{"status":"available","doknr":"BB-4606","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-10-18","aktenzeichen":"VK 55/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.\n\n2. Das Verfahren auf Gestattung des Zuschlages wird wegen\nErledigung eingestellt.\n\n3. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens.\n\n4. Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem\neingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Union vom … 2010 die infrastrukturelle\nErschließung/Erweiterung des Industriestandortes … –\nLos 2: Brauch- und Prozesswasserversorgung – im Offenen\nVerfahren europaweit aus.\n\nDie Auftraggeberin handelt im eigenen Namen und auf Rechnung der\nStadt … (…) und der Gemeinde … (…) als\nTreuhänderischer Erschließungsträger für den Industriestandort\n…, Ziff. I.1) der Bekanntmachung.\n\nAls Vertragszeitraum vorgesehen ist gemäß Ziff. II.3) der\nBekanntmachung der Zeitraum vom … 2010 bis zum …\n2011; die Bindefrist wurde festgelegt bis zum … 2010, Ziffer\nIV.3.7). Varianten/Alternativangebote waren zugelassen, Ziff.\nII.1.9). Als Zuschlagskriterien bestimmte die Auftraggeberin den\nPreis (Gewichtung 70), das Konzept der Baustellenorganisation und\nLeistungsabwicklung, der Baustellenbesetzung, einschließlich\nPersonal, … (Gewichtung 20) sowie die Verfügbarkeit und\nQualitätssicherung der Maschinentechnik … (Gewichtung\n10).\n\nAls Termin für die Öffnung der Angebote bestimmte sie den\n… 2010, 14.00 Uhr, Ziff. IV.3.8). Mit weiterer\nBekanntmachung vom … 2010 korrigierte die Auftraggeberin\ndiesen Termin auf den …, 14.00 Uhr. Entsprechend verändert\nerfolgte die Festlegung der Vertragslaufzeit – Beginn:\n… 2010.\n\nDie Submission erfolgte am … 2010. Die Antragstellerin\nbeteiligte sich mit einem Hauptangebot sowie XX Nebenangeboten.\n\nMit Schreiben vom … 2010 teilte die Auftraggeberin allen\nBietern mit, dass im Rahmen der Angebotseröffnung als Bieter Nr. 1\ndie Fa. … und als Bieter Nr. 7 die Fa. … verlesen und\nim Submissionsprotokoll vermerkt worden seien. Beim Bieter Nr. 1\nhandle es sich um eine Bietergemeinschaft, bestehend aus den Firmen\n… und … und beim Bieter Nr. 7 um eine\nBietergemeinschaft bestehend aus den Firmen … und …\n.\n\nAm … 2010 führte die Auftraggeberin mit der\nAntragstellerin ein Aufklärungs-/Bietergespräch.\n\nIm Ergebnis der Angebotsauswertung teilte die Auftraggeberin der\nAntragstellerin mit vorab per E-Mail versandtem Schreiben vom\n… 2010 mit, dass sie beabsichtige, am … 2010 auf das\nAngebot der Bietergemeinschaft … – …, den\nZuschlag zu erteilen. Auf ihr Angebot könne der Zuschlag nicht\nerteilt werden, weil ihr Hauptangebot nicht das wirtschaftlichste\ngewesen sei. Auf der Grundlage der Wertungskriterien habe sie\nfolgende Punktzahlen erreicht: gesamt … von 1.000, davon (1)\nPreis … von 700, … Der Erstplatzierte habe insgesamt\n… Punkte erreicht (700, …). Bei den Wertungskriterien\n(2) und (3) liege sie vor dem Erstplatzierten, es habe der Preis\n(1) entschieden. Die Nebenangebote … seien aufgrund der\nWertung für den Zuschlag nicht in Betracht gekommen – der\nNachweis der Gleichwertigkeit gegenüber dem Hauptangebot sei nicht\nbewertbar erbracht worden. Die Nebenangebote … seien\ngewertet worden.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom … 2010 beanstandete die\nAntragstellerin die beabsichtigte Auftragsvergabe an die …\nund die … . Dem Schreiben vom … 2010 sei aus ihrer\nSicht zu entnehmen, dass es sich um ein widersprüchliches und\nformell unzureichendes Angebot handle, aus dem nicht hinreichend\nhervorgehe, dass es von einer Bietergemeinschaft abgegeben wurde.\nEs unterliege daher dem Ausschluss. Gemäß Ziff. 10.11 der\nbesonderen Vertragsbedingungen mussten die Bieter dem Angebot die\nBereitschaftserklärung eines Kreditinstitutes oder\nKreditversicherers beifügen, dass im Auftragsfalle eine\nentsprechende Bürgschaft bis zu einem Betrag von 50 % des\nvereinbarten Leistungsentgelts ausgestellt wird. Aus dem Umstand,\ndass das Angebot der … und der … preislich deutlich\nvon dem Angebot der Antragstellerin abweiche, lasse sich schließen,\ndass eine verbindliche Bereitschaftserklärung eines\nKreditinstitutes oder eines Kreditversicherers, die mit\nentsprechendem Kostenaufwand verbunden sei, dem Angebot nicht\nbeigefügt gewesen sei. Auch aus diesem Grunde sei das betreffende\nAngebot daher zwingend auszuschließen.\n\nDiese Beanstandungen hat die Auftraggeberin mit anwaltlichem\nSchreiben vom … 2010 zurückgewiesen. Das Angebot der\nBietergemeinschaft … und … sei zum\nSubmissionszeitpunkt ordnungsgemäß beschriftet und von beiden\nMitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich unterschrieben\nworden. Zudem habe dem Angebot eine rechtsverbindlich\nunterzeichnete Bietergemeinschaftserklärung beigelegen. Zu dem\nFehler bei der Verlesung der Angebote sei es gekommen, weil die\nAuftraggeberin das Submissionsprotokoll auf der Grundlage der Liste\nder Unternehmen vorbereitet habe, die die Ausschreibungsunterlagen\nabgefordert hatten. Die Abforderung der Unterlagen sei durch die\nFirma … erfolgt. Es habe sich lediglich um einen Lesefehler\ndurch den Mitarbeiter der Auftraggeberin gehandelt, der sich an der\nvorbereiteten Liste orientiert habe. Das Angebot der\nBietergemeinschaft selbst sei in allen Teilen formell in Ordnung,\nvollständig und zweifelsfrei. Das Angebot enthalte auch die\ngeforderte verbindliche Bereitschaftserklärung eines\nKreditinstitutes zur Bereitstellung des geforderten Betrages in\nForm einer Vorauszahlungsbürgschaft. Die vorgelegte Erklärung sei\nverbindlich formuliert und entspreche damit den Anforderungen der\nAusschreibung.\n\nMit weiterem Rügeschreiben vom … 2010 hielt die\nAntragstellerin ihre bisherigen Rügen aufrecht. Nach\nzwischenzeitlich ergänzender Prüfung des Absageschreibens werde\nergänzend gerügt, dass die Nebenangebote 1, 2 und 3 nicht gewertet\nwurden. Hierzu finde sich in dem Absageschreiben lediglich die\nAussage, dass der Nachweis der Gleichwertigkeit gegenüber dem\nHauptangebot nicht bewertbar erbracht worden sei. Dies treffe nicht\nzu.\n\nAuch diese Beanstandungen wies die Auftraggeberin im Einzelnen\nmit Schreiben vom … 2010 zurück.\n\nDie Antragstellerin hat am … 2010 bei der Vergabekammer\ndes Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem\nsie die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Bietergemeinschaft\n… und … und die Nichtberücksichtigung ihrer\nNebenangebote 1, 2 und 3 weiter beanstandet.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n1. die Auftraggeberin zu verpflichten, der Auftraggeberin\naufzugeben, in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren das\nAngebot der beizuladenden Unternehmen … und … vom\nVergabeverfahren auszuschließen und die Wertung der Angebote unter\nBerücksichtigung der Nebenangebote 1, 2 und 3 der Antragstellerin\nzu wiederholen,\n\n2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragstellerin für notwendig zu erklären,\n\n3. der Auftraggeberin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens\naufzuerlegen,\n\n4. der Antragstellerin nach Erhalt der Vergabeakte gemäß § 111\nGWB Akteneinsicht zu gewähren.\n\nDie Auftraggeberin hat keinen Antrag gestellt.\n\nAm … 2010, ergänzt mit Schriftsatz vom ... 2010, hatte\nsie bei der Vergabekammer – im Wesentlichen mit der\nBegründung ihrer Rügeantwortschreiben – eine Schutzschrift\nhinterlegt, um der Zustellung eines etwaigen Nachprüfungsantrages\nentgegen zu wirken. In der Schutzschrift hatte sie beantragt,\n\n1. einen eventuellen Antrag auf Einleitung eines\nNachprüfungsverfahrens nicht zuzustellen,\n\nhilfsweise über einen solchen Antrag auf Einleitung eines\nNachprüfungsverfahrens nur nach vorheriger Anhörung der\nVergabestelle zu entscheiden,\n\n2. für den Fall der Zurückweisung/Nichtzustellung des Antrages\nauf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder seiner Zurücknahme\ndurch die mutmaßliche Antragstellerin die Kosten des Verfahrens\neinschließlich der durch die Hinterlegung der Schutzschrift\nentstandenen Kosten aufzuerlegen.\n\nMit Schriftsatz vom … 2010, in der Vergabekammer\neingegangen am … 2010, hat die Auftraggeberin einen Antrag\nauf Vorabgestattung des Zuschlages gemäß § 115 Abs. 2 GWB\ngestellt.\n\nGemäß § 115 Abs. 1 S. 3 GWB berücksichtige die Kammer bei der\nEntscheidung auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im\nVergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten. Selbst wenn sich\nherausstellen solle, dass der – im Rahmen des\nNachprüfungsverfahrens gerügte – Ausschluss der Nebenangebote\nNr. 1 – 3 der Antragstellerin unrechtmäßig gewesen sei und\ndie Nebenangebote somit in die Angebotswertung einzubeziehen wären,\nhabe die Antragstellerin keine Chance, den Zuschlag zu erhalten.\nAuch in diesem Fall wäre das Angebot des – für den Zuschlag\nvorgesehenen – Bestbieters günstiger. Sie, die\nAuftraggeberin, gehe davon aus, dass die seitens der\nAntragstellerin vorgetragenen Gründe für einen formalen Ausschluss\ndes vorgesehenen Bestbieters nicht zutreffen, weil das Angebot der\nals Bestbieter ermittelten Bietergemeinschaft ordnungsgemäß\ngekennzeichnet gewesen sei und auch deren eingereichte\nBankerklärung den geforderten Anforderungen entspreche. Aber auch\nfür den Fall, dass das Angebot des – in Aussicht genommenen\n– Bestbieters aus den im Wege der Rüge vorgebrachten Gründen\nauszuschließen wäre, hätte die Antragstellerin keine Aussicht auf\nErhalt des Zuschlages. In diesem Fall sei die Vergabestelle\ngehalten, das Ausschreibungsverfahren aufzuheben, weil die\nangemessenen Baukosten überschritten würden. Da das Vorhaben durch\nFördermittel finanziert werde, sei bei einer Überschreitung der\nfestgestellten angemessenen Baukosten die Finanzierung des\nVorhabens nicht mehr gesichert. Da das Vorhaben zu XX % durch\nFördermittel finanziert werde, die auf „Jahresscheiben“\nverteilt und damit kalenderjahresgebunden gewährt würden, sei es\n– zur Sicherung der zugesagten Fördermittel – unbedingt\nerforderlich, den vorgesehenen Bauablauf einzuhalten. Eine\nÜbertragung von Fördermitteln auf nachfolgende Kalenderjahre sei\nnicht möglich. Zudem würde das Vorhaben durch das Abwarten der\nEntscheidung der Vergabekammer unzumutbar verzögert. Als Baubeginn\nsei der … 2010 vorgesehen. Die Baumaßnahme solle bis zum\n… 2011 fertig gestellt werden. Etwa die Hälfte der Trasse\nverlaufe durch Waldgebiet, für das die Genehmigung zur Ausführung\naus Naturschutzgründen nur zwischen Oktober und März erteilt werde.\nVorliegend bedeute dies, dass die Ausführung dieses (ersten)\nStreckenabschnittes bis zum … März 2011 erfolgen müsse. Dies\nsetze jedoch zwingend den fristgemäßen Baubeginn im Oktober 2010\nvoraus. Verschiebe sich dieser Zeitpunkt in die Wintermonate, könne\nder erste Streckenabschnitt nicht bis zum … März 2011 fertig\ngestellt werden, womit sich die Ausführung des Gesamtvorhabens um\nein Jahr verzögern würde, da die Trasse durch das Waldgebiet dann\nerst wieder ab Oktober 2011 ausgeführt werden könne. Eine\nVerzögerung in der Auftragserteilung führe damit unweigerlich zu\neiner Verkürzung des für die Leistungsausführung vorgesehenen\nZeitraumes und damit auch zu einer Abweichung von den\nausgeschriebenen Vertragsbedingungen, was die Berechtigung des zu\nbezuschlagenden Auftragnehmers zu einem Nachtrag in Form einer\nBeschleunigungszulage zur Folge haben könne. Damit werde wiederum\ndie Wirtschaftlichkeit des Vorhabens infrage gestellt.\n\nDie Auftraggeberin beantragt insoweit,\n\nihr zu gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit\nBekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen.\n\nDie Antragstellerin meint mit Schriftsatz vom … 2010, die\nVoraussetzungen für eine vorzeitige Gestattung der\nZuschlagserteilung lägen nicht vor. Dies gelte insbesondere für die\nZeit vor der Ermöglichung einer Akteneinsicht für die\nAntragstellerin und der damit verbundenen Möglichkeit, sich\nergänzend zu dem Angebot der für die Zuschlagserteilung\nvorgesehenen Unternehmen sowie zu der nicht erfolgten Bewertung der\nNebenangebote 1 bis 3 zu äußern. Zwingende Gründe eines\nAllgemeininteresses habe die Auftraggeberin nicht geltend gemacht.\nFest stehe, dass die Antragstellerin derzeit an zweiter Stelle der\nAngebotswertung liege und daher bei einer Wiederholung der\nAngebotswertung eine ernsthafte Zuschlagschance habe. Diese dürfe\nihr durch eine vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung nicht\ngenommen werden. Daran ändere auch die Ankündigung der\nAuftraggeberin nichts, dass sie die Ausschreibung in diesem Fall\naufheben würde. Es sei bereits nicht erkennbar, dass die\nVoraussetzungen des § 17 VOB/A für eine Aufhebung der Ausschreibung\nerfüllt wären. Insbesondere sei das Angebot der Antragstellerin\nnicht unwirtschaftlich, sodass eine Aufhebung gemäß § 17 Abs. 1 Nr.\n3 VOB/A ausscheide. Überdies hätte die Antragstellerin im Falle\neiner Aufhebung und Neuausschreibung eine zweite Chance auf\nZuschlagserteilung. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die\nAuftraggeberin gleichzeitig neben ihrer Androhung der Aufhebung\ngeltend mache, dass die Zuschlagserteilung besonders eilbedürftig\nsei. Dafür sei im Einzelnen nichts vorgetragen, sehe man von der\npauschalen und unbelegten Behauptung ab, dass eine Übertragung von\nFördermitteln auf nachfolgende Kalenderjahre nicht möglich sei.\nDies treffe in dieser Form schon deshalb nicht zu, weil sich auch\ndie Baumaßnahme über das Jahr 2010 hinaus erstrecke und die\nWerklohnzahlungen nicht ausschließlich oder gar überwiegend im Jahr\n2010 erfolgen werden. Abgesehen davon, würden darin keine\nzwingenden Gründe des Allgemeinwohls im Sinne der\nRechtsmittelrichtlinie liegen. Sofern die Auftraggeberin darauf\nverweise, dass eine Verzögerung der Zuschlagserteilung aufgrund\neines Nachprüfungsverfahrens zu einer Verkürzung des\nAusführungszeitraums führe, sei dies zum einen nicht zwingend, zum\nanderen in keiner Weise durch konkretisierende Angaben untersetzt.\nDie angesprochene Notwendigkeit etwaiger Beschleunigungszulagen sei\nim Rahmen des § 115 Abs. 2 GWB schon aus gemeinschaftsrechtlichen\nGründen schlicht irrelevant.\n\nZur Sache selbst vertieft die Antragstellerin ihren Vortrag.\n\nAuf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen\nhaben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird\nergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung im\nNachprüfungsverfahren zuständig, §§ 104 Abs. 1, 106 a Abs. 3\nGWB.\n\nDie Beteiligten streiten um eine Vergabemaßnahme der …,\nhandelt im eigenen Namen und auf Rechnung der Stadt … und\nder Gemeinde … als Treuhänderischer Erschließungsträger für\nden Industriestandort … . Es kann dahinstehen, ob die\n… als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB\nzu qualifizieren ist. Jedenfalls ist das verfahrensgegenständliche\nBeschaffungsvorhaben der Stadt … und der Gemeinde …,\ndie nach dem Gesellschaftsvertrag der Auftraggeberin vom …\n2010 deren Gesellschafter sind, als öffentliche Auftraggebern gemäß\n§ 98 Nr. 1 GWB zuzurechnen. Denn die Auftraggeberin vertritt diese\nmittelbar, vgl. Ziff. I.1) der Bekanntmachung, § 4 Nr. 3 b) des\nGesellschaftsvertrages der Auftraggeberin. Ein Fall der mittelbaren\nStellvertretung ist gegeben, wenn jemand ein Rechtsgeschäft im\neigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung eines anderen,\ndes Geschäftsherrn, vornimmt (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. A.,\nEinführung von § 164, Rn. 6). Die Auftraggeberin ist damit im\nAußenverhältnis alleiniger Auftraggeber, im Innenverhältnis ist die\nBeschaffung jedoch der Stadt … und der Gemeinde …\nzuzurechnen (vgl. hierzu auch 2. VK Bund, Beschluss vom 8. Juni\n2006 – VK 2-114/05).\n\nDer Schwellenwert für das ausgeschriebene Los 2 i.H.v. 1 Mio.\nEUR wird gemäß §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 6 VgV\nerreicht.\n\nDie Antragstellerin ist ihrer Rügeverpflichtung nach § 107 Abs.\n3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht ordnungsgemäß nachgekommen.\n\nDamit der öffentliche Auftraggeber in die Lage versetzt wird,\ndie gerügten Mängel abzustellen, muss der Rüge eine konkrete\nvergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Zwar genügen\nlaienhafte Ausführungen, doch hat die Rüge konkrete Tatsachen zu\nnennen, die den Vergabeverstoß begründen können. Der Antragsteller\nmuss zumindest tatsächliche Anhaltspunkte oder Indizien darlegen,\nwelche seinen Verdacht hervorgerufen haben, dass es zu\nVergabeverstößen gekommen ist. Pauschale Rügen oder Rügen ohne\nSubstanz genügen diesen Anforderungen nicht (OLG München, Beschluss\nvom 28. Juni 2007 – Verg 7/07). Denn wenn der Bieter\nVergabeverstöße lediglich pauschal „ins Blaue hinein“\nbehauptet, geht es ihm in Wirklichkeit nicht um die Beseitigung\nkonkreter Mängel.\n\nNach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin keine\nsubstantiierte Rüge erhoben. Sie hat lediglich behauptet, dass eine\nverbindliche Bereitschaftserklärung eines Kreditinstitutes oder\neines Kreditversicherers, welche nach Ziffer 10.11 der Besonderen\nVertragsbedingungen verlangt war, dem Angebot der Antragstellerin\nnicht beigefügt war. Aus dem Umstand, dass das Angebot der\nBietergemeinschaft … und … (…) preislich vom\nAngebot der Antragstellerin abweicht, lässt sich entgegen der\nAuffassung der Antragstellerin nicht schlussfolgern, dass die\nVorauszahlungsbürgschaft im Angebot der … fehlte. Die\ninsoweit erhobene Behauptung der Antragstellerin entbehrt jeder\nfundierten tatsächlichen Untermauerung.\n\nWegen der Rüge, das Angebot der … sei widersprüchlich und\nformell unzureichend, aus dem nicht hinreichend hervorgehe, dass es\nvon einer Bietergemeinschaft abgegeben worden sei, liegt ein\nzulässiger Nachprüfungsantrag deshalb nicht vor, weil die\nAntragstellerin damit eine Rechtsverletzung „ins Blaue\nhinein“ geltend gemacht hat. Der Nachprüfungsantrag enthält\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte für den behaupteten\nWertungsfehler.\n\nIm Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass der\nNachprüfungsantrag auch offensichtlich unbegründet ist.\n\nDie Antragstellerin hätte auch bei Berücksichtigung ihrer\nNebenangebote Nr. 1, 2 und 3 keine realistische Aussicht auf\nZuschlagserteilung, denn der mit einem Anteil von 70 % in die\nWertung einzubeziehende Angebotspreis der für den Zuschlag\nvorgesehenen … würde auch in diesem Fall noch unter dem\nAngebotspreis der Antragstellerin liegen. Die Reduzierung des\nAngebotspreises der Antragstellerin infolge der Berücksichtigung\nihrer vorgenannten Nebenangebote führt zwar zu einer Steigerung\nihrer Punktzahl im Wertungskriterium Preis. Die Gesamtpunktzahl\nliegt aber nach wie vor unterhalb der Gesamtpunktzahl der für den\nZuschlag vorgesehenen Bietergemeinschaft.\n\nDass die in die Wertung einbezogenen Nebenangebote der …\ninhaltliche Mängel aufweisen und aufgrund dessen nicht hätten\ngewertet werden dürfen, hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt\nsubstantiiert vorgetragen.\n\nDaher kann es im Ergebnis dahinstehen, ob die\nNichtberücksichtigung der Nebenangebote 1, 2 und 3 der\nAntragstellerin tatsächlich gerechtfertigt war, ebenso wie die\nFrage, ob die entsprechende Rüge der Antragstellerin am …\n2010 auf die Vorabinformation der Auftraggeberin vom … 2010\n(vorab per E-Mail), die sich in der Wiedergabe des Inhaltes der\nNebenangebote und des Protokolls des Aufklärungs-/Bietergespräches\nvom … 2010 erschöpft, unverzüglich i.S.v. § 107 Abs. 3 S. 1\nNr. 1 GWB erfolgt ist.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §\n111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in\ndem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der\nAntragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei\neinem unzulässigen bzw. offensichtlich unbegründeten\nNachprüfungsantrag nicht der Fall.\n\nIV.\n\nHinsichtlich des Antrages der Auftraggeberin auf Gestattung des\nZuschlages ist die Erledigung infolge des Erlasses der Entscheidung\nder Vergabekammer in der Hauptsache eingetreten (Boesen,\nVergaberecht, § 115 Rz. 22). Gemäß § 115 Abs. 1 GWB kann der\nZuschlag grundsätzlich mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, also\nbinnen zwei Wochen nach Zustellung der Hauptsacheentscheidung,\nergehen. Der Antrag auf Zuschlagsgestattung nach § 115 Abs. 2 Satz\n1 GWB ermöglicht demgegenüber in dem vorliegenden\nNachprüfungsverfahren keine schnellere Zuschlagsgestattung, da nach\nder gesetzlichen Regelung auch in dem Fall der Zuschlag erst binnen\nzwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung ergehen kann.\nMögliche Verzögerungen hinsichtlich der Zuschlagserteilung infolge\neines sich eventuell anschließenden Beschwerdeverfahrens sind zum\ngegenwärtigen Zeitpunkt hypothetischer Natur und nicht zu\nberücksichtigen (vgl. 2. VK Bund, Beschluss vom 30. Juni 1999\n– VK 2-14/99, sowie 1. VK Bund, Beschluss vom 4. Dezember\n2001 – VK 1-43/01). Der Antrag auf Zuschlagsgestattung läuft\nseit Erlass der Hauptsacheentscheidung ins Leere und hat sich damit\nerledigt.\n\nV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von\nX.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des\nAufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem\nVergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die\nAntragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung\nerfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden\nhat.\n\nVI.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-10-18/vk-55-10","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4606","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4606"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-10-18/vk-55-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4606","retrieved":"2026-07-30 00:17:58.095232+00:00"}}