{"status":"available","doknr":"BB-5843","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-01-10","aktenzeichen":"VK 65/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin.\n\n3. Die Gebühr für das Verfahren wird auf X.XXX,XX EUR\nfestgesetzt und mit dem eingezahlten Kostenvorschuss\nverrechnet.\n\n4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die\nAuftraggeberin wird für notwendig erklärt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Union vom … 2010 die Vergabe von\nGeneralplanungsleistungen von Architekten und Ingenieuren für den\nNeubau eines Sport- und Freizeitbades … im Beschleunigten\nVerhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb\neuropaweit aus.\n\nAls Bedingung für den Auftrag bestimmte die Auftraggeberin in\nZiff. III.1.1) der Bekanntmachung – Geforderte Kautionen und\nSicherheiten – eine Berufshaftpflichtversicherung einer\nVersicherungsgesellschaft mit Sitz in der EU mit\nMindestdeckungssummen von 5 Mio. EUR für Personenschäden und 2,5\nMio. EUR für sonstige Schäden pro Schadensereignis.\n\nIm Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle\nLeistungsfähigkeit forderte sie in Ziffer III.2.2) (5) der\nBekanntmachung für die Berufshaftpflichtversicherung einer\nVersicherungsgesellschaft mit Sitz in der EU mit\nMindestdeckungssummen von 5 Mio. EUR für Personenschäden und 2,5\nMio. EUR für sonstige Schäden pro Schadensereignis die\nNachweisführung durch Kopie des Versicherungsscheins oder durch\neine Bestätigung des Versicherers. Soweit eine Versicherung mit den\nMindestdeckungssummen nicht besteht, war eine unwiderrufliche\nErklärung eines Berufshaftpflichtversicherers mit Sitz in der EU,\nmit dem Bewerber im Auftragsfall eine Versicherung mit den\ngenannten Mindestdeckungssummen abzuschließen, einzureichen.\n\nIn Ziffer VI.3) (12) der Bekanntmachung wies die Auftraggeberin\ndarauf hin, dass im Hinblick auf den Nachweis einer\nBerufshaftpflichtversicherung in Ziffer III.2.2) (5) die\nBestätigung eines Versicherungsmaklers über den Versicherungsschutz\nnicht ausreichend ist.\n\nFür den Fall, dass ein Bewerber von der Möglichkeit Gebrauch\nmachen sollte, Nachunternehmer vorzusehen, war der Nachunternehmer\nzu benennen und der Nachunternehmeranteil zu bezeichnen. Der\nNachunternehmer, auf den der Bewerber für den Nachweis seiner\nEignung zurückgreift, hatte eine Verfügbarkeitserklärung abzugeben\nund auch die geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben\neinzureichen, Ziffer VI.3) (8) der Bekanntmachung.\n\nMit Schreiben vom … 2010 teilte die Auftraggeberin der\nAntragstellerin mit, dass sie im Zuge der Auswertung der\neingereichten Unterlagen festgestellt habe, dass diese nicht den\nAnforderungen gemäß ihrer Bekanntmachung entsprechen. Die\nAntragstellerin erhalte daher eine tabellarische Auflistung\nnachzureichender (zu ergänzender) Unterlagen, die für eine Wertung\nihres Teilnahmeantrages noch benötigt würden. Die tabellarische\nAuflistung enthielt einen Abschnitt „Nachforderungsliste für\nBewerber“ sowie einen Abschnitt „Nachforderungsliste\nfür Nachunternehmer“. Hier listete die Auftraggeberin u.a.\nunter „lfd. Nr. aus Ankündigung III.2.2.5)“ auf: Kopie\nder Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen (5 Mio.\nPersonen/2,5 Mio. sonstige Schäden; Kopie des Versicherungsscheins\noder unwiderrufliche Erklärung des Versicherungsunternehmens.\n\nMit Schreiben vom … 2010 übersandte die Antragstellerin\nder Auftraggeberin auf deren schriftliche Anforderung u.a. folgende\nUnterlagen: Eine Eigenerklärung gemäß § 7 Abs. 2 VOF der\nIngenieurbüro … vom … 2010, dass sie im Falle der\nAuftragsvergabe an die Antragstellerin für diese als\nNachauftragnehmer im Bereich … arbeiten werde. Einer\nweiteren Erklärung der Ingenieurbüro … zur\nHaftpflichtversicherung vom … 2010 war zu entnehmen, dass\nsie gemäß der beiliegenden Deckungsbestätigung über eine\nBerufshaftpflichtversicherung bei der … mit Deckungssummen\nfür Personenschäden von 1,XXX Mio. EUR sowie für Sach- und\nVermögensschäden von 1,XXX Mio. EUR verfügt. Die beigefügte\nDeckungsbestätigung vom … 2010 stammte von der\n…makler … .\n\nMit Schreiben vom … 2010, bei der Antragstellerin\neingegangen am … 2010, teilte die Auftraggeberin mit, dass\ndie Bewerbung der Antragstellerin für das weitere Vergabeverfahren\nnicht berücksichtigt werden könne. Sie habe den Nachweis der\nBerufshaftpflichtversicherung für den Nachunternehmer …\ngemäß Ziffer III.2.2) (5) i.V.m. Ziffer VI.3) (8) der\nVergabebekanntmachung nicht in der geforderten Form (Ziffer VI.3)\n(12) der Bekanntmachung) erbracht. Versicherungsmaklerbestätigungen\nseien gemäß Ziffer VI.3) (12) der Bekanntmachung ausdrücklich nicht\nausreichend gewesen. Im Übrigen entspreche auch die Eigenerklärung\nder … vom … 2010 über die Erhöhung der Sicherheiten\nim Falle einer Auftragserteilung nicht den Anforderungen der Ziffer\nIII.2.2) (5) der Bekanntmachung, da sie weder unwiderruflich, noch\ndurch einen Berufshaftpflichtversicherer erfolgt sei.\n\nDie Antragstellerin beanstandete diese Entscheidung mit\nSchreiben vom … 2010, bei der Auftraggeberin eingegangen am\n… 2010. Zusätzlich zu der bereits mit der Bewerbung\neingereichten, auch hinsichtlich aller Nachunternehmerleistungen\nuneingeschränkten und damit auch für den Leistungsanteil des als\nNachunternehmer benannten Büros … ausreichenden\nVersicherungsbestätigung für die Antragstellerin sei neben der\nNachunternehmererklärung zur Haftpflichtversicherung und der\nDeckungsbestätigung … seitens der …makler …\nnachfolgende Erklärung beigegeben: „Die Haftung gegenüber\nAuftraggeber über 5 Mio. € Personenschaden/2,5 Mio. €\nsonstige Schäden durch den Bewerber … ist nachgewiesen\n(Anlage 5 der Bewerbung).“ Die Haftpflichtversicherung sei\ndamit bereits mit Anlage 5 der Bewerbung auch für den\nLeistungsanteil des Nachunternehmers in einer der Bekanntmachung\nentsprechenden Form nachgewiesen gewesen.\n\nDie Auftraggeberin erwiderte mit am … per Fax um …\nUhr der Antragstellerin übersandtem Schreiben. Unter Hinweis auf\ndie Ziffern VI.3) (8) sowie III.2.2) (5) der Bekanntmachung und\nunter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom … 2010 erklärte sie,\ndie Antragstellerin habe diesen Nachweis für den benannten\nNachunternehmer …, auf dessen Eignung sie sich zum Nachweis\nihrer eigenen Eignung berufe, nicht erbracht. Soweit die\nAntragstellerin diese im Rahmen der Bekanntmachung aufgestellte\nForderung generell beanstande, habe sie dies spätestens bis zum\nAblauf der in der Bekanntmachung genannten Bewerbungsfrist rügen\nmüssen.\n\nMit weiterem Schreiben vom …, bei der Auftraggeberin\neingegangen am …, wies die Antragstellerin darauf hin, dass\nnach dem Text der Veröffentlichung der von ihr für den gesamten\nLeistungsumfang einschließlich der Leistungen des Nachunternehmers\nrechtzeitig und vollständig in der geforderten Form eingereichte\nVersicherungsnachweis ausreiche, und zwar sowohl als Nachweis für\nsie als Bewerber als auch als Nachweis der ausreichenden\nVersicherung der Nachunternehmerleistung. Weitergehende\nNachweisforderungen ließen sich aus dem Text der Veröffentlichung\nnicht entnehmen. Erst mit dem Schreiben der Auftraggeberin vom\n… 2010 sei für sie erkennbar gewesen, dass die\nAusschreibungsbedingungen nach der Leseart der Auftraggeberin eine\nweitergehende Nachweisführung erforderlich machen sollten, die so\nnicht aus dem Text der Veröffentlichung ersichtlich werde. Die\ndaraufhin mit Schreiben vom … 2010 erfolgte Rüge sei daher\nauch unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB\nerfolgt.\n\nDie Auftraggeberin hielt mit am … 2010 bei der\nAntragstellerin eingegangenem Schreiben weiter an ihrer\nEntscheidung fest. Die seitens der Antragstellerin erwähnten\n„weitergehenden Nachweisforderungen“ würden sich, wie\nbereits in den Schreiben der Auftraggeberin vom ... und ... 2010\nausgeführt, aus Ziffer VI.3) (8) der Bekanntmachung ergeben.\n\nMit am … 2010 bei der Vergabekammer eingegangenem\nSchreiben hat die Antragstellerin bei der Vergabekammer des Landes\nBrandenburg einen Nachprüfungsantrag gestellt.\n\nSie habe mit dem Nachweis ihrer Haftpflichtversicherung für den\ngesamten Leistungsumfang auch hinsichtlich des Leistungsumfanges\ndes Nachunternehmers einen den Anforderungen der Veröffentlichung\nentsprechenden Versicherungsnachweis erbracht. Insbesondere aus\nZiff. III.2.2) (5) und Ziff. VI.3) (8) der Bekanntmachung ergebe\nsich nichts anderes. Der in Ziff. VI.3) (8) geforderte Nachweis sei\nfür den Leistungsanteil des Büros … bereits dadurch\nerbracht, dass die Antragstellerin als Bewerber einen den\nAnforderungen der Bekanntmachung in jeder Hinsicht – auch\nhinsichtlich der Ziffern VI.3) (12) und III.2.2) (5) – für\nden gesamten Leistungsumfang uneingeschränkten und damit\nausreichenden Versicherungsnachweis erbracht und im Schreiben vom\n… nochmals ausdrücklich auf die uneingeschränkte Deckung\nauch für den Leistungsanteil des Nachunternehmers hingewiesen habe.\nEine darüber hinausgehende Nachweisführung sei auch nach Ziffer\nIII.2.2) (5) i.V.m. Ziffer VI.3) (8) der Bekanntmachung nicht\nverlangt gewesen.\n\nMit weiterem Schreiben vom … 2010 – auf einen\nHinweis der Vergabekammer vom … 2010 – meint die\nAntragstellerin, die in der Bekanntmachung genannte Frist des § 107\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB sei frühestens ab dem … 2010\ngelaufen. Aus dem Text der Bekanntmachung ließe sich gerade nicht\nentnehmen, dass es sich bei dem für den Nachunternehmer\neinzureichenden Versicherungsnachweis um den Nachweis einer eigenen\nVersicherung des Nachunternehmers für seinen Leistungsumfang\nhandeln solle. Die Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB habe\ndaher frühestens mit Eingang des Schreibens von … am\n… 2010 begonnen.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n1. die Auftraggeberin zu verpflichten, die Bewerbung der\nAntragstellerin auch im weiteren Vergabeverfahren zu\nberücksichtigen,\n\n2. der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin\nnotwendigen Auslagen aufzuerlegen und den die Notwendigkeit einer\nanwaltlichen Vertretung der Antragstellerin betreffenden\nFeststellungsantrag aus dem Schriftsatz der Auftraggeberin vom\n… 2010 zurückzuweisen,\n\n3. die Vergabeakten zur Einsicht zu übersenden, hilfsweise die\nAuftraggeberin zu verpflichten, die Vergabeakten zur Einsicht zu\nübersenden, hilfshilfsweise die Einsicht einschließlich der\nMöglichkeit zur Fertigung von Abschriften und Kopien jeglicher Art\nwährend üblicher Geschäftszeiten außerhalb der Wochenenden und\nWeihnachtsferien zu gewähren.\n\nDie Auftraggeberin beantragt,\n\n1. der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakte zu\nversagen,\n\n2. den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin\nzurückzuweisen,\n\n3. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\nder Auftraggeberin aufzuerlegen,\n\n4. festzustellen, dass die Hinzuziehung der\nVerfahrensbevollmächtigten der Auftraggeberin notwendig war.\n\nDie Antragstellerin sei mit ihrer Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 2\nGWB präkludiert, da die aus ihrer Sicht unzulässige Forderung des\nNachweises einer Haftpflichtversicherung mit den in der\nBekanntmachung vorgegebenen Mindestdeckungssummen auch für den\nSubunternehmer bereits aus der Bekanntmachung selbst hervorging.\nDarüber hinaus sei diese Forderung in dem Schreiben der\nAuftraggeberin vom … 2010 ausdrücklich wiederholt und\nwiederum von der Antragstellerin bis zum Ablauf der gesetzten Frist\nzur Nachreichung der fehlenden Unterlagen nicht gerügt worden. Dies\nführe zur Rügepräklusion gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB. Die\nForderung, dass das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung mit den\naus der Bekanntmachung hervorgehenden Mindestdeckungssummen durch\nein Versicherungsunternehmen und eben gerade nicht durch einen\nVersicherungsmakler zu erfolgen habe, habe sich bereits aus der\nBekanntmachung unter Ziff. VI.2) (12) ergeben. Diese Forderung habe\ndie Antragstellerin unstreitig bis zum Ablauf der Teilnahmefrist\nnicht gerügt. Dies gelte auch für die Nachforderung der\nAuftraggeberin vom … 2010. Die Antragstellerin sei auch mit\nihrer Rüge der Nichtberücksichtigung ihres Teilnahmeantrages\npräkludiert. Eine Rüge erst zehn Tage nach positiver Kenntnisnahme\nsei nicht mehr als unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB\nanzusehen. Der Nachprüfungsantrag sei zudem bereits gemäß § 107\nAbs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, da er am … 2010 und damit nach\nmehr als 15 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung der\nAuftraggeberin, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt\nwurde.\n\nMit weiterem Schriftsatz vom … 2010 vertieft die\nAuftraggeberin ihren Vortrag.\n\nAuf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der\nBeteiligten wird ergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist unzulässig.\n\nDer Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, der die\nNichtberücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin rügt, ist\nnicht fristgerecht bei der Vergabekammer eingereicht worden. Gemäß\n§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr\nals 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,\neiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Zwischen dem\nZurückweisungsschreiben der Auftraggeberin und dem\nNachprüfungsantrag der Antragstellerin liegen mehr als 15\nKalendertage. Die Antragstellerin erhob die Rüge mit Schreiben vom\n… 2010. Die Auftraggeberin entgegnete durch Schreiben vom\n… 2010. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin am selben\nTage per Fax um … Uhr übersandt. Die Frist nach § 107 Abs. 3\nS. 1 Nr. 4 GWB war am … 2010, 20 Kalendertage nach Zugang\ndes Nichtabhilfeschreibens, als die Antragstellerin ihren\nNachprüfungsantrag stellt, verpasst. Damit ist der\nNachprüfungsantrag, der sich auf die Nichtberücksichtigung der\nBewerbung der Antragstellerin bezieht, gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr.\n4 GWB unzulässig.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB\nunzulässig, soweit die Antragstellerin die Diskrepanz zwischen der\nunbestimmten Formulierung von Anforderungen an den\nVersicherungsnachweis des Nachunternehmers einerseits und der\ndiesen Anforderungen einschränkenden Interpretation durch die\nAuftraggeberin beanstandet. Geht man zugunsten der Antragstellerin\ndavon aus, dass die von der Auftraggeberin vom Nachunternehmer\ngeforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben aus der\nBekanntmachung nicht erkennbar waren, so hatte sie im Rahmen der\nNachreichung von Unterlagen für ihren Nachunternehmer aufgrund des\nSchreibens der Auftraggeberin vom … 2010 Kenntnis von dem\nUmstand, dass auch für den Nachunternehmer eine\nBerufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 5 Mio.\nEUR für Personenschäden und 2,5 Mio. EUR für sonstige Schäden\ngefordert war. Denn die dem o.g. Schreiben beigefügte\nNachforderungsliste für Nachunternehmer weist unter Ziffer\nIII.2.2.5) eindeutig aus, dass die Kopie der\nBerufshaftpflichtversicherung mit den genannten\nMindestdeckungssummen durch die Ingenieurbüro … vorzulegen\nist. Erkannt sind Vergabeverstöße dann, wenn dem Bieter die\nTatsachen, die einen möglichen Vergabeverstoß begründen, aus den\nihm zugänglichen Unterlagen bewusst werden. Dafür ist das Wissen um\neinen Sachverhalt ausreichend, der den Schluss auf die Verletzung\nvergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es nach vernünftiger\nBetrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verhalten des\nAuftraggebers als fehlerhaft zu beanstanden. Werden dementsprechend\nbeim Durchsehen/Durcharbeiten weiterer für die Teilnahme am\nWettbewerb maßgeblicher Unterlagen Widersprüche durch den Bieter\nfestgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor, die er in eine\nentsprechende Rüge umsetzen muss, will er seine Rechte für ein\nfolgendes Nachprüfungsverfahren wahren.\n\nDa in der Nachforderungsliste für Nachunternehmer ausdrücklich\nauf die fehlende Auskunft bezüglich der\nBerufshaftpflichtversicherung mit den entsprechenden\nMindestdeckungssummen für Nachunternehmer hingewiesen worden ist,\nkann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, diese Umstände\nerstmals aus der Information der Auftraggeberin vom … 2010\nerkannt zu haben, sodass ihre diesbezügliche Rüge nicht\nunverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB gegenüber der\nAuftraggeberin erfolgt ist.\n\nGemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund\nder Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages ohne mündliche\nVerhandlung entscheiden.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §\n111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in\ndem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der\nAntragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei\neinem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall (VK\nBrandenburg, Beschluss vom 19. März 2003 – VK 5/03; Beschluss\nvom 25. Februar 2005 – VK 4/05). Dies gilt auch vor dem\nHintergrund der Entscheidung des OLG München vom 8. November 2010\n– Verg 20/10, denn die für die Beurteilung der Unzulässigkeit\ndes Nachprüfungsantrages erforderlichen Unterlagen liegen der\nAntragstellerin ausnahmslos vor.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von\nX.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des\nAufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem\nVergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die\nAntragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung\nerfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden\nhat.\n\nDie Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die\nAuftraggeberin war aufgrund der über den materiellen Kernbereich\ndes Auftragsvergabeverfahrens hinausgehenden besonderen\nverfahrensrechtlichen Problematik notwendig, § 128 Abs. 4 Satz 1, 4\nGWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 VwVfG.\n\nV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abge-lehnt, so kann das\nBeschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die\nauf-schiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde\nverlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2011-01-10/vk-65-10","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":12},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5843","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5843"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2011-01-10/vk-65-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5843","retrieved":"2026-07-30 00:18:04.876962+00:00"}}