{"status":"available","doknr":"BB-6499","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2012-05-08","aktenzeichen":"12 W 43/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 28.07.2010, Az.:\n3 O 188/10, wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDer Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine von ihm\nbeabsichtigte Klage, mit der gegenüber dem Antragsgegner\nSchadensersatz und Schmerzensgeld verlangt werden soll.\n\nDer Antragsteller erlitt am 25.07.2005 einen Motorradunfall, in\ndessen Folge er sich eine Fraktur des Kahnbeins am rechten\nHandgelenk zuzog. Der Antragsteller wurde vom Antragsgegner in der\nZeit vom 26.07.2005 bis 17.01.2006 behandelt.\n\nIm Rahmen der Erstversorgung in den … Kliniken erhielt\nder Antragsteller am 25.07.2005 einen gespaltenen Kahnbeingips.\nNachdem sich am 12.09.2005 noch keine Callusbildung zeigte, wurde\nder Antragsteller am 05.10.2005 in der A… Klinik B…\noperiert, es erfolgte eine offene Reposition und Osteosynthese\nmittels Herbertschraube. Im Entlassungsbrief der Klinik vom\n10.10.2005 an den Antragsgegner wurde als Weiterbehandlung\nvorgeschlagen: „Vier Wochen Gipslonguette mit Umstellen auf\nzirkulären Gips mit Daumeneinschluss nach Abschwellen und\nEntfernung des Nahtmaterials nach 10 Tagen. Anschließend\nsukzessiver Belastungsaufbau mit Krankengymnastik sowie eine\nRöntgenverlaufskontrolle in vier Wochen.“ Der Antragsgegner\nlegte dem Antragsteller am 20.10.2005 einen zirkulären Gips mit\nDaumeneinschluss an, der erst am 03.01.2006 wieder abgenommen\nwurde. Am 23.01.2006 wurde durch Dr. H… vom MDK … ein\nMorbus Sudeck II. - III. Grades diagnostiziert.\n\nDer Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe am\n28.11.2005 anlässlich einer Röntgenkontrolle festgestellt, dass der\n„Spalt noch sichtbar“ sei, weiteres habe er nicht\nveranlasst, insbesondere habe er ihn den Gips ohne Kontrolle\nweitere fünf Wochen tragen lassen. Durch die ungewöhnlich lange\npostoperative Ruhigstellung ohne weitere begleitende Diagnostik sei\nes zur Erkrankung gekommen. Aus dem durch die Schlichtungsstelle\nfür Arzthaftpflichtfragen eingeholten Gutachten des\nSachverständigen W… vom 07.07.2009 würde sich im Übrigen\nergeben, dass zu diesem Zeitpunkt alternativ eine erneute Operation\nmit einer Knochenspanplastik möglich gewesen wäre. Ferner habe der\nSachverständige ausgeführt, dass die Tendenz bei Operationen zur\nfrühfunktionellen Therapie, möglichst mit einem Verzicht auf eine\nRuhigstellung in Gips gehe. Der Antragsgegner habe sich für die\nkonservative Therapie entschieden, ohne ihn an dieser Entscheidung\nzu beteiligen. Der Antragsgegner hätte ihn über die\nunterschiedlichen Behandlungsmethoden einschließlich etwaiger\nRisiken der beiden möglichen Behandlungsformen und die Gefahr der\nAusbildung einer Sudeckschen Erkrankung bzw. dessen möglicher\nVermeidbarkeit aufklären und ihm die Entscheidung überlassen\nmüssen, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen solle,\n\nDem Antragsgegner sei auch ein Diagnosefehler vorzuwerfen,\nnachdem er bei der am 03.01.2006 vorgenommenen Röntgenkontrolle den\nMorbus Sudeck nicht diagnostiziert habe. Auf dem Röntgenbild vom\n03.01.2006 sei bereits eine fortgeschrittene hochgradige\ngrobwabige, fleckige Osteoporose als Zeichen eines\nfortgeschrittenen Morbus Sudeck erkennbar gewesen. Bei\nrechtzeitiger Diagnose und Behandlung hätten die nunmehr schweren,\nnicht mehr rückgängig zu machenden Folgen vermieden werden können\nund gute Heilungschancen bestanden.\n\nDer Antragsteller behauptet, seine rechte Hand sei nur noch als\nBeihand einsetzbar. Er verlangt vom Antragsgegner Schmerzensgeld in\nHöhe von mindestens 25.000,00 €, Verdienstausfallschäden in\nHöhe von 25.664,66 €, Fahrtkosten in Höhe von 2.056,40 €\nsowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht für zukünftige\nSchäden. Für die insoweit beabsichtigte Klage hat der Antragsteller\nProzesskostenhilfe beantragt.\n\nMit Beschluss vom 28.07.2010, dem Antragsteller am 09.08.2010\nzugestellt, hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg. Nach den Ausführungen des durch die Schlichtungsstelle\nbeauftragten Sachverständigen könne nicht davon ausgegangen werden,\ndass die Ruhigstellung nach der Operation ursächlich für die\nEntstehung des Morbus Sudeck war. Dem Antragsgegner könne auch\nnicht vorgeworfen werden, er habe den Morbus Sudeck am 03.01.2006\nnicht erkannt, da zu diesem Zeitpunkt andere typische Symptome\nfehlten und für bestimmte Krankheitszeichen plausible andere\nErklärungen bestanden. Überdies habe der Sachverständige\nausgeführt, dass auch im Fall, dass der Morbus Sudeck am 03.01.2006\nerkannt worden wäre, der Gesundheitszustand nicht nachweislich\nhätte verbessert werden können. Soweit der Sachverständige die\nFrage nicht mit der ausreichenden Sicherheit beantworten könne,\ngehe dies zulasten des Antragstellers, der die Beweislast trage.\nDer Antragsteller könne sich auch nicht auf eine unterlassene\nAufklärung über eine echte Behandlungsalternative berufen, da die\nWahl der Behandlungsmethode Sache des Arztes sei. Eine echte\nWahlmöglichkeit habe nicht vorgelegen.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des\nAntragstellers vom 06.09.2010, bei Gericht am 07.09.2010\neingegangen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, der\nAntragsgegner müsse den Nachweis erbringen, dass durch eine andere\nBehandlungsmethode die Bildung des Morbus Sudeck nicht vermieden\nworden wäre. Die Frage, ob die Operation mit Knochenspanplastik zu\neinem besseren Ergebnis geführt hätte, würde einen hypothetischen\nKausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens\nbetreffen, für den der Arzt beweispflichtig sei. Der\nSachverständige W… habe sich nicht dazu geäußert, dass die\nOperation mit einer Knochenspanplastik als Alternative ungeeignet\ngewesen wäre, die Ausbildung eines Morbus Sudeck zu verhindern. Das\nGutachten sei insoweit unvollständig. Die Ausführungen des\nSachverständigen W… zu der Frage, ob der Antragsgegner das\nVorliegen eines Morbus Sudeck in der Zeit vom 03.01. bis 17.01.2006\nhätte erkennen müssen, seien nicht überzeugend, insbesondere vor\ndem Hintergrund, dass sechs Tage nach Ende der Behandlung die\nDiagnose eines Morbus Sudeck erfolgt sei. Der Sachverständige habe\nsich im Übrigen lediglich mangelhaft mit der Problematik der\nVermeidbarkeit des Morbus Sudeck bei früherer Diagnose\nauseinandergesetzt. Das Gutachten sei daher unvollständig. Die\nEinholung eines weiteren Gutachtens sei indiziert.\n\nMit Beschluss vom 29.12.2010 hat das Landgericht zu der\nBehauptung des Antragstellers, am 28.11.2005 habe aufgrund des\nNichteintritts der eigentlich zu erwartenden Durchbauzeichen der\nFraktur eine erneute Operation mit Knochenspanplastik als\nalternative Behandlungsmöglichkeit bestanden, diese sei gleichfalls\nmedizinisch indiziert gewesen, habe aber wesentlich\nunterschiedliche Risiken und Erfolgschancen geboten, ein\nSachverständigengutachten des Oberarztes Dr. He… vom\nJ… Krankenhaus … eingeholt. Zum Ergebnis wird auf das\nschriftliche Gutachten vom 12.07.2011 Bezug genommen.\n\nMit Beschluss vom 20.09.2011 hat das Landgericht der sofortigen\nBeschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und dem\nBrandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO zulässige sofortige\nBeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die\nErfolgsaussichten der durch den Antragsteller beabsichtigten Klage\nverneint (§ 114 ZPO).\n\nAn die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer\nKlage sind zwar keine überspannten Anforderungen zu stellen (BVerfG\nNJW 1991, 413; BVerfG FamRZ 1993, 664). Sie sind schon dann\nerfüllt, wenn der vom Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt\nzumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die\nMöglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH VersR 1987, 1186; NJW\n1988, 266). Bei der dahingehenden Prüfung ist, wenn auch nur in eng\nbegrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig\n(BGH VersR 1960, 62; NJW 1994, 1160). Hält das Gericht aufgrund\ndieser Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten\nTatsachen für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe\nselbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten\nBeweisantrag stattgeben muss. Denn die Voraussetzungen für die\nBewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit denen für eine\nBeweiserhebung identisch. Beide Entscheidungen sind voneinander\nunabhängig zu treffen, wobei der Begriff der hinreichenden\nErfolgsaussicht enger verstanden werden kann als das Gebot zur\nBeweiserhebung (BVerfG NVWZ 1987, 786). Diese unterschiedliche\nRegelung trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Staatskasse\nnicht mit Kosten belastet werden soll, die mit großer\nWahrscheinlichkeit unnötig sind. Zum anderen liegt sie auch im\nInteresse der Partei, die i.S.v. § 114 ZPO nicht in der Lage ist,\ndie Kosten der Prozessführung aufzubringen. Denn sie muss - auch im\nFalle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - im Falle des für sie\nnegativen Ausgangs des Rechtsstreits die außergerichtlichen Kosten\ndes Prozessgegners erstatten. Ein im Schlichtungsverfahren\neingeholtes Gutachten kann im Arzthaftungsprozess grundsätzlich im\nWege des Urkundenbeweises gewürdigt werden (BGH NJW 1987, 2300) und\ndemgemäß zur Verneinung der Erfolgssaussicht im\nProzesskostenhilfeprüfungsverfahren führen. Ob die Berücksichtigung\ndes Gutachtens aus einem vorangegangenen Schlichtungsverfahren eine\nEntscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ermöglicht, ist eine\nFrage des Einzelfalls. Ausschlaggebend sind Schlüssigkeit und\nÜberzeugungskraft des Gutachtens sowie das konkrete Vorbringen der\nPartei, die sich gegen die Verwertung des Gutachtens wendet und\nweitere Beweiserhebungen beantragt (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v.\n27.01.1998, 5 W 9/98; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.02.2010, 22 W\n5/10; OLG Köln VersR 1990, 311).\n\nDanach war vorliegend Prozesskostenhilfe zu versagen. Nach dem\nsorgfältig begründeten und inhaltlich überzeugenden Gutachten des\nSachverständigen W… vom 07.07.2009 bestehen keine\nAnhaltspunkte für Diagnosefehler, sonstige Behandlungsfehler oder\neine fehlerhafte Aufklärung durch den Antragsgegner.\n\nDie Verletzung von Aufklärungspflichten ist nicht ersichtlich.\nRichtig ist zwar, dass der Arzt dem Patienten Kenntnis von\nBehandlungsalternativen verschaffen muss, wenn es sich um\ngleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit\nwesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen handelt,\ndie eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. Wählt\nder Arzt eine medizinisch indizierte standardgemäße\nBehandlungsmethode, bedarf es der Aufklärung über eine\nanderweitige, gleichfalls medizinisch indizierte, übliche Methode\ndann nicht, wenn die gewählte standardgemäße Therapie hinsichtlich\nihrer Heilungsaussichten einerseits und ihrer Belastungen und\nRisiken für den Patienten andererseits der Behandlungsalternative\ngleichwertig oder vorzuziehen ist. Eine Aufklärung kann nur dann\nerforderlich werden, wenn die Behandlungsalternative zu jeweils\nunterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder wesentlich\nunterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (Geiß/Greiner,\nArzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Teil C. Rn. 22 f.).\n\nBereits aus den Feststellungen des Sachverständigen W…\nergibt sich, dass am 28.11.2005 ein Abwarten der Konsolidierung des\nBruches einer erneuten Operation vorzuziehen war. Eine Aufklärung\nüber die Möglichkeit einer Operation mittels Knochenspanplastik war\ndaher nicht erforderlich. Auch nach einer Operation mit\nKnochenspanverfahren hätte postoperativ eine Ruhigstellung im\nKahnbeingips von 12 Wochen erfolgen müssen. Im Vergleich zu dem\nweiteren Abwarten mit der Hoffnung auf Durchbauung der Fraktur -\nwie durch den Antragsgegner gewählt - hätte sich neben dem üblichen\nOperationsrisiko somit auch das Erfordernis einer weiteren\nlangwierigen Ruhigstellung der Fraktur mit den sich daraus\nergebenden Beeinträchtigungen durch eine Knochenentkalkung ergeben.\nDagegen führte die Entscheidung des Antragsgegners nach weiteren\nfünf Wochen zu einer vollständigen Durchbauung der Fraktur. Dieses\nErgebnis wäre bei einer erneuten Operation am 28.11.2005 in jedem\nFall nicht zu erzielen gewesen. Eine Operation per 28.11.2005 wäre\ndaher mit deutlich höheren Risiken verbunden gewesen und hätte zu\neiner noch längeren Ruhigstellung der Fraktur geführt, ohne\ngleichzeitig eine Heilung zu garantieren. Nach den Feststellungen\ndes Sachverständigen muss bei einer Kahnbeinfraktur grundsätzlich\nmit einem Ausbleiben der Knochenbruchheilung gerechnet werden. Im\nVergleich zu dem weiteren Abwarten, das letztlich auch zur\nDurchbauung der Fraktur geführt hat, stellte die Operation mit\nKnochenspanverfahren zum fraglichen Zeitpunkt daher keine\naufklärungsbedürftige Behandlungsalternative dar.\n\nIm Übrigen lässt sich - eine Aufklärungspflichtverletzung\nunterstellt - die Kausalität zwischen der Behandlung des\nAntragsgegners und dem Entstehen des Morbus Sudeck nicht\nfeststellen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt die\nBeweislast bei der Frage, ob der Morbus Sudeck durch die Wahl einer\nOperation mit Knochenspanverfahren vermieden worden wäre, bei ihm\nselbst. Er hat zu beweisen, dass der Morbus Sudeck aufgrund eines\nfehlerhaften Verhaltens bzw. rechtswidrigen Eingriff des\nAntragsgegners entstanden ist. Erst für den Einwand, dass der\nSchaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre,\nwürde der Antragsgegner die Beweislast tragen. Darum geht es jedoch\nvorliegend nicht. Nach den überzeugenden Feststellungen des\nSachverständigen, die der Antragsteller auch nicht angreift, lässt\nsich schon nicht feststellen, dass der Morbus Sudeck auf eine\nBehandlung durch den Antragsgegner zurückzuführen ist. Bei einem\nMorbus Sudeck handele es sich um eine Krankheit, deren Ursache bis\nheute noch nicht eindeutig geklärt sei und nach Verletzungen, z. B.\nFrakturen, Verstauchungen oder Prellungen auftreten kann aber auch\nnach operativen Eingriffen und auch nach Bagatelltraumen, teilweise\ngeringfügigen Weichteilverletzungen oder auch ohne jede erkennbare\nUrsache. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die am\n05.10.2005 bestehende präoperative Ausgangslage bereits geeignet,\ndie Entstehung eines Morbus Sudeck hervorzurufen. Die Operation vom\n05.10.2005 als zusätzliches Gewebetrauma und die nachfolgende\nRuhigstellung stellten weitere unvorteilhafte aber nicht\nvermeidbare Faktoren als mögliche Ursache des entstandenen Morbus\nSudeck dar.\n\nAuch im Übrigen lässt sich ein Behandlungsfehler nicht\nfeststellen, da - wie der Sachverständige festgestellt hat - die\nEntscheidung des Antragsgegners, den Gips entgegen dem\nvorgeschlagenen Prozedere der A… Klinik weitere fünf Wochen\nzu belassen im Hinblick auf die schlechte Heilungstendenz von\nKahnbeinbrüchen vertretbar war und im Übrigen auch zum Erfolg\nführte. Bei einem verzögerten Durchbau der Fraktur kann eine lange\nRuhigstellungszeit in einzelnen Fällen noch zur Konsolidierung des\nBruches führen. Das Zuwarten in der Hoffung auf eine noch\neintretende knöcherne Konsolidierung sei statthaft gewesen. Zwar\nbestehe die Tendenz zu kürzeren Ruhigstellungszeiten und früherer\nMobilisierung, gleichwohl sei die gewählte Verfahrensweise mit\neiner längeren Immobilisation nicht abzulehnen oder fehlerhaft.\n\nSchließlich stellt es auch keinen Diagnosefehler dar, dass der\nAntragsgegner den Morbus Sudeck in der Zeit zwischen dem 03.01. bis\n17.01.2006 nicht erkannt hat. Der Sachverständige hat hierzu\nausgeführt: Typische Symptome der Erkrankung seien Schmerzen in den\nGliedmaßen, die ödematöse Schwellung der Extremität, einhergehend\nmit Gelenkeinsteifungen und einer Knochenarthrophie des\nGliedmaßenskelettes, Muskel-, Haut- und Haarwachstumsveränderungen.\nTeilweise bereite es erhebliche Schwierigkeiten, die Diagnose\nMorbus Sudeck zu stellen, da sich nicht immer das Vollbild der\nSymptomatik darstelle und einzelne Symptome nicht zwangsläufig auf\neinen Morbus Sudeck schließen lassen würden. Eine sichere Methode\nder Früherkennung gebe es nicht. Nach der beim Antragsteller\ninsgesamt zu verzeichnenden Zeit der Immobilisation von 22 Wochen\nkomme es zu einer Demineralisierung des Knochens. Diese\nKalksalzminderung könne auch ohne das Vorliegen eines Morbus Sudeck\ndie gleichen Ausmaße annehmen wie auf der Röntgenaufnahme des\nAntragstellers vom 03.01.2006 zu erkennen sei. Es könne dem\nAntragsgegner nicht vorgeworfen werden, auf Basis der\nRöntgenaufnahme den Morbus Sudeck nicht erkannt zu haben, da zu\ndiesem Zeitpunkt andere typische Symptome noch fehlten. In der Zeit\nzwischen dem 28.11.2005 und dem 03.10.2006 seien keine Befunde\ndokumentiert, die auf die klinische Manifestation eines Morbus\nSudeck schließen lassen würden. Dies gilt auch für die am\n17.01.2006 dokumentierten Beschwerden: „schlechte\nBeweglichkeit, Muskelarthrophie, leichtes Ödem“.\nNachvollziehbar hat der Sachverständige ausgeführt, dass das\nVorliegen dieser Symptome noch nicht die Diagnose eines Morbus\nSudeck rechtfertige. Die Symptome seien ebenso adäquate\nphysiologische Folge der langen Immobilisationsdauer. Zu Recht\nweist der Sachverständige darauf hin, dass sich eine\nExpost-Betrachtung verbietet, sondern die Frage einer möglichen\nDiagnose aus der damaligen Sicht gestellt werden muss.\n\nSelbst wenn der Antragsgegner bereits am 03.01.2006 einen Morbus\nSudeck hätte diagnostizieren müssen, kann im Übrigen nicht\nfestgestellt werden, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers\nnachweislich verbessert worden wäre bzw. dass die schweren Folgen\nbei einer früheren Diagnose hätten vermieden werden können.\nAufgrund der durch den Sachverständigen geschilderten\nUnsicherheiten bei der Frage der Entstehung und Entwicklung eines\nMorbus Sudeck und auch im Hinblick auf den kurzen Zeitraum bis zur\nnachfolgenden Diagnose am 23.01.2006 sind die Feststellungen des\nSachverständigen nachvollziehbar.\n\nDer Antragsteller kann schließlich auch nicht damit gehört\nwerden, dass „offensichtlich“ keiner der\nSachverständigen im Besitz der Röntgenaufnahme vom 28.11.2005\ngewesen wäre, weil diese sich „wohl“ ausschließlich\nbeim Antragsgegner befände (Schriftsatz vom 19.10.2011). Diese\npauschale Behauptung ist im Hinblick darauf, dass der Antragsteller\nmit Schriftsatz vom 10.03.2011 mitgeteilt hat, dass das bildgebende\nMaterial vollständig in seinem Besitz sei, widersprüchlich und\ndamit unbeachtlich. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welchem\nZiel der Einwand des Antragstellers dienen soll. Der Antragsteller\nhat dem Antragsgegner im Zusammenhang mit der Auswertung des\nRöntgenbildes vom 28.11.2005 keinen Diagnosefehler vorgeworfen.\n\nDa es aus Sicht des Senats auf das mit Beschluss vom 29.12.2010\neingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. He… nicht\nankam, kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage an, ob\nund unter welchen Voraussetzungen (§ 118 Abs. 2 S. 3 ZPO) die\nEinholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren über die\nGewährung von Prozesskostenhilfe erfolgen darf.\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die\nInanspruchnahme des Antragstellers für die Gerichtskosten des\nBeschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG\nergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und\naußergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S.\n4, 127 Abs. 4 ZPO.\n\nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1,\n2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung, die\nunter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ergeht\nund die deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die\nauch im Übrigen zu grundsätzlichen Rechtsfragen nicht von höchst-\noder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-05-08/12-w-43-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6499","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6499"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-05-08/12-w-43-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6499","retrieved":"2026-07-29 23:17:47.429567+00:00"}}