{"status":"available","doknr":"BB-3699","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)","senate":"2. Kammer","decided":"2011-06-08","aktenzeichen":"2 L 39/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird\nabgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro\nfestgesetzt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. Februar\n2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02. Februar 2011\nüber die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,\n\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den\nformellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller\nHinsicht nicht zu beanstanden. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 1\nVwGO in den Fällen, in denen die Behörde nach Absatz 2 Nr. 4 der\nVorschrift die sofortige Vollziehung angeordnet hat, die\naufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherstellen. Bei der\nEntscheidung des Gerichts ist das öffentliche Vollzugsinteresse\ngegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Erweist\nsich die behördliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, muss\nder auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag,\nsofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug\ngegeben ist, erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse\ndaran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom\nVollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall\nnicht.\n\nAn diesen Grundsätzen gemessen muss das private Interesse des\nAntragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nseines Widerspruchs hinter dem öffentlichen Interesse an der\nsofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zurücktreten,\ndenn diese erweist sich bei summarischer Prüfung als\nrechtmäßig.\n\nSie findet ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen der §§ 3 Abs.\n1 Satz 1 und 2 StVG i. V. m. 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen - ein\nErmessen nicht eröffnenden - Vorschriften ist dem Inhaber einer\nFahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von\nKraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Handelt es sich dabei\n– wie im vorliegenden Fall – um eine ausländische\nFahrerlaubnis, so hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung\ndes Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu\ndürfen. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4\nStVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen\nerfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen\nverkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen\nhat.\n\nVorliegend durfte der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. §\n11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7, Abs. 6 und 8 FeV aus dem Umstand,\ndass der Antragsteller das von ihm geforderte\nmedizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der\nvorgegebenen Frist beigebracht hat, auf dessen Nichteignung\nschließen und musste ihm die Fahrerlaubnis entziehen.\n\nZur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann\nverpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i.V.m.\nden §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren\neingehalten wurde. So liegt es hier.\n\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner\nden Antragsteller mit Schreiben vom 08. November 2010 zur Vorlage\neines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich\nanerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung über seine\nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis spätestens zum 11.\nJanuar 2011 aufgefordert hat.\n\nDie Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 46 Abs. 3 i.\nV. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 FeV. Danach kann zur\nKlärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines solchen\nGutachtens u.a. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang\nmit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im\nZusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (Nr. 5), bei einer\nerheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung\nsteht – insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes\nAggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter\nNutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (Nr. 6) - und bei\nStraftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen,\ninsbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential\nbestehen (Nr. 7), angeordnet werden.\n\nDiese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend\nerfüllt.\n\nDer Antragsteller wurde mit seit dem 23. August 2004\nrechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 20. Juli 2004\nwegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen\nverurteilt, die Fahrerlaubnis wurde ihm gemäß §§ 69, 69 a StGB\nentzogen. Er hatte am 20. November 2003 beim Linksabbiegen einen\nberechtigten Fußgänger nicht rechtzeitig bemerkt. Dieser stützte\nsich auf dem abgebremsten PKW des Antragstellers auf. Der\nAntragsteller stieg darauf hin aus seinem Fahrzeug und schlug dem\nFußgänger mit der Faust in das Gesicht. Mit seit dem 06. Januar\n2009 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 23.\nOktober 2008 wurde der Antragsteller wegen Nötigung zu einer\nGeldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Er hatte es unternommen,\nam 09. Juni 2008, gegen 10.00 Uhr als Führer eines PKW zunächst auf\nder XXX Stadtautobahn und anschließend im Stadtbereich einen\nanderen Fahrzeugführer mehrfach durch Ausbremsen und ähnliche\nMaßnahmen zum Herausfahren bzw. Anhalten zu zwingen. Dabei\nmißachtet er auch eine rote Lichtzeichenanlage.\n\nDiese Straftaten unterlagen mangels Tilgungsreife noch keinem\nVerwertungsverbot. Dies gilt insbesondere für die Körperverletzung,\ndie gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 in das Bundesverkehrszentralregister\neinzutragen war. Die Tilgungsfrist für diese Tat beträgt gemäß § 29\nAbs. 1 Satz 2 a StVG fünf Jahre. Sie begann mit dem Tag des\nErlasses des Strafbefehls - hier am 20. Juli 2004 - zu laufen (§ 29\nAbs. 4 Nr. 1 StVG) und hätte mithin vorliegend mit Ablauf des 20.\nJuli 2009 geendet. Der Antragsteller hat jedoch am 09. Juni 2008\neine weitere Straftat begangen, so dass mit Erlass des Strafbefehls\nvom 23. Oktober 2008 gemäß § 29 Abs. 6 StVG eine Tilgungshemmung\neintrat.\n\nDie vom Antragsteller begangenen Straftaten stehen im\nZusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. der Kraftfahreignung, denn\nsie wurden vom Kläger anlässlich seiner Teilnahme am motorisierten\nStraßenverkehr begangen und waren durch Ereignisse im\nStraßenverkehr motiviert. Sie sind auch als „erheblich“\nim Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 zu qualifizieren (vgl. für die\nNötigung: VG München, Urteil vom 11. September 2009 – M 6b K\n09.55 -, zitiert nach Juris).\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist es in diesem\nZusammenhang nicht von Belang, dass das Amtsgericht XXX mit Blick\nauf die von ihm begangene Nötigung von der Verhängung eines\nFahrverbotes abgesehen hat, denn der Eintritt der Bindungswirkung\nstrafgerichtlicher Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 setzt\nvoraus, dass in deren Begründung ausdrücklich die Ungeeignetheit\nzum Führen von Kraftfahrzeugen verneint oder aber die Geeignetheit\nbejaht worden ist (Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,\n31. Aufl., § 3 StVG, Rdnr. 28). Daran fehlt es vorliegend, denn das\nAmtsgericht hat ohne weitere Begründung lediglich ausgeführt, dass\nes der Festsetzung eines gesonderten Fahrverbotes nicht\n„bedurfte“. Danach fehlt es an ausdrücklichen und\nmithin bindenden Ausführungen zur Geeignetheit des Antragstellers\nzum Führen von Kraftfahrzeugen.\n\nAus den Taten ergeben sich – insoweit erforderlich, aber\nauch ausreichend (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,\n41. Aufl., § 11 FeV, Rdnr. 12) - Anhaltspunkte für ein hohes\nAggressionspotential auf Seiten des Antragstellers. Sie zeigen eine\nNeigung des Antragstellers zu Rohheit und zu impulsivem Durchsetzen\neigener Interessen. Es besteht daher die Gefahr, dass der\nAntragsteller auch in künftigen konfliktbehafteten\nVerkehrssituationen emotional impulsiv handelt und durch\naggressives Verhalten das Risiko einer Verkehrssituation noch\nerhöht, anstatt es zu entschärfen. Ebenso besteht die Gefahr, dass\nder Antragsteller eigene Bedürfnisse aggressiv durchzusetzen sucht.\nDie in Rede stehenden Straftaten geben damit Anlass zu Zweifeln an\nder - im Straßenverkehr unerlässlichen - Fähigkeit des\nAntragstellers, sein Verhalten im Straßenverkehr kontrollieren und\nan den berechtigten Interessen anderer Verkehrsteilnehmer\nausrichten zu können.\n\nDie danach bestehenden Zweifel an der Eignung des Antragstellers\nzum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigten den Antragsgegner somit\ngem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 FeV den Antragsteller zur\nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens\naufzufordern.\n\nDer Antragsgegner hat das ihm danach eingeräumte Ermessen in\nnicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt. Dabei wurde weder\nvon einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch sind sachwidrige\nErwägungen angestellt worden. Der Antragsgegner hat vielmehr unter\nkonkreter Bezugnahme auf die Umstände der vom Antragsteller\nbegangenen Straftaten die sich daraus ergebenden Eignungszweifel\nsowie die Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit und\nAngemessenheit) der von ihm ergriffenen Maßnahme in Gestalt der\nAnordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens\ndargelegt. Er war insbesondere nicht etwa gehalten, wegen des seit\nder durch Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2010 (Az.: 2 L 3/10)\nerfolgten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des\nWiderspruchs des Antragstellers gegen die vorangegangene Entziehung\nder Fahrerlaubnis des Antragstellers vom 17. Dezember 2009\nvergangenen Zeitraums von etwas mehr als drei Monaten von der\nerneuten Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen\nGutachtens abzusehen. Ein dahin gehendes schützenswertes und somit\nin den Ermessenserwägungen zu berücksichtigendes Vertrauen des\nAntragstellers lag nicht vor. Es konnte bereits deshalb nicht\nentstehen, weil die Kammer in dem vorgenannten Beschluss\nausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass es dem Antragsteller\nnicht verwehrt sei, nunmehr in einem neuen Verfahren eine\nbeanstandungsfreie Gutachtenanordnung zu erlassen.\n\nDie Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen\nGutachtens genügt auch den in § 11 Abs. 6 normierten Anforderungen.\nDanach ist dem Betroffenen mitzuteilen, welche Fragen im Hinblick\nauf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und\nwelches die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sind. Diesen\nAnforderungen genügt das Schreiben des Antragsgegners vom 08.\nNovember 2010. Das Schreiben enthält auch den nach § 11 Abs. 8 S. 2\nFeV erforderlichen Hinweis auf die sich aus einer Nichteinreichung\ndes erbetenen Gutachtens ergebende Annahme der fehlenden Eignung\nzum Führen von Kraftfahrzeugen. Die mit der Anordnung gesetzte\nFrist von ca. 2 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Einhaltung\nder Frist war dem Antragsteller ohne weiteres möglich. Ausweislich\nvon sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen\nVermerken wurde der Antragsteller am 01. Dezember 2010 von der\nvorgesehenen Begutachtungsstelle - dem Institut für Arbeits- und\nSozialhygiene Stiftung (IAS) - „zwecks Begutachtung“\nangeschrieben; auch nach den vom 24. Dezember 2010 bis Anfang\nJanuar 2011 dauernden Betriebsferien des Institus bestand ab dem\n03. Januar 2011 noch die Möglichkeit zur Durchführung einer\nBegutachtung. Der Antragsteller hat aber in der Angelegenheit\nnichts unternommen und erst als die Einhaltung der Frist\noffensichtlich nicht mehr möglich war – nämlich am 10. Januar\n2011 und mithin einen Tag vor Fristablauf – einen Antrag auf\nFristverlängerung gestellt. Die Ablehnung dieses Antrages duch den\nAntragsgegner ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.\n\nAus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm zu Recht\ngeforderte medizinisch-psychologische Gutachten über seine Eignung\nzum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der vorgegebenen\nFrist beigebracht hat, durfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8\nSatz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen und musste ihm\nzwingend die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessen bei dieser\nEntscheidung besteht nicht.\n\nDas besondere öffentliche Interesse an der sofortigen\nVollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls\ngegeben. Wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von\nKraftfahrzeugen erweist, muss dies nicht nur zur Entziehung der\nFahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese\nAnordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten\nFührerscheininhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am\nStraßenverkehr auszuschließen, da ein berechtigtes Interesse der\nAllgemeinheit daran besteht, dass die Gefahren, die von\nungeeigneten Kraftfahrern für ihre Sicherheit ausgehen, nicht\nlänger hingenommen werden. Das öffentliche Interesse an der Wahrung\nder Verkehrssicherheit genießt Vorrang gegenüber dem persönlichen\nInteresse des Antragstellers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,\nBeschluss vom 08. September 2006 - 1 S 122.05 -, S. 9 f. EA).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nFestsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2\nGKG. Da vorliegend keine Besonderheiten erkennbar sind, die eine\nabweichende Festsetzung angezeigt erscheinen lassen, ist nach\nZiffer II 46. des Streitwertkataloges für die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) für die Entziehung\nder Fahrerlaubnis vom im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen\nStreitwert in Höhe des Auffangwertes von 5.000,00 Euro auszugehen.\nIm Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war diese Summe zu\nhalbieren.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-oder/2011-06-08/2-l-39-11","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3699","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3699"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-oder/2011-06-08/2-l-39-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3699","retrieved":"2026-07-29 23:46:20.787331+00:00"}}