{"status":"available","doknr":"BB-4267","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-26","aktenzeichen":"5 U 102/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 2007\nverkündete Urteil der 1. Zivilkammer – 1 O 773/04 – des\nLandgerichts Potsdam teilweise abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 24.225,65 €\nnebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus\n\n3.275,00 € seit dem 15. Januar 2005,\n\n7.850,65 € seit dem 20. Januar 2005,\n\n3.275,00 € seit dem 24. November 2005,\n\n6.550,00 € seit dem 16. Dezember 2006,\n\n3.275,00 € seit dem 9. Januar 2007\n\nzu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger jeweils zu 15 %\nund die Beklagte zu 55 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht\ndie Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des\njeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Kläger sind (Mit-) Eigentümer des Flurstücks 508/3 der Flur\n1 der Gemarkung …. Auf einer Teilfläche des Grundstücks hat\ndie Rechtsvorgängerin der Beklagten Anfang der 80iger Jahre ein\nMehrfamilienhaus nebst Abwassersammelgrube errichtet. Am 6. August\n1999 beantragten die Kläger ein Bodenordnungsverfahren nach dem\nAchten Abschnitt des LwAnpG bei der Flurneuordnungsbehörde.\n\nMit ihrer Klage begehren die Kläger von der Beklagten\nNutzungsentgelt für die Baulichkeiten nebst unstreitiger\nFunktionsfläche von 1.703,50 qm für die Zeit ab Antragstellung bis\nzum 31. Dezember 2006. Wegen der Einzelheiten des Sach- und\nStreitstands wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil\nBezug genommen.\n\nDas Landgericht hat der Klage in der Hauptsache im aus der\nTabelle ersichtlichen Umfang entsprochen.\n\nZeitraum\n\nForderung in €\n\nBeanspruchte Zinsen aus €-Beträgen\n\nZuspruch LG in der Hauptsache in €, S. 7 UG\n\nKlage, Bl. 8, 12 d. A.\n\n06.08.1999-\n\n31.12.2001\n\n13.932,21\n\nAb 20.01.2005 (Rechtshängigkeit, Bl. 25 d. A.)\n\n11.876,80\n\nErweiterung, Bl. 75, 78 d. A.\n\n01.01.-31.12.2002\n\n7.572,06\n\nAus 6.000,75 ab 15.01.2005 und aus 1.571,31 ab 18.01.2006\n(Rechtshängigkeit, Bl. 81 d. A.)\n\n4.948,66\n\nErweiterung, Bl. 131 f., 136 d. A.\n\n01.01.2003-31.12.2006\n\n23.163,34\n\nAus 9.901,22 ab 15.01.2005, aus 1.338,24 ab 01.05.2005, aus\n9.182,61 ab 16.12.2006 und aus 2.741,27 ab 09.01.2007\n(Rechtshängigkeit, Bl. 151 d. A.)\n\n17.290,53\n\nSumme\n\n44.667,41\n\n34.115,99\n\nIm Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils Bezug genommen.\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 20. Juli 2007 zugestellte\nUrteil die am 24.7.2007 bei Gericht eingegangene Berufung eingelegt\nund diese innerhalb verlängerter Frist mit dem am 19. Oktober 2007\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\nDie Kläger haben ihre auf Verurteilung zur Zahlung von weiteren\n9.538,04 € gerichtete Berufung zurückgenommen.\n\nDie Beklagte tritt ihrer Inanspruchnahme nach Grund und Höhe\nentgegen.\n\nDie Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Kläger nicht\naktiv legitimiert seien, weil sie sich nicht in den Verfahren auf\neine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine\nÜbereignung eingelassen hätten. Sie verneint ihre\nPassivlegitimation mit der Begründung, im streitgegenständlichen\nZeitraum den Besitz an den Baulichkeiten in Erfüllung eines\nKaufvertrags einem Dritten übertragen zu haben. Außerdem habe das\nLandgericht der Verurteilung einen „falschen“ Bodenwert\nzugrunde gelegt. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der\nVerjährung.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils\nabzuweisen.\n\nDie Kläger beantragen,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDer Senat hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 30. Oktober\n2008 und 26. Juni 2009 Beweis erhoben über den Bodenwert i. S. v. §\n19 SachenRBerG des Grundstücks zum 6. August 1999 und die Höhe des\nüblichen Zinses für die gewerbliche Nutzung zur Erzielung von\nMieten des Gebäudes durch Einholung eines schriftlichen\nSachverständigengutachtens. Auf das Wertgutachten des\nSachverständigen M… vom 14. März 2009 nebst Nachtrag vom 14.\nDezember 2009 wird Bezug genommen.\n\nAuf den Nachtrag haben die Parteien weder Einwendungen gegen das\nGutachten, die Begutachtung betreffende Anträge oder\nErgänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitgeteilt noch die\nLadung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des\nGutachtens beantragt.\n\nII.\n\n1. Die Kläger können von der Beklagten dem Grunde nach\nNutzungsentgelt für die Zeit vom 6. August 1999 bis 31. Dezember\n2006 aus Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB beanspruchen.\n\na) Die Kläger sind Grundstückseigentümer. Sie haben am 6. August\n1999 ein Bodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt des\nLwAnpG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragt (§§ 64, 53 Abs. 1,\n56 ff. LwAnpG).\n\nDie Beantragung eines solchen Bodenordnungsverfahrens ist nach\nArt. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB alternative Anspruchsvoraussetzung.\nEs ist nicht erforderlich, dass sich der Grundstückseigentümer\ndaneben in dem Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung\ndinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat.\nInsbesondere das Verfahren nach dem Achten Abschnitt des\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes sucht einen von den Vorschriften\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verschiedenen Ausgleich der\nInteressen von Eigentümern und Nutzern. Im Vordergrund steht hier\nder freiwillige Landtausch (§ 54 LwAnpG), subsidiär eine\nLandabfindung im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens (§§ 56, 58\nLwAnpG; vgl. Nies, in: RVI, § 56 LwAnpG Rdn. 1) und – im\nFalle der Zustimmung des Eigentümers – eine Geldabfindung (§\n58 Abs. 2 LwAnpG). Infolgedessen gehört zur Anspruchsbegründung\nnach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB allein der Antrag des\nEigentümers nach § 53 Abs. LwAnpG auf Neuordnung der\nEigentumsverhältnisse (BGH, Urteil v. 14. Dezember 2001 – V\nZR 212/01, zitiert nach juris, dort Rn. 7).\n\nb) Die Beklagte gilt zum Besitz an dem von ihrer\nRechtsvorgängerin errichteten Gebäude und der dazugehörigen\nTeilfläche berechtigt (Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b EGBGB). Die\nVorschrift umfasst auch Gebäudeeigentum nach § 27 LPGG\n(Palandt/Bassenge, Palandt-Archiv Teil II, Art. 233 § 2a EGBGB Rn.\n4).\n\nDie Beklagte ist auch Nutzerin i. S. v. Art. 233 § 2a Abs. 1 S.\n8 EGBGB. Die Vorschrift flankiert die Sachenrechtsbereinigung\n(hier: § 4 Nr. 3 SachenRBerG, vgl. OLG Naumburg VIZ 1999, 674;\nPalandt/Bassenge, a. a. O, Rn. 1), so dass sich der Nutzerbegriff\nnach § 9 SachenRBerG beurteilt. Die Beklagte ist Nutzerin gemäß § 9\nAbs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Obligatorische Besitzrechte beeinflussen\ndie Nutzereigenschaft nicht (OLG Brandenburg – 6. Zivilsenat\n– VIZ 1996, 597, 598).\n\nMit dieser Wertung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu\nder von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Dresden (Urt.\nv. 10. Februar 2005 – 10 U 1661/04, Bl. 504 ff. d. A.). Dort\nist zunächst – mangels Antragstellung – die\nAktivlegitimation verneint worden. Zur selben Problematik verhält\nsich die vom OLG Dresden in Bezug genommene Entscheidung des BGH\n(Urt. 11. April 2003 – V ZR 209/02).\n\nFür den Zeitpunkt ab Antragstellung hat das OLG Dresden den\nNutzerbegriff zwar an die Besitzausübung geknüpft, dies jedoch nur\ndeshalb, weil selbständiges Gebäudeeigentum an der dort\nstreitgegenständlichen Kaufhalle nicht entstanden war, so dass der\nSenat in Anwendung von § 14 Abs. 2 (2. Hs.), 2. Alt. SachenRBerG\nvon einer selbständigen Übertragbarkeit des Besitzes ausging.\n\n2. Der Anspruch geht „bis zur Höhe des nach dem\nSachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins“ (Art.\n233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB). Das ist – wie sich aus einem\nGegenschluss aus Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 4 EGBGB und dem Zweck des\nMoratoriumszinses ergibt – der volle, nicht während der\nEingangsphase gemäß § 51 SachenRBerG ermäßigte Erbbauzins (BGH,\nUrteil v. 14. Dezember 2001 – V ZR 212/01, zitiert nach\njuris, dort Rn. 14 ff.).\n\na) Der Erbbauzins ist in einem Prozentsatz des Bodenwerts zu\nbestimmen (§ 43 Abs. 2 S. 1 SachenRBerG) und beträgt für\nöffentlichen Zwecken dienende oder land-, forstwirtschaftlich oder\ngewerblich genutzte Gebäude dreieinhalb vom Hundert jährlich des\nBodenwerts (§ 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SachenRBerG), so der für diese\nNutzung übliche Zinssatz nicht mehr oder weniger als sieben vom\nHundert jährlich beträgt (§ 43 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG); in diesem\nFall beträgt der Zins die Hälfte des sieben vom Hundert über- oder\nunterschreitenden Zinses (§ 43 Abs. 1 SachenRBerG). Stichtag für\ndie Wert- und Zinssatzfeststellung ist analog § 19 Abs. 1\nSachenBerG der Zeitpunkt der Beantragung eines\nBodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt des LwAnpG, da ab\ndiesem Zeitpunkt die Sachenrechtsbereinigung in gleicher Weise\nhätte durchgeführt werden können, wie wenn der\nGrundstückseigentümer ein darauf gerichtetes Angebot zum\nVertragschluss abgegeben hätte. Der Stichtag im vorliegenden Fall\nist der 6. August 1999.\n\nb) Nach § 19 Abs. 2 S. 1 SachenRBerG bestimmt sich der Bodenwert\nnach dem um die Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderten Wert eines\nbaureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen Grundstücks ist,\nvorbehaltlich der Regelung in § 20, der Verkehrswert im Sinne des §\n194 des Baugesetzbuchs, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück\nunbebaut wäre (§ 19 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG).\n\nDiesen Wert hat der Sachverständige unter Zugrundelegung einer\ndem Wohnhaus dazugehörigen Fläche von unstreitig 1703,50 qm mit\n140.000,00 € bemessen. Unter Abzug der Aufwendungen für die\nBaureifmachung des Grundstücks (§ 19 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nr.\n3 SachenRBerG) beläuft sich dieser Wert auf 131.000,00 €. Den\nfür die streitgegenständliche Nutzung üblichen Zinssatz hat der\nSachverständige auf 5 vom Hundert veranschlagt.\n\nGegen diese Feststellungen haben die Parteien keine Einwände\nmehr erhoben, nachdem sie der Sachverständige mit Nachtrag vom 14.\nDezember 2009 erneut erläutert hat. Davon abgesehen hat der\nSachverständige die Anknüpfungstatsachen für die Bodenwert- und\nZinsbemessung sorgfältig ermittelt und belegt und ist auf dieser\nDatenbasis zu gedanklich folgerichtigen und inhaltlich\nüberzeugungskräftigen Festlegungen gelangt.\n\nDanach beläuft sich der Nutzungsentgeltanspruch der Kläger auf\n(1.310 x 2,5 =) 3.275,00 € jährlich. Das sind für die Zeit vom\n6. August bis 31. Dezember 1999 anteilig ([3.275 : 365 =] 8,97 x\n145 [Tage] =) 1.300,65 € und die Jahre 2000 bis 2006 (7 x\n3.275 =) 22.925,00 €, mithin insgesamt 24.225,65\n€.\n\n3. Die Beklagte kann die Leistung nicht wegen Verjährung\nverweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist der am 1.\nJanuar 2002 noch unverjährten Forderungen für die Jahre 1999 bis\n2001 lief bis zum 31. Dezember 2004, da die Forderung nach der vor\ndem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nder dreißigjährigen Verjährung unterlag (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 3\nEGBGB, § 195 a. F. und n. F. BGB) und ist durch Einreichung der\nKlage am 30. Dezember 2004 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB,\n§ 167 ZPO).\n\n4. Die Zinsforderungen rechtfertigen sich aus § 286 Abs. 1, §\n288 Abs. 1, § 291 BGB. Im Einzelnen können die Kläger von der\nBeklagten Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz)\naus\n\n3.275,00 € seit dem 15. Januar 2005,\n\n7.850,65 € seit dem 20. Januar 2005,\n\n3.275,00 € seit dem 24. November 2005,\n\n6.550,00 € seit dem 16. Dezember 2006 und aus\n\n3.275,00 € seit dem 9. Januar 2007\n\nverlangen.\n\nDagegen können die Kläger von der Beklagten keine\nvorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen, weil nicht\nhinreichend vorgetragen ist, dass diese vor der Mahnung vom 21.\nDezember 2004 in Verzug geraten ist, so dass die Anwaltskosten\nnicht auf der Verzögerung der Leistung beruhen (§ 280 Abs. 2\nBGB).\n\nIII.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 S.\n1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 708 Rn. 10, § 711 S. 1 und 2, § 713\nZPO.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund für ihre\nZulassung nicht vorliegt (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht\nmit seiner Entscheidung – wie dargelegt – nicht von dem\nvon der Beklagten zitierten Urteil des OLG Dresden (v. 10. Februar\n2005 – 10 U 1661/04, Bl. 504 ff. d. A.) ab.\n\nDie von der Beklagten im Übrigen in Bezug genommen\nBGH-Entscheidungen betreffen:\n\nUrteil v. 15. Dezember 2000 - V ZR 241/99: § 313 BGB a. F.;\ngemeint ist wohl das Urteil v. 19. November 1999 – V ZR\n241/98: die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem\n„hängenden“ Kaufvertrag nach Art. 233 § 2a Abs. 2 S. 2\nEGBGB Urteil v. 3. Mai 2002 – V ZR 246/01: die\nRechtsnachfolge eines Gebäudekäufers, wenn selbständiges\nGebäudeeigentum nicht entstanden war (§ 9 Abs. 2 Nr. 1\nSachenRBerG)\n\nund geben für die in Rede stehende Rechtsfrage somit nichts\nher.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-05-26/5-u-102-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":9},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4267","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4267"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-05-26/5-u-102-07","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4267","retrieved":"2026-07-29 23:11:48.038337+00:00"}}