{"status":"available","doknr":"BB-4145","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2011-05-25","aktenzeichen":"13 U 83/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts\nPotsdam vom 14.07.2010 - 5 O 100/08 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Berufung.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der\nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses\nUrteils beizutreibenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDer Kläger - als Besteller - begehrt vom Beklagten im Wege des\nRückgewährschuldverhältnisses die Rückzahlung von Werklohn in Höhe\nvon 14.350,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe einer\nHeizungsanlage sowie Schadensersatz in Höhe von 6.126,88 € für\ndie Demontage einer Rohrleitung, eines Speichers und einer\nWärmepumpe.\n\nAuf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück des Klägers,\n… Straße 2 in P…, befanden sich bereits zwei\nErdwärmesonden (nachfolgend Sonden genannt) mit einer Soleleitung\nvon 90 m. Die Sonden waren im Jahre 1991 verlegt worden. Die\nseinerzeit installierte Wärmepumpenanlage erwies sich als nicht\nhinreichend funktionierend.\n\nIm Jahre 2007 beabsichtigte der Kläger, unter Verwendung der\nbeiden bereits verlegten Sonden erneut eine Wärmepumpe in das\nHeizungssystem für das Haus zu integrieren und wandte sich dazu an\nden Beklagten. Am 27.08.2007 nahm der Beklagte an den Sonden eine\nPrüfung vor. Zwischen den Parteien ist dabei strittig, welchen\ngenauen Umfang diese Prüfung hatte.\n\nUnter dem 30.08.2007 erstellte der Beklagte das Angebot Nr.\n60/2007 über die „Lieferung und Installation einer Wärmepumpe\nvon e…“ zu einem Bruttoangebotspreis von 14.808,24\n€ für das Bauvorhaben des Klägers. Die Parteien schlossen\nunter dem 09.10.2007 einen Werkvertrag auf der Grundlage des\nvorgenannten Angebotes und vereinbarten einen Werklohn in Höhe von\n14.800,00 €. Der Beklagte stellte unter dem 26.10.2007 eine\nSchlussrechnung über insgesamt 15.037,99 € brutto.\n\nIn der - zeitlich nicht genau eingrenzbaren - Folge zeigte sich,\ndass die Wärmepumpe zwar Wasser umwälzte, aber keine Wärme\nerzeugte. Im April 2008 wurde die Wärmepumpe abgeschaltet. Der\nKläger heizt seitdem ausschließlich mit seinem\nGas-Brennwertheizgerät. Mit Schreiben vom 10.07.2008 erklärte der\nKläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag und\nforderte ihn zum Rückbau der Heizungsanlage sowie zur Rückzahlung\ndes unstreitig gezahlten Werklohnes in Höhe von 14.350,00 €\nnebst Erstattung von Kosten für den Schornsteinfeger in Höhe von\n53,99 € sowie für den Anschluss des Wärmepumpenzählers in Höhe\nvon 175,25 € auf.\n\nDer Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Anlage sei\nfehlerhaft und die vom Beklagten gewählte Konstruktion könne so\nnicht funktionieren.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den\nTatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 14.07.2010 die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem\nKläger sei der ihm obliegende Nachweis, dass die Wärmepumpeanlage\nim Sinne des § 634 Nr. 3 BGB mangelhaft sei, nicht gelungen.\nVielmehr stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, der\nKläger habe die Wärmepumpenanlage abgenommen. Der Zeuge B…\nhabe nachvollziehbar und schlüssig bekundet, der Kläger habe sich\nnach der Installation der Anlage und im Probelauf mit dem Ergebnis\nder Installation zufrieden gezeigt. Auf der Grundlage des\nSachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. D… stehe zudem\nfest, dass die Anlage keine Mängel aufweise. Im Ergebnis der\nBeweisaufnahme sei anzunehmen, die Wärmepumpenanlage sei nur auf\nGrund mangelhafter Sonden nicht funktionsfähig. Sowohl der\nSachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.3.2010,\nals auch im Termin am 30.06.2010 (Erläuterung des Gutachtens), als\nauch der Zeuge V… in seiner Vernehmung vom 04.11.2009 hätten\nübereinstimmend ausgeführt, dass es bei Sonden infolge von\nÜberlastungen zu Schäden kommen könne. Ein derartiges Schadensbild\nzeige sich auch bei der Anlage des Klägers. Da solche Schäden\ninfolge von Frost an den Wärmesonden eintreten könnten, komme es\nauch nicht auf den Vortrag des Klägers an, wonach die\nErdwärmesonden von dem Beklagten zu überprüfen gewesen seien. Denn\nes stehe bereits nicht fest, ob die Sonden nicht auf Grund einer\nÜberlastung - nach der Abnahme durch den Kläger - zerstört worden\nseien.\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen\nVorbringens führt der Kläger dazu weiter aus: Er meint die\nWerkleistung des Beklagten sei mangelhaft, da dieser den\nvertraglich vereinbarten Erfolg nicht herbeigeführt habe. Der\nErfolg habe darin bestanden, dass die in seinem Hause installierte\nHeizungsanlage - eine mit einer Gasheizung kombinierte Wärmepumpe -\nfunktionstüchtig sei. Der Defekt der Sonden beruhe vielmehr auf\neinen unzureichenden Wärmedurchfluss, sodass darin ein Mangel im\nwerkvertraglichen Sinne vorliege. Dafür, dass die Sonden von Anfang\nan defekt gewesen seien, seien die Funktionsstörungen an der\nHeizungsanlage unmittelbar nach der Inbetriebnahme anzuführen.\nSoweit der Zeuge V… bekundet habe, die Heizungsanlage habe\nwährend des Probelaufes funktioniert, weil sich die im Minusbereich\nlaufende Wärmepumpe anderenfalls „automatisch“\nausgeschaltet hätte, sei dieser Vortrag widersprüchlich, denn der\nZeuge habe auch bekundet, dass bereits nach 90 Minuten\nBetriebsdauer der Pumpe Verlauf und Rücklauf im Minusbereich\ngelegen hätten. Da der Probelauf am 25. Oktober 2010 kürzer als 90\nMinuten gedauert habe, könne der Defekt an den Sonden zum Zeitpunkt\nder angeblichen Abnahme nicht festgestellt worden sein.\n\nWeiter meint der Kläger, es komme nicht darauf an, dass der\nBeklagte die bereits vorhandenen Sonden nicht selbst installiert\nhabe, sondern dass diese Teile des vom Kläger zur Verfügung\ngestellten Leistungssubstrats gewesen seien. Da der Beklagte die\nSonden in sein Werk integriert habe, schulde er auch die\nfehlerfreie Zusammenführung aller Komponenten der Heizungsanlage.\nFerner ist der Kläger der Ansicht, auch bei dem zwischen den\nParteien vereinbarten Werkvertrag nach BGB stelle die Prüfungs- und\nHinweispflicht an eine leistungsbezogene Verpflichtung dar und\nfolge unmittelbar aus der Herstellung- bzw. Verschaffungspflicht\nder §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB. Es handele sich dabei um eine\nvertragliche Hauptpflicht, deren Erfüllung der Unternehmer im\nStreitfalle zu beweisen habe. Der Beklagte habe seiner Prüf- und\nHinweispflicht aber nicht genügt. Allein das Unterlassen der\ngebotenen Prüfung begründe bereits die Gewährleistungspflicht des\nBeklagten. Mithin sei irrelevant, ob der mangelhafte\nWärmedurchfluss bzw. die Frostschäden an den Sonden vor oder nach\nder angeblichen Abnahme aufgetreten seien.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts gäbe es auch keine\nkonkreten Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler des Klägers. Er,\nder Kläger, meint in diesem Zusammenhang, selbst wenn ihm ein\nschadensursächlicher Bedienungsfehler unterlaufen wäre, wäre der\nBeklagte gleichwohl gewährleistungspflichtig. Denn es bestehe\nAnlass zur Aufklärung und Beratung des Bestellers immer dann, wenn\nsich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Durchführung\ndes Vertrages gefährdet sei. Könne also ein Bedienungsfehler zu\neinem Schaden führen, so müsse der Besteller vom Werkunternehmer\nhierüber aufgeklärt werden. Die Verpflichtung zur Aufklärung\nerstrecke sich auch auf die Wartung und Bedienung des erstellten\nWerkes.\n\nHinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2) meint der Kläger\nberechtigt zu sein, die geltend gemachte Forderung der Höhe nach\neinzuklagen. Laut Kostenvoranschlag würden sich die Kosten für die\nDemontage der Wärmepumpenanlage inklusive der unzureichenden\nGasheiztherme auf 1.845,00 € belaufen. Die neue Gastherme habe\neinen Wert/Preis von 3.061,00 € netto, diese solle die\ngegenwärtig eingebaute Gastherme mit einem Wert von 2.593,00 €\nnetto ersetzen. Da der Beklagte die „voll\nfunktionsfähige“ Gastherme entfernt und entsorgt habe, müsse\ner auch die Kosten für die neue Gastherme tragen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nunter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu\nverurteilen,\n\n1. an ihn 14.350,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage Zug um Zug gegen\nHerausgabe der vom Beklagten installierten Wärmepumpenanlage zu\nzahlen,\n\n2. an ihn (weitere) 6.126,88 € nebst 5 Prozentpunkten über den\nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines\nerstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Ferner ist\ner der Ansicht, die Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe\nergeben, dass die Anlage bei der Abnahme funktionstüchtig gewesen\nsei. So habe der Zeuge V… bei seiner Aussage vom 04.11.2009\nvor dem Landgericht die Funktionsfähigkeit der Anlage bei dem\nAbnahmetermin bestätigt. Die Anlage habe auch in dem Sinne\nzusammengespielt, dass die Sonden im Erdreich über die Wärmepumpe\nan die Pufferspeicher Wärme abgegeben hätten. Mithin sei zum\nZeitpunkt des Gefahrüberganges das von ihm geschuldete Werk\nmangelfrei gewesen. Selbst dann, wenn er ein fehlerfreies\nFunktionieren aller drei Komponenten - also der Sonden, der\nWärmepumpe sowie der Gasheizung - nach dem Werkvertrag geschuldet\nhätte, so sei dieser Erfolg bei der Abnahme erreicht gewesen.\nSoweit der Kläger behauptet, der Probelauf am 25.10.2007 wäre\nkürzer als 90 Minuten gewesen und der von dem Kläger behauptete\nDefekt an den Sonden hätte deshalb zum Zeitpunkt der Abnahme nicht\nfestgestellt werden können, so werde dies ausdrücklich bestritten.\nEbenso sei nicht zutreffend, der Kläger habe bereits mit Schreiben\nvom 11.11.2007 darauf hingewiesen. Richtig sei vielmehr, der Kläger\nhabe in dem Schreiben lediglich geltend gemacht, dass angeblich\nmindestens 24 Stunden eine Funktionsprüfung hätte durchgeführt\nwerden müssen. Zudem habe der Sachverständige in seinem Gutachten\nsowie bei seiner Erläuterung am 30.06.2010 angeführt, die\nBerechnungen für die technische Ausführung der Anlage, so wie sie\nvon ihm in Augenschein genommen worden sei, sei ordnungsgemäß\nerfolgt. Auch habe der Sachverständige auf ausdrücklichen Vorhalt\nbestätigt, dass er die Beweisfrage nach der Funktionsfähigkeit der\nAnlage unter der Voraussetzung der Funktionsfähigkeit der Sonden\nbeantwortet habe. Da es zwischen den Parteien unstreitig sei, dass\ndie Anlage wegen der defekten Sonden nicht funktioniere, ergebe\nsich auch nach dem Vortrag des Klägers, dass die Heizungsanlage\ninsgesamt funktionsfähig gewesen sei, wenn die Sonden funktionieren\nwürden. Da die Beweisaufnahme aber ergeben habe, dass die Sonden\nbei der Abnahme funktionsfähig gewesen seien und die Sonden\nunstreitig nicht von dem Beklagten installiert worden seien, habe\ner, der Beklagte, dafür nicht einzustehen, dass die Sonden bei der\nAbnahme funktionsfähig gewesen seien, noch dass sie nach der\nAbnahme funktionsfähig geblieben seien. Die Sonden hätten vielmehr\nnicht zu seinem Leistungsumfang gezählt.\n\nFerner meint der Beklagte, er sei nicht verpflichtet, die\nFunktionsfähigkeit der Sonden zu überprüfen. Unstreitig sei ein\nVOB/B-Vertrag zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Zwar\nmögen aus § 242 BGB sowie den konkreten Umständen des Einzelfalles\nPrüfungspflichten als Nebenpflichten bestehen, so habe der\nWerkunternehmer etwa bei Vorgaben zu Materialien oder Techniken auf\nihn erkennbare Bedenken gegen deren Anwendung hinzuweisen. Vom\nBesteller bestellte Sachen oder Stoffe habe er auch auf ihre\nEignung zu prüfen und bei Zweifeln den Besteller zu unterrichten.\nDiesen Anforderungen sei er, meint der Beklagte, aber hier\nnachgekommen. Insbesondere sei er aber nicht verpflichtet gewesen,\nden Wärmedurchfluss zu prüfen. Dem Kläger sei es unbedingt darauf\nangekommen, die bereits vorhandenen Sonden zu verwenden, er - der\nBeklagte - habe aber bereits bei der Besprechung am 27.08.2007\nerklärt, nicht in der Lage zu sein, eine Prüfung der\nFunktionsfähigkeit der Sonden durchzuführen. Es sei lediglich\nvereinbart worden, die Dichtigkeit der Sonden zu überprüfen, was\nauch am 27.08.2007 erfolgt sei. Zudem habe der Zeuge V…\nbekundet, bei den Vorbesprechungen sei darüber gesprochen worden,\ndie Sonden zu überprüfen, der Kläger habe jedoch versichert, die\nAnlage sei in Ordnung.\n\nWeiter behauptet der Beklagte, der Kläger habe nach der Abnahme\nzum einen durch Wahl eines anderen Stromtarifs veranlasst, dass die\nWärmepumpe über erhebliche Zeiträume zusätzlich abgeschaltet worden\nsei. Dadurch sei es zu den Fehlfunktionen gekommen.\n\nDer Beklagte ist weiter der Ansicht, er sei nicht verpflichtet,\nden Kläger auf das Risiko hinzuweisen, eine Veränderung der\nVorlauftemperatur könne zu Schäden führen. Da der Kläger zudem\nnicht lediglich die Kosten für die Beseitigung der eingebauten\nSonden sowie den Einbau neuer Sonden begehre, sondern den gesamten\ngezahlten Kaufpreis für die installierte Anlage sowie zusätzlich\ndie Kosten für den Ausbau der Anlage und einen Gasheizkessel\nersetzt bekommen wolle, sei die Klage nicht schlüssig.\n\nDer Kläger repliziert darauf und bestreitet, dass die angebliche\nAbnahme am 25.10.2007 rund 1 1/2 Stunden gedauert habe. Er\nbehauptet, die Funktionsprobe sei in weniger als 90 Minuten\nerfolgt, nur ein längerer Testzeitraum wäre aber aussagekräftig\ngewesen. Ferner meint er, der Beklagte habe einen etwaigen\nBedienungsfehler des Klägers weder hinreichend substantiiert noch\ngar unter Beweis gestellt. Zudem fehle in der vom Beklagten\nübergebenen Bedienungsanleitung jeglicher Hinweis auf eine\nSchädigung der Sonden durch eine Veränderung des Komfortsollwertes\noder des Reduziertsollwertes. Weiter bestreitet der Kläger, durch\ndie Wahl eines anderen Stromtarifes veranlasst gewesen zu sein, die\nWärmepumpe über erhebliche Zeiträume zusätzlich abzuschalten. Vier\nWochen nach der Installation der Wärmepumpe sei zwischen den\nParteien vereinbart und vom Beklagten auch der veranlasste\nStromanschluss installiert worden. Da aber die Heizungsanlage\nbereits von Anfang nicht funktioniert habe, könne auf den\nTarifwechsel der Schaden nicht zurückgeführt werden.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).\n\nII.\n\nA.\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft\nund form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511\nAbs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO).\n\nB.\n\nDas Rechtsmittel hat in der Sache selbst jedoch keinen\nErfolg.\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten\nbestehen nicht, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht\nentschieden hat.\n\n1. Klageantrag zu Ziffer 1).\n\nDer Klageantrag ist unbegründet. Der Kläger kann nicht unter den\nVoraussetzungen der §§ 323, 636 BGB von dem unter dem 09.10.2007\nzwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag zurücktreten (§ 634\nNr. 3 BGB). Zwar war das Werk mangelhaft, aber der Beklagte ist für\ndie Mangelhaftigkeit des Werkes nicht verantwortlich. Insbesondere\nhat der Beklagte nicht seine Prüfungs- und Hinweispflicht verletzt.\nIm Einzelnen:\n\na. Am 09.10.2007 haben die Parteien auf der Grundlage des vom\nBeklagten erstellten Angebotes Nr. 60/2007 einen Werkvertrag\ngeschlossen und einen Werklohn in Höhe von 14.800,00 €\nvereinbart. Nach dem Inhalt des Werkvertrages schuldete der\nBeklagte im Wesentlichen die „Lieferung und Installation\neiner Wärmepumpe von e…“ in bestehende Komponenten\neiner Heizungsanlage des Klägers nebst vorhandener zweier Sonden\nnebst Soleleitungen von 90 m Länge von der Erdoberfläche zu den\nSonden; definiert wurden im Vertrag zudem auch zu erbringende Werte\nfür die Heizleistung bei Soletemperatur sowie\nVorlauftemperatur.\n\nb. Der Beklagte hat die Installation der von ihm gelieferten\nWärmepumpe in die vorhandene Heizungsanlage vorgenommen und das\ngeschuldete Werk erbracht.\n\nc. Der Kläger hat das vom Beklagten erstellte Werk auch\nabgenommen. Dies steht zur Überzeugung des Senates im Ergebnis der\nvom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest.\n\nDas Landgericht ist im Ergebnis der Beweisaufnahme zu der\nÜberzeugung gelangt, der Kläger habe das Werk des Beklagten\nabgenommen. Dabei ist das Landgericht den Aussagen der Zeugen\nBa… und V… gefolgt. An den diesbezüglichen\nFeststellungen - einschließlich der Beweiswürdigung - wäre der\nSenat nur dann nicht gebunden, wenn konkrete Anhaltspunkte\nvorliegen würden, die Zweifel an der Richtigkeit oder\nVollständigkeit dieser Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1\nZPO). Konkreter Anhaltspunkt ist dabei jeder objektivierbare,\nrechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen\nFeststellungen. Zweifel an der Richtigkeit können sich bereits aus\neiner abweichenden Wertung des Beweisergebnisses ergeben; das\nBerufungsgericht darf eine eigene Würdigung der erstinstanzlichen\nBeweisaufnahme vornehmen und diese an die Stelle der\nerstinstanzlichen Würdigung setzen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2524, BGH\nNJW 2006, 152; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 529, Rn. 2,\n7).\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend bestehen solche Zweifel an der\nRichtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen durch das\nLandgericht - einschließlich der Beweiswürdigung - hier nicht.\n\naa. Der Zeuge T… Ba…, zuvor beim Beklagten als\nMonteur tätig, hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht im\nTermin vom 30.09.2009 ausgesagt, der Kläger habe die Anlage\nabgenommen. Er hat nähere Umstände bekundet, aus denen sich diese\nSchlussfolgerung nachvollziehen lässt. Bei dem Termin sei in\nAnwesenheit des Klägers und des Zeugen V… von der Firma\nE… die Anlage durch den Zeugen V… in Betrieb genommen\nworden. Dazu hat er, der Zeuge Ba…, näher ausgesagt, als die\nWärmepumpe gelaufen sei, sei der Pufferspeicher wärmer geworden und\nspäter sei die Gastherme angefahren. Alle Beteiligten, unter\nEinschluss des Klägers, seien mit dem Ergebnis zufrieden gewesen.\nAngaben zum Datum der Abnahme hat der Zeuge nicht tätigen können,\nebenso wenig, ob ein Protokoll über die Abnahme erstellt worden\nsei.\n\nbb. Der Zeuge D… V… hat bei seiner Vernehmung vor\ndem Landgericht im Termin vom 04.11.2009 bekundet, bei der Abnahme\nder Wärmepumpe habe diese ordnungsgemäß funktioniert. Anlässlich\nder Inbetriebnahme der Heizungsanlage haben die Sonden\nfunktioniert; es habe genug Wärmeaustausch von der Sole zum\nErdreich gegeben. Zur Begründung, warum er von der\nFunktionsfähigkeit der Sonden bei diesem Termin ausgegangen sei,\nhat er ausgesagt, zunächst sei die Wärmepumpe gelaufen. Wäre\ndagegen die Wärmepumpe gleich in dem Minusbereich gelaufen, weil\ndie Sonden nicht funktionsfähig gewesen wären, hätte die Wärmepumpe\nautomatisch abschalten müssen. Dies sei aber nicht der Fall\ngewesen. Weiter hat der Zeuge V… ausgesagt, nach seiner\nErinnerung habe der Kläger auch ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet.\nDrei oder vier Wochen nach der Abnahme seien dann wiederholt\nStörungsmeldungen eingegangen. Auf Vorhalt hat der Zeuge V…\nausgesagt, der Zeuge Ba… sei der Monteur des Beklagten\ngewesen, der bei dem Abnahmetermin dabei gewesen sei.\n\ncc. Auch wenn sich beide Zeugen nach ihrer jeweiligen Aussage\nnicht mehr das genaue Datum des Termins der Inbetriebnahme angeben\nkonnten und auch keine der Parteien ein Abnahmeprotokoll vorlegen\nkonnte, steht doch zur Überzeugung des Senates fest, dass der\nKläger die Heizungsanlage mit der Wärmepumpe abgenommen hat, und\ndass anlässlich der Abnahme die Sonden funktioniert haben.\n\nDie Aussagen der Zeugen sind in sich nachvollziehbar,\nwiderspruchsfrei und decken sich im Wesentlichen darin, dass\nanlässlich der Inbetriebnahme der Heizungsanlage die Wärmepumpe\nfunktioniert hat. Die Aussagen der Zeuge enthalten relevante\nIndizien dafür, dass die Sonden im Zusammenspiel mit der Wärmepumpe\nanlässlich des Termins in Anwesenheit des Klägers und der beiden\nZeugen funktionsfähig waren. Dafür, dass es - wie vom Zeugen\nV… bekundet - genug Wärmeaustausch von der Sole zum Erdreich\ngegeben hat, lässt sich die Aussage des Zeugen Ba… anführen,\nals die Wärmepumpe gelaufen sei, sei der Pufferspeicher wärmer\ngeworden. Eine solche Wechselwirkung von Sonden und Wärmepumpe wäre\nunter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Ausführungen des\nSachverständigen Dipl.-Ing. D… nämlich dann auszuschließen\ngewesen, wenn eine der Komponenten nicht funktionsfähig gewesen\nwäre.\n\nDie Tatsache, dass ein Abnahmeprotokoll nicht vorgelegt worden\nist, steht der Annahme der Abnahme nicht entgegen. Den Aussagen der\nbeiden Zeugen kann entnommen werden, dass es sich um ein und\ndemselben Termin gehandelt hat, an dem neben ihnen auch der Kläger\nanwesend und dieser mit dem erbrachten Werk einverstanden gewesen\nist. Dass die Zeitdauer des Laufes der gesamten Heizungsanlage an\ndiesem Tage für einen aussagekräftigen Test ihrer\nFunktionsfähigkeit nicht ausreichend lang gewesen sei soll, wie der\nKläger geltend macht, kann den Aussagen der Zeugen gerade nicht\nentnommen werden. Für eine Abnahme des Werkes durch den Kläger, und\ndamit für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Ba… und\nV…, kann zudem als Indiz angeführt werden, dass der Kläger\nabschließend fast vollständig den Werklohn an den Beklagten\nentrichtet hat.\n\ndd. Dem Inhalt der Aussagen der Zeugen Ba… und V…\nsteht nicht der Inhalt der Begutachtung durch den Sachverständigen\nDipl.-Ing. D… entgegen. Im Gegenteil. Der Sachverständige\nhat ausgeführt, die in dem Hause des Klägers installierte\nHeizungsanlage als Kombination aus der dort installierten\nWärmepumpenanlage und dem dort installierten Gas-Brennwertheizgerät\nsei funktionstüchtig.\n\nDas Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen\nDipl.-Ing. D… vom 30.03.2010 sowie seine Ausführungen in der\nmündlichen Verhandlung vom 30.06.2010 gewürdigt und ist den\nnachvollziehbaren Ausführungen zu Recht gefolgt. Der\nSachverständige Dipl.-Ing. D… hat in seinem Gutachten u. a.\nFolgendes ausgeführt: Die Auslegung der Wärmepumpenanlage erfülle\ndie Anforderungen eines bivalent parallelen Betriebes einer\nWärmepumpenanlage in Verbindung mit dem vorhandenen\nGas-Brennwert-Heizgerät. Ingenieurtechnische Auslegungsdaten der\nbestehenden Erdwärmesonden lägen nicht vor. Bei voller\nFunktionstüchtigkeit der Erdwärmesonden mit einer maximalen\nEntzugsleistung von 9 kW (50 W/m) und Betrieb der Wärmepumpenanlage\nmit dem geplanten Betriebswerten (35 O Celsius\nVorlauftemperatur) sei die in dem Hause des Klägers installierte\nHeizungsanlage als Kombination aus der dort installierten\nWärmepumpenanlage und dem dort installierten Gas-Brennwertheizgerät\nfunktionstüchtig (Seite 19 des Gutachtens). Soweit der\nSachverständige ausgeführt hat, eine Wärmeleistung erfolge allein\ndeswegen nicht, weil die Sonden nicht in Ordnung seien, ist er zu\ndieser Einschätzung im Umkehrschluss gekommen. Da die\nHeizungsanlage im Zeitpunkt seiner Begutachtung mittels Erdwärme\nkeine Wärmeleistung erbracht habe, die Auslegung der\nWärmepumpenanlage aber den Anforderungen eines bivalent parallelen\nBetriebes einer Wärmepumpenanlage in Verbindung mit dem vorhandenen\nGas-Brennwert-Heizgerät erfüllt habe, könne es nach seiner\nEinschätzung nur an den Sonden liegen, an denen er - auf der\nGrundlage des Beweisbeschlusses des Landgerichtes vom 04.11.2009 -\nfür seine Begutachtung keine eigenständigen Untersuchungen\ndurchgeführt habe. Insoweit hat er nachvollziehbar\ngeschlussfolgert, ihm erscheine wegen der schnellen\nAußerbetriebnahme der Anlage, die offensichtlich keine Leistungen\nerbracht habe, der Schluss naheliegend, dass die Sonden keine\nLeistung gebracht hätten. Zur Begründung hat er weiter angeführt,\nwerde eine Sondenanlage zu lange im Frostbetrieb gefahren, könne\nsie den Kontakt zum Erdreich verlieren und auch ein ausreichender\nLeistungsaustausch sei nicht mehr möglich.\n\nd. Zwar weist das Werk nunmehr einen Mangel auf, aber der\nBeklagte ist für den Mangel des Werkes nicht verantwortlich. Es\nsteht nicht fest, dass der Beklagte seine Prüfungs- und\nHinweispflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat. Im Einzelnen:\n\naa. Das vom Beklagten erbrachte Werk weist - jedenfalls im\nZeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen - einen\nMangel auf. Mithin steht fest, dass es sich - jedenfalls in der\nZeit nach der Abnahme - nicht für die nach dem Vertrag\nvorausgesetzte Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nBGB).\n\nNach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln,\nwenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dafür kommt es also\ndarauf an, was genau die Parteien vereinbart haben. Welche\nBeschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt\nsich aus der Auslegung des Werkvertrages.\n\nZur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1\nBGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der\nVereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg\nherbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt\nsich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten\nLeistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion\ndas Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der\nBundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten\nBeschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB\na.F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der\nHerstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine\nvereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht\nerfüllt (vgl. BGHZ 91, 206; BGHZ 139, 244). Das gilt unabhängig\ndavon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart\nhaben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden\nsind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich\nvorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist\ndieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder\nAusführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu\nerreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte\nFunktionstauglichkeit (vgl. BGH NJW 2008, 511). Dieses Verständnis\nvon der „vereinbarten Beschaffenheit“ hat sich durch\ndas Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts nicht geändert.\nAllerdings knüpft das Gesetz die Mängelhaftung nicht mehr, wie in §\n633 Abs. 1 BGB a.F. an den Fehler eines Werks. Vielmehr ist in §\n633 Abs. 2 BGB n.F. eine Rangfolge in der Beurteilung des\nSachmangels aufgestellt, nach der zunächst zu prüfen ist, ob das\nWerk die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB).\nSoweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei\nvon Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag\nvorausgesetzte (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB), sonst für die\ngewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die\nbei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach\nder Art des Werks erwarten kann (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB\n).\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend ist die vom Beklagten\ngelieferte und installierte Wärmepumpe für die im Hause des Klägers\nerrichtete Heizungsanlage mangelhaft. Auch wenn ausdrücklich die\nBeschaffenheit des Werkes im Einzelnen nicht vereinbart worden ist,\ninsbesondere die Funktionsteile - wie etwa die Sonden - nicht\naufgeführt worden sind, mit denen die Wärmepumpe für eine\nHeizungsanlage für Erdwärme zusammenwirken sollte, eignet sich das\nWerk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§\n633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB). Die Heizung kann nämlich nur\nausschließlich mit Gas befeuert werden. Das Landgericht hat das\nGutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D… vom 30.03.2010\nsowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom\n30.06.2010 herangezogen und ist diesen zu Recht gefolgt. Davon\nausgehend steht fest, dass die vom Kläger installierten Teile - im\nWesentlichen die Wärmepumpe - mangelfrei sind. Eine Wärmeleistung\nerfolgt allein deswegen nicht, weil die Sonden nicht in Ordnung\nsind.\n\nAllein dies führt allerdings nicht dazu, dass das Werk des\nBeklagten insgesamt als mangelfrei angesehen werden kann. Zwar sind\ndie von dem Beklagten einzubauenden Teile der Heizungsanlage für\nsich gesehen ordnungsgemäß errichtet worden. Aber die vereinbarte\nFunktion - Heizung durch Erdwärme - ist nicht erfüllt. Vielmehr ist\nein Werk bereits dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion\nnur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung\ngestellten Leistungen, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes\nabhängt, unzureichend sind (vgl. BGH NJW 2008, 511). Dies ist hier\nwegen der mangelnden Funktionsfähigkeit der Sonden der Fall.\n\nbb. Der Beklagte hat für die nach Abnahme festgestellte\nmangelnde Funktionsfähigkeit der Sonden jedoch nicht einzustehen.\nEs steht nicht fest, dass der Beklagte seine Prüfungs- und\nHinweispflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein\nUnternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich,\nwenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von\ndiesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer\nUnternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs-\nund Hinweispflicht erfüllt hat (BGHZ 174, 110 m.w.N.; so auch schon\nBGH, Urteil vom 11.04.1957 - VII ZR 308/56- ; BGH BauR 2005, 1314).\nDabei trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür,\ndass er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist (BGH\nNJW 1973, 1688). Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht\nist kein Tatbestand, der die Mängelhaftung begründet. Die\nverschuldensunabhängige Mängelhaftung kann nur durch einen Sach-\noder Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werkes\nbegründet werden. Vielmehr ist die Erfüllung der Prüfungs- und\nHinweispflicht ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach-\noder Rechtsmängelhaftung befreit (BGH NJW 2008, 511).\n\n(1). Für VOB-Verträge ist dies deutlich in der Regelung des § 13\nNr. 3 iVm. § 4 Nr. 3 VOB/B zum Ausdruck gebracht. § 13 Nr. 3 VOB/B\nsetzt voraus, dass das Werk des Unternehmers mangelhaft ist und\nstellt zunächst klar, dass der Unternehmer, dem Grundsatz der\nverschuldensunabhängigen Mängelhaftung folgend, auch dann haftet,\nwenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen\ndes Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder\nvorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der\nVorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist. Sodann\nwird als Ausnahme von diesem Grundsatz der Befreiungstatbestand\nformuliert (vgl. BGHZ 132, 189; BauR 2005, 1314). Der Auftragnehmer\nhaftet trotz eines Mangels seiner Leistung nicht, wenn er die ihm\nnach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat.\n\n(2). Da die Regelungen in § 13 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 VOB/B eine\nKonkretisierung von Treu und Glauben sind, gelten sie über den\nAnwendungsbereich der VOB/B hinaus im Grundsatz auch für den\nBauvertrag nach BGB (vgl. BGH NJW 1960, 1813; Kniffka/Koeble,\nKompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rn. 57). Dies gilt\nauch für Verträge, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen sind und\nauf die das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts\ngeänderte Werkvertragsrecht anwendbar ist (s. BGH NJW 2008,\n511).\n\n(3). Davon ausgehend ergeben sich der Rahmen der Prüfungs- und\nHinweispflicht und ihre Grenzen aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit,\nwie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls\ndarstellt (BGH ZfBR 1987, 32). Was hiernach zu fordern ist,\nbestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu\nerwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den\nUnternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam\nerkennbar sind (vgl. BGH BauR 2002, 945). Steht die Arbeit eines\nWerkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines\nanderen Unternehmers oder ist sie auf Grund dessen Planung\nauszuführen, muss er prüfen und ggfs. auch geeignete Erkundigungen\neinziehen, ob diese Vorarbeiten oder Bauteile eine geeignete\nGrundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen,\ndie den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können (vgl. BGH ZfBR\n1987, 32). Auch wenn er den Besteller darauf hingewiesen hat, dass\nbestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er\nsich grundsätzlich vor Ausführung seines Werkes vergewissern, ob\ndiese Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. BGH BauR 2000, 262;\nBGH NJW 1973, 1688). Regelmäßig kann er sich auch nicht allein\ndeshalb darauf verlassen, dass diese Voraussetzungen vorliegen,\nvielmehr muss er dies im Rahmen des ihm Zumutbaren selbständig\nprüfen.\n\nDiesen Grundsätzen folgend war der Beklagte durch das\nWerkvertragsverhältnis mit dem Kläger verpflichtet, auf für ihn als\nFachunternehmen der Heizungs- und Sanitärausstattung erkennbare,\ndie Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage - für die Heizung durch\nErdwärme - beeinträchtigende Mängel hinzuweisen. Dabei kommt es\nnicht darauf an, dass die Sonden bereits verlegt waren. Denn der\nBeklagte hatte sich vor Beginn der von ihm zu erbringenden Arbeiten\nzu vergewissern, ob über die Sonden die geforderte\nErdwärmeförderung für das von ihm zu erbringende Werk erzielt\nwerden kann.\n\nWelche Prüfungen der Beklagte dazu vorgenommen hat, kann im\nErgebnis dahinstehen. Daraus dass - wie oben bereits zum Ergebnis\nder Beweisaufnahme ausgeführt - feststeht, dass auch die Sonden bei\nAbnahme funktionsfähig gewesen sind, folgt im Umkehrschluss, dass\neine etwaige Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht des\nBeklagten gegenüber dem Kläger nicht feststeht.\n\nDer Kläger hat nicht den Beweis geführt, dass die Sonden im\nZeitpunkt der Abnahme defekt gewesen sind. Mithin steht ebenfalls\nnicht fest, dass die vom Beklagten vorgenommene Untersuchung oder\nerteilten Hinweise unvollständig bzw. fehlerhaft waren. Folglich\nsteht nicht fest, dass die Sonden vor der Abnahme einen Mangel\naufgewiesen haben und dass dieser vom Beklagten bei einer\nUntersuchung zu entdecken bzw. Anlass für eine Behinweisung oder\neine anderweitige Ausgestaltung des von ihm zu erbringenden Werkes\ngewesen wäre.\n\nAuf die Frage eines etwaigen Bedienungsfehlers des Klägers nach\nAbnahme kommt es mithin nicht an.\n\nb. Klageantrag zu Ziffer 2).\n\nDer Klageantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus den Gründen zum\nKlageantrag zu Ziffer 1) hat dieser Antrag ebenfalls keinen\nErfolg.\n\nNach alledem hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.\n\n3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708\nZiff. 10, 711 ZPO.\n\n4. Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof\nnach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst\nersichtlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-05-25/13-u-83-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 636","ref_norm":"636","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4145","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4145"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-05-25/13-u-83-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/4145","retrieved":"2026-07-29 23:12:15.399173+00:00"}}