{"status":"available","doknr":"BB-8252","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"2. Senat für Familiensachen","decided":"2012-05-10","aktenzeichen":"10 UF 227/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts\nBernau vom 3. November 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie\nfolgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen\nTrennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen,\nund zwar\n\n- für die Monate Juli bis Dezember 2008\n\nElementarunterhalt von 424 € und Altersvorsorgeunterhalt\nvon 107 €,\n\n- für die Monate Januar bis Juli 2009\n\nElementarunterhalt von 758 € und Altersvorsorgeunterhalt\nvon 194 €,\n\n- für die Monate August bis Dezember 2009\n\nElementarunterhalt von 604 € und Altersvorsorgeunterhalt\nvon 155 €,\n\n- für die Monate Januar bis Dezember 2010\n\nElementarunterhalt von 858 € und Altersvorsorgeunterhalt\nvon 226 €,\n\n- für die Monate Januar bis Dezember 2011\n\nElementarunterhalt von 1.385 € und Altersvorsorgeunterhalt\nvon 415 €,\n\n- für die Monate Januar bis Dezember 2012\n\nElementarunterhalt von 2.159 € und Altersvorsorgeunterhalt\nvon 717 € sowie\n\n- ab Januar 2013\n\nElementarunterhalt von 1.344 € und Altersvorsorgeunterhalt\nvon 396 €.\n\nDer rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt\nist monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zahlbar.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 68 % und der\nBeklagte 32 % zu tragen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 60 %\nund dem Beklagten zu 40 % auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der\nKosten für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n110 % des beizutreibenden Betrages. Dem Beklagten wird\nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe\nvon 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die\nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nDer Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.250 €\nfestgesetzt.\n\nDer Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung der\nerstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 89.500,59 €\nfestgesetzt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Parteien streiten in der Berufungsinstanz um\nTrennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2008.\n\nDie am ….11.1956 geborene Klägerin und der am\n….2.1956 geborene Beklagte haben am 21.8.1981 geheiratet.\nAus der Ehe sind die in den Jahren 1981 und 1985 geborenen Kinder\nN… und Na… hervorgegangen. Die Trennung der Parteien\nerfolgte im Juli 2007. Das Scheidungsverfahren ist seit dem\n28.3.2008 rechtshängig.\n\nDie Klägerin ist als Steuerfachangestellte und der Beklagte als\nVerkehrsflugzeugführer tätig. Der Beklagte bewohnt seit der\nTrennung das ehemals im ideellen Miteigentum beider Parteien\nstehende Einfamilienhaus in A… gemeinsam mit seiner\nLebensgefährtin. Im Januar 2012 übertrug die Klägerin dem Beklagten\nihren hälftigen Miteigentumsanteil, sodass der Beklagte nunmehr\nAlleineigentümer des Hausgrundstücks ist.\n\nDurch Schriftsatz vom 22.7.2008 forderte die Klägerin den\nBeklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt einschließlich\nAltersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 2.937 € auf.\n\nDurch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.7.2010,\nrechtskräftig seit dem 29.7.2010, wurde der Beklagte wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Klägerin zu einer\nGeldstrafe verurteilt.\n\nMit dem bei Gericht im Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz\nhat die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit eingeleitet und\nTrennungsunterhalt ab Juli 2007 geltend gemacht.\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil\nvom 3.11.2010 für die Zeit ab Juli 2008 unter Klageabweisung im\nÜbrigen zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Form von Elementar-\nund Altersvorsorgeunterhalt an die Klägerin zwischen monatlich\n2.589 € und 3.751 € insgesamt verurteilt. Zur Begründung\nhat das Amtsgericht ausgeführt, soweit bei weit\nüberdurchschnittlich guten Verhältnissen angenommen werde, der\nUnterhaltsbedarf müsse konkret bemessen werden, beruhe dies auf der\nÜberlegung, den Teil des Einkommens aus der Unterhaltsberechnung\nauszuscheiden, der in der Vergangenheit nicht dem Konsum, sondern\nder Vermögensbildung zugeführt worden sei. Insoweit reiche es aus,\nwenn der Berechtigte darlege, welcher Teil des Einkommens in der\nVergangenheit gespart worden sei. Denn daraus ergebe sich zugleich,\nwas man für den Lebensunterhalt ausgegeben habe. Eine entsprechende\nDarlegung der Klägerin sei gegeben.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der\nBerufung. Er trägt insbesondere vor:\n\nDas Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör\nverletzt, da es entgegen seiner Ankündigung ein Urteil erlassen und\nschriftsätzliches Vorbringen vom 26.10.2010 unberücksichtigt\ngelassen habe.\n\nMit Rücksicht auf die überdurchschnittlich guten\nEinkommensverhältnisse der Parteien sei eine konkrete\nBedarfsbemessung angezeigt. Diesem Erfordernis werde der Vortrag\nder Klägerin nicht gerecht. Darüber hinaus sei die Klägerin\naufgrund ihrer eigenen Erwerbseinkünfte sowie ihrer Kapitalerträge\nund Steuererstattungen in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf, der\njenseits der Sättigungsgrenze liege, selbst zu decken. Einen\nungedeckten Bedarf habe sie jedenfalls nicht nachgewiesen.\n\nDie Darlegung der Einkünfte durch die Klägerin sei\nunvollständig. Sie habe nur ihre Einkünfte im Jahr 2008, nicht\ndiejenigen in den Jahren 2009 und 2010 dargelegt. Auch habe sie\nerhebliche Zinseinkünfte und Steuerrückerstattungen nicht\noffengelegt.\n\nSoweit Vermögensbildung betrieben worden sei, sei zu\nberücksichtigen, dass eine Doppelberücksichtigung nicht stattfinden\ndürfe. Die durchschnittliche Vermögensbildung in den Jahren 2004\nbis 2007 habe 2.845 € monatlich betragen. Man habe als Familie\nsehr bodenständig gelebt. Er fahre nach wie vor einen während der\nEhezeit angeschafften japanischen Kleinwagen. Auch für Urlaube sei\nverhältnismäßig wenig ausgegeben worden. Man habe nahezu bescheiden\ngelebt im Hinblick auf die geplanten und vollzogenen Investitionen\nund Ansparungen. Darüber hinaus sei Vermögensbildung durch\nmonatliche Tilgungsleistungen auf den Immobilienkredit, notwendige\nInvestitionen am Haus, die Ausbildung der Töchter sowie für die\nAnsparung von Lebensversicherungen betrieben worden. Insgesamt sei\ndaher von einer monatlich zu berücksichtigenden Vermögensbildung\nvon über 6.000 € auszugehen.\n\nZu beachten sei auch, dass die Klägerin außergerichtlich\nNutzungsentschädigungsansprüche für die Überlassung des ehelichen\nWohnhauses geltend gemacht habe.\n\nDarüber hinaus habe die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch\nverwirkt. Denn sie habe ihn zu Unrecht der vorsätzlichen\nKörperverletzung bezichtigt. Insoweit sei er zwar inzwischen\nrechtskräftig verurteilt worden. Dessen ungeachtet habe er die Tat\nnicht begangen, was die Klägerin wisse. Er habe nun zwei Gutachten\nvon Rechtsmedizinern eingeholt, aus denen sich ergebe, dass er der\nKlägerin die Verletzungen nicht habe beibringen können. Er\nbeabsichtige, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens durchzuführen\nund habe die Klägerin wegen Prozessbetruges angezeigt. Die Klägerin\nhabe gewusst, dass sie mit diesem Vorwurf seine berufliche Existenz\nals Pilot gefährde. Er sei zudem durch die zu Unrecht erfolgte\nBeschuldigung erheblich psychisch belastet, sodass er kaum noch in\nder Lage gewesen sei, seiner beruflichen Tätigkeit aus\ngesundheitlichen Gründen nachzugehen.\n\nWeitere Verwirkungsgründe lägen darin, dass die Klägerin ihre\nEinkünfte nicht vollständig dargelegt, Einkommenserhöhungen\nverschwiegen und ihm die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen\nVeranlagung während der Trennungszeit verweigert habe. Auch der\nUmstand, dass die Klägerin die von ihm dargelegten Ausgaben für\nVermögensbildung, die Nebenkosten des Wohnhauses und die\nVermögensbildung zugunsten der Kinder, die Ausbildungskosten der\nKinder und seiner Vermögensvorsorge bestritten habe, rechtfertige\nebenfalls eine Anspruchsverwirkung.\n\nSchließlich sei der Unterhaltsanspruch auf die Zeit von zwei\nJahren ab Trennung zu befristen. Der für den nachehelichen\nUnterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung finde auch für\nden Trennungsunterhalt Anwendung. Im Übrigen sei die Klägerin für\ndie Verzögerung der Folgesache Zugewinnausgleich im laufenden\nScheidungsverbundverfahren und damit für die noch immer nicht\nerfolgte Ehescheidung verantwortlich. Ihm sei es daher unzumutbar,\nden weiteren Ablauf des Scheidungsverfahrens abzuwarten.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,\nhilfsweise,\n\nden Trennungsunterhalt auf zwei Jahre Trennungszeit zu\nbegrenzen,\n\nund die Revision zuzulassen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung und die Anträge des Beklagten zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt\ninsbesondere vor:\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten habe sie ihren Bedarf\nsubstantiiert dargelegt. Der Beklagte irre, wenn er meint, dass bei\nüberdurchschnittlich hohen Einkünften der Unterhaltsberechtigte\nseinen Unterhaltsbedarf ausschließlich und nur im Wege des\nEinzelnachweises von Bedarfspositionen führen könne und sich eine\nBerechnung des Unterhalts nach Quoten verbiete. Indem sie die\nAufwendungen für Vermögensbildung berücksichtigt habe, sei sie\nvielmehr den Anforderungen an eine konkrete Bedarfsbemessung\nebenfalls gerecht geworden.\n\nDer Lebensstil während der Ehe sei durchaus gehoben gewesen.\nMindestens 92,66 % des Einkommens hätten zur Bestreitung des\nehelichen Lebensbedarfs zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei sie\nnach der Trennung ohnehin nicht mehr gehalten, eine vom Beklagten\nbehauptete Einschränkung weiter hinzunehmen.\n\nDie vom Amtsgericht zugrunde gelegte Sparrate von monatlich 710\n€ sei nicht zu beanstanden. Die monatlichen Ansparungen, die\nsich von Januar 2004 bis Juni 2007 nur auf rd. 2.170 €\nbelaufen hätten, hätten lediglich der Ablösung des Hauskredites\ngedient und könnten daher kein für die Ehe prägendes Sparverhalten\nder Parteien herleiten. Denn Rücklagen, die zur Anschaffung oder\nFinanzierung eines Hauses, welches der Familie als\nLebensmittelpunkt dienen soll, gebildet werden, seien nicht\nVermögensbildung, sondern der Deckung des laufenden Lebensbedarfs\nzuzurechnen. Im Übrigen sei mit der Trennung die Geschäftsgrundlage\nfür die Beschränkung der Lebensführung weggefallen. Die\nVermögensbildung sei überdies als Abzugsposten auf beiden Seiten zu\nberücksichtigen und entsprechend ihrer beiderseitigen Einkommen zu\nverteilen.\n\nDass sich der geltend gemachte Unterhalt ab Oktober 2009 erhöht\nhabe, sei allein darauf zurückzuführen, dass der Beklagte die\nZahlung auf den Hauskredit eingestellt habe. Da er auch keinen\nUnterhalt zahle, sei sie gezwungen, das vorhandene Sparvermögen für\nihren Lebensstil einzusetzen.\n\nZinseinkünfte habe der Beklagte „ins Blaue hinein“\nbehauptet. Allerdings habe es ein gemeinsames Sparguthaben gegeben,\ndas aufgrund einer Vereinbarung vom 21.7.2007 hälftig aufgeteilt\nworden sei. Dabei sei man sich einig gewesen, dass der jeweils\nhälftig erlangte Vermögenswert bei zukünftigen Auseinandersetzungen\nkeine Rolle mehr spielen solle.\n\nMit der Vorlage der monatlichen Gehaltsabrechnungen genüge der\nBeklagte nicht der Senatsauflage vom 13.12.2011. Die vom Beklagten\nvorgelegten Gehaltsabrechnungen seien unvollständig. So würden sie\nfür 2010 keine Tantiemenzahlungen enthalten. Auch die von ihm\nbezogenen geldwerten Vorteile seien von ihm nicht hinreichend\ndargetan. Es fehle der Steuerbescheid für 2010 und die Darlegung\nder Zinserträge für 2011. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der\nBeklagte höhere als die von ihm angegebenen Zinsen erzielt habe.\nJedenfalls seien ihm fiktive Zinsen zuzurechnen, da er monatlich\nmindestens 5.300 € auf das Konto seiner Lebensgefährtin\nüberweise und somit ihrem Unterhaltsbedarf entziehe.\n\nDie vom Beklagten betriebene berufliche und private zusätzliche\nAltersvorsorge sei nur im Rahmen der von der Rechtsprechung\nzugebilligten 4%-Grenze des Bruttoeinkommens des Vorjahres zu\nberücksichtigen. Bei den betrieblichen Versorgungen\n„Übergangsversicherung A…“ und\n„Direktversicherung L…“, die\nKapitallebensversicherungen seien, handele es sich ohnehin nicht um\nzusätzliche Altersvorsorge, sondern um Vermögensbildung.\n\nDer Unterhaltsanspruch sei nicht verwirkt. Der Beklagte habe\neine vorsätzliche Körperverletzung zu ihren Lasten begangen.\nDeshalb sei er zu Recht rechtskräftig verurteilt worden. Durch die\nStrafanzeige habe sie somit berechtigte Interessen\nwahrgenommen.\n\nDen Antrag des Beklagten auf gemeinsame steuerliche Veranlagung\nhabe das Amtsgericht im Parallelverfahren 10 UF 94/11 unter dem\n16.2.2011 wegen Verstoßes gegen die Friedenspflicht infolge der\nkörperlichen Übergriffe des Beklagten zurückgewiesen. Schon deshalb\nsei von einer Verwirkung nicht auszugehen.\n\nEine Verwirkung wegen Verschweigens von Einkünften sei ebenfalls\nnicht gegeben. Soweit es um die Einbeziehung von\nSteuererstattungsansprüchen gehe, sei ohnehin das Verbot der\nDoppelberücksichtigung zu beachten, da solche Ansprüche unter den\nZugewinnausgleich fielen. Soweit der Beklagte beanstande, dass sie\nihre Erwerbseinkünfte in den Jahren 2009 und 2010 erstinstanzlich\nnicht dargetan habe, sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen. Im\nVerhältnis zu ihm schulde sie keine weitergehende Auskunft, als sie\nder Beklagte selbst erteile.\n\nSoweit es Zinseinkünfte betreffe, habe der Beklagte selbst\nebenfalls keine Angaben gemacht. Sie ihrerseits habe nie geleugnet,\nZinsen erhalten zu haben, gehe aber angesichts der bereits\nangeführten Vereinbarung vom 21.7.2007 davon aus, dass diese\nunterhaltsrechtlich unbeachtlich seien. Im\nZugewinnausgleichsverfahren habe der Beklagte im Übrigen erhebliche\nVermögenswerte bewusst verschwiegen.\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nBezug genommen.\n\nDer Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf den\nAnhörungsvermerk zum Senatstermin vom 27.10.2011 verwiesen. Der\nSenat hat die Parteien in den weiteren Senatsterminen am 13.3.2012\nund am 26.4.2012 angehört:\n\nDie Klägerin hat erklärt:\n\nNach Aufhebung der Steuerbescheide für 2006 und 2007 infolge\nnachträglicher steuerlicher Zusammenveranlagung habe ich nunmehr\ndie Steuererstattungen nebst Zinsen zurückgezahlt. Ich verweise auf\ndie von mir bereits zu den Akten gereichten\nAufhebungsbescheide.\n\nMeinen hälftigen Miteigentumsanteil an unserem Hausgrundstück in\nA… habe ich dem Beklagten durch notariellen Vertrag vom\n24.1.2012 gegen Übernahme der noch valutierenden Hausschulden durch\nden Beklagten gegen Zahlung von 27.000 € übertragen. Den\nBetrag habe ich bereits erhalten. Auch meinen hälftigen\nMiteigentumsanteil an unserem Wochenendgrundstück in F… habe\nich dem Beklagten gegen Zahlung von 10.000 € übertragen.\n\nDie Zinsbescheinigung der Da… Bank für das Kalenderjahr\n2011 hat der Antragsgegner noch nicht vorgelegt.\n\nDer Beklagte hat erklärt:\n\nDie Angaben der Klägerin zur Übertragung der hälftigen\nMiteigentumsanteile sind zutreffend. Durch die nachträgliche\nsteuerliche Zusammenveranlagung sind auch die gegen mich ergangenen\nSteuerbescheide für 2006 und 2007 zwischenzeitlich aufgehoben\nworden. Mir sind die Beträge auch bereits erstattet worden. Den\ngenauen Betrag kann ich heute nicht benennen.\n\nEine Einkommensteuererklärung für 2010 habe ich noch nicht\ngefertigt, sodass mir auch noch kein entsprechender Steuerbescheid\nvorliegt. Im Jahr 2010 habe ich keine Sonderzahlung von meinem\nArbeitgeber erhalten.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung, für die mit Rücksicht auf die Einleitung\ndes erstinstanzlichen Verfahrens vor dem 1.9.2009 das bisherige\nVerfahrensrecht gilt, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (vgl. auch BGH, FGPrax\n2010, 102, 103, Tz. 8 ff.; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, 3.\nEdition, § 58, Rz. 46 ff.), ist teilweise begründet. Der Beklagte\nschuldet der Klägerin Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB in Form\nvon Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt in dem aus der\nUrteilsformel ersichtlichen Umfang.\n\n1.\n\nDie Klägerin ist mit Rücksicht auf das Aufforderungsschreiben\nihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.7.2008 grundsätzlich\nberechtigt, Unterhalt ab Juli 2008 geltend zu machen, §§ 1361 Abs.\n4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB.\n\n2.\n\nGemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Klägerin den nach den\nehelichen Lebensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt\nverlangen.\n\na)\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die vom Amtsgericht\nvorgenommene Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach der\nQuotenmethode nicht zu beanstanden. Die Klägerin muss bei den\nvorliegend gegebenen Einkommensverhältnissen – auf die im\nFolgenden einzugehen sein wird - ihren Unterhaltsbedarf nicht\nkonkret anhand von Einzelpositionen darlegen und berechnen.\nVielmehr kann die Bedarfsberechnung - auch mit Blick auf die\nUnterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - im\nWege des Quotenunterhalts unter Aussonderung einer angemessenen\nVermögensbildungsrate erfolgen.\n\nEntsprechend der Rechtsprechung des BVerfG ist bei der\nUnterhaltsbemessung von dem Halbteilungsgrundsatz auszugehen,\nwonach nach den ehelichen Lebensverhältnissen das Einkommen, das\nden Lebensstandard der Ehe geprägt hat, beiden Ehegatten zuzuordnen\nist, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden\nEhegatten erzielt wird (FamRZ 2011, 437; FamRZ 2002, 527; FamRZ\n1983, 342). Dieser im Wege der Halbteilung zu ermittelnde\nUnterhaltsbedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt nach Abzug\neines Erwerbstätigenbonus ermittelt. Allerdings beruht diese\nBedarfsberechnung auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene\nEinkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei\nbesonders günstigen Einkommensverhältnissen ist nach dem objektiven\nMaßstab eines vernünftigen Betrachters auch unter Berücksichtigung\ndes tatsächlichen Konsumverhaltens der Ehegatten während des\nZusammenlebens aber regelmäßig davon auszugehen, dass das Einkommen\nnicht gänzlich verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung\nzugeführt wird (BGH, FamRZ 2007, 1532). Dies führt jedoch nicht\ndazu, dass es eine Obergrenze für die Bedarfsbemessung des\nEhegattenunterhalts (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) gibt.\nDer BGH hat eine solche absolute Sättigungsgrenze stets abgelehnt\n(BGH, FamRZ 2010, 1637; FamRZ 1990, 280; FamRZ 1983, 150; FamRZ\n1982, 151). Allerdings muss berücksichtigt werden, dass auch bei\nbester wirtschaftlicher Lage der Unterhaltsanspruch nur der\nBedarfsdeckung dienen soll, nicht der Vermögensteilhabe (BGH, FamRZ\n2007, 1532). Vom Unterhaltsanspruch erfasst werden können daher nur\njene Mittel, die nach einem objektiven Maßstab eine Einzelperson\nauch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für einen billigenswerten\nLebensbedarf sinnvoll ausgeben kann (BGH, LM Nr. 2 zu § 1578 BGB;\njuris-PK-BGB, 5. Aufl., § 1578, Rz. 57). Wenn in der Rechtsprechung\nund Literatur deswegen für solche Fälle gehobener\nEinkommensverhältnisse eine Korrektur durch eine konkrete\nBedarfsberechnung verlangt wird (vgl. Ziff. 15.3 der Leitlinien der\nOberlandesgerichte und Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in\nder familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4, Rz. 762 ff.), wird\ndies vom BGH gebilligt (vgl. FamRZ 2011, 192; FamRZ 2010, 1637;\nFamRZ 2005, 97; FamRZ 2003, 848; FamRZ 1990, 280; FamRZ 1987, 691;\nFamRZ 1985, 582; FamRZ 1982, 1187). Der BGH hat aber ebenfalls\nanerkannt, dass der Bedürftige seinen Bedarf auch nach dem bisher\nüblichen Lebensstandard unter Ausschluss der bisher üblichen\nAufwendungen für Vermögensbildung als Quotenunterhalt geltend\nmachen kann (vgl. FamRZ 1987, 36; FamRZ 2007, 1532; FamRZ 1982,\n151; FamRZ 1980, 665; FamRZ 1980, 771). Welche Methode anzuwenden\nist, ist eine Frage des Einzelfalls und unterliegt der\ntatrichterlichen Beurteilung. Eine einheitliche Rechtsprechung der\nObergerichte, ab welcher Einkommenshöhe es einer konkreten\nBedarfsermittlung bedarf, besteht nicht. Allerdings bildet nach der\nRechtsprechung des BGH ein Unterhaltsbedarf von gegenwärtig 5.100\n€ die Höchstgrenze des vom Einkommen des besserverdienenden\nEhegatten abgeleiteten Quotenunterhalts (FamRZ 2010, 1637; vgl.\nauch Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 766). Die konkrete\nDarlegung eines höheren Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen\nLebensverhältnissen ist dadurch nicht ausgeschlossen.\n\nDa sich vorliegend kein Unterhaltsbedarf der Klägerin von über\n5.100 € ergibt, kann der Unterhalt auch ohne konkrete\nBedarfsberechnung im Wege des Quotenunterhalts nach den\nbeiderseitigen Einkünften unter Aussonderung einer angemessenen\nVermögensbildungsrate geltend gemacht werden. Die Bemessung des\nangemessenen Unterhalts im Sinne von § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB und\ndamit die Feststellung der Quote ist Aufgabe des Tatrichters (vgl.\nWendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 775).\n\nb)\n\nDas insoweit aufseiten des Beklagten zu berücksichtigende\nEinkommen ergibt sich unter Heranziehung seiner Erwerbseinkünfte\nnach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, Steuernachzahlungen,\nzusätzlicher Altersvorsorge und Kindesunterhalt sowie weiteren\nEinkünften in Form von Steuererstattungen und Kapitalerträgen sowie\neines Wohnvorteils.\n\naa)\n\n(1) Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens des Beklagten können\ndie von ihm vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Monate Januar\n2008 bis Dezember 2011 herangezogen werden. Dabei kann zunächst auf\ndie jeweiligen Auszahlungsbeträge abgestellt werden, da hierdurch\ndas sich aufgrund der Nachverrechnungen aus den Vormonaten\nergebende Nettoeinkommen mit einbezogen wird. Soweit die\nAuszahlungsbeträge unterhaltsrechtlich relevante Abzüge\nberücksichtigen, wird auf diese nachfolgend gesondert einzugehen\nsein. Soweit von der Klägerin Zweifel an der Vollständigkeit der\nvorgelegten Gehaltsabrechnungen mit Rücksicht auf eine fehlende\nTantiemenzahlung im Jahr 2010 geäußert werden, teilt diese der\nSenat nicht. Auf die Senatsauflage vom 13.12.2011, eine\nBescheinigung seines Arbeitgebers über sein lohnsteuerpflichtiges\nBruttoeinkommen einschließlich aller Zulagen, über etwaige\nzweckbestimmte Leistungen sowie über sein Nettoeinkommen der Jahre\n2008 bis 2011 vorzulegen, hat der Beklagte diese Bescheinigung mit\nSchreiben vom 30.12.2011 unter wörtlicher Bezugnahme auf die\nSenatsauflage bei seinem Arbeitgeber erbeten. Dass der Arbeitgeber,\nwie er in seinem Anschreiben vom 6.1.2012 ausführt, diese nicht in\nForm einer in sich geschlossenen Aufstellung erteilt, sondern\nlediglich sämtliche Gehaltsabrechnungen in der jeweils letzten\nFassung unter dem Datum vom 6.1.2012 ausgedruckt zur Verfügung\ngestellt hat, ist letztlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat\nkeine Handhabe, den Arbeitgeber des Beklagten zur Abgabe einer in\neiner ganz bestimmten Form abgegebenen Erklärung anzuweisen (vgl.\nauch § 643 Abs. 2 Nr. 1a) ZPO a. F. - jetzt § 236 Abs. 1 Nr. 1\nFamFG). Im Übrigen müssen etwaige aufseiten der Klägerin\nverbleibende Zweifel auch zu ihren Lasten gehen, da sie als\nAnspruchstellerin für die Höhe des von ihr geltend gemachten\nQuotenunterhaltsbedarfs darlegungs- und beweisbelastet ist.\n\nAddiert man jeweils sämtliche Zahlbeträge eines Kalenderjahres,\nwobei die in der Dezemberabrechnung 2010 erfolgte Pfändung von\n6.756,87 € nicht zu berücksichtigen ist, ergeben sich folgende\nmonatliche Durchschnittseinkommen des Beklagten:\n\n- rd. 8.553 € in 2008,\n\n- rd. 8.531 € in 2009,\n\n- rd. 8.179 € in 2010,\n\n- rd. 8.887 € in 2011.\n\nDas in 2011 erwirtschaftete Nettoeinkommen kann in Ermangelung\nentgegenstehender Anhaltungspunkte für die Zukunft fortgeschrieben\nwerden.\n\n(2) Neben den Nachverrechnungen aus den Vormonaten erfassen die\nAuszahlungsbeträge aber auch steuerpflichtige Reisekosten,\nsog. Abwesenheitsgelder, die in den Gehaltsabrechnungen des\njeweiligen Folgemonats ausgewiesen sowie in der Bescheinigung der\nLu… AG vom 11.1.2012 nochmals zusammengefasst und\nnachfolgend für die jeweiligen Kalenderjahre aufgeschlüsselt sind.\nDa der Beklagte mit den Reisekosten zusammenhängende Aufwendungen\nnicht dargelegt hat, sind diese nur in Höhe von 1/3\nunterhaltspflichtiges Einkommen, also mit 2/3 herauszurechnen (vgl.\nNr. 1.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts, Stand 1.1.2008; Wendl/Dose, a. a. O., § 1, Rz.\n82). Vom Nettoeinkommen des Beklagten sind daher folgende Beträge\nin Abzug zu bringen, wobei der für 2011 ermittelte Abzug für die\nZukunft fortgeschrieben werden kann:\n\n- rd. 113 € (= 2.032,41 € x 2/3 : 12 Monate) in\n2008,\n\n- rd. 105 € (= 1.886,23 € x 2/3 : 12 Monate) in\n2009,\n\n- rd. 88 € (= 1.580,81 € x 2/3 : 12 Monate) in 2010\nund\n\n- rd. 86 € (= 1.543,87 € x 2/3 : 12 Monate) ab\n2011.\n\n(3) Soweit der Beklagte darüber hinaus entsprechend der\nBescheinigung der Lu… AG vom 11.1.2012 steuerfreie\nReisekosten erhält, die in den Gehaltsabrechnungen nicht\nausgewiesen sind, sind diese dem Einkommen des Beklagten hingegen\nnicht hinzuzusetzen. Denn soweit Spesen steuerfrei gewährt werden,\nwird vermutet, dass nur ein tatsächlich entstandener Aufwand\nabgedeckt wird, sodass kein geldwerter Vorteil gegeben ist (vgl.\nWendl/Dose, a. a. O., § 1, Rz. 82). Entgegenstehende\nAnhaltungspunkte sind nicht ersichtlich.\n\n(4) Der Beklagte erhält zudem Verpflegungsmehraufwendungen, die\nin den Gehaltsabrechnungen nicht enthalten sind und auf sein\nPersonalkonto überwiesen werden. Sie sind in Ermangelung\ndargelegter konkreter Aufwendungen daher wiederum entsprechend Nr.\n1.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts mit 1/3 dem Einkommen zuzurechnen. Ausweislich\nder vom Beklagten vorgelegten Pauschalabrechnungen errechnen sich\ndaher Beträge von\n\n- rd. 5 € (= 162 € x 1/3 : 12 Monate) in 2008,\n\n- rd. 3 € (= 96 € x 1/3 : 12 Monate) in 2009,\n\n- rd. 6 € (= 216 € x 1/3 : 12 Monate) in 2010 und\n\n- rd. 3 € (= 90 € x 1/3 : 12 Monate) in 2011,\n\nwobei der für 2011 ergebende Betrag wiederum fortzuschreiben\nist.\n\n(5) Soweit in den Gehaltsabrechnungen schließlich die Positionen\n„Geldw. Vorteil Ticket“, „Loss of Licence“,\n„UV privat“ und „UV beruflich“ enthalten\nsind, bewertet der Senat lediglich die Flugticketkosten als\ngeldwerten Vorteil. Diese sind in den Gehaltsabrechnungen auch als\ngeldwerter Vorteil bezeichnet. Als Sachbezug sind sie grundsätzlich\nEinkommen, ferner die auf diesen Betrag zu zahlende Einkommensteuer\nund der Solidaritätszuschlag. Die monatlichen Beträge für die sog.\nLoss of Licence von rd. 31 €, bei der es sich nach den\nunwidersprochenen Angaben des Beklagten um eine\nErwerbsunfähigkeitsversicherung handelt, sowie für die berufliche\nUnfallversicherung von unter 3 € sind beruflich veranlasst und\nkönnen ebenso wie die private Unfallversicherung, die mit nicht\neinmal 1 € monatlich zu Buche schlägt, vernachlässigt werden.\nUnter Berücksichtigung der in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen\nBeträge für die Flugticketkosten sowie eines im Wege der Schätzung\n(§ 287 ZPO) ermittelten Prozentsatzes für die darauf entfallende\nEinkommensteuer und den Solidaritätszuschlag von 1/3 ermittelt sich\nfolgender dem Einkommen des Beklagten zuzurechnender geldwerter\nTicketvorteil:\n\n- rd. 96 € [= (868 € + 868 € x 1/3) : 12 Monate]\nin 2008,\n\n- rd. 123 € [= (1.108 € + 1.108 € x 1/3) : 12\nMonate] in 2009,\n\n- rd. 128 € [= (1.155 € + 1.155 € x 1/3) : 12\nMonate] in 2010,\n\n- rd. 23 € [= (207 € + 207 € x 1/3) : 12 Monate]\nin 2011.\n\nDer monatliche Betrag für 2011 kann fortgeschrieben werden.\n\nbb)\n\nEiner Korrektur der vom Beklagten in seinen\nVerdienstbescheinigungen ausgewiesenen monatlichen Abzüge vom\ngesetzlichen Nettoeinkommen für „Entgeltumwandlung PK“,\n„Direktversicherung G… LV“,\n„Übergangsversicherung A…“ und\n„Direktversicherung L…“ in Höhe von\nmonatlich\n\n- rd. 664 € (= 212 € + 51,13 € + 255,65 € +\n145,21 €) in 2008,\n\n- rd. 668 € (= 216 € + 51,13 € + 255,65 € +\n145,21 €) in 2009 und\n\n- rd. 672 € (= 220 € + 51,13 € + 255,65 € +\n145,21 €) in 2010 und 2011\n\nbedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Denn diese\nAbzüge sind als zusätzliche Altersvorsorge einkommensmindernd zu\nberücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt das\nauch, soweit es sich um Kapitallebensversicherungen handelt (vgl.\nWendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 1034). Zwar ist der\nKlägerin darin zuzustimmen, dass zusätzliche\nAltersvorsorgeaufwendungen grundsätzlich nur in einer Höhe bis zu 4\n% des Bruttoeinkommens des Vorjahres Berücksichtigung finden können\n(BGH, FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2007, 793; Wendl/Dose/Gerhardt,\na.a.O., § 1, Rz. 1034 sowie Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). Demgemäß\nwäre ausgehend von den sich aus der Lohnsteuerbescheinigung für das\nJahr 2007 sowie den jeweiligen Dezemberabrechnungen der Jahre 2008\nbis 2011 ergebenden Jahresbruttoeinkommen der Abzug für zusätzliche\nAltersvorsorge begrenzt auf\n\n- rd. 548 € (= 164.464,62 € x 4 % : 12 Monate) in\n2008,\n\n- rd. 579 € (= 173.731,18 € x 4 % : 12 Monate) in\n2009,\n\n- rd. 578 € (= 173.482,39 € x 4 % : 12 Monate) in\n2010,\n\n- rd. 557 € (= 166.968,42 € x 4 % : 12 Monate) in 2011\nund\n\n- rd. 613 € (= 183.941,58 € x 4 % : 12 Monate) in\n2012.\n\nAllerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den\nPositionen „Übergangsversicherung A…“ und\n„Direktversicherung L…“ ausweislich des\nTarifvertrages der Übergangsversicherung Cockpit aus dem Jahre 2005\njeweils um Kapitallebensversicherungen handelt, die mit Vollendung\ndes 60. Lebensjahres an den Berechtigten auszuzahlen sind. Bei\nAbschluss dieses Tarifvertrages galt die feste Altersgrenze von 60\nJahren, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr\nnachgehen dürfen. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 13.9.2011 (NJW\n2011, 3209), wonach die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung für\nPiloten der Lu… AG von 60 Jahren eine unzulässige\nAltersdiskriminierung darstellt, durfte der Beklagte von seinem\nautomatischen Berufsende im Alter von 60 Jahren ausgehen. Soweit er\nim Vertrauen auf diese Regelung daher die auch während des\nehelichen Zusammenlebens betriebene Vorsorge in Form der\n„Direktversicherung L…“ und\n„Übergangsversicherung A…“ fortgeführt hat, ist\ndieses Vertrauen in jedem Fall schutzwürdig, so dass eine\nnachträgliche Begrenzung auf die 4 %-Grenze nicht gerechtfertigt\nerscheint. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch\nnicht für die Zeit nach Erlass der Entscheidung des EuGH. Zum einen\nbleibt abzuwarten, wie künftig die Altersregelung bei der\nLu… AG unter Beachtung der Entscheidung des EuGH geregelt\nwerden wird, zum anderen stellt sich bei den vorliegenden\nwirtschaftlich günstigen Verhältnissen der auf diese Versicherungen\nentfallende Betrag jedenfalls als eine angemessene Vermögensbildung\ndar, die – worauf nachfolgend noch gesondert einzugehen sein\nwird - bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes zu berücksichtigen\nist. Eine – im Übrigen auch nur verhältnismäßig geringfügige\n- Korrektur der Erwerbseinkünfte um einen Anteil nicht\nberücksichtigungsfähiger zusätzlicher Altersvorsorge ist im\nErgebnis daher nicht geboten.\n\nAllerdings hält der Senat mit Rücksicht auf die sich aus\ngesetzlicher und betrieblicher Altersversorgung ergebende\nGesamtaltersvorsorge des Beklagten eine weitere Überschreitung der\n4%-Grenze durch einen zusätzlichen Abzug in Höhe der privaten\nAltersvorsorge von monatlich 127,82 € nicht mehr für\ngerechtfertigt. Diese hat der Beklagte vielmehr aus seinem\nverbleibenden Einkommen zu bestreiten.\n\ncc) Berufsbedingte Aufwendungen sind aufseiten des Beklagten\nunstreitig mit 5 % pauschal in Ansatz zu bringen (vgl. Nr. 10.2.1\nder Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts).\nDies ergibt folgende gerundete Beträge:\n\n- 428 € (= 8.553 € x 5 %) in 2008,\n\n- 427 € (= 8.531 € x 5 %) in 2009,\n\n- 409 € (= 8.179 € x 5 %) in 2010 und\n\n- 444 € (= 8.887 € x 5 %) ab 2011.\n\nNach Berücksichtigung der Pauschale ist für einen gesonderten\nAbzug des Gewerkschaftsbeitrages kein Raum mehr.\n\ndd) Das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen des Beklagten\nwird ferner beeinflusst von Steuererstattungen und -nachzahlungen.\nInsoweit ist auf die tatsächlichen Steuerzuflüsse und -abflüsse\nnach dem sog. In-Prinzip abzustellen (BGH, FamRZ 1990, 981).\nMaßgebend ist mithin, welche Zu- bzw. Abflüsse in den jeweiligen\nKalenderjahren seit 2008 tatsächlich erfolgt sind. Zwar weist die\nKlägerin zu Recht darauf hin, dass Ansprüche aus dem\nSteuerverhältnis, die vor dem für die Berechnung des Zugewinns\nmaßgeblichen Stichtag entstanden sind, auch bei der Ermittlung des\nZugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind (BGH, FamRZ 2006, 1178).\nDa bislang aber weder eine Entscheidung noch eine Einigung der\nParteien zum Zugewinnausgleich erfolgt ist, ist der Senat nicht\naufgrund des Verbotes der Doppelberücksichtigung von Vermögen im\nUnterhalt und beim Zugewinn (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1352) gehindert,\ndiese Beträge nach dem strengen sog. In-Prinzip bei dem vorliegend\nzur Entscheidung anstehenden Unterhalt zu berücksichtigen (vgl.\nWendl/Dose/Kemper, a. a. O., § 1, Rz. 995).\n\nDer Beklagte hat zahlreiche Steuerbescheide, die in den Jahren\nab 2008 erteilt worden sind und für den im Jahr 2008 beginnenden\nUnterhaltszeitraum von Bedeutung sind, vorgelegt. Der Beklagte hat\nüberdies nunmehr auch die Steuerrückzahlung im Jahr 2012 belegt,\ndie sich durch die infolge nachträglicher steuerlicher\nZusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 erfolgte Aufhebung\nder Steuerbescheide für diese Jahre ergeben hat. Schließlich hat er\nmit Schriftsatz vom 19.4.2012 die nach nachträglicher steuerlicher\nZusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 erlassenen\nSteuerbescheide vorgelegt. Die sich daraus ergebenden\nSteuererstattungen sind entsprechend dem nunmehr vorgelegten\nBescheid des Finanzamts E… vom 19.4.2012 auf die Parteien zu\nverteilen.\n\nWenn für ein Steuerjahr mehrere Bescheide erteilt worden sind,\nsind jeweils beide Bescheide zu berücksichtigen. Denn die aufgrund\ndes Erstbescheids erfolgte Steuererstattung bzw. -nachzahlung ist\nin dem Folgebescheid bereits erfasst. Berücksichtigt man sämtliche\nSteuererstattungen und -nachzahlungen in der beschriebenen Weise,\nso ergeben sich für die Jahre 2008 bis 2012 folgende\nheranzuziehende Beträge:\n\n- rd. -664 € [= (-6.813,95 € Steuernachzahlung für\n2006 – 367,40 € Steuernachzahlung für 2002 –\n602,97 € Steuernachzahlung für 2003 – 179,59 €\nSteuernachzahlung für 2004) : 12 Monate] in 2008,\n\n- rd. 17 € [= (125,72 € Steuererstattung für 2003 +\n81,85 € Steuererstattung für 2004) : 12 Monate] in 2009,\n\n- rd. -422 € [= (-6.869,80 € Steuernachzahlung für\n2007 + 1.801,42 € Steuererstattung für 2008) : 12 Monate] in\n2010,\n\n- rd. 337 € [= (407,41 € Steuererstattung für 2007 +\n782,11 € Steuererstattung für 2008 + 39,93 €\nSteuererstattung für 2007 + 186,24 € Steuererstattung für 2008\n+ 2.627,62 € Steuererstattung für 2009) : 12 Monate] in 2011\nund\n\n- rd. 1.159 € [= (6.813,95 € Aufhebung der\nSteuernachzahlung für 2006 + 6.422,46 € Aufhebung der\nSteuernachzahlung für 2007 + 105,33 € Steuererstattung für\n2006 + 568,49 € Steuererstattung 2007) : 12 Monate in\n2012.\n\nSoweit von der Klägerin beanstandet wird, dass der Beklagte\nbislang keinen Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2010 vorgelegt\nhat, kann dies keine Berücksichtigung finden. Der Beklagte hat im\nSenatstermin am 26.4.2012 angegeben, bislang noch keine\nentsprechende Steuerklärung abgegeben zu haben. Anhaltspunkte\ndafür, dass diese Erklärung unzutreffend ist, sind nicht\nersichtlich.\n\nDa der für 2012 ermittelte Steuerrückzahlungsbetrag auf der\neinmaligen Aufhebung der Steuerbescheide 2006 und 2007 beruht, die\nihre Ursache in der nachträglichen steuerlichen Zusammenveranlagung\nder Parteien hat, kann dieser Betrag mithin nicht für die Zukunft\nfortgeschrieben werden. Ab 2013 ist daher der in 2011 für das Jahr\n2009 ermittelte Betrag von rd. 219 € (= 2.627,62 € : 12\nMonate) anzusetzen.\n\nee) Dem Beklagten ist ein Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen\nin dem ehemals im ideellen Miteigentum beider Parteien und nunmehr\nim Alleineigentum des Beklagten stehenden Einfamilienhauses\nzuzurechnen. Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkünfte\nsind auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen,\ndie aus einem Vermögen gezogen werden. Zu solchen Nutzungen des\nVermögens zählen die Vorteile des mietfreien Wohnens im eigenen\nHaus (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 473). Der Nutzen\nbesteht im Wesentlichen darin, dass der Eigentümer für das Wohnen\nkeine Mietzinszahlungen leisten muss, die in der Regel einen Teil\ndes allgemeinen Lebensbedarfs ausmachen. Soweit diese ersparten\nMietaufwendungen höher als die mit dem Eigentum verbundenen Kosten\nsind, ist die Differenz, d. h. der Betrag, um den der Eigentümer\nbilliger als der Mieter lebt, als Einkommen anzusetzen. Der\nWohnwert besteht dabei sowohl bei Allein- als auch bei Miteigentum\nder Immobilie. Er errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung\ndes üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt (Nr. 5 der\nUnterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,\nStand 1.1.2008).\n\nDie Berücksichtigung eines Wohnvorteils ist entgegen der\nAuffassung des Beklagten auch nicht durch die von der Klägerin\ngesondert geltend gemachte Nutzungsentschädigung ausgeschlossen.\nDies wäre wiederum nur unter dem Gesichtspunkt der Doppelverwertung\nder Fall. Denn neben der einkommenserhöhenden Berücksichtigung\neines Wohnwertes kommt keine Nutzungsentschädigung mehr nach § 1361\nb BGB in Betracht und umkehrt (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O.,\n§ 1, Rz. 533; § 4, Rz. 480). Daran fehlt es jedoch, da weder eine\nEntscheidung noch eine Einigung der Parteien über die Zahlung einer\nNutzungsentschädigung vorliegt. Die bloße Geltendmachung von\nNutzungsentschädigungsansprüchen durch die Klägerin genügt insoweit\nnicht. Sie stellt sich vielmehr als deren Wahrnehmung berechtigter\nInteressen dar. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch entfällt oder\nihr versagt wird, stünde ihrem Begehren auf Nutzungsentschädigung,\ndas von der ausdrücklichen Geltendmachung abhängig ist, gerade\nkeine anderweitige Regelung im Sinne einer Doppelverwertung\nentgegen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 775).\n\nAuszugehen ist, nachdem der Scheidungsantrag bereits am\n28.3.2008 zugestellt worden ist, vom vollen Wohnwert, also von der\nobjektiv erzielbaren Marktmiete für dieses Objekt\n(Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 473). Diese beträgt\nausweislich des von den Parteien im Verfahren 6 F 814/08\neingeholten Sachverständigengutachtens rd. 1.400 € monatlich.\nDavon abzusetzen sind die auf den Immobilienkredit entfallenden\nZinsen und Tilgungsraten, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem\nbeide Parteien noch Miteigentümer der Immobilie waren und soweit\ntatsächliche Zahlungen geleistet wurden. Soweit der Beklagte im\nSenatstermin am 13.3.2012 vorgetragen hat, er habe die Zahlung der\nmonatlichen Tilgungsraten mit der Übertragung des hälftigen\nMiteigentumsanteils der Beklagten im Januar 2012 auf ihn wieder\naufgenommen, kann dies keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit\nhandelt es sich bei der Tilgung des Beklagten als Alleineigentümer\nder Immobilie nunmehr um einseitige Vermögensbildung (BGH, FamRZ\n2008, 963; FamRZ 2005, 1159; vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., §\n1, Rz. 569). Er muss diese aus der ihm zu belassenden\nVermögensbildungsrate aufbringen (s. dazu nachstehend unter ff.).\nInsoweit sind lediglich die Zinsen aus den von dem Beklagten\nübernommenen Hausschulden zu berücksichtigen (BGH, a. a. O.). Auf\nden Auflagenbeschluss des Senats vom 13.12.2011 hat der Beklagte\nmit Schriftsatz vom 16.1.2012 die von ihm in den Jahren 2008 bis\n2011 erbrachten Zahlungen auf den Immobilienkredit, getrennt nach\nZins und Tilgung, durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen\nder D…-Bank nachgewiesen. Danach hat der Beklagte folgende\nZahlungen erbracht:\n\n- rd. 1.587 € (= 19.045,56 € Zinsen und Tilgung : 12\nMonate) in 2008,\n\n- rd. 1.304 € (= 15.643,71 € Zinsen und Tilgung : 12\nMonate) in 2009,\n\n- rd. 454 € (= 5.453,10 € Zinsen : 12 Monate) in 2010\nund\n\n- rd. 453 € (= 5.430,20 € Zinsen : 12 Monate) in\n2011.\n\nDer Wohnvorteil des Beklagten beziffert sich somit auf\n\n- -187 € (= 1.400 € - 1.587 €) in 2008,\n\n- 96 € (= 1.400 € - 1.304 €) in 2009,\n\n- 946 € (= 1.400 € - 454 €) in 2010 und\n\n- 947 € (= 1.400 € - 453 €) in 2011.\n\nDieser Betrag ist auf für die Zeit ab 2012 fortzuschreiben.\n\nff) Vom Einkommen des Beklagten sind die Aufwendungen\nabzuziehen, die die Parteien während ihres Zusammenlebens nicht für\nden laufenden Lebensunterhalt, sondern für Vermögensbildung\neingesetzt haben (vgl. BGH, FamRZ 1992, 1045; FamRZ 1987, 36).\nDabei kann keine pauschale Vermögensbildungsrate anhand\nstatistischer Erhebungen angesetzt werden. Vielmehr muss der Bezug\nzu den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen erhalten bleiben\n(BGH, a. a. O.), wobei auch insoweit bei der Ermittlung der\nehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen ist.\nEntscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen\nEinkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus als\nangemessen erscheint. Dabei hat, gemessen am verfügbaren Einkommen,\nsowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger\nAufwand außer Ansatz zu bleiben (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1532; FamRZ\n1982, 575). Zudem sind Veränderungen der ehelichen\nLebensverhältnisse bis zur Rechtskraft der Scheidung durch\nEinsparung von Ausgaben ebenfalls zu berücksichtigen (BGH, FamRZ\n2012, 281). Denn ebenso wie Veränderungen im Einkommen, die erst\nnach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eintreten, die\nehelichen Lebensverhältnisse prägen, gilt dies auch für alle\nsonstigen Umstände, die ihre Einkommensverhältnisse mitbestimmten.\nVeränderungen im Ausgabenbereich durch frei gewordene Mittel sind\ndaher in gleicher Weise zu berücksichtigen, wenn dies auch bei\nfortbestehender Ehe zu erwarten war, wie beispielsweise der\numzugsbedingte Wegfall von Fahrtkosten oder der Wegfall von\nUnterhaltspflichten (BGH, FamRZ 2012, 281; 1982, 575). Die\nOrientierung der Unterhaltsbemessung an einem objektiven Maßstab,\nd. h. am Durchschnittsverhalten vernünftiger Be-trachter, ist Sache\ndes Tatrichters (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz.\n466).\n\nGemessen an diesen Grundsätzen bewertet der Senat die Höhe einer\nangemessenen Vermögensbildungsrate der Parteien ab dem hier\nstreitgegenständlichen Zeitraum zunächst mit 3.000 € und nach\nAbschluss der Ausbildung der gemeinsamen Tochter Na… im\nAugust 2009 mit 3.800 € monatlich (§ 287 ZPO).\n\nInsoweit ist zunächst das tatsächliche Sparverhalten der\nParteien bis zu ihrer Trennung im Juli 2007 heranzuziehen. Die\nParteien verfügten während ihres Zusammenlebens über zwei Konten,\nund zwar ein Girokonto – geführt unter dem Namen der Klägerin\n-, auf das alle positiven Einnahmen, auch ihre Arbeitseinkommen\neingingen (Gehaltskonto), sowie ein Tagesgeldkonto bei der\nI… AG, auf das sie Sparbeträge zum Zwecke der\nTagesgeldverzinsung überwiesen, aber ebenso wieder für den\nlaufenden Verbrauch auf ihr Gehaltskonto zurückführten. Unter\nBerücksichtigung der Einzahlungen sowie der Rückbuchungen der\nSparbeträge auf das Gehaltskonto ergeben sich ausweislich der\nvollständig vorliegenden Kontoauszüge des Tagesgeldkontos bei der\nI… AG für den Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich\nJuni 2007, mithin bis zur Trennung der Parteien, Gesamtersparnisse\nvon rd. 111.146 €, mithin monatsdurchschnittlich rd. 2.650\n€ (= 111.146 € : 42 Monate). Soweit die Klägerin meint,\ndavon seien insgesamt 20.000 € außer Ansatz zu lassen, da\ndieser Betrag auf einmaligen Sondereinkünften des Beklagten im\nJanuar, März und April 2007 beruhen würde, ist dem nicht zu folgen.\nZwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Beklagte tatsächlich in\ndiesen Monaten höhere Gehaltszahlungen als in den sonstigen Monaten\nerhalten hat. Der Beklagte hat aber auch in den Nachfolgejahren mit\nAusnahme von 2010 Tantiemenzahlungen erhalten, die die ehelichen\nLebensverhältnisse geprägt haben und die die Klägerin bei der\nErmittlung des monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten\nberücksichtigt wissen will. Von daher sind einerseits sämtliche\nEinkünfte des Beklagten aus Erwerbstätigkeit und andererseits\nsämtliche davon für Vermögensbildung aufgewendete Sparbeträge zu\nberücksichtigen. Hinzu kommt, dass den von den Parteien vorgelegten\nelektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2007 im Vergleich zu\nden Folgejahren gerade keine zusätzlichen Einnahmen entnommen\nwerden können. Vielmehr stiegen sowohl die Einkünfte der Klägerin\nals auch die des Beklagten in den vergangenen Jahren kontinuierlich\nan. Letzterer Umstand rechtfertigt es im Übrigen auch, von einer\nhöheren Vermögensbildungsrate im hier streitgegenständlichen\nZeitraum auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Parteien selbst\ndie Höhe ihrer regelmäßigen monatlichen Sparrate zuletzt von etwa\n2.500 € auf 3.200 € erhöht hatten. Unbeachtlich ist, dass\ndie Ansparungen letztlich der Ablösung des Hauskredites dienen\nsollten. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin stellt die\nBildung von Rücklagen zur Finanzierung von Wohneigentum vielmehr\nauch eine Art der Vermögensbildung dar. Zu berücksichtigen sind\nferner die erheblichen Mittel, die mit Beendigung der Ausbildung\nder gemeinsamen Töchter frei geworden sind. Die Kosten für die\nAusbildung der Tochter N… in der Zeit von Januar 2000 bis\nJuli 2006 waren überdurchschnittlich und bezifferten sich auf\ninsgesamt rd. 102.000,00 €, ohne dass darin ein Taschengeld\nenthalten gewesen wäre. Umgerechnet auf den Monat ergaben sich\nmithin durchschnittliche monatliche Ausbildungskosten von rd. 1.130\n€ (= 102.000 € : 90 Monate). Im unmittelbaren Anschluss\ndanach nahm die Tochter Na… ihre Berufsausbildung auf. Ihr\nmonatlicher von den Parteien zu deckender Unterhaltsbedarf belief\nsich auf insgesamt rd. 830 €, wie sich aus dem auf beiden\nSeiten einkommensmindernd zu berücksichtigenden\nAusbildungsunterhalt ergibt. Während bei Einkommensverhältnissen im\n„Normalbereich“ Ausbildungskosten regelmäßig eine\nentsprechende Einschränkung der Eltern in ihrem Konsumverhalten\nbedingen mit der Folge, dass nach Wegfall dieser Kosten diese\nwieder dem allgemeinen Lebensbedarf zugeführt werden, kann dies bei\nden hier gegebenen gehobenen Einkommensverhältnissen weniger\nangenommen werden. In diesem Fall ist vom Standpunkt eines\nvernünftigen Betrachters vielmehr davon auszugehen, dass die\nParteien die nach Ende der Ausbildung frei gewordenen Beträge bei\nfortbestehendem Zusammenleben – jedenfalls zu einem\nüberwiegenden Teil - der Vermögensbildung zugeführt hätten. Von\ndaher ist mit Wegfall des Ausbildungsunterhalts ab August 2009 von\neiner Erhöhung der Vermögensbildungsrate auszugehen. Gleiches gilt\nfür die infolge wirtschaftlicher Selbständigkeit der Töchter der\nParteien frei gewordenen Beiträge für die sog.\nTöchterversicherungen bei der A… Lebensversicherung AG und\nder De… Lebensversicherungen a. G. Nicht zu berücksichtigen\nim Rahmen der Vermögensbildung ist entgegen der Auffassung des\nBeklagten hingegen der Immobilienkredit. Denn dieser ist bereits\nangemessen bei der Bemessung des Wohnvorteils in Abzug gebracht\nworden. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.\nEbenfalls nicht als Vermögensbildung anzuerkennen sind die vom\nBeklagten geltend gemachten Hausinvestitionen, etwa für Markisen,\nTerrassenbau, Garage, Dachbodenausbau etc. Derartige Ausgaben\nstellen vielmehr Kosten der allgemeinen Lebensführung dar.\n\nIm Ergebnis geht der Senat daher davon aus, dass vom Standpunkt\neines vernünftigen Be-trachters bei Fortdauer des Zusammenlebens\nder Parteien – auch unter Berücksichtigung ihrer insgesamt\ngestiegenen Einkommensentwicklung - bis Juli 2009 ein Betrag von\n3.000 € und ab August 2009 ein Betrag von 3.800 €\nmonatlich für Vermögensbildung aufgewendet worden wäre, ohne dass\nes sich dabei um eine das verfügbare Einkommen beider Parteien\nunangemessen einschränkende Vermögensbildung handeln würde. Dass\ndie Aussonderung dieser Vermögensbildungsrate im Ergebnis dazu\nführt, dass (weiteres) Vermögen allein in der Hand des Beklagten\nentsteht, während die Klägerin nur ihre laufenden\nLebensaufwendungen zu bestreiten vermag, ist entgegen der\nRechtsauffassung der Klägerin im Übrigen unbeachtlich. Denn der\nUnterhalt dient nicht der Ermöglichung von Vermögensbildung,\nsondern bezweckt allein die Deckung des laufenden Lebensunterhalts\n(vgl. BGH, FamRZ 1987, 36). Einer Aufteilung der\nVermögensbildungsrate auf beide Parteien im Verhältnis zu den\nbeiderseitigen Einkünften ist daher nicht geboten. Unerheblich ist\nes somit auch, ob der Beklagte nach der Trennung tatsächlich\nVermögensbildung in diesem Umfang betrieben hat. Damit kann nach\nden ehelichen Lebensverhältnissen auf den Betrag von 3.000 €\nbzw. 3.800 € für den laufenden Lebensaufwand nicht\nzurückgegriffen werden. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt\nauch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten\nEntscheidung des OLG Köln (FamRZ 2012, 235). Denn dieser\nEntscheidung lag ein im Wege konkreter Bedarfsberechnung anhand des\nEinzelnachweises von Bedarfspositionen ermittelter Unterhaltsbedarf\nzugrunde. Diese Berechnungsweise ist von der Klägerin hingegen\nvorliegend gerade nicht gewählt worden.\n\nEs bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme,\ndass die Lebensführung, die die im vorliegenden Verfahren\nfestgestellten Einkünfte beider Parteien bei Aussparung einer\nVermögensbildungsrate von 3.000 € bzw. 3.800 € monatlich\nerlauben, zu dürftig oder für die Klägerin mit einem unangemessenen\nKonsumverzicht verbunden wäre.\n\ngg) Abzusetzen ist ferner der durch den Beklagten geleistete\nAusbildungsunterhalt für die Tochter der Parteien bis\neinschließlich Juli 2009. Dieser betrug\n\n- rd. 618 € in den Monaten Juli bis Dezember 2008 und\n\n- rd. 611 € in den Monaten Januar bis Juli 2009.\n\nhh) Einkommenserhöhend sind schließlich die Einkünfte des\nBeklagten aus Kapitalvermögen zu berücksichtigten. Nach Auswertung\nder von ihm vorgelegten Bescheinigungen der I… AG und der\nDa… Bank GmbH der Jahre 2008 bis 2010 ergeben sich nach\nAbzug der Zinsabschlag- bzw. Zinsabgeltungsteuer und des\nSolidaritätszuschlages folgende monatsanteiligen\nKapitalerträge:\n\n- rd. 162 € in 2008,\n\n- rd. 193 € in 2009 und\n\n- rd. 103 € in 2010.\n\nFür 2011 hat der Beklagte seine Kapitalerträge nicht dargetan.\nIn Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte schreibt der Senat die\nKapitalerträge des Beklagten im Jahr 2010 daher auch für die\nFolgejahre fort. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein\nAnlass für eine weitergehende fiktive Zurechnung von\nKapitalerträgen. Dies gilt schon aus Gründen der Gleichbehandlung,\nweil sich auch die einkommenserhöhend zu berücksichtigenden\nKapitalerträge der Klägerin zwischen 2008 und 2011 von monatlich\nrd. 173 € auf rd. 16 € reduziert haben.\n\nii) Nach alledem ist von folgendem bereinigten Einkommen des\nBeklagten auszugehen:\n\n- 3.806 € (= 8.553 € Erwerbseinkommen - 113 €\nReisekosten + 5 € Verpflegungsmehraufwendungen + 96 €\ngeldwerter Flugticketvorteil – 428 € berufsbedingte\nAufwendungen – 664 € Steuernachforderung – 187\n€ Wohnvorteil – 3.000 € Vermögensbildung –\n618 € Unterhalt Na… + 162 Zinsen) in 2008,\n\n- 4.820 € (= 8.531 € Erwerbseinkommen - 105 €\nReisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 123 €\ngeldwerter Flugticketvorteil – 427 € berufsbedingte\nAufwendungen + 17 € Steuererstattung + 96 € Wohnvorteil\n– 3.000 € Vermögensbildung – 611 € Unterhalt\nNa… + 193 Zinsen) in den Monaten Januar bis Juli 2009,\n\n- 4.631 € (= 8.531 € Erwerbseinkommen - 105 €\nReisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 123 €\ngeldwerter Flugticketvorteil – 427 € berufsbedingte\nAufwendungen + 17 € Steuererstattung + 96 € Wohnvorteil\n– 3.800 € Vermögensbildung + 193 Zinsen) in den Monaten\nAugust bis Dezember 2009,\n\n- 4.643 € (= 8.179 € Erwerbseinkommen - 88 €\nReisekosten + 6 € Verpflegungsmehraufwendungen + 128 €\ngeldwerter Flugticketvorteil – 409 € berufsbedingte\nAufwendungen - 422 € Steuernachforderung + 946 €\nWohnvorteil – 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) in\n2010,\n\n- 5.970 € (= 8.887 € Erwerbseinkommen - 86 €\nReisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 23 €\ngeldwerter Flugticketvorteil – 444 € berufsbedingte\nAufwendungen + 337 € Steuererstattung + 947 € Wohnvorteil\n– 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) in 2011 und\n\n6.792 € (= 8.887 € Erwerbseinkommen - 86 €\nReisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 23 €\ngeldwerter Flugticketvorteil – 444 € berufsbedingte\nAufwendungen + 1.159 € Steuererstattung + 947 €\nWohnvorteil – 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) in\n2012.\n\n- 5.852 € (= 8.887 € Erwerbseinkommen - 86 €\nReisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 23 €\ngeldwerter Flugticketvorteil – 444 € berufsbedingte\nAufwendungen + 219 € Steuererstattung + 947 € Wohnvorteil\n– 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) ab 2013.\n\njj) Abzuziehen ist schließlich vorab der Erwerbstätigenbonus von\n1/7, allerdings nicht aus den Zinsen und dem Wohnvorteil (vgl. Nr.\n15.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts, Stand 1.1.2008; Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O.,\n§ 4, Rz. 773). Dieser beträgt mithin\n\n- rd. 547 € [= (3.806 € + 187 € - 162 €) x\n1/7] in 2008,\n\n- rd. 647 € [= (4.820 € - 96 € - 193 €) x\n1/7] in den Monaten Januar bis Juli 2009,\n\n- rd. 620 € [= (4.631 € - 96 € - 193 €) x\n1/7] in den Monaten August bis Dezember 2009,\n\n- rd. 513 € [= (4.643 € - 946 € - 103 €) x\n1/7] in 2010,\n\n- rd. 703 € [= (5.970 € - 947 € - 103 €) x\n1/7] in 2011,\n\n- rd. 820 € [= (6.792 € - 947 € - 103 €) x\n1/7] in 2012 und\n\n- rd. 686 € [= (5.852 € - 947 € - 103 €) x\n1/7] ab 2013.\n\nkk) Im Ergebnis errechnet sich daher folgendes\nunterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten:\n\n- 3.259 € (= 3.806 € - 547 €) in 2008,\n\n- 4.173 € (= 4.820 € - 647 €) in den Monaten\nJanuar bis Juli 2009,\n\n- 4.011 € (= 4.631 € - 620 €) in den Monaten\nAugust bis Dezember 2009,\n\n- 4.130 € (= 4.643 € - 513 €) in 2010,\n\n- 5.267 € (= 5.970 € - 703 €) in 2011,\n\n- 5.972 € (= 6.792 € - 820 €) in 2012 und\n\n- 5.166 € (= 5.852 € - 686 €) ab 2013.\n\nc) Das insoweit aufseiten der Klägerin zu berücksichtigende\nEinkommen ergibt sich unter Heranziehung ihrer Erwerbseinkünfte\nnach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, Steuernachzahlungen,\nzusätzlicher Altersvorsorge und Kindesunterhalt sowie weiteren\nEinkünften in Form von Steuererstattungen und Kapitalerträgen.\n\naa) Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens der Klägerin können die\nVerdienstabrechnungen für die Monate Januar 2008 bis Dezember 2011\nherangezogen werden. Danach ergeben sich folgende durchschnittliche\nmonatliche Nettoeinkünfte:\n\n- rd. 2.486 € in 2008,\n\n- rd. 2.537 € in 2009,\n\n- rd. 2.728 € in 2010 und\n\n- rd. 2.769 € in 2011.\n\nVon dem sich in 2011 ergebenden Monatseinkommen ist auch für die\nZukunft auszugehen.\n\nbb) Berufsbedingte Aufwendungen können wie aufseiten des\nBeklagten unstreitig mit 5 % pauschal in Ansatz gebracht werden.\nDies ergibt folgende gerundete Beträge:\n\n- 124 € (= 2.486 € x 5 %) in 2008,\n\n- 127 € (= 2.537 € x 5 %) in 2009,\n\n- 136 € (= 2.728 € x 5 %) in 2010 und\n\n- 138 € (= 2.769 € x 5 %) ab 2011.\n\ncc) Das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen der Klägerin\nwird ferner beeinflusst von Steuererstattungen und -nachzahlungen.\nInsoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen aufseiten des\nBeklagten verwiesen, die gleichermaßen für die Klägerin gelten.\nDabei kann auf die von ihr vorgelegten Steuerbescheide, die ab 2008\nergangen sind, zurückgegriffen werden. Darüber hinaus sind die im\nJahr 2012 getätigten Nachzahlungen zu berücksichtigen, die sich\ndurch die infolge nachträglicher steuerlicher Zusammenveranlagung\nfür die Jahre 2006 und 2007 ergebende Aufhebung der Steuerbescheide\nfür diese Jahre ergeben haben. Die sich aus der zwischenzeitlich\nerfolgten Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007\nergebenden Guthaben sind entsprechend des auf die Klägerin\nentfallenden Anteils anzusetzen. Im Ergebnis errechnen sich daher\nfolgende Beträge:\n\n- rd. 552 € [= (6.591,92 € Steuererstattung für 2006 +\n28,49 € Steuererstattung für 2006) : 12 Monate] in 2008,\n\n- rd. 827 € [= (7.425,23 € Steuererstattung für 2007 +\n2.498,36 € Steuererstattung für 2008) : 12 Monate] in\n2009,\n\n- rd. 118 € [= (505,34 € Steuererstattung für 2008 +\n912,24 € Steuererstattung für 2009) : 12 Monate] in 2010,\n\n- rd. -11 € (= -128,97 € Steuernachzahlung für 2010 :\n12 Monate) in 2011 und\n\n- rd. -1.348 € [= (-8.034,41 € Aufhebung der\nSteuererstattung für 2006 nebst Zinsen - 8.606,23 € Aufhebung\nder Steuererstattung für 2007 nebst Zinsen + 35,81 €\nSteuererstattung für 2006 + 430,21 € Steuererstattung für\n2007) : 12 Monate)] in 2012.\n\nDa der für 2012 ermittelte Steuerrückzahlungsbetrag auf der\neinmaligen nachträglichen steuerlichen Zusammenveranlagung der\nParteien für die Jahren 2006 und 2007 beruht, kann dieser Betrag\nmithin nicht für die Zukunft fortgeschrieben werden. Ab 2013 ist\ndaher der in 2011 für das Jahr 2010 von rd. -11 € (= -128,97\n€ : 12 Monate) ermittelte Betrag anzusetzen.\n\ndd) Der von der Klägerin in ihren Verdienstabrechnungen\nausgewiesene Abzug vom gesetzlichen Nettoeinkommen monatlich für\neine Direktversicherung in Höhe von 127,82 € ist im Rahmen\neiner zusätzlichen Altersvorsorge einkommensmindernd zu\nberücksichtigen. Hinzu kommt der Betrag, den die Klägerin für eine\nprivate Rentenversicherung in Höhe von 81,04 € monatlich\naufwendet. Zwar übersteigt der Gesamtbetrag von insgesamt 208,86\n€ (= 127,82 € + 81,04 €) die zulässige zusätzliche\nAltersvorsorge in Höhe von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens des\njeweiligen Vorjahres (BGH, FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2007, 793;\nWendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 1034 sowie Nr. 10.1 der\nUnterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,\nStand 1.1.2008). Denn ausgehend von den sich aus der\nLohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 sowie den jeweiligen\nDezemberabrechnungen der Jahre 2008 bis 2011 ergebenden\nJahresbruttoeinkommen wäre der Abzug für zusätzliche Altersvorsorge\nbegrenzt auf\n\n- rd. 161 € (= 48.316,82 € x 4 % : 12 Monate) in\n2008,\n\n- rd. 171 € (= 51.407,66 € x 4 % : 12 Monate) in\n2009,\n\n- rd. 174 € (= 52.114,66 € x 4 % : 12 Monate) in\n2010,\n\n- rd. 177 € (= 53.034,66 € x 4 % : 12 Monate) in 2011\nund\n\n- rd. 180 € (= 53.943,66 € x 4 % : 12 Monate) ab\n2012.\n\nMit Rücksicht darauf, dass aufseiten des Beklagten ebenfalls\neine geringfügige Überschreitung der 4%-Grenze anerkannt wurde,\nhält es der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung für\ngerechtfertigt und angemessen, auch aufseiten der Klägerin eine\nmaßvolle Überschreitung zu billigen. Die Klägerin durfte gemessen\nan den vorliegenden gehobenen Einkommensverhältnisse der Parteien\ndie von ihr vorgenommene Altersvorsorge in Höhe von monatlich rd.\n209 € betreiben. In dieser Höhe ist ein Abzug vom\nNettoeinkommen daher vorzunehmen.\n\nee) In Abzug zu bringen ist aufseiten der Klägerin ebenfalls der\nvon ihr geleistete Ausbildungsunterhalt für die Tochter der\nParteien bis einschließlich Juli 2009. Dieser betrug\n\n- rd. 218 € in den Monaten Juli bis Dezember 2008 und\n\n- 215 € in den Monaten Januar bis Juli 2009.\n\nff) Einkommenserhöhend sind schließlich die Einkünfte der\nKlägerin aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Nach Auswertung\nder von ihr vorgelegten Bescheinigungen der I… AG, der\nP… AG sowie der Ge… PB für die Jahre 2008 bis 2011\nergeben sich nach Abzug der Zinsabschlag- bzw. Abgeltungsteuer und\ndes Solidaritätszuschlages folgende monatsanteiligen\nKapitalerträge:\n\n- rd. 173 € in 2008,\n\n- rd. 53 € in 2009,\n\n- rd. 44 € in 2010 und\n\n- rd. 16 € in 2011.\n\nDer in 2011 ermittelte Betrag ist auch für die Zukunft\nfortzuschreiben.\n\ngg) Nach alledem errechnet sich folgendes in die\nUnterhaltsberechnung einzustellendes bereinigtes Nettoeinkommen der\nKlägerin:\n\n- 2.660 € (= 2.486 € Erwerbseinkommen - 124 €\nberufsbedingte Aufwendungen + 552 € Steuererstattung - 209\n€ zusätzliche Altersvorsorge - 218 € Unterhalt Na…\n+ 173 € Zinseinkünfte) in 2008,\n\n- 2.866 € (= 2.537 € Erwerbseinkommen - 127 €\nberufsbedingte Aufwendungen + 827 € Steuererstattung –\n209 € zusätzliche Altersvorsorge - 215 € Unterhalt\nNa… + 53 € Zinseinkünfte) in den Monaten Januar bis\nJuli 2009,\n\n- 3.081 € (= 2.537 € Erwerbseinkommen - 127 €\nberufsbedingte Aufwendungen + 827 € Steuererstattung - 209\n€ zusätzliche Altersvorsorge + 53 € Zinsen) in den\nMonaten August bis Dezember 2009,\n\n- 2.545 € (= 2.728 € Erwerbseinkommen - 136 €\nberufsbedingte Aufwendungen + 118 € Steuererstattung - 209\n€ zusätzliche Altersvorsorge + 44 € Zinsen) in 2010,\n\n- 2.427 € (= 2.769 € Erwerbseinkommen - 138 €\nberufsbedingte Aufwendungen - 11 € Steuernachforderung - 209\n€ zusätzliche Altersvorsorge + 16 € Zinsen) in 2011,\n\n- 1.090 € (= 2.769 € Erwerbseinkommen - 138 €\nberufsbedingte Aufwendungen – 1.348 €\nSteuernachforderung – 209 € zusätzliche Altersvorsorge +\n16 € Zinsen) in 2012 und\n\n- 2.427 € (= 2.769 € Erwerbseinkommen - 138 €\nberufsbedingte Aufwendungen - 11 € Steuernachforderung - 209\n€ zusätzliche Altersvorsorge + 16 € Zinsen) ab 2013.\n\nhh) Abzuziehen ist schließlich vorab der Erwerbstätigenbonus von\n1/7, allerdings nicht aus den Zinsen (vgl. Nr. 15.2 der\nUnterhaltsrechtlichen Leitlinien des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts, Stand 1.1.2008; Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O.,\n§ 4, Rz. 773). Dieser beträgt mithin\n\n- rd. 355 € [= (2.660 € - 173 €) x 1/7] in\n2008,\n\n- rd. 402 € [= (2.866 € - 53 €) x 1/7] in den\nMonaten Januar bis Juli 2009,\n\n- rd. 433 € [= (3.081 € - 53 €) x 1/7] in den\nMonaten August bis Dezember 2009,\n\n- rd. 357 € [= (2.545 € - 44 €) x 1/7] in\n2010,\n\n- rd. 344 € [= (2.427 € - 16 €) x 1/7] in\n2011,\n\n- rd. 153 € [= (1.090 € - 16 €) x 1/7] in 2012\nund\n\n- rd. 344 € [= (2.427 € - 16 €) x 1/7] ab\n2013.\n\nii) Im Ergebnis errechnet sich daher folgendes\nunterhaltsrelevante Einkommen der Klägerin:\n\n- 2.305 € (= 2.660 € - 355 €) in 2008,\n\n- 2.464 € (= 2.866 € - 402 €) in den Monaten\nJanuar bis Juli 2009,\n\n- 2.648 € (= 3.081 € - 433 €) in den Monaten\nAugust bis Dezember 2009,\n\n- 2.188 € (= 2.545 € - 357 €) in 2010,\n\n- 2.083 € (= 2.427 € - 344 €) in 2011,\n\n- 937 € (= 1.090 € - 153 €) in 2012 und\n\n- 2.083 € (= 2.427 € - 344 €) ab 2013.\n\nd) Der Unterhaltsbedarf der Klägerin beläuft sich auf die Hälfte\nder Differenz des unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommens der\nParteien. Da die Klägerin neben Elementarunterhalt auch\nAltersvorsorgeunterhalt geltend macht, den sie nach Zustellung des\nScheidungsantrages im März 2008 für den vorliegenden\nstreitgegenständlichen Zeitraum ab Juli 2008 auch beanspruchen kann\n(vgl. Wendl/Dose/Gutdeutsch, a. a. O., § 4, Rz. 856), ist eine\nzweistufige Unterhaltsberechnung erforderlich. Für die Ermittlung\ndes Altersvorsorgeunterhalts und des endgültigen\nElementarunterhalts ist der an sich zu zahlende Elementarunterhalt,\nalso die hälftige Differenz der beiderseitigen unterhaltsrechtlich\nbedeutsamen Einkommen der Parteien, die Bemessungsgrundlage. Dieser\nsog. vorläufige Elementarunterhalt wird als (fiktives)\nNettoeinkommen des Berechtigten angesehen, das durch Zuschlag\n(fiktiver) Lohnsteuern und des Arbeitnehmeranteils der\nSozialabgaben (aber ohne Krankenversicherung) auf ein\nBruttoeinkommen hochgerechnet wird. Hierzu kann die Bremer Tabelle\nherangezogen werden. Der Altersvorsorgeunterhalt ergibt sich, wenn\nman von dem so errechneten Bruttobetrag einen Anteil ermittelt, der\ndem jeweils geltenden Beitragssatz in der gesetzlichen\nRentenversicherung entspricht. Bei der Berechnung des endgültig zu\nzahlenden Elementarunterhalts ist nun zu berücksichtigen, dass\ndiese Vorsorgeleistungen wie die Vorsorgeleistungen für den\nVerpflichteten selbst vom unterhaltspflichtigen Einkommen\nabzuziehen sind, bevor vom bereinigten Nettoeinkommen die Quote für\nden laufenden Lebensbedarf gebildet wird (vgl.\nBüttner/Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 407 f.). Danach ergibt sich\nfolgende Berechnung, wobei diese für 2008 exemplarisch dargestellt\nwerden soll:\n\nEinkommen Beklagter\n\n3.259 €\n\nEinkommen Klägerin\n\n- 2.305 €\n\nDifferenz\n\n954 €\n\ngeteilt durch\n\n: 2\n\nvorläufiger Elementarunterhalt\n\n= 477 €\n\nDieser Betrag ist nach der Bremer Tabelle, Stand 1.1.2008,\nhochzurechnen um 13 % auf 360,47 € und mit dem Beitragssatz in\nder gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 % zu multiplizieren.\nDanach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt rd. 107 €.\n\nDer endgültige Elementarunterhalt berechnet sich wie folgt:\n\nEinkommen Beklagter\n\n3.259 €\n\nAltersvorsorgeunterhalt\n\n- 107 €\n\nEinkommen Klägerin\n\n- 2.305 €\n\nDifferenz\n\n847 €\n\ngeteilt durch\n\n: 2\n\nendgültiger Elementarunterhalt\n\n= rd. 424 €.\n\nAb 2009 ermittelt sich bei grundsätzlich gleicher Berechnung\nunter Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhalts der\nAltersvorsorge- und endgültige Elementarunterhalt wie folgt:\n\nBerechnung des vorläufigen Elementarunterhalts:\n\n- rd. 855 € [= (4.173 € - 2.464 €) x ½] in den\nMonaten Januar bis Juli 2009,\n\n- rd. 682 € [= (4.011 € - 2.648 €) x ½] in den\nMonaten August bis Dezember 2009,\n\n- 971 € [= (4.130 € - 2.188 €) x ½] in 2010,\n\n- 1.592 € [= (5.267 € - 2.083 €) x ½] in\n2011,\n\n- rd. 2.518 € [= (5.972 € - 937 €) x ½] in 2012\nund\n\n- rd. 1.542 € [= (5.166 € - 2.083 €) x ½] ab\n2013.\n\nBerechnung des Altersvorsorgeunterhalts:\n\n- rd. 194 € [(= 855 € + 14 %, Bremer Tabelle, Stand\n1.1.2009) x 19,9 %] in den Monaten Januar bis Juli 2009,\n\n- rd. 155 € [(= 682 € + 14 %,Bremer Tabelle, Stand\n1.1.2009) x 19,9 %] in den Monaten August bis Dezember 2009,\n\n- rd. 226 € [(= 971 € + 17 %, Bremer Tabelle, Stand\n1.1.2010) x 19,9 %] in 2010,\n\n- rd. 415 € [(= 1.592 € + 31 %, Bremer Tabelle, Stand\n1.1.2011) x 19,9 %] in 2011,\n\n- rd. 717 € [(= 2.518 € + 43 %, Bremer Tabelle, Stand\n1.1.2012) x 19,9 %] in 2012 und\n\n- rd. 396 € [(= 1.542 € + 29 %, Bremer Tabelle, Stand\n1.1.2012) x 19,9 %] ab 2013.\n\nBerechnung des endgültigen Elementarunterhalts:\n\n- rd. 758 € [= (4.173 € - 194 € - 2.464 €) x\n½] in den Monaten Januar bis Juli 2009,\n\n- 604 € [= (4.011 € - 155 € - 2.648 €) x ½]\nin den Monaten August bis Dezember 2009,\n\n- 858 € [= (4.130 € - 226 € - 2.188 €) x ½]\nin 2010,\n\n- rd. 1.385 € [= (5.267 € - 415 € - 2.083 €)\nx ½] in 2011,\n\n- rd. 2.159 € [= (5.972 € - 717 € - 937 €) x\n½] in 2012 und\n\n- rd. 1.344 € [= (5.166 € - 396 € - 2.083 €)\nx ½] ab 2.013 €.\n\n3. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 1361\nAbs. 3 BGB i. V. m. § 1579 BGB verwirkt. Denn die Voraussetzungen\neines Härtegrundes sind im Hinblick auf die vom Beklagten insoweit\nangeführten Umstände nicht erfüllt.\n\nEin Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen und/oder\nzeitlich zu befristen, soweit die Inanspruchnahme des\nVerpflichteten – auch unter Wahrung der Belange\ngemeinschaftlicher Kinder – grob unbillig wäre (§ 1579 BGB,\nder über § 1361 Abs. 3 BGB hinsichtlich der Nummern 2-8 auch beim\nTrennungsunterhalt zur Anwendung kommt). Dabei können die\nRechtsfolgen der Herabsetzung und Befristung auch miteinander\nkombiniert werden. Durch diese sog. Härteklausel ist eine Korrektur\ndes Unterhaltsrechts immer dann möglich, wenn infolge eines\nvorwerfbaren Verhaltens des Berechtigten eine Unterhaltspflicht für\nden Verpflichteten grob unbillig wäre, d. h. dem\nGerechtigkeitsgefühl in unerträglicher Weise widerspräche. Dabei\nträgt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast\nfür die tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Härtegrundes\nsowie für alle Umstände, die dessen Inanspruchnahme als grob\nunbillig erscheinen lassen (vgl. BGH, FamRZ 1991, 670; 1989, 1054;\nWendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 1214).\n\na) Der Beklagte beruft sich auf den Verwirkungsgrund nach § 1579\nNr. 5 BGB. Danach ist die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob\nunbillig, wenn sich der Unterhaltsberechtigte in mutwilliger Weise\nüber schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen\nhinwegsetzt. Denn den Unterhaltsberechtigten trifft die\nunterhaltsrechtliche Obliegenheit, alles zu unterlassen, was dem\nUnterhaltspflichtigen die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht\nerschwert oder unmöglich macht. Zur Erfüllung des objektiven\nTatbestandes ist die Gefährdung schwerwiegender Vermögensinteressen\ndes Verpflichteten erforderlich, nicht hingegen, dass durch das\nmutwillige Handeln des Berechtigten tatsächlich ein\nVermögensschaden eingetreten ist (BGH, FamRZ 2008, 1325). Dabei\nmuss das die Gefährdung verursachende Verhalten des\nUnterhaltsberechtigten mutwillig sein, d. h. es muss vorsätzlich\nzweckgerichtet und leichtfertig in Bezug auf die Folgen seines\nHandelns sein. Kein mutwilliges Handeln liegt vor, wenn der\nBerechtigte in Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen\nhandelt.\n\naa) Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Klägerin ihn zu\nUnrecht wegen Körperverletzung angezeigt habe, ist der Senat nicht\nzu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin den Beklagten\nwider besseren Wissens der in Rede stehenden Körperverletzung\nbezichtigt hat. Der Beklagte ist ausweislich der beigezogenen\nStrafakten – 218 Js 14499 – nach einem äußerst\numfangreichen Strafverfahren durch Urteil des Landgerichts\nFrankfurt (Oder) vom 21.7.2010 rechtskräftig wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der\nBeklagte hat im vorliegenden Unterhaltsverfahren keine Umstände\nvorgetragen, die begründete Zweifel an der Richtigkeit des\nStrafurteils wecken könnten. Dies kann jedoch im Ergebnis\ndahinstehen, da es jedenfalls an einem vorsätzlichen\nzweckgerichteten und in Bezug auf die Vermögensgefährdung\nmutwilligen Verhalten der Klägerin fehlt. Die Klägerin hat sich zu\nkeinem Zeitpunkt an den Arbeitgeber des Beklagten gewandt. Selbst\nwenn sie von den jährlichen Abfragen des Arbeitgebers des Beklagten\nzu laufenden Ermittlungsverfahren gewusst hätte, was diese im\nÜbrigen bestreitet, ist nicht erkennbar, dass sie die Anzeige bei\nder Polizei vorsätzlich zweckgerichtet gerade im Hinblick auf die\nArbeitsplatz- und damit Einkommenssituation des Beklagten erstattet\nhätte. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Zuge der\nTrennung Anfang August 2007 angekündigt, dass sie ihn\nwirtschaftlich vernichten und dafür sorgen würde, dass er mit 1.000\n€ leben müsse, rechtfertigt dieser pauschale Vortrag keine\nabweichende Beurteilung.\n\nSchon deshalb, weil der Senat die Tatbestandsvoraussetzungen des\n§ 1579 Nr. 5 BGB – das objektive und subjektive Verhalten der\nKlägerin einer eigenen Prüfung zu unterziehen hat - war die vom\nBeklagten beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß §\n149 ZPO bis zur abschließenden Entscheidung in dem gegen die\nKlägerin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher\nFalschaussage, falscher Verdächtigung, übler Nachrede und aller in\nBetracht kommenden Straftatbestände im Übrigen nicht geboten. Dies\ngilt umso mehr, als das Ermittlungsverfahren ausweislich der\nebenfalls beigezogenen Akte – 267 Js 8551/11 - mit Verfügung\nder Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 8.2.2012 gemäß § 170\nAbs. 2 StPO nunmehr eingestellt worden ist, auch wenn der Senat\nnicht verkennt, dass dem Beklagten insoweit noch ein\nBeschwerderecht zugestanden hätte.\n\nbb) Eine mutwillige Verletzung von schwerwiegenden\nVermögensinteressen des Beklagten liegt auch nicht darin begründet,\ndass die Klägerin für die Steuerjahre 2006 und 2007 trotz\nbestehender Möglichkeit einer steuerlichen Zusammenveranlagung (§\n26 EStG) die getrennte Veranlagung gewählt hat, obwohl der Beklagte\nsie dazu aufgefordert hatte.\n\nZwar haben nach der Rechtsprechung des BGH auch getrennt lebende\nEheleute als Ausfluss der dem Wesen der Ehe (§ 1353 BGB) immanenten\nallgemeinen Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen\nTeils nach Möglichkeit zu verringern, soweit dies ohne Verletzung\neigener Interessen möglich ist, grundsätzlich weiterhin die\nfamilienrechtliche Pflicht, einer steuerlichen Zusammenveranlagung\nzuzustimmen (FamRZ 2010, 269; 2007, 1229; FamRZ 1977, 38; vgl. auch\nWendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 1026 f., Büttner/\nNiepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 924). Verletzt ein (getrennt\nlebender) Ehegatte diese Pflicht zur steuerlichen\nZusammenveranlagung nach § 26 EStG, kann dies unter bestimmten\nVoraussetzungen Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten gegen\nihn begründen (BGH, FamRZ 2010, 269).\n\nGleichwohl stellt sich vorliegend die – ursprüngliche -\nWahl einer getrennten Veranlagung durch die Klägerin nicht als\nVerletzung schwerwiegender Vermögensinteressen des Beklagten im\nSinne von § 1579 Nr. 5 BGB dar. Zu berücksichtigen ist insoweit,\ndass die genannte Vorschrift in erster Linie – wenn auch\nnicht allein – erhebliche Verstöße gegen die eheliche\nLoyalität sanktionieren soll. Daran fehlt es schon. Dies gilt umso\nweniger im Hinblick darauf, dass die Parteien ihre\nLohnsteuerklassen während intakter Ehe so gewählt hatten, dass der\nBeklagte nach der Lohnsteuerklasse III und die Klägerin nach der\nLohnsteuerklasse V versteuert wurde, was den Beklagten begünstigte\nund insgesamt zu einer erheblichen Vergünstigung der ehelichen\nLebensverhältnisse führte, solange die Parteien noch\nzusammenlebten, nach erfolgter Trennung dagegen eine einseitige\nBelastung der Klägerin zur Folge hatte. Hinzu kommt, dass auch die\nPflicht zur Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung\nzwischen den Parteien bis zum Senatstermin in dem Parallelverfahren\n10 UF 94/11 am 27.10.2011 streitig war und erstinstanzlich eine\nVerpflichtung der Klägerin wegen Verstoßes gegen die\nFriedenspflicht infolge körperlicher Übergriffe auf die Klägerin\nverneint worden ist. Unter diesen Umständen kann der Klägerin\njedenfalls keine gravierende Pflichtverletzung im Sinne von § 1579\nNr. 5 BGB angelastet werden. Zudem fehlt es hier an der von § 1579\nBGB vorausgesetzten groben Unbilligkeit. Die mit der getrennten\ngemeinsamen Veranlagung zusammenhängende Steuerbelastung des\nBeklagten wird nach den vorstehenden Ausführungen bei der Frage der\nBedürftigkeit der Klägerin und der Leistungsfähigkeit des Beklagten\nberücksichtigt. Damit ist den Vermögensinteressen beider\nBeteiligter hinreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu auch OLG\nCelle, FamRZ 1994, 1324).\n\nb) Der Beklagte kann die von ihm geltend gemachte\nAnspruchsverwirkung auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die\nKlägerin ihre Einkommensverhältnisse im vorliegenden Prozess nicht\nvollständig dargelegt habe. Die Voraussetzungen des insoweit in\nBetracht kommenden Härtegrundes eines Verbrechens oder schweren\nvorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen\nAngehörigen nach § 1579 Abs. 3 BGB liegen nicht vor.\n\nGrundsätzlich ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass dem\nUnterhaltsberechtigten im Rahmen des Unterhaltsprozesses die\nPflicht obliegt, alle der Begründung des Anspruchs dienenden\ntatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und nichts zu\nverschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen\nkönnte (BGH, FamRZ 2000, 153; Wendl/ Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4,\nRz. 1286). Dies gilt im Hinblick auf die nach § 138 Abs. 1 ZPO\nbestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines\nlaufenden Rechtsstreits. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse\nwährend des Rechtsstreits, so können diese Umstände, die sich auf\nden geltend gemachten Anspruch auswirken können, auch ungefragt\nanzuzeigen sein (BGH, a. a. O.). Das gilt insbesondere, wenn die\nveränderten Umstände geeignet sind, die Unterhaltsbedürftigkeit des\nAnspruchstellers anders als bisher dargestellt erscheinen zu\nlassen.\n\nEs kann dahinstehen, wie weit im vorliegenden Verfahren die\nOffenbarungspflicht der Klägerin (und die des Beklagten) ging. Denn\njedenfalls kann eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die zu einer\nvollständigen oder teilweisen Versagung des Unterhaltsanspruchs\nführen würde, nicht angenommen werden. Soweit die Klägerin\nSteuererstattungen, die vor dem für die Berechnung des Zugewinns\nmaßgeblichen Stichtag entstanden sind, zunächst nicht angegeben\nhat, gilt dies schon mit Rücksicht auf den doppelten Charakter\nderartiger Ansprüche, der eine Berücksichtigung sowohl beim\nUnterhalt als auch beim Zugewinn ausschließt (vgl. BGH, FamRZ 2006,\n1178). Hinsichtlich der Kapitalerträge konnte sie auf die\nVereinbarung der Parteien vom 21.7.2007 vertrauen, wonach nach\nhälftiger Aufteilung des bei der I… AG bestehenden\nKontoguthabens dieser Vermögenswert bei zukünftigen\nAuseinandersetzungen keine Rolle mehr spielen sollte. Schließlich\nbewegten sich die vorliegend festgestellten Einkommensveränderungen\naufseiten der Klägerin auch in keinem Rahmen, der eine\nInanspruchnahme des Beklagten als grob unbillig erscheinen ließe.\nAuch der Umstand, dass die Klägerin im Vergleich zum Beklagten\nabweichende Angaben in Bezug auf die im Streit stehende\nVermögensbildung der Parteien gemacht hat, vermag keine\nAnspruchsverwirkung zu begründen.\n\n4. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist schließlich auch\nnicht, wie der Beklagte meint, mit Rücksicht auf die lange\nTrennungszeit zu befristen. Wie der Senat bereits mehrfach\nentschieden hat, scheidet eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts\nentsprechend der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Regelung\ndes § 1587 b BGB aus (Senat, OLGR 2009, 427; FamRZ 2009, 1837;\nFamRZ 2010, 299). Diese Vorschrift gilt nämlich schon nach ihrer\nsystematischen Stellung nur für den nachehelichen Unterhalt, nicht\njedoch für den Trennungsunterhalt. Sie kann auch nicht entsprechend\nangewendet werden, weil eine insoweit erforderliche planwidrige\nRegelungslücke nicht besteht. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten\nfür eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs\nausdrücklich nur im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt\neröffnet, weil dort der Grundsatz der Eigenverantwortung nach §\n1569 BGB zu beachten ist (Senat a. a O., vgl. auch OLG Düsseldorf,\nFamFR 2010, 390; FamRZ 2008, 1539; OLG Hamburg, MDR 2009, 334; OLG\nBremen, FamRZ 2009, 1415; Wendl/Dose/Bömelburg, a. a. O., § 4, Rz.\n86; Büttner/Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 1076). Damit kommt es\nauch nicht auf die Frage an, aus welchem Grund es bislang nicht zum\nrechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens gekommen\nist.\n\n5. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die vorliegende\nEntscheidung auf einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung des\ngesamten auf über 2300 Blatt der Verfahrensakten dargelegten\näußerst umfangreichen Sach- und Streitstandes sowie des Inhalts der\nbeigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) -\n218, Js 14499/07, 218 Js 391/08, 243 Js 1340/08, 274 Js 18596/10,\n270 Js 19243/10 und 267 Js 8551/11 – und der beigezogenen\nAkte des Amtsgerichts Bernau – 6 F 814/08 - beruht. Dabei ist\nsämtliches Vorbringen zur Kenntnis genommen worden, auch wenn in\nden Gründen der Entscheidung zulässigerweise nicht jedes einzelne\nVorbringen ausdrücklich beschieden ist (vgl. BVerfG, NJW 1997,\n2310, BGH, NJW 2009, 1609).\n\nDer Senat war im Übrigen auch nicht verpflichtet, dem\nklägerischen Verlangen im Schriftsatz vom 19.4.2012 auf Erteilung\neines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nachzukommen.\nDem im Schriftsatz vom 19.3.2012 gestellten Antrag auf\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1\nZPO hat der Senat durch Beschluss vom 22.3.2012 entsprochen und\neinen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am\n26.4.2012 anberaumt. Der Senat hat daher auch das in diesem\nSchriftsatz enthaltene umfassende Vorbringen der Klägerin auf die\nErörterungen in dem Senatstermin am 13.3.2012, die im Übrigen keine\nabweichende rechtliche Beurteilung enthielten, sondern\nausschließlich die Bewertung des dargelegten tatsächlichen\nVorbringens umfassten, bei der vorliegenden Entscheidung\nberücksichtigt. Eine darüber hinaus gehende schriftliche\nHinweispflicht bestand hingegen nicht. Anders als in der von der\nKlägerin insoweit zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes\nvom 22.9.2005 (BGHZ 164, 166) betreffen die von ihr aufgeführten\nPunkte in Gänze die Auswertung und rechtliche Würdigung des von den\nParteien bereits umfassend dargelegten Tatsachenstoffes sowie die\nvon beiden Parteien immer wieder behandelten Streitpunkte. Der\nSenat hat bei seiner Entscheidung weder einen Gesichtspunkt\nherangezogen, den die Parteien erkennbar übersehen haben, noch\nbedurfte es weiteren entscheidungserheblichen Sachvortrages der\nParteien (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 139, Rz. 5 ff). Insbesondere\ndie Fragen der Berücksichtigungsfähigkeit zusätzlicher\nAltersvorsorge sowie einer angemessenen Vermögensbildungsrate und\nderen tatsächliche Grundlagen sind von beiden Parteien wiederholt\numfassend erörtert worden. Dass der Senat das tatsächliche\nVorbringen der Parteien in veränderter Besetzung auch unter\nBerücksichtigung des beiderseitigen ergänzenden Vorbringens nach\ndem Senatstermin vom 27.10.2010 modifiziert würdigt, verpflichtet\nihn nicht zu einer schriftlichen Niederlegung seiner im\nSenatstermin am 13.3.2012 im Einzelnen und umfassend dargelegten,\nim Übrigen vor der Schlussberatung vorgenommenen Bewertung.\n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei mit\nRücksicht auf das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Parteien\nhinsichtlich der Kosten beider Instanzen eine Kostenquotelung zu\nerfolgen hat. Insoweit ist allerdings nicht allein auf die\ngeschuldeten Unterhaltsrenten, die innerhalb des für die\nStreitwertfestsetzung nach § 42 Abs. 1, 5 GKG a. F. maßgeblichen\nZeitraums anfallen, abzustellen. Vielmehr ist der wirtschaftliche\nWert unter Heranziehung von § 9 ZPO, mithin auf der Grundlage des 3\n½-fachen Jahreswertes, das sind 42 Monate, zu bestimmen, wobei\nentsprechend § 42 Abs. 5 GKG a. F. Rückstände vor Klageeinreichung\nhinzuzurechnen sind, und ausgehend hiervon das Maß des Unterliegens\njeder Partei zu ermitteln ist (Senat, FamRZ 2007, 67;\nVerfahrenshandbuch Familiensachen, FamVerf-/Gutjahr, 2. Aufl., § 1,\nRz. 405 m. w. N.).\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 709 S. 1, 711 ZPO.\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1, 5 GKG a.F., die von\nAmts wegen vorzunehmende Abänderung der erstinstanzlichen\nWertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 GKG a.F.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine\ngrundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung\ndes Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt\nsich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Senat setzt sich\ninsbesondere nicht in Widerspruch zur höchstrichterlichen\nRechtsprechung. Wie bereits ausgeführt hat der Bundesgerichtshof in\nder Vergangenheit wiederholt die bei gehobenen\nEinkommensverhältnissen vom Senat vorgenommene Unterhaltsberechnung\nim Wege des Quotenunterhalts unter Aussonderung einer angemessenen\nVermögensbildungsrate ausdrücklich gebilligt.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-05-10/10-uf-227-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361b","ref_norm":"1361b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8252","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8252"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-05-10/10-uf-227-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8252","retrieved":"2026-07-29 23:17:40.429459+00:00"}}