{"status":"available","doknr":"BB-3818","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-12-07","aktenzeichen":"VK 60/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens.\n\n3. Die Gebühr wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt und mit dem\neingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nMit Bescheid des Landkreises … vom … 1999 wurde\ndie … GmbH gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 des\nUmweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42, S.\n649) in der Fassung von Artikel 12 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes\nvom 22. März 1991 (BGBl. I, S. 766, 788) von der\nöffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit für die vor dem 1. Juli\n1990 verursachten Schäden auf dem Grundstück … hinsichtlich\nder Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen zu XX % befreit. Mit\nweiterem Bescheid des Landkreises vom … 2006 wurden die\nRechte und Pflichten aus dem Freistellungsbescheid auf die …\nGmbH übertragen und der XX%ige Eigenanteil auf maximal XX.XXX,XX\nEUR begrenzt. Der Übertragungsbescheid ist Grundlage der im\n… 2006 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur\nUmsetzung des Freistellungsbescheides zwischen dem Landkreis als\nUntere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde und dem\nMaßnahmeträger, die … GmbH, die gemäß Handelsregisterauszug\nvom … 2007 in die Auftraggeberin, die … GmbH,\numfirmierte. Im Zuge dessen – Beschluss der\nGesellschafterversammlung vom … 2007 – wurde auch der\nUnternehmensgegenstand geändert; die Firma befasst sich nun mit der\nVermietung und Verpachtung von Immobilien,\nUnternehmensbeteiligungen, Vermögensverwaltung u.ä. Die Änderungen\nwurden am … 2007 in das Handelsregister eingetragen.\n\nDie öffentlich-rechtliche Vereinbarung von … 2006 regelt\ndie Grundlagen zur Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen. Nach §\n2 ist die Auftraggeberin verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr\ndurchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Anzuwenden sind gemäß § 3\nAbs. 1 der Vereinbarung das Handbuch und die Materialien zur\nAltlastenbearbeitung im Land … nach § 3 Abs. 2 ist eine\nProjektgruppe zu bilden, die aus Vertretern der Vertragsparteien\nund des zuständigen Ministeriums, gegebenenfalls noch eines\nVertreters des … besteht – sowie eines etwaig\nbeauftragten Projektcontrollers. Die Projektgruppe erstellt einen\nfortlaufend zu aktualisierenden Maßnahme-/Zeit- und Kostenplan\n(MZK), welcher der ausdrücklichen Zustimmung/Bestätigung des\nzuständigen Ministeriums bedarf (Abs. 3 lit. a, b); für\nbeschlossene Maßnahmen hat der Maßnahmeträger entsprechende\nVergabeverfahren unter Einhaltung der einschlägigen\nvergaberechtlichen Bestimmungen einzuleiten (Abs. 3 lit. c). § 5\nregelt Einzelheiten der Kostenerstattung; gemäß Abs. 1 erstattet\ndas Land dem Maßnahmeträger nach Maßgabe des\nFreistellungsbescheides und dieser öffentlich-rechtlichen\nVereinbarung die für die Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahmen\nentstandenen und von ihm verauslagten Kosten.\n\nDas gemäß § 8 Abs. 1 zur Wirksamkeit der öffentlich-rechtlichen\nVereinbarung notwendige Einvernehmen erteilte das zuständige\nMinisterium am … 2006.\n\nDer Entwurf der Verdingungsunterlagen wurde ausweislich der\nAktennotiz des vorliegend beauftragten Projektcontrollers vom\n… 2010 von den Mitgliedern der Projektgruppe gebilligt.\nSodann schrieb die Auftraggeberin das Beschaffungsvorhaben, den\nAufbau- und Betrieb von Grundwasser- und\nBodenluftreinigungsanlagen, im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Union vom … 2010 in zwei Losen im Offenen\nVerfahren europaweit aus. Los 1 betrifft den Aufbau und Betrieb von\nzwei Grundwasserreinigungsanlagen mit 17 m³/h bzw. 27³/h Durchsatz\nzur Abreinigung einer LCKW-Kontamination im Grundwasser für den\nvorgesehenen Zeitraum von zwei bzw. drei Jahren, Los 2 umfasst den\nAufbau und Betrieb von fünf Bodenluftabsauganlagen mit einem\nDurchsatz von 200 m³/h bzw. 600 m³/h zur Abreinigung von LCKW in\nder Bodenluft für eine vorgesehen Einsatzdauer von ein bis zwei\nJahren. Den geschätzten Auftragswert bezifferte die Auftraggeberin\nmit einer Spanne von insgesamt XXX.XXX,XX bis XXX.XXX,XX EUR netto,\nZiff. II.2.1) der Bekanntmachung, Nebenangebote waren nach Ziff.\nII.1.9) zugelassen.\n\nUnter Ziff. I.2) der Bekanntmachung heißt es zur Art des\nöffentlichen Auftraggebers und Haupttätigkeiten –\n„Sonstiges privates Unternehmen (mit öffentlicher\nFinanzierung im Rahmen der Freistellung nach Umweltrahmengesetz),\nSonstiges Immobilienverwertung und –verwaltung. Der\nöffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher\nAuftraggeber: Nein“. In Ziff. VI.4.1) der Bekanntmachung\nbenannte die Auftraggeberin die Vergabekammer des Landes\nBrandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und\nEuropaangelegenheiten als zuständige Stelle für\nNachprüfungsverfahren.\n\nGemäß Leistungsbeschreibung ist Anlass des ausgeschriebenen\nAuftrages die teils hohe Belastung mit LCKW auf dem von ca.\n… bis … von einer chemischen Reinigung genutzten\nfrüheren Wäschereigrundstück, festgestellt bei von … bis\n… und seit … durchgeführten Boden-, Bodenluft- und\nGrundwasseruntersuchungen.\n\nNeben der Antragstellerin haben sieben weitere Bieter\nfristgerecht ihre Angebote, teils mit Nebenangeboten, für beide\nLose eingereicht.\n\nMit Vorinformation nach § 101 a GWB vom … 2010 teilte die\nAuftraggeberin der Antragstellerin neben Zuschlagsbieter und -datum\nmit, das Angebot der Antragstellerin könne sie aus Gründen der\nWirtschaftlichkeit nicht berücksichtigen. Auf Bitte der\nAntragstellerin vom … 2010, die Wertungsmatrix zu\nübersenden, auf deren Grundlage die beabsichtigte\nZuschlagsentscheidung getroffen worden sei, antwortete die\nAuftraggeberin am … 2010, dass die Wertungsmatrix Teil der\nLeistungsbeschreibungen der Lose sei. Nach § 22 EG Abs. 1 VOL/A\n– Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes –\nunterscheide sich das Zuschlagsangebot bei Gleichwertigkeit der\nweiteren Zuschlagskriterien vom Antragstellerangebot durch den\ngünstigeren Preis.\n\nMit Schreiben vom … 2010 rügte die Antragstellerin die\nbeabsichtigte Zuschlagserteilung als Verstoß gegen das\nTransparenzgebot. Zwar habe die Auftraggeberin formal dem § 9 a Nr.\n1 c VOL/A entsprochen und alle Zuschlagskriterien einschließlich\nderen Gewichtung bekannt gegeben, nicht jedoch die\nUmrechnungsformel, die bei der Wertung angewendet wurde, sodass die\nBieter die Tragweite der einzelnen Zuschlagskriterien nicht haben\nerkennen können. Hinzu komme, dass für die Gewichtung der\nZuschlagskriterien je eine Wertungsspanne angegeben und damit die\ntatsächlich vorgenommene Wichtung nicht erkennbar sei. Mit Blick\nauf die unterschiedlichen Firmensitze der Bieter könne\nbeispielsweise die „Reaktionszeit“ nicht identisch\nsein, sodass die Wertung der Gleichwertigkeit auch nach dem\nAntwortschreiben vom … 2010 nicht nachvollziehbar sei.\n\nDie Auftraggeberin hat den Beanstandungen nicht innerhalb der\nvon der Antragstellerin gesetzten Frist abgeholfen. Sie hat die\nRügen mit Faxschreiben vom … 2010 zurückgewiesen.\n\nMit Schreiben vom … 2010 hat die Antragstellerin bei der\nVergabekammer des Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag\ngestellt, mit dem sie die beabsichtige Auftragsvergabe weiter\nbeanstandet und ihr Rügevorbringen vertieft. Der Nachprüfungsantrag\nsei auch zulässig, da der zu vergebende Auftrag mittels\nöffentlicher Finanzierung durchgeführt werde, § 98 Nr. 1 GWB; es\nliege ein öffentlicher Auftrag i.S.d. § 99 GWB vor.\n\nDie Vergabekammer hat der Auftraggeberin den Nachprüfungsantrag\nübermittelt und über die mit den Vergabeakten vorgelegten\nUnterlagen hinaus mit Schreiben vom … 2010 weitere\nInformationen zur Firma der Auftraggeberin und zur Übertragung der\nFreistellung auf die Auftraggeberin abgefordert. Mit Schreiben vom\n… 2010 hat die Vergabekammer der Antragstellerin sodann\neinen Hinweis dahin erteilt, dass der Nachprüfungsantrag mangels\nöffentlicher Auftraggebereigenschaft der … GmbH gemäß § 98\nGWB unzulässig sein könnte.\n\nDie Antragstellerin vertrat mit Schreiben vom … 2010\ninsoweit die Auffassung, dass die öffentliche\nAuftraggebereigenschaft der Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB\nbereits aufgrund der Rechtsprechung zur mittelbaren Stellvertretung\ngegeben sei. Auch § 98 Nr. 5 GWB sei einschlägig, da hier ein nicht\nunerheblicher Teil an Tiefbauleistungen und damit im Zusammenhang\nstehender Dienstleistungen betroffen sei.\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n1. ein Vergabenachprüfungsverfahren einzuleiten,\n\n2. den vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag sofort der\nAuftraggeberin zuzustellen,\n\n3. der Antragstellerin die Einsichtnahme in die Vergabeakten gemäß\n§ 111 GWB zu gewähren,\n\n4. die Auftraggeberin zu verpflichten, die Angebotswertung zur\nVergabe bezüglich der Lose 1 und 2 des Projektes Grundwasser- und\nBodenluftsanierung auf dem Standort … GmbH in … unter\nEinbezug des Angebotes der Antragstellerin und unter Beachtung der\netwaigen von der Vergabekammer vorgegebenen Rechtsauffassung zu\nwiederholen.\n\nDie Auftraggeberin hat keinen Antrag gestellt und zum\nNachprüfungsantrag der Antragstellerin eine Stellungnahme nicht\nabgegeben.\n\nAuf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, die Vergabeakten\nund die Verfahrensakte wird ergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist unzulässig.\n\nDie angerufene Vergabekammer des Landes Brandenburg ist für die\nEntscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig (§ 104 Abs. 1\nGWB). Der Schwellenwert von 193.000,00 EUR für\nDienstleistungsaufträge gemäß §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. §\n2 Nr. 2 VgV wird überschritten.\n\nDie … GmbH ist jedoch nicht als öffentlicher Auftraggeber\nim Sinne von § 98 GWB zu qualifizieren.\n\nDie … GmbH ist entgegen der Auffassung der\nAntragstellerin nicht öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2\nGWB. Nach dem insoweit geltenden funktionalen Auftraggeberbegriff\nmuss es sich um eine Einrichtung handeln, die zu dem besonderen\nZweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu\nerfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, die Rechtspersönlichkeit\nbesitzt und eng mit dem Staat, Gebietskörperschaften oder anderen\nEinrichtungen des öffentlichen Rechts verbunden sind. Diese\nVoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom\n22. Mai 2003 – Rs. C-18/01).\n\nDie Auftraggeberin ist juristische Person des privaten Rechts.\nGesellschafter der GmbH sind zwei natürliche Personen, u.a. der\nGeschäftsführer. Mit Blick auch auf den Unternehmensgegenstand, der\noffensichtlich auf Gewinnerzielung durch Geschäftstätigkeiten über\nund mit Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und\nVermögensverwaltung ausgerichtet ist, ist insbesondere nicht\nfestzustellen, dass die Auftraggeberin aufgrund einer überwiegenden\nFinanzierung oder einer Kontrolle über die Leitungsorgane\nmaßgeblich von einer staatlichen Stelle beeinflusst ist. Weder die\nmit dem Freistellungsbescheid vom …\n1999/Übertragungsbescheid vom … 2006 verbundene XX%ige\nBefreiung von der Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen (in\nVerbindung mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom …\n2006: § 3) allein auf dem ausschreibungsgegenständlichen Grundstück\nnoch die Kostenerstattung für die Durchführung der\nGefahrenabwehrmaßnahmen nach Maßgabe des Freistellungsbescheides\nund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom … 2006\n(hinsichtlich der Modalitäten in § 5 geregelt) führen zu einer\nüberwiegenden Finanzierung durch die öffentliche Hand.\n\nFür die Feststellung der überwiegenden Finanzierung ist nicht\nauf den konkret zu vergebenden Auftrag, sondern auf die\nFinanzierung der Einrichtung, der juristischen Person insgesamt,\nabzustellen, die öffentlicher Auftraggeber sein soll (vgl. OLG\nNaumburg, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 Verg 3/05 mit\nHinweis auf EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 – Rs. C- 380/98;\nVK Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2008 – VK 7/08). Eine\njuristische Person ist nur dann einem staatlichen Auftraggeber\ngleichzustellen, wenn die juristische Person derart staatsgebunden\nist, dass zwischen der staatlichen Stelle und der juristischen\nPerson praktisch kein Unterschied besteht. Voraussetzung hierfür\nist grundsätzlich die Möglichkeit der Beherrschung durch eine\nstaatliche Stelle, entweder in finanzieller oder in personeller\nHinsicht (BayObLG, Beschluss vom 10. September 2002 – Verg\n23/02). Dafür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.\n\nDie Anwendbarkeit weiterer Tatbestände des § 98 GWB ist\nebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere § 98 Nr. 5 GWB ist trotz\nüberwiegender Erstattung der Kosten durch das Land Brandenburg\nnicht einschlägig, da der zu vergebende Auftrag nicht zu den in\ndieser Vorschrift aufgezählten Baumaßnahmen und damit in Verbindung\nstehenden Dienstleistungen gehört. Beim Aufstellen und Betreiben\nder temporär aufzustellenden Anlagen zur Grundwasserreinigung sowie\nzur Bodenluftreinigung handelt es sich nicht um Tiefbaumaßnahmen\n(vgl. die nähere Definition dieses Begriffs im Anhang I der\nRichtlinie 2004/18/EG – Klasse 45.2) oder damit in Verbindung\nstehender Dienstleistungen. Die Auflistung von Baumaßnahmen oder\ndamit in Verbindung stehenden Dienstleistungen in § 98 Nr. 5 GWB\nist abschließend (juris PK – VergR, § 98 GWB Rn. 170, VK\nBund, Beschluss vom 8. Juni 2006 – VK 2-114/05).\n\nAuch § 3 Abs. 3 lit. c der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung\nvon … 2006, der die Auftraggeberin verpflichtet, die\nerforderlichen Maßnahmen unter Einhaltung der einschlägigen\nvergaberechtlichen Bestimmungen zu beauftragen, führt allenfalls zu\neiner persönlichen Bindung der Auftraggeberin an das Vergaberecht,\nnicht jedoch zu einer Eröffnung des vergaberechtlichen\nPrimärrechtsschutzes (vgl. juris PK – VergR, Einleitung\nVergR, Rn.169; § 98 GWB Rn. 205 f.).\n\nDie Benennung der Vergabekammer des Landes Brandenburg beim\nMinisterium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten als zustände\nStelle für Nachprüfungsverfahren in der Vergabebekanntmachung führt\nebenfalls nicht zu einer Zuständigkeit der Vergabekammer bzw. der\nAnwendbarkeit des 4. Teils des GWB. Die Selbstbindung kann\nallenfalls in Bezug auf das eigene Verhalten des Auftraggebers\neintreten, d.h. der Auftraggeber muss sich bei seiner\nVergabeentscheidung an den geltenden Verfahrensregeln der VOL/A\nfesthalten lassen. Die Anwendbarkeit des GWB allerdings bestimmt\nsich rein objektiv nach dem Vorliegen der entsprechenden\nTatbestandsmerkmale zur Auftraggebereigenschaft (vgl. VK Bund,\nBeschluss vom 8. Juni 2006 – VK 2-114/05).\n\nDie Eigenschaft der … GmbH als öffentlicher Auftraggeber\nim Sinne von § 98 GWB kann auch nicht damit begründet werden, dass\nder Auftrag jedenfalls bei funktionaler Betrachtungsweise dem Land\nBrandenburg als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 1\nGWB zuzuordnen wäre. Die Antragstellerin hat insoweit ohne\nweitergehenden Vortrag pauschal auf das Rechtsinstitut der\nmittelbaren Stellvertretung und die hierzu ergangene, nicht näher\nbezeichnete Rechtsprechung verwiesen.\n\nZwar hat die 2. VK Bund in ihrer Entscheidung vom 8. Juni 2006\n– VK 2-114/05 einen Fall der mittelbaren Stellvertretung\nangenommen. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben;\ner läge nur dann vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft im eigenen\nNamen, aber im Interesse und für Rechnung eines anderen, des\nGeschäftsherrn, vornimmt (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. A., Einf. v.\n§ 164, Rn. 6). Die Auftraggeberin tritt nicht stellvertretend für\neinen öffentlichen Auftraggeber, das Land … auf. Sie wird\nnicht im Interesse des Landes tätig (vgl. zur Frage des fehlenden\nEigeninteresses VK Bund, a.a.O., Ziff. II.A.2.c.). Sie handelt im\nFalle der Vergabe der ausschreibungsrelevanten Dienstleistungen\nnicht ausschließlich als ein aufgrund besonderer Fachkenntnisse und\nohne jegliches Eigeninteresse an der Beschaffung ausgewählter\nDritter für den öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 GWB. In\ndem durch die 2. VK Bund zu entscheidenden Fall hatte allein die\nbesondere Fachkunde des Dritten den eigentlichen öffentlichen\nAuftraggeber veranlasst, die Beschaffung nicht selbst vorzunehmen,\nsondern einen Dritten mit deren Durchführung zu beauftragen.\n\nDiese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden Konstellation\nnicht vergleichbar. Die Auftraggeberin beschafft die\nausgeschriebenen Leistungen, weil das betroffene Grundstück von ihr\nvermarktet wird und nicht auszuschließen ist, dass die weitere\nNutzbarkeit der kontaminierten Liegenschaft vom Erfolg der\nausgeschriebenen Leistung abhängt. Die Auftraggeberin handelt hier\nim Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung im\neigenen Interesse, nämlich zur Erfüllung ihrer aus den\nbestandskräftigen Bescheiden (Freistellungs- und\nÜbertragungsbescheid) des Landkreises, in Verbindung mit der in § 2\nder öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von … 2006\nresultierenden Verpflichtung, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr\ndurchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die einzuhaltenden\nModalitäten des Verfahrens zur Festlegung, Vergabe und Durchführung\nder Gefahrenabwehrmaßnahmen sind in § 3 dieser\nöffentlich-rechtlichen Vereinbarung festgelegt; sie sind u.a.\nVoraussetzung, den Kostenerstattungsanspruch (§ 5) auszulösen.\n\nDer Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist damit im Ergebnis\nals unzulässig anzusehen. Die Eigenschaft der Auftraggeberin als\nöffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB ist\nZulässigkeitsvoraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren vor der\nVergabekammer, die damit gehindert ist, sich in der Sache selbst\nmit dem Vergabevorgang zu befassen und zu untersuchen, ob zulasten\nder Antragstellerin tatsächlich Vergaberechtsverstöße\nvorliegen.\n\nGemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund\nder Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages ohne mündliche\nVerhandlung entscheiden.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §\n111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in\ndem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der\nAntragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei\neinem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall (VK\nBrandenburg, Beschluss vom 19. März 2003, VK 5/03; Beschluss vom\n25. Februar 2005, VK 4/05).\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von\n2.500,00 EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des\nAufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem\nVergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die\nAntragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung\nerfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden\nhat.\n\nV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-12-07/vk-60-10","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":15},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3818","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3818"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-12-07/vk-60-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3818","retrieved":"2026-07-30 00:18:01.891013+00:00"}}