{"status":"available","doknr":"BB-2536","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-09-16","aktenzeichen":"42/11, 7/11 EA","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird\nzurückgewiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDer Beschwerdeführer zu 1) wendet sich gegen Beschlüsse und\nVerfügungen, die das Amtsgericht Potsdam und das Brandenburgische\nOberlandesgericht im Rahmen von Streitigkeiten über das Sorgerecht\nzwischen ihm und der Äußerungsberechtigten für deren gemeinsamen\nminderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 2), getroffen hat.\n\nI.\n\nDer Beschwerdeführer zu 2) lebt bei der Äußerungsberechtigten,\ndie derzeit alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist.\n\nZwischen den Kindeseltern besteht Streit über die Behandlung\neiner bei ihrem Sohn diagnostizierten Phimose. Der Beschwerdeführer\nzu 1) beantragte vor dem Amtsgericht Potsdam im Rahmen einer\neinstweiligen Anordnung die Übertragung der Gesundheitssorge auf\nihn (Az.: 43 F 159/11). Nachdem das Amtsgericht Potsdam der\nÄußerungsberechtigten mit Beschluss vom 10. Mai 2011 zunächst die\noperative Behandlung der Erkrankung untersagt hatte, hob es nach\nmündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 26. Mai 2011 diese\nAnordnung auf und lehnte den Antrag auf Übertragung der\nGesundheitssorge auf den Beschwerdeführer zu 1) ab. Das\nBrandenburgische Oberlandesgericht verhandelte am 27. Juni 2011\nüber die dagegen gerichtete Beschwerde. In der mündlichen\nVerhandlung nahm der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu 1)\ndie Beschwerde zurück. Mit in der mündlichen Verhandlung\nverkündetem Beschluss legte das Gericht dem Beschwerdeführer zu 1)\ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Streitwert\nfest.\n\nMit Schriftsätzen vom 10. Juli 2011 beantragte der\nBeschwerdeführer zu 1) beim Brandenburgischen Oberlandesgericht die\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die Anordnung des\nAmtsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2011 in Kraft zu lassen sowie die\nAufnahme weiterer wesentlicher Vorgänge in das Sitzungsprotokoll.\nEr fechte die Rücknahme der Beschwerde wegen Drohung und Täuschung\ngem. § 123 BGB an und erhebe Anhörungsrüge. Er und seine\nBevollmächtigte seien durch Ignorieren und bewusstes Verkehren\nihres Vortrags so lange eingeschüchtert und in die Irre geführt\nworden, bis sie angesichts vorgetäuschter Aussichtslosigkeit und\nder „vage im Raum“ stehenden Drohung, die Akten unter\nanderem wegen der vom Beschwerdeführer zu 1) zur Dokumentation der\nErkrankung des Beschwerdeführers zu 2) gefertigten Fotos an die\nStaatsanwaltschaft Potsdam abzugeben, die Beschwerde zurückgenommen\nhätten. Die zunächst von seiner Verfahrensbevollmächtigten\nabgegebene Erklärung, dass die Beschwerde nicht zurückgenommen\nwerde und er eine Feststellung darüber begehrt habe, dass derzeit\nkeine Phimose bestehe, sei nicht aufgenommen worden. Der\nVorsitzende habe getäuscht, indem er nur unvollständig aus den\n„Leitlinien der deutschen Gesellschaft für\nKinderchirurgie“ zitiert und diese durch Zugrundelegen längst\nüberholter Tatsachen zur Bestätigung seiner voreingenommenen\nHaltung uminterpretiert habe. Er, der Beschwerdeführer zu 1), habe\nsich zudem dadurch weiterer Verunsicherung ausgesetzt gefühlt, dass\nder Vorsitzende in der Sitzung angegeben habe, die Fotos einem ihm\nbekannten Kinderarzt gezeigt zu haben, welcher davon ausgehe, dass\neine operative Behandlung erforderlich sei. Die Fotos seien dem\nBekannten ohne Beweisbeschluss gezeigt worden. Dies stelle eine\nAmtspflichtverletzung gem. § 580 Nr. 5 Zivilprozessordnung (ZPO)\ndar. Des Weiteren seien irreführende rechtliche Hinweise auf die\nErfolglosigkeit der Beschwerde aus Rechtsgründen ergangen. Der\nSenat habe ausgeführt, dass im Hauptsacheverfahren zum elterlichen\nSorgerecht (43 F 347/10) in absehbarer Zeit nicht mit einer\nEntscheidung zu seinen Gunsten zu rechnen sei. Dabei habe sich der\nSenat offensichtlich Ausführungen eines dort eingereichten\ngegnerischen Schriftsatzes zu eigen gemacht, den er, der\nBeschwerdeführer zu 1), schon bestritten habe. Zudem komme es\nentgegen des Hinweises des Senats im Rahmen des Eilverfahrens nicht\ndarauf an, wann mit der für ihn positiven Entscheidung in der\nHauptsache zu rechnen sei. Er sei auch pflichtwidrig nicht auf den\nZusammenhang mit dem am selben Tag verhandelten Beschwerdeverfahren\nzur Beschränkung seines Umgangsrechts (15 UF 168/11) hingewiesen\nworden. Er habe dann in einer Atmosphäre der Drohung, auf Grund von\nTatsachenverkennung und letztendlich durch Täuschung anhand von\nrealitätsfernen Behauptungen, was ein Bekannter des\nSenatsvorsitzenden gesagt habe, erschüttert und entnervt seine\nBeschwerde zurückgenommen.\n\nEr mache ferner Verfahrensfehler geltend und rüge Verstöße gegen\nden Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\nMit Verfügung vom 12. Juli 2011 teilte der Vorsitzende des\nerkennenden Senats mit, dass nichts zu veranlassen sei. Die\nBeschwerde sei zurückgenommen und das Verfahren beendet. Eine\nTäuschung oder Drohung habe nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer\nzu 1) habe die Rücknahme nach mehrmaligen Unterbrechungen und\ndezidierten Hinweisen des Senats auf die Unbegründetheit der\nBeschwerde aus Rechtsgründen erklärt.\n\nII.\n\nDer Beschwerdeführer zu 1) hat am 26. August 2011 im eigenen\nNamen und im Namen des Beschwerdeführers zu 2)\nVerfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und der Anhörungsrüge im\ngerichtlichen Schreiben vom 12. Juli 2011 und den Beschluss vom 27.\nJuni 2011 erhoben. „Mittelbar“ wende er sich gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 und teilweise\ngegen den vom 10. Mai 2011.\n\nDie Beschwerdeführer beantragen in der Hauptsache,\n\ndie Zurückweisung durch das Brandenburgische Oberlandesgericht\nvom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht\nanzuordnen;\n\nden Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.\nJuni 2011 (15 UF 167/11) sowie den Beschluss des Amtsgerichts\nPotsdam vom 26. Mai 2011 (Az.: 43 F 159/11) ganz und den vom 10.\nMai 2011 teilweise aufzuheben.\n\nDaneben beantragen sie sinngemäß, weitere Anordnungen für die\nihrer Auffassung nach fortzusetzenden fachgerichtlichen Verfahren\nzu treffen.\n\nSie begehren ferner die Feststellung, dass sie auf Grund\nmangelnder Amtsermittlung der Fachgerichte bezüglich der Phimose im\nZeitraum von Oktober 2007 bis März 2010 in ihren Grundrechten\nverletzt wurden.\n\nDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des\nRechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 5 der Verfassung des Landes\nBrandenburg – LV -), der Persönlichkeitsrechte (Art. 7 Abs. 1\ni. V. m. Art. 10 LV), des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 12\nAbs. 1 und 3 LV), der Familien-, Eltern- und Kindrechte (Art. 26\nund 27 LV), des Rechts auf rechtliches Gehör und auf ein faires\nVerfahren (Art. 52 Abs. 3 und 4 LV) sowie die Verletzung von\nVorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention und der\nUN-Kinderrechtskonvention.\n\nIII.\n\nDie Beschwerdeführer beantragen außerdem den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung, mit welchem sie vorläufig die Aussetzung\nder Wirksamkeit der Beschlüsse vom 27. Juni 2011 (Bbg OLG) und 26.\nMai 2011 (AG Potsdam) begehren.\n\nIV.\n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht, die Äußerungsberechtigte\nund die weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten\nGelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts (Az.: 15 UF 167/11) hat vorgelegen. Die Akte zum\nverfassungsgerichtlichen Verfahren VfGBbg 10/11 wurde\nbeigezogen.\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\nI. Hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts\nPotsdam vom 26. Mai 2011 und 10. Mai 2011 wurde der nach § 45 Abs.\n2 VerfGGBbg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu beschreitende\nRechtsweg auf Grund der Rücknahme seiner zunächst eingelegten\nBeschwerde nicht erschöpft.\n\nDer Beschwerdeführer zu 1) hat zwar zunächst Beschwerde gegen\nden nach mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss des\nAmtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 erhoben, diese aber wieder\nzurückgenommen. Damit hat er den zunächst beschrittenen Rechtsweg\nnicht ausgeschöpft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 2, 123, 124;\nUmbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 90\nRdnr. 120).\n\nDie Rücknahme der Beschwerde ist entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführer wirksam.\n\n1. Das Verfassungsgericht muss die Frage der Wirksamkeit der\nRücknahme selbst klären, weil davon abhängt, ob der Rechtsweg\nerschöpft ist. Insoweit geht es um eine vom Verfassungsgericht von\nAmts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung.\n\nBei Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme eines\nRechtsmittels ist zwar nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung\nentwickelten Regeln das Verfahren vor dem Fachgericht fortzuführen\nund dort in der Besetzung, in der über die Sache zu entscheiden\nwäre, über die Wirksamkeit zu befinden (so Bundesgerichtshof (BGH),\nBeschluss vom 26. September 2007 – XII ZB 80/07 -, NJW-RR\n2008, 85; Saenger, Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2011, § 269 Rdnr.\n44). Danach wäre es Aufgabe des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts gewesen, eine Senatsentscheidung über die\nWirksamkeit der Rücknahme herbeizuführen. Eine Verfügung des\namtierenden Vorsitzenden genügt nicht. Diese Inkorrektheit kann dem\nBeschwerdeführer zu 1) nicht entgegengehalten werden. Er hat mit\nseinen an das Brandenburgische Oberlandesgericht gerichteten\nSchriftsätzen vom 10. Juli 2011 die Anfechtung der\nBeschwerderücknahme erklärt und dadurch sinngemäß den Antrag auf\nFortsetzung des Verfahrens bei dem Oberlandesgericht gestellt.\nDamit hat er alles in seiner Macht Stehende getan, um die\nWirksamkeit der Rücknahme fachgerichtlich klären zu lassen. Da der\nSenatsvorsitzende mitgeteilt hat, es sei nichts weiter zu\nveranlassen, hat er zu erkennen gegeben, dass der Senat die Frage\nder Anfechtung nicht entscheiden werde und dass kein Anfechtungs-\nbzw. Widerrufsgrund vorliege. Vor diesem Hintergrund wäre es eine\nreine Förmelei, würde das Verfassungsgericht das bei ihm anhängige\nVerfahren aussetzen, um dem Brandenburgischen Oberlandesgericht\nGelegenheit zu geben, rechtsförmlich über die Wirksamkeit der\nRücknahme zu befinden. Auf eine Zurückverweisung an das\nBrandenburgische Oberlandesgericht kann hier ausnahmsweise auch\ndeshalb verzichtet werden, weil die Rechtslage eindeutig ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer zu 1) hat die Beschwerde rechtswirksam\nzurückgenommen. Daran besteht kein Zweifel. Die Behauptung, dass er\nvor Abgabe dieser Erklärung die Rücknahme der Beschwerde verweigert\nhaben will, lässt keine andere Bewertung zu.\n\nDie Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist auch nicht\nrückwirkend durch Anfechtung oder Widerruf entfallen.\n\nEine Anfechtung von Prozesserklärungen in entsprechender\nAnwendung von §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch scheidet aus.\nProzesserklärungen sind auch im familiengerichtlichen Verfahren\ngrundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich (BGH, Beschluss vom\n26. September 2007 – XII ZB 80/07 -, NJW-RR 2008, 85;\nMusielak, ZPO, Kommentar, 8. Auflage 2011, Einl. Rdnr. 64; Rauscher\nin: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. I, 3. Auflage 2008, Einl. Rdnr.\n393; Stein/Jonas, Kommentar, ZPO, 22. Auflage 2005, vor § 128 Rdnr.\n284). Zwar darf wegen des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes\nder Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen\neingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschwert\nwerden. Dies kann die Parteien aber nicht ihrer Verantwortung dafür\nentheben, vor der Vornahme von Prozesshandlungen deren Konsequenzen\nzu bedenken. Dadurch werden sie nicht unzumutbar in ihren\nverfassungsrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigt. Dies gilt\numso weniger, wenn sie anwaltlich vertreten sind.\n\nNur ausnahmsweise kann ein Widerruf von prozessrechtlichen\nBewirkungshandlungen, deren Folgen unmittelbar mit der Erklärung\neintreten, in Betracht kommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist\nihr Widerruf auf die Fälle beschränkt, in denen die\nVerfahrensordnung ohnehin eine Rechtskraftdurchbrechung vorsieht.\nDas ist der Fall, wenn Restitutionsgründe i. S. von § 48 Abs. 2\nFamFG i. V. mit § 580 ff. ZPO vorliegen, die zu der Prozesshandlung\ngeführt haben (Musielak, a.a.O., § 578 Rdnr. 5; Zimmermann in:\nMünchener Kommentar, ZPO, Bd. IV, 3. Auflage 2010, § 25 FamFG Rdnr.\n10).\n\nVon den in § 580 ZPO enumerativ aufgeführten Gründen liegt nach\nden Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1) keiner vor,\ninsbesondere ist im Sinne von § 580 Nr. 5 ZPO nicht ersichtlich,\ndass der Senatsvorsitzende sich in Beziehung auf den Rechtsstreit\neiner strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die\nBeschwerdeführer schuldig gemacht und dadurch die Rücknahme\nveranlasst hat.\n\na. Aus der von dem Beschwerdeführer zu 1) behaupteten\n„Drohung“ des Gerichts, das Verfahren an die\nStaatsanwaltschaft abzugeben, ergibt sich kein Widerrufsgrund.\nInsoweit hat der Beschwerdeführer zu 1) mit seiner\nAnfechtungserklärung nicht hinreichend vorgetragen, dass die\n„vage im Raum stehende“ Abgabe an die\nStaatsanwaltschaft nur für den Fall der Fortführung des Verfahrens\nerfolgen sollte. Dies gilt umso mehr, als nach dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers zu 1) im an das Brandenburgische\nOberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 10. Juli 2011 die\nVerfahrenspflegerin des Beschwerdeführers zu 2) und die\nÄußerungsberechtigte die Diskussion über mögliche sexuelle\nHandlungen aufgebracht haben. Darüber hinaus hat der\nBeschwerdeführer zu 1) umfassend dazu vorgetragen, dass er weder\neine Körperverletzung noch sexuelle Handlungen beim\nBeschwerdeführer zu 2) begangen oder vorgenommen habe. Die ohnehin\nnur „vage im Raum stehende“ Drohung war demnach unter\nZugrundelegung der Darstellungen des Beschwerdeführers 1) nach\nseinem eigenen Vorbringen schon ungeeignet, ihn zu einer Rücknahme\nzu bewegen.\n\nb. Die nach den Darstellungen des Beschwerdeführers zu 1)\nergangenen Hinweise des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf\ndie Aussichtslosigkeit der Beschwerde aus Rechtsgründen stellen\nebenfalls keinen Widerrufsgrund dar.\n\nDass der Äußerungsberechtigten als alleinigen Inhaberin der\nelterlichen Sorge die Entscheidung über die Behandlung des Kindes\nzustehe, solange sie aus medizinischer Sicht sinnvoll sei und das\nKindeswohl nicht gefährde, gibt die Rechtsauffassung des Gerichts\nwieder. Diese war dem Beschwerdeführer zu 1) aus dem\nerstinstanzlichen Verfahren bekannt. Er hatte bereits im\nSchriftsatz vom 26. Mai 2011 seine anderslautende Rechtsauffassung\ndargelegt. Das Gleiche gilt zu den Ausführungen des Senats, dass\ndas Kind nicht selbst über die Behandlung entscheiden könne. Auch\nhier gab es keine Täuschung. Diese Ansicht war für den\nBeschwerdeführer zu 1) nicht neu. Bereits der Beschluss des\nEildienstrichters vom 7. Mai 2011 enthält hierzu Ausführungen, mit\nwelchen sich der Beschwerdeführer zu 1) in seinem Schriftsatzes vom\n10. Mai 2011 auseinandergesetzt hat.\n\nAuch die nach Meinung des Beschwerdeführers zu 1) irreführenden\nHinweise, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn im\nHauptsacheverfahren in nächster Zeit nicht absehbar sei, bieten\nkeinen Widerrufsgrund. Die Bewertung der Erfolgsaussichten des\nHauptsachverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 1) nach seinen\nSchilderungen schon in der Verhandlung am 27. Juni 2011 bezweifelt.\nDurch die dennoch und unter anwaltlicher Vertretung erklärte\nRücknahme hat er eine Entscheidung verhindert.\n\nc. Ebenso wenig lässt sich aus dem Unterlassen des Hinweises des\nGerichts, dass sich das Verfahren zur elterlichen Sorge auch auf\ndas am selben Tag verhandelte Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht\n(15 UF 168/11) auswirken werde, einen Ansatz für einen zulässigen\nWiderruf erkennen. Ein Hinweis war schon deshalb nicht\nerforderlich, weil sich der Zusammenhang bereits eindeutig aus dem\nUmgangsbeschluss des Amtsgerichts vom 26. Mai 2011 ergab, der auf\ndas Verhalten des Beschwerdeführers zu 1) im Zusammenhang mit der\nstreitigen Behandlung der Phimose abstellte.\n\nd. Die vom Beschwerdeführer zu 1) geschilderten Ausführungen des\nSenats zu den tatsächlichen Fragen begründen kein Widerrufsrecht.\nDies gilt insbesondere für das behauptete selektive Zitieren der\n„Leitlinien der deutschen Gesellschaft für\nKinderchirurgie“ und der Mitteilung der Auffassung des dem\nSenatsvorsitzenden bekannten Mediziners. Es ist schon nicht\nersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu 1) insoweit einem Irrtum\nunterlegen wäre, der ein Widerrufsrecht begründen könnte. Die\nFrage, welche Behandlung erfolgversprechend und dem Kindeswohl\nzuträglich ist, war von Beginn an streitig. Der Beschwerdeführer zu\n1) hat nach Ergehen des Beschlusses des Amtsgerichts vom 26. Mai\n2011 erneuten fachmedizinischen Rat des Herrn Dr. Sippel eingeholt.\nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass die angeblich einseitigen\nAusführungen des Senats einen Irrtum über die\nBehandlungsmöglichkeiten der Phimose und deren Nebenwirkungen\nerregt haben könnten. Soweit die Frage entscheidungserheblich\ngewesen sein sollte, hätte es dem anwaltlich vertretenen\nBeschwerdeführer zu 1) offen gestanden, eine förmliche\nBeweiserhebung anzuregen (§ 30 Abs. 3 FamFG). Auf die Frage, ob die\nErkundungen des Vorsitzenden noch von den Befugnissen der §§ 29 ff.\nFamFG gedeckt waren, die die Erhebung von Freibeweisen zulassen,\nund ob er dabei seiner Pflicht zur Geheimhaltung (vgl. § 203 StGB)\nnachgekommen ist, kommt es demnach nicht an.\n\nII. Hinsichtlich der angegriffenen Verfügung des\nSenatsvorsitzenden vom 12. Juli 2011 fehlt die Beschwerdebefugnis.\nDie in § 45 VerfGGBbg vorausgesetzte Beschwerdebefugnis ist\ngegeben, wenn die behauptete Verletzung eigener Grundrechte möglich\nerscheint.\n\n1. Soweit die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet wurde,\nkommt eine Grundrechtsverletzung nicht in Betracht. Die\nWiedereröffnung kann nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr\nerfolgen. Das Verfahren war jedoch bereits durch Rücknahme der\nBeschwerde beendet.\n\n2. Soweit die am 10. Juli 2011 erhobene Anhörungsrüge nicht\nbeschieden wurde, entfaltet dieses Unterlassen keine selbstständige\nGrundrechtsbeschwer. Durch den Beschluss zu der Anhörungsrüge\nbesteht allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung\neingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fort, indem eine\nSelbstkorrektur durch das Fachgericht unterblieben ist (Beschluss\nvom 15. Juli 2011 - VfGBbg 10/11 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\nIII. In Bezug auf den Beschluss des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts vom 27. Juni 2011 ist keine eigene\nRechtsverletzung dargelegt. Der darin enthaltende Ausspruch der\nKostenfolge lässt keine Verletzung von Landesgrundrechten\nerkennen.\n\nIV. Die das weitere Verfahren vor dem Amtsgericht Potsdam und\ndem Brandenburgischen Oberlandesgericht in dem sorgerechtlichen\nEilverfahren (43 F 159/11 bzw. 15 UF 167/11) betreffenden Anträge\ngehen ins Leere, da das Verfahren abgeschlossen ist, so dass für\ndie Entscheidung hierüber kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.\n\nV. Die auf Feststellung gerichteten Anträge sind verfristet.\n\nDie Beschwerdeführer begehren die Feststellung, dass sie auf\nGrund mangelnder Amtsermittlung der Fachgerichte bezüglich der\nPhimose im Zeitraum von Oktober 2007 bis März 2010 in ihren\nGrundrechten verletzt seien. Insoweit ist keine gerichtliche\nEntscheidung oder Maßnahme angegeben oder ersichtlich, gegen die\nsich die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Zweimonatsfrist des §\n47 Abs. 1 VerfGGBbg richten könnte. Das Amtsgericht Potsdam hatte\nmit Beschluss vom 31. März 2008 (Az.: 43 F 73/08) ein Tätigwerden\nauf Grund von § 1666 BGB abgelehnt, weil im Hinblick auf die\nPhimose eine Kindeswohlgefährdung nicht ersichtlich sei.\nLetztinstanzlich hatte hierzu der Bundesgerichtshof mit Beschluss\nvom 26. November 2008 unter Auseinandersetzung mit den Grundrechten\naus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland\ndie Beschwerde als unzulässig verworfen. Im Jahr 2010 hat der\nBeschwerdeführer zu 1) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.\nDieser Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 3.\nMai 2010 (Az.: 43 F 170/10) verworfen, die Beschwerde\nzurückgewiesen (Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom\n2. September 2011 – 15 UF 74/10-; Entscheidung über\nAnhörungsrüge vom 3. Januar 2011).\n\nC.\n\nDer zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kommt dann\nnicht in Betracht, wenn sich, wie hier, das Begehren in der\nHauptsache als erfolglos erweist. Für die Entscheidung des\nVerfassungsgerichts kommt es daher nicht darauf an, ob beim\nBeschwerdeführer zu 2) derzeit tatsächlich eine akute Phimose\nvorhanden ist, die ihm Schmerzen verursacht.\n\nD.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-09-16/42-11-7-11-ea","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":3},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2536","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2536"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-09-16/42-11-7-11-ea","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2536","retrieved":"2026-07-30 00:17:34.329760+00:00"}}