{"status":"available","doknr":"BB-4766","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-10-21","aktenzeichen":"15/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zum Teil verworfen, im Übrigen\nzurückgewiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDie Beschwerdeführer wenden sich gegen eine verfahrensleitende\nVerfügung der Eildienstrichterin und Entscheidungen des\nAmtsgerichts Potsdam und des Brandenburgischen Oberlandesgericht in\neiner den Urlaubsumgang des Beschwerdeführers zu 1) mit seinem im\nApril 2004 geborenen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 2), betreffenden\nVerfahren.\n\nI.\n\nDer im Umgangsbeschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\nvom 14. Dezember 2006 (Az.: 15 UF 187/06) geregelte Urlaubsumgang\nwar durch Änderungsbeschlüsse des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts vom 4. Februar und 3. März 2009 (Az.: 15 UF\n93/07) für das Jahr 2009 u. a. auf zwei zusammenhängende Wochen,\ndie sich höchstens mit der ersten oder der letzten Woche der\nSommerferien überschneiden dürften, erweitert worden. Nach Ziff. 5\nBuchst. h) des so geänderten Beschlusses haben sich die Eltern, d.\nh. der Beschwerdeführer zu 1) und die Äußerungsberechtigte\ngegenseitig zwei Wochen vor Beginn einer Urlaubsreise über Ziel,\nDauer, Anschrift (soweit bekannt) und telefonische Erreichbarkeit\nzu informieren.\n\nDer Beschwerdeführer zu 1) begehrte mit Antrag vom 24. Juli 2009\nvor dem Amtsgericht Potsdam eine generelle Abänderung der\nUmgangsregelung (Az.: 43 F 247/09). Außerdem plante er, in der Zeit\nvom 5. September 2009 bis zum 20. September 2009 einen Urlaub mit\ndem Beschwerdeführer zu 2) zu verbringen. Diese Absicht teilte er\nder Äußerungsberechtigten mit, die dem widersprach, weil der\nBeschwerdeführer zu 2) an einer Geburtstagsfeier seiner Großmutter\nmütterlicherseits teilnehmen solle. Der Beschwerdeführer zu 1)\nbeantragte am 24. August 2009 im Wege der einstweiligen Anordnung\nim Verfahren 43 F 247/09 unter Aufrechterhaltung seines dort am 17.\nAugust 2009 gestellten Befangenheitsgesuchs sinngemäß, die\nBerechtigung zur Ausübung des Umgangs in dem genannten Zeitraum\nfestzustellen, die Äußerungsberechtigte zu verpflichten, den\nBeschwerdeführer zu 2) mit den notwendigen Sachen pünktlich\nherauszugeben und jegliche Umgangsvereitelung zu unterlassen sowie\nein Zwangsgeld anzudrohen.\n\nDer zuständige Richter am Amtsgericht erklärte in seiner\ndienstlichen Äußerung zum Befangenheitsgesuch am 31. August 2009,\ndass kein Fall einer unaufschiebbaren Handlung nach § 47 Abs. 1\nZivilprozessordnung (ZPO) vorliege. Eine Entscheidung des\nAmtsgerichts erging nicht. Nachdem die Äußerungsberechtigte den\nBeschwerdeführer zu 2) am 5. September 2009, einem Sonnabend,\nentsprechend ihrer Ankündigung nicht an den Beschwerdeführer zu 1)\nübergeben hatte, sondern sich an einem unbekannten Ort aufhielt,\nstellte der Beschwerdeführer zu 1) einen Antrag auf Abgabe einer\neidesstattlichen Versicherung der Äußerungsberechtigten über den\nVerbleib des Beschwerdeführers zu 2) nach § 94 Gesetz über das\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die Festsetzung eines\nOrdnungsgeldes gegen die Äußerungsberechtigte nach § 89 FamFG sowie\nauf Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zu 2) und\ndie Umsetzung des aus seiner Sicht bestehenden Umgangsrechts vom 5.\nbis zum 20. September 2009 mit geeigneten Ordnungsmitteln nach § 89\nFamFG. Nach Beiziehung der Verfahrensakte 43 F 247/09 erließ die\nEildienstrichterin die angegriffene Verfügung, wonach nicht ohne\nmündliche Verhandlung entschieden und die Akte dem ordentlichen\nDezernenten am 7. September 2009 vorgelegt werden solle. Der\nUmgangsbeschluss lege die Urlaubszeit des Beschwerdeführers zu 1)\nnicht eindeutig auf den beantragten Zeitraum fest. Die\nÄußerungsberechtigte habe glaubhaft gemacht, ihr fehlendes\nEinverständnis dem Beschwerdeführer zu 1) schon am 14. August 2009\nmitgeteilt zu haben.\n\nDer Beschwerdeführer zu 1) erhob gegen diese Verfügung am 7.\nSeptember 2009 Beschwerde beim Brandenburgischen Oberlandesgericht\nund beantragte, eine einstweilige Anordnung entsprechend seinen am\n24. August 2009 gestellten Anträgen zu erlassen. Mit Beschluss vom\n7. September 2009 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht die\nsofortige Beschwerde zurück. Eine abschließende Klärung der\nTatsachen sei der Eildienstrichterin am Samstagvormittag nicht\nmöglich gewesen. Angesichts der Komplexität der Verhältnisse\nzwischen den Eltern sei es gerechtfertigt gewesen, auf eine\nEntscheidung nach mündlicher Verhandlung zu verweisen. Weiter\nführte das Gericht aus, dass nicht erkennbar sei, weshalb auf den\nbereits am 24. August 2009 gestellten Antrag noch keine mündliche\nVerhandlung erfolgt sei. Der Senat halte zur Gewährleistung\neffektiven Rechtsschutzes die umgehende Bestimmung eines\nkurzfristigen Termins, notfalls durch den abgelehnten Richter nach\n§ 47 Abs. 1 ZPO, für dringend geboten. Die gegen den Beschluss\ngerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zu 1) wies das\nBrandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. September\n2009 zurück. Es führte ergänzend aus, dass eine\n„Durchentscheidung“ der Anträge vom 5. September 2009\nbzw. 24. August 2009 durch das Oberlandesgericht mangels sachlicher\nZuständigkeit nicht in Betracht komme.\n\nII.\n\nDer Beschwerdeführer zu 1) hat am 10. September 2009 gegen die\nVerfügung der Eildienstrichterin und die Beschlüsse des\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts im eigenen Namen und im Namen\ndes Beschwerdeführers zu 2) Verfassungsbeschwerde erhoben (Az.:\nVfGBbg 39/09). Er rügt eine Verletzung der Eltern- und Kindrechte\nsowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, rechtliches Gehör,\nein faires Verfahren und Gleichbehandlung. Gleichzeitig hatte er\nden Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt (Az.: VfGBbg 9/09\nEA). Aufgrund außergerichtlicher Einigung mit der\nÄußerungsberechtigten unter Vermittlung des Verfassungsgerichts,\nwonach der Urlaubsumgang vom 11. bis zum 16. September 2009\nstattfinden sollte, hat der Beschwerdeführer den Eilantrag\nzurückgenommen. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 17. September\n2009 eingestellt worden.\n\nDie Hauptsache verfolgen die Beschwerdeführer weiter. Auch nach\nzeitlicher Erledigung des begehrten Urlaubsumgangs bestehe das\nRechtsschutzinteresse an der Entscheidung des Verfassungsgerichts\nu. a. deshalb fort, weil die Feststellungen zur\nUmgangsvereitelungen durch die Äußerungsberechtigte Auswirkungen\nauf andere laufende Verfahren zum Umgangs- und Sorgerecht hätten.\nDaneben könne nur so ein Schadensersatzanspruch wegen der\nverpassten Flüge und der Hotelbuchung durchgesetzt werden. Nachdem\ndas Amtsgericht mit Beschluss vom 21. September 2009 (Az.: 43 F\n305/09) den Antrag des Beschwerdeführer zu 1) auf Festsetzung von\nZwangsgeld und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgelehnt\nhat, hat der Beschwerdeführer zu 1) diese Entscheidung mit\nSchriftsatz vom 30. September 2009 in das hier anhängige Verfahren\nmit einbezogen und die Feststellung begehrt, dass diese den\nbestehenden Umgangsanspruch verletze.\n\nNachdem zunächst zur Durchführung eines Mediationsverfahrens auf\nAntrag der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 das\nRuhen des Verfahrens angeordnet worden war, haben sie das Verfahren\nmit Schriftsatz vom 21. April 2011 wieder aufgenommen. Es wird\nnunmehr unter dem Aktenzeichen VfGBbg 15/11 fortgeführt.\n\nIII.\n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht, das Amtsgericht Potsdam\nsowie die Äußerungsberechtigte hatten Gelegenheit zur\nStellungnahme. Die Akten des Amtsgerichts Potsdam und des\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts – Az: 43 F 247/09 bzw.\n15 UF 70/10 und 15 WF 273/09 – sind beigezogen worden.\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen\nunbegründet.\n\nI.\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich\ngegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 21. September 2009\nrichtet. Insoweit fehlt es an der nach § 45 Abs. 2 Satz 1\nVerfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) vor Erhebung der\nVerfassungsbeschwerde erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs.\nDas Beschwerdeverfahren (15 UF 25/10) war am 1. September 2011 noch\nanhängig. Es kommt daher nicht darauf an, wann der Schriftsatz des\nBeschwerdeführers zu 1) vom 30. September 2009 beim\nVerfassungsgericht erstmals eingegangen ist. Für eine\nVorabentscheidung des Verfassungsgerichts besteht keine\nVeranlassung. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kann das\nVerfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des\nRechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden,\nwenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem\nBeschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde,\nfalls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ein solcher\nschwerer Nachteil ist nicht erkennbar. Das Brandenburgische\nOberlandesgericht hat sich entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführer auch noch nicht mit der Sachentscheidung, ob die\nÄußerungsberechtigte das Umgangsrecht des Beschwerdeführer zu 1)\nverletzt hat und ein Ordnungsgeld anzuordnen war,\nauseinandergesetzt. Es hat sich bisher nur zur Frage verhalten, ob\ndie Eildienstrichterin verpflichtet war, am 5. September 2009\ndarüber zu entscheiden.\n\n2. a. Die angegriffene Verfügung des Amtsgerichts Potsdam vom 5.\nSeptember 2009 erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt der\nErschöpfung des Rechtswegs (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg) und der\nSubsidiarität der Verfassungsbeschwerde als zulässiger\nBeschwerdegegenstand. Bei ihr handelt es sich um eine im mit\nordentlichen Rechtsmitteln unanfechtbare Zwischenverfügung;\njedenfalls ist mit der Beschwerdeentscheidung und der Entscheidung\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge der\nRechtsweg erschöpft. Ebenso steht der Grundsatz der Subsidiarität\nder Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Danach sind\nZwischenentscheidungen, die das Verfahren nicht beenden, mit der\nVerfassungsbeschwerde nicht angreifbar, wenn die Rechtsverletzung\nin zumutbarer Weise mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend\ngemacht werden könnte (Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 3/11 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). An der Zumutbarkeit fehlt\nes hier. Die Entscheidung der Eildienstrichterin, nicht tätig zu\nwerden, kann mit einer später ergehenden Entscheidung über die\nbeantragten Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr angefochten werden.\nDie Folge, dass eine Entscheidung in der Sache möglicherweise zu\nspät käme, wäre nicht mehr korrigierbar.\n\nb. Die Beschwerdeführer haben an der Entscheidung des\nVerfassungsgerichts über die Eildienstverfügung auch nach Ablauf\nder geplanten Ferien ein Rechtsschutzbedürfnis. Erledigt sich im\nVerlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche\nRechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,\nbesteht das Rechtsschutzbedürfnis dann fort, wenn anderenfalls die\nKlärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher\nBedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders\nschwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des\nEingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme\nden Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 8.\nDezember 2008 - VfGBbg 23/08 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis folgt allerdings nicht daraus, dass\ndie Beschwerdeführer ein Interesse an der Feststellung der nach\nihrer Auffassung rechtswidrigen Vereitelung des Ferienumgangs durch\ndie Äußerungsberechtigte hätten. Hinsichtlich der damit begehrten\nEntscheidung in der Sache (Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom\n21. September 2009 - 43 F 305/09 -) ist der Rechtsweg noch nicht\nerschöpft. Es besteht jedoch eine Wiederholungsgefahr. Diese ist\nimmer dann gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr bestünde,\ndass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und\nrechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird\n(vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2008, - VfGBbg 23/08-, a. a. O.).\nDem Verfassungsgericht ist aus verschiedenen Verfahren bekannt,\ndass der Beschwerdeführer zu 1) in umgangsrechtlichen Verfahren\nAnträge auf einstweilige Anordnungen und Befangenheitsanträge\nstellt. Die Gefahr der Wiederholung der vorliegenden prozessualen\nSituation, dass im Hinblick auf die in § 47 Abs. 1 ZPO angeordnete\nWartepflicht eine aus Sicht des Beschwerdeführers zu 1)\nrechtzeitige Entscheidung nicht ergeht und er vor dem\nEildienstrichter die Durchsetzung seiner Rechtsposition begehrt,\nist damit gegeben.\n\nc. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch hinsichtlich der Rüge\nder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3\nLV) und faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) unzulässig. Insoweit\nfehlt es der Verfassungsbeschwerde an einer den Anforderungen der §\n20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügenden Begründung. Danach sind\nin der Begründung das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll,\nund die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde,\ndurch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.\nIm Einzelnen ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen\nAnforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit\ndadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Die\nBeschwerdeführer haben mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht\ndargelegt, aus welchen Gründen die amtsgerichtliche Verfügung oder\ndie Beschlüsse des Oberlandsgerichts den Anspruch auf rechtliches\nGehör oder faires Verfahren verletzen könnten.\n\n4. Etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom\nBeschwerdeführer zu 2) erhobenen Verfassungsbeschwerde unter dem\nGesichtspunkt mangelnder Prozessfähigkeit des minderjährigen Kindes\nkönnen, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist,\ndahinstehen (vgl. BVerfGE 72, 122, 132). Aus den gleichen Gründen\nkam die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den\nBeschwerdeführer zu 2) nicht in Betracht, weil ein\nInteressenkonflikt zwischen der allein sorgeberechtigten\nÄußerungsberechtigten, der grundsätzlich die Vertretung des\nBeschwerdeführers zu 2) und damit auch die Vertretung im\nverfassungsgerichtlichen Verfahren zukommt, und dem\nBeschwerdeführer zu 2) im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der\neingelegten Beschwerde nicht zu erwarten stand (Beschluss vom 25.\nFebruar 2011\n\n- VfGBbg 46/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\nII.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist,\nunbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder die\nEltern- und Kinderrechte aus Art. 26 und 27 LV noch das Recht auf\neffektiven Rechtsschutz oder den Anspruch auf Gleichbehandlung\n(Art. 12 LV).\n\n1. Grundsätzlich unterliegt die Nachprüfung einer\nGerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht des Landes\nBrandenburg engen Grenzen. Dieses übt keine umfassende Kontrolle\nder fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts\naus. Das Verfassungsgericht überprüft nur, ob der Entscheidung eine\ngrundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und\nReichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das\nWillkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011\n– VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\n2. Das Rechtsstaatsgebot der Verfassung des Landes Brandenburg\ngewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz\nim Sinne eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche\nKontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten. Welche\nAnforderungen an die Rechtsauslegung und –anwendung sich\ndaraus im Einzelnen für die Gerichte ergeben, ist mit Blick auf das\njeweils vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel zu bestimmen\n(Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 35/10 –,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das Gericht darf die von\nder Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht\nineffektiv machen und für den Beschwerdeführer\n\"leerlaufen\" lassen. Da das familiengerichtliche\nVollstreckungsverfahren neben der Sanktionierung von Fehlverhalten\nvornehmlich der Durchsetzung einer bestehenden Regelung dient,\nkommt der Rechtzeitigkeit der Entscheidung zur Durchsetzung der\nElternrechte erhebliche Bedeutung zu. Andererseits bedeutet\neffektiver Rechtsschutz auch, dass die Entscheidung auf einer\nzureichenden Sachverhaltsfeststellung beruhen muss (BVerfGE 101,\n275, 294 f.). Im umgangs- und sorgerechtlichen Verfahren sind bei\nder Sachverhaltsermittlung die aus Art. 26 und 27 LV folgenden\nverfahrensrechtlichen Gewährleistungen zu beachten, die neben der\nBeschleunigung des Verfahrens grundsätzlich die Anhörung der\nBeteiligten zur Ermittlung des Kindeswohls gebieten. Die Gerichte\nhaben bei allen Umgangsentscheidungen und deren Vollstreckung\nsowohl die Grundrechtspositionen der Eltern aus Art. 26 und 27 LV\nals auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als\nGrundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. Münchener Kommentar,\nZPO, Bd. IV, FamFG, 3. Auflage 2010, § 92 Rdnr. 2). Die Gerichte\nmüssen sich daher im Einzelfall um eine Übereinstimmung der\nGrundrechte von Elternteil und Kind bemühen (vgl. zum Bundesrecht:\nBundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 9. Februar\n2007 - 1 BvR 125/07 -, zitiert nach juris).\n\n3. Die Verfügung der Richterin am Amtsgericht vom 5. September\n2009, die im Rahmen des Eildienstes getroffen wurde, und der\nbestätigende Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n7. September 2009 sind nicht willkürlich und nicht unter Verkennung\ndes wesentlichen Inhalts der genannten und unter einander in\nAusgleich zu bringenden Grundrechte der Beschwerdeführer\nergangen.\n\na. Die Richterin hat dem Umgangsbeschluss des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der\nÄnderungsbeschlüsse vom 4. Februar 2009 und 3. März 2009 keine\nFestlegung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers zu 1) in der\nZeit vom 5. bis zum 20. September 2009 entnehmen können und auf\nGrund des in der Akte 43 F 247/09 enthaltenen Vortrags der\nÄußerungsberechtigten zum Antrag des Beschwerdeführers zu 1) vom\n24. August 2009 die Durchführung der mündlichen Verhandlung für\nerforderlich gehalten. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu\nerinnern.\n\nMit den ausdrücklich beantragten Maßnahmen nach §§ 89 und 94\nFamFG begehrte der Beschwerdeführer zu 1) die Vollstreckung einer\nbestehenden Umgangsregelung. Deren Voraussetzung ist, dass der\nVollstreckungstitel – hier der Umgangsbeschluss des\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2009 in der\nFassung der Änderungsbeschlüsse vom 4. Februar und 3. März 2009\n– einen hinreichend bestimmten vollstreckungsfähigen Inhalt\naufweist (Keidel, FamFG, Kommentar, 17. Auflage 2011, § 89 Rdnr.\n4). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Eildienstrichterin\nim Hinblick auf den begehrten Urlaubsumgang in verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstandender Weise verneint. Der Umgangsbeschluss legt\nkeine konkreten Umgangstermine für den Urlaub des Beschwerdeführers\nzu 1) fest. Ihm wird zwar für zwei zusammenhängende Wochen ein\nUmgangsrecht gewährt. Zu welchem Zeitpunkt dieser Urlaubsumgang\nkonkret stattzufinden hat, regelt der Beschluss aber nicht. Ob sich\naus dem Umgangsbeschluss neben den sich aus Ziff. 5 Buchst. h)\nergebenden Informationspflichten der Eltern über Ziel, Dauer und\nAnschrift der Urlaubsreise hinaus eine weitergehende Pflicht zur\nAbstimmung und Berücksichtigung der Interessen des anderen\nElternteils ergibt, und schon deshalb auf eine mündliche\nVerhandlung verwiesen werden durfte, kann dabei offen bleiben. Es\nist bei dieser Regelung jedenfalls nicht sachfremd, eine weitere\nErmittlung des Sachverhalts – ggfs. zur Auslegung des\nBeschlusses - für erforderlich zu erachten. Daneben sieht § 92 Abs.\n1 FamFG vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln zwingend die\nAnhörung des Verpflichteten vor. Dabei muss es in dem vom\nAmtsermittlungsgrundsatz geprägten Familienverfahren dem\nerkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen\nder gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für\nseine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen\n(Beschlüsse vom 25. Februar 2011 – VfGBbg 15/10 [8/10 EA]\n– und vom 15. Juli 2011 – VfGBbg 22/11 [1/11 EA] -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Da die Äußerungsberechtigte\nnach Angaben des Beschwerdeführers zu 1) sich am 5. September 2009\nan einem unbekannten Ort aufhielt, war eine Anhörung zudem\ntatsächlich nicht möglich. Unter diesen Umständen verletzt die\nVerfügung, erst nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, den\nSpielraum zur Verfahrensgestaltung nicht.\n\nb. Auch die Ausführungen des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts zum entgegenstehenden Kindeswillen lassen nicht\nauf eine grundsätzliche Verkennung des Bedeutungsgehalts der\nGrundrechte der Beschwerdeführer schließen. Durch die\nUmgangsregelung wird zwar bereits ein Interessenausgleich zwischen\nden Beteiligten geschaffen, der im Rahmen der Vollstreckung keiner\nerneuten Überprüfung zu unterziehen ist (Keidel, FamFG, a. a. O., §\n89 Rdnr. 6). Aus § 89 Abs. 4 und § 90 Abs. 2 Satz 1 FamFG sowie aus\nden Grundrechten des Kindes folgt jedoch, dass es zum Umgang nicht\ngezwungen werden kann. Es könnte zwar Einiges dafür sprechen, dass\n– soweit man dem Beschluss einen vollstreckungsfähigen Inhalt\nentnehmen sollte - der Wille des damals 5½ Jährigen nicht zu\nbeachten war und die Äußerungsberechtigte zu Gunsten der Ausübung\ndes Urlaubsumgangs auf ihn hätte einwirken müssen (vgl. hierzu\nKeidel, FamFG, a. a. O., § 89 Rdnr. 10). Diese Erwägungen beziehen\nsich jedoch ausschließlich auf die Entscheidung über die\nVollstreckungsmaßnahme in der Sache, die auf Grund der Umstände des\nEinzelfalls zu treffen ist und von der Eildienstrichterin ebenso\nwie vom Brandenburgischen Oberlandesgericht noch nicht getroffen\nwurde. Die von der Eildienstrichterin für erforderlich gehaltene\nmündliche Verhandlung sollte nämlich erst der Ermittlung weiterer\nder Sachentscheidung zu Grunde zu legender Tatsachen dienen. Dass\ndas Oberlandesgericht dieses Vorgehen zur weiteren Sachaufklärung\nu. a. unter dem Gesichtspunkt des § 1684 Abs. 3 BGB und nicht nur\nmit vollstreckungsrechtlichen Erwägungen gebilligt hat, verkennt\nmöglicherweise die Rechtslage zur Vollstreckung, aber nicht die\nGrundrechtspositionen der Beschwerdeführer. Denn diese sind auch\nbei der Vollstreckungsentscheidung in Ausgleich zu bringen und\ndemnach zu ermitteln.\n\nc. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\nschafft daneben auch keine eigene Grundrechtsverletzung. Es hat\ninsbesondere das Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht dadurch\nverletzt, dass es nicht an Stelle des Amtsgerichts eine\nabschließende Entscheidung getroffen hat. Die im Beschluss über die\nAnhörungsrüge dargelegte Auffassung, dafür sachlich nicht zuständig\nzu sein, stellt keine Grundrechtsverletzung dar.\n\nZur vom Beschwerdeführer zu 1) beim Brandenburgische\nOberlandesgericht am 7. September 2009 ausdrücklich beantragten\nEntscheidung über die im Schriftsatz vom 24. August 2009 an das\nAmtsgericht gerichteten Anträge auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung war es nicht berufen. Nach der bis zum 31. August 2009\nund auch der danach geltenden Rechtslage (§ 621g i. V. m. § 620a\nAbs. 4 ZPO und § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG) war hierfür das Gericht\ndes ersten Rechtszugs, mithin das Amtsgericht Potsdam, bei dem das\nHauptsacheverfahren 43 F 247/09 zu diesem Zeitpunkt anhängig war,\nzuständig.\n\nAuch soweit die Beschwerde als eine außerordentliche\nUntätigkeitsbeschwerde anzusehen sollte, berechtigte diese im Falle\nihrer Begründetheit das angerufene Gericht nur dazu, das\nAusgangsgericht anzuweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben\n(BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2005 - 1 BvR 2790/04 -, NJW 2005,\n2685), nicht aber, selbst an Stelle des Ausgangsgerichts zu\nentscheiden. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGK 5,\n155, 159).\n\n4. Ob das Unterlassen einer Entscheidung durch den zuständigen\nDezernenten vor dem 5. September 2009 über den Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung vom 24. August 2009 trotz des\nBefangenheitsgesuchs grundrechtsverletzend war, ist nicht\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführer\ngreifen nur die Eildienstverfügung an. Im Übrigen hat das\nBrandenburgische Oberlandesgericht in der angegriffenen\nBeschwerdeentscheidung das Amtsgericht aufgefordert, dem Verfahren\n– notfalls nach § 47 Abs. 1 ZPO – unverzüglich Fortgang\nzu geben, und damit einer etwaigen Verletzung des Grundrechts auf\neffektiven Rechtsschutz abgeholfen.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-10-21/15-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4766","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4766"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-10-21/15-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4766","retrieved":"2026-07-30 00:17:18.333737+00:00"}}