{"status":"available","doknr":"BB-6927","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-07-29","aktenzeichen":"4/11 EA","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird\nzurückgewiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDie Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung von in\neinem umgangsrechtlichen Verfahren ergangenen Beschlüssen.\n\nI.\n\nDer siebenjährige Antragsteller zu 2) ist der gemeinsame Sohn\ndes Antragstellers zu 1) und der Äußerungsberechtigten. Die Eltern\nsind und waren nicht miteinander verheiratet, sie streiten seit\nJahren in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren um das Umgangs-\nund Sorgerecht. Der Antragsteller zu 2) lebt bei der\nÄußerungsberechtigten, die derzeit alleinige Inhaberin der\nelterlichen Sorge ist.\n\nZuletzt war das Umgangsrecht des Antragstellers zu 1) mit\nBeschluss des Amtsgerichts Potsdam (43 F 247/09) vom 5. Mai 2010\ndahingehend geregelt worden, dass er es (zusammengefasst) an jedem\nMittwoch Nachmittag, jedem zweiten Wochenende sowie in der Regel in\nder Hälfte der Schulferien ausüben konnte. Im Verfahren 43 F 347/10\nhat der Antragsteller die Übertragung der elterlichen Sorge (allein\noder gemeinsam mit der Äußerungsberechtigten) beantragt. In diesem\nVerfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt; eine\nEntscheidung steht noch aus.\n\nNachdem es zu einer Überschreitung der Umgangszeiten an einem\nWochenende im Januar gekommen war, lehnte das Amtsgericht mit\nBeschluss vom 5. April 2011 (Az.: 43 F 70/11) einen auf\nUmgangseinschränkung gerichteten Antrag der Äußerungsberechtigten\nab. Zwischenzeitlich spitzte sich ein ebenfalls seit geraumer Zeit\nzwischen den Eltern bestehender Streit über die Behandlung einer\nErkrankung des Antragstellers zu 2) zu. Der Antragsteller zu 1),\nder aus seiner Sicht erhebliche Bedenken gegen die von der\nÄußerungsberechtigten für erforderlich gehaltene operative\nBehandlung hatte, behandelte den Antragsteller zu 1) ohne ärztliche\nAnordnung und Überwachung sowie ohne Kenntnis der\nÄußerungsberechtigten mit einem verschreibungspflichtigen\nMedikament. Am 9. Mai 2011, dem Tag der geplanten Operation,\nbrachte er seinen Sohn nicht entsprechend der Umgangsregelung\nzurück, um dadurch den operativen Eingriff zu verhindern. Das\nAmtsgericht Potsdam untersagte der Äußerungsberechtigten mit\nBeschluss vom 10. Mai 2011 (Az.: 43 F 159/11) vorläufig, den\nEingriff vornehmen zu lassen.\n\nAuf erneuten Antrag der Äußerungsberechtigten erließ das\nAmtsgericht Potsdam nach mündlicher Verhandlung und Anhörung des\nAntragstellers zu 2) den hier in Rede stehenden Beschluss vom 26.\nMai 2011, mit welchem das Umgangsrecht erheblich eingeschränkt\nwurde. Der Umgang findet danach jeden zweiten Samstag von 10.00 bis\n16.00 Uhr begleitet statt. Dem Antragsteller zu 1) wird zudem\nuntersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung der Äußerungsberechtigten\naußerhalb der Umgangszeiten Kontakt mit dem Antragsteller zu 2)\naufzunehmen. Unbegleiteter Umgang sei mit dem Kindeswohl nicht mehr\nvereinbar. Dies ergebe sich aus dem erheblichen Eingriff des\nAntragstellers zu 1) in das der Äußerungsberechtigten zustehende\nSorgerecht und Verstößen gegen die Umgangsregelung. Die persönliche\nAnhörung des Kindes habe ergeben, dass es im Vergleich zu früheren\nAnhörungen deutlich stärker belastet wirke. Unter anderem die\nneuerliche Eskalation sowie das Vorlesen von Stellungnahmen des\nSachverständigen im Verfahren 43 F 347/10 durch den Antragsteller\nzu 1) dem Antragsteller zu 2) hätten zur Folge, dass die Umgänge zu\neiner erheblichen Beeinträchtigung für das Kind geworden seien, die\nsein Wohl gefährdeten. Um das Kind nicht weiter in den Konflikt\neinzubeziehen, sei neben der Anordnung des begleiteten Umgangs auch\ndas ausgesprochene Kontaktverbot erforderlich.\n\nGegen den Beschluss hat der Antragsteller zu 1) Beschwerde zum\nBrandenburgischen Oberlandesgericht (Az.: 15 UF 168/11) erhoben und\ngleichzeitig beantragt, die Vollziehung des Beschlusses vorläufig\nauszusetzen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht fasste nach\nmündlicher Verhandlung und Kindesanhörung am 27. Juni 2011 einen\nBeweisbeschluss zur Einholung eines schriftlichen\nSachverständigengutachtens über die Frage, ob in der Person des\nAntragstellers zu 1) Gründe vorliegen, die zu einer erheblichen,\ndas Kindeswohl gefährdenden Einschränkung seiner Eignung führen,\neinen unbegleiteten Umgang mit dem Antragsteller zu 2) zu haben.\nGleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des\nBeschlusses vom 26. Mai 2011 zurückgewiesen. Der Antragsteller zu\n1) beantragte mit Schreiben vom 4. Juli 2011 die Aufhebung des\nBeweisbeschlusses, was der Berichterstatter des Senats mit\nSchreiben vom 7. Juli 2011 ablehnte. Das Brandenburgische\nOberlandesgericht hat unter dem 7. Juli 2011 die Gutachterin unter\nHinweis auf die Eilbedürftigkeit beauftragt und um Mitteilung\ngebeten, wenn die Begutachtung mehr als zwei Monate in Anspruch\nnehmen sollte. Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 hat das\nBrandenburgische Oberlandesgericht den Beweisbeschluss vom 27. Juni\n2011 dahingehend abgeändert, dass nunmehr eine andere Gutachterin\nbeauftragt werde, weil die ursprünglich ausgewählte Sachverständige\nmitgeteilt habe, sich wegen Arbeitsüberlastung außerstande zu\nsehen, das Gutachten kurzfristig zu erstatten.\n\nII.\n\nMit seinem am 17. Juli 2011 im eigenen Namen und im Namen des\nAntragstellers zu 2) vor dem Verfassungsgericht gestellten Antrag\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller\nzu 1) die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des\nAmtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 sowie des Beschlusses des\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2011 vorläufig\nbis zur Endentscheidung des Oberlandesgerichts in der\nBeschwerdesache 15 UF 168/11. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2011\nwurde der Antrag auf den Änderungsbeschluss vom 27. Juli 2011\nerweitert. Die Antragsteller begehren nunmehr die Aussetzung der\nVollziehung der Beschlüsse bis zur Endentscheidung des\nOberlandesgerichts und/oder der Entscheidung des\nVerfassungsgerichts in einem sich anschließenden\nHauptsacheverfahren.\n\nDie Beschlüsse seien verfahrensfehlerhaft und\ngrundrechtsverletzend. Die Umgangsbeschränkung sei eine\nunverhältnismäßige Sanktion des Verhaltens im Zusammenhang mit der\nVerhinderung der Operation, welches das Amtsgericht mit seiner\namtspflichtwidrigen Vorgehensweise selbst provoziert habe. Dass die\nVerhinderung des Eingriffs in Ordnung gewesen sei, bestätige das\nAmtsgericht selbst mit seinem Beschluss vom 10. Mai 2011. Die\nAntragsteller hätten ein gutes Verhältnis zueinander. Dieses drohe\ndurch die Umgangseinschränkung zerstört zu werden. Erste Anzeichen\neiner Entfremdung seien schon zu beobachten. Die abrupte Trennung\nvon der väterlichen Familie könne u. a. zu antisozialem Verhalten\ndes Antragstellers zu 2) führen.\n\nIII.\n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht, das Amtsgericht Potsdam,\ndie Äußerungsberechtigte und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens\nhaben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.\n\nB.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist\nzurückzuweisen, weil es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1\nVerfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) fehlt. Nach\ndieser Vorschrift kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand\ndurch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur\nAbwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder\naus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des\nGerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die Frage, ob die\nVerfassung des Landes Brandenburg verletzt ist, stellt sich in dem\nVerfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht.\nDie Gründe, die für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen,\nmüssen grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die\nGegengründe, es sei denn, der Antrag bzw. das Verlangen in der\nHauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als\noffensichtlich unbegründet.\n\nI. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des\nBeweisbeschlusses und des hierzu ergangenen Änderungsbeschlusses\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist zurückzuweisen, weil\nsich das Begehren in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig\nerweisen würde.\n\nIn der Hauptsache wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen den\nBeweisbeschluss zu erheben. Dieser kann jedoch aus Gründen der\nSubsidiarität nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.\nDas in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg\n(VerfGGBbg) verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem\nBeschwerdeführer, dass dieser alles im Rahmen seiner Möglichkeiten\nStehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu\nbeseitigen oder von vornherein zu verhindern. Vor Anrufung des\nVerfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung\nstehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten\nVerfassungsverletzung ergreifen. Beim Beweisbeschluss handelt es\nsich um eine Zwischenentscheidung, deren isolierte Anfechtung\nausnahmsweise nur dann in Betracht kommt, wenn sie einen bleibenden\nrechtlichen Nachteil für den Betroffenen hat, der sich später in\neinem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht\nmehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt\n(Beschluss vom 18. März 2011 – VfGBbg 3/11 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 26.\nJanuar 2005 - 2 BvR 1899/04 -, NVwZ 2005, 681). Für den\nAntragsteller zu 1) ist eine solche Sondersituation aber weder\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Verfassungsrelevante\nVerfahrensverstöße beim Erlass des Beweisbeschlusses sind nicht\nerkennbar. Insbesondere hatte der Antragsteller zu 1) die\nMöglichkeit, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem\nOberlandesgericht hierzu zu äußern. Dies ergibt sich schon aus dem\nSchreiben des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli\n2011, wonach der Antragsteller zu 1) in der mündlichen Verhandlung\ngeäußert habe, sich keiner Begutachtung unterziehen zu wollen.\nDurch den Beschluss wird der Antragsteller auch nicht zwangsweise\nzu einer Mitwirkung an der Begutachtung oder zu einer Untersuchung\nverpflichtet (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1\nBvR 2222/01 -, zitiert nach juris). Davon geht er selbst auch nicht\naus, sondern zieht insoweit eine Verweigerung in Betracht. Es ist\nangesichts der Äußerungen des Gerichts in dem Schreiben ebenfalls\nnicht zu erwarten, dass es eine Untersuchung des Antragstellers zu\n1) zwangsweise durchsetzen wird. Das Gericht hat bereits zu\nerkennen gegeben, dass das Gutachten notfalls auf andere\nErkenntnisquellen zu beschränken sein wird. Soweit der\nAntragsteller zu 1) bei der Aufklärung der vom Gericht für\nerheblich gehaltenen Beweisfrage nicht mitwirken und – was\nder Antragsteller zu 1) befürchtet - das Gericht hieraus\nnachteilige Schlüsse für ihn ziehen sollte, könnten letztere mit\nder Endentscheidung angegriffen und so in zumutbarere Weise die\nbehaupteten Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden.\n\nII. Hinsichtlich des Antrags auf vorläufige Aussetzung des\nUmgangsbeschlusses vom 26. Mai 2011 und der hierzu getroffenen\nEntscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Beschluss\nvom 27. Juni 2011 erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde in der\nHauptsache weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich\nunbegründet. Hingegen ergibt die demnach vorzunehmende Abwägung,\ndass die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen ist.\n\nIm Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem\nVerfassungsgericht ist allein eine Abwägung der Folgen vorzunehmen,\ndie sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht,\ndas Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegenüber\ndenjenigen Nachteilen, die eintreten, wenn die einstweilige\nAnordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne\nErfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die\neinstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache\nzu erwarten sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich\nbei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der\nErfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen,\nweil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer\ngenug im Sinne des Gesetzes sind („schwerer Nachteil“)\nbzw. keinen gleichwertigen „anderen“ Grund im Sinne des\nGesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im Allgemeinen nur\nirreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 20.\nMai 2010 – VfGBbg 9/10 EA – und vom 30. September 2010\n– VfGBbg 8/10 EA –\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\nSolche überwiegenden nicht wieder gutzumachenden Nachteile sind\nnicht erkennbar. Sollten die Antragsteller in einer noch zu\nerhebenden Verfassungsbeschwerde obsiegen, ohne dass die\neinstweilige Anordnung erlassen worden ist, hätten die\nAntragsteller in dieser Zeit keinen Ferienumgang, keinen\nMittwochsumgang und an den Wochenenden statt zweier Tage nur sechs\nStunden begleiteten Umgang. Da das Brandenburgische\nOberlandesgericht gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags\nauf Aussetzung der Vollziehung einen Beweisbeschluss gefasst hat,\nstellt die von ihm vorläufig aufrecht erhaltene, im Beschluss vom\n26. Mai 2011 durch das Amtsgericht Potsdam getroffene\nUmgangsregelung ersichtlich nicht die abschließende Entscheidung\ndar. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist sich – wie\nsich aus Seite 2 des an den Antragsteller zu 1) gerichteten\nSchreibens vom 7. Juli 2011 und der unter gleichem Datum erfolgten\nBeauftragung der Gutachterin ergibt - offensichtlich auch des aus §\n155 Abs. 1 FamFG folgenden Beschleunigungsgrundsatzes bewusst. Nach\nder Verhinderungserklärung der zunächst ausgewählten\nSachverständigen und entsprechender Änderung des Beweisbeschlusses\ndürfte nunmehr in absehbarer Zeit mit der Gutachtenerstattung und\neiner Endentscheidung zu rechnen sein. Dass die demnach zunächst\nzeitweilige erhebliche Einschränkung des Umgangs zu einem\nirreversiblen Schaden, etwa einer vom Antragsteller zu 1)\nbefürchteten Entfremdung vom Antragsteller zu 2) führen könnte, ist\njedoch schon angesichts dessen Alters eher fernliegend. Darüber\nhinaus haben die Antragsteller seit Jahren intensiven Umgang, und\nes kann nach den angegriffenen Entscheidungen noch regelmäßig\nUmgang - wenn auch begleitet – stattfinden. Der erste\nbegleitete Umgang wird nach Mitteilung des Antragstellers zu 1) am\n6. August 2011 und damit in naher Zukunft erfolgen, so dass bei der\nin diesem Verfahrensstadium nur möglichen summarischen Betrachtung\nfür die Zukunft zu erwarten ist, die zwischen den Antragstellern\nbestehende Beziehung werde aufrecht erhalten bleiben können.\n\nDabei verkennt das Verfassungsgericht nicht, dass gemeinsame\nAktivitäten nur eingeschränkt möglich sind und der Sommerurlaub,\nder einen unbeschwerten und langfristigen Kontakt bedeuten würde,\nnicht stattfinden kann. Dies wiegt als nachteilige Folge jedenfalls\naber nicht schwerer als der Schaden, der dem Antragsteller zu 2)\nentstünde, wenn er auf Grund der einstweiligen Anordnung wieder\nunbegleiteten Umgang in gewohntem Umfang und Urlaubsumgang mit dem\nAntragsteller zu 1) hätte, dann aber in der Hauptsachenentscheidung\neine Gefährdung des Kindeswohls durch intensivere Umgangskontakte\nfestgestellt würde. Eventuell folgende Schädigungen für den\nAntragsteller zu 2), die durch dessen weiteres\n„Hineinziehen“ in den elterlichen Konflikt verursacht\nwürden, wären nur langfristig wieder abzubauen.\n\nAus dem daneben ausgesprochenen Kontaktverbot ergeben sich keine\nweitergehenden unumkehrbaren Nachteile für die Antragsteller als\ndie bereits angesprochenen. Das Kontaktverbot ergänzt die\nUmgangseinschränkung; der Umgang ist nicht insgesamt\nausgeschlossen.\n\nIII. Da der Antrag bereits aus den genannten Gründen keinen\nErfolg hat, kann dahinstehen, ob der für den minderjährigen\nAntragsteller zu 2) gestellte Antrag auch unter dem Gesichtspunkt\nmangelnder Prozessfähigkeit unzulässig ist. Aus den gleichen\nGründen kam die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den\nBeschwerdeführer zu 2) nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 17.\nJuni 2011 – VfGBbg 52/10 – und vom 15. Juli 2011\n– VfGBbg 22/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\nC.\n\nDer Beschluss wurde mangels Beschlussfähigkeit des\nVerfassungsgerichts gem. § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg unter\nMitwirkung von nur drei Richtern einstimmig gefasst. Eine besondere\nDringlichkeit der Angelegenheit besteht wegen der bereits\nveranlassten Beweisaufnahme und um eine Entscheidung noch in den\nSchulferien zu treffen, während derer der Antragsteller zu 1)\nUrlaub mit dem Antragsteller zu 2) verbringen möchte.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-07-29/4-11-ea","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6927","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6927"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-07-29/4-11-ea","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6927","retrieved":"2026-07-30 00:17:51.490978+00:00"}}