{"status":"available","doknr":"BB-6315","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-10-15","aktenzeichen":"VK 48/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens.\n\n3. Die Gebühr wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt und mit dem\neingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Auftraggeberin, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt\n… schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union\nvom … 2010 im Rahmen des Bauvorhabens Errichtung einer\nSportmehrzweckhalle die Installation von Lüftungsanlagen\n(Raumlufttechnik) im Offenen Verfahren europaweit aus. In Ziffer\nVI.4.1) der Bekanntmachung wird die Vergabekammer des Landes\nBrandenburg als zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren\nbenannt.\n\nGemäß Ziffer 3.3. der Bewerbungsbedingungen musste das Angebot\ndie Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten\nErklärungen und Angaben enthalten. Unvollständige Angebote waren\nauszuschließen.\n\nAuf Seite 14 des Leistungsverzeichnisses heißt es in Position\n01.01.1:\n\n„Die technischen Leistungsparameter sind durch eine für\nden konkreten Gerätetyp durchgeführte EUROVENT Zertifizierung\nnachzuweisen.“\n\nEine entsprechende Anforderung enthielt das Leistungsverzeichnis\nin den Positionen 01.01.1, 01.01.3, 01.01.4, 01.01.5 und 01.01.7,\nin Position 01.01.2 die Bemerkung „Kombiniertes Zu- und\nAbluftgerät mit integrierter Hochleistungs-Wärmerückge-winnung und\nRegelung - wie vorab benannt, mit gleichen Anforderungen und\nTechnischen Daten, jedoch nur zur Versorgung …“.\n\nAm Ende der jeweiligen Position benannte die Auftraggeberin als\nFabrikat/Typ: „L… oder gleichwertig“. Jeweils im\nAnschluss war in gesonderter Zeile einzutragen das Fabrikat/Typ des\nBieters.\n\nIn ihrem Angebot gab die Antragstellerin in diesen Punkten das\nFabrikat „D…“ an. Eine EUROVENT-Zertifizierung\nfür die angebotenen Produkte war dem Angebot der Antragstellerin\nnicht beigefügt.\n\nDer Submissionstermin fand am … 2010 statt. Nach dessen\nErgebnis lag die Antragstellerin mit ihrem Angebot an erster\nRangstelle.\n\nMit E-Mail vom … 2010 bat die für die Auftraggeberin\nhandelnde … die Antragstellerin um Zusendung „der\nGerätedaten (Fabr. D…) zum Nachweis der Gleichwertigkeit für\ndie Positionen 01.01.1 bis 01.01.7.“. Mit E-Mail vom …\n2010 versandte die Antragstellerin Vergleichsdatenblätter und\nGeräteskizzen, mit weiterer E-Mail vom … 2010\n„…die Gleichwertigkeitsnachweise der von uns\nangebotenen Lüftungsgeräte vom Fabrikat D…“.\n\nDie … forderte mit E-Mail vom … 2010 die\n…„Vorlage der Gerätekarten zu den\nD…-Geräten“. Hierzu wandte sich die D… GmbH an\ndie ... Die gesamte Branche betreibe eine objektbezogene,\nindividuelle Fertigung, „Gerätekarten“ würden mit der\nFertigung erstellt und nicht beim Angebot. Was „die\nGerätekarte“ im Hinblick auf etwa 20 verschiedene Hersteller\nund ebenso viele verschiedene interne Kalkulationsprogramme sei,\nerachtete sie als unklar und bat um Übersendung der für wichtig\nerachteten neuen, zusätzlichen Parameter in Form einer Vorgabe.\n\nMit am … 2010 bei der Antragstellerin eingegangenem\nSchreiben teilte die Auftraggeberin mit, dass ihr Angebot nicht in\ndie engere Wahl gekommen sei, weil das Verhältnis zwischen Preis\nund Leistung unangemessen sei. Die Positionen 01.01.01, 01.01.2,\n01.01.3, 01.01.4, 01.01.5, 01.01.6 und 01.01.7 seien nicht\ngleichwertig zum Leitfabrikat. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag am\n... 2010 an die … zu erteilen.\n\nDie Antragstellerin beanstandete diese Entscheidung mit\nSchreiben vom … 2010. Im Leistungsverzeichnis habe sie mit\ndem Fabrikat D… gleichwertige Geräte zum\nAusschreibungsfabrikat L… angeboten. Nachträglich sei sie\nder Forderung nachgekommen, technische Datenblätter zur Prüfung der\nGleichwertigkeit zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich habe sich der\nLieferant D… angeboten, einen Termin beim Planungsbüro\nwahrzunehmen, um die Prüfung der Gleichwertigkeit zu unterstützen\nund eventuell aufkommende Fragen zu klären, was vom Planungsbüro\nnicht angenommen worden sei. Der Lieferant D… habe des\nWeiteren per E-Mail seine Kooperation angeboten und um Zusendung\nder zusätzlichen Parameter … gebeten, woraufhin keine\nReaktion vom Planungsbüro erfolgt sei. In einem darauf folgenden\nTelefonat habe man mitgeteilt, dass keine weiteren\nParameter/Unterlagen notwendig seien. Die Antragstellerin gehe\ndavon aus, dass eine sorgfältige Prüfung zur Gleichwertigkeit der\nangebotenen Geräte nicht stattgefunden habe. Das\nLeistungsverzeichnis müsse alle aus ihrer Sicht wichtigen Vorgaben\nfür die Gerätekonfiguration enthalten. Genau dies habe sie mit\nihrem Angebot vorgelegt. Wenn die Auftraggeberin nun nachträglich\nund zusätzlich zum Leistungsverzeichnis weitere Daten für wichtig\nerachte, widerspreche dies den Forderungen und Regeln der VOB und\ndes Vergaberechts und behindere den fairen Wettbewerb.\n\nDie Auftraggeberin erwiderte mit Schreiben vom … 2010.\nSie habe ihre Vergabeentscheidung nochmals geprüft. Zusätzlich zu\ntechnischen und konstruktiven Parametern sei gemäß\nLeistungsverzeichnis für den konkreten Gerätetyp eine durchgeführte\nEUROVENT-Zertifizierung nachzuweisen gewesen. Dies sei nicht\nerfolgt. Sie weise daraufhin, dass gemäß § 21 VOB/A Nachweise der\nGleichwertigkeit mit Angebotsabgabe hätten erfolgen müssen.\n\nMit E-Mail vom ... 2010 übersandte die Antragstellerin der\nAuftraggeberin eine Stellungnahme des Lieferanten D… zur\nEUROVENT-Zertifizierung, der sie sich in vollem Umfang anschließe.\nDie Stellungnahme des Lieferanten D… enthält u.a. folgende\nPunkte: D… sei nicht EUROVENT-zertifiziert, wie\naugenscheinlich die Mehrzahl der namhaften deutschen\nRLT-Gerätehersteller (…) auch nicht (Ausnahme: …).\nEine EUROVENT-Zertifizierung sage nichts über die tatsächliche\nQualität eines Produktes aus. Auch „schlechte“ Qualität\nwerde zertifiziert, sofern die Eingangsparameter der Prüfung\nentsprechend festgelegt seien. Dies verstehe sich als reine\nFeststellung ohne Bezug zu dem hier ausgeschriebenen Produkt, das\nsicherlich qualitativ in Ordnung sei. Am Ende stehe EUROVENT nur\nfür „zuverlässige, korrekte und genaue\nHerstellerangaben“. Diese Voraussetzung erfülle D…\nallein schon durch ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem\n… Da es sich um eine öffentliche Ausschreibung handle, sei\nmindestens zweifelhaft, dass eine derart einschränkende technische\nSpezifikation zulässig sei und als Ausschlusskriterium dienen\nsolle. Bei jeder Bezugnahme auf ein bestimmtes Produkt oder\nspezielle Anforderungen sei immer nach dem Grundsatz „oder\ngleichwertig“ zu prüfen und zu bewerten. Die technische\nGleichwertigkeit sei hinreichend und nachvollziehbar\nnachgewiesen.\n\nAuch mit Schreiben vom … 2010 half die Auftraggeberin den\nBeanstandungen nicht ab.\n\nDaraufhin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom …\n2010 bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen\nNachprüfungsantrag gestellt, den sie mit Schriftsatz vom …\n2010 begründet hat. Die angebotene Klimaanlage der Antragstellerin\nsei derjenigen der Mitbieterin … GmbH gleichwertig. Die\ntechnischen Parameter der EUROVENT-Zertifizierung zur Erfassung der\ntechnischen Leistung seien für den konkreten Gerätetyp kein\ngeeigneter Nachweis. Nicht zutreffend sei ferner der Hinweis der\nAuftraggeberin, der Nachweis der Gleichwertigkeit habe bereits mit\nder Angebotsabgabe erfolgen müssen. Damit setze sich die\nAuftraggeberin dem Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens aus.\nWenn sie der Antragstellerin Gelegenheit gegeben habe, fehlende\nDaten und Unterlagen nachzureichen, habe sie nach einer Erfüllung\nder Auflage in ihrem weiteren Absageschreiben vom … 2010\nnicht den Einwand der Verspätung im Sinne von § 21 VOB/A erheben.\nDer Antragstellerin sei daher der Nachweis der gleichwertigen\nLeistung im Sinne des § 9 VOB/A verwehrt worden. Ob\nGleichwertigkeit vorliege, habe der Bieter gegebenenfalls\ndarzulegen und nachzuweisen. Im vorliegenden Fall sei\nGleichwertigkeit dargelegt worden. Um einen zusätzlichen Nachweis\nsei die Antragstellerin bemüht.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\ndie Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.\n\nDie Auftraggeberin beantragt,\n\nden Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zu\nverwerfen, hilfsweise den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin\nzurückzuweisen.\n\nDer Nachprüfungsantrag sei gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB\nunzulässig. Die Antragstellerin erkläre mit ihrem Schreiben vom\n… 2010, dass nach ihrer Auffassung die\n„EUROVENT-Zertifizierung (…) kein geeignetes Kriterium\nfür die Gleichwertigkeit der Produkte“ sei. Mit Schreiben\nihres Verfahrensvertreters vom ... 2010 … habe die\nAntragstellerin diesen Vortrag wiederholt. Dieser Vortrag sei\nverspätet. Er habe spätestens mit Ende der Angebotsfrist erfolgen\nmüssen. Darüber hinaus fehle es der Antragstellerin an der\nAntragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB. Ihr Angebot müsse\nausgeschlossen werden mit der Folge, dass sie durch den begründeten\nAusschluss von der Wertung nicht betroffen und daher insoweit nicht\nin ihren Rechten verletzt sei. Der Nachweis der Gleichwertigkeit\nsei bei Angebotsabgabe nicht erbracht worden. Er sei in Form einer\nEUROVENT-Zertifizierung ausweislich der Leistungsbeschreibung mit\nAngebotsabgabe vorzulegen gewesen. Des Weiteren habe die\nAntragstellerin die in den Verdingungsunterlagen – dort:\nZiffer 3.2 Buchstabe c) der „Aufforderung zur Abgabe eines\nAngebotes“ – abgefragten Angaben nicht vorgelegt. Auch\ndies stelle einen zwingenden Ausschlussgrund dar. Der\nNachprüfungsantrag habe auch in der Sache keinen Erfolg. Die\nEUROVENT-Zertifizierung sei ein geeigneter\nGleichwertigkeitsnachweis. Selbst wenn man der Vergabestelle\nverwehren würde, für den Gleichwertigkeitsnachweis eine\nZertifizierung zu verlangen, hätte die Antragstellerin bei\nAngebotsabgabe zumindest entsprechende Gleichwertigkeitsnachweise\nvorlegen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die erstmals unter dem\n… 2010 nachgereichten Unterlagen der Firma D… hätten\nlediglich die Qualität einer Eigenerklärung. Die Herstellerfirma\nhabe in ihrer Aufstellung Daten vorgetragen, die seitens der\nVergabestelle nicht überprüfbar seien. Insbesondere lasse diese\nAufstellung jegliche Nachweise durch unabhängige Dritte vermissen.\nSelbst wenn man die Angaben der Herstellerfirma heranziehe, ergebe\nsich hieraus zwanglos, dass das angebotene Produkt der\nAntragstellerin in den entscheidenden Leistungsdaten gerade nicht\nden Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspreche und somit die\nGleichwertigkeit zu verneinen sei.\n\nMit weiterem Schriftsatz vom … 2010 hat die\nAntragstellerin im Einzelnen zum Vortrag der Auftraggeberin\nStellung genommen und eine Ausfertigung des Gutachtens eines von\nder … öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen\nfür Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik zur Akte gereicht.\nZusammenfassend habe der Sachverständige unter Nr. 4 seines\nGutachtens festgestellt, dass in der Mehrzahl der Hauptmerkmale\neine technische Gleichwertigkeit gegeben sei. Lediglich beim\nSchallpegel weise das Alternativfabrikat teilweise schlechtere\nWerte auf. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Betriebsweise,\ninsbesondere der Stromaufnahme der Ventilatoren und der\nWärmerückgewinnung, würden sich bei dem Alternativfabrikat Vorteile\ngegenüber dem ausgeschriebenen Produkt ergeben. Eine weitere\nAbweichung bestehe darin, dass das Alternativfabrikat nicht nach\nEUROVENT zertifiziert sei. Dies stelle nach Auffassung des\nSachverständigen jedoch keinen wesentlichen Nachteil dar, da bei\nder EUROVENT-Zertifizierung lediglich wenige Geräte\nstichprobenartig geprüft würden, sodass auch bei zertifizierten\nFabrikaten durchaus Abweichungen entstehen könnten. Zusätzlich\nwerde darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von renommierten\nHändlern nicht über eine EUROVENT-Zertifizierung verfüge.\n\nMit weiterem Schriftsatz vom ... 2010 hat die Antragstellerin\nihren Vortrag vertieft.\n\nDurch Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer\nvom ... 2010 wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis\nzum ... 2010 verlängert.\n\nAuf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen\nhaben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird\nergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig, aber\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den\nNachprüfungsantrag zuständig. Der ausgeschriebene Bauauftrag ist\ndem Land Brandenburg zuzurechnen, § 104 Abs. 1 GWB.\n\nDie … GmbH ist als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von\n§ 98 Nr. 2 GWB zu qualifizieren. Sie ist als GmbH juristische\nPerson des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet\nwurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher\nArt zu erfüllen. Gegenstand des Unternehmens ist die Erhaltung und\nModernisierung des Wohnungsbestandes und seine den Grundsätzen der\nStadtentwicklung entsprechende ständige bedarfsgerechte Erweiterung\ndurch eine kontinuierliche Investitionstätigkeit sowie ein darauf\nabgestimmtes Betreiben von Immobilien – im Rahmen der\nkommunalen Aufgaben. Die Auftraggeberin wird auch von einer Stelle,\ndie unter § 98 Nr. 1 GWB fällt, überwiegend finanziert bzw.\nbeherrscht. Alleinige Gesellschafterin ist die …stadt\n…\n\nBei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um einen\nBauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB. Der Gesamtauftragswert für\nden Neubau der Sportmehrzweckhalle liegt über 4.845.000,00 EUR\ngemäß §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 2 EG-VO Nr.\n1177/2009 vom 30. November 2009. Werden Bauaufträge – wie\nvorliegend – losweise ausgeschrieben, so gilt gemäß § 2 Nr. 7\nVgV ein Schwellenwert in Höhe von 1 Mio. EUR oder bei Losen\nunterhalb von 1 Mio. EUR deren addierter Wert ab 20 % des\nGesamtwertes aller Lose. Das ausgeschriebene Los 12 erreicht nicht\n1 Mio. EUR. Gleichwohl ist hier der Anwendungsbereich des 4. Teils\ndes GWB eröffnet. Die Auftraggeberin hat das streitbefangene Los\nnämlich im Offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben und als\nzuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren die Vergabekammer des\nLandes Brandenburg angegeben. Dadurch hat sie den rechtlichen\nRahmen für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser\nFestlegung besteht in einer Selbstbindung der Verwaltung\ndahingehend, dass die Auftraggeberin das Los nicht dem 20\n%-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für das das\nNachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre (vgl. BayObLG, Beschluss\nvom 1. Oktober 2001 – Verg 6/01).\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Ihr Interesse am Auftrag\nhat sie durch die Abgabe eines Angebotes dokumentiert. Sie trägt\nauch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sowie eines ihr deshalb\ndrohenden Schadens vor, indem die Auftraggeberin ihr Angebot\nmangels Gleichwertigkeit nicht für den Zuschlag vorgesehen\nhabe.\n\nOhne Bedeutung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages ist\ndie Antwort auf die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin wegen\nangeblichem Widerspruch zu den Anforderungen des\nLeistungsverzeichnisses zwingend auszuschließen ist. Diese Frage\nmuss bei der Prüfung der Begründetheit des Nachprüfungsantrages\nbeantwortet werden. Es würde dem Vergaberechtsschutz zuwider\nlaufen, wenn in der Zulässigkeitsprüfung die Begründetheit\nvorweggenommen und dem Bieter der Zugang zum Verfahren mit der\nfehlenden Begründetheit seines Rechtsschutzbegehrens verweigert\nwürde.\n\nDie Antragstellerin ist mit einem Teil ihrer Rügen nach § 107\nAbs. 3 GWB präkludiert. Sie hat die ihr mit Schreiben der\nAuftraggeberin vom … 2010 nach § 101 a GWB mitgeteilte\nbeabsichtigte Vergabeentscheidung am … 2010 und damit\nunverzüglich gerügt. Auch die Antragsfrist nach § 107 Abs. 3 Satz 1\nNr. 4 GWB hat sie eingehalten.\n\nSoweit die Antragstellerin erstmalig mit ihrer E-Mail vom\n… 2010 – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der\nD… GmbH – die Zulässigkeit der Vorgabe einer\nEUROVENT-Zertifizierung beanstandet, ist sie mit ihrem Rügevortrag\npräkludiert.\n\nNach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB sind Nachprüfungsanträge dann\nunzulässig, wenn sie sich auf Verstöße beziehen, die bereits aus\nden Vergabeunterlagen erkennbar waren und nicht bis zum Ablauf der\nin der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur\nBewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.\n\nErkennbar sind solche Vergaberechtsverstöße dann, wenn sich ihre\nVergaberechtswidrigkeit bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt\nbereits aus den Vergabeunterlagen erschließt (vgl. BGH, Beschluss\nvom 26. September 2006 – X ZB 14/06). Das ist vorliegend der\nFall.\n\nUnmissverständlich und mit einer die Ausschließlichkeit\nbetonenden Diktion hatte die Auftraggeberin bereits in dem an die\nAntragstellerin versandten Leistungsverzeichnis, Positionen\n01.01.1, 01.01.3, 01.01.4, 01.01.5 und 01.01.7 bzw. durch\nentsprechenden Verweis in Position 01.01.2, zum Ausdruck gebracht,\ndass – auch hinsichtlich gleichwertiger Fabrikate/Typen\n– die technischen Leistungsparameter durch eine für den\nkonkreten Gerätetyp durchgeführte EUROVENT-Zertifizierung\nnachzuweisen waren.\n\nDiese beanstandete Vorgabe hätte bis zum Abschluss der\nAngebotsfrist am … 2010 gerügt werden müssen. Die insoweit\nmit E-Mail der Antragstellerin vom … 2010 erhobene Rüge war\nsomit verspätet.\n\nEine schlüssige Rügeerklärung i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB liegt auch\nnicht in der Abgabe des Angebotes mit verändertem Inhalt, d.h. ohne\ndie geforderten Nachweise der EUROVENT-Zertifizierung. An eine\nsolche Rüge sind zwar im formalen Sinne keine hohen Anforderungen\nzu stellen. Dennoch muss zu erkennen sein, dass der Bieter ein\nbestimmtes Verhalten der Vergabestelle mit dem Ziel der\nFehlerkorrektur konkret als vergaberechtswidrig angreifen will.\nAllein in der Abgabe des vom Ausschreibungsinhalt anweichenden\nAngebotes durch die Antragstellerin liegt jedoch keine durch\nschlüssiges Verhalten erhobene Rüge (vgl. hierzu OLG Dresden,\nBeschluss vom 11. September 2006 – WVerg 13/06).\n\nDer Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1\nSatz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich\nunbegründet“ sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus\nprozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung\nvon vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint\n(Maier, NZBau 2004, 667 [669]), etwa wenn nach Durchsicht der\nVergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass es die von\nder Antragstellerin behaupteten Vergaberechtsverstöße tatsächlich\nnicht gibt.\n\nSo liegt der Fall hier.\n\nDas von der Antragstellerin abgegebene Angebot war zwingend von\nder Wertung auszuschließen, weil es nicht den in den\nVerdingungsunterlagen festgelegten Mindestbedingungen\nentspricht.\n\nAngebote, die die in den Verdingungsunterlagen aufgestellten\nMindestanforderungen von vornherein nicht einhalten, sind\nauszuschließen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2006\n– Verg W 12/05).\n\nEs kann insoweit dahinstehen, ob das Abweichen zwischen\nangebotener und der in den Verdingungsunterlagen beschriebenen\nLeistung dogmatisch als Fall der unzulässigen Änderung an den\nVerdingungsunterlagen nach § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A einzuordnen ist,\nwelcher zum zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b)\nVOB/A führt, oder ob ein nicht ausdrücklich in der\nVerdingungsordnung enthaltener zwingender Ausschlussgrund wegen der\nsich nicht deckenden und damit nicht zu einem Vertrag führenden\nWillenserklärungen vorliegt. Die Rechtsfolge des zwingenden\nAusschlusses ist in jedem Fall gegeben (vgl. OLG München, Beschluss\nvom 28. Juli 2008 – Verg 10/08).\n\nDie EUROVENT-Zertifizierung stellt eine Mindestbedingung dar,die\nder konkret angebotene Gerätetyp – L… oder\ngleichwertig – zu erfüllen hat. Ihr Bedeutungsgehalt ist nach\nMaßgabe des objektiven Empfängerhorizontes aus dem Blickwinkel\neines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten\nDurchschnittsanbieters zu bestimmen (§§ 133, 157 BGB). Die\ngetroffene Regelung eröffnet für die Anforderung einer\nEUROVENT-Zertifizierung nach objektiver Auslegung keinen Spielraum\nfür alternative bzw. abweichende Lösungen. Die Auftraggeberin hatte\ndies zunächst dadurch manifestiert, dass sie den Hinweis auf die\ngeforderte Zertifizierung zwingend ausgestaltet hatte. Deshalb\nheißt es in den Positionen 01.01.1, 01.01.3, 01.01.4, 01.01.5 und\n01.01.7 bzw. durch entsprechenden Verweis in Position 01.01.2:\n„Die technischen Leistungsparameter sind durch eine für den\nkonkreten Gerätetyp durchgeführte EUROVENT Zertifizierung\nnachzuweisen.“ Dies hatte die Auftraggeberin noch einmal\ndadurch verdeutlicht, dass sie diese Verpflichtung separat im\nAnschluss an die Auflistung der festgelegten technischen\nLeistungsparameter und losgelöst von der Benennung des jeweiligen\nFabrikats/Typ und der Angabe „oder gleichwertig“\nschriftlich fixiert hatte.\n\nAn diese Vorgabe war die Antragstellerin aus Gründen der\nTransparenz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB) und der\nGleichbehandlung der Bieter (§ 97 Abs. 2 GWB) gebunden. Die\nAntragstellerin hat diesen Anforderungen nicht genügt; ihr Angebot\nwar im Rahmen der Wertung nicht weiter zu berücksichtigen.\n\nKeine Rolle spielt, dass die Auftraggeberin von der\nAntragstellerin zunächst mit E-Mail vom ... 2010 die Gerätedaten\nbzw. mit E-Mail vom ... 2010 die Gerätekarten zu den\nD…-Geräten abforderte. Ist der öffentliche Auftraggeber aus\nrechtlichen Gründen zum Angebotsausschluss verpflichtet, kann ein\nschützenswertes Vertrauen des betreffenden Bieters, sein Angebot\nwerde von der Wertung nicht ausgeschlossen, nicht entstehen. Im\nFalle der Nichteinhaltung von Mindestbedingungen ist ein zwingender\nAusschluss bereits aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz heraus\ngeboten. Dieser gebietet es, nur solche Angebote zu werten, die bei\nAngebotsabgabe den Mindestbedingungen der Ausschreibung entsprechen\nund keine wesentlichen Abweichungen enthalten.Der Auftraggeber ist\nfolglich nicht gehindert, auch noch in einem späteren\nVerfahrensstadium auf den zwingenden Ausschlussgrund\nzurückzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2003\n– Verg 11/03).\n\nDaher kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Angebot der\nAntragstellerin möglicherweise weitere in den Verdingungsunterlagen\nfestgelegte Mindestbedingungen nicht erfüllt hat, die angebotenen\nProdukte der Firma D… GmbH im Sinne von § 9 Nr. 10 VOB/A\ngleichwertig zu den L…-Fabrikaten sind und, ob das Angebot\nder Antragstellerin darüber hinaus wegen Nichtvorlage der in Ziffer\n3.2 Buchstabe c) der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes\nabgefragten Angaben ebenfalls zwingend von der Wertung\nauszuschließen wäre.\n\nGemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund\nder Unzulässigkeit bzw. offensichtlichen Unbegründetheit des\nNachprüfungsantrages ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von\n2.500,00 EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des\nAufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem\nVergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die\nAntragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung\nerfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden\nhat.\n\nIV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-10-15/vk-48-10","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1177/2009","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6315","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6315"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-10-15/vk-48-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6315","retrieved":"2026-07-30 00:17:56.676527+00:00"}}