuche\nkönnten auch ohne nennenswerten Aufwand an Arbeit und Zeit durch\neinen nach § 45 Abs. 2 ZPO entscheidungszuständigen anderen Richter\nzurückgewiesen werden.\n\nDie Verfahrensakten des Amtsgerichts Fürstenwalde – 10 F\n179/09 – waren beigezogen. Die Äußerungsberechtigte hat\nGelegenheit zur Stellungnahme erhalten.\n\nB.\n\nI. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form-\nund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Ihr steht auch\nnicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten\nim Rahmen eines durch die Zivilprozessordnung bundesrechtlich\ngeordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit bestehenden\nAnforderungen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg\n18/10 –, LKV 2011, 124;\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de) sind erfüllt.\n\nII. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein Verstoß gegen\nArt. 52 Abs. 1 Satz 2 LV liegt nicht vor.\n\n1. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter garantiert eine\nabstrakt–generelle Zuständigkeitsordnung, die für jeden\ndenkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die\nEntscheidung zuständig ist und gewährleistet damit, dass der\nRechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der\nunabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität\nund Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (Beschluss\nvom 18. März 2010 – VfGBbg 11/10 –\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Entsprechend hält die\nZivilprozessordnung in §§ 44 ff. ZPO Regelungen vor, die es\nermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der\nUnparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes\nauszuschließen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 11, 434, 440). Gem. §\n45 Abs. 1 ZPO ist zur Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch das\nGericht berufen, dem der Abgelehnte angehört, allerdings ohne\ndessen Mitwirkung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass\nes nach der Natur der Sache an der inneren Unbefangenheit und\nUnparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die\nvorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst\nentscheiden müsste. Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit\njedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel\ngezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung gegen\ndas ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein\neigenes richterliches Verhalten und die ohnehin nicht einfach zu\nbeantwortende Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete\nVerhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der\npersönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.\nAndererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung\ndes Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines\nunzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an\nder weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges\nund zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. zum\nBundesrecht: BVerfGK, a.a.O.). Auch wenn offenkundig unzulässige\nAblehnungsgesuche problemlos durch den nach § 45 Abs. 2 ZPO\nzuständigen Richter beschieden werden könnten, führt das in den §§\n44 ff. ZPO vorgesehene Verfahren - Einholung einer dienstlichen\nÄußerung des abgelehnten Richters, Stellungnahmefrist für beide\nParteien, Entscheidung durch den nach § 45 Abs. 2 ZPO zuständigen\nRichter, Ablauf der Rechtsmittelfrist, § 46 Abs. 2 ZPO – in\njedem Fall zu einer nicht nur unerheblichen zeitlichen Verzögerung\ndes Verfahrens. Das vereinfachte Ablehnungsverfahren dient\nallerdings ausschließlich dazu, echte Formalentscheidungen zu\nermöglichen und einen offensichtlichen Missbrauch des\nAblehnungsrechts zu verhindern. Diese Voraussetzungen sind –\ninsbesondere vor dem Hintergrund der grundrechtlichen\nGewährleistung des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV - eng auszulegen. Nur\ndann, wenn die Prüfung nicht voraussetzt, dass der abgelehnte\nRichter sein eigenes Verhalten bewertet und damit in eigener Sache\nentscheidet, kommt die Selbstentscheidung nicht mit der\nVerfassungsgarantie des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV in Konflikt.\n\nNicht in jeder fehlerhaften Anwendung von\nzuständigkeitsregelnden Verfahrensvorschriften durch die\nRechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die\nHandhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, liegt\nallerdings eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von\nArt. 52 Abs. 1 Satz 2 LV. Sonst müsste jede fehlerhafte Handhabung\nderartiger Normen des einfachen Rechts zugleich als\nVerfassungsverstoß gelten (Beschluss vom 18. März 2010 –\nVfGBbg 11/10, a.a.O.) Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst\ndann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm\noder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich\nunhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und\nTragweite der Verfassungsgarantie des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV\ngrundlegend verkennt (LVerfGE 3, 171, 174). Dies kann nur aufgrund\nder jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.\n\n2. Das Amtsgericht Fürstenwalde und das Brandenburgische\nOberlandesgericht haben bei ihrer Entscheidung, das\nBefangenheitsgesuch zurückzuweisen, die Bedeutung und Tragweite des\nArt. 52 Abs. 1 Satz 2 LV weder verkannt, noch haben sie § 45 Abs. 1\nZPO willkürlich interpretiert.\n\na) Beide Gerichte haben das Gesuch als ausschließlich der\nProzessverschleppung dienend und damit als rechtsmissbräuchlich\nbewertet. In den Fällen rechtsmissbräuchlicher Ablehnung fehlt\neinem Gesuch das Rechtsschutzbedürfnis, es ist unzulässig. Die\nForderung des Beschwerdeführers, offensichtlich unbegründete\nGesuche dürften nicht durch den abgelehnten Richter selbst\nbeschieden werden, ist für das Verfahren deshalb ohne Relevanz.\nAusgangs- wie Beschwerdeinstanz haben sich bei ihrer Entscheidung\nausschließlich auf formale, abstrakt-generelle Erwägungen gestützt,\nohne dass inhaltlich auf die von dem Beschwerdeführer erhobenen\nVorwürfe eingegangen worden wäre (vgl. dazu unten lit b)). Eine\nBewertung des Verhaltens des abgelehnten Richters ist –\ninsbesondere auch durch ihn selbst - nicht vorgenommen worden.\n\nb) Die Beurteilung des Gesuchs als rechtsmissbräuchlich stellt\nweder eine willkürliche Bewertung dar noch verkennt sie die\nBedeutung und Tragweite der grundrechtlichen Gewährleistung. Das\nBrandenburgische Oberlandesgericht hat die Ansicht des\nAmtsgerichts, der Beschwerdeführer handele rechtsmissbräuchlich,\ngeteilt, weil es einen Ablehnungsgrund offenkundig nicht als\ngegeben sah und weil es davon ausging, dass der Beschwerdeführer in\nVerschleppungsabsicht handelte. Dass diese Annahmen auf sachfremden\nErwägungen beruhen oder unhaltbar wären, ist nicht erkennbar.\n\naa) Bereits die Bewertung der Ablehnungsgründe als\noffensichtlich nicht durchschlagend, die das Brandenburgische\nOberlandesgericht vorgenommen hat, ohne im Einzelnen eine\nSachprüfung vorzunehmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nSoweit der Beschwerdeführer sein Befangenheitsgesuch auf\nvorgebliche Verfahrensfehler des abgelehnten Richters im\nParallelverfahren 10 F 322/09 stützt, hat das Brandenburgische\nOberlandesgericht – ohne sich inhaltlich mit dem Vorhalt zu\nbefassen - darauf abgestellt, dass dieser Vorwurf bereits\nGegenstand des Ablehnungsgesuchs vom 8. März 2010 gegen denselben\nRichter war. Dieses war mit Beschluss vom 1. April 2010 durch das\nAmtsgericht zurückgewiesen worden und anschließend Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht,\ndas mit dem Beschluss vom 22. Juni 2010 – 10 WF 92/10 –\nabgeschlossen worden ist. Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf\nbereits beschiedene Ablehnungsgründe stützt, ist unzulässig\n(Kammergericht, Beschluss vom 11. Juni 1986 – 18 Abl 2638/86\n-, FamRZ 1986, 1022) und bietet von vornherein keine Aussicht auf\nErfolg.\n\nSoweit es die Untätigkeit des abgelehnten Richters im\nZwangsgeldverfahren betrifft, hat das Brandenburgische\nOberlandesgericht ebenfalls verfassungsrechtlich beanstandungsfrei\nAnzeichen für eine Befangenheit von vornherein verneint, ohne eine\nkonkrete Prüfung zu beginnen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in\nAnbetracht des Aktenvolumens und der wiederholten\nAktenanforderungen durch das mit Rechtsmitteln gegen die\namtsgerichtlichen Entscheidungen befasste Oberlandesgericht könne\naus einer bloßen Untätigkeit des Amtsrichters nicht auf seine\nVoreingenommenheit geschlossen werden. Darin sind weder sachfremde\nErwägungen noch eine inhaltliche Befassung mit den vom\nBeschwerdeführern erhobenen Vorwürfen zu erkennen.\n\nDass das Brandenburgische Oberlandesgericht auch die Rüge des\nBeschwerdeführers, der Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin in dem\nstreitgegenständlichen Verfahren habe zum Erlass eines\nBeweisbeschlusses keinen Anlass gegeben, ohne weitere Sachprüfung\nfür eine etwaige Befangenheit des zuständigen Richters nicht für\nrelevant hielt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn eine\n(vermeintlich) unrichtige Entscheidung kann für sich allein nicht\ndie Annahme rechtfertigen, dass der entscheidende Richter den\nVerfahrensbeteiligungen gegenüber unsachlich oder unparteilich\neingestellt ist (vgl. zuletzt: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.\nJuni 2009 – XI S 4/09 - m. w. N., zitiert nach juris). Auch\ninsoweit ist deshalb keine unhaltbare Rechtsauffassung des\nBrandenburgischen Oberlandesgericht zu erkennen, die zu einem\nVerfassungsverstoß führen könnte.\n\nbb) Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht weiter\nausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt,\nden Prozess zu verschleppen, ist auch diese Auffassung nicht\noffensichtlich unhaltbar. Dass der Beschwerdeführer ausschließlich\noffenkundig nicht durchgreifende Befangenheitsgründe vorgebracht\nhat, kann als Indiz für eine Verschleppungsabsicht angeführt\nwerden, ohne dass sachfremde Erwägungen erkennbar wären. Gleiches\ngilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während acht\nMonaten seinen Zwangsgeldantrag nicht verfolgte, bevor er den\nRichter wegen Untätigkeit als befangen ablehnte. Frei von\nsachfremden Erwägungen ist auch die Beurteilung, dem\nBeschwerdeführer sei es bei dem an das Bundesverfassungsgericht\ngerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach\nErhalt der Ladung zum 17. September 2010 vornehmlich darum\ngegangen, den Termin vor dem Amtsgericht zu verhindern. Aus dem\nVerfahrensverlauf ist das Gericht – ohne dass insoweit\nsachfremde Erwägungen erkennbar würden - zu dem Ergebnis gelangt,\ndass der Beschwerdeführer statt den Fortgang des Prozesses zu\nfördern, seine Ankündigung realisiere, sich einer Umsetzung des\nBeweisbeschlusses zu entziehen.\n\nDass das Oberlandesgericht seine Entscheidung im Hinblick auf\ndie Prozessverschleppungsabsicht auch inhaltlich begründet hat,\nspricht nicht gegen die zu fordernde Offensichtlichkeit des\nRechtsmissbrauchs. Denn in den Fällen, in denen ein abgelehnter\nRichter das Befangenheitsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses\nablehnt, bedarf es einer qualifizierten Begründung der\nRechtsmissbräuchlichkeit und Berücksichtigung aller zur Begründung\nder Ablehnung vorgetragenen Umstände (vgl. Verfassungsgerichtshof\ndes Freistaates Sachsen, Beschluss vom 4. November 2010 – Vf\n83-IV-10/ Vf 84-IV-10 – zitiert nach juris). Entsprechend\ndurfte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht nicht darauf\nbeschränken darzulegen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten\nGründe offensichtlich nicht durchgreifen, sondern musste im\nEinzelnen ausführen, woraus es die Verschleppungsabsicht des\nBeschwerdeführers ableitete. Eine willkürliche, mit den Vorgaben\nder Verfassung nicht mehr zu vereinbarende Rechtsanwendung liegt\ndamit im Ergebnis nicht vor.\n\nIII.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-09-16/60-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8715","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8715"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-09-16/60-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8715","retrieved":"2026-07-30 00:17:29.642093+00:00"}}