{"status":"available","doknr":"BB-2772","ecli":null,"court":"Landgericht Frankfurt (Oder)","senate":"2. Strafkammer","decided":"2012-10-23","aktenzeichen":"22 Qs 104/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom\n17.09.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree\nvom 21.08,2012 - 3 jug Owi 2/12 -aufgehoben.\n\nDem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts\nFürstenwalde/Spree vom 12.07.2012 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung hat der Betroffene zu\ntragen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nGegen den Betroffenen wird ein Bußgeldverfahren wegen des\nVerdachts der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit\naußerhalb geschlossener Ortschaften geführt. Gegen den insoweit am\n12.12.2011 gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid hat der Betroffene\nmit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2011 Einspruch eingelegt. Nach\nmehreren Terminsverlegungen wurde schließlich ein\nHauptverhandlungstermin für den 12.07.2012 anberaumt, zu welchem\nder Betroffene und sein Verteidiger geladen wurden. Mit Schriftsatz\nvom 21.06.2012 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht in die\nBedienungsanleitung und die Lebensakte des verwendeten Messgeräts\nsowie die Übersendung einer digitalen Kopie des\n„Tatfotos\"; zugleich begehrte er erneut eine Verlegung\ndes Hauptverhandlungstermins. Gegen die am 26.06.2012 verfügte\nZurückweisung des Terminsverlegungsantrags sowie die Ablehnung der\nBeiziehung der begehrten Unterlagen legte der Betroffene Beschwerde\nein. Daraufhin übersandte das Amtsgericht eine Duplikatakte an die\nStaatsanwaltschaft zur Weiterleitung an die Beschwerdekammer und\nteilte dem Verteidiger und dem Betroffenen jeweils mit, dass die\nBeschwerde unzulässig sei, keine aufschiebende Wirkung entfalte und\nes bei dem Termin am 12.07.2012 verbleibe.\n\nMit Schriftsatz vom 12.07.2012 lehnte der Betroffene die\nzuständige Richterin am Amtsgericht wegen der Besorgnis der\nBefangenheit ab. Er beantragte, seinem Verteidiger vor einer\nEntscheidung über den Befangenheitsantrag die dienstliche Äußerung\nder Richterin mit der Gelegenheit zur Erwiderung zuzuleiten. Das\nAblehnungsgesuch wurde am Vormittag des Terminstages durch den zur\nEntscheidung berufenen Direktor des Amtsgerichts als unbegründet\nzurückgewiesen. Zum Hauptverhandlungstermin am 12.07.2012 um 13.45\nUhr erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Das\nAmtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den\nBußgeldbescheid durch Urteil vom selben Tage verworfen, da der\nBetroffene der Verhandlung ohne genügende Entschuldigung\nferngeblieben sei. Das Urteil, die dienstliche Äußerung der\nRichterin und der das Befangenheitsgesuch zurückweisende Beschluss\ndes Amtsgerichts wurden dem Verteidiger des Betroffenen am\n16.07.2012 zugestellt.\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.07.2012, bei Gericht\neingegangen am selben Tage, hat der Betroffene unter anderem\nbeantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der\nVersäumnis der Hauptverhandlung zu gewähren, da ihn an der Säumnis\nkein Verschulden treffe. In dem Schriftsatz wurde Folgendes\nvorgetragen:\n\n„Der Betroffene ist zur Hauptverhandlung am 12. Juli\n2012 nicht erschienen, nachdem der Unterzeichner ihm in einem\nTelefonat am 7. Mi 2012 mitgeteilt hatte, dass dies nicht\nerforderlich wäre. Der Unterzeichner und der Betroffene\ntelefonierten am 7. Juli 2012, nachdem der Betroffene das Schreiben\ndes Amtsgerichts vom 4. Juli 2012 erhalten [hatte], in dem\nmitgeteilt wurde, dass die Beschwerde unzulässig sei und die\nunzulässige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, so dass es\nbei dem Termin am 12. Juli 2012 verbleibe. Der Betroffene und der\nUnterzeichner haben daraus geschlossen, dass das Amtsgericht die\nBeschwerde nicht an das Landgericht weitergeleitet hat. Es entstand\ndaher bei dem Betroffenen die Besorgnis der Befangenheit. Der\nUnterzeichner erklärte dem Betroffenen daraufhin, dass er vom 9.\nbis 11. Juli 2012 wegen eines auswärtigen Termins nicht in Berlin\nsei, dann aber am )2. Juli 2012 ein Ablehnungsgesuch fertigen und\nan das Gericht übersenden werde. Der Unterzeichner erklärte dem\nBetroffenen daraufhin, dass er zum Termin am 12. Juli 2012 nicht\nerscheinen müsse, da dieser wegen des Ablehnungsgesuchs nicht\nstattfinden könne. Der Unterzeichner erklärte dem Betroffenen\nweiterhin, dass er ihn informieren werde, falls sich noch eine\nÄnderung ergeben würde. Sollte der Betroffene aber nichts mehr\nhören, brauche er nicht zum Termin am 12. Juli 2012 beim\nAmtsgericht Fürstenwalde erscheinen. \"\n\nDie Richtigkeit dieses Vorbringens ist anwaltlich versichert\nworden.\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand durch Beschluss vom 21.08.2012 als unbegründet\nverworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass\nder Betroffene sich nicht auf den Rat seines Anwalts habe verlassen\ndürfen, da ihm das Gericht unmissverständlich mitgeteilt habe, dass\nseine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe und es bei dem\nHauptverhandlungstermin verbleiben würde. Vielmehr habe der\nBetroffene sich bei Gericht erkundigen müssen, ob der Termin\nstattfinde.\n\nGegen diesen, seinem Verteidiger am 10.09.2012 zugestellten\nBeschluss, wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen\nBeschwerde vom 17.09.2012, welche am selben Tage bei Gericht\neingegangen ist. Er ist der Auffassung, dass der Betroffene nicht\nverpflichtet gewesen sei, bei dem Amtsgericht Erkundigungen über\ndas Stattfinden des Termins einzuholen. Zweifel an der Richtigkeit\nder anwaltlichen Erklärung zu der Wirkung des Ablehnungsgesuches\nhätten sich ihm nicht aufdrängen müssen.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß § 46 Abs. 1\nOWiG i.V.m, §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO zulässig, insbesondere\nfristgerecht erhoben worden.\n\nDas Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht\nhat dem Betroffenen zu Unrecht eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand versagt.\n\nGemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 OWiG kann ein Betroffener, gegen den\neine Hauptverhandlung nach § 74 Absatz 1 oder Absatz 2 OWiG in\nseiner Abwesenheit stattgefunden hat, gegen das Urteil binnen einer\nWoche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nunter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer\nFrist beantragen. Dies hat der Betroffene getan. Sein\nWiedereinsetzungsgesuch ist zulässig (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 StPO)\nund begründet. Der Betroffene hat dargetan und glaubhaft gemacht,\ndass er den Hauptverhandlungstermin am 12.07.2012 ohne eigenes\nVerschulden versäumt hat. Sein Ausbleiben ist als entschuldigt im\nSinne von § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen. Ein etwaiges Verschulden\nseines Verteidigers muss er sich nicht zurechnen lassen.\n\nIm Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist allgemein\nanerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann\nals entschuldigt anzusehen sein kann, wenn es auf einem -auch\nunrichtigen oder rechtsirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers\nberuht (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2003, 85; OLG Flamm, NStZ-RR 2010,\n245; KG Berlin, Beschluss vom 09.05.2012, 3 Ws (B) 260/12 = DAR\n2012, 395; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 44 StPO Rn. 22a). Rat und\nMitteilung des Verteidigers, der Betroffene müsse nicht zu einem\nbestimmten Termin erscheinen, sind aber nicht unbeschränkt und in\njedem Fall geeignet, ein Verschulden des Betroffenen\nauszuschließen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls\nan. Ein Vertrauen auf einen entsprechenden Hinweis des Verteidigers\nist dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dem Betroffenen nach der\nkonkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die Äußerung\nseines Verfahrensbevollmächtigten zutreffend ist. Bestehen\nausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der\nVerteidigung erteilten Auskunft oder Beratung, ist der Betroffene\ngehalten, Zweifel durch Nachfragen bei Gericht zu klären. Tut er\ndies nicht, gereicht ihm dies zum Verschulden (BayObLG a.a.O., S.\n85, 86).\n\nVorliegend vermag die Kammer Umstände, aus denen sich für den\nBetroffenen Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des\nVerteidigers, das Gericht müsse erst über das Ablehnungsgesuch\nbefinden, vorher könne der Hauptverhandlungstermin nicht\ndurchgeführt werden, deshalb müsse der Betroffene am 12.07.2012\nnicht erscheinen, hätten ergeben können, nicht zu erkennen. Der\nBetroffene ist juristischer Laie; er verfügt nicht über\ndetaillierte Kenntnisse des Straf- bzw. OWi-Verfahrensrechts. Er\ndurfte auf die Information seines Verteidigers vertrauen, zumal in\ndem Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemacht worden ist, dass der\nVerteidiger die Nichtdurchführung des Termins als sichere Folge des\nAblehnungsgesuchs geschildert und außerdem auch mitgeteilt habe,\ndass er den Betroffenen anrufen werde, falls sich etwas anderes\nergeben sollte. Die Ausführungen des Verteidigers, dass zunächst\nüber den Befangenheitsantrag befunden werden müsse, waren auch\ninsofern richtig, als einem abgelehnten Richter bis zur Erledigung\ndes Befangenheitsantrags alle nicht unaufschiebbaren Amtshandlungen\nuntersagt sind (vgl. § 29 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hatte der\nVerteidiger mit Stellung des Befangenheitsantrags darum ersucht,\nihm vor einer Entscheidung die dienstliche Äußerung der Richterin\nzur etwaigen Erwiderung zu übermitteln, was nicht geschehen\nist.\n\nSoweit das Amtsgericht in seinem den Wiedereinsetzungsantrag\nverwerfenden Beschluss darauf abgestellt hat, dass es den\nBetroffenen ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es bei dem\nHauptverhandlungstermin verbleibe, kommt es darauf nicht an. Der\ngerichtliche Hinweis vom 04.07.2012 bezog sich nämlich allein auf\ndie Frage der (Un-)Zulässigkeit der zuvor eingelegten Beschwerde\nund deren Folgen für die Durchführung der Hauptverhandlung, nicht\naber auf die später eingetretene neue prozessuale Entwicklung des\nVerfahrens durch die Anbringung des Befangenheitsantrags. Insoweit\ndurfte der Betroffene die Mitteilung des Gerichts vom 04.07.2012\nals „überholt\" ansehen und den Informationen seines\nAnwalts Vertrauen schenken,\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Verteidiger des Betroffenen in der\nVergangenheit unzuverlässig gearbeitet hätte und der Betroffene\ndeshalb Anlass hätte haben müssen, dessen Erklärung in Zweifel zu\nziehen und zu überprüfen, liegen nicht vor.\n\nDas Amtsgericht Fürstenwalde/Spree hätte mithin den Einspruch\ndes Betroffenen nicht wegen dessen Ausbleiben im\nHauptverhandlungstermin verwerfen dürfen. Dem Betroffenen war\ndeshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 7\nStPO.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-oder/2012-10-23/22-qs-104-12","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2772","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2772"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-oder/2012-10-23/22-qs-104-12","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2772","retrieved":"2026-07-29 19:33:56.045632+00:00"}}