{"status":"available","doknr":"BB-7960","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2018-11-30","aktenzeichen":"22/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird verworfen.\n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\nA.\n\n \n \n \n \n \n \n\nMit Beschluss vom 15. Juni 2018 hat das Verfassungsgericht das Verfahren eingestellt, da die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 zurückgenommen worden sei. Zur Begründung hieß es, dass der Beschwerdeführer nunmehr zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine gesonderte Verfassungsbeschwerde erheben, sondern den Beschwerdegegenstand antragserweiternd in das parallel geführte Verfassungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 14/18 einführen wolle.\n\n \n\nAm 19. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Er ist der Ansicht, dass er die Verfassungsbeschwerde nicht zurückgenommen habe. Darüber hinaus erklärt er, seine Verfassungsbeschwerde auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2018 (11 KO 11303/17) zu erweitern.\n\n \n \n \n \n \n \n\nB.\n\n \n \n \n \n \n \n\nDer Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.\n\n \n\nÜber den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde hat das Verfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 15. Juni 2018 (VfGBbg 14/18) entschieden. Ausweislich der Entscheidungsgründe erstreckte sich der Beschluss auch auf die ursprünglich unter dem Aktenzeichen VfGBbg 22/18 eingetragene Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2018 (11 K 11303/17), welche der Beschwerdeführer antragserweiternd in das Verfahren eingeführt habe.\n\n \n\nVorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2018 (11 KO 11303/17) erhobene Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen VfGBbg 57/18 geführt wird.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/7960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2018-11-30/22-18","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/7960","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/7960"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2018-11-30/22-18","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/7960","retrieved":"2026-07-30 00:15:08.329753+00:00"}}