{"status":"available","doknr":"BB-2697","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"1. Senat für Familiensachen","decided":"2011-05-26","aktenzeichen":"9 WF 60/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragstellerin vom 8. Oktober 2009 wird der Beiordnungsbeschluss\ndes Amtsgerichts Cottbus vom 24. September 2009 – Az. 51 F\n203/94 – abgeändert und der Antragstellerin – insoweit\nin Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 20. Januar 1995\n– mit Wirkung ab Antragstellung am 4. August 2009\nRechtsanwalt … in … beigeordnet.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche\nKosten werden nicht erstattet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n1. Die Beteiligten sind durch Urteil vom 18. Juni 1997\ngeschiedene Eheleute; der Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss\nvom selben Tage abgetrennt.\n\nDer Antragstellerin war für das Scheidungsverfahren\neinschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich mit Beschluss\nvom 20. Januar 1995 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt\nG… beigeordnet worden (Bl. 7 Pkh-Heft). Nach rechtskräftiger\nScheidung im Jahre 1997 scheiterten in den Folgejahren\nverschiedentliche Versuche der Durchführung des\nVersorgungsausgleichs. Das Verfahren gewann an Dynamik, als die\nDeutsche Rentenversicherung B… unter dem 1. Februar 2008\neine Auskunft über die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften\ndes Antragsgegners vorlegte (Bl. 122 GA). Diese Auskunft gelangte\n– wohl für die Antragstellerin - in die Hände des\nBeschwerdeführers, der unbestritten in der Vergangenheit als\nAbwickler der Kanzlei des zwischenzeitlich verstorbenen\nRechtsanwalts G… bestellt war. Der Beschwerdeführer, der\nseinerzeit keinen Kontakt zur Antragstellerin hatte, teilte\nzunächst unter dem 24. April 2008 mit, dass seine „Tätigkeit\nals Abwickler für RA G… (…) beendet (ist)“ (Bl.\n144 GA) und erklärte sodann unter dem 25. Oktober 2008, in dem\nVersorgungsausgleichsverfahren nicht mandatiert zu sein (Bl. 152\nGA). Unter dem 4. August 2009 (Bl. 165 GA) legte der\nBeschwerdeführer – persönlich und nicht (mehr) als Abwickler\nfür Rechtsanwalt G… – eine am 3. August 2009 von der\nAntragstellerin gezeichnete Verfahrensvollmacht vor und suchte um\nBeiordnung seiner Person im Wege der Prozesskostenhilfe nach (Bl.\n165 GA).\n\nDiesen Prozesskostenhilfeantrag „unter meiner\nBeiordnung“ hat der Beschwerdeführer unter dem 22. September\n2009 wiederholt (Bl. 193 GA). Mit Beschluss vom 24. September 2009\n(Bl. 194 GA) wurde dann allerdings die ursprüngliche\nProzesskostenhilfebewilligung vom 25.10.2005 (richtig wohl: 25.\nJanuar 1995, vgl. Bl. 7 Pkh-Heft) abgeändert und Rechtsanwalt\n… „als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen\nRechtsanwalts G… beigeordnet“.\n\nDieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28. September\n2009 zugestellt (Bl. 30 Pkh-Heft). Mit einem am 8. Oktober 2009\neingegangenen Schriftsatz erklärte der Verfahrensbevollmächtigte\nerneut, nicht mehr als Abwickler tätig zu sein, sondern das Mandat\nals eigenes geführt zu haben. Mit dieser Begründung bat er\n„um abändernden Beschluss ohne den Zusatz „als\nAbwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts\nG…“ (Bl. 199 GA). Ferner wurde – in Unkenntnis\nder Tags zuvor ergangenen Entscheidung – zur Hauptsache\nausgeführt. Darauf teilte die Abteilungsrichterin mit, es verbleibe\nbei den erlassenen Beschlüssen. Die Stellungnahme sei verspätet\neingegangen; im Übrigen möge Beschwerde eingelegt werden (Bl. 200\nGA).\n\nIm Zuge des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 47 RVG wurde\n(erneut) offenbar, dass der Beiordnungsbeschluss vom 24. September\n2009 sich auf den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als\nAbwickler der Kanzlei G… bezogen hat, weil dies Konsequenzen\nfür den Umfang des Vergütungsanspruchs hat. Im Zuge des Verfahrens\nnach §§ 47 ff. RVG verwies Rechtsanwalt … unter dem 27.\nAugust 2010 darauf, dass er „mit Schriftsatz vom 08.10.09\n(…) Rechtsmittel eingelegt“ habe und seine im\nSeptember 2009 erfolgte Beiordnung als Abwickler schon deshalb ins\nLeere habe gehen müssen, weil er seine Abwicklertätigkeit bereits\nzum 31. Dezember 2006 beendet habe. Nach erfolglosem\nErinnerungsverfahren nach § 56 RVG verwies Rechtsanwalt …\nunter dem 24. Januar 2011 erneut auf seinen Schriftsatz vom 8.\nOktober 2010 (richtig 8. Oktober 2009) und fügte hinzu:\n„Dieses Schreiben ist als Beschwerde auszulegen, über die bis\nheute nicht entschieden wurde.“ - verbunden mit der Bitte um\nAbänderung des Beiordnungsbeschlusses und antragsgemäße\nVergütungsfestsetzung (Bl. 274 GA).\n\nAuf die Frage, ob das Schreiben vom 24. Januar 2011 als –\nunzulässige – Beschwerde gegen die Entscheidung im\nErinnerungsverfahren nach § 56 RVG angesehen werden solle, erklärte\nder Beschwerdeführer erneut, „der Schriftsatz vom 08.10.2009\n(sei) als Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.09.2009\nauszulegen.“ (Bl. 278 GA).\n\nMit Beschluss vom 24. Februar 2011 (Bl. 279 GA) half das\nAmtsgericht der sofortigen Beschwerde des Antragstellervertreters\nvom 24.01.2011 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom\n24.09.2009“ nicht ab und legte die Sache dem Senat zur\nEntscheidung vor.\n\n2. Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragstellerin ist nach § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 567\nff. ZPO zulässig.\n\na) Dem Amtsgericht ist zwar selbstverständlich darin\nbeizupflichten, dass unter dem 24. Januar 2011 tatsächlich nicht\nmehr fristgerecht sofortige Beschwerde gegen den am 28. September\n2009 zugestellten Prozesskostenhilfebeschluss vom 24. September\n2009 eingelegt werden konnte. Allerdings hat der Beschwerdeführer\nmit diesem Schriftsatz vom 24. Januar 2011 offenkundig auch kein\nRechtsmittel gegen den Beschluss vom 24. September 2009 eingelegt,\nsondern vielmehr ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass\nbereits unter dem 8. Oktober 2009 und damit fristgerecht sofortige\nBeschwerde eingereicht worden, diese allerdings weiterhin nicht\nbeschieden sei.\n\nb) Abweichend von der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht ist\nder Senat der Auffassung, dass in dem Schriftsatz des\nBeschwerdeführers vom 8. Oktober 2009 die Einlegung einer\nsofortigen Beschwerde zu sehen ist.\n\nGemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die Beschwerdeschrift die\nBezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung\nenthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde.\nWegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die\nSchrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die\nangefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung\nderselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt.\nIst allerdings ein Anfechtungswille auch bei großzügiger Auslegung\nnicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht nicht\nnachträglich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, dass die\nErklärung nachgeschoben wird, die Eingabe möge als Beschwerde\ngewertet werden. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass im\nZweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der\nRechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen\nInteressenlage entspricht (vgl. BGH NJW 1992, 243; MDR 2004, 1112\n– jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\nIm Streitfall enthält der Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 weder\ndie Bezeichnung des Beschlusses vom 24. September 2009 noch den\nBegriff „Beschwerde“ oder Rechtsbehelf o.ä. Auch wenn\neine größere Klarheit wünschenswert, von einem Rechtsanwalt\neigentlich fast zu erwarten gewesen wäre, so kommt doch in dem\nInhalt dieses Schriftsatzes vom 8. Oktober 2009, in dem unter\nHinweis auf die das Änderungsbegehren tragenden Begründung\n(„nicht mehr als Abwickler tätig“, „eigenes\nMandat“) um Überprüfung der Beiordnungsentscheidung und\nAbänderung dahin, dass die Beiordnung „ohne den Zusatz\n„als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwaltes\nG…““ erfolgen möge, nachgesucht wird, eindeutig\ndas Anliegen zum Ausdruck, die ergangene Entscheidung so nicht\nhinnehmen zu wollen, sondern auf Abänderung zu dringen. Diese\ndeutlich zum Ausdruck gekommene Absicht schließt – nach dem\nAuslegungsgrundsatz, dass im Zweifel das Vernünftige und Richtige\ngewollt ist - nach der hier vertretenen Ansicht die Vorlage an das\nBeschwerdegericht ein für den Fall, dass dem Begehren nicht im Wege\nder Abhilfe durch das Amtsgericht stattgegeben werden sollte.\n\nRichtig ist natürlich, dass es – gerade für einen\nRechtsanwalt – durchaus nahe gelegen hätte, auf die –\nbei der gegebenen Sachlage (dazu unter 3.) allerdings wenig\nverständliche - Zwischenmitteilung des Amtsgerichts vom 9. Oktober\n2009 dahin, dass es „bei den bisher erlassenen Beschlüssen\n(bleibt)“ und Beschwerde eingelegt werden möge,\nklarzustellen, dass der Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 bereits als\nRechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.\nSeptember 2009 gewertet werden solle. Das Auslassen dieser\nMöglichkeit kann aber nicht dazu führen, dass ein bereits aus sich\nheraus als Rechtsmittel auszulegender und zu behandelnder\nSchriftsatz nunmehr dahin interpretiert werden könnte, dass eine\nÜberprüfung durch das Rechtsmittelgericht nun doch nicht mehr\nerreicht werden solle.\n\nIst der Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 allerdings als sofortige\nBeschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2009 auszulegen,\nso ist das Rechtsmittel zulässig eingelegt.\n\n3. Das Rechtsmittel hat schließlich auch in der Sache\nErfolg.\n\nDer Beschwerdeführer war bereits seit dem 1. Januar 2007 nicht\nmehr als Abwickler für die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts\nG… tätig. Er hat dies im laufenden Verfahren bereits mit\nSchriftsatz vom 4. März 2008 (Bl. 144 GA) ausdrücklich angezeigt.\nEr hat – sachlich konsequent - ferner mit Schriftsatz vom 4.\nAugust 2009 (Bl. 165 GA) unter Vorlage einer entsprechenden\nProzessvollmacht die eigene Mandatierung durch die Antragstellerin\nglaubhaft gemacht und im Prozesskostenhilfeverfahren um Beiordnung\n(seiner Person) nachgesucht. Für die Beiordnung des\nBeschwerdeführers mit dem Zusatz „als Abwickler der Kanzlei\ndes verstorbenen Rechtsanwalts G…“ bestand nach\nalledem überhaupt kein sachlicher oder rechtlicher Grund.\nBezeichnenderweise ist in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 7.\nOktober 2009 (Bl. 185 GA) und vom 18. November 2009 (Bl. 215 GA)\nals Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin der\nBeschwerdeführer ohne den einschränkenden Zusatz auf eine Funktion\nals Abwickler aufgeführt. Dem Senat erschließt sich bei der hier\ngegebenen Sachlage nicht, weshalb das Amtsgericht an der unstreitig\nsachlich falschen Beiordnungsentscheidung unbedingt festhält und\ndas Versehen bei der Beschlussfassung vom 24. September 2009\ndadurch perpetuiert.\n\nDie angefochtene Entscheidung war nach alledem im\nBeschwerdeverfahren antragsgemäß abzuändern.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.\n\nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht\nvor.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-05-26/9-wf-60-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2697","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2697"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-05-26/9-wf-60-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2697","retrieved":"2026-07-29 23:11:52.874018+00:00"}}