{"status":"available","doknr":"BB-5939","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-04-29","aktenzeichen":"VK 10/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen Aufwendungen des Auftraggebers.\n\n3. Die Gebühr wird auf XX.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem\neingezahlten Kostenvorschuss i.H.v. 2.500,00 EUR verrechnet.\n\n4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den\nAuftraggeber war notwendig.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDer Auftraggeber schrieb im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Union vom … 2009 die Durchführung des\nRettungsdienstes im Landkreis … gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3\nBbgRettG im Offenen Verfahren europaweit aus. Der geschätzte\nGesamtauftragswert der Maßnahme liegt bei rund XX Mio. EUR netto\n(Ziffer II.2.1) der Bekanntmachung). Für die Durchführung des\nAuftrages vorgesehen ist der Zeitraum vom … 2011 bis\n… 2015, mit einer Verlängerungsoption für weitere fünf\nJahre.\n\nNach Ziffer IV.2.1) der Vergabebekanntmachung sollte der\nZuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die\nKriterien, die in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der\nAufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der\nBeschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, erteilt\nwerden.\n\nSchlusstermin für den Eingang der Angebote war der … 2010\n(Ziffer IV.3.4) der Bekanntmachung). Die Antragstellerin hat kein\nAngebot eingereicht.\n\nIn der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes wies der\nAuftraggeber darauf hin, dass der Vertragsschluss mit dem Bieter\nerfolge, der sich nach seinen dem Gebot beigefügten Unterlagen aus\nder Gesamtbeurteilung der Qualität und der Bedarfsdeckung sowie der\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als der Geeignetste ergibt und\nbenannte als Zuschlagskriterien die Kosten (XX %), die Qualität (XX\n%) und das Personalkonzept (XX %).\n\nGemäß Ziffer 4.2.1 der Leistungsbeschreibung waren durch den\nBieter mit dem Angebot u.a. Nachweise über die bereits mit\nAngebotsabgabe bestehende personale Besetzung von Positionen wie\nGeschäftsführer, Buchhaltung, Leiter Rettungsdienst usw.\neinzureichen. Nach der Angebotsauswertung und für den Fall der\nZuschlagserteilung bis spätestens zum 1. Dezember 2010 sind u.a.\nvollständige Ausbildungsnachweise aller übrigen Mitarbeiter,\nvollständige Fortbildungsnachweise, Nachweise der gesundheitlichen\nEignung aller Mitarbeiter, eine vollständige Auskunft über Einträge\nim Verkehrszentralregister … oder aus einem vergleichbaren\nRegister im Herkunftsland des Bieters aller am aktiven\nRettungsdienst teilnehmenden Mitarbeiter vorzulegen.\n\nDie Personalbedarfsberechnung hatte auf der Grundlage\nexemplarischer Personaleckdaten zu erfolgen – der Anwendung\ndes Urteils des EuGH vom 9. September 2003 – Rs C-151/02\n(Wochenarbeitszeit 48 h) und Personalangaben (Alter 35 Jahre,\nverheiratet, 1 Kind), Ziffer 4.3 der Leistungsbeschreibung.\n\nZiffer 6 der Leistungsbeschreibung enthält den Hinweis, dass die\nnotwendigen sachlichen und räumlichen Voraussetzungen für die\nRettungswachen auch zukünftig vom Eigenbetrieb Rettungsdienst des\nLandkreises … geschaffen werden und vor diesem Hintergrund\ndie Möglichkeit bestehe, dass im Falle eines Zuschlages die\nrechtlichen Voraussetzungen eines Betriebsüberganges gemäß § 613 a\nBGB vorliegen.\n\nGemäß § 3 Nr. 2 des Vertrages zur Übertragung des\nRettungsdienstes teilt der Leistungserbringer dem Träger des\nRettungsdienstes auf dessen Verlangen die Personalkostenstruktur\nmit und erklärt sich mit einer möglichen Veröffentlichung dieser\nDaten einverstanden. Der Jahresabschluss des Leistungserbringers\nist spätestens zum 31. März des Folgejahres beim Träger des\nRettungsdienstes einzureichen, § 3 Nr. 15 des Vertrages. Der Träger\ndes Rettungsdienstes vergütet dem Leistungserbringer die\ntatsächlichen Kosten der von ihm erbrachten Einsatzleistung im\nRettungsdienst und Krankentransport auf der Grundlage eines vom\nTräger des Rettungsdienstes vorgegebenen Kosten- und\nLeistungsnachweises höchstens bis zur Höhe der Selbstkosten, die\ndem Träger des Rettungsdienstes bei vergleichbaren\nEinsatzleistungen nach Maßgabe der Anlage 3 (Verteilung der im\nLandkreis … vorhandenen Rettungswachen) entstanden wären, §\n5 Nr. 2 des Vertrages.\n\nGemäß § 3 Nr. 17 Satz 1 des Vertrages verpflichtet sich der\nLeistungserbringer zum Zusammenwirken mit den Kräften des\nKatastrophenschutzes bei Ereignissen mit mehr als drei Verletzten\nunterhalb der Katastrophenschutzschwelle gemäß den rechtlichen\nVorgaben. Hier erfolgte u.a. der Hinweis auf § 13 BbgRettG. Danach\nsind von den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes Maßnahmen\nzur Koordinierung eines Massenanfalles von Verletzten oder\nErkrankten zu planen und vorzubereiten (Abs. 1). So erstellt der\nTräger des bodengebundenen Rettungsdienstes u.a. einen Maßnahmeplan\nfür den Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten, regelt dabei\ninsbesondere den koordinierten überörtlichen Einsatz von\nHilfeleistungspotenzialen nach einheitlichen Grundsätzen (Abs. 2\nNr. 1), bildet für die organisatorische Führung Organisatorische\nLeiterinnen und Leiter des Rettungsdienstes aus (Abs. 2 Nr. 2) und\nstellt die Einsatzbereitschaft des rettungsdienstlichen Personals\nsicher (Abs. 2 Nr. 3).\n\nNach Satz 2 der o.g. Vertragsregelung verpflichtet sich der\nLeistungserbringer insbesondere zur Sicherstellung des Systems\n„Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“.\n\nDie Antragstellerin hat die Verdingungsunterlagen am …\n2010 erhalten. Mit Schreiben vom … 2010 wandte sie sich an\nden Auftraggeber.\n\nDie Vorlage von Qualifikationsnachweisen jedenfalls bis zum 1.\nDezember 2010, obwohl der Auftraggeber gegebenenfalls erst am 1.\nDezember 2010 den Zuschlag erteile, stelle eine nicht zu erfüllende\nVorgabe dar. Ausbildungs- und sonstige Nachweise könnten erst dann\nvorgelegt werden, wenn die entsprechenden Mitarbeiter eingestellt\nwurden. Eine Vorlage von Nachweisen des bei dem jetzigen\nLeistungser-bringer beschäftigten Personals vor Zuschlagserteilung\nsei rechtlich nur möglich, wenn diese von dem jetzigen\nLeistungserbringer zur Verfügung gestellt werden. Dies könne nicht\nsichergestellt werden, sodass sämtliche Bieter mit Ausnahme des\njetzigen Leistungserbringers von vornherein von einer Vergabe\nausgeschlossen wären.\n\nDie benannten Zuschlagskriterien seien sämtlich völlig unklar,\nso insbesondere, was unter Kosten zu verstehen sei, wenn der\nAuftraggeber ohnehin eine Kostenerstattung auf der Grundlage der\ntatsächlichen Ist-Kosten des Bieters vornehme. Werde im Rahmen\neines Kostenvergleichs nicht auf den gesamten Vertragszeitraum,\nsondern nur auf die Kosten für die Jahre 2011 und 2012 abgestellt,\nsei es möglich, zum Beispiel Kosten aus den Jahren 2011 und 2012 in\ndie Folgejahre zu verlagern, um so jetzt ein vermeintlich\ngünstigeres Angebot abgeben zu können. Die Angebote wären dann aber\nnicht mehr vergleichbar. Unklar sei zudem die Gewichtung der\nPreisangebote untereinander. Ebenso sei das Kriterium\n„Qualität“ und dessen Bewertung unklar. Es sei nicht\nersichtlich, wie von den Bietern ein Personalkonzept erarbeitet\nwerden solle, wenn ein solches ohnehin aufgrund des\nBetriebsüberganges nicht frei von Bindungen, die der jetzige\nLeistungserbringer mit seinen Mitarbeitern eingegangen sei und die\nden übrigen Bietern unbekannt seien, erarbeitet werden könne.\n\nUm die Kosten für den Betriebsübergang ordnungsgemäß kalkulieren\nzu können, benötige sie bestimmte (im Einzelnen aufgelistete)\nAngaben und Informationen zu denjenigen Mitarbeitern, die auf den\nneuen Leistungserbringer übergehen. Ohne diese Angaben könne sie\ndie Kosten eines Betriebsüberganges nicht kalkulieren.\n\nDas Schreiben der Antragstellerin lautet weiter wie folgt:\n… “Enthalten ist in Ziffer 4.3 ferner der Hinweis,\ndass die Personalbedarfsberechnung auf der Grundlage folgender\nPersonaleckdaten vorzunehmen ist: … - Personalangabe (Alter\n35 Jahre, verheiratet, 1 Kind) … Was ist hiermit gemeint?\n...“\n\nMit einer möglichen Veröffentlichung ihrer\nPersonalkostenstruktur könne sie sich nicht einverstanden erklären,\nda es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse handle. Es sei auch keine\nNotwendigkeit erkennbar, diese vertraulichen Daten zu\nveröffentlichen. Ferner beanstande sie, dass bis Ende März eines\njeden Jahres ein Jahresabschluss aufzustellen und zu prüfen ist.\nDies sei realistischer Weise nicht machbar. Ihr vorläufiger\nJahresabschluss liege bis Ende Juni vor, die Prüfung durch den\nWirtschaftsprüfer erfolge anschließend. Sie bitte deshalb, die\nRegelung abzuändern.\n\nFerner beanstandete sie die Regelung in § 3 Nr. 17 des\nVertrages. Der ausgeschriebene Auftrag habe mit den Leistungen des\nKatastrophenschutzes nichts gemein. Wenn der Auftraggeber mit\nseiner Vorgabe nunmehr Leistungen einbeziehe, die überhaupt nicht\nGegenstand des Vergabeverfahrens seien, sei das rechtlich nicht\nzulässig. Dies gelte um so mehr, als er von den Bietern fordere,\ndass sie bei Katastrophen und Havarien das System Organisatorischer\nLeiter Rettungsdienst personell und inhaltlich sicherstellen\nmüssten.\n\nSelbst wenn man dies als zulässig erachten wollte, müsse der\nAuftraggeber klarstellen, welche inhaltlichen Anforderungen an eine\nsolche Aufgabenerfüllung gestellt werden, so zum Beispiel, welchen\nPersonaleinsatz er von den Bietern fordere, … sowie welche\nVergütung hierfür gezahlt werde.\n\nZusätzlich müsse sichergestellt werden, dass das bisher dem\njetzigen Leistungserbringer aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung\ngestellte Equipment einem neuen Dienstleister zur Verfügung steht.\nFerner bedürfe es insoweit auch einer konkreten, aussagekräftigen\nLeistungsbeschreibung und einer entsprechenden vertraglichen\nGrundlage, damit die Aufgabe preislich kalkuliert werden könne.\n\nEine Reaktion des Auftraggebers erfolgte in Form eines\nBieterrundschreibens, welches am … 2010 bei der\nAntragstellerin eingegangen ist.\n\nHinsichtlich der bis spätestens zum 1. Dezember 2010\neinzureichenden Nachweise erfolgte der Hinweis, dass eine Vorlage\nerst nach Zuschlagserteilung erfolgen müsse und noch hinreichend\nZeit zwischen Zuschlag und Fristablauf zur Vorlage der Unterlagen\nbestehen dürfte. Das Konzept des\n„Durchschnittsmitarbeiters“ habe er zur Herbeiführung\nder Vergleichbarkeit der Angebote erstellt, auf dessen Grundlage\nsich dann die erstattungsfähigen Ist-Kosten ergeben würden. Die\nZeiträume 2011 und 2012 habe er aufgenommen, um einen\nmöglicherweise wegen eines Betriebsüberganges bestehenden\ngeringeren Gestaltungsspielraum für das Jahr 2011 zu\nberücksichtigen. Hinsichtlich des verbleibenden Zeitraumes solle\ndurchgehend mit dem „Durchschnittsmitarbeiter“\nkalkuliert werden. Zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und\nden Kostenträgern werde eine jährliche Kostenkalkulation\nvereinbart, die als Grundlage für die Ermittlung der\nBenutzungsgebührensätze dient. Nach Abschluss der Verhandlungen und\ndem erforderlichen Kreistagsbeschluss sei die Gebührensatzung für\ndas kommende Wirtschaftsjahr bindend. Dem Leistungserbringer werde\nvom Träger des Rettungsdienstes ein Budget im Sinne einer\nmonatlichen Abschlagszahlung übermittelt, welches dann monatlich in\neiner Ist-Kostenabrechung nachzuweisen sei. Das Budget sei der\ngeplante Handlungsspielraum für das jeweilige Wirtschaftsjahr,\nwelches einzuhalten sei.\n\nDer Begriff der Qualität sei im Sinne von „Maßnahmen zur\nQualitätssicherung“ zu verstehen. In einer dem\nBieterrundschreiben beigefügten „Anlage\nWertungskriterien“ hat der Auftraggeber dem\nZuschlagskriterium Kosten die Unterkriterien Personalkosten (XX %),\nVerwaltungspauschale (XX %) und Sachkosten (X %) zugeordnet, dem\nZuschlagskriterium Qualität die Unterkriterien Ablauf und\nOrganisation des Rettungsdienstes (XX %), Hygiene- und\nDesinfektionsplan – Dokumentationen, Protokolle, Checklisten\n– (X %) und Bestandsnachweise Medikamente (X %) sowie dem\nZuschlagskriterium Personalkonzept die Unterkriterien\nQualifizierung, Fort- und Weiterbildung (XX %),\nPersonalentwicklungsstrategie (X %), Arbeitsschutz (X %) und\nAusbildung Rettungsdienstpersonal (X %).\n\nHinsichtlich der Kosten des Betriebsüberganges würden dem\nAuftraggeber keine Anhaltspunkte vorliegen, da es sich insoweit im\nInterna im Bereich des derzeitigen Auftragnehmers handele. Auch\ninsofern könne keine Offenlegungsverpflichtung bestehen. Der Bieter\nmüsse selbst prüfen, ob er bei der Auftragsübernahme Aktiva des\nderzeitigen Auftragnehmers übernehmen wolle oder müsse, insofern\nmüssten die Bieter unter den gegebenen Umständen ihr Angebot im\nRahmen des Kalkulierbaren erstellen. Die geforderte Offenlegung der\nPersonalkosten betreffe ausschließlich das von der Ausschreibung\nbetroffene Personal. Die Regelung solle für künftige\nAusschreibungen eine Entzerrung der Beurteilung der Problematik\nbezüglich § 613 a BGB bewirken. Die Regelung zur Vorlage des\nJahresabschlusses solle sicherstellen, dass der Ausschreibende\nseinen eigenen Jahresabschluss rechtzeitig erstellen kann. Die\nAngabe fiktiver Personalkosten solle die Vergleichbarkeit der\nAngebote herstellen. Das Risiko der Mehrkosten im Falle eines\nBetriebsüberganges trage der Bieter.\n\nZu § 3 Nr. 17 des Vertrages wies der Auftraggeber darauf hin,\ndass Aufgaben des Katastrophenschutzes von der Ausschreibung nicht\nberührt seien und - unter Hinweis auf §§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 2\nBbgRettG – die Bereitstellung des Systems\n„Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ Teil der\nAufgaben des Rettungsdienstes sei. Eine stärkere positive\nGewichtung des Angebotes sei damit nicht verbunden. Auf der\nGrundlage dieses Verständnisses sei die Sicherstellung der\nbetreffenden Aufgabe mit den zur Verfügung gestellten Sachmitteln\nzu gewährleisten bzw. seien diese hierfür auch ausreichend. Soweit\ndie Führung und Koordinierung bei Einsätzen mit mehreren\nVerletzten, „sowie bei Katastrophen und Havarien“\n… gemäß dem System „Organisatorischer Leiter\nRettungsdienst“ zu erfolgen habe, gehe damit kein\norganisatorischer und kostenmäßiger Mehraufwand einher.\n\nDie Antragstellerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom\n… 2010 bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen\nAntrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt.\n\nSie meint, es sei mit dem Grundsatz der Transparenz und dem\nDiskriminierungsverbot nicht vereinbar, soweit sich der\nAuftraggeber weigere, allen Bietern einheitlich bekannt zu geben,\nnach welchen Kriterien und wie er konkret die Auswertung der\nAngebote vornehmen werde. Nach den Angaben des Auftraggebers solle\nhinsichtlich der Personalkosten auf einen so genannten\n„Durchschnittsmitarbeiter“ abgestellt werden. Die\nAussage des Auftraggebers, auf dieser Grundlage ergäben sich die\nerstattungsfähigen Ist-Kosten, sei in sich widersprüchlich, weil\ndie Ist-Kosten keineswegs der Summe der auf alle\nDurchschnittsmitarbeiter hochgerechneten Personalkosten\nentsprächen. Zudem sei der Durchschnittsmitarbeiter nicht\nhinreichend klar definiert. Die Vergütung eines Mitarbeiters hänge\nnicht nur von dem Alter und dem Familienstand ab, sondern vor allem\nvon der Qualifikation des Mitarbeiters, der tariflichen\nEingruppierung, der Betriebszugehörigkeit u.v.m.. Damit sei für die\nBieter keine einheitliche Grundlage für die Kalkulation der\nPersonalkosten gegeben. Die Vorgabe sei auch vor dem Hintergrund\neines Betriebsüberganges ersichtlich Unsinn.\n\nDer Auftraggeber habe es in vergaberechtswidriger Weise\nabgelehnt, den Bietern die für die Kalkulation des\nBetriebsüberganges erforderlichen Personaldaten zur Verfügung zu\nstellen, während er ihnen gleichzeitig jegliches Risiko aus dem\nBetriebsübergang aufbürde. Dadurch verstoße der Auftraggeber zudem\ngegen § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A. Es sei unklar, auf welcher Grundlage\nder Auftraggeber die Angebote auswerten wolle. Dies gelte für die\nPersonalkosten bereits insoweit, als nicht klar sei, wie deren\nKalkulation vorgenommen werden solle und ob die Auswertung auf der\nGrundlage der Personalkosten für ein oder mehrere Jahre erfolge.\nDer Auftraggeber wolle von den Bietern zu erarbeitende\nPersonalkonzepte bewerten, ohne dass er ihnen dazu Vorgaben gesetzt\nhabe, welche Inhalte diese Konzepte haben sollen. Auch habe es der\nAuftraggeber unterlassen darzustellen, welche Angaben und\nAusführungen das Personalkonzept haben muss, um zum Beispiel eine\nvolle Punktzahl zu erreichen. Des Weiteren hält die Antragstellerin\nihre Rügen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen für die im\nAuftragsfall zum Einsatz kommenden Mitarbeiter, von\nJahresabschlüssen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des\nKalenderjahres und zur Offenlegung der Personalkostenstruktur\naufrecht.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n1. gegen den Auftraggeber das Nachprüfungsverfahren gemäß § 107\nff. GWB einzuleiten,\n\n2. durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die\nVergabe von Rettungsdienstleistungen im Gebiet des Auftraggebers\nfür den Zeitraum vom … 2011 bis zum … 2015 gemäß der\nBekanntmachung im EU-Amtsblatt vom … 2009 … nur im\nWege eines transparenten und diskriminierungsfreien\nVergabeverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung der\nVergabekammer erfolgt,\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin in eigenen\nRechten verletzt ist,\n\n3. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten\ndurch die Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendig war.\n\nDer Auftraggeber beantragt,\n\n1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,\n\n2. die Beauftragung eines externen Verfahrensbevollmächtigten für\nden Auftraggeber für notwendig zu erklären.\n\nMit seinem Hinweis auf die Möglichkeit eines Betriebsüberganges\ngemäß § 613 a BGB sei der Auftraggeber seinen Pflichten im Rahmen\neines Vergabeverfahrens nachgekommen. Bietern sei es auf der\nGrundlage der Angaben in den Verdingungsunterlagen durchaus\nmöglich, die im Wege eines (möglichen) Betriebsüberganges\nanfallenden Personalkosten in ausreichendem Umfang zu errechnen.\nKonkrete Gehaltsstrukturen müsse er hierzu nicht kennen. Die\nerforderlichen Parameter der Personalkosten würden sich aus dem\nAnforderungsprofil in den Vergabeunterlagen ergeben. Die Bieter\nseien in der Lage, aufgrund von Vorhaltezeiten und Vorhalteumfang\nsowie der erforderlichen Qualifikationsgrade der Mitarbeiter das\nbestehende „Kostenrisiko“ zu konkretisieren. Zur\nAngebotskalkulation auf der Grundlage eines\nDurchschnittsmitarbeiters meint der Auftraggeber, auf der Grundlage\nder mitgeteilten Daten zur personellen Besetzung der Rettungswachen\nsowie deren Auslastung in der Vergangenheit sei es Bietern möglich,\ndie jeweils erforderlichen Qualifikationen auch in den zu\nkalkulierenden Gehaltsstrukturen – gegebenenfalls unter\nBerücksichtigung von bei den Bietern bestehenden tariflichen\nStrukturen – angemessen abzubilden. Unter Hinweis auf § 613 a\nAbs. 5 BGB meint er, dem Bieter sei es auf diesem Wege möglich,\nQualifikationsnachweise für im Auftragsfall zum Einsatz kommende\nMitarbeiter zu erhalten. Mit seiner Bietermitteilung vom …\n2010 habe er die Bewertungskriterien detailliert erläutert. Er gehe\ndavon aus, dass nicht sämtliche Schritte zur Ausfüllung der\nBewertungskriterien vorgegeben werden müssten, da anderenfalls kaum\nnoch eine Unterscheidung der Angebote möglich erscheine. Die\nForderung zur Vorlage des Jahresabschlusses gehe nicht über die\ngesetzlichen Bestimmungen des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB hinaus. Über\ndie Regelung zur Zustimmung zu einer Veröffentlichung der\nKostenstruktur solle gerade die Möglichkeit geschaffen werden, in\nkünftigen Vergabeverfahren diejenigen Informationen zugänglich zu\nmachen, an deren Offenlegung der Auftraggeber im hiesigen Verfahren\ngehindert sei und deren Offenlegung die Antragstellerin hier\nvehement begehre.\n\nMit Verfügung des Vorsitzenden vom … 2010 wurde die\nEntscheidungsfrist bis zum … 2010 verlängert.\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 28. April 2010 hatten die\nBeteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Hier\nwiederholte die Antragstellerin ihre Rüge bezüglich des\nKatastrophenschutzes im Hinblick auf § 3 Nr. 17 des Vertrages, die\nder Vorsitzende im Rahmen der entscheidungserheblichen Hinweise\nnicht erwähnt hatte.\n\nAuf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der\nBeteiligten wird ergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist nur teilweise zulässig.\n\nDie Vergabekammer des Landes Brandenburg ist für die\nEntscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig. Bei den\nausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen öffentlichen\nDienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 2 GWB (vgl. hierzu\nBGH, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – X ZB 31/08), der dem\nLand Brandenburg zuzurechnen ist und der den maßgeblichen\nSchwellenwert übersteigt, §§ 104 Abs. 1, 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB\ni.V.m. Artikel 2 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER KOMMISSION\nvom 4. Dezember 2007.\n\nDer Landkreis … ist als Gebietskörperschaft öffentlicher\nAuftraggeber gemäß § 98 Nr. 1 GWB.\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt.\n\nNach § 107 Abs. 2 S. 1 und 2 GWB ist antragsbefugt, wer ein\nInteresse an dem in Rede stehenden Auftrag hat und geltend macht,\ndass ihm durch die behaupteten Vergaberechtsverstöße ein Schaden\nentstanden ist oder zu entstehen droht. Diese Voraussetzungen sind\nvorliegend gegeben.\n\nIm Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der effektiven\nRechtsschutzge-währleistung dürfen an die in § 107 Abs. 2 GWB\ngenannten Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt\nwerden. Ein Interesse am Auftrag liegt in der Regel vor, wenn der\nBieter vor Stellung des Nachprüfungsantrages am Verfahren\nteilgenommen und einen Verstoß gerügt hat (BVerfG, Beschluss vom\n29. Juli 2004 – 2 BvR 2248/03; BGH, Beschluss vom 1. Februar\n2005 – X ZB 27/04) bzw. wenn der Antragsteller ein Angebot\nabgegeben hat (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 26. September 2006\n– X ZB 14/06).\n\nHier hat die Antragstellerin innerhalb der im Rahmen des\nlaufenden Vergabenachprüfungsverfahrens abgelaufenen Angebotsfrist\nkein Angebot abgegeben. In der obergerichtlichen Rechtsprechung\nwird die Ansicht vertreten, dass ein Interesse am Auftrag trotz\nfehlender Angebotsabgabe bejaht werden kann, wenn der Antragsteller\ndurch die behaupteten Vergabefehler an der Angebotsabgabe gehindert\nist oder aufgrund der Vergabefehler keine Aussicht auf Erteilung\ndes Zuschlages hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2009\n– Verg 59/08; OLG Dresden, Beschluss vom 4. Juli 2008 –\nWVerg 3/08). Beruft sich der Antragsteller hierauf, muss er zur\nBegründung eine solche Verhinderung darlegen, d.h. er muss\nschlüssig und nachvollziehbar angeben, welche vermeintlichen\nVergabefehler ihn veranlassen, von einer Angebotsabgabe abzusehen\n(vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Beschluss vom 9. Juli 2003 –\nVerg 26/03). Der in solchen Fällen bestehenden erhöhten Darlegungs-\nund Begründungspflicht wird der Vortrag der Antragstellerin, der\nAuftraggeber habe ihr wesentliche Kalkulationsgrundlagen, ohne die\neine hinreichende Preisofferte nicht kalkuliert werden könne,\nvorenthalten und auch die Wertungskriterien, nach denen sich der\nBieter bei der Abfassung seines Angebotes richte, im Unklaren\ngelassen, gerecht.\n\nDer Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie\ndie Offenlegung der Personalkostenstruktur durch den künftigen\nAuftragnehmer und deren Veröffentlichung, § 3 Nr. 2 Abs. 3 des\nVertragstextes, beanstandet. Ihr Verhalten stellt sich als\nwidersprüchlich dar, sodass es ihr nach dem Grundsatz von Treu und\nGlauben, § 242 BGB, der auch im Vergaberecht gilt, verwehrt ist,\ndie Unzulässigkeit der Vertragsklausel im vorliegenden\nNachprüfungsverfahren geltend zu machen. Ein widersprüchliches\nVerhalten ist unzulässig, wenn besondere Umstände die\nRechtsausübung als treuwidrig erscheinen lasse, insbesondere im\nFall eines unlösbaren Selbstwiderspruchs (Palandt-Grüneberg, BGB,\n69. A., § 242, Rn. 57). Ein solcher ist im vorliegenden Fall darin\nzu sehen, dass die Antragstellerin einerseits die Offenlegung der\nim Zusammenhang mit einem möglichen Betriebsübergang relevanten\nPersonaldaten mit der Begründung begehrt, ihr sei eine\nAngebotskalkulation sonst nicht möglich. Demgegenüber verweigert\nsie sich als potenzieller Auftragnehmer der Offenlegung und\nVeröffentlichung der Personalkostenstruktur mit der Begründung, es\nhandle sich um Geschäftsgeheimnisse, für deren Veröffentlichung\nkeine Notwendigkeit erkennbar sei.\n\nGemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag\nunzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße gegen\nVergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar\nsind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung\nbenannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber\ngerügt hat.\n\nIn formaler Hinsicht muss die Rüge den vermeintlichen\nVergabeverstoß bezeichnen und die Aufforderung an den Auftraggeber\nenthalten, den Verstoß zu beseitigen. Zwar sind an den Inhalt der\nRüge grundsätzlich nur geringe Anforderungen zu stellen. Die\nverletzte Norm muss nicht im Einzelnen angegeben werden. Die Rüge\nmuss auch nicht als Rüge bezeichnet werden, solange sie sich ihrem\nInhalt nach als solche darstellt und die Mitteilung so hinreichend\nbestimmt ist, dass die Vergabestelle in die Lage versetzt wird, den\nbeanstandeten Fehler zu erkennen und zu beheben. Dabei sind die\nAnforderungen an die Bestimmtheit, Klarheit und Unbedingtheit der\nRüge nach § 107 Abs. 3 GWB hoch. Mit der Rüge muss zum Ausdruck\ngebracht werden, welchen Sachverhalt der Bieter für\nvergaberechtswidrig hält und dass er dem Auftraggeber vor Anrufung\nder Vergabekammer die Möglichkeit einer Selbstkontrolle geben\nmöchte. Entscheidend ist, dass der Auftraggeber die Aussage als\nverbindliche Rüge qualifizieren kann und dass es sich nicht etwa um\neine Frage zu Formulierungen in den Vergabeunterlagen handelt.\n\nSoweit die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag die\nPersonalbedarfsberechnung auf der Grundlage exemplarischer\nPersonaleckdaten – den so genannten\n„Durchschnittsmitarbeiter“ – beanstandet, erfüllt\nihr Schreiben vom … 2010 die o.g. Anforderungen nicht.\nInsoweit beschränkt sich die Antragstellerin hier allein auf die\nWiedergabe des Wortlautes der Personaleckdaten und die\nanschließende Fragestellung – „Was ist hiermit\ngemeint?“ Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich\ndamit in einer pauschalen Fragestellung, ohne dass aus ihr\nerkennbar wird, dass und aus welchen Gründen die Antragstellerin\n– wie nunmehr im Rahmen des Nachprüfungsantrages – die\nWahl dieser Angabe durch den Auftraggeber beanstandet. Mit ihren\nBeanstandungen zum so genannten\n„Durchschnittsmitarbeiter“ ist die Antragstellerin\ndaher präkludiert.\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 28. April 2010 hat die\nAntragstellerin ihre Rüge im Hinblick auf § 3 Nr. 17 des Vertrages\nwiederholt. Es ist bereits fraglich, ob insoweit von einer\nunverzüglichen ergänzenden Antragsbegründung nach § 108 Abs. 1 GWB\nausgegangen werden kann, wenn die Begründung in diesem Punkt durch\ndie Antragstellerin erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung und\nnach Ablauf der mit Schreiben der Vergabekammer vom … 2010\nunter Hinweis auf § 113 Abs. 2 S. 2 GWB gesetzten\nStellungnahmefrist erfolgt.\n\nIn jedem Fall war die im Schreiben der Antragstellerin vom\n… 2010 erhobene Rüge bezüglich des Katastrophenschutzes im\nHinblick auf § 3 Nr. 17 des Vertrages in der mündlichen Verhandlung\nam 28. April 2010 nicht zu wiederholen. Der Auftraggeber hat die\nBeanstandung der Antragstellerin zum Gegenstand seines\nBieterrundschreibens gemacht und klar und eindeutig für die\nBereitstellung des Systems „Organisatorischer Leiter\nRettungsdienst“ auf §§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 2 BbgRettG\nhingewiesen sowie insbesondere darauf, dass damit kein\norganisatorischer und kostenmäßiger Mehraufwand verbunden sei.\nDamit war der Auftraggeber dem mit der Beanstandung zum Ausdruck\ngebrachten Anliegen nachgekommen.\n\nIm Übrigen hat die Antragstellerin ihre Rügeobliegenheit\nerfüllt. Sie hat nach Erhalt und Prüfung der Verdingungsunterlagen\nam … 2010 die weiter behaupteten Vergaberechtsverstöße mit\nSchreiben vom … 2010 gegenüber dem Auftraggeber\nordnungsgemäß und unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr.\n3 GWB gerügt.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist, soweit er zulässig ist,\nunbegründet.\n\nDer Vorwurf der Antragstellerin, den Bietern werde ein\nungewöhnliches Wagnis i.S.d. § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A wegen Fehlens\nkalkulationserheblicher Informationen aufgebürdet, auch weil die\nLeistung nicht eindeutig und erschöpfend gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 1\nVOL/A beschrieben sei, ist zurückzuweisen.\n\nDer Auftraggeber hat den Interessenten mit den\nVerdingungsunterlagen die Einsatzzahlen und die Frequenzstatistik\nmit Stand 31. Dezember 2008, Anzahl und Verteilung der vorhandenen\nRettungswachen unter Angabe der Art des jeweils vorzuhaltenden\nRettungsmittels und der entsprechenden zeitlichen Vorgaben, die\ngeforderte Besetzung der Rettungsfahrzeuge sowie die zur Reserve\nvorgehaltenen Fahrzeuge bekannt gegeben.\n\nEr hat in Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung darauf hingewiesen,\ndass im Falle eines Zuschlages die rechtlichen Voraussetzungen\neines Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB vorliegen könnten.\n\nIm Zeitpunkt der Ausschreibung steht nicht fest, ob vom\naktuellen Dienstleister überhaupt Personal übernommen werden müsste\n– bejahendenfalls stünde zudem nicht fest, ob es sich um\neinzelne Personen oder den wesentlichen Teil des Personals handelt.\nAn diesen Umständen hat sich die von den\nVergabenachprüfungsinstanzen zu treffende Entscheidung zu\norientieren, ob der Auftraggeber gegen § 8 Nr. 1 VOL/A verstoßen\nhat. Dem Auftraggeber können jedenfalls keine Obliegenheiten in\nBezug auf Inhalt und Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen\nauferlegt werden, die er aus tatsächlichen und/oder rechtlichen\nGründen nicht erfüllen kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss\nvom 30. April 2009 – Verg 50/08).\n\nIn diesen Fällen genügt der Auftraggeber seiner Verpflichtung\nzur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, wenn er\ndie am Auftrag interessierten Unternehmen zu einem Zeitpunkt, in\ndem sie die damit einhergehenden Unwägbarkeiten in die Vorbereitung\nihrer Angebote einbeziehen können, auf die Möglichkeit eines\nBetriebsüberganges nach § 613 a BGB hinweist.\n\nDiese Unwägbarkeiten können durch die Bieter bei der Kalkulation\nihrer Angebotspreise durch einen nach Erfahrungswerten\nvorzunehmenden Zuschlag auf die Kalkulation berücksichtigt werden.\nDamit ist auch ein Verstoß gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A nicht\ngegeben.\n\nDer Auftraggeber hat die Spanne etwaiger Kalkulationszuschläge\ndurch die Ausge-staltung des Vergabeverfahren sowie des\nabzuschließenden Übertragungsvertrages weiter reduziert.\n\nDie Personalbedarfsberechnung hat – zur Herbeiführung der\nVergleichbarkeit der Angebote – auf der Grundlage des so\ngenannten „Durchschnittsmitarbeiters“ zu erfolgen. Auf\ndieser Basis ergeben sich die erstattungsfähigen Ist-Kosten. Die\nKosten sind getrennt für die Leistungszeiträume 2011 und 2012\nvorzulegen. Auf diese Punkte hat der Auftraggeber auch in seinen\nBieterrundschreiben vom … 2010 hingewiesen.\n\nDarüber hinaus regelt § 5 Nr. 2 des Vertrages zur Übertragung\ndes Rettungsdienstes die Vergütung der tatsächlichen Kosten\n… höchstens bis zur Höhe der Selbstkosten, die dem Träger\ndes Rettungsdienstes bei vergleichbaren Einsatzleistungen nach\nMaßgabe der Anlage 3 (Verteilung der vorhandenen Rettungswachen)\nentstanden wären. Auch weist § 8 Nr. 3 des Vertragstextes auf eine\nfinanzielle Angleichung von Entgelten hin.\n\nDass der aktuelle Dienstleister darüber hinaus aus seiner\nErfahrung regelmäßig einen Informationsvorsprung gegenüber den\nMitbewerbern hat, liegt in der Natur der Sache. So hat auch das\nBrandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 15. Mai 2007\n– Verg W 2/07 – Pkt. II.II.4.) eingeräumt, dass ein\naktueller Leistungser-bringer durchaus Kenntnisse besitzen kann,\ndie es ihm ermöglichen können, sein Angebot besser zu kalkulieren\nals die Mitbewerber. Auch mag es Kenntnisse geben, die gegenüber\nden Mitbewerbern zwingend auszugleichen sind. Nicht dazu gehören\njedoch unternehmensspezifische Daten wie die sämtlicher Mitarbeiter\ndes derzeitigen Dienstleisters und die Offenlegung ihrer\nArbeitsrechtsverhältnisse nebst Vergütungsstruktur.\n\nDie Antragstellerin meint, ein neuer Betriebsinhaber habe vor\neinem zum … 2011 erfolgenden Betriebsübergang keine\nrechtliche Möglichkeit, sich die in Ziffer 4.2.2 der\nLeistungsbeschreibung/Bewerbungsbedingungen abgeforderten Nachweise\nzu beschaffen. Die Verpflichtung zur Vorlage dieser Nachweise wird\nerst aktuell nach Zuschlagserteilung. § 613 a Abs. 5 BGB sieht\nUnterrichtungspflichten für den bisherigen Arbeitgeber und den\nneuen Inhaber vor. Auf diesem Wege soll für beide\nPlanungssicherheit geschaffen werden. Der künftige Auftragnehmer\nhat so die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen zu\nerlangen.\n\nDer Auftraggeber hat den Interessenten vor Angebotsabgabe\ngewichtete Zuschlagskriterien sowie gewichtete Unterkriterien in\nForm einer Punktematrix als Anlage zum Bieterrundschreiben vom\n… 2010 mitgeteilt.\n\nDas Unterkriterium „Personalkosten“ ist nicht\nintransparent. Die Vorgaben des Auftraggebers sind eindeutig den\nVerdingungsunterlagen, insbesondere Ziffer 4.3 der\nLeistungsbeschreibung/Bewerbungsbedingungen, zu entnehmen. Er hat\ninsoweit seiner Verpflichtung zur eindeutigen und erschöpfenden\nLeistungsbeschreibung genügt (s.o.). Er hat insbesondere darauf\nhingewiesen, dass mit dem Angebot jeweils gesondert die\nGesamtkostenermittlung für die Jahre 2011 und 2012 vorzulegen\nist.\n\nAuch hinsichtlich des Zuschlagskriteriums\n„Personalkonzept“ war der Auftraggeber nicht zu einer\nweitergehenden Konkretisierung dahingehend verpflichtet, welche\nAngaben und Ausführungen ein solches enthalten muss. Er hat mit\nBekanntgabe der Unterkriterien angegeben, auf welche\nEinzelgesichtspunkte in welchem Maße er Wert legt. Eine\nweitergehende Konkretisierung würde den Gestaltungsspielraum der\nBieter beschränken und diese bereits von vornherein auf bestimmte\nLösungen festlegen.\n\nEin möglicher Betriebsübergang macht die Erstellung einer\nPersonalentwicklungsstrategie für die Bieter nicht unmöglich. Vor\neiner willkürlichen Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien sind\ndie Bieter durch das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, die\nWertung nachvollziehbar und überprüfbar zu begründen und zu\ndokumentieren, geschützt. Auch unterliegt die Einhaltung der\nGrenzen des Beurteilungsspielraumes einer Kontrolle durch die\nVergabenachprüfungsinstanzen.\n\nAuch die Rüge der Antragstellerin zu § 3 Nr. 15 des\nVertragstextes, Vorlage des Jahresabschlusses zum 31. März des\nFolgejahres, greift nicht durch. Es liegt kein Verstoß gegen § 8\nNr. 1 Abs. 3 VOL/A vor. Danach dürfen Wagnisse dem Auftragnehmer\nnicht auferlegt werden, wenn das jeweilige Risiko auf Umständen\noder Ereignissen beruht, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss\nhat, das Risiko nach Art und Umfang ungewöhnlich ist und die\nEinwirkung des Risikos auf Preise und Fristen durch den\nAuftragnehmer nicht geschätzt werden kann (OLG Düsseldorf,\nBeschluss vom 18. November 2009 – VII-Verg 19/09).\n\nDer zum 31. März des Folgejahres festgesetzte Zeitpunkt zur\nVorlage des Jahresabschlusses liegt im Einflussbereich des\nAuftragnehmers. Seine Verpflichtung gehört damit zu seiner\nleistungstypischen Risikosphäre.\n\nDie Vorgabe des § 3 Nr. 15 gilt im Übrigen für alle Bieter\ngleichermaßen, sodass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes,\n§ 97 Abs. 2 GWB, ebenfalls nicht gegeben ist.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin war gemäß\n§ 111 Abs. 2 GWB abzulehnen.\n\nDie in der bisher entstandenen Vergabeakte enthaltenen\nUnterlagen liegen der Antragstellerin im Wesentlichen vor.\n\nDie darüber hinaus vorliegenden Abforderungsschreiben der\nkonkurrierenden Bietinteressenten können nicht bekannt gegeben\nwerden, da es sich um ein Verfahren nach der VOL/A handelt, in\nwelchem die Namen der (potenziellen) Mitbieter dem Antrag\nstellenden Unternehmen nicht bekannt sind. Anfragen von Mitbietern\nsind der Antragstellerin in anonymisierter Form zur Kenntnis\ngegeben worden, da sie der Auftraggeber in ihrem wesentlichen\nWortlaut in seiner Bieterinformation seinen Antworten vorangestellt\nhat.\n\nDas Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es\nzur Durchsetzung der Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs. 7 GWB\nerforderlich ist. Der Vergabevermerk ist bisher nicht\naussagekräftig und nicht geeignet, das Antragsvorbringen der\nAntragstellerin zu stützen oder zu widerlegen.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und\npersonellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des\nNachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist\nregelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der\nmaßgebliche Gesichtspunkt. Hier liegt vonseiten der Antragstellerin\nkein Angebot vor, sodass auf den objektiven Wert des Auftrages,\ndessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen ist. Hierfür bieten\ninsbesondere die Schätzungen des Auftraggebers einen hinreichenden\nAnhaltspunkt (OLG Naumburg, Beschluss vom 23. August 2005 – 1\nVerg 4/05).\n\nEntsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes\nvom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen\nHandhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist\nund bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen\nBedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages\nandererseits hält die Vergabekammer die Festsetzung einer Gebühr\nvon XX.XXX,XX EUR für angemessen.\n\nDie Gebühr wird mit dem eingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von\n2.500,00 EUR verrechnet. Die Restgebühr in Höhe von XX.XXX,XX EUR\nwird mit Bestandskraft des Beschlusses fällig und ist binnen eines\nMonats nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens (VK 10/10)\nund des Verwendungszwecks … auf das Konto … zu\nüberweisen.\n\nDie Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den\nAuftraggeber war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten\nsich im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin erhobenen\nBeanstandungen Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten\nanwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben, § 128 Abs. 4\nSatz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.\n\nV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-04-29/vk-10-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":7},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":5},{"jurabk":"BbgRettG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BbgRettG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5939","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5939"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-04-29/vk-10-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5939","retrieved":"2026-07-30 00:17:52.420424+00:00"}}