{"status":"available","doknr":"BB-6974","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)","senate":"6. Kammer","decided":"2010-12-03","aktenzeichen":"6 K 624/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April\n2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010\nverpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe durch Übernahme der\nKosten für die begonnene Dyskalkulietherapie im Duden-Institut in\nStrausberg zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der\nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe\ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor\nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin begehrt die Gewährung von Eingliederungshilfe.\n\nDie am XXX 2002 geborene Klägerin besucht gegenwärtig die 3.\nKlasse der Vorstadt-Grundschule in Strausberg. Nachdem die\nDiplom-Psychologin und Psychologische Psychotherapeutin Dr. XXX in\neiner psychologischen Stellungnahme vom 18. Februar 2010 und der\nFacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. XXX in einer kinder-\nund jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 16. März 2010 bei der\nKlägerin das Vorliegen einer Rechenstörung (Dyskalkulie)\nfestgestellt hatten, stellte diese, vertreten durch ihre Eltern,\nbeim Beklagten am 3. April 2004 einen Antrag auf\nEingliederungshilfe.\n\nDer Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 8. April 2010\nab. Den hiergegen am 20. April 2010 eingelegten Widerspruch der\nKlägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni\n2010 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass\ndie Klägerin zwar unstreitig an einer Teilleistungsstörung leide,\naufgrund ihrer sozialen Integration aber nicht an der Teilhabe am\nLeben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei.\n\nDie Klägerin hat am 2. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung\nträgt sie vor, sie habe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach\n§ 35a SGB VIII. Ausweislich der eingeholten Stellungnahmen leide\nsie neben der Teilleistungsstörung Dyskalkulie auch an hierin\nbegründeten Sekundärfolgen im seelischen Bereich. Wie bereits aus\nder Einschätzung des Sachverständigen Dr. XXX hervorgehe, der eine\nAngststörung der Klägerin diagnostiziert habe, sei auch ihre\nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Darüber\nhinaus habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass diese\nTatbestandsvoraussetzung schon dann erfüllt sei, wenn eine\nTeilhabebeeinträchtigung zu erwarten sei. Dies sei hier der Fall.\nSie befinde sich am Beginn ihrer schulischen Ausbildung. Die\nTeilleistungsstörung werde für sie in Zukunft immer stärker\nerkennbar sein, es werde immer auffälliger, dass sie hier große\nSchwierigkeiten habe. Sie habe sich im Fach Mathematik trotz des\neingeräumten \"Nachteilsausgleichs\" im 2. Schulhalbjahr\nder 2. Klasse von der Note befriedigend auf die Note ausreichend\nverschlechtert.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2010\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 zu\nverpflichten, ihr Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten\nfür die begonnene Dyskalkulietherapie im Duden-Institut in\nStrausberg zu gewähren.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung trägt er ergänzend im Wesentlichen vor: Die\nKlägerin habe bis auf gelegentliche Hänseleien wegen ihrer\nRechenschwäche keine Probleme mit Schulkameraden. Sie habe Freunde,\nsei in ihrem sozialen Umfeld integriert und akzeptiert und alle\nBeteiligten (Eltern, Schule, Jugendamt) erlebten sie als\naufgeschlossenes und fröhliches Mädchen. Gravierende\nTeilhabebeeinträchtigungen in den Bereichen Schule, Familie und\nFreizeit seien nicht zu beobachten. Eine faktische\nTeilleistungsstörung bestehe allein in der Dyskalkulie, die\nSelbstwertprobleme und Schulängste auslöse. Erforderlich wäre aber\neine regelrechte Schulphobie, die zu totaler Schulverweigerung und\nsozialer Isolation führe. Daran fehle es hier. Dem Jugendamt habe\nsich ein durchweg positives Bild von der Klägerin geboten, ohne\nAnhaltspunkte für eine relevante seelische Behinderung.\n\nMit Beschluss vom 8. September 2010 hat die Kammer den Beklagten\nim Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, festzustellen,\ndass der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII zu\ngewähren ist (Az.: 6 L 210/10). Seit November 2010 führt die\nKlägerin eine Dyskalkulietherapie im Duden-Institut in Strausberg\ndurch.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des\nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n\n \n\n Entscheidungsgründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Versagung der beantragten\nHilfeleistung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren\nRechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung\nvon Eingliederungshilfe ist § 35a Abs. 1 SGB VIII. Danach haben\nKinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.)\nihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als\nsechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand\nabweicht, und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft\nbeeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten\nist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder\nJugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am\nLeben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher\nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35 a Abs. 1 S. 2 SGB\nVIII).\n\nBei der Klägerin wurde ausweislich der psychologischen\nStellungnahme von Frau Dr. XXX vom 18. Februar 2010 und der\nStellungnahmen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr.\nXXX (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Beklagten) vom\n16. März 2010 und 7. Mai 2010 eine Rechenstörung (Dyskalkulie)\nfestgestellt (ICD 10 F 81.2).\n\nZwar geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass eine\nsolche Teilleistungsstörung allein noch nicht die seelische\nGesundheit des Betroffenen beeinträchtigt; ein Abweichen der\nseelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand setzt danach\nferner voraus, dass es als Sekundärfolge der Teilleistungsstörung\nzu einer seelischen Störung kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.\nAugust 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83; OVG Koblenz, Urteil vom\n26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477; OVG Münster,\nBeschluss vom 28. Februar 2007 - 12 A 1472/05 -, Juris). Vorliegend\nbelegen die genannten Stellungnahmen aber auch eine solche (bereits\nmehr als sechs Monate andauernde) \"sekundäre\nNeurotisierung\" der Klägerin. Bereits im Gutachten von Frau\nDr. XXX ist von einer \"eingetretenen\nSelbstwertproblematik\" und \"praktiziertem\nAusweichverhalten gegenüber häuslichen Rechenübungen\" der\nKlägerin als direkte Folge des von ihr wahrgenommenen\nLeistungsversagens im Rechnen die Rede. Eine Lerntherapie sei daher\nunbedingt zu empfehlen. Im Gutachten von Herrn Dr. XXX vom März\n2010 wird hierzu ausgeführt, es seien \"deutliche emotionale\nProbleme\" bei der Klägerin festzustellen, \"die aus der\nTeilleistungsstörung resultieren bzw. durch diese weiter\nunterhalten sowie unbehandelt zukünftig noch zunehmen werden, da\ndie Bewältigungsstrategien des Mädchens nicht ausreichen können, um\nerfolgreich Folgen vorzubeugen oder zu vermindern.\" Es ergebe\nsich \"eine erhebliche Gefährdung der seelischen Gesundheit,\ndie in der kinder- und jugendpsychiatrischen Untersuchung\nnachvollziehbar zu erkennen\" sei; eine Therapie der\nRechenstörung in einer entsprechenden Einrichtung werde\n\"dringlich empfohlen\". In einer im Widerspruchsverfahren\neingeholten ergänzenden Stellungnahme stellte Dr. XXX u. a. eine\n\"emotionale Störung des Kindesalters (ICD- 10 F 93; DD:\nbeginnende Angststörung) mit mindestens sekundär deutlichem\nKrankheitszuwachs durch die Dyskalkulie\" fest. Durch die im\nKlageverfahren nachgereichte Stellungnahme der Diplom-Psychologin\nXXX vom 15. September 2010 sind diese Feststellungen nochmals\nnachdrücklich bestätigt worden.\n\nDie genannten Stellungnahmen entsprechen ersichtlich den\nAnforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII. Diese Vorschrift soll\ninsbesondere sicherstellen, dass die bei den Jugendämtern nicht\nvorhandene ärztliche bzw. psychologische Fachkompetenz in das\nHilfeplanverfahren einbezogen wird. Den fachlichen Einschätzungen\nzur Abweichung von der für das Lebensalter typischen Gesundheit (§\n35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) kommt deshalb größeres Gewicht zu als\nden eigenen Beurteilungen des Jugendamtes (vgl. VGH Mannheim,\nBeschluss vom 12. Dezember 2005 – 7 S 1887/05 -, Juris). Der\nHinweis, dem Jugendamt habe sich ein durchweg positives Bild der\nKlägerin geboten (Schriftsatz des Beklagten vom 29. Juli 2010), ist\ndaher von vornherein ungeeignet, die eindeutigen gutachterlichen\nFeststellungen in Frage zu stellen.\n\nAufgrund der seelischen Störung ist eine Beeinträchtigung der\nTeilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft jedenfalls mit\nhoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zu beurteilen ist in diesem\nZusammenhang die selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer\nFunktionen und Rollen in den zentralen Lebensbereichen Familie,\nSchule und Freizeit (vgl. VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2008 - 3\nA 3648/07 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2008 - 19 K\n1659/07 -, Juris; Kunkel, Das Verfahren zur Gewährung einer Hilfe\nnach § 35a SGB VIII, JAmt 2007, S. 17 ff.). Dabei ist es\ngrundsätzlich ausreichend, dass die Teilhabebeeinträchtigung in\neinem dieser zentralen Lebensbereiche gegeben ist (ebenso\nKunkel, a. a. O., S. 18; VG Hannover, a. a. O.; VG Frankfurt\n(Oder), Beschluss vom 1. Juli 2009 - 6 K 50/05 -, Juris; Urteil vom\n26. August 2009 - 6 K 2297/04 -, Juris; vgl. ferner BT-Drs.\n14/5074, S. 98). Auch setzt § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII keine\nbesonders gravierende Intensität der (drohenden)\nTeilhabebeeinträchtigung voraus. Die Beeinträchtigung der\nTeilhabe genügt nach dem Wortlaut der Bestimmung, das\nTeilhabevermögen muss nicht gestört oder gar ganz entfallen sein.\nAn die Prognose, ob eine Eingliederungsstörung droht, dürfen nicht\nzu hohe Anforderungen gestellt werden. Es liegt auf der Hand, dass\nausgeprägte Teilleistungsstörungen, die schon zu einer seelischen\nStörung geführt haben, eine angemessene Schulbildung gefährden\n(vgl. § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) und\ndie selbstbewusste soziale Kooperation im schulischen Bereich\nerheblich beeinträchtigen. Bei der im Rahmen des § 35a SGB VIII\nanzustellenden Prognose wird in diesen Fällen eine\nTeilhabebeeinträchtigung deshalb regelmäßig zu erwarten sein (vgl.\nOVG Bautzen, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 1 B 288/09 -, Juris\n(„sekundäre seelische Probleme führen ... regelmäßig in der\nFolge zu einer Teilhabebeeinträchtigung“); ebenso VGH Kassel,\nUrteil vom 20. August 2009 - 10 A 1874/08 -, Juris; OVG Münster,\nBeschluss vom 28. Februar 2007 – 12 A 1472/05 -, Juris).\n\nDies deckt sich mit den Erfahrungen der Kammer, die in der\nVergangenheit mit einer größeren Zahl von Klagen um\nEingliederungshilfe wegen Lese-Rechtschreibschwäche oder\nDyskalkulie zu tun hatte. Wegen der langen Dauer\nverwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren in Brandenburg standen\ndiese Verfahren erst mehrere Jahre nach Klageerhebung zur\nEntscheidung an. In ausnahmslos allen Fällen, in denen die Kläger\nbzw. deren Eltern untätig geblieben waren, ist es zu sich\nschrittweise verschlimmernden, deutlichen bis massiven\nTeilhabestörungen, ja teils sogar zur Gefährdung des\nSchulabschlusses gekommen, während bei den Klägern, die im Wege der\nSelbstbeschaffung tätig geworden waren (in vergleichbaren Fällen\nalso etwa eine Dyskalkulietherapie durchgeführt haben), sich die\nSituation ganz überwiegend stabilisiert hat. Dies belegt, dass\ndann, wenn die Teilleistungsstörung früh erkannt wird, schon\ngeringe Hinweise und Indizien genügen, um mit einer sehr hohen\nWahrscheinlichkeit auf spätere Teilhabebeeinträchtigungen schließen\nzu können.\n\nFür den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Die\nKlassenlehrerin der Klägerin gab in einer Einschätzung vom März\ndieses Jahres an, die Klägerin zeige sehr schwache Ergebnisse im\nmathematischen Bereich, logisches Denken sei kaum vorhanden. Das\nUmdenken von einer Rechenoperation zur anderen falle sehr schwer,\nsie benötige viel Anschauung und Motivation und arbeite bei\nmündlicher Arbeit nicht mit. Die Leistungen der Klägerin im Fach\nMathematik wurden im 2. Schulhalbjahr im Durchschnitt nur noch mit\nausreichend bewertet. Ihre Mutter hat u. a. vorgetragen, dass diese\nwegen der schulischen Misserfolge kaum noch für häusliche\nRechenübungen zu motivieren sei. Schließlich hat Dr. XXX aus\närztlicher Sicht eingeschätzt, \"dass schulische oder familiäre\nHilfen nicht ausreichend geeignet sein können bzw. sind, um eine\nbegabungsadäquate schulische Eingliederung ... zu\nermöglichen.\" Auch einer solchen gutachterlichen\nEinschätzungen zur Teilhabebeeinträchtigung als zweites\nTatbestandselement des § 35a Abs. 1 SGB VIII kommt erhebliches\nGewicht zu (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12\nME 474/05 -, Juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Dezember 2005 -\n7 S 1887/05 -, Juris). Demgegenüber hat der Beklagte weder\nschriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung Umstände\nvortragen können, die hier gegen die Annahme einer drohenden\nTeilhabebeeinträchtigung sprechen würden. Dem vom Beklagten\noffenbar für maßgeblich erachteten Umstand, dass die Klägerin\ninnerhalb und außerhalb der Schule Freunde hat, kann keine\nentscheidende Bedeutung beigemessen werden. Es entbehrt jeder\nsachlichen Rechtfertigung und wäre u. a. mit dem gesetzlich\neingeräumten Anspruch auf Hilfe zur Erlangung einer angemessene\nSchulbildung (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB\nXII) nicht vereinbar, die Hilfe nur solchen Kindern zu gewähren,\ndie keinen Freundeskreis haben. Im Übrigen ist zur Überzeugung der\nKammer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die\nerheblichen und andauernden Probleme im schulischen Bereich in\nabsehbarer Zeit auch die anderen Lebensbereiche der Klägerin\nnachhaltig beeinträchtigen. So wird in der Stellungnahme der\nDiplom-Psychologin XXX vom 15. September 2010 u. a. ausgeführt, die\nunbehandelte Dyskalkulie sei ein \"wesentlicher, die psychische\nSymptomatik aufrechterhaltender Faktor\" für die emotionale\nInstabilität der Klägerin, die sich \"in den verschiedensten\nsozialen Situationen mit Gleichaltrigen als auch mit\nErwachsenen\" auswirke. Die Klägerin zeige sich schon bei\nkleinen Konflikten überfordert und reagiere interaktionell\ninadäquat und übermäßig frustriert.\n\nDie Leistungspflicht des Beklagten tritt auch nicht gemäß § 10\nAbs. 1 S. 1 SGB VIII hinter der Leistungspflicht des Schulträgers\nzurück. Bei Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie\ngehört es zwar in erster Linie zu den Aufgaben der Schule, durch\nbesondere Fördermaßnahmen (etwa zusätzlichen Förderunterricht)\nHilfe zu leisten, (vgl. §§ 5, 6 Grundschulverordnung; OVG Münster,\nBeschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, FEVS 56, 104; VGH\nMannheim, Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 2 S 891/98 -, a. a. O.).\nLeistungen der Jugendhilfe setzen deshalb voraus, dass schulische\nFördermaßnahmen entweder überhaupt nicht zur Verfügung stehen oder\naber nicht ausreichen. Hier ist aber augenscheinlich die\nletztgenannte Voraussetzung gegeben. Die Klägerin soll ausweislich\nder Stellungnahme ihrer Klassenlehrerin vom 29. März 2010 an einem\nzusätzlichen Förderunterricht durch eine zweite Kollegin gemeinsam\nmit vier anderen Schülern teilnehmen. Der Förderunterricht sei\njedoch \"abhängig von der Anwesenheit\naller Kolleginnen der Schule\"\n(Hervorhebung im Original), was offenkundig bedeuten soll, dass der\nFörderunterricht nicht regelmäßig stattfinden kann. Nach dem\nunwidersprochenen Vortrag der Klägerin gab es im 2. Schulhalbjahr\n2010 überhaupt keinen Förderunterricht. Zudem ist nicht ansatzweise\nerkennbar, dass durch schulische Fördermaßnahmen eine Besserung der\nRechenschwäche der Klägerin eingetreten wäre.\n\nZweifel an der Geeignetheit der in Folge des Beschlusses der\nKammer vom 8. September 2010 eingeleiteten Therapie im\nDuden-Institut in Strausberg bestehen – auch nach Auffassung\nder Beteiligten – nicht.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO,\nGerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-oder/2010-12-03/6-k-624-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6974","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6974"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-oder/2010-12-03/6-k-624-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6974","retrieved":"2026-07-29 23:47:04.809572+00:00"}}