{"status":"available","doknr":"BB-4143","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-12-16","aktenzeichen":"16/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zum Teil verworfen, im Übrigen\nzurückgewiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDie Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Entscheidungen des\nAmtsgerichts Potsdam – Familiengericht – und des\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts über den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Änderung einer Umgangsregelung für seinen im\nApril 2004 geborenen Sohn.\n\nI.\n\nDer Sohn des Beschwerdeführers lebt bei seiner Mutter, der\nÄußerungsberechtigten, die seit Geburt des Kindes alleinige\nInhaberin der elterlichen Sorge ist.\n\nMit Beschluss vom 14. Dezember 2006 (Az.: 15 UF 187/06) hat das\nBrandenburgische Oberlandesgericht den Umgang geregelt. Danach war\nder Beschwerdeführer berechtigt, den Umgang an jedem zweiten\nWochenende von Freitagmittag bis Sonntagabend, wöchentlich\nmittwochs von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an zweimal neun\nUrlaubstagen im Jahr, dem Geburtstag des Beschwerdeführers und an\nden zweiten Feiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten\nauszuüben. Aufgrund seines beabsichtigten – und Anfang 2007\ndurchgeführten – Umzugs in die unmittelbare Nähe zum Wohnort\nvon Mutter und Kind hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7.\nMärz 2007 vor dem Amtsgericht Potsdam beantragt, den Umgang nach\ndem paritätischen Wechselmodell zu gleichen Teilen zwischen den\nEltern aufzuteilen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,\ndass diese Aufteilung in Trennungssituationen dem Kindeswohl am\nbesten entspreche. Das Amtsgericht Potsdam wies den Antrag mit\nBeschluss vom 24. Mai 2007 (Az.: 43 F 79/07) zurück. Ein triftiger,\ndas Kindeswohl nachhaltig berührender Grund für eine Abänderung der\nnoch nicht einmal sechs Monate alten Umgangsregelung sei nicht\nersichtlich. Der Umzug des Vaters lasse nicht darauf schließen,\ndass im Interesse des Kindeswohls eine Umgangserweiterung\nerforderlich sei. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen\nKosten der Kindesmutter wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf\nseine Beschwerde entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht\nnach mündlicher Verhandlung am 4. Februar 2009 (Az.: 15 UF 93/07),\ndass der Beschluss vom 14. Dezember 2006 mit einigen Änderungen\naufrechterhalten werde. Der reguläre Wochenendumgang endet nunmehr\nerst am Montagmorgen. Der Urlaubsumgang wird auf zwei, ab dem auf\ndie Einschulung des Kindes folgenden Jahr auf drei zusammenhängende\nWochen sowie neun weitere Tage erweitert. Der Weihnachtsumgang\nbeginnt bereits am ersten Feiertag um 17.00 Uhr. Weitere Änderungen\nder ursprünglichen Umgangsregelung betreffen den Umgang zu\nbesonderen Anlässen sowie Detailfestlegungen etwa für Fälle von\nUmgangsverhinderung oder zu Informationspflichten. Zudem enthält\nder Beschluss eine Zwangsgeldandrohung gegenüber beiden\nElternteilen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die\nUmgangsregelung vom 14. Dezember 2006 in der Fassung des\nÄnderungsbeschlusses und die Bestimmung, dass außergerichtliche\nKosten in beiden Instanzen nicht erstattet werden. In der\nmündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 hatten die Parteien des\nAusgangsverfahrens ausweislich des Protokolls erklärt, dass sie\nbäten, von einer Anhörung ihres Sohnes abzusehen, und auf eine\nBegründung der Entscheidung des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts verzichten.\n\nMit Berichtigungsbeschluss vom 3. März 2009 (Az.: 15 UF 93/07)\nfügte das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinen Beschluss\nvom 4. Februar 2009 eine Regelung zum Umgangsrecht an den\nGeburtstagen von Mutter und Kind ein, die versehentlich nicht aus\nder ursprünglichen Umgangsregelung vom 14. Dezember 2006 übernommen\nworden war.\n\nDie gegen den Beschluss vom 4. Februar 2009 erhobene\n„Gegendarstellung, zugleich Gehörsrüge und\nProtokollberichtigungsantrag gemäß § 164 ZPO“ des\nBeschwerdeführers wies das Brandenburgische Oberlandesgericht durch\nBeschluss vom 8. April 2009 (Az.: 15 UF 93/07), dem\nBeschwerdeführer zugegangen am 17. April 2009, zurück.\n\nII.\n\n1. Am 16. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen\nund im Namen seines Sohnes Verfassungsbeschwerde erhobenen (Az.:\nVfGBbg 29/09). Er wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts\nPotsdam vom 24. Mai 2007 (Az.: 43 F 79/07) sowie die Entscheidungen\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009, 3.\nMärz 2009 und 8. April 2009 (Az.: 15 UF 93/07). Für die Vertretung\nder Interessen des Kindes im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das\nAmtsgericht Potsdam eine Ergänzungspflegschaft angeordnet (Az.: 43\nF 79/07) und Rechtsanwalt S. aus Potsdam zum Ergänzungspfleger\n(Az.: 58 VIII 77/09) bestellt. Auf Antrag des Beschwerdeführers\nsowie des Ergänzungspflegers hat das Verfassungsgericht in dem von\nder seinerzeitigen Berichterstatterin durchgeführten\nErörterungstermin am 1. Dezember 2009 das Ruhen des Verfahrens zur\nDurchführung einer Mediation beschlossen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat am 19. Februar 2010 das ruhende\nVerfahren wieder aufgenommen, das unter dem Aktenzeichen VfGBbg\n8/10 fortgeführt worden ist. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010 hat\nder Ergänzungspfleger für das Kind das Verfahren wieder aufgenommen\nund die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde erklärt. Das\nVerfassungsbeschwerdeverfahren des Kindes ist daraufhin mit\nBeschlüssen vom 20. Mai 2010 eingestellt (Az.: VfGBbg 29/09) und\n– nach entsprechendem Antrag – das Ruhen des\nVerfassungsbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers (Az.: VfGBbg\n8/10) angeordnet worden.\n\n3. Mit Schriftsatz vom 21. April 2011 hat der Beschwerdeführer\ndas Verfahren erneut aufgerufen; es wird nunmehr unter dem\nAktenzeichen VfGBbg 16/11 fortgeführt.\n\nEr sieht sich und seinen Sohn in ihrem Anspruch auf rechtliches\nGehör (Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg – LV\n–), auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) und\neffektiven Rechtsschutz sowie in ihren Grundrechten aus Art. 10,\nArt. 12, Art. 26 Abs. 3 und Art. 27 LV verletzt. Darüber hinaus\nrügt er eine Verletzung der Art. 6, 8, 14 Europäische\nMenschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 3, 4, 5, 9, 12, 18, 19\nÜbereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes\n(UN-KRK).\n\nDie angegriffenen Beschlüsse seien nicht geeignet, Rechtsfrieden\nherbeizuführen. Sie genügten nicht den Anforderungen, die\nverfassungsrechtlich an eine am Kindeswohl orientierte\nUmgangsentscheidung zu stellen seien und missachteten die durch die\nVerfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten\nVerfahrensgrundrechte. Beide Gerichte hätten es versäumt, für das\nKind einen Verfahrenspfleger zu bestellen und es anzuhören. Ebenso\nseien sie den vielfältigen Hinweisen und Beweisangeboten zur\nBindungsintoleranz der Mutter sowie zu deren fehlender Erziehungs-\nund Sorgerechtsfähigkeit nicht nachgegangen und hätten sich nicht\nmit den dazu eingereichten Privatgutachten auseinandergesetzt. Die\nEntscheidung des Amtsgerichts verstoße gegen das Willkürverbot, da\nsie entgegen dem Wortlaut von § 1696 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)\ndie Gefährdung des Kindeswohls als einzigen Abänderungsgrund\nzulasse und verkenne, dass der Umzug optimale Voraussetzungen für\neinen Umgang nach dem Wechselmodell geschaffen habe. Die\nKostenentscheidung sei grundrechtswidrig, da sie dem\nBeschwerdeführer die Geltendmachung seines Elternrechts zum Vorwurf\nmache. Auch die Umgangsregelung des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts vom 4. Februar 2009 sei willkürlich. Sie\nmissachte die Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes,\nberuhe auf der spekulativen Annahme, das Kind dürfe nur behutsam an\neinen erweiterten Umgang mit dem Beschwerdeführer gewöhnt werden,\nsetze sich über eine Einigung der Eltern zur Übernachtung beim\nMittwochsumgang hinweg und habe durch unklare Bestimmungen\nUmgangsverluste des Beschwerdeführers verursacht. Dies gelte\ninsbesondere im Hinblick auf den Urlaub im September 2009. Die\nEntscheidung sei zudem gleichheitswidrig, da sie auf einer\ngrundsätzlich unterschiedlichen Behandlung von Vätern\naußerehelicher Kinder im Verhältnis zu denen ehelicher Kinder\nberuhe. Die Zwangsgeldandrohung könne einseitig nur den\nBeschwerdeführer treffen. Das Oberlandesgericht habe schließlich\nden Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren\nverletzt, da der Beschluss vom 4. Februar 2009 den Umgang nicht in\ndem in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellten Maße\nerweitere. Nur aufgrund der Äußerungen des Gerichts habe er den\nAntrag auf Umgang nach dem paritätischen Wechselmodell\nzurückgezogen und auf die Anhörung seines Sohnes sowie eine\nBegründung der Entscheidung verzichtet. Der Verzicht auf eine\nBegründung sei von Verfassungs wegen unzulässig, da hierdurch die\nNachvollziehbarkeit der Entscheidung und damit das Beschwerderecht\nbeeinträchtig werde. Ebenso könnten die Eltern nicht auf das Recht\ndes Kindes zur Anhörung und die Ermittlung dessen Wohl\nverzichten.\n\n4. Auf einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf\nAbänderung der Umgangsregelung hat das Amtsgericht Potsdam mit\nBeschluss vom 5. Mai 2010 (Az.: 43 F 247/09) den Urlaubsumgang in\nden Sommerferien 2010 datumsmäßig festgelegt und im Übrigen auf die\nzweite Hälfte der Herbstferien, die Woche nach Ostern und die\nletzten drei zusammenhängenden Wochen der Sommerferien\nkonkretisiert. Dieser Beschluss ist Gegenstand des derzeit ruhenden\nVerfassungsbeschwerdeverfahrens VfGBbg 13/11. In einem weiteren,\nvon der Äußerungsberechtigten eingeleiteten Abänderungsverfahren\nhat das Amtsgericht Potsdam nach mündlicher Verhandlung und\nAnhörung des Kindes mit Beschluss vom 26. Mai 2011 das Umgangsrecht\nerheblich eingeschränkt (Az.: 43 F 71/11). Der Umgang findet danach\njeden zweiten Samstag von 10.00 bis 16.00 Uhr begleitet statt. Alle\nfrüheren gerichtlichen Umgangsregelungen wurden aufgehoben. Über\ndie dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat das\nBrandenburgische Oberlandesgericht bisher nicht entschieden (Az.:\n15 UF 168/11).\n\nDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er ein Interesse\nan der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen\nEntscheidungen habe. Er beabsichtige, Schäden, die ihm aus der\nBuchung des Urlaubs im September 2009 entstanden seien, geltend zu\nmachen. Ohne die Feststellung, dass die Umgangsvereitelungen durch\ndie Äußerungsberechtigte rechtswidrig gewesen seien, bestehe eine\nWiederholungsgefahr. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die\nlückenhafte Umgangsregelung dazu führe, dass er keinen Anspruch auf\nUmgang aus dem Beschluss habe. Um dies für die Zukunft zu\nvermeiden, sei es erforderlich, die Verfassungswidrigkeit\nfestzustellen. Die Fachgerichte hätten die Umgangsregelung aus den\nangegriffenen Beschlüssen rechtsmissbräuchlich abgeändert, um die\nrechtshängige Verfassungsbeschwerde zu unterlaufen.\n\nDer Beschwerdeführer beantragt\n\n1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts vom 4. Februar 2009, 3. März 2009 und 8. April\n2009 den Beschwerdeführer und seinen Sohn in ihren Grundrechten\nverletzen,\n\n2. den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8.\nApril 2009 hinsichtlich des Protokollberichtigungsantrags\naufzuheben,\n\n3. die unter 1. genannten Beschlüsse aufzuheben und das Verfahren\nan einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\nzurückzuverweisen.\n\nDie weiteren Anträge hat er mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009\nzurückgenommen.\n\nIII.\n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht, das Amtsgericht Potsdam\nsowie die Äußerungsberechtigte und der Verfahrenspfleger des Kindes\nhatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Äußerungsberechtigte\nbeantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.\n\nIV.\n\nDie Akten des Amtsgerichts Potsdam (43 F 79/07 und 43 F 247/09)\nund des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (15 UF 93/07, 15 UF\n70/10 und 15 WF 273/09) sind beigezogen worden.\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen\nunbegründet.\n\nI.\n\nGegen die Zulässigkeit der gesamten Verfassungsbeschwerde\nbestehen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses\nBedenken. Die derzeitige Rechtsposition des Beschwerdeführers würde\nsich durch einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht verbessern.\nDie mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des\nAmts- und\n\nOberlandesgerichts zur Abänderung der Umgangsreglung vom 14.\nDezember 2006 sind mit dem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom\n26. Mai 2011, der nur noch begleiteten Umgang vorsieht, aufgehoben\nworden und nicht mehr Grundlage der Umgangsausübung. Allerdings ist\nzu dem Beschluss vom 26. Mai 2011 noch die Beschwerde beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht anhängig. Bei deren Erfolg\nkönnten die hier streitgegenständlichen Entscheidungen zur Änderung\nder Umgangsregelung wieder zum Tragen kommen. Deshalb und weil der\nVerfassungsbeschwerde auch aus anderen Gründen der Erfolg zu\nversagen ist, stellt das Verfassungsgericht die dargelegten\nBedenken zurück.\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich\ngegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8.\nApril 2009 wendet.\n\na. Die Zurückweisung der Gegendarstellung und der Gehörsrüge ist\nmit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil sie keine\neigenständige Beschwer schafft. Es besteht allenfalls eine bereits\ndurch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen\nGehörs fort, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht\nunterblieben ist. Ein schutzwürdiges Interesse an einer -\nzusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der\nGehörsrügeentscheidung besteht nicht (Beschluss vom 15. Juli 2011\n– VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\nb. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs\ndurch die gleichzeitige Zurückweisung des\nProtokollberichtungsantrags rügt, legt er mit der\nVerfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der §§ 20, 46\nVerfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) entsprechend dar,\ninwieweit die Entscheidung des Brandenburgischen\nOberlandesgerichtes in der Sache auf dem gerügten Gehörsverstoß\nberuhen könnte. Die Verletzung von Art. 52 Abs. 3 LV setzt ein\nBeruhen der Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler voraus. Dies\nführt zu einer entsprechenden Begründungspflicht bei der\nVerfassungsbeschwerde (Beschluss vom 18. März 2010 – VfGBbg\n21/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die pauschale\nBehauptung, dass das Gericht zentrale Argumente zurückgewiesen\nhabe, die erheblichen Einfluss auf die Sachentscheidung hätten\nhaben können, genügt hierfür nicht.\n\n2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie\nsich gegen den Berichtigungsbeschluss des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts vom 3. März 2009 wendet. Es ist nichts dafür\nvorgetragen oder ersichtlich, dass diese Entscheidung, die\nlediglich einen offenkundigen Übertragungsfehler in der\nBeschlussfassung vom 4. Februar 2009 beseitigt, Grundrechte des\nBeschwerdeführers verletzen könnte.\n\n3. Wegen fehlender Beschwerdebefugnis ist die\nVerfassungsbeschwerde zudem unzulässig, soweit der Beschwerdeführer\ndie Verletzung von Grundrechten seines Sohnes einwendet. Mit der\nVerfassungsbeschwerde kann ein Beschwerdeführer im eigenen Namen\nnur eine Verletzung eigener, nicht aber die fremder Grundrechte\ngeltend machen (Beschluss vom 15. Januar 2009 – VfGBbg 52/07\n-, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\n4. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Vorschriften\nder Europäischen Menschenrechtskonvention und der\nUN-Kinderrechtskonvention geltend macht, ist das Verfassungsgericht\ndes Landes Brandenburg nicht zuständig. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV i.\nV. m. § 45 VerfGGBbg eröffnet die Verfassungsbeschwerde\nausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung\ndes Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte.\n\n5. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge, die\nGerichte hätten es unterlassen, das Kind anzuhören und ihm einen\nVerfahrenspfleger zur Seite zu stellen, ebenfalls unzulässig. Ihr\nsteht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Danach\nmuss ein Beschwerdeführer – über die Erschöpfung des\nRechtsweges hinaus - alle nach Lage der Sache verfügbaren\nprozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um die geltend gemachte\nGrundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden\nsachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (Beschlüsse\nvom 21. Januar 2011 – VfGBbg 28/10 -, NVwZ 2011, 997 und vom\n15. Juli 2011 – VfGBbg 10/11, aaO). Zu den prozessualen\nMöglichkeiten, eine etwaige die Verfassung verletzende\nVerfahrensgestaltung zu verhindern, gehört, dass ein\nBeschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Umgangsverfahren\nAnhörung und Pflegerbestellung förmlich beantragt (vgl. Mallory\nVölker, jurisPR-FamR 11/07 Anm. 4 unter Auswertung der Beschlüsse\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07\n– und vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 - und Hinweis\nauf Klein/Sennekamp, NJW 2007, 945 ff.). Diesen Anforderungen ist\nder Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer\nhat zwar bereits mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts vorgetragen, dass er die Anhörung des Kindes und ggf.\ndie Bestellung eines Verfahrenspflegers für sachdienlich und\ngeboten halte. Nach seinen Darlegungen und ausweislich der\nSitzungsprotokolle hat er jedoch in den mündlichen Verhandlungen\nvor dem Amtsgericht und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht\neine Pflegerbestellung und Anhörung nicht beantragt, sondern in der\nSitzung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Anhörung\ndes Kindes ausdrücklich verzichtet. Unabhängig davon, ob die\nGerichte das Kind dennoch hätten anhören und einen\nVerfahrenspfleger bestellen müssen (vgl. hierzu Beschluss vom 30.\nSeptember 2010 - VfGBbg 32/10 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de) und es selbst eine\nVerletzung seiner Rechte aus Art. 52 Abs. 3, Art. 26 und 27 LV\ngeltend machen könnte, ist der Beschwerdeführer für seine eigene\nRechtsposition an den Verzicht gebunden. Das Kind war im\nverfassungsgerichtlichen Verfahren durch einen Ergänzungspfleger\nvertreten. Der Geltendmachung seiner Rechte durch die Eltern bedarf\nes daher nicht.\n\nEine andere Beurteilung ist nicht mit Blick auf den Vortrag des\nBeschwerdeführers geboten, der Verzicht sei nur dadurch veranlasst\nworden, dass das Gericht ihm in Aussicht gestellt habe, seinen\nVorstellungen weitgehend zu entsprechen, ohne dem in seiner\nEntscheidung nachzukommen. Auf die Motivation für diese\nVerfahrenshandlungen kommt es nicht an (vgl. Beschluss vom 16.\nSeptember 2011 - VfGBbg 42/11 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\nAuch der behauptete Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires\nVerfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV ist nicht ersichtlich. Zwar\nläge die Annahme eines Verstoßes gegen das aus dem Grundrecht auf\nein faires Verfahren folgende Gebot einer widerspruchsfreien und\nrücksichtsvollen Verfahrensgestaltung (vgl. für die entsprechende\nGewährleistung des Grundgesetzes BVerfGE 78, 123, 126) nahe, wenn\nein Gericht von seiner in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich\ndargelegten Auffassung abrückt, ohne den Parteien zuvor Gelegenheit\nzu geben, ihr prozessuales Verhalten an die veränderte Situation\nanzupassen. Für eine solche Annahme bieten die vorliegenden\nUnterlagen indes keinen Anhaltspunkt. Dem in der mündlichen\nVerhandlung vom 29. Januar 2009 auf Tonträger vorläufig\naufgezeichneten Protokoll ist nichts zu entnehmen, was geeignet\nwäre, beim Beschwerdeführer die berechtigte Annahme hervorzurufen,\ndas Brandenburgische Oberlandesgericht werde in der\nBeschwerdeentscheidung seine Vorstellungen einer Umgangserweiterung\nweitergehend berücksichtigen. Vielmehr ergibt sich aus der\nSitzungsniederschrift, dass der Senat zunächst mit den Parteien die\nPunkte erörterte, in denen seiner Ansicht zufolge Anlass zur\nAbänderung der bestehenden Regelung bestehen könnte, um im\nAnschluss daran die einander widersprechenden Vorstellungen der\nParteien zu den vom Gericht angesprochenen Punkten im Einzelnen\naufzuzeichnen. Dies und der Inhalt der aufgenommen Punkte sprechen\ndagegen, dass der Senat im Termin bereits ausdrücklich eine\nerhebliche Umgangserweiterung in Aussicht gestellt hatte.\n\n6. Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich unzulässig, soweit\nder Beschwerdeführer eine Verletzung der Gewährleistung effektiven\nRechtsschutzes rügt. Das Rechtsstaatsgebot verbürgt in Verbindung\nmit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der\nBürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich\nvorgesehenen Verfahrensarten. Sie zielt darauf ab, Konflikte um\neine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und bestandskräftigen\nEntscheidung zuzuführen (vgl. zu der inhaltsgleichen Gewährleistung\ndes Grundgesetzes BVerfGE 107, 395, 401f.). Das Gericht darf die\nvon der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht\nineffektiv machen und für den Beschwerdeführer\n„leerlaufen“ lassen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer sich damit in erster Linie gegen die\nin dem angegriffenen Beschluss des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts getroffene Urlaubsregelung wendet, die ihm\nkeinen durchsetzbaren Anspruch auf Urlaubsumgang sichere, ist das\nBegehren – ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer\ndiese Rüge innerhalb der auch für die Begründung der\nVerfassungsbeschwerde geltenden Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg\nvorgebracht hat - unzulässig, denn es hat sich erledigt. Die\nUrlaubsregelung wurde durch – formell rechtskräftigen –\nBeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Mai 2010 (43 F 247/09)\npräzisiert. Ein Feststellungsinteresse besteht insoweit nicht fort.\nFür die Zukunft wurde eine genaue Regelung getroffen. Die Änderung\nerfolgte im Rahmen eines vom Beschwerdeführer eingeleiteten\nAbänderungsverfahrens. Für die Unterstellung des Beschwerdeführers,\ndass das Amtsgericht mit der Änderung das\nVerfassungsbeschwerdeverfahren unterlaufen wollte, bietet sich kein\nAnhalt. Dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, gegen die\nÄußerungsberechtigte Schadenersatz gelten zu machen, kann ein\nRechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Denn Gegenstand der\nVerfassungsbeschwerde und der zu Grunde liegenden fachgerichtlichen\nVerfahren bildete nicht die Feststellung von Verstößen der\nÄußerungsberechtigten gegen die Umgangsregelung.\n\nDas beanstandete Verfahren genügt im Übrigen offenkundig dem\nAnspruch auf effektiven Rechtsschutz. Das Vorbringen des\nBeschwerdeführers, die angegriffenen Entscheidungen seien nicht\ngeeignet, Rechtsfrieden herbeizuführen, berührt nicht den\nSchutzbereich dieses Grundrechts, da es über das Bereitstellen\neines Rechtsschutzsystems hinaus nicht die dauerhafte materielle\nBefriedung eines Konflikts verbürgt.\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde erweist sich, soweit sie zulässig ist,\nals unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts\nPotsdam vom 24. Mai 2007 sowie des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts vom 4. Februar 2009 halten einer\nverfassungsgerichtlichen Überprüfung stand.\n\nDabei obliegt dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg\nkeine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und\nAnwendung des einfachen Rechts. Es überprüft nur, ob der\nEntscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der\nBedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen\ndas Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011\n– VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).\nEine Entscheidung ist erst dann willkürlich im Sinne des Art. 12\nAbs. 1 und Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, wenn sie unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der\nSchluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (st. Rspr.\nvgl. LVerfGE 9, 95, 100). Die Entscheidung muss ganz und gar\nunverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch\nanwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum\nüberschreitet.\n\nDie angegriffenen Entscheidungen wurden weder willkürlich\ngetroffen, noch verletzen sie den Anspruch des Beschwerdeführers\nauf rechtliches Gehör oder dessen Rechte aus Art. 27 Abs. 2 LV.\n\n1. Das den Eltern gemäß Art. 27 Abs. 2 LV verfassungsrechtlich\ngegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und\nErziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl. Das\nUmgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht dabei\nebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des Art. 27 Abs. 2\nLV. Es soll dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen,\nsich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und\nseiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache\nfortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu\nihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem\nLiebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (vgl. zum\ninhaltsgleichen Art. 6 Abs. 2 GG: BVerfGE 31, 194, 206). Können die\nEltern sich über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen,\nhaben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die\nbeiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl\ndes Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger\nberücksichtigt (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2011 – VfGBbg\n35/11 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de mwN). Dabei müssen\ndie Gerichte ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst\nzuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten\nEntscheidung erkennen können (Beschluss vom 18. März 2011 –\nVfGBbg 56/10, – aaO). Sie haben daher unter anderem dann ein\nSachverständigengutachten einzuholen, wenn sie nicht anderweitig\nüber eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen\n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 1 BvR 2697/07\n-, EuGRZ 2008, 79, 80).\n\nDiese Grundsätze gelten in Verfahren, die die Änderung einer\nbereits bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung zum Gegenstand\nhaben, mit der Maßgabe, dass die Abänderungsbefugnis der Gerichte\nnicht zum Zwecke eines beliebigen Wiederaufrollens des\nUmgangsverfahrens besteht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur\nÄnderung von § 1696 BGB, BT-Drucksache 13/4899 S. 109). Vielmehr\nist eine formell rechtskräftige Umgangsregelung allein unter den\nerschwerten Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB und damit nur\ndann abänderbar, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes\nnachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Im\nAbänderungsverfahren bestehen die aus Art. 27 Abs. 2 LV folgenden\nverfassungsrechtlichen Anforderungen daher im Hinblick auf\nVerfahren und Entscheidung zu der Frage, ob die\nTatbestandsvoraussetzungen einer Umgangsänderung\nvorliegen.\n\n2. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen\nEntscheidungen, die Umgangsregelung vom 14. Dezember 2006 (im\nWesentlichen) nicht abzuändern, stehen mit diesen Maßstäben im\nEinklang. Sie sind nachvollziehbar und lassen sachfremde Erwägungen\nnicht erkennen.\n\na. Die Bedeutung des Elternrechts des Beschwerdeführers wird\ndurch die Gerichte nicht dadurch verkannt, dass sie seinen Umzug in\ndie unmittelbare Nähe des Wohnortes von Kind und Mutter nicht als\ntriftigen Grund i. S. von § 1696 Abs. 1 BGB angesehen und in der\nFolge den Umgang nicht nach dem paritätischen Wechselmodell\ngeregelt haben.\n\naa. Das Amtsgericht hat in seine vom Brandenburgischen\nOberlandesgericht nicht beanstandete Entscheidungsfindung\nausdrücklich den Umstand einbezogen, dass der Umzug des\nBeschwerdeführers diesem den Umgang mit seinem Sohn erleichtere.\nDer aus dem Elternrecht folgenden Verpflichtung, bei der Prüfung\nder Voraussetzungen einer Umgangsänderung die Interessen der Eltern\nzu berücksichtigen, hat es damit genügt, weil eine Verpflichtung,\ndem festgestellten Elterninteresse des Beschwerdeführers\nweitestgehend nachzukommen, nicht bestand. Ungeachtet der\nBerücksichtigung der Interessen der Eltern ist das Wohl des Kindes\ndie oberste Richtschnur für die Regelung des Umgangs (vgl. BVerfGE\n31, 194, 210). Dass der Umzug des Beschwerdeführers für die\nSituation des Kindes keine so wesentliche Änderung bedeutet,\ndie eine Umgangserweiterung aus Gründen des Kindeswohls\ngeboten erscheinen lässt, hat das Amtsgericht Potsdam zwar knapp,\naber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise\nbegründet. Es hat dabei nicht – wie der Beschwerdeführer\nmeint – die Gefährdung des Kindes als einzigen\nAbänderungsgrund angesehen und damit seiner Entscheidung einen zu\nengen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Es hat vielmehr die Ansicht\nvertreten, die Vorteile der Korrekturregelung müssten im Vergleich\nzu den für die bestehende Regelung maßgebenden Gesichtspunkten\ndeutlich überwiegen. Diese Auffassung, die familiengerichtlicher\nRechtsprechung entspricht (s. die Nachweise bei\nPalandt-Diederichsen, BGB, 71. Auflage 2012, § 1696 Rdnr. 15),\nträgt dem für die Sicherung des Kindeswohls wesentlichen Grundsatz\nder Kontinuität Rechnung, der in § 1696 Abs. 1 BGB zum Ausdruck\nkommt. Sie ist mit dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht\nvereinbar (vgl. BVerfGK 9, 274, 279 und 14, 28, 33).\n\nInwieweit eine andere Beurteilung geboten sein könnte, wenn in\nder ursprünglichen Regelung der Umgang des Beschwerdeführers nur\nauf Grund seiner damaligen Wohnsituation beschränkt worden wäre,\nkann dahinstehen. Die vorliegenden Unterlagen geben für eine solche\n– vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellte\n– Behauptung keinen Anlass, zumal auch nach dem Vortrag des\nBeschwerdeführers im fachgerichtlichen Verfahren die\nUmgangsregelung im Beschluss vom 14. Dezember 2006 auf einer\nEinigung basierte und er den Umzug in die Nähe des Kindes bereits\nin Erwägung gezogen hatte.\n\nbb. Soweit aus der Entscheidung des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts selbst nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang\ndie Elterninteressen des Beschwerdeführers Berücksichtigung\ngefunden haben, begründet dies weder einen Verstoß gegen Art. 27\nAbs. 2 noch Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV. Die eingeschränkte\nNachvollziehbarkeit beruht auf dem Verzicht des anwaltlich\nvertretenen Beschwerdeführers auf eine Begründung der\nBeschwerdeentscheidung. Dieser Verzicht wurde nicht – wie\nbereits bezüglich des Anhörungsverzichts ausgeführt – durch\neine unfaire Verfahrensgestaltung des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts herbeigeführt. Eine verfassungsrechtliche\nPflicht, den Beschluss trotzdem zu begründen, bestand bei der mit\nordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren\nletztinstanzlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289\nf.).\n\nb. Ein Verstoß gegen die Rechte aus Art. 27 Abs. 2 LV und Art.\n52 Abs. 3 LV liegt auch nicht darin, dass die Gerichte keine\nanderen triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe i.\nS. von § 1696 Abs. 1 BGB erkannt haben. Dies betrifft insbesondere\nden Vortrag des Beschwerdeführers zu der von ihm bestrittenen\nBindungstoleranz der Äußerungsberechtigten sowie zu ihrer\nErziehungs- und Sorgerechtsfähigkeit. Das Brandenburgische\nOberlandesgericht hat in Abgrenzung zum auf Entzug der elterlichen\nSorge gerichteten Verfahren mit seinem Anhörungsrügebeschluss vom\n8. April 2009 zur damals geltenden Rechtslage verfassungsrechtlich\nunbedenklich darauf verwiesen, dass die Frage der\nErziehungsfähigkeit des sorgeberechtigten Elternteils im\nUmgangsverfahren des nicht Sorgeberechtigten so lange ohne Belang\nist, wie dieser den Umgang in dem festgelegten Umfang tatsächlich\ngewährt (vgl. hierzu auch Finger in: Münchener Kommentar zum BGB,\n5. Auflage 2008, § 1684 Rdnr. 70). Die weitere Einschätzung, dass\ndies der Fall sei, beruht auf der Feststellung und Würdigung des\nSachverhalts im Einzelfall. Diese ist – wie bereits dargelegt\n- Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das\nVerfassungsgericht entzogen, soweit keine Hinweise auf Willkür\nbestehen. Solche Hinweise sind - auch unter Berücksichtigung des\nVorbringens des Beschwerdeführers – nicht gegeben. Die von\nihm geschilderten Umgangsprobleme mögen darauf hindeuten, dass der\nKindesmutter die Gewährung des Umgangs nicht immer leicht fällt.\nSie verweisen aber nicht ohne weiteres auf eine grundsätzliche\nVerweigerungshaltung oder eine sonst gegen die\nWohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßende\nnegative Beeinflussung des Kindes und lassen daher die\nSachverhaltswürdigung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\nweder unverständlich noch willkürlich erscheinen. Die Gerichte\ndurften daher auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes\ngemäß § 12 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit (FGG) aus verfassungsrechtlicher Sicht die\ndiesbezüglichen (schriftsätzlich) gestellten Beweisanträge des\nBeschwerdeführers, das zu dem Thema beigebrachte Privatgutachten\nund die Benennung von Zeugen unbeachtet lassen, weil es unter\nZugrundelegung ihrer Rechtsauffassung nicht darauf ankam. Damit\nscheidet zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV aus. Denn die Gerichte sind nur dazu\nverpflichtet, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte zur Kenntnis\nzu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Betracht zu ziehen (vgl.\nBeschluss vom 26. März 2009 – VfGBbg 70/07-,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\nc. Ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 und Art. 12 LV wird\nebenfalls nicht durch das Hinweisschreiben des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts vom 31. Januar 2008 (Anlage 13 zur\nVerfassungsbeschwerde) begründet, wonach es unter Verweis auf die\nSorgerechtsregelung in § 1626a BGB grundsätzliche Bedenken gegen\ndie Anordnung eines Umgangs nach dem paritätischen Wechselmodell\ngegen den Willen der allein sorgeberechtigten Mutter geäußert hat.\nDabei kann dahinstehen, ob diese Auffassung überhaupt – wie\nder Beschwerdeführer meint - das Elternrecht des\nnichtsorgeberechtigten Elternteils nichtehelicher Kinder verkennt\nund es gegenüber den Eltern ehelicher Kinder ohne Rechtfertigung\nbenachteiligt. Die angegriffene Entscheidung beruht jedenfalls\nersichtlich nicht auf dieser Ansicht. Der Beschwerdeführer hatte\nseine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts auf die zu Protokoll gegebenen\nPunkte beschränkt, so dass der Umgang nach dem paritätischen\nWechselmodell nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung\nwar.\n\n3. Die im Anhörungsrügebeschluss zum Ausdruck kommende\nMotivation des Senats, in der Beschwerdeentscheidung die bestehende\nUmgangsregelung behutsam an das fortgeschrittene Lebensalter des\nKindes anzupassen, ist nicht willkürlich oder unsachlich. Sie\nberuht nicht – wie der Beschwerdeführer meint - auf\nspekulativen Annahmen zur Anpassungsfähigkeit des Kindes, sondern\nknüpft erkennbar an die im Protokoll der Sitzung vom 29. Januar\n2009 festgehaltene Rechtsauffassung des Senats an, wonach er die\nEinstiegsschwelle nach § 1696 Abs. 1 BGB nicht für erreicht hält,\nsoweit nicht Änderungen auf das vorgerückte Kindesalter\nzurückgeführt werden können. Diese Ansicht steht – wie\nbereits ausgeführt – zum Verfassungsrecht nicht im\nWiderspruch.\n\n4. Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die\nUmgangsregelungen der angegriffenen Beschwerdeentscheidung im\nEinzelnen und in der Gesamtschau wendet, ist weder ein Verstoß\ngegen das Willkürverbot noch eine Verletzung der Elternrechte aus\nArt. 27 LV erkennbar. Zum einen waren die nunmehr beanstandeten\nRegelungen zum überwiegenden Teil (Geburtstage, Feiertage,\nTransportregelung bei Krankheit des Kindes) schon im Beschluss vom\n14. Dezember 2006 enthalten, ohne dass im Abänderungsverfahren\ndiesbezüglich triftige Änderungsgründe vorgetragen wurden. Wie\nbereits dargelegt, besteht die Abänderungsbefugnis der Gerichte\nnicht zum Zwecke eines beliebigen Wiederaufrollens des\nUmgangsverfahrens. Zum anderen ist eine gerichtliche\nUmgangsgestaltung nicht schon dann willkürlich, wenn auch eine\nandere – möglicherweise dem Kindeswohl sogar besser\nentsprechende – Regelung denkbar wäre, sondern nur eine\nsolche, die bei Berücksichtigung des Kindeswohls und der\nElterninteressen unter keinem Gesichtspunkt vertretbar ist. Davon\nist hier aber auch mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen des\nBeschwerdeführers nicht auszugehen. Weder die gerügten\nUnstimmigkeiten einiger Regelungen untereinander noch die\nunterschiedliche Festlegung von Beginn und Ende der Umgangszeiten\noder die veränderten Regelungen über den Ausgleich ausgefallener\nUmgangszeiten lassen die Umgangsentscheidung gänzlich\nunverständlich oder gar undurchführbar erscheinen. Für sachfremde\nErwägungen ist nichts erkennbar. Die Regelungen sind das Ergebnis\neiner Anpassung der bestehenden – formell rechtskräftigen\n– Umgangsregelung vom 14. Dezember 2006 an das Alter des\nKindes.\n\nDas gilt auch in Bezug auf das Ende des Mittwochumgangs. Es ist\nschon nicht erkennbar, dass – wie der Beschwerdeführer meint\n- das Gericht von einer Einigung der Eltern abgewichen wäre. Aus\nder Niederschrift zum Termin vom 29. Januar 2009 ergibt sich\nvielmehr, dass die Äußerungsberechtigte der Übernachtung nur so\nlange zustimmen wollte, bis die – im angegriffenen Beschluss\nab sofort geltende – Regelung zur Übernachtung am Sonntag\nbeginnt. Zudem wäre das Gericht in dem am Kindeswohl\nauszurichtenden Umgangsverfahren nicht an ein etwaiges Einvernehmen\nder Eltern zu einzelnen Umgangsfragen gebunden. Dass aus Gründen\ndes Kindeswohls die Erweiterung des Mittwochsumgangs zwingend\ngeboten gewesen wäre, ist aber nicht ersichtlich.\n\n5. Die auf § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG beruhende Zwangsgeldandrohung\nverletzt nicht das Willkürverbot. Die Rüge des Beschwerdeführers,\ndie Regelung treffe nur ihn, ist nicht gerechtfertigt. Der\nUmgangsbeschluss begründet Handlungs- und Duldungspflichten auch\nfür die Äußerungsberechtigte. Daher beschwert die\nZwangsgeldandrohung, die dem störungsfreien Vollzug des Beschlusses\ndient, nicht nur nach ihrem Wortlaut beide Elternteile.\n\n6. Schließlich verstößt die Kostenregelung in der angefochtenen\nEntscheidung des Amtsgerichts, soweit sie den Beschwerdeführer nach\nder Kostenentscheidung im Beschluss des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts vom 4. Februar 2009 noch mit den Gerichtskosten\ndes erstinstanzlichen Verfahrens belastet, nicht gegen das\nWillkürverbot. Nach der für die Entscheidung noch maßgeblichen\nBestimmung in § 94 Abs. 3 Satz 2 Kostenordnung (im Beschluss\noffenkundig versehentlich bezeichnet als Gerichtskostengesetz\n– GKG -), auf die der Beschluss Bezug nimmt, konnte ein\nGericht einem Verfahrensbeteiligten die Gerichtskosten nach\nbilligem Ermessen auferlegen. Dabei ist der fachgerichtlichen\nRechtsprechung in Familienstreitigkeiten zufolge Zurückhaltung\ngeboten; die Kostenbelastung bedarf besonderer Gründe im Einzelfall\n(vgl. Oberlandesgericht – OLG - Karlsruhe, Beschluss vom 17.\nFebruar 2005 – 2 WF 233/04 -, juris; zum vergleichbaren\nAnwendungsbereich von § 13a FGG Brandenburgisches OLG, Beschluss\nvom 10. Februar 2005 – 10 WF 22/05 -, FamRZ 2005, 2078).\nDiese können etwa vorliegen, wenn ein Beteiligter den Umgangsstreit\nmutwillig oder durch uneinsichtiges Verhalten verursacht hat (vgl.\nOLG Thüringen, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 1 UF 128/99 -, FamRZ\n2000, 47). Nach Maßgabe dieser Grundsätze und der Umstände des\nAusgangsrechtsstreits erscheint die vom Brandenburgischen\nOberlandesgericht teilweise abgeänderte Ermessensentscheidung des\nAmtsgerichts Potsdam nicht völlig unverständlich: Das Amtsgericht\nhat zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass dieser nur\nwenige Monate nach Abschluss des langwierigen ersten\nUmgangsverfahrens einen Abänderungsantrag stellte, ohne dass nach\nder – verfassungsrechtlich unbedenklichen – Ansicht des\nAmtsgerichts ein triftiger Grund dafür vorlag. Es hat damit\nBesonderheiten des Einzelfalls aufgezeigt, die die\nKostenentscheidung nachvollziehbar erscheinen lassen. Dass auch\neine andere, dem Beschwerdeführer wohlwollendere\nErmessensbetätigung möglich gewesen wäre, ist bezogen auf den\nWillkürmaßstab unbeachtlich.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. 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