{"status":"available","doknr":"BB-8516","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-09-16","aktenzeichen":"26/11, 3/11 EA","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird\nzurückgewiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beitreibung von\nForderungen der Landesjustizkasse bei dem Brandenburgischen\nOberlandesgericht sowie gegen die Ablehnung des Erlasses der\nForderungen durch den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt\n(Oder).\n\nGegen den Beschwerdeführer, der wegen einer starken,\nfortschreitenden Sehbehinderung schwerbehindert ist und eine Rente\nwegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, bestehen aus\nverschiedenen Gerichtsverfahren titulierte Forderungen der\nLandesjustizkasse in Höhe von insgesamt 615,86 EURO. Am 15. März\n2005 erklärte die Landesjustizkasse einen Verzicht auf die\nzwangsweise Beitreibung der bis dahin aufgelaufenen Gerichtskosten\nund wies gleichzeitig darauf hin, dass die Forderung bei\nVerbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weitere\nAufforderung zu begleichen sei. Als dem Beschwerdeführer im Jahr\n2010 weitere Kosten in Höhe von 125 EURO auferlegt wurden,\nbeantragte er deren Erlass. Dies lehnte der Präsident des\nLandgerichts Frankfurt (Oder) unter dem 24. November 2010 ab. Diese\nEntscheidung ist dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 19.\nJuli 2011 zugegangen. Zur Begründung heißt es dort, dass eine\nForderung nur bei besonderer Härte erlassen werden könne, und zwar\nnur dann, wenn weder eine Stundung noch eine Ratenzahlung zu\ngewähren sei. Eine besondere Härte liege nicht vor, der\nBeschwerdeführer habe weder Stundung noch Ratenzahlung beantragt.\nAm 2. März 2011 beauftragte die Landesjustizkasse die\nGerichtsvollzieherin mit der Beitreibung der Gesamtforderung. Die\nMobiliarvollstreckung blieb erfolglos, der Beschwerdeführer wurde\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.\n\nAm 3. Juli 2011 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde\nerhoben und am 11. Juli 2011 den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung beantragt. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art.\n52 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 (Willkürverbot), Art. 52 Abs. 3\n(Anspruch auf rechtliches Gehör), Art. 52 Abs. 4 (Anspruch auf ein\nfaires Verfahren), Art. 12 Abs. 2 (Benachteiligungsverbot\nSchwerbehinderter), Art. 15 Abs. 1 (Unverletzlichkeit der Wohnung)\nund Art. 7 Abs. 2 (Würde des Menschen) der Verfassung des Landes\nBrandenburg (LV) verletzt. Die Entscheidung der Landesjustizkasse,\nden Beitreibungsverzicht aus dem Jahr 2005 zurückzunehmen, sei\nwillkürlich. Die titulierten Forderungen seien ihm zu erlassen. Sie\nseien jeweils in Zusammenhang mit Anträgen auf Prozesskostenhilfe,\nalso aus Notsituationen heraus, entstanden. Der Erlass liege im\nöffentlichen Interesse, weil er nach Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung nicht mehr, wie bisher, als Schiedsmann und\nehrenamtlicher Richter tätig sein könne. Im Hinblick auf die ihm\ngegenüber dem Amt M. aus seiner Tätigkeit als Schiedsmann bzw.\ngegenüber der Justizkasse als ehrenamtlicher Richter zustehenden\nGegenforderungen sei ein Erlass auch billig. Die drohende Abgabe\nder eidesstattlichen Versicherung hätte für ihn persönlich\nerhebliche, nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile, weil er dann\nSondertarife nicht mehr in Anspruch nehmen könne und preiswerte\nEinkäufe über das Internet, auf die er infolge seiner Behinderung\nund seines Wohnorts angewiesen sei, nicht mehr möglich seien.\nAufgrund seiner Schwerbehinderung seien die Ehrenämter die einzige\nihm mögliche Teilhabe an der Gesellschaft. Müsse er nach Abgabe\neiner eidesstattlichen Versicherung aus den Ehrenämtern\nausscheiden, käme eine Wiederwahl – allenfalls theoretisch\n– nach Ablauf der nächsten Wahlperiode, also nach 5 Jahren in\nBetracht; bis dahin müsse er aber mit einer erheblichen weiteren\nVerschlechterung seines Augenlichts rechnen. Die\nVerwaltungsvorschriften über den Umgang mit Prozesskostenhilfe\nseien zu ändern, um Stundungen und Erlasse menschenwürdig\numzusetzen. Der Gesetzgeber müsse beauflagt werden, bei geringen\nStreitwerten die Gebühren nicht mehr nach dem Streitwert, sondern\nnach dem Einkommen der Parteien zu berechnen.\n\nDie Akte des Amtsgerichts Strausberg - DR II 481/11\n(Gerichtsvollzieherin Xenia Kuhlke) - war beigezogen.\n\nB.\n\nI. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist\nunzulässig.\n\n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des\nPräsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2010\nwendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil er entgegen\n§ 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) den\nRechtsweg nicht erschöpft hat. Der Beschwerdeführer hat vor\nErhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihm zur Verfügung stehenden\nprozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der\ngeltend gemachten Verfassungsverletzung ohne Inanspruchnahme des\nVerfassungsgerichtes zu erreichen (ständige Rechtsprechung, vgl.\nBeschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 63/10 -\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Beschwerdeführer hat\nzwar gegen den Bescheid vom 24. November 2010 das Brandenburgische\nOberlandesgericht angerufen. Dieses hat – jedenfalls zum\nZeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerde - allerdings noch\nkeine Entscheidung getroffen, der Rechtsweg war bei Einleitung des\nVerfahrens also noch nicht erschöpft. Selbst wenn eine Entscheidung\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Laufe des\nVerfassungsbeschwerdeverfahrens erginge, könnte dies die\nUnzulässigkeit dieser Verfassungsbeschwerde nicht mehr heilen. Nach\n§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg muss der fachgerichtliche Rechtsweg\nvor Einlegung der Verfassungsbeschwerde abgeschlossen sein. Dies\nschließt es auch aus, das Verfassungsbeschwerdeverfahren bis zu\neiner Entscheidung des Fachgerichts ruhen zu lassen (vgl. Beschluss\nvom 21. Januar 2010 - VfGBbg 49/09 –, NJW 2010, 1947).\n\n2. Soweit sich der Beschwerdeführer pauschal gegen\nVerwaltungsvorschriften zum Umgang mit Prozesskostenhilfe sowie der\nStundung und dem Erlass von Gerichtskosten wendet, fehlt es an\neiner ausreichenden, den Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 46\nVerfGGBbg genügenden Begründung der Verfassungsbeschwerde. Es wird\nschon nicht ersichtlich, welche Vorschriften der Beschwerdeführer\nin Bezug nimmt. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass er durch\nVerwaltungsvorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig in\neigenen Grundrechten verletzt würde. Verwaltungsvorschriften sind\nvon interner Natur, unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten erst\nkonkrete Entscheidungen, die durch die zuständige Behörde auf Grund\nder entsprechenden beanstandeten Vorschriften getroffen werden und\ndann anfechtbar sein können.\n\nUnzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch,\nsoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschriften zur\nErhebung von Gerichtsgebühren wendet. Diese sind Bestandteil des\nBundesrechts und unterliegen deshalb nicht der Prüfungskompetenz\ndes Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, das gem. § 45 Abs.\n1 VerfGGBbg nur bei behaupteten Grundrechtsverletzungen durch die\nöffentliche Gewalt des Landes Brandenburg angerufen werden\nkann.\n\nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war\nzurückzuweisen, weil dem Beschwerdeführer bereits das\nRechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine einstweilige Anordnung gem. § 30\nVerfGGBbg kann nur dann ergehen, wenn die Dringlichkeit der\nAngelegenheit gerade eine Entscheidung des Verfassungsgerichts\ngebietet. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller, wie\nhier in Gestalt des § 765 a ZPO, Rechtsschutz durch die\nFachgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen kann.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-09-16/26-11-3-11-ea","cited_norms":[{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8516","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8516"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-09-16/26-11-3-11-ea","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8516","retrieved":"2026-07-30 00:17:31.499441+00:00"}}