{"status":"available","doknr":"BB-5071","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2011-04-20","aktenzeichen":"4 U 169/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer\ndes Landgerichts Potsdam vom 01.08.2007 – unter Zurückweisung\nder Berufung im Übrigen – wie folgt abgeändert:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 499.786,07 €\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit dem 16.02.2007 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen\n\nDie Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen hat der Beklagte\nzu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die\nVollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %\ndes aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht\nder Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des\njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDas klagende Land (im Folgenden: Kläger) nimmt das beklagte Land\n(im Folgenden: Beklagter) auf Erstattung eines Betrages von\n507.268,73 € in Anspruch, den es für die Entsorgung von\nKlärschlamm und den Rückbau einer Bio-Fresher-Anlage auf dem\nGelände des ehemaligen Instituts für G… in G…\naufwandte.\n\nDieses Gelände, das bis zum 03.10.1990 dem Institut für\nG… der DDR zugeordnet war, hatte der Beklagte nach dem\nWirksamwerden des Beitritts als Verwaltungsvermögen des Landes in\nBesitz genommen. 1992 beantragte er bei der Zuordnungsbehörde, ihm\ndas Gelände als Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Dem trat der Kläger\n1993 mit dem Antrag entgegen, ihm das Gelände als früheres Vermögen\nvon … nach Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages\nzurückzuübertragen. Über beide Anträge wurde zunächst nicht\nentschieden.\n\nSeit dem 01.01.1992 war an die Stelle des ehemaligen Instituts\nfür G… der DDR das Institut für G… G… e.V.\n(I…) getreten. Im Jahr 1994 wurde beim BMFT ein\nForschungsprojekt zur Entwicklung eines neuen Verfahrens der\nAufbereitung kontaminierter Klärschlämme beantragt. Im Rahmen\ndieser Nutzung durch das I… wurde im Jahr 1995 auf dem\nstreitgegenständlichen Gelände ein Biopolder, bestehend aus einem\nmit Folie ausgelegten Wellblechmantel, errichtet.\n\nMit Wirkung vom 01.01.1995 wurden die Grundstücksflächen auf der\nGrundlage einer (unbefristeten) vorläufigen Nutzungsvereinbarung\nvom 01.04.1996 an das U… e.V. (im Folgenden: …U e.V.)\nverpachtet. Wegen der Einzelheiten dieser Nutzungsvereinbarung wird\nauf die Anlage B 15 (Bl. 494 d.A.) Bezug genommen.\n\nDen Mitarbeitern der Außenstelle des …U e.V. in G…\nwurde zum 31.12.1995 gekündigt. Diese gründeten nach Ausspruch der\nKündigungen am 01.11.1995 die U… G… GmbH (im\nFolgenden: U… GmbH). Am 28.12.1995 schloss der …U\ne.V. mit der U… GmbH einen Bewirtschaftungsvertrag, der\ndieser die Nutzung der Grundstücksflächen ab dem 01.01.1996\ngestattete.\n\nIm Rahmen der vorbezeichneten Nutzungsrechtsverhältnisse wurden\nin den Jahren 1995/1996 auf dem Grundstück weitere Bio- (Rund- und\nLängs-)polder errichtet, die später als Biofresher-Anlagen\nbetrieben wurden. Diese Biopolder waren Bestandteile eines\n\"Modellprojektes zur Errichtung von Biopoldern mit dem Ziel\nder Schaffung erwerbswirtschaftlicher Arbeitsplätze für die\nTeilnehmer des Projektes\". Dabei handelte es sich um ein\nProjekt nach § 249 h AFG mit dem Ziel der Integration ehemaliger\nMitarbeiter der B… Landesgesellschaft i.L.; Maßnahmeträger\ndes Modellprojektes war die U… GmbH. Mit Schreiben vom\n06.06.1996 kündigte der …U e.V. die bestehende\nNutzungsvereinbarung zum 30.06.1996.\n\nAuf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 11.12.1996 zur\nErweiterung der vorhandenen Biopolder wurden weitere Biopolder\nerrichtet.\n\nIm August 1997 beantragte die U… GmbH die Genehmigung zur\nErrichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im\nBio-Fresher Verfahren; Gegenstand des Genehmigungsantrages waren\nu.a. ein als Anlage B 5 (Bl. 392 d.A.) vorgelegtes Formular zu\nAngaben zum Arbeitsschutz sowie eine als Anlage B 10 (Bl. 449 d.A.)\nvorgelegte Anlagenbeschreibung.\n\nMit Mietvertrag vom 22.12.1997 vermietete der Beklagte\nschließlich die streitgegenständlichen Grundstückflächen an die\nU… GmbH. Dieser mit Wirkung zum 01.04.1996 geschlossene\nMietvertrag war bis zum 31.03.2001 befristet und verlängerte sich\njeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der\nMietzeit gekündigt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses\nMietvertrages wird auf die Anlage K 3 (Bl. 24 d.A.) Bezug\ngenommen.\n\nAm 20.02.1998 wurde der U… GmbH die im August 1997\nbeantragte Genehmigung erteilt, auf dem streitgegenständlichen\nGelände eine Anlage zur biologischen Behandlung von besonders\nüberwachungspflichtigen Abfällen (Klärschlamm) im\nBio-Fresher-Verfahren mit einer höchstzulässigen Gesamtlagermenge\nan Abfällen vom 5.000 t zu errichten.\n\nMit Ordnungsverfügung vom 23.01.2001 gab die zuständige\nUmweltbehörde des Beklagten der U… GmbH auf, nicht mehr als\ndie höchstzulässige Menge an Klärschlamm und anderen Abfällen\nanzunehmen und etwa 700 t Klärschlamm verschiedener Provenienz von\ndem Gelände zu entfernen und zu entsorgen. Eine Durchsetzung dieser\nOrdnungsverfügung scheiterte an der zwischenzeitlich eingetretenen\nInsolvenz der U… GmbH; ein Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens wurde mit Beschluss vom 18.09.2002\nabgelehnt.\n\nDie Zuordnungsbehörde ordnete das Gelände mit Bescheiden vom\n28.07.2001 und 02.07.2001 zunächst dem Beklagten zu. Aufgrund einer\nzwischen den Parteien erzielten Einigung änderte die\nZuordnungsbehörde ihre Bescheide und ordnete das Gelände mit\nBescheid vom 13.02.2003 dem Kläger zu.\n\nNachdem der Beklagte den mit der U… GmbH geschlossenen\nMietvertrag mit Wirkung vom 01.03.2003 gekündigt hatte, vollzogen\ndie Parteien den Bescheid vom 13.02.2003 mit einer als\nÜbernahme-/Übergabeprotokoll überschriebenen Vereinbarung vom\n29.04./29.11.2003.\n\nMit Schreiben vom 28.11.2003 wies die zuständige\nUmweltschutzbehörde die zuständige Stelle des Klägers darauf hin,\ndass kurzfristig eine ordnungsgemäße Entsorgung der auf den Flächen\nlagernden erheblichen Abfallmengen – überwiegend Klärschlamm\n– erforderlich sei und der Kläger notfalls als Eigentümer in\nAnspruch genommen werden müsse.\n\nDer Kläger ließ daraufhin die Bio-Fresher-Anlage und den Abfall\nentfernen.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger die dazu aufgewandten Kosten\nin Höhe von insgesamt 507.268,73 €.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den\nTatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom\n01.08.2007 sowie auf die Darstellung unter Ziff. I des Urteils des\nSenats vom 06.08.2008 Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2007\nabgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, § 11\nAbs. 2 VZOG ordne ausdrücklich an, dass die Grundstücke in ihrem\njeweiligen Zustand übertragen würden und ein Ausgleich für die\nVerschlechterungen nicht erfolge. Es liege auch keine unzulässige\nZwischennutzung der Flächen durch die vom Beklagten vorgenommene\nVermietung an die U… GmbH vor. Als Abfallbeseitigungsanlage\nhandele es sich bei der Klärschlammanlage um eine\nInfrastrukturmaßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 c\nVZOG.\n\nDie gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner\nBerufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem\nUmfang weiterverfolgt.\n\nDer Senat hat die Berufung mit Urteil vom 06.08.2008\nzurückgewiesen. Er hat u.a. die Auffassung vertreten, zwar komme\neine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten unter dem\nGesichtspunkt einer Verletzung seiner Pflichten aus § 12 Abs. 1\noder Abs. 2 VZOG in Betracht. Auch unterliege der Abschluss des\nMietvertrages vom 22.12.1997 als \"längerfristige\nVermietung\" der Verfügungssperre des § 12 Abs. 1 S. 1 VZOG.\nBei der Vermietung habe es sich jedoch um eine erlaubte Maßnahme im\nSinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a VZOG gehandelt. Wegen der\nweiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II des\nUrteils verwiesen.\n\nAuf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit\nUrteil vom 03.07.2009 das Urteil des Senats vom 06.08.2008\naufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Der\nBundesgerichtshof hat u.a. ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf\nSchadensersatz wegen Verletzung des Unterlassungsgebots lasse sich\nohne weitere Feststellungen nicht ausschließen. Ein Verstoß gegen\ndas Unterlassungsgebot nach § 12 Abs. 1 VZOG könne zu einem\nAnspruch auf Ersatz des dem Berechtigten aus der Nichtbeachtung der\nVorschrift entstandenen Schadens führen. Das Unterlassungsgebot des\n§ 12 Abs. 1 VZOG sei hier anwendbar. Ein Schadensersatzanspruch\nscheitere nicht an einem Verzicht; insbesondere enthalte die\nRegelung in Nr. 2 des Übergabeprotokolls keinen solchen. Die\nbisherigen Feststellungen trügen aber die Annahme nicht, die\nVermietung sei eine nach § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a\nund/oder c VZOG erlaubte Maßnahme gewesen. Die Darlegungs- und\nBeweislast für das Vorliegen einer erlaubten Maßnahme liege beim\nBeklagten. Auf dieser Grundlage sei zunächst festzustellen, welchen\nZweck der Beklagte mit der Vermietung verfolgt habe, sodann sei\nfestzustellen, ob es notwendig gewesen sei, der U… GmbH für\nden angestrebten Zweck die Lagerung von Klärschlämmen in dem\nerlaubten Umfang und ohne Sicherheiten für den Fall der Insolvenz\nzu ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird\nauf das Urteil vom 03.07.2009 Bezug genommen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01.08.2007 – 4 O\n487/06 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den\nKläger 507.268,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu\nzahlen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr vertritt weiterhin die Auffassung, bei der Vermietung der mit\nBescheid vom 13.02.2003 dem Kläger zugeordneten Grundstücke an die\nU… GmbH habe es sich um eine erlaubte Maßnahme im Sinne des\n§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) und c) VZOG gehandelt.\n\nEr trägt vor, durch den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage\nnach deren Genehmigung, für den insgesamt neun Mitarbeiter\nerforderlich gewesen seien, seien deren Arbeitsplätze entweder\ngesichert oder neu geschaffen worden. Die Vermietung des\nGrundstücks an die U… GmbH zur Fortführung der\nForschungszwecke und dem späteren Betrieb der Bio-Fresher-Anlagen\nhabe somit der Schaffung und/oder Sicherung von Arbeitsplätzen\ngedient. Die Inanspruchnahme gerade des restitutionsbefangenen\nGrundstücks sei auch erforderlich gewesen, da es bereits vor der\nNutzung durch die U… GmbH zu ähnlichen Zwecken genutzt\nworden sei. Auf einem anderen Grundstück hätten insbesondere die\nauf dem vermieteten Grundstück vorhandenen Bio-Fresher-Anlagen neu\nerrichtet werden müssen. Gleiches gelte auch für das\nVerwaltungsgebäude sowie die auf dem Grundstück vorhandenen\nGewächshäuser. Auf den angemieteten Flächen hätten darüber hinaus\nPflanzen für den Anlagenbetrieb gezüchtet werden können, nämlich\nSchilf, mit dem die Polder bepflanzt worden seien. Die durch die\nVermietung entstandenen Risiken hätten auch in einem angemessenen\nVerhältnis zu dem angestrebten Zweck gestanden, zumal die vom BGH\nmit Blick auf die Stellung einer Sicherheit für das Risiko der\nInsolvenz angeführten Vorschriften nicht anwendbar seien. Bei der\nAngemessenheit einer Vermietung ohne Sicherheitsleistung sei zu\nberücksichtigen, dass eine Vermietung im Gegensatz zu einem Verkauf\neine wesentlich geringere Beeinträchtigung des Berechtigten\ndarstelle.\n\nDer Beklagte vertritt die Auffassung, es fehle jedenfalls an der\nerforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Eine\nPflichtverletzung könne allenfalls darin gesehen werden, dass der\nMietvertrag mit der U… GmbH nicht von einer\nSicherheitsleistung abhängig gemacht worden sei. Diese\nPflichtverletzung könne aber nur für einen Schaden in Höhe von\n127.000,- € kausal geworden sein, da der Beklagte allenfalls\nin dieser Höhe eine Sicherheit hätte verlangen können.\n\nDer Beklagte meint, mit der als vollständiger\nGewährleistungsausschluss auszulegenden Formulierung \"Übergabe\nwie es steht und liegt\" in dem Übergabeprotokoll habe der\nKläger auf den streitgegenständlichen Anspruch verzichtet. Er\nbehauptet, weitere Nachforschungen hätten ergeben, dass das\nVorhandensein von Klärschlämmen in mehreren Terminen, die vor der\neigentlichen Übergabe stattgefunden hätten, Gegenstand von\nErörterungen gewesen sei. An den Gesprächen hätten der\nGeschäftsführer des Klägers sowie der Zeuge H… F…\nteilgenommen. Darüber hinaus sei die zeitliche Verzögerung der\nUnterzeichnung des Übergabeprotokolls darauf zurückzuführen, dass\nder Kläger eine historische Recherche hinsichtlich möglicher\numweltschädlicher Bodenbelastungen habe in Auftrag geben\nwollen.\n\nSchließlich macht der Beklagte geltend, der Kläger könne\njedenfalls nicht die Kosten des Rückbaus der Anlage als solche\nersetzt verlangen. Eine bei der Vermietung zu fordernde\nSicherheitsleistung hätte nur die in den Poldern liegenden\nKlärschlämme erfasst und nicht die Anlage, die im Übrigen z.T. vor\nder Vermietung bereits vorhanden gewesen sei. Ein Rückbau der\n(genehmigten) Poldersubstanz sei im Übrigen auch\nimmissionsschutzrechtlich nicht erforderlich gewesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird\nauf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze sowie die\nProtokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung hat im Wesentlichen auch in der Sache\nErfolg.\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf\nSchadensersatz in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für die\nEntsorgung von Klärschlamm und den Rückbau der Bio-Fresher-Anlage\nvon 499.786,07 € wegen Verletzung von Pflichten aus dem mit §\n12 Abs. 1 VZOG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses zu.\n\n1. Der Beklagte hat durch die Vermietung der mit Bescheid vom\n13.02.2003 dem Kläger zugeordneten Grundstücksflächen aufgrund des\nMietvertrages vom 22.12.1997 an die U… GmbH gegen das\nUnterlassungsgebot des § 12 Abs. 1 VZOG verstoßen.\n\na) Bei dem Mietvertrag vom 22.12.1997 handelte es sich –\nwie der BGH mit Urteil vom 03.07.2009 bestätigt hat – um eine\nlängerfristige Vermietung im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG, da gemäß §\n3 des Mietvertrages eine feste Mietzeit von fünf Jahren für die\nZeit vom 01.04.1996 bis zum 31.03.2001 vorgesehen war, die sich\ndarüber hinaus um jeweils ein Jahr verlängern sollte, wenn der\nVertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit\ngekündigt würde.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Vermietung\nkeine erlaubte Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 VZOG.\n\naa) Nach dem nunmehr ergänzten Vortrag des Beklagten spricht\nallerdings viel dafür, dass es sich bei dem Abschluss des\nMietvertrages mit der U… GmbH vom 22.12.1997 um eine\nMaßnahme handelte, die der Sicherung oder Schaffung von\nArbeitsplätzen (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) VZOG) diente.\n\nZweck des Mietvertrages war es – dies ergibt sich schon\naus § 4 (1) des Vertrages, wonach der Mieter berechtigt sein\nsollte, die Mietsache zum Zwecke seines Gewerbes zu nutzen –,\nder U… GmbH den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im\nBio-Fresher-Verfahren auf den streitgegenständlichen Grundstücken\nzu ermöglichen. Die U… GmbH, d.h. ein schon nach seiner\nRechtsform gewerblich, d.h. erwerbswirtschaftlich, tätiges\nUnternehmen, hatte auch bereits im August 1997 die Genehmigung für\ndie Abfallbehandlungsanlage beantragt. Angesichts dessen kann\ndahinstehen, ob die U… GmbH – sei es neben dem Betrieb\nder Abfallbehandlungsanlage oder jedenfalls bis zur Erteilung der\nbeantragten Genehmigung – auch die Forschungstätigkeit des\nehemaligen …U e.V. fortführte, die ja gerade in der\nEntwicklung eines erwerbswirtschaftlich nutzbaren Verfahrens zur\nAufbereitung kontaminierter Klärschlämme, d.h. im Ergebnis des\nBio-Fresher-Verfahrens, bestand. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der\nUnterzeichnung des Mietvertrages am 22.12.1997 stand jedenfalls der\nZweck des gewerblichen Betriebes der Abfallbehandlungsanlage im\nVordergrund. Dafür spricht insbesondere, dass für den Betrieb\ndieser Anlage ausweislich des Formulars zu Angaben zum\nArbeitsschutz (B 5; Bl. 392 d.A.) neun Arbeitnehmer benötigt wurden\nund damit sämtliche Arbeitnehmer, die die U… GmbH\nausweislich der Dokumentation zu einem Workshop vom 22.10.1997 (B\n6; Bl. 398 R) im Oktober 1997 beschäftigte.\n\nDer Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 diente jedenfalls\nder Sicherung dieser neun Arbeitsplätze, da die\nAbfallbehandlungsanlage auch bei Erteilung der\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf dem Gelände, auf das\nsich der entsprechende Antrag der U… GmbH bezog, nicht (oder\njedenfalls nicht hinreichend gesichert) hätte betrieben werden\nkönnen, solange kein rechtlich verbindliches\nNutzungsrechtsverhältnis in Bezug auf die Nutzung der Grundstücke\nals solche bestand.\n\nDem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am\n22.12.1997 hätten die Arbeitsplätze für vormals beim …U e.V.\nbeschäftigte Arbeitnehmer schon deshalb nicht mehr gesichert werden\nkönnen, weil den Mitarbeitern des U… e.V. bereits zum\n31.12.1995 gekündigt worden sei. Der Umstand, dass eine Sicherung\nder Arbeitsplätze bei dem U… e.V. Ende 1997 nicht mehr in\nBetracht kam, ändert nichts daran, dass der am 22.12.1997\ngeschlossene Mietvertrag der Sicherung der Arbeitsplätze bei der am\n01.11.1995 gegründeten und unstreitig seit dem 01.04.1996 auf dem\nGelände in G… tätigen U… GmbH dienen konnte. Zwar mag\nsich für die Arbeitsverhältnisse der ursprünglich für den …U\ne.V. und seit 1996 für die U… GmbH tätigen Personen durch\nden Abschluss des Mietvertrages im Dezember 1997 arbeitsrechtlich\nnichts geändert haben. War die U… GmbH seit dem 01.04.1996\njedoch ohne rechtliche Grundlage auf dem streitgegenständlichen\nGelände tätig, ist gleichwohl anzunehmen, dass der Abschluss des\nMietvertrages am 22.12.1997 jedenfalls der Sicherung des\nFortbestandes der Arbeitsplätze in G… diente, da die\nU… GmbH ohne gesichertes Nutzungsrechtsverhältnis für das\nGelände in G… auch die für sie tätigen Personen nicht auf\ndiesem Gelände hätte beschäftigen können.\n\nUmgekehrt kommt es auch nicht darauf an, dass ausweislich der\nDokumentation zu einem Workshop vom 22.10.1997 bei der U…\nGmbH bereits im Oktober 1997 neun Arbeitnehmer beschäftigt waren\nund nicht erst nach Abschluss des Mietvertrages, geschweige denn\nerst nach Erteilung der Genehmigung für die Abfallbehandlungsanlage\nim Februar 1998 eingestellt wurden. Auch wenn dieser Umstand\ndagegen sprechen mag, die Schaffung (neuer) Arbeitsplätze als Zweck\ndes Mietvertrages zu erachten, ändert dies doch nichts daran, dass\ndie bei der U… GmbH bestehenden Arbeitsplätze in G…\ngesichert worden sind. Etwas anders könnte nur gelten, wenn man aus\ndem Unstand, dass die U… GmbH bereits vor Inbetriebnahme der\nAbfallbehandlungsanlage ebenso viele Arbeitnehmer beschäftigte, wie\nfür den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage benötigt wurden,\nschließen müsste, dass diese Arbeitsplätze auch dann nicht abgebaut\nworden wären, wenn der Mietvertrag vom 22.12.1997 nicht geschlossen\nworden wäre (vgl. dazu etwa: Schmidt-Räntsch/Hiestand,\nRechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, §\n12 VZOG Rn. 40; ähnlich zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 InVorG: Gemmeke in\nRodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 3 Rn. 19). Dieser Schluss ist\njedoch keineswegs zwingend; insbesondere spricht viel dafür, dass\nsich die Beschäftigung von neun Arbeitnehmern im Oktober 1997 mit\nder Vorbereitung der nach Erteilung der Genehmigung beabsichtigten\ngewerblichen Abfallbehandlung erklären lässt.\n\nUnerheblich ist es auch, ob es sich bei den Arbeitnehmern der\nU… GmbH, deren Arbeitsplätze durch den Abschluss des\nMietvertrages vom 22.12.1997 gesichert worden sind, sämtlich um\nsolche Arbeitnehmer gehandelt hat, die vormals bei dem …U\ne.V. beschäftigt waren, oder (möglicherweise auch) um ehemals bei\nder B… Landgesellschaft mbH i.L. beschäftigte Arbeitnehmer\n– was nach dem als Anlage B 17 (Bl. 499) vorgelegten\nSchreiben vom 07.03.1996 naheliegen könnte. Entscheidend ist\nallein, dass die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer der U… GmbH,\ndie diese für den beabsichtigten Betrieb der\nAbfallbehandlungsanlage benötigte, durch den Abschluss des\nMietvertrages vom 22.12.1997 gesichert wurden.\n\nDarauf, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die\nAbfallbehandlungsanlage zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des\nMietvertrages am 22.12.1997 noch nicht erteilt war, kommt es im\nRahmen der Feststellungen zu einer erlaubten Maßnahme im Sinne des\n§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VZOG im Übrigen ebenso wenig an wie bei der\nFeststellung der entsprechenden Voraussetzung für die Erteilung\neines Investitionsvorrangbescheides nach dem InVorG. Entscheidend\nist vielmehr allein, ob zum Zeitpunkt der Maßnahme davon auszugehen\nwar, dass die Genehmigungen erteilt werden konnten oder ob ihre\nErteilung aufgrund der gegebenen tatsächlichen oder rechtlichen\nSituation ausgeschlossen erschien (vgl. dazu nur: Uechtritz,\nRechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, §\n3 InVorG Rn. 58). Letzteres war hier offensichtlich nicht der Fall,\nwas sich unschwer daraus schließen lässt, dass die Genehmigung zum\nBetrieb der Abfallentsorgungsanlage am 20.02.1998 tatsächlich\nerteilt worden ist.\n\nLässt sich danach – auf der Grundlage der als solchen\nunstreitigen Tatsachen – feststellen, dass der Abschluss des\nMietvertrages objektiv der Sicherung von neun Arbeitsplätzen bei\nder U… GmbH in G… diente, ist bereits im Ansatz\nfraglich, ob es – wie der Kläger meint und insoweit\nbestreitet – darüber hinaus einer Feststellung bedarf, dass\nder Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 seitens des\nBeklagten auch – quasi subjektiv – final auf die\nErreichung des Zwecks der Arbeitsplatzsicherung gerichtet war.\n\nDer Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 VZOG spricht eher für eine\nrein objektive Beurteilung. Selbst wenn man aber der Auffassung des\nKlägers folgen wollte, könnte es für die Annahme einer Finalität,\ngemessen an den Zielen des Verfügungsberechtigten zum Zeitpunkt der\nMaßnahme, ausreichen, dass der Verfügungsberechtigte sämtliche\nUmstände kennt, aus denen sich ergibt, dass mit der Maßnahme\nzumindest auch einer der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) bis e) VZOG\ngenannten Zwecke erreicht wird. Nicht erforderlich dürfte es\ndemgegenüber sein, dass es sich dabei um den alleinigen oder auch\nnur überwiegenden Zweck handelt, den der Verfügungsberechtigte mit\nder Maßnahme verfolgt, oder dass er sich nachweislich zum Zeitpunkt\nder Maßnahme der Beschränkungen des § 12 VZOG und der\nErforderlichkeit der Abwägung gegenüber den Interessen des\nRestitutionsberechtigten bewusst war.\n\nLetztlich bedarf dies jedoch ebenso wie die Frage, ob der\nVortrag des Beklagten für eine Kenntnis sämtlicher für die\nErreichung des Zwecks der Sicherung von Arbeitsplätzen maßgeblichen\nUmstände ausreicht, aus den im Folgenden zu erörternden Gründen\nkeiner abschließenden Entscheidung.\n\nbb) Bei dem Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 handelte\nes sich nämlich deshalb nicht um eine erlaubte Maßnahme, weil\ndieser Mietvertrag den Anforderungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2\nVZOG an die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der\nstreitgegenständlichen Grundstücke nicht gerecht wird.\n\nDer Begriff der Erforderlichkeit entspricht – darüber\nbesteht in Rechtssprechung und Literatur Einigkeit – in Bezug\nauf die im Einzelnen zu stellenden Anforderungen dem allgemeinen\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und lässt sich demgemäß in drei\nAspekte unterteilen: die Geeignetheit der Maßnahme zu dem\nangestrebten Zweck, die Erforderlichkeit im Sinne des\nNichtvorhandenseins einer milderen, d.h. den\nRestitutionsberechtigten in geringerem Maße beeinträchtigenden,\nMaßnahme und die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, d.h. die\nAngemessenheit des Verhältnisses zwischen dem Schaden des\nBerechtigten und dem Nutzen, der mit der Maßnahme verfolgt\nwird.\n\naaa) Die Vermietung der streitgegenständlichen\nGrundstücksflächen war zur Sicherung der Arbeitsverhältnisse von\nneun bei der U… GmbH beschäftigten Arbeitnehmern geeignet.\nWie bereits unter aa) ausgeführt, begründete der Mietvertrag ein\ngesichertes Recht der U… GmbH, als Mieter das vermietete\nGelände bis zum 31.03.2001, d.h. bezogen auf die Unterzeichnung des\nMietvertrages am 22.12.1997 immerhin noch mehr als drei Jahre lang,\nfür ihre gewerblichen Zwecke, also für den Betrieb der beantragten\nAbfallentsorgungsanlage und die damit verbundene und dafür\nerforderliche Beschäftigung von neun Arbeitnehmern, zu nutzen.\n\nbbb) Soweit die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme gerade des\nstreitgegenständlichen Geländes in G… für den Zweck der\nSicherung der Arbeitsplätze im Rahmen des Betriebes der\nAbfallbehandlungsanlage in Rede steht, bedarf es letztlich keiner\nabschließenden Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen\nFragen.\n\nEs kann insbesondere offen bleiben, ob – unabhängig von\nder Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des\nMietvertrages auf dem Gelände befindlichen, seit 1995 errichteten\nBiopolder – auch bereits der Umstand, dass die U… GmbH\ndie – überwiegend bereits vor dem 03.10.1990 errichteten -\nGebäude und Gewächshäuser und vor allem die für die Anpflanzung von\nPappeln, Weiden und Schilf nutzbaren, unmittelbar angrenzenden,\nunbebauten Grün- und Ackerflächen für den Betrieb der\nAbfallbehandlungsanlage nutzen konnte – was in Bezug auf die\ntatsächliche Nutzung klägerseits mit Schriftsatz vom 04.08.2010\nbestritten worden ist - die Inanspruchnahme gerade der\nstreitgegenständlichen Grundstücke in G… rechtfertigten.\n\nccc) Jedenfalls war der Abschluss des Mietvertrages in der\ngegebenen Form, d.h. ohne eine Sicherung für den Fall der Insolvenz\nder U… GmbH, unverhältnismäßig im engeren Sinne, da dadurch\nfür den Kläger als Restitutionsberechtigtem ein Schaden zu\nbefürchten war, der außer Verhältnis zum Zweck der Sicherung von\nneun Arbeitsplätzen stand.\n\nDer Mietvertrag vom 22.12.1997, der der U… GmbH –\nwie unter aa) ausgeführt – den Betrieb der von dieser im\nAugust 1997 beantragten Abfallbehandlungsanlage und damit\nentsprechend der beantragten und am 20.02.1998 erteilten\nGenehmigung die Behandlung von bis zu 5.000 t besonders\nüberwachungsbedürftiger, vorwiegend schlammartiger Abfälle\nerlaubte, setzte den Kläger für den Fall der Insolvenz der\nU… GmbH einem erheblichen Schadensrisiko aus.\n\nWie der BGH mit Urteil vom 03.07.2009 (dort S. 13 Rn. 29)\nüberzeugend ausgeführt hat, kann auch ein an sich nicht zu\nbeanstandender Mietvertrag Bedingungen enthalten oder vermissen\nlassen, die für den Berechtigten Risiken begründen bzw. vermeiden,\ndie nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten\nZweck stehen. Dies ist bei dem Mietvertrag vom 22.12.1997 der\nFall.\n\nDer Betrieb der Bio-Fresher-Anlage war – wie sich aus der\nAnlagenbeschreibung zum Genehmigungsantrag (B 10; Bl. 449 d.A.)\nergibt - bereits von der Art der Technologie einer solchen Anlage\nher darauf ausgelegt, dass überwachungspflichtige Abfälle,\ninsbesondere Klärschlämme, über einen Zeitraum von ein bis drei\nJahre gelagert wurden. Dies bedeutete jedoch, dass der Kläger nach\nerfolgreicher Restitution dem – tatsächlich in der Folgezeit\nauch eingetretenen - Risiko ausgesetzt war, dass er als Eigentümer\nder Grundstücke, auf denen sich die Bio-Fresher-Anlage befand, für\ndie von den Abfällen ausgehenden Gefahren haftbar gemacht werden\nwürde, soweit die U… GmbH ihren Pflichten nicht nachkommen\nwürde, was insbesondere für den Fall einer Insolvenz der U…\nGmbH zu befürchten war. Eine solche Gefahr der Insolvenz der\nU… GmbH lag auch keineswegs fern. Bei der U… GmbH\nhandelte es sich um ein erst im November 1995 gegründetes\nUnternehmen, das seine Tätigkeit erst im April 1996 aufgenommen\nhatte. Darüber hinaus war auch das Vorhaben des Betriebes einer\nAbfallbehandlungsanlage im Bio-Fresher-Verfahren ein solches, das\nauf einer neuen, in der gewerblichen Anwendung noch völlig\nunerprobten Technologie beruhte und dessen wirtschaftlicher Erfolg\ndeshalb keineswegs gesichert war.\n\nDiesem Schadensrisiko für den Kläger konnte allein mit den\nVerpflichtungen der U… GmbH aus § 18 des Mietvertrages zur\nRückgabe des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßem Zustand und zur\nWiederherstellung des vorherigen Zustandes bei Beendigung des\nMietvertrages nicht hinreichend begegnet werden. Der Beklagte hätte\nder U… GmbH die Erlaubnis zur Lagerung von Abfällen,\ninsbesondere Klärschlämmen, in dem ermöglichten Umfang vielmehr nur\ngegen Stellung einer Sicherheit für den Fall der Insolvenz der\nU… GmbH einräumen dürfen.\n\nDem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die\nVoraussetzungen der vom BGH in Zusammenhang mit der Erörterung der\nMöglichkeit des Verlangens einer Sicherheitsleistung erwähnten\nRegelungen in § 8 Abs. 2 S. 1 d) InVorG bzw. §§ 19 Abs. 2, 25 DepV\nhätten nicht vorgelegen. § 8 Abs. 2 S. 1 d) InVorG betreffe nur den\nFall des Verkaufs eines restitutionsbelasteten Grundstücks; §§ 19\nAbs. 2, 25 DepV sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages\nam 22.12.1997 noch nicht in Kraft getreten gewesen. Der BGH stellt\nnicht darauf ab, dass die Regelungen in § 8 Abs. 2 S. 1 d) InVorG\noder in §§ 19 Abs. 2, 25 DepV auf die streitgegenständliche\nVermietung anwendbar gewesen und damit für den Beklagten eine\nkonkrete Handhabe, Ermächtigung oder gar Verpflichtung begründet\nhätten, eine Sicherheitsleistung im Hinblick auf die Lagerung der\nKlärschlämme von der U… GmbH zu verlangen. Der BGH erwähnt\ndiese Regelungen vielmehr lediglich als Beispiele für gesetzliche\noder verordnungsrechtliche Regelungen, die vergleichbare Konflikt-\noder Gefahrenlagen durch Auferlegung einer Verpflichtung zur\nSicherheitsleistung lösen. Die rechtliche Befugnis des Beklagten,\nvon dem U… GmbH eine entsprechende Sicherheitsleistung im\nGegenzug zur Erteilung der Erlaubnis der beabsichtigten Lagerung\nder Klärschlämme zu verlangen, ergab sich aus seiner Stellung als\nMietvertragspartei und der damit verbundenen zivilrechtlichen\nVertragsfreiheit.\n\nGründe dafür, dass angesichts der im Rahmen der\nVerhältnismäßigkeit abzuwägenden Interessen, d.h. der Vorteile\ndurch die Sicherung der Arbeitsplätze und der Nachteile durch die\nfür den Kläger bestehenden Gefahren, eine Sicherheitsleistung nicht\nhätte gefordert werden können oder müssen, trägt der Beklagte\ndagegen nicht vor. Insofern kann es auch nicht darauf ankommen\n– dies ist in der mündlichen Verhandlung am 19.05.2010\nerörtert worden -, dass die U… GmbH zum Zeitpunkt des\nAbschlusses des Mietvertrages möglicherweise überhaupt nicht in der\nLage gewesen sein könnte, eine entsprechende Sicherheit zu leisten.\nWäre dies der Fall gewesen, hätte der Beklagte der U… GmbH\nentweder – trotz der Vorteile der streitgegenständlichen,\naber eben restitutionsbelasteten Grundstücke für das Vorhaben\n– einen Alternativstandort anbieten, auf die Sicherung der\nneun Arbeitsplätze bei der U… GmbH verzichten oder selbst\neine Sicherheit für den Fall der Insolvenz der U… GmbH\nstellen können.\n\nDer Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,\ndass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im vorliegenden\nFall geringer seien, weil die Maßnahme nicht in einer Veräußerung\nder Grundstücksflächen bestanden habe, sondern lediglich in einer\nVermietung, so dass der Restitutionsanspruch des Klägers als\nsolcher nicht gefährdet gewesen sei. So zutreffend dieses Argument\ngrundsätzlich sein mag, kann es im Konkreten gleichwohl nicht\ngreifen, weil nicht nur das Interesse des Restitutionsberechtigten\nan der Rückerlangung des Grundstücks als solches, sondern auch\nseine sonstigen auf das Grundstück bezogenen Vermögensinteressen in\ndie Verhältnismäßigkeitsabwägung einzubeziehen sind.\n\n2. Der danach festzustellende Verstoß der Vermietung vom\n22.12.1997 an die U… GmbH gegen das Unterlassungsgebot des §\n12 Abs. 1 VZOG ist auch kausal geworden für den klägerseits geltend\ngemachten Schaden. Dies gilt jedenfalls, soweit\nBeseitigungsaufwendungen in Höhe von 499.786,07 € in Rede\nstehen.\n\na) Hätte der Beklagte die Grundstücke nicht an die U…\nGmbH vermietet, hätte diese dort nicht seit dem 20.02.1998 die\nAbfallbehandlungsanlage betreiben können, so dass der Kläger keinen\nKosten für die Entsorgung der Klärschlämme und für den Abriss der\nAnlage ausgesetzt gewesen wäre.\n\nb) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, da\ndie ihm anzulastende Pflichtverletzung nur darin bestehe, dass er\nes unterlassen habe, von der U… GmbH eine\nSicherheitsleistung für den Fall der Insolvenz zu verlangen, könne\ndies Pflichtverletzung auch nur für einen Schaden in der Höhe\nkausal geworden sein, in der er von der U… GmbH eine\nSicherheitsleistung hätte verlangen können; eine\nSicherheitsleistung hätte, lege man die vergleichbaren Maßstäbe des\nRunderlasses Nr. 6/1/2 vom 09.01.2002 in Bezug auf die Bemessung\nvon Sicherheitsleistungen nach dem Gesetz zur Sicherstellung der\nNachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13.07.2001 zugrunde, aber\nnur mit 127.500,- € bemessen werden können.\n\nBei der Regelung in § 12 Abs. 1 S. 1 VZOG handelt es sich um ein\nUnterlassungsgebot mit der Folge, dass eine Maßnahme nur dann\nerlaubt ist, wenn sie insgesamt den Anforderungen des § 12 Abs. 1\nS. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VZOG entspricht.\n\nDie beklagtenseits mit Schriftsatz vom 09.06.2010 aufgezeigten\nUnterschiede zwischen § 12 Abs. 1 VZOG und § 3 Abs. 3 VermG\neinerseits und die Gemeinsamkeiten des § 12 Abs. 1 VZOG mit § 3\nInVorG andererseits könnten der Qualifizierung des\nRegelungsgehaltes des § 12 Abs. 1 VZOG als Unterlassungsgebot nur\ndann erfolgreich entgegengesetzt werden, wenn es sich bei § 3\nInVorG nicht um ein Unterlassungsgebot handeln würde. Dies wird\naber selbst von der Beklagten nicht behauptet. Dafür, sowohl § 12\nAbs. 1 VZOG als auch § 3 InVorG - ebenso wie dies für § 3 Abs. 3\nVermG anerkannt ist - als Unterlassungsgebote im Sinne von\nVerfügungssperren zu verstehen, die nur unter den unterschiedlichen\nVoraussetzungen der jeweiligen Erlaubnistatbestände durchbrochen\nwerden können, spricht der allen drei Regelungen gemeinsame Zweck\ndes Schutzes des Restitutionsberechtigten vor Maßnahmen des\nVerfügungsberechtigten. Daran ändert es auch nichts, dass gerade im\nBereich des VZOG – wie der bei Schmidt-Räntsch a.a.O.\nabgedruckten Gesetzesbegründung zu § 12 VZOG zu entnehmen ist\n– vor Inkrafttreten des § 12 VZOG streitig darüber diskutiert\nworden ist, ob ein entsprechender Schutz durch eine\nVerfügungssperre im Verhältnis zwischen den an einer Restitution\nnach dem VZOG Beteiligten überhaupt erforderlich und sinnvoll ist.\nDiese Entscheidung hat der Gesetzgeber mit der Einführung des VZOG\ngetroffen.\n\nHandelt es sich bei § 12 Abs. 1 VZOG um ein Unterlassungsgebot,\nbesteht eine Pflichtverletzung, auch wenn sie – wie hier -\ndarin liegt, dass ein Mietvertrag bestimmte Regelungen zum Schutz\ndes Restitutionsberechtigten vermissen lässt, immer in einem\npositiven Tun und nicht nur in einem Unterlassen.\n\nDaraus folgt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den gesamten\nSchaden zu erstatten, der dem Kläger daraus entstanden ist, dass er\nder U… GmbH aufgrund der Vermietung die Errichtung der\nBiofresher-Anlage und die Lagerung der Klärschlämme ermöglicht\nhat.\n\nc) An der erforderlichen Kausalität zwischen der\nPflichtverletzung des Beklagten und dem klägerseits geltend\ngemachten Schaden fehlt es deshalb lediglich, soweit es um\nAufwendungen für den Abriss von Baulichkeiten geht, die bereits vor\ndem 22.12.1997 errichtet worden waren. Dies betrifft jedoch nur\nAufwendungen in einem Umfang von 7.482,66 €.\n\nVor dem 22.12.1997 befanden sich nach dem unstreitigen Vortrag\nder Parteien die ausweislich des als Anlage B 12 (Bl. 471 ff.)\nvorgelegten Auszuges aus dem Antrag auf Genehmigung vom 25.08.1997\nals \"Bestand an Forschungsanlagen\" bezeichneten\nBaulichkeiten, d.h. vier Bio-fresher, eine Pflanzenkläranlage, ein\nRundpolder, zwei Wassertanks, ein Holz-fresher und ein Annahme- und\nAbgabebereich (Betonplatte) auf dem Gelände.\n\naa) Schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge war der die\nPflichtverletzung des Beklagten begründende Abschluss des\nMietvertrages vom 22.12.1997 für die Beeinträchtigung des Klägers\ndurch die Errichtung dieser Baulichkeiten nicht kausal. Daran\nändert es auch nichts, dass der Mietvertrag mit Wirkung bereits ab\ndem 01.04.1996 geschlossen worden ist und dessen Abschluss sich\nnach Kündigung der zuvor mit dem …U e.V. geschlossenen\nNutzungsvereinbarung am 06.06.1996 lediglich aus\ntechnisch-organisatorischen Gründen bis zum 22.12.1997 hingezogen\nhat. Ohne den Abschluss des langfristigen Mietvertrages vom\n22.12.1997 hätte der Kläger das Vorhanden der bereits zuvor\nerrichteten Baulichkeiten vielmehr – anders als das\nVorhandensein der infolge des Mietvertrages vom 22.12.1997\ngestatteten Nutzung als Abfallbeseitigungsanlage auf dem Grundstück\ngelagerten Abfälle, insbesondere der Klägerschlämme – bei der\nRückübertragung entschädigungslos hinnehmen müssen.\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Klägers gilt etwas anderes auch\nnicht deshalb, weil die Errichtung der vorgenannten Baulichkeiten\nihrerseits auf einer gegen § 12 Abs. 1 VZOG verstoßenden Maßnahme\nberuhte.\n\nSoweit der Beklagte die Errichtung der Baulichkeiten im Rahmen\nder mit Wirkung ab dem 01.01.1995 mit dem …U e.V.\ngeschlossenen Nutzungsvereinbarung vom 04.01.1996 gestattet hatte,\nhandelt es sich nicht um eine Maßnahme, die der Verfügungssperre\ndes § 12 Abs. 1 VZOG unterfällt. Die Nutzungsvereinbarung war gemäß\n§ 7 (2) des Vertrages mit einer Frist von drei Monaten zum Ende\neines Quartals kündbar und stellt sich deshalb nicht als\nlängerfristiger Miet- oder Pachtvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1\nVZOG dar.\n\nBei den Baulichkeiten, d.h. den Bio-freshern, Rund- und\nLängspoldern, der Pflanzenkläranlage, dem Holzfresher, aber auch\nden Wassertanks und der Betonplatte handelt es sich auch nicht um\nBebauungen im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG. Der Begriff der Bebauung\nist eng auszulegen. Bebauung kann daher nur die Neuerrichtung von\nGebäuden und Bauwerken sowie die bauliche Erweiterung bestehender\nGebäude und Bauwerke umfassen (Schmidt-Räntsch/Hiestand, a.a.O., §\n12 VZOG Rn. 23). Die hier in Rede stehenden Baulichkeiten können\njedoch nicht einmal als Bauwerke bezeichnet werden. Insbesondere\nhandelt es sich bei den verschiedenen Arten der sog. Fresher und\nPolder lediglich um Erdaufschüttungen, die mit Folien bzw. mit\neinem Wellblechmantel und Folien ausgekleidet und bepflanzt waren.\nDer Umstand, dass für die Baulichkeiten Baugenehmigungen\nerforderlich waren, ändert daran nichts.\n\ncc) Die danach nicht zu erstattenden Aufwendungen für die\nBeseitigung von vor dem 22.12.1997 errichteten Baulichkeiten\nschätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage der\nklägerseits vorgelegten Rechnungen auf insgesamt 7.482,66 €\n(brutto).\n\nDies betrifft die mit der als Anlage K 40 (Bl. 150 ff.)\nvorgelegten Rechnung geltend gemachten Kosten – mit Ausnahme\nder Rechnungspositionen Nr. 1790 und 1800 – sowie die mit der\nals Anlage K 26 vorgelegten Rechnung als Rechnungsposition 0220\ngeltend gemachten Kosten in einem Umfang von insgesamt 6.450,57\n€ (netto) = 7.482,66 € (brutto).\n\nDer Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.12.2010 (Bl. 554 d.A.)\nfür eine Schätzung gemäß § 287 ZPO hinreichend pausibel dargelegt,\ndass auch die Rechnungspositionen Nr. 1750\n\"Baustelleneinrichtung\" und Nr. 1870 sowie 1900\n\"Erstellen Übernahmeschein\" der Anlage K 40 den Kosten\nder Demontage der Baulichkeiten zuzuordnen sind. Diese Kosten sowie\ndie weiteren mit der Anlage K 40 geltend gemachten Kosten mit\nAusnahme der Rechnungspositionen 1790 und 1800 sind deshalb\nzusätzlich zu den im Schriftsatz des Klägers vom 16.11.2010 (Bl.\n533) aufgeführten Kostenpositionen der Anlage K 40 nicht\nerstattungsfähig. Gleiches gilt für die Kostenposition Nr. 0220 der\nAnlage K 26, mit der Kosten für die Demontage eines Rundpolders\nabgerechnet werden.\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten gehören die Kosten für die\nEntsorgung der Kunststofffolien und Geotextilien jedoch zu dem dem\nKläger zu erstattenden Schaden.\n\nZwar mögen diese Folien und Geotextilien zu der bereits vor dem\n22.12.1997 errichteten Poldersubstanz gehört haben, so dass die\nPflichtverletzung des Beklagten für das Aufbringen dieser Folien\nund Textilien nicht kausal war. Die Erstattungsfähigkeit der\nAufwendungen für die Beseitigung dieser Folien und Textilien beruht\njedoch darauf, dass es – nach dem insoweit nachvollziehbaren\nVortrag des Klägers, den der Senat im Wege der Schätzung gemäß §\n287 Abs. 1 ZPO seinem Erkenntnis zugrunde legt – kaum\nmöglich, jedenfalls aber mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden\ngewesen wäre, die Folien und Geotextilien rückstandsfrei von den\nauf Kosten des Beklagten zu beseitigenden Klärschlämmen zu\nbefreien.\n\n3. Soweit danach dem Grunde und der Höhe nach ein Anspruch des\nKlägers auf Schadensersatz besteht, ist er – auch unter\nBerücksichtigung des neuen, nach der Entscheidung des BGH vom\n03.07.2009 ergänzten Vortrages des Beklagten - nicht durch einen\nVerzicht des Klägers ausgeschlossen.\n\nAuch wenn man den – bestrittenen - Vortrag des Beklagten,\nentgegen der vom BGH unter Rn. 19 des Urteils vom 03.07.2009\nzugrunde gelegten Annahme, dem Kläger sei das Vorhandensein von\nKlärschlämmen nicht bekannt gewesen, es sei „in mehreren\nTerminen vor der eigentlichen Übergabe … das Vorhandensein\nvon Klärschlämmen erörtert“ worden, als wahr unterstellt,\nkann daraus nicht mit der für die Annahme eines Verzichts\nerforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass der Kläger mit\nder Unterzeichnung des Protokolls am 20.11.2003 (K 10; Bl. 60/61)\ndie streitgegenständlichen Ansprüche aufgeben wollte.\n\nSelbst wenn man die Formulierung unter Ziff. 2 des Protokolls\n(„Die Grundstücke werden in dem Zustand übernommen, in dem\nsie sich bei der Übergabe befinden: Dieser Zustand ist dem Land\n… bekannt.“), wäre sie im Rahmen eines\nGrundstückskaufvertrages getroffen worden, möglicherweise als\n(umfassenden) Gewährleistungsausschluss auslegen würde, ist dies\nfür den Beklagten unbehelflich. Da den Verfügungsberechtigten im\nZusammenhang mit der Rückgabe eines Grundstücks nach Restitution\nkeine Gewährleistungspflichten treffen, kann die Regelung nicht in\neinem kaufrechtlichen Sinne verstanden werden. Wie bereits der BGH\nausgeführt hat, beschreibt Ziff. 2 im Rahmen des\nÜbergabe/Übernahmeprotokolls nach Restitution lediglich den\ntatsächlichen Übergabevorgang. Für die Annahme, der Kläger hätte\nihm gegen den Beklagten zustehende Ansprüche wegen einer\nPflichtverletzung in der Zeit seiner Verfügungsberechtigung, die\ndas Vorhandensein von Klärschlämmen auf dem Grundstück betrafen,\naufgeben wollen, ist die Regelung in Ziff. 2 auch dann nicht\nhinreichend eindeutig, wenn dem Kläger das Vorhandensein von\nKlärschlämmen – davon geht im Übrigen auch der BGH aus\n– und sogar deren Gefährlichkeit bekannt war.\n\nDaran ändert sich auch durch das Schreiben des Klägers an das\nLiegenschafts- und Bauamt Potsdam vom 20.11.2003 (B 9; Bl. 418),\nd.h. das Schreiben, mit dem dem Beklagten das klägerseits\nunterzeichnete Übergabe/Übernahmeprotokoll (K 10; Bl. 60) übergeben\nworden ist, nichts. Der Umstand, dass der Kläger darin mitteilt,\nfür den Fall, dass ein zwischenzeitlich von ihm in Auftrag\ngegebenes Gutachten „umweltschädliche Bodenbelastungen“\nfeststelle, werde sich die BS… „wegen der\nerforderlichen Beräumung einschließlich der Kostentragung“\nggf. mit dem Beklagten als Vertreter des Voreigentümers und\nVerwalters in Verbindung setzen, spricht vielmehr eher dagegen,\ndass der Kläger durch die Unterzeichnung des Protokolls auf ihm\nzustehende Ansprüche wegen „umweltschädlicher\nBodenbelastungen“ verzichten wollte und zwar auch und gerade\ndann, wenn - wie der Beklagte meint, der Kläger allerdings\nbestreitet - damit auch die auf dem Gelände lagernden Klärschlämme\ngemeint waren. Die Ankündigung des Klägers in dem Schreiben vom\n20.11.2003 kann nur dahin verstanden werden, dass er damit zum\nAusdruck bringt, dass nach seiner Auffassung die\nKostentragungspflicht für die Beräumung gerade nicht bei ihm\nliegt.\n\nDer Zinsanspruch ist aus § 291 BGB begründet.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\nDie Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache\nkeine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung\ndes Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\neine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.\n\nDer Streitwert wird auf 507.268,73 € festgesetzt.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-04-20/4-u-169-07","cited_norms":[{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":26},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5071","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5071"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-04-20/4-u-169-07","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5071","retrieved":"2026-07-29 23:13:55.063469+00:00"}}