{"status":"available","doknr":"BB-3660","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-06-17","aktenzeichen":"62/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nGegenstand des konkreten Normenkontrollverfahrens ist eine\nVorschrift des Brandenburgischen Wassergesetzes über die Erhebung\nvon Wassernutzungsentgelt.\n\nI.\n\nDas Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Frage zur\nEntscheidung vorgelegt, ob § 40 des Brandenburgischen\nWassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert\ndurch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67),\nmit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie Art. 12 Abs. 1 der\nVerfassung des Landes Brandenburg vereinbar ist.\n\nII.\n\n§ 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der zur\nEntscheidung vorgelegten Fassung (BbgWG a. F.) lautet:\n\n„§ 40 Wassernutzungsentgelt\n\n(1) Von dem Benutzer eines Gewässers werden durch die obere\nWasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren für folgende Benutzungen\nerhoben:\n\n1. Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen\nGewässern;\n\n2. Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser.\n\nDie Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder\nAbleiten von Grundwasser beträgt vom Inkrafttreten des Gesetzes bis\nzum 31. Dezember 1996 0,05 DM/m³, ab 1. Januar 1997 0,10 DM/m³, ab\ndem 1. Januar 2000 0,15 DM/m³ und ab dem 1. Januar 2001 0,20 DM/m³.\nDie Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten\nvon Oberflächenwasser beträgt vom Inkrafttreten des Gesetzes für\nKühlzwecke 0,01 DM/m³ und für Produktionszwecke 0,04 DM/m³. Die\nAbgabe bemißt sich nach der durch kontinuierliche Messungen\nnachgewiesenen tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag\nnach dem wasserrechtlichen Bescheid unter Abzug der nicht\nnachteilig veränderten Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer\nunmittelbar wieder zugeführt wird. Bei Beregnung beträgt die\nwiedereingeleitete Wassermenge 93 vom Hundert der\nBeregnungsmenge.\n\n(2) Die obere Wasserbehörde kann Art und Weise der\nSelbstüberwachung festlegen und in Einzelfällen die Beauftragung\nzugelassener Stellen zur Beprobung und Untersuchung bestimmen.\n\n(3) Auf Antrag und Nachweis werden wasserintensive Produktionen\nvon gewerblicher Wirtschaft - als Folge der\nWettbewerbsbeeinträchtigung - ganz oder teilweise von der\nEntrichtung von Wasserentnahmegebühren aus oberirdischen Gewässern\nund Grundwasser befreit.\n\n(4) Eine Gebühr wird nicht erhoben für\n\n1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24 und 33\nWHG;\n\n2. das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser bis zu\neiner jährlichen Menge von 3 000 Kubikmeter;\n\n3. das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser aus\nHeilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem\nAbfüllen von Mineralwasser verwendet wird;\n\n4. das Entnehmen von Wasser aus Gewässern, um aus ihm\nunmittelbare Wärme zu gewinnen, soweit ohne weitere\nBeeinträchtigung eine Wiedereinleitung in diese Gewässer\nerfolgt;\n\n5. die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser nach Anordnung\nder zuständigen Behörden zum Zwecke der Boden- bzw.\nGewässersanierung;\n\n6. die Entnahme von Wasser zum Zwecke des Bespannens von\nGrundstücksflächen, die ausschließlich der Fischzucht und Fischerei\ndienen;\n\n7. die Entnahme von Oberflächen- und Grundwasser zum Zwecke der\nFreimachung und Freihaltung von Lagerstätten, Erdgasspeichern und\nanderem sowie zur Wasserhaltung von Tagebaulöchern mit Ausnahme des\nwasserrechtlich verbrauchten oder kommerziell genutzten\nAnteils.\n\nWeitere Ausnahmen von der Abgabepflicht bestimmt die\nLandesregierung durch Rechtsverordnung.\n\n(5) Das Wassernutzungsentgelt steht dem Land zweckgebunden zur\nSanierung und Unterhaltung der Gewässer, zur Renaturierung und zum\nAusbau der Gewässer sowie zur Unterhaltung der Deiche zur Verfügung\nsowie für Investitionen, die der Verbesserung der Wassergüte und\ndem sparsamen Umgang mit Wasser dienen.“\n\n§ 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes wurde mit dem Gesetz\nzur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008\n(GVBl. I S. 62) geändert. Absatz 3 lautet nunmehr:\n\n„Die Festsetzungsbehörde kann nach Maßgabe der\nLandeshaushaltsordnung im Einzelfall das Nutzungsentgelt ganz oder\nteilweise stunden, erlassen oder niederschlagen.“\n\nIII.\n\nDie Klägerin des Ausgangsverfahrens betreibt eine\nErdölraffinerie in Schwedt/Oder, für deren Betrieb sie Oberflächen-\nund Grundwasser entnimmt.\n\nMit ihrer Erklärung vom 28. März 2003 zur tatsächlichen\nWasserentnahme im Veranlagungsjahr 2002 stellte die Klägerin durch\nAnkreuzen des entsprechenden Feldes auf dem Formular den Antrag auf\nBefreiung von der Entrichtung der Wasserentnahmegebühren gem. § 40\nAbs. 3 BbgWG a. F. beim damaligen Landesumweltamt als der Oberen\nWasserbehörde. Das Formular trägt einen Eingangsstempel vom 1.\nApril 2003, einem Dienstag. Das Landesumweltamt setzte mit Bescheid\nvom 22. März 2004 das Wassernutzungsentgelt für das\nVeranlagungsjahr 2002 auf 910.409 € fest und lehnte den\nBefreiungsantrag ab. Den allein gegen die Versagung der Befreiung\ngerichteten Widerspruch wies das Landesumweltamt mit Bescheid vom\n10. Februar 2006, zugestellt am 15. Februar 2006, zurück.\n\nDie Klägerin hat am 15. März 2006 vor dem Verwaltungsgericht\nPotsdam Klage erhoben (1 K 513/06). Sie beantragte, den Beklagten\nunter Aufhebung seines Bescheides vom 22. März 2004 in Gestalt\nseines Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2006 zu verpflichten,\nsie für den Veranlagungszeitraum 2002 von der Entrichtung von\nWasserentnahmegebühren zu befreien. Das Verwaltungsgericht Potsdam\nwies die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2008 ab. Nach Zulassung der\nBerufung änderte die Klägerin ihre Klage und beantragt nunmehr,\nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom\n19. Juni 2008 den fraglichen Bescheid vom 22. März 2004 in Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2006 aufzuheben.\n\nDie Klägerin macht im Berufungsverfahren geltend, dass sie die\nVoraussetzungen für eine Befreiung nach der für das\nVeranlagungsjahr 2002 noch geltenden Vorschrift des § 40 Abs. 3\nBbgWG a. F. erfülle: Sie gehöre der gewerblichen Wirtschaft an. Die\nvon ihr betriebene Rohölverarbeitung stelle eine wasserintensive\nProduktion dar. Sie befinde sich auch in einer\nWettbewerbssituation, in welcher sich die Erhebung des\nWassernutzungsentgelts negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit\nauswirke. Als Lohnverarbeitungsunternehmen sei sie für ihre\nGesellschafter und für sonstige Unternehmen, an denen ihre\nGesellschafter beteiligt seien, sowie für Drittunternehmen tätig\nund stehe in Deutschland und Europa zu anderen Unternehmen im\nWettbewerb. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens bezweifelt, dass\ndie von der Klägerin betriebene Lohnverarbeitungsproduktion von der\nBefreiungsvorschrift erfasst werde. Möglicherweise sei hierin keine\nProduktion von gewerblicher Wirtschaft im Sinne der Vorschrift zu\nsehen. § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. setze weiter den Nachweis einer\nWettbewerbssituation und eine Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus.\nDie Klägerin biete ihre Leistungen jedoch nicht auf einem freien\nMarkt für einen offenen Interessentenkreis an, da sie sich im\nAnsatz lediglich an die eigenen Gesellschafter richte.\n\nDas Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch\nBeschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1\nGrundgesetz (GG) i. V. m. Art. 113 Nr. 3 Verfassung des Landes\nBrandenburg (LV) und § 12 Nr. 3 Verfassungsgerichtsgesetz\nBrandenburg (VerfGGBbg) ausgesetzt und die zu I. wiedergegebene\nFrage zur Entscheidung vorgelegt.\n\nZur Begründung führt es aus, die Befreiungsvorschrift des § 40\nAbs. 3 BbgWG a. F. sei mit der Verfassung des Landes Brandenburg\nnicht vereinbar. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, den\nVorbehalt des Gesetzes und den Gleichheitssatz. Aus diesen Gründen\nsei auch die Gesamtvorschrift des § 40 BbgWG a. F. nichtig.\n\nDas sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LV)\nergebende Bestimmtheitsgebot fordere bei kostenorientierten Abgaben\neine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die\neine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließe. Die\nTatbestandsmerkmale der „wasserintensiven Produktion“,\nder Einschub „– als Folge der\nWettbewerbsbeeinträchtigung –“ und auch die\nRechtsfolge, „ganz oder teilweise“ von der Errichtung\ndes Wassernutzungsentgelts zu befreien, genügten diesen\nAnforderungen nicht.\n\nDas Tatbestandsmerkmal „wasserintensiv“ und die\nGesetzesmaterialien enthielten keine objektiven Kriterien dafür,\neine wasserintensive von einer nicht wasserintensiven Produktion\nabzugrenzen. Dem Gesetzeszweck lasse sich lediglich entnehmen, dass\nder Gesetzgeber den Besonderheiten bestimmter Produktionszweige\nRechnung tragen wollte, für die er entweder nicht die Möglichkeit\nsah, die Höhe der Belastung durch das Wassernutzungsentgelt durch\neinen sparsameren Umgang mit Wasser angemessen zu minimieren, oder\ndenen er dies nicht zumuten wollte, und denen aus Gründen des\nWettbewerbsschutzes die mit dem Wassernutzungsentgelt verbundene\nErhöhung ihrer Gestehungskosten nicht aufgebürdet werden sollte.\nWann von einer wasserintensiven Produktion auszugehen sein sollte,\nlasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Dem Gesetzgeber hätte es\noffen gestanden, entweder eine katalogartige Aufzählung oder\nzumindest die Benennung von Regelbeispielen oder bestimmter Werte,\nab denen ein Wasserverbrauch (relativ oder absolut) als\nwasserintensiv anzusehen ist, in die Vorschrift aufzunehmen.\n\nUnklar sei weiterhin, ob der Satzteil „– als Folge\nder Wettbewerbsbeeinträchtigung –“ eine zusätzliche\ntatbestandliche Voraussetzung für die Befreiung wiedergebe. Der\nWortlaut spreche dafür, dass der Gesetzgeber bei einer\nwasserintensiven Produktion typisierend vom Vorliegen einer\nWettbewerbsbeeinträchtigung ausgehe. Die Parenthese könne als bloße\nErläuterung des gesetzgeberischen Motivs aufgefasst werden.\nProblematisch sei daran allerdings, dass der Inhalt des Begriffs\nder wasserintensiven Produktion selbst unklar sei, so dass nicht\ngewährleistet sei, dass in diesen Fällen von einer\nWettbewerbsbeeinträchtigung ausgegangen werden könne. Auch wenn es\nsich um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal handeln sollte, sei die\nVorschrift zu unbestimmt. Es frage sich, ob ein relevanter\nWettbewerbsnachteil, ab dem das Überschreiten einer bestimmten\nErheblichkeitsschwelle angenommen werden könne, erforderlich sei.\nDenkbar sei auch, Untersuchungen darüber zu verlangen, inwieweit\ndie Wettbewerber unterschiedlichen Wettbewerbsvoraussetzungen (etwa\nhinsichtlich ihrer Kostenstruktur oder ihrer technischen\nAusstattung) unterlägen und ob (sowie gegebenenfalls ab welcher\nHöhe des Entgelts) das dem Wassernutzungsentgelt unterliegende\nUnternehmen aufgrund der Marktverhältnisse mit dem Verlust von\nAufträgen zu rechnen habe.\n\nDie Rechtsfolge der „ganz oder teilweisen“ Befreiung\nsei ebenfalls unbestimmt, da es an einem Maßstab für deren Höhe\nfehle.\n\nDie Vorschrift des § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. sei nicht im Sinne\neiner Härtefallregelung auszulegen, sie ziele ersichtlich nicht\nlediglich auf die Vermeidung persönlicher Härten für die\nEntgeltpflichtigen ab. Es werde keine besondere wirtschaftliche\nNotlage oder eine wirtschaftliche Existenzgefährdung gefordert.\nPersönliche Härten könnten zudem bereits durch die Anwendung des §\n59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung durch Erlass von Abgaben\nausgeglichen werden.\n\nWegen dessen Unbestimmtheit sei § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. auch\nnicht mit dem aus Art. 2 Abs. 5 LV abzuleitenden Grundsatz des\nVorbehalts des Gesetzes vereinbar. Der Gesetzgeber habe alle\nwesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Indem die Regelung\njedoch offen lasse, welche Produktionszweige bzw. welche\nTatbestände einer besonders intensiven Entnahme und Benutzung von\nGrund- und Oberflächenwasser begünstigt werden sollen und in\nwelchem Umfang im Einzelfall eine Befreiung zu erfolgen habe,\nwürden wesentliche Entscheidungen den Behörden überlassen. Daraus\nfolge weiter ein Verstoß gegen den in Art. 12 Abs. 1 LV normierten\nGleichheitssatz. Aus diesem ergebe sich für das Abgabenrecht, dass\nder Kreis der Abgabenschuldner nach sachgerechten Kriterien\nbestimmt sein müsse und auch im tatsächlichen Ergebnis des\nGesetzesvollzugs gleich zu belasten sei. Diese tatsächliche\nBelastungsgleichheit werde verfehlt, wenn wie hier der Kreis der\nvon einer Abgabe oder einer Freistellung erfassten Personen nicht\nhinreichend bestimmt sei, so dass es letztendlich der willkürlichen\nHandhabung durch die Behörden überlassen bleibe zu bestimmen, wer\nzu der Abgabe herangezogen werde.\n\nAus dem Rechtsgedanken des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch ergebe\nsich, dass die Vorschrift des § 40 BbgWG a. F. wegen der\nUnbestimmtheit der Befreiungsvorschrift des Absatzes 3 insgesamt\nunwirksam sei. Es handele sich um eine in sich geschlossene\nRegelung, von der nicht ohne weiteres ein einzelner Regelungsteil\nfür nichtig erklärt werden könne. Durch die Befreiungsvorschrift\nsolle eine aus Wettbewerbsgründen als unzumutbar erachtete\nwirtschaftliche Belastung wasserintensiv produzierender Unternehmen\nvermieden werden. Es könne nicht angenommen werden, dass der\nGesetzgeber die Bestimmung zur Erhebung des Wassernutzungsentgeltes\nauch ohne die Befreiungsvorschrift des Absatzes 3 unverändert in\nKraft gesetzt hätte. Es sei zumindest fraglich, ob er nicht\njedenfalls die Höhe des Wassernutzungsentgeltes anders geregelt\nhätte, um die Belastung für wasserintensiv produzierende Betriebe\nzu verringern. Hierfür spreche das Vorgehen im Ausschuss für\nWirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags im Rahmen des\nGesetzgebungsverfahrens. Der Ausschuss habe zunächst über die\nBefreiungsmöglichkeiten und erst dann über die Höhe die Entgelts\nberaten und abgestimmt. Darüber hinaus verstoße wegen der\nUnbestimmtheit der Befreiungsregelung in Absatz 3 die Regelung zur\nErhebung des Wassernutzungsentgelts in § 40 BbgWG a. F. insgesamt\ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie die tatsächliche\nBelastungsgleichheit der nach Absatz 1 Entgeltpflichtigen nicht\ngewährleiste.\n\nFür die im Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung komme es\nauf die Gültigkeit der Regelung des § 40 BbgWG a. F. an. Wenn diese\nBestimmung ungültig sei, habe die Berufung der Klägerin Erfolg. Die\nKlage sei dann zulässig und begründet. Der in der\nBerufungsverhandlung gestellte Anfechtungsantrag sei statthaft, da\nüber eine Befreiung vom Wassernutzungsentgelt nicht in einem\nselbständigen Verwaltungsverfahren, sondern bereits im\nFestsetzungsverfahren zu entscheiden sei. Gegen eine Orientierung\nan dem alternativ denkbaren Modell eines vom Festsetzungsverfahren\ngesonderten Erlassverfahrens, welches etwa beim Erlass des\nErschließungsbeitrages nach § 135 Abs. 5 Baugesetzbuch wegen der\nEntsprechungen zum Billigkeitserlass nach § 227 AO zugrundegelegt\nwerde, spreche, dass die Befreiungsregelung in § 40 Abs. 3 BbgWG a.\nF. sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihrer gebundenen\nRechtsfolge keine Pa-rallelität zum Billigkeitserlass nach § 227\nAbgabenordnung aufweise. Eines Verpflichtungsantrages bedürfe es\nnicht, da die Rechtmäßigkeit der Versagung der Befreiung im Rahmen\nder Anfechtung des Festsetzungsbescheides inzident geprüft werden\nkönne und das Rechtsschutzziel mit der Aufhebung des Bescheides\nerreicht sei. Im Falle der Unwirksamkeit des § 40 BbgWG a. F.\ninsgesamt gebe es für den Erlass des Festsetzungsbescheides keine\nRechtsgrundlage.\n\nWäre § 40 BbgWG a. F. dagegen gültig, bliebe die Berufung der\nKlägerin möglicherweise – je nachdem, wie die\nBefreiungsvorschrift in diesem Falle auszulegen wäre – ohne\nErfolg. Da die Voraussetzungen für die Erhebung des\nWassernutzungsentgelts unstreitig vorlägen, könne die Berufung bei\nunterstellter Gültigkeit des § 40 BbgWG a. F. nur dann Erfolg\nhaben, wenn die Klägerin eine Befreiung beanspruchen könne. Dies\nerscheine möglich. Es komme in Betracht, dass die Klägerin die\nVoraussetzungen der Befreiungsvorschrift nicht erfülle. Ziehe man\ndie theoretisch denkbaren Auslegungsmöglichkeiten der Vorschriften\nin Betracht – etwa hinsichtlich der Anforderungen an eine\nwasserintensive Produktion oder hinsichtlich des Merkmals der\nWettbewerbsbeeinträchtigung, die möglicherweise konkret durch den\nNachweis eines nach den Gegebenheiten des Marktes drohenden\nAuftragsverlustes belegt werden müsse –, so bestehe\njedenfalls eine nicht nur theoretische Möglichkeit, dass die\nKlägerin die Anforderungen nicht erfülle. Daneben sei denkbar, dass\nsich die Klägerin nicht auf die Befreiungsvorschrift berufen könne,\nweil sie – soweit bisher nach Aktenlage ersichtlich –\nerst am 1. April 2003 und damit möglicherweise nicht fristgerecht\nbei der Beklagten den Befreiungsantrag gestellt habe. Die Klägerin\nkönne auch nicht nach anderen Vorschriften eine Minderung des\nNutzungsentgeltes erreichen, insbesondere lägen die Voraussetzungen\nfür einen Erlass nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung\nnicht vor.\n\nIV.\n\nDem Landtag, der Landesregierung, dem Städte- und Gemeindebund\nBrandenburg, dem Landkreistag und der Klägerin ist Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben worden.\n\n1. Die Landesregierung ist der Auffassung, die Vorlage könne\nallenfalls hinsichtlich der Ermäßigungsregelung des § 40 Abs. 3\nBbgWG a. F. zulässig sein. Die Klägerin habe nämlich allein gegen\ndie Zurückweisung des Befreiungsantrages Widerspruch erhoben. Im\nHinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 3\nBbgWG a. F. bestünden Zweifel an der Darlegung der\nEntscheidungserheblichkeit.\n\nDie Vorlage sei jedenfalls unbegründet. § 40 Abs. 3 BbgWG a. F.\ngenüge den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit.\nSolange eine Auslegung mit herkömmlichen juristischen Methoden\nbewältigt werden könne, bedeute es noch keine Verletzung des\nBestimmtheitsgebotes. Es sei vielmehr Aufgabe der Gerichte,\nZweifelsfragen zu klären. Aus dem Wortlaut, der Rechtsprechung und\ndem Schrifttum zu den entsprechenden Vorschriften anderer Länder\nließen sich die Tatbestandsmerkmale und Ermessensgesichtspunkte für\ndie Anwendung des § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. herleiten. Aus dem\nWortlaut ergebe sich, dass eine wasserintensive Produktion einen\nbesonders hohen, d. h. überdurchschnittlichen Wasserverbrauch\nvoraussetze, der produktionsbedingt sein müsse. Der\nRegelungszusammenhang mit „gewerblicher Wirtschaft“ und\n„Wettbewerbsbeeinträchtigung“ gebiete, die Wassermenge\nunter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Beziehung zur Produktion\nzu setzen. Daneben müsse eine Wettbewerbsbeeinträchtigung\nvorliegen. Dieser Begriff beinhalte, dass sich der Betrieb im\nWettbewerb befinden und eine Beeinträchtigung erfahren müsse.\nWettbewerb setze wiederum Konkurrenz voraus. Da es sich um einen\nabgabenrechtlichen Billigkeitserlass handele, könne jedoch nicht\njeder durch die Höhe des Wassernutzungsentgelts verursachte\nWettbewerbsnachteil zu einer Befreiung führen, sondern nur\nerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen die Anwendbarkeit der\nBefreiungsvorschrift eröffnen. Die Befreiungsvorschrift des\nAbsatzes 3 folge insoweit dem Beispiel der Ermäßigungsregelungen in\nBaden-Württemberg und Sachsen-Anhalt.\n\nDie Rechtsfolge der gänzlichen oder teilweisen Befreiung genüge\nebenfalls den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen.\nDurch die Formulierung werde zwar hinsichtlich der Höhe der\nBefreiung ein Auswahlermessen eröffnet. Dieses habe sich an dem\nGrad der Wettbewerbsbeeinträchtigung zu orientieren. Das Aufstellen\nweiterer objektiver Kriterien zur Ausübung des Auswahlermessens sei\njedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Die Regelungen in § 59 Abs.\n1 Satz 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung sowie in §§ 163 und 227\nAbgabenordnung enthielten auf der Tatbestandsseite ebenfalls\nunbestimmte Rechtsbegriffe wie das Merkmal „unbillig“\nund eröffneten auf der Rechtsfolgenseite nicht nur ein Auswahl-,\nsondern sogar ein Entschließungsermessen.\n\nVerstöße gegen den Vorbehalt des Gesetzes oder den\nGleichheitssatz seien ebenfalls nicht erkennbar. Eine gewisse\nungleiche wirtschaftlich Auswirkung auf die einzelnen\nAbgabenschuldner und ihre Wettbewerbslage sei bei Abgabengesetzen\nunvermeidbar und hinzunehmen. Der Gesetzgeber habe unterhalb der\nSchwelle der Existenzgefährdung einer ihm aus wirtschaftlichen\nGründen unverhältnismäßig erscheinenden Belastung vorbeugen und es\nals sachlich gerechtfertigt ansehen dürfen, das Lenkungsanliegen\nder Erhebung des Wasserentnahmeentgelts zurückzustellen. Für eine\nwillkürliche Handhabung gebe es keine Anhaltspunkte.\n\nAus einer etwaigen Unvereinbarkeit der Ermäßigungsvorschrift des\nAbsatzes 3 mit der Landesverfassung würde nicht auch die\nNichtigkeit der Vorschrift insgesamt folgen. Nach dem Grundsatz der\nNormerhaltung zögen einzelne nichtige Vorschriften die Nichtigkeit\nweiterer Bestimmungen des Gesetzes nur ausnahmsweise nach sich,\nwenn sie mit diesen eine untrennbare Einheit bildeten. Aus dem\nobjektiven Sinn des § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. als Regelung eines auf\nAntrag im Einzelfall zu gewährenden Billigkeitserlasses ergebe\nsich, dass die übrigen Regelungen zur Erhebung des\nWassernutzungsentgelts auch bei Wegfall der Ermäßigungsvorschrift\nihre selbständige Bedeutung als Vorteilsabschöpfung, Anreiz zum\nsparsamen Umgang mit Wasser, Finanzierung von\nGewässerschutzmaßnahmen und der Umsetzung der\nWasserrechtsrahmenrichtlinie behielten. § 59 Landeshaushaltsordnung\nböte eine hinreichende Möglichkeit, einer Abgabenlast zu begegnen,\ndie sich im Einzelfall als unzumutbar erwiese. Dies habe der\nGesetzgeber mit der Änderung und Neufassung des § 40 Abs. 3 BbgWG\nklargestellt.\n\n2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Vorlage für\nzulässig und begründet. Der Bescheid über die Festsetzung des\nWassernutzungsentgelts für das Jahr 2002 sei nicht bestandskräftig.\nEr sei einschließlich der sachlich ohnehin nicht von dem\nBefreiungsantrag zu trennenden Abgabenfestsetzung Gegenstand des\nvon der Klägerin erhobenen Widerspruchs und der Klage.\n\nDie Befreiungsregelung in § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. sei zu\nunbestimmt. Insoweit schließt sich die Klägerin im Wesentlichen den\nAusführungen im Vorlagebeschluss an. Es könnten, wie die\nAusführungen der Landesregierung ergäben, zwar durchaus\nhinreichende Kriterien für die Auslegung des Begriffes\n„wasserintensive Produktion“ gefunden werden. Dies sei\njedoch nicht Aufgabe der Judikative, sondern die des Gesetzgebers.\nAuch löse die allgemeine Feststellung, dass in vergleichbarer Weise\nKriterien für das Vorliegen einer Wettbewerbsbeeinträchtigung\ngeschaffen werden könnten, nicht das Problem, ob Absatz 3 eine\nsolche als gesondertes Tatbestandsmerkmal verlange. Daneben sei die\nFrage, ab wann eine relevante Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliege,\nvöllig offen. Es sei weiterhin nicht erkennbar, ob und durch wen\nder relevante Wettbewerbsnachteil zu ermitteln bzw. nachzuweisen\nsei. Die Darlegung eines konkreten Wettbewerbsnachteils setze\nKenntnisse der internen Kostenstruktur und Kalkulation eines\nWettbewerbers voraus, die in der marktwirtschaftlichen\nRechtsordnung in der Regel nicht gegeben seien. Die Vorschrift sei\nallenfalls bei einer Handhabung des Tatbestandsmerkmals der\nWettbewerbsbeeinträchtigung in der Weise umsetzbar, dass ab einer\nbestimmten relativen Erhöhung des Produktpreises durch das\nWassernutzungsentgelt ein Wettbewerbsnachteil angenommen werde.\nLasse § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. daneben aber eine Auslegung zu, die\nvon vornherein zu einem Leerlaufen der Vorschrift aus Gründen der\nNichterfüllbarkeit führte, so deute dies darauf hin, dass eine\nwillkürfreie Handhabung der Vorschrift nicht möglich sei. Die\nUnbestimmtheit der Befreiungsregelung bekunde gleichzeitig einen\nVerstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der\ninsbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung von dem Gesetzgeber\nverlange, wesentliche Regelungen selbst zu treffen und nicht der\nExekutive zu überlassen. Auch hinsichtlich des Verstoßes gegen den\nGleichheitssatz schließe sie sich den Ausführungen im\nVorlagebeschluss an. Zudem sei kein sachlicher Grund erkennbar, der\nz. B. die in § 40 Abs. 4 Nr. 7 BbgWG a. F. vorgesehene Befreiung\nder Betreiber von Kiesgruben und Braunkohletagebaustätten gegenüber\nder Klägerin rechtfertige.\n\nDie Unwirksamkeit der Regelung des Absatzes 3 erfasse auch den\nAbgabentatbestand des § 40 Abs. 1 BbgWG a. F. Die\nBefreiungsmöglichkeit habe nach den Gesetzesmaterialien einen\nKompromiss der damals regierenden Koalitionsparteien dargestellt.\nVor diesem Hintergrund könne die Abgabenregelung des Absatzes 1\nnicht ohne die Befreiungsvorschrift des Absatzes 3 aufrechterhalten\nwerden.\n\nB.\n\nDie Vorlage ist unzulässig. Im Vorlagebeschluss wird die\nEntscheidungserheblichkeit der Vorschrift des § 40 BbgWG a. F. für\ndas ausgesetzte Verfahren nicht hinreichend dargelegt.\n\nI. Die Zulässigkeit einer Vorlage im Verfahren der konkreten\nNormenkontrolle richtet sich nach Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. Art.\n113 Nr. 3 LV und §§ 12 Nr. 3, 42 ff. VerfGGBbg. Nach § 42 Abs. 2\nSatz 1 VerfGGBbg muss das vorlegende Gericht neben der Vorschrift\nder Verfassung, mit welcher das Gesetz unvereinbar sein soll,\nangeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit des\nGesetzes abhängig ist. Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender\nDeutlichkeit erkennen lassen, dass das Gericht im Falle der\nGültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen\nErgebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit.\n\nII. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.\n\n1. Das vorlegende Gericht verkennt bereits den Maßstab, nach\nwelchem die Entscheidungserheblichkeit darzulegen ist.\n\na. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist der\nAuffassung, für die Begründung der Entscheidungserheblichkeit\ngenüge, dass im Falle der Wirksamkeit der zur Überprüfung\nvorgelegten Vorschrift des § 40 BbgWG a. F. die Klage\nmöglicherweise ohne Erfolg bliebe. Ohne eine konkrete\nAuslegungsalternative des § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. zu benennen,\nderen Anforderungen die Klägerin nach den Feststellungen des\nVorlagegerichts tatsächlich nicht erfüllt, führt es aus:\n„(es)... bestehe jedenfalls eine nicht nur theoretische\nMöglichkeit, dass die Klägerin die Anforderungen nicht\nerfülle“. Daneben sei denkbar, dass sich die Klägerin nicht\nauf die Befreiungsvorschrift berufen könne, weil sie den\nBefreiungsantrag möglicherweise nicht fristgerecht bei der\nBeklagten gestellt habe. Hierüber müsse jedoch gegenwärtig nicht\nentschieden werden, da es für die Entscheidungserheblichkeit der\nGültigkeit der Vorschrift genüge, dass die\nBefreiungsvoraussetzungen möglicherweise nicht vorlägen.\n\nb. Dies genügt nicht, um die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg\nerforderliche Abhängigkeit der Entscheidung von der Gültigkeit des\nGesetzes zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts, der sich das Verfassungsgericht\nanschließt, ist eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzung für eine\nVorlage schon deshalb geboten, weil das vorlegende Gericht mit der\nAussetzung des Verfahrens den Parteien zunächst eine Entscheidung\nin der Sache verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits\nverzögert (vgl. BVerfGE 78, 165, 178). Eine Normenkontrolle kommt\nnur dann in Betracht, wenn sie für die Entscheidung des\nAusgangsverfahrens unerlässlich ist (BVerfGE 47, 146, 154). Es muss\neine gesicherte Überzeugung des Gerichts von der\nEntscheidungserheblichkeit der Norm geben. Bloße Bedenken oder\nZweifel genügen nicht (Lechner/Zuck, BVerfGG, Kommentar, 6. Auflage\n2011, § 80 Rdnr. 40a). Dies gilt auch für die Vorlage von\nVorschriften, die das vorlegende Gericht für zu unbestimmt hält;\nhier sind die verschiedenen Auffassungen zu den denkbaren\nAuslegungsmöglichkeiten des einfachen Rechts mit Blick auf den zur\nEntscheidung stehenden Sachverhalt darzulegen (vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 12. Oktober 2010, - 2 BvL 59/06 -, Rz. 59, zitiert\nnach juris).\n\n2. Auch den übrigen Ausführungen im Vorlagebeschluss lässt sich\nnicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen, dass das\nOberverwaltungsgericht bei Nichtigkeit der Vorschrift anders\nentscheiden würde als bei Wirksamkeit und wie es diese Entscheidung\nbegründen würde.\n\na. Die Wirksamkeit des § 40 BbgWG a. F. kann nur dann\nentscheidungserheblich sein, wenn die Klage zulässig wäre (zum\nErfordernis der Darlegung der Zulässigkeit vgl. BVerfGE 47, 146,\n150). Im Vorlagebeschluss wird hierzu festgestellt, dass die Klage\nmit dem im Berufungsverfahren gestellten Anfechtungsantrag\nzulässig, der Antrag insbesondere statthaft ist. Mit diesen\nAnnahmen wird der Begründungspflicht nicht genügt. Die Zulässigkeit\nder Klage wird in Bezug auf die - erstmals im Berufungsverfahren in\nden Streitgegenstand einbezogene - Anfechtung der grundsätzlichen\nErhebung des Wassernutzungsentgelts in Höhe von 910.409 Euro (und\ndamit die Entscheidungserheblichkeit des § 40 Abs. 1 BbgWG a. F.)\nnicht ausreichend dargetan.\n\naa. Dies gilt zunächst für die Annahme der Statthaftigkeit der\nAnfechtungsklage. Zwar ist das Verfassungsgericht bei der Prüfung\nder Entscheidungserheblichkeit an die Rechtsauffassung und\nTatsachenwürdigung des vorlegenden Gerichts gebunden, soweit diese\nnicht offensichtlich unhaltbar sind (vgl. Urteil vom 15. Dezember\n2005, LVerfGE 16, 190; zum Bundesrecht:\nMaunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, Kommentar, Losebl.\nStand: August 2010, § 80 Rdnr. 275; BVerfGE 99, 280, 288; 78, 165,\n172 m. w. N.).\n\nInsoweit begegnet es schon erheblichen Bedenken, mit dem\nOberverwaltungsgericht die im Berufungsverfahren als\nAnfechtungsklage fortgeführte Klage als statthaft anzusehen. Denn\ndas dem Ausgangsverfahren zu Grunde liegende Begehren, die\nBefreiung zu erlangen, dürfte sachdienlich allein mit der\nVerpflichtung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes (§ 42\nAbs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) zu\nverfolgen sein. Ob das Begehren der Klägerin in statthafter Weise\nmit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltend zu machen\nist, hängt davon ab, ob die Entscheidung über die beantragte\nBefreiung neben der Festsetzung des Wassernutzungsentgelts einen\neigenständigen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1\nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg), §\n35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt. Die\nAblehnung der Befreiung nach § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. ist in dem\nangefochtenen Bescheid vom 22. März 2004, welcher die Höhe des\nWassernutzungsentgelts für das Veranlagungsjahr 2002 festsetzt, mit\nergangen. Dies hindert hingegen nicht die Annahme, dass es sich\ndabei um eine eigenständige Regelung mit Außenwirkung\n(Verwaltungsakt) handelt. Welchen Rechtscharakter ein Erlass oder\neine Befreiung hat, ist durch Auslegung der zu Grunde liegenden\nVorschriften zu ermitteln (vgl. Pietzcker in:\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Losebl. Stand: Mai\n2010, § 42 Abs. 1 Rdnr. 107, 116). Aus den Regelungen der §§ 40 ff.\nBbgWG a. F. zur Erhebung und Befreiung vom Wassernutzungsentgelt\nergibt sich, dass die Befreiung nach § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. durch\neigenständigen Verwaltungsakt erfolgt.\n\nDas Gesetz sieht in § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. für die Befreiung\neinen eigenen Antrag vor, in § 41 Abs. 2 BbgWG a. F. werden die\nErklärungspflichten und in § 41 Abs. 3 BbgWG a. F. die\nEinreichungsfrist auch auf die Angaben zum Befreiungsantrag\nbezogen. Damit findet ein eigenes Verwaltungsverfahren nach § 1\nAbs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i. V. m. § 9 VwVfG statt, das mit dem Erlass\neines Verwaltungsaktes abschließt (im Ergebnis auch das im\nVerfahren erstinstanzliche Urteil des VG Potsdam vom 19. Juni 2008\nund VGH BW Urteil vom 6. Dezember 2005, - 8 S 314/03- sowie\nSächsisches OVG, Urteil vom 26. Oktober 2010, - 4 A 745/08 -,\njeweils zitiert nach juris). Diese Auffassung wird durch die in §\n40 Abs. 3 BbgWG a. F. gewählte und von § 40 Abs. 4 BbgWG a. F.\nabweichende Formulierung bestätigt. Nach Absatz 4 wird die Gebühr\nschon nicht erhoben, nach Absatz 3 erfolgt eine Befreiung. Die\nArgumentation des vorlegenden Gerichts, dass die in Rede stehende\nBefreiung keinen Verwaltungsakt darstelle, weil anders als bei\neinem Billigkeitserlass nach § 227 Abgabenordnung und beim Erlass\ndes Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 5 Baugesetzbuch eine\ngebundene Rechtsfolge und nicht eine Billigkeitsentscheidung\nvorgesehen sei, überzeugt nicht. Ob eine Entscheidung im Ermessen\nsteht oder nicht, lässt keinen Schluss auf deren Rechtsform zu;\nauch gebundene Entscheidungen können durch Verwaltungsakt ergehen.\nZweifelhaft ist auch, ob die Annahme, es handele sich um eine\ngebundene Entscheidung, überhaupt zutreffend ist, denn der\nGesetzgeber dürfte den Umfang der Befreiung „ganz oder\nteilweise“ in das Ermessen (sog. Auswahlermessen) der Behörde\ngestellt haben. Auch nach dem Wortlaut („werden ...\nbefreit“) hat die Behörde noch eine umsetzende Entscheidung\nzu treffen; die Befreiung wird nicht schon wie beispielsweise nach\nAbsatz 4 durch das Gesetz vorgenommen und ist nicht als negatives\nTatbestandsmerkmal ausgestaltet. Das weitere rein prozessuale\nArgument, dass die Rechtmäßigkeit der Versagung der Befreiung\ninzident im Anfechtungsprozess geprüft werden könne, hat für die\nBeurteilung, ob es sich bei der Behördenentscheidung um einen\neigenständigen Verwaltungsakt handelt, keine Bedeutung.\n\nOb sich nach all dem die Rechtsauffassung des vorlegenden\nGerichts hinsichtlich der Statthaftigkeit des Anfechtungsantrags\nals unhaltbar erweist und das Verfassungsgericht bei der\nBeurteilung der Entscheidungserheblichkeit insoweit keiner Bindung\nunterliegt, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn die\nEntscheidungserheblichkeit ist in anderer Hinsicht bei der\nZulässigkeit der Klage nicht dargetan.\n\nbb. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des\nvorlegenden Gerichts, wonach der Bescheid vom 22. März 2004 nur ein\neinziger Verwaltungsakt sei, der in statthafter Weise mit der\nAnfechtungsklage angefochten werden könne, fehlt es an einer\nausreichenden Begründung für die weitere Zulässigkeit dieser\nKlage.\n\nZwar ist – wie oben dargelegt - für die Beurteilung der\nEntscheidungserheblichkeit grundsätzlich die Rechtsauffassung des\nvorlegenden Gerichts maßgebend. Dies setzt jedoch voraus, dass der\nVorlagebeschluss eine solche Rechtsauffassung mit hinreichender\nDeutlichkeit erkennen lässt. Eine Bindung des Verfassungsgerichts\nan die im Vorlagebeschluss nur im Ergebnis - jedoch ohne nähere\nDarlegung – zu Grunde gelegte Auffassung von der über die\nStatthaftigkeit hinausgehenden Zulässigkeit der Anfechtungsklage\ntritt nicht ein (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 97, 49, 62). Allein\naus der Statthaftigkeit des Anfechtungsantrags folgt unter den\nkonkreten Umständen nicht auch schon dessen Zulässigkeit im\nÜbrigen. Vielmehr hätte es einer weiteren Begründung für die\nAnnahme der Zulässigkeit bedurft.\n\nDas vorlegende Gericht hat es versäumt, sich mit der Frage der\n(teilweisen) Bestandskraft des Bescheides vom 22. März 2004\nauseinander zu setzen. Es hätte in Erwägung ziehen und sich damit\nauseinandersetzen müssen, dass der angegriffene Bescheid vom 22.\nMärz 2004 einen teilbaren Inhalt hat. Einerseits stellt er auf der\nGrundlage der klägerischen Angaben im Verwaltungsverfahren fest,\ndass die Voraussetzungen für die Erhebung des\nWassernutzungsentgelts i. H. v. 910.409 Euro nach § 40 Abs. 1 BbgWG\na. F vorliegen. Andererseits enthält er das Ergebnis der Prüfung,\nob die Voraussetzungen der Befreiung nach § 40 Abs. 3 BbgWG a. F.\nvorliegen und die Entscheidung, in welcher Höhe sie ggf. gewährt\nwird. Denn bei der Befreiung handelt es sich nicht nur um ein\nunselbständiges Berechnungselement des Wassernutzungsentgelts (vgl.\nzum Ausschluss der Teilanfechtung in diesen Fällen Pietzcker in:\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 42 Abs. 1 Rdnr. 14),\nwas schon durch das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung\ndeutlich wird. Darüber hinaus ist nach § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. die\nBerechnung der Höhe des Wassernutzungsentgelts Voraussetzung für\ndie Entscheidung über die Befreiung. Nur in Kenntnis der Höhe des\nEntgeltes kann die Wettbewerbsbeeinträchtigung beurteilt und über\neine „ganz oder teilweise“ Befreiung entschieden\nwerden.\n\nDer Widerspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom 21.\nApril 2004 richtete sich ausdrücklich nur gegen die Zurückweisung\ndes Befreiungsantrags, ebenso der Klageantrag im erstinstanzlichen\nVerfahren. Auch die Begründungen des Widerspruchs, der Klage und\nder Berufung zielten allein auf die Darlegung der\nBefreiungsvoraussetzungen. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung und\nBerechnung der Höhe des Wassernutzungsentgelts wurde erstmals in\nder Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2010 in den\nStreitgegenstand des Klageverfahrens einbezogen. Zu diesen\nZeitpunkt dürfte der Bescheid vom 22. März 2004 jedoch, soweit er\ndie Grundlagen für die zu ermittelnde Entgelthöhe betrifft,\nbestandskräftig gewesen sein (§ 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\nb. Ungeachtet der Zulässigkeitsfragen wird schließlich im\nHinblick auf § 40 Abs. 3 BbgWG a.F. im Vorlagebeschluss nicht\naufgezeigt, dass im Falle der Nichtigkeit eine andere Entscheidung\nals im Falle der Wirksamkeit zu treffen wäre. Bei Nichtigkeit des\nAbsatzes 3 wäre die Klägerin durch die Ablehnung der Befreiung\nnicht in ihren Rechten verletzt, weil sie keinen Anspruch auf die\nBefreiung hätte. Erwiese sich die Vorschrift jedoch als wirksam,\nkäme – unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des\nvorlegenden Gerichts – in Betracht, dass die Befreiung nicht\nzu erteilen bzw. deren Ablehnung nicht rechtswidrig wäre. Nach dem\nPosteingangsstempel der Behörde ist der Befreiungsantrag der\nKlägerin erst am 1. April 2003, einem Dienstag, und damit nach\nAblauf der in § 41 Abs. 3 BbgWG a. F. vorgesehenen Antragsfrist\neingegangen. Das vorlegende Gericht zieht es daher in Betracht,\ndass sich die Klägerin wegen der Verfristung des Antrags nicht auf\ndie Befreiungsmöglichkeit des § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. berufen kann,\nlässt diese Frage allerdings in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht ausdrücklich offen. Die anhand der aufgezeigten Maßstäbe\ndarzulegende Entscheidungserheblichkeit kann damit nicht beurteilt\nwerden.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-06-17/62-10","cited_norms":[{"jurabk":"BbgWG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":40},{"jurabk":"BbgWG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3660","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3660"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-06-17/62-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/3660","retrieved":"2026-07-30 00:12:51.568220+00:00"}}