{"status":"available","doknr":"BB-7091","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-11-18","aktenzeichen":"32/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDer Beschwerdeführer sieht sich durch Entscheidungen des\nLandgerichts Potsdam sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\nin seinen Grundrechten verletzt.\n\nDer Beschwerdeführer hatte den Beklagten des Ausgangsverfahrens\nwegen Gewährleistungsansprüchen im Hinblick auf eine von diesem\ninstallierte Wärmepumpenanlage in Anspruch genommen. Die Klage\nblieb vor dem Landgericht erfolglos, weil der nach Abnahme der\nWerkleistung beweisbelastete Kläger einen Mangel der Anlage nicht\nbewiesen habe. Die Berufung des Beschwerdeführers wies das\nBrandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2011\nzurück. Zwar stehe nach dem erstinstanzlich eingeholten\nSachverständigengutachten fest, dass die Anlage insgesamt\nmangelhaft sei. Dies beruhe allerdings auf den bereits vor der\nBeauftragung des Beklagten installierten Erdsonden. Hinsichtlich\nder Sonden oblag dem Beklagten zwar grundsätzlich eine Prüfungs-\nund Hinweispflicht. Da die Anlage bei der Abnahme aber unstreitig\nfunktionstüchtig gewesen sei, könnten auch die Sonden zu diesem\nZeitpunkt keinen Mangel aufgewiesen haben, der durch eine Prüfung\ndes Beklagten aufzudecken gewesen wäre.\n\nMit seiner am 25. Juli 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde\nrügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 52 Abs. 3\n(rechtliches Gehör) und 4 (faires Verfahren) der Verfassung des\nLandes Brandenburg (LV). Er ist der Ansicht, der erstinstanzlich\nentscheidende Richter habe sein Recht auf ein faires Verfahren\nverletzt, indem er ihm die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der\nWärmepumpenanlage auferlegt und damit die Beweislastregeln verkannt\nhabe. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei berührt, weil das\nLandgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Heizung nicht die\nvertraglich vereinbarte Leistung erbringe, die Wärmepumpe sich bei\neinem höheren Wärmebedarf abschalte und die Anlage deshalb\nmangelhaft sei. Das Brandenburgische Oberlandesgericht habe nicht\nzur Kenntnis genommen, dass der Beklagte eingeräumt habe, die\nErdsonden vor dem Einbau der Wärmepumpe nicht untersucht zu haben,\nund sich nicht mit den Gewährleistungsansprüchen des Klägers\nauseinandergesetzt zu haben. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung\nrechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar.\nDas Urteil sei nicht mehr verständlich, es verstoße gegen das\nWillkürverbot. Eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Zivilprozessordnung\n(ZPO) habe nicht erhoben werden müssen; sie wäre von vornherein\naussichtslos gewesen, weil sie von den Richtern, gegen die sich die\nRüge richten würde, zu entscheiden gewesen wäre. Der Willkürakt\nhabe im Wege der Anhörungsrüge nicht beseitigt werden können.\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nSie ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer\nentgegen § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg\n(VerfGGBbg) den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Der Beschwerdeführer\nhat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Dinge\nihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu\nergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten\nVerfassungsverletzung ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtes\nzu erreichen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21.\nJanuar 2011 – VfGBbg 63/10 -\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Hinsichtlich der\nBeanstandung des Beschwerdeführers, das Brandenburgische\nOberlandesgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.\n52 Abs. 3 LV) verletzt, steht ihm der Rechtsbehelf nach § 321a ZPO\nzur Verfügung. Es gehört zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne\ndes § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, dass ein Beschwerdeführer im\nZivilprozess die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nutzt, bevor er\nVerfassungsbeschwerde erhebt (ständige Rechtsprechung, vgl.\nBeschluss vom 21. Januar 2011, aaO). Die Durchführung des\nGehörsrügeverfahrens war auch nicht entbehrlich. Zwar kann auf die\nEinlegung einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO verzichtet werden,\nwenn dieser Rechtsbehelf ohne jede Aussicht auf Erfolg ist (vgl.\nzum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.\nFebruar 2010 – 1 BvR 2477/08 -, NJW 2010, 1587). Dies wird\netwa dann angenommen, wenn der Beschwerdeführer über Inhalt und\nGrenzen des Grundrechts auf rechtliches Gehör irrt und inhaltlich\nein anderes Grundrecht als verletzt rügt, das er lediglich falsch\nbezeichnet (zum Bundesrecht: BVerfGK 7, 403, 407). Dies ist hier\nnicht der Fall. Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich, das\nBrandenburgische Oberlandesgericht habe Teile seines Vortrages, den\ner für relevant hält, unbeachtet gelassen. Danach kann der\nSchutzbereich des Art. 53 Abs. 3 LV berührt sein.\n\nDer Einwand, die Gehörsrüge sei aussichtslos, weil die zur\nEntscheidung über die Anhörungsrüge berufenen Richter ihr eigenes\nVerhalten zu überprüfen hätten und deshalb notwendig voreingenommen\nseien, trägt nicht. Das Instrument der Anhörungsrüge setzt\nkonzeptionell voraus, dass die Mitglieder eines Spruchkörpers ihre\neigene Entscheidung unvoreingenommen einer kritischen Bewertung\nunterziehen. Die Gehörsrüge nach § 321a ZPO ermöglicht die\nKorrektur ansonsten unanfechtbarer Entscheidungen, die unter\nVerstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 52 Abs. 3 LV\nergangen sind. Die Entscheidung hat der Gesetzgeber den\nFachgerichten selbst übertragen, weil diese sach- und zeitnah\nAbhilfe schaffen und damit die Effektivität des Rechtsschutzes\nsicherstellen können. Da sie nur gegen letztinstanzliche\nEntscheidungen eröffnet ist, hat der Spruchkörper, der die\nangefochtene Entscheidung getroffen hat, auch in eigener Sache über\ndie Anhörungsrüge zu entscheiden. Das Instrument der Gehörsrüge\ndient der Verfahrenskontrolle, nicht der Sanktion richterlichen\nVerhaltens, deswegen ist allein wegen der Übertragung der\nEntscheidungsbefugnis auf den mit der Ausgangsentscheidung\nbefassten Richter mit einer Beeinträchtigung seiner\nUnparteilichkeit grundsätzlich nicht zu rechnen.\n\nKonkrete Hinweise auf eine etwaige Voreingenommenheit der an dem\nUrteil vom 25. Mai 2011 beteiligten Richter bestehen nicht,\ninsbesondere auch nicht deshalb, weil das angefochtene Urteil\nseinem Inhalt nach willkürlich wäre. Willkür wäre anzunehmen, wenn\ndie Entscheidung ganz und gar unverständlich erschiene und auf\neiner Rechtsanwendung beruhte, die jeden Auslegungs- und\nBewertungsspielraum überschritte (Beschlüsse vom 15. April 2010 -\nVfGBbg 5/10 – und vom 19. November 2010 – VfGBbg 39/10\n–; jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies wäre\nanzunehmen, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt\nrechtlich vertretbar wäre und sich deshalb der Verdacht aufdränge,\nsie beruhe auf sachfremden Erwägungen (Beschlüsse vom 15. Oktober\n2009 – VfGBbg 8/09 – und vom 19. November 2010 –\nVfGBbg 30/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Solche sind\nvorliegend nicht erkennbar: Das Brandenburgische Oberlandesgericht\nhat einen Gewährleistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint,\nweil nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens die nicht\nausreichende Leistungsfähigkeit der Anlage auf einem Defekt der\nErdsonden beruhte, die bereits vor Installation der\nWärmepumpenanlage bauseits vorhanden waren. Da die\nWärmepumpenanlage zum Zeitpunkt der Abnahme funktionierte, ging das\nGericht davon aus, das zu diesem Zeitpunkt die Erdsonden\nfunktioniert haben müssen. Entsprechend hätte der Beklagte des\nAusgangsverfahrens bei einer Überprüfung der Sonden vor Einbau\nseines Gewerks keinen Fehler feststellen können. Dass das\nBrandenburgische Oberlandesgericht somit im Ergebnis die Kausalität\neines möglichen Überwachungsfehlers verneint hat, ist nicht\nunvertretbar. Die Begründung bietet keinen Hinweis auf sachfremde\nErwägungen.\n\nDas Unterlassen der Einlegung des Rechtsbehelfs der\nAnhörungsrüge hat nicht nur zur Folge, dass die\nVerfassungsbeschwerde in Bezug auf die behauptete Verletzung des\nAnspruches auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt LV)\nunzulässig ist. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde dann –\njedenfalls bei einem wie vorliegend einheitlichen Streitgegenstand\ndes fachgerichtlichen Verfahrens – insgesamt, also auch\nhinsichtlich etwaiger weiterer Verstöße gegen Rechte des\nBeschwerdeführers aus der Landesverfassung unzulässig, weil nicht\nauszuschließen ist, dass die zur Fortsetzung des fachgerichtlichen\nProzesses führende Anhörungsrüge auch bezogen auf diese Verstöße\nzur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschluss vom 21.\nJanuar 2011 – VfGBbg 63/10 – aaO).\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/7091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-11-18/32-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/7091","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/7091"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-11-18/32-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/7091","retrieved":"2026-07-30 00:17:00.942504+00:00"}}