{"status":"available","doknr":"BB-5054","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Potsdam","senate":"8. Kammer","decided":"2011-10-26","aktenzeichen":"8 L 750/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Niederschlagung der Kosten wird abgelehnt.\n\nDas Verfahren ist gerichtskostenfrei.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nDer Antrag der Antragstellerin vom 6. Dezember 2011,\n\ndie Gerichtskosten niederzuschlagen,\n\nist unbegründet.\n\nDer Berichterstatter ist nach Übertragung des Rechtsstreits auf\nden Einzelrichter zur Entscheidung nach § 6 Abs. 1 VwGO befugt.\n\nDer Antrag, die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG\nniederzuschlagen, ist unbegründet. Dies wäre nur dann möglich, wenn\nes sich um Kosten handelte, welche bei richtiger Behandlung der\nSache nicht entstanden wären. Dies setzt einen schweren Mangel im\nSinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung\nvoraus (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 KSt 13/10 - zit.\nnach juris, Rz. 2 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 24. August\n2011 - 10 M 11.1966 - zit. nach juris, Rz. 7).\n\nEin schwerer Verfahrensmangel liegt hier nicht vor. Der allein\nvorgebrachte Grund, dass nicht vor der Entscheidung in der Sache\nselbst über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden worden sei,\nbegründet keinen schwerwiegenden Mangel. Es liegt im Ermessen des\nGerichts, aus Gründen der rationellen Verfahrensgestaltung in\nVerfahren des Eilrechtsschutzes die Entscheidung über die\nProzesskostenhilfe mit einer Entscheidung in der Sache selbst zu\nverbinden. Dies gilt umso mehr, als der Antragstellerin andernfalls\nerneut die Möglichkeit eröffnet worden wäre, verfahrensverzögernd\nvorzutragen, ohne dass dies der Sache selbst dienlich gewesen wäre\n(vgl. auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg\nvom 15. November 2011 - OVG 9 M 39.11 - S. 3 des\nEntscheidungsabdrucks zu dem weiteren Vorbringen der\nAntragstellerin).\n\nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§\n66 Abs. 8 GKG).","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-potsdam/2011-10-26/8-l-750-11","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5054","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5054"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-potsdam/2011-10-26/8-l-750-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/5054","retrieved":"2026-07-30 00:03:15.634969+00:00"}}