{"status":"available","doknr":"BB-3776","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-10-21","aktenzeichen":"34/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nI.\n\nDer Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der\nStadt W., über welche ein Radweg gebaut worden ist. Die Grundstücke\nFlurstück 51 und 52 der Gemarkung W. Flur ... hatte der\nBeschwerdeführer mit Vertrag vom 22. Oktober 2008 gekauft, er war\nam 5. Mai 2009 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden.\nÜber das Flurstück 54 der Flur ... hatte der Beschwerdeführer am\n11. Juni 2009 einen Kaufvertrag mit der K. mbH Berlin (i. F.: K)\ngeschlossen, die seit dem 19. September 2003 Eigentümerin war.\nNachdem im Grundbuch am 10. August 2009 eine Auflassungsvormerkung\neingetragen worden war, ist der Beschwerdeführer seit dem 26. Mai\n2011 Eigentümer. Nach einer Fortführungsmitteilung der Stadt W. ist\ndas Flurstück 54 in die neuen Flurstücke 312 und 313 zerlegt; beide\nFlurstücke sind aber weiterhin unter einer laufenden Nummer im\nGrundbuch von W. eingetragen.\n\nDie K. schloss nach Aktenlage mit der Stadt W. am 13. Februar\n2003 einen Bauerlaubnisvertrag. Danach bewilligte die K.\nunwiderruflich, dass die Stadt für den Ausbau des Europaradweges\neine Fläche von 228 m² des Flurstücks 54 in Besitz nehmen darf;\nnach Nummer 4 des Vertrages galt das Grundstück mit Baubeginn als\nübergeben.\n\nDer Radweg wurde durch Allgemeinverfügung der Stadt W. vom 14.\nMai 2010 dem öffentlichen Verkehr gewidmet, in Bezug auf den\nBeschwerdeführer sind die Flurstücke 51, 52 und 313 hiervon\nerfasst. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung\nangeordnet. Wenig später erhob der Beschwerdeführer gegen die\nWidmung Widerspruch, ein Widerspruchsbescheid ist nach Aktenlage\nnoch nicht ergangen.\n\nAm 2. Juni 2010 wandte der Beschwerdeführer sich wegen der\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an\ndas Verwaltungsgericht, das den Antrag mit Beschluss vom 28. Januar\n2011 - VG 10 L 274/10 - ablehnte. Die Beschwerde wies das\nOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. Mai\n2011 - OVG 1 S 31.11 – zurück. Die Würdigung des\nVerwaltungsgerichts, wonach die Widmungsverfügung nach summarischer\nPrüfung den Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten verletzen\nkönne, stelle das Beschwerdevorbringen nicht in Frage. Rechtlicher\nAusgangspunkt sei § 6 Abs. 3 Brandenburgisches Straßengesetz\n(BbgStrG). Hinsichtlich der Flurstücke 51 und 52 könne der\nBeschwerdeführer sich gegenüber der Stadt W. nach § 883 Abs. 2 BGB\nnicht auf sein Eigentum berufen, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs\neine Auflassungsvormerkung zu deren Gunsten bestanden habe.\nHinsichtlich des Flurstücks 54 habe er im Zeitpunkt der Widmung\nzwar voraussichtlich bereits eine Anwartschaft erworben. Diese\nstehe der Widmung aber nicht entgegen, da die Eigentümerin durch\nBauerlaubnisvertrag vom 13. Februar 2003 die Inbesitznahme einer\nTeilfläche für den Bau des Radweges unwiderruflich bewilligt habe.\nEs spreche alles dafür, dass der Beschwerdeführer das durch den\nBauerlaubnisvertrag vermittelte dingliche Besitzrecht der Stadt W.\nhinzunehmen habe. Dass die K. ihrerseits bei dem Abschluss des\nVertrages nicht schon als Eigentümerin eingetragen gewesen sei,\nstehe dem nicht entgegen. Denn zu Beginn der Bauausführung sei sie\njedenfalls Eigentümerin gewesen. Der Beschluss des\nOberverwaltungsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten des\nBeschwerdeführers am 26. Mai 2011 zugegangen.\n\nII.\n\nMit seiner am 26. Juli 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde\nwendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen\nEntscheidungen und macht eine Verletzung seines Grundrechtes auf\nEigentum hinsichtlich des Grundstücks der Gemarkung W., Flur ...,\nFlurstück 54 geltend (Art. 41 Verfassung des Landes Brandenburg\n– LV -).\n\nVor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch das\nWiderspruchsverfahren zu durchlaufen bzw. im Anschluss daran vor\ndem Verwaltungsgericht zu klagen, sei ihm, dem Beschwerdeführer,\nnicht zuzumuten. Dies ergebe sich aus der zu erwartenden\nVerfahrensdauer. Es sei für die Zukunft nicht sichergestellt, mit\ndem Widerspruch bzw. der Klage in angemessener Zeit die\nGrundrechtsverletzung korrigieren zu können. Die diesbezüglichen\nVersäumnisse der Landesregierung und des Präsidiums des\nVerwaltungsgerichts Potsdam habe das Verfassungsgericht des Landes\nBrandenburg bereits in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009\n(VfGBbg 30/09) festgestellt. Ohne Entscheidung des\nVerfassungsgerichts werde der rechtswidrige Eingriff in sein\nEigentumsrecht für eine lange Dauer fortgeschrieben.\n\nDer Widmung nach § 6 Abs. 3 BbgStrG hätte er zustimmen müssen.\nDenn diese sei erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für\nihn am 10. August 2009 erfolgt. Das Verwaltungsgericht Potsdam und\ndas Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hätten verkannt, dass\nder zwischen der K. und der Stadt W. geschlossene\nBauerlaubnisvertrag offensichtlich unwirksam sei und gegenüber dem\nBeschwerdeführer keine Wirkung entfalte. Die K. sei zum Zeitpunkt\nder Unterzeichnung noch nicht Eigentümerin des Grundstücks, die\nStadt W. nicht Trägerin der Straßenbaulast gewesen. Die Übertragung\nder Straßenbaulast vom Landkreis auf die Stadt sei erst am 22.\nSeptember 2009 erfolgt und könne ihm wegen der am 10. August 2009\neingetragenen Auflassungsvormerkung nach dem Rechtsgedanken des §\n883 Abs. 2 BGB nicht entgegen gehalten werden. Der Vertrag sei\nzudem unbestimmt, da die Lage der Teilfläche von 228 m² nicht\nersichtlich werde. Auch könne die in Nummer 5 des Vertrages\nvorgesehene Schaffung der Zufahrt tatsächlich nicht mehr\nerfolgen.\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist wegen des\nGrundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig.\nDer Beschwerdeführer muss sich auf das Widerspruchsverfahren bzw.\nauf die verwaltungsgerichtliche Klage verweisen lassen.\n\nDer in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg\n(VerfGGBbg) zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität\nverlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der\nRechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung\nstehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur\nder geltend gemachten Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme\ndes Verfassungsgerichtes zu erwirken. Eine Verfassungsbeschwerde\nist daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität auch dann\nunzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen\nfachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtschutz im\nfachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (siehe\netwa Beschluss vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469 m.\nw. N.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 104, 65, 70 f. m. w. N.). Das\nist hier der Fall.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht sei\nfehlerhaft von den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BbgStrG\nausgegangen. Damit macht er eine Grundrechtsverletzung geltend, die\nsich nicht etwa auf die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes,\nsondern auf die Widmung als solche bezieht. Die mit der\nVerfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer\ndie Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts durch die\nWidmungsverfügung auf Grund von § 6 Abs. 3 BbgStrG zu dulden hat\noder ob diese als rechtswidrig aufzuheben ist, wird im\nverwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären sein. Das\nVerwaltungsgericht hat im Rahmen seiner nach § 80 Abs. 5 VwGO\ngetroffenen Abwägungsentscheidung lediglich eine summarische\nPrüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommen, die\ndas Oberverwaltungsgericht nicht beanstandet hat. Das\nHauptsacheverfahren zur Anfechtung der Allgemeinverfügung vom 14.\nMai 2010, in welchem auch die aus Art. 41 LV folgenden\nEigentumsrechte des Klägers geltend gemacht werden können, steht\nnoch aus.\n\n2. Hinreichende Gründe für eine Sofortentscheidung des\nVerfassungsgerichts in analoger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2\nVerfGGBbg liegen nicht vor (zur analogen Anwendung der Vorschrift\nbei einer Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg vgl. Beschluss vom\n19. Juni 2003, a. a. O.). Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kann\ndas Verfassungsgericht im Ausnahmefall sofort entscheiden, wenn die\nVerfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem\nBeschwerdeführer andernfalls ein schwerer und unabwendbarer\nNachteil entstünde, doch kommt eine derartige Entscheidung nur\nunter besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung des § 45\nAbs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht nämlich deutlich,\ndass auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine\nVorabentscheidung des Verfassungsgerichtes die Ausnahme bildet\n(LVerfGE 5, 112, 120). Sie setzt voraus, dass eine\nGrundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise\nhinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (st. Rspr., vgl. etwa\nLVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204).\n\nDiese Grenze ist hier nicht erreicht. Dass der Beschwerdeführer\nauf Grund der für sofort vollziehbar erklärten Widmung die Nutzung\ndes bereits angelegten Radwegs für den öffentlichen Verkehr vorerst\nzu dulden hat, schließt die Nutzung seines Eigentums in dem\nbetroffenen Teilbereich zwar nahezu vollständig aus. Dennoch ist\nnicht erkennbar, dass es ganz und gar unerträglich wäre, diese\nBeeinträchtigung auch nur zeitweise hinzunehmen. In welcher Weise\nsein Eigentumsrecht von der Nutzung des Radwegs durch den\nöffentlichen Verkehr betroffen ist, hat der Beschwerdeführer nicht\ndargelegt. Auch sonst ist eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht\nerkennbar. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten\nGrundbuchauszügen ergibt sich, dass es sich bei dem Flurstück 54 um\nGrünland handelte. Darüber hinaus wird aus den übrigen\neingereichten Unterlagen, Zeichnungen und Kaufverträgen\nersichtlich, dass der Beschwerdeführer neben dem genannten\nGrundstück Eigentümer erheblich größerer daran angrenzender und\nnahe gelegener Flächen sein dürfte (mehr als 25.000 m²), bei denen\nes sich überwiegend um landwirtschaftliche und unbebaute Flächen\nhandelt. Anhaltspunkte dafür, dass die zeitweise fehlende\nNutzungsmöglichkeit der ca. 211 m² großen betroffenen Teilfläche\ndes Flurstücks 54 für den Beschwerdeführer unzumutbar sein könnte,\nergeben sich daraus nicht.\n\nEtwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund der\nvoraussichtlichen Dauer eines Hauptsacheverfahrens. Dass sich\ndessen Länge für den Beschwerdeführer als unzumutbar erweisen wird,\nist nicht ersichtlich. Die angemessene Verfahrensdauer lässt sich\nnicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen\nUmständen des einzelnen Falles bemessen. Zu berücksichtigen sind\nneben dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers und\naußerhalb der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen auch die\nBedeutung der Angelegenheit für ihn (LVerfGE 14, 169, 172). Die in\nder vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des\nVerfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 17. Dezember 2009\nfestgestellte unzumutbare Verfahrensdauer beruhte auf den konkreten\nUmständen des seinerzeit zugrundeliegenden Verfahrens. Daraus lässt\nsich nicht auch für den Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das\ndurch Art. 52 Abs. 4 LV gewährleistete Grundrecht auf ein zügiges\nVerfahren ableiten, zumal die Verwaltungsgerichte in Brandenburg im\nAnschluss an die vom Beschwerdeführer in Bezug genommene\nEntscheidung personell in erheblichem Maße verstärkt worden\nsind.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-10-21/34-11","cited_norms":[{"jurabk":"BbgStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3776","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3776"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-10-21/34-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3776","retrieved":"2026-07-30 00:17:20.925331+00:00"}}