{"status":"available","doknr":"BB-6096","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2012-02-15","aktenzeichen":"7 U 141/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2009 verkündete\nUrteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird\nzurückgewiesen mit folgenden Maßgaben:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. 4.117,14\n€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz\n\na) auf 578,41 € seit dem 30.09.2003,\n\nb) auf 578,41 € seit dem 31.10.2003,\n\nc) auf 578,41 € seit dem 30.11.2003,\n\nd) auf 578,41 € seit dem 31.12.2003,\n\ne) auf 601,05 € seit dem 31.01.2004,\n\nf) auf 601,05 € seit dem 29.02.2004,\n\ng) auf 601,05 € seit dem 31.03.2004\n\nzu zahlen.\n\nVon den Verfahrenskosten in erster Instanz sind die\nGerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und\ndie außergerichtlichen Kosten der Beklagten vom Kläger zu 1. zu 45\n% und von der Beklagten zu 55 % zu tragen; die Beklagte hat\naußerdem die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. zu\ntragen..\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu\ntragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der\nKläger durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden\nBetrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der\nZwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Kläger sind vormalige Mitglieder des Vorstandes der\nBeklagten, einer Baugenossenschaft, gewesen. Sie sind am 27.06.2002\naus dem Vorstand der Beklagten abberufen worden.\n\nDie Kläger haben die Beklagte auf Zahlung ausstehender\nVergütungsansprüche verklagt.\n\nDer Kläger zu 1. hat die Beklagte auf Zahlung von 49.609,96\n€ nebst Zinsen und die Feststellung in Anspruch genommen, dass\nsein Anstellungsvertrag mit der Beklagten bis zum 31.10.2007\nfortgelte.\n\nDen Feststellungsantrag hat der Kläger zu 1. in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Landgericht am 10.11.2004 zurückgenommen.\n\nDer Kläger zu 2. hat zunächst eine Klageforderung von 10.321,99\n€ geltend gemacht.\n\nDie Beklagte ist den Zahlungsansprüchen der Kläger mit einer\nAufrechnung von Schadensersatzansprüchen in der jeweiligen Höhe der\nKlageforderung entgegengetreten. Zur Begründung ihrer zur\nAufrechnung gestellten Ansprüche hat sie vorgetragen, ihr stünden\ngegenüber den Klägern Schadensersatzansprüche in einer Gesamthöhe\nvon 3.092.289,11 € zu. Diese ergäben sich daraus, dass die\nKläger ihre Pflichten als Vorstandsmitglieder im Rahmen der\nErstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für das im Jahre\n2000 begonnene Bauvorhaben …straße 13 – 15/19 -21 in\nG… nicht in gehöriger Weise wahrgenommen hätten.\n\nDie Beklagte hat ferner Widerklage erhoben, mit der sie die\nVerurteilung der Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung eines\nBetrages von 300.000,00 € zzgl. Zinsen erreichen wollte.\n\nDie Beklagte hat ferner im Wege der Widerklage beantragt,\nfestzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner für sämtliche\nweitere Schäden einzustehen hätten, die der Beklagten in Zukunft\nnoch entstehen würden.\n\nDas Landgericht hat ein Sachverständigengutachten über die\nBehauptung des Klägers zu 1. eingeholt, er habe im Rahmen einer\nWirtschaftlichkeitsberechnung für das Bauvorhaben … ab dem\nJahr 2001 eine monatliche Netto-Kaltmiete in Höhe von 20,00 DM/m²\nfür den Wohnbereich und in Höhe von 130,00 DM pro Garagenstellplatz\nin die Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Bauvorhaben\n…straße in Ansatz bringen dürfen.\n\nWeiter hat das Landgericht Beweis erhoben über die Erörterung\neiner Wirtschaftlichkeitsberechnung in der gemeinsamen\nAufsichtsrats- und Vorstandssitzung der Beklagten vom 01.09.1999\ndurch Vernehmung von Zeugen.\n\nMit dem am 07.08.2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht die\nBeklagte gemäß den Zahlungsanträgen der Kläger verurteilt und die\nWiderklage der Beklagten abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten\naufgegeben.\n\nDas Landgericht hat die geltend gemachten Zahlungsansprüche als\nvertraglich begründet angesehen. Eine Kündigung der den\nZahlungsansprüchen zugrunde liegenden Vereinbarungen der Parteien\nsei nicht wirksam erfolgt. Die Aufrechnung der Beklagten mit\nSchadensersatzansprüchen wegen der Pflichtverletzungen der Kläger\nals Vorstandsmitglieder greife nicht durch. Ein\nSchadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Kläger nach § 34\nAbs. 2 S. 1 GenG sei im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme\nnicht feststellbar.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages\nder Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nverwiesen.\n\nHinsichtlich der Begründung des Urteils des Landgerichts wird\nauf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug\ngenommen.\n\nDas am 07.08.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des\nLandgerichts Neuruppin ist der Beklagten am 10.08.2009 zugestellt\nworden.\n\nDie Beklagte hat gegen das Urteil am 24.08.2009 Berufung\neingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der\nBerufungsbegründung bis zum 10.11.2009 am 10.11.2009 begründet\nhat.\n\nMit der Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und\nVertiefung ihres bisherigen Vortrages ihr Ziel der Klageabweisung\nsowie ihre mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche\nweiter.\n\nDie Beklagte beanstandet die Feststellung des\nentscheidungserheblichen Tatbestandes sowie dessen richtige\nWürdigung durch das Landgericht. Ebenso verweist sie darauf, dass\nim Rahmen der Kostenentscheidung des Landgerichts eine\nTeilklagerücknahme nicht Berücksichtigung gefunden habe.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nunter Abänderung des am 07.08.2009 verkündeten Urteils der 2.\nZivilkammer des Landgerichts Neuruppin\n\n1. die Klagen der Kläger abzuweisen,\n\n2. die Kläger auf die Widerklage der Beklagten hin dazu zu\nverurteilen, als Gesamtschuldner an die Beklagte einen Betrag in\nHöhe von 300.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu\nzahlen.\n\nDen mit der Berufungsbegründung von der Beklagten zunächst\nweiterverfolgten Feststellungsantrag mit dem Gegenstand einer\nEinstandspflicht der Kläger für zukünftige Schäden haben die\nParteien übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\nDer Kläger zu 1. beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDer Kläger zu 2. beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Beklagte\nnur noch verurteilt wird, an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe\nvon 4.117,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem jeweiligen Basiszinssatz\n\nauf einen Teilbetrag in Höhe von 578,41 € seit dem\n30.09.2003,\n\nauf einen Teilbetrag in Höhe von 578,41 € seit dem\n31.10.2003,\n\nauf einen Teilbetrag in Höhe von 578,41 € seit dem\n30.11.2003,\n\nauf einen Teilbetrag in Höhe von 578,41 € seit dem\n31.12.2003,\n\nauf einen Teilbetrag in Höhe von 601,05 € seit dem\n31.01.2004,\n\nauf einen Teilbetrag in Höhe von 601,05 € seit dem\n29.02.2004,\n\nauf einen Teilbetrag in Höhe von 601.05 € seit dem\n31.03.2004\n\nzu zahlen.\n\nIn Höhe von 6.204,85 € nebst Zinsen hat der Kläger zu 2.\ndie Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.\n\nDie Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.\n\nWegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird\nergänzend auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom\n19.10.2011 (Bl. 2397 d. A.).\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das Protokoll\nder mündliche Verhandlung vom 15.02.2012 verwiesen (Bl. 2598 - 2600\nd. A.).\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als\ndie Kostenentscheidung für das Verfahren in erster Instanz zu\nberichtigen ist. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.\n\n1. Die von den Klägern in zweiter Instanz verfolgten\nZahlungsansprüche sind entstanden.\n\nDie Forderung des Klägers in Höhe von 49.609,96 € folgt aus\n§ 3 seiner Vereinbarung mit der Beklagten vom 30.5.2002 (Anlage K\n4, Bl. 19 d.A.).\n\nDie Forderung des Klägers zu 2. in Höhe von nunmehr noch\n4.117,14 € ergibt sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden des\nAufsichtsrates der Beklagten an den Kläger zu 2. vom 16.7.2002\n(Anlage K 5, Bl. 478 d.A.) und unter Berücksichtigung bereits\ngeleisteter Zahlungen der Beklagten.\n\nDer Einwand der Berufung, das Landgericht habe die\nUnschlüssigkeit der Darlegung der Klageansprüche verkannt, ist\nnicht erheblich. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagten\ndie vermeintliche Unschlüssigkeit der Klagen, die getrennt und mit\nnoch gut übersehbaren Schriftsätzen erhoben worden sind, im\nVerlaufe des 5 ½-jährigen erstinstanzlichen Verfahrens nicht\nbewusst geworden ist. Sie hat dementsprechend dem Bestand der\nForderung nicht in Abrede gestellt, sondern sich ausschließlich mit\nder Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen verteidigt.\n\nDie erstinstanzliche Anspruchsbegründung ist zu Grund und Höhe\nder geltend gemachten Teilforderungen nachvollziehbar. Insofern\nbegegnet es auch keinen Bedenken, dass das Landgericht in dem\nTatbestand des angefochtenen Urteils einen Sachverhalt festgehalten\nhat, der sich unmittelbar nur aus den mit der Klage vorgelegten\nanspruchsbegründenden Urkunden ergibt. Das gilt umso mehr, als die\nmit der Klage verfolgten Ansprüche als solche unbestritten\ngeblieben sind.\n\nSoweit mit dem nunmehr erhobenen Einwand fehlender Schlüssigkeit\nauch ein Bestreiten der Klageforderung als solche erfolgen soll,\nist dies gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu\nberücksichtigen. Es wird nicht deutlich, warum die Beklagte die\nKlageforderung – in dem nunmehr noch streitigen Umfang\n– nicht bereits in erster Instanz bestritten hat.\n\n2. Die Zahlungsansprüche der Kläger sind auch nicht durch die\nAufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen\nerloschen.\n\na) Allerdings steht der Geltendmachung von\nSchadensersatzansprüchen der Beklagten gegenüber den Klägern nicht\nmehr das Fehlen einer Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Kläger\nentgegen.\n\nDie im Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senates vom 12.5.2010\nhinsichtlich des Fehlens einer einschlägigen Beschlussfassung des\nAufsichtsrates zum Ausdruck gebrachten Bedenken des Senates sind\naufgrund des ergänzenden Vortrages der Beklagten ausgeräumt.\n\nDer nunmehr unstreitig ordnungsgemäß besetzte Aufsichtsrat der\nBeklagten hat die bisherige Inanspruchnahme der Kläger jedenfalls\nin der Sitzung vom 18.5.2010 genehmigt (Bl. 2126 d.A.).\n\nDie gegen die Genehmigung ihrer Inanspruchnahme von den Klägern\nmit Schriftsatz vom 4.8.2010 erhobenen Einwendungen (Bl. 2132 f.)\ngreifen nicht durch. Soweit sich die Kläger mit der vermeintlichen\nGenehmigung der Inanspruchnahme durch den Aufsichtsrat aufgrund\nfrüherer Befassung auseinandersetzen, können diese Argumente\ndahinstehen. Entscheidend ist der Beschluss des Aufsichtsrates vom\n18.5.2010. Dessen Wirksamkeit entfällt auch nicht aufgrund der von\nden Klägern geltend gemachten Zweifel an einer sachbezogenen\nEntscheidung. Es kann offenbleiben, ob die Zustimmung des\nAufsichtsrates zur Inanspruchnahme der Kläger mit Beschluss vom\n18.5.2010 auch von der Wahrnehmung der fortgeschrittenen\nInanspruchnahme der Kläger durch die Beklagte geleitet war. Es\nliegt jedenfalls eine eindeutige Willensäußerung des Aufsichtsrates\nvor.\n\nb) Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gegenüber den\nZahlungsansprüchen der Kläger scheitert jedoch daran, dass die von\nder Beklagten angeführten Schadensersatzansprüche nicht\nfestgestellt werden können.\n\nDer Senat geht allerdings davon aus, dass die Kläger der ihnen\nals Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten obliegende\nSorgfaltspflicht in Vorbereitung des Bauvorhabens …straße\nnicht entsprochen haben.\n\nDie Anspruchsgrundlage für daraus hergeleitete\nSchadensersatzansprüche der Beklagten ist § 34 Abs. 2 GenG. Danach\nsind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der\nGenossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als\nGesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt\neines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer\nGenossenschaft angewandt haben, tragen sie die Darlegungs- und\nBeweislast dafür, dass sie kein Verschulden trifft oder dass der\nSchaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten\nwäre (BGH ZIP 2007, 322). Dieser Darlegungslast haben die Kläger\nnicht entsprechen können.\n\nZu den Pflichten des Vorstands der Beklagten gehörte es, vor\nBeginn des Neubauvorhabens …straße eine tragfähige\nWirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen. Daran fehlt es hier. Das\nwird nicht nur von der Beklagten vorgetragen, sondern ergibt sich\nbereits aus dem Vortrag der Kläger selbst.\n\nDie Kläger haben zunächst versäumt, ihrer\nWirtschaftlichkeitsberechnung die erzielbare Kaltmiete zugrunde zu\nlegen, die ab Fertigstellung des Bauvorhabens, die für August 2001\ngeplant war, zu erzielen war. Sie sind für die\nWirtschaftlichkeitsberechnung unrichtigerweise von einer sofort\nerzielbaren Miete von 20 DM/m² ausgegangen. Sowohl diese\nBerechnungsgrundlage als auch deren Unrichtigkeit ergeben sich aus\ndem Vortrag der Kläger.\n\nSo haben die Kläger zunächst die Annahme einer erzielbaren Miete\nvon 20 DM/m² zum Zeitpunkt der Information des Aufsichtsrates am\n1.9.1999 gerechtfertigt und auf die ihnen damals bekannten\nMieterträge vergleichbarer Objekte und die herausgehobene Qualität\ndes Bauvorhabens …straße verwiesen. Dieser Vortrag ist\njedoch deshalb nicht schlüssig, weil die Kläger auch behaupten, sie\nhätten den Aufsichtsrat am 1.9.1999 dahingehend informiert, dass\nsich die der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegte Miete\nvon 20 DM/m² monatlich nach Baufertigstellung nicht sofort, sondern\nerst mittel- oder langfristig werde erzielen lassen. Mit\nSchriftsatz vom 21.12.2004 haben sie sodann vorgetragen, dass die\nzu erwartenden Mieteinnahmen für das Kalenderjahr 2001 mit 20 DM/m²\nnetto kalt kalkuliert seien und zur Abdeckung der Kosten für den\nKapitaldienst reichten (Bl. 402 d.A.).\n\nIn ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis des Senates auf den\nvorstehend zitierten widersprüchlichen Vortrag haben die Kläger\nausführen lassen, sie seien in der Tat nicht davon ausgegangen,\ndass die Miete von 20 DM/m² sofort am ersten Tag nach\nFertigstellung zu erreichen gewesen sei. Die Errichtung von Häusern\noder Wohnungen bedürfe zur Kostendeckung einer gewissen Anlaufzeit,\ndie im Vergleich zu einer Zeitspanne von 50 bis 100 Jahren kaum ins\nGewicht falle. Sie hätten diese Übergangszeit als Basiswissen für\njedes Wohnungsunternehmen vorausgesetzt und unausgesprochen\nmitgedacht (Bl. 2075 d.A.).\n\nDie Kläger haben damit eingeräumt, dass für die Zeit nach\nFertigstellung des Bauvorhabens im Jahre 2001 die zunächst von\nihnen behauptete mögliche Miete von 20 DM pro Quadratmeter und\nMonat nicht durchsetzbar und ihnen das bekannt war. Sie lassen\nallerdings offen, von welchem Mietzins für die Zeit nach\nFertigstellung sie – „unausgesprochen“ –\ntatsächlich ausgingen. Jedenfalls hätten sie auf der Grundlage\nihres prozessualen Vortrages eine m²-Miete von 20 DM pro Monat der\nKalkulation für den Beginn der Vermietung nach Fertigstellung des\nBauvorhabens nicht zugrunde legen dürfen.\n\nEine weitere Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten liegt\nin der fehlenden Berücksichtigung von Instandhaltungskosten,\nVerwaltungskosten und Mietausfall bei Ermittlung der notwendigen\nKostenmiete.\n\nDer einschlägige Vortrag bleibt auch nach der ergänzenden\nStellungnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 29.6.2010 anlässlich\ndes Hinweisbeschlusses des Senates vom 12.5.2010 unschlüssig. Die\nStellungnahme reicht nicht, um die aufgezeigten Widersprüche des\nvorausgegangenen Vortrages zu erklären.\n\nDie Kläger haben bereits mit der Klageerwiderung vortragen\nlassen, dass kein Anlass zum Ansatz von Instandhaltungskosten\nbestand (Bl. 123 d.A.).\n\nSie haben sodann mit Schriftsatz vom 21.12.2004 vorgetragen,\ndass die zu erwartenden Mieteinnahmen für das Kalenderjahr mit 20\nDM/m² netto kalt kalkuliert seien und zur Abdeckung der Kosten für\nden Kapitaldienst reichten (Bl. 402 d.A.). Der Aufsichtsrat sei am\n1.9.1999 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die\nInstandhaltungskosten und die Verwaltungskosten nicht aus der zu\nerwartenden Miete zu decken seien. Die Instandhaltungskosten seien\nin den ersten fünf Jahren nach Fertigstellung des Bauvorhabens\nnicht zu berücksichtigen gewesen. In dieser Zeit sei die\ngesetzliche Gewährleistungsfrist gelaufen, in welcher die\nGeneralunternehmerin die Schäden an der Bausubstanz zu beseitigen\ngehabt habe. Zudem seien die Kläger davon ausgegangen, dass\nspätestens mit Ablauf der ersten fünf Jahre eine Mieterhöhung auf\ndie ortsübliche Vergleichsmiete von mindestens 0,60 DM/m² zu\nerwarten gewesen sei (Bl. 405 d.A.).\n\nDie entsprechende Äußerung des Klägers zu 1. in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Landgericht am 10.11.2004 ist mithin nicht\nbeiläufig oder missverständlich erfolgt, sondern vor dem\nHintergrund der anfänglichen schriftsätzlichen Einlassungen der\nKläger zur Wirtschaftlichkeitsberechnung als deren Kurzfassung zu\nverstehen. Die Versuche der Beklagten, diesen Vortrag anlässlich\ndes Hinweises des Senates vom 12.5.2010 umzudeuten, überzeugen\nnicht. Das gilt insbesondere für die Argumentation der Kläger,\ndaraus, dass sie vorgetragen haben, eine Berücksichtigung der\nInstandhaltungskosten im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nsei nicht erforderlich gewesen, dürfe nicht geschlossen werden,\ndass ein Ansatz dieser Kosten tatsächlich nicht geschehen sei\n(Schriftsatz vom29.06.2010, Seite 3, Bl. 2068 d.A.). Wäre eine\nHeranziehung dieser Kosten für die Erstellung der\nWirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt, hätte es keiner wiederholten\nAusführungen dazu bedurft, dass das nicht erforderlich gewesen\nsei.\n\nDie vorstehend nach Aktenlage festzustellenden\nPflichtverletzungen der Kläger sind auch vorsätzlich und damit\nschuldhaft erfolgt.\n\nDie Kläger können zu ihrer Entlastung nicht auf ein\nunternehmerisches Ermessen abstellen. Es ist zwar Stand der\nRechtsprechung, dass dem Vorstand einer Genossenschaft ebenso wie\ndem Vorstand einer Aktiengesellschaft bei der Führung der Geschäfte\nein breiter Handlungsspielraum zuzubilligen ist, zu dem neben dem\nbewussten Eingehen geschäftlicher Risiken auch das Handeln aufgrund\nvon Fehleinschätzungen gehört. Erforderlich für die Inanspruchnahme\nunternehmerischen Ermessens ist jedoch stets eine sorgfältige\nVorbereitung der Entscheidung unter Einbeziehung aller\nEntscheidungsalternativen mit ihren Auswirkungen (BGH DStR 2008,\n1839 zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH).\n\nc) Die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen der\nvorstehend aufgezeigten Pflichtverletzung der Kläger ist der\nBeklagten gleichwohl verwehrt, weil der Eintritt eines Schadens und\nseine Größenordnung für den Senat nicht feststellbar gewesen\nist.\n\naa) Dies gilt zunächst für die von der Beklagten geltend\ngemachte Unterdeckung ihrer Kosten aus der Wohnanlage\n…straße in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 30.6.2005. Diese\nsoll sich über den genannten Zeitraum auf eine Summe von 149.757,47\n€ belaufen haben. Für die Richtigkeit der entsprechenden\nAngaben ist die Zeugin D… P… benannt worden.\n\nDer Vortrag der Beklagten ist von den Klägern schon in erster\nInstanz bestritten worden. Die mit Schriftsatz vom 18.01.2012 zum\nAusdruck gebrachte gegenteilige Wahrnehmung der Beklagten teilt der\nSenat nicht.\n\nDie Behauptung eines Bewirtschaftungsdefizits in dem in Rede\nstehenden Zeitraum ist von den Klägern von Anfang an bestritten\nworden. So sind die Kläger der bereits mit der Klageerwiderung und\ndem weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 15.06.2004 behaupteten\njährlichen Unterdeckung von 42.490,33 € entgegen getreten (Bl.\n52, 251 d.A). Die Kläger haben diese Behauptung mit Schriftsatz vom\n12.07.2004 (Bl. 104 d.A.) und erneut mit Schriftsatz vom 21.12.2004\nbestritten (Bl. 401 f. d.A.). Soweit dann mit Schriftsatz der\nBeklagten vom 22.12.2004 (Bl. 444 f. d.A.) eine Aufstellung der\njährlichen Verluste in der Zeit vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2004\nerfolgte (Bl. 449 d.A.) und dieser Vortrag mit Schriftsatz vom\n16.02.2009 um einen behaupteten Verlust aus der Vermietung des\nObjektes …straße für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum\n20.06.2005 auf insgesamt 149.757,47 € erweitert worden ist,\nsind diese Darlegungen zumindest mit Schriftsatz der Kläger vom\n20.12.2009 (Bl. 1375, 1386 d.A.) – wenn auch lediglich\npauschal - bestritten worden. Das anfängliche sowie das zuletzt\nzitierte Bestreiten der Kläger ist ausreichend gewesen. Da ihnen\nGeschäftsunterlagen der Beklagten nicht zu Verfügung standen, ist\nihr einfaches Bestreiten trotz ihrer Eigenschaft als vormalige\nVorstände der Beklagten erheblich. Ihr Bestreiten ist auch nicht\ngegenstandslos geworden, weil sie es nicht jedes Mal nach der\nGeltendmachung eines Bewirtschaftungsverlustes durch die Beklagte\nwiederholten.\n\nDie behauptete Unterdeckung aus der Bewirtschaftung des Objektes\n…straße ist mithin beweisbedürftig gewesen. Der Senat hat\ndeshalb mit Beschluss vom 19.10.2011 eine entsprechende\nBeweisaufnahme durch Vernehmung der dazu benannten Zeugin D…\nP… angeordnet. Im Ergebnis der Vernehmung der Zeugin kann\ndie Richtigkeit der Behauptung der Beklagten zur Unterdeckung nicht\nerkannt werden. Die Zeugin hat hierzu bekundet, sie könne sich an\ndas Neubauprojekt in G… erinnern. Allerdings habe sie die\nZahlen, aus denen sich eine finanzielle Unterdeckung ergeben soll,\nselbst nicht zusammengestellt und könne dazu auch keine Auskünfte\ngeben.\n\nNach Vorlage der Unterdeckungsaufstellung bis zum 31.12.2004\n(Bl. 421 d.A.) erklärte sie, die Zahlen müsse sich wohl Herr\nPe… aus der EDV rausgezogen haben. Sie habe diese\nAufstellung jedenfalls nicht gemacht und könne zu ihr auch keine\nweitere Stellungnahme abgeben. Die weiteren Bekundungen der Zeugen\nauf Befragen der Prozessbevollmächtigten der Parteien legten zwar\noffen, dass sich die Zeugin an das streitbefangene Mietobjekt\nerinnerte, jedoch keine Kenntnisse zu den konkreten\nBewirtschaftungsdaten hatte.\n\nDer Senat hat auch keinen Anlass gesehen, die von der Beklagten\nmit Schriftsatz vom 18.01.2012 als Anlagenkonvolut BB 17 zu den\nAkten gereichten Kopien von Unterlagen zu Beweiszwecken\nheranzuziehen.\n\nDie Möglichkeit der Heranziehung der von der Beklagten mit\nSchriftsatz vom 18.01.2012 als Anlagenkonvolut BB 17 zu den Akten\ngereichten Unterlagen, die von der Beklagten im Termin im Original\nvorgehalten worden sind, im Wege des Urkundenbeweises hat nicht\nbestanden. Die Voraussetzungen für einen Urkundenbeweis haben in\nAnsehung des Anlagenkonvoluts BB 17 nicht vorgelegen.\n\nNach § 420 ZPO wird der Urkundenbeweis durch Vorlegung der\nUrkunde angetreten.\n\nDie Einsichtnahme in die sechs volle Aktenordner füllenden\nUrkunden war zum Beweis der behaupteten Unterdeckung über den\nstreitbefangenen Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 30.06.2005 nicht\ngeeignet. Es handelte sich nach dem entsprechenden Vortrag der\nBeklagten um ihre Buchhaltungsunterlagen zu dem streitigen\nMietobjekt …straße für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis\n30.06.2005, die Mietverträge, Buchungslisten und anderes umfassten.\nUnter Berücksichtigung des Umfangs der von der Beklagten\nangebotenen Unterlagen hätte eine Einsichtnahme den Senat nicht von\nder Richtigkeit der sich aus der Gesamtheit der vorgelegten\nUrkunden nach dem Vortrag der Beklagten zu ergebenden Daten zu der\nbehaupteten Unterdeckung überzeugen können. Vielmehr wäre eine\nUnterdeckung nur durch eine betriebswirtschaftliche Auswertung der\naus den vorgelegten Urkunden ersichtlichen Daten sichtbar geworden.\nDie Vornahme einer solchen Auswertung der vorgelegten Urkunden ist\nnicht Aufgabe des Senates gewesen.\n\nMit Hilfe der vorgelegten Unterlagen wäre grundsätzliche eine\nBeweisführung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu\nder behaupteten Unterdeckung in Betracht gekommen. Hier hat sich\nder Senat aber aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer\nentsprechenden Beweisaufnahme gehindert gesehen. Die Vorlage der\nUnterlagen gemäß Anlagenkonvolut BB 17 mit Schriftsatz vom\n18.1.2012 ist als verspätetes Angriffs- und Verteidigungsmittel\ngemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es ist nicht zu\nerkennen, warum eine Bezugnahme auf die Geschäftsunterlagen zum\nNachweis der behaupteten Unterdeckung nicht bereits in erster\nInstanz erfolgte. Ein solcher Beweisantritt ist geboten gewesen,\nweil die Kläger den einschlägigen Sachvortrag der Beklagten –\nwie vorstehend ausgeführt – bereits erstinstanzlich\nhinreichend bestritten haben. Der Senat hat seinerseits mit Blick\nauf die schriftsätzliche Benennung der Zeugin P… keinen\nAnlass gehabt, ein Sachverständigengutachten von Amts wegen\neinzuholen. Er konnte davon ausgehen, dass die von der Beklagten\nangebotene Zeugin in der Lage sein würde, die Richtigkeit der von\nder Beklagten behaupteten Bewirtschaftungsverluste zu\nbestätigen.\n\nbb) Soweit die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gegen die\nKläger aus der von ihr behauptete Differenz von 3.091.289,11 €\nzwischen den Aufwendungen für das Bauprojekt …straße und dem\nbei dem Verkauf von bebauten Grundstücken – einschließlich\ndes Objektes …straße – am 1.7.2005 erzielten\nanteiligen Erlös für das Objekt …straße herleitet, fehlt es\nin Ansehung dieses Schadens bereits an einer haftungsbegründeten\nKausalität zwischen dem so bemessenen Schaden und der vorstehend\nausgeführten Pflichtverletzung der Kläger.\n\nMit dem umfänglichen Verkauf von Immobilien ist die Beklagte dem\nRisiko einer Überschuldung und Illiquidität entgegengetreten. Sie\nhat damit die Konsequenz aus einer Wertberichtigung ihres Vermögens\ngezogen. Deshalb erscheint es nicht zwingend, dass der – nach\nAngaben der Beklagten – verlustreiche Verkauf des Objektes\n…straße aufgrund einer unzureichenden\nWirtschaftlichkeitsberechnung der Kläger veranlasst war.\n\nDie Frage nach einer haftungsbegründeten Kausalität bedarf in\nAnsehung des von der Beklagten geltend gemachten Mindererlöses\njedoch keiner Stellungnahme. Die Beklagte hat jedenfalls die von\nihr behauptete Schadenshöhe nicht hinreichend dargelegt.\n\nDie von der Beklagten zur Anspruchsbegründung herangezogene\nDifferenz zwischen den Baukosten für das Projekt …straße und\ndem hierfür im Rahmen des Verkaufes vom 1.7.2005 erzielten\nKaufpreis ergibt sich unter der Heranziehung eines von der\nBeklagten behaupteten Verkehrswertes. Die Beklagte stützt sich\ninsofern auf eine abstrakte Schadensberechnung. Diese kann im\nvorliegenden Falle jedoch nicht zur Anwendung kommen, weil die\nBeklagte das Objekt tatsächlich verkauft hat, so dass ihr der\nhierfür erzielte Kaufpreis hätte bekannt sein können. Dies ist nach\nAngaben der Beklagten allerdings nicht der Fall, weil sie das\nObjekt …straße mit mehreren Wohnanlagen zusammen zu einem\nGesamtpreis von 38.530.000 € am 1.7.2005 verkaufte. Der\nentsprechende Kaufvertrag sieht keine anteiligen Einzelpreise für\ndie verschiedenen von ihm erfassten Wohnanlagen bzw. Wohngebiete\nvor. Der vereinbarte Pauschalpreis lässt jedoch keinen\nhinreichenden Rückschluss auf den tatsächlich für das Objekt\n…straße erzielten Teilkaufpreis zu. Es kann nicht\nausgeschlossen werden, dass der Erlös für die Wohnanlage\n…straße tatsächlich ein höherer war, als er im Wege einer\nabstrakten Schadensberechnung zu bestimmen ist. Maßstäblich für die\nPreisbildung des Käufers können neben einer üblichen\nVerkehrswertermittlung aufgrund gegenwärtiger erzielter Mieten auch\nEntwicklungserwartungen sein. Es handelte sich bei dem Objekt\n…straße um eine kleine, aber neu erstellte Wohnanlage in\neiner vom Investor vielleicht durchaus als vorteilhaft angesehenen\nOrtslage. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Möglichkeit eines\nErwerbs der Wohnanlage …straße sich förderlich auf den\nGesamtverkauf bzw. den Gesamtkaufpreis auswirkte. Wegen dieser\nBedenken gegen eine abstrakte Schadensberechnung sieht der Senat\nauch keinen Anlass zu Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO. Eine\nSchadensschätzung des Senates müsste ebenfalls von einer\nVerkehrswertberechnung ausgehen, die dem tatsächlich erzielten\n(Teil-) Kaufpreis nicht unbedingt entspricht.\n\n2. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf\nVerzugszinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\n3. Die von der Beklagten mit der Widerklage verfolgte\nviertrangige Teilforderung aus ihrem Schadensersatzanspruch\naufgrund der behaupteten Differenz zwischen Baukosten und\nanteiligem Erlös bei dem Verkauf am 1.7.2005 kann aus den\nvorstehend zu der entsprechenden Aufrechnungsforderung ausgeführten\nGründen keinen Erfolg haben.\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1,\n92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.\n\n§ 92 Abs. 2 ZPO findet hinsichtlich der teilweisen\nKlagerücknahme des Klägers zu 2. in beiden Instanzen Anwendung.\n\nDie Kostenentscheidung in erster Instanz ist außerdem anlässlich\nder Berufung der Beklagten abzuändern. Unter Ansatz eines\nTeilstreitwertes der bereits in erster Instanz zurückgenommenen\nKlageerweiterung des Klägers zu 1. von 306.775,12 € gemäß\nBeschluss des Senates vom 2.5.2012 und eines daraus folgenden\nGesamtstreitwertes in erster Instanz von 686.707,02 € sind die\nGerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu\n1. und der Beklagten zu 45 % vom Kläger zu 1. und zu 55 % von der\nBeklagten zu tragen. Der Beklagten werden weiterhin die\naußergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. aufgegeben.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nAnlass zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht\nnicht.\n\nDer Berichtigungsbeschluss wurde in den\nEntscheidungstext eingearbeitet:\n\nDer erste Satz des Tenors des am 15.2.2012 verkündeten Urteils\ndes Senates\n\nwird wie folgt berichtigt:\n\nStatt\n\n„Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2009\nverkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin\nwird zurückgewiesen“\n\nlautet der Satz:\n\n„Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2009\nverkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin\nwird zurückgewiesen mit folgenden Maßgaben:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. 4.117,14\n€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz\n\na) auf 578,41 € seit dem 30.09.2003,\n\nb) auf 578,41 € seit dem 31.10.2003,\n\nc) auf 578,41 € seit dem 30.11.2003,\n\nd) auf 578,41 € seit dem 31.12.2003,\n\ne) auf 601,05 € seit dem 31.01.2004,\n\nf) auf 601,05 € seit dem 29.02.2004,\n\ng) auf 601,05 € seit dem 31.03.2004\n\nzu zahlen.\n\nVon den Verfahrenskosten in erster Instanz sind die\nGerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und\ndie außergerichtlichen Kosten der Beklagten vom Kläger zu 1. zu 45\n% und von der Beklagten zu 55 % zu tragen; die Beklagte hat\naußerdem die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. zu\ntragen.\n\nGründe\n\nDie vorstehende Berichtigung des Tenors des Urteils des Senates\nvom 15.2.2012 erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.\n\nNach dieser Bestimmung können Schreibfehler, Rechnungsfehler und\nähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen,\njederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen berichtigt\nwerden.\n\nDie Versäumung der Berichtigung der erstinstanzlichen\nKostenentscheidung des Landgerichts im ersten Satz des Tenors des\nUrteils vom 15.2.2012 ist eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors.\nDer Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 14.4.2010\nzum Ausdruck gebracht, dass das angefochtene Urteil des\nLandgerichts hinsichtlich der Kostenentscheidung zu berichtigen\nist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Gründen des\nvorgenannten Urteils des Senates.\n\nHinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung an den Kläger zu 2.\nwird durch die Korrektur nur seine teilweise Klagerücknahme\nnachvollzogen.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-02-15/7-u-141-09","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6096","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6096"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-02-15/7-u-141-09","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/6096","retrieved":"2026-07-29 23:15:08.969001+00:00"}}