{"status":"available","doknr":"BB-2413","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2012-05-15","aktenzeichen":"2 U 26/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 1. April 2011 verkündete\nUrteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 3 O 257/10) wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt\nnachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil\nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor\nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu\nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Klägerin ist der Gebäude- und Hausratsversicherer der\nEheleute K…. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht\nwegen des Schadensereignisses am Grundstück der Eheleute K…\nin Anspruch, das sich in der Nacht vom 5. / 6. Juni 2007 ereignete.\nDas Grundstück der Eheleute K… in D… liegt an einem\nehemaligen Bahndamm, der im Eigentum der Beklagten steht und zum\nGrundstück der Eheleute K… hin eine Böschung aufweist. In\nöstlicher Richtung des Bahndamms schließt sich auf dem Grundstück\nder Beklagten ein nicht mit dem Entwässerungssystem der Beklagten\nverbundener und nicht verrohrter Graben an, der der Entwässerung\ndes Bahndamms dient. Östlich des Grabens schließt sich eine\nAckerfläche an, die nicht im Eigentum der Beklagten steht und ein\nGefälle in Richtung des Bahndamms aufweist.\n\nAm 17. Februar 2006 kam es nach wochenlangem Dauerfrost, in\ndessen Folge der Boden gefroren war, zur Schneeschmelze bei\ngleichzeitig starken Regenfällen. Über den Bahndamm flossen\nerhebliche Mengen Wasser, die den Bahndamm auf der Höhe des\nGrundstücks der Kläger teilweise brechen ließen mit der Folge, dass\nWasser und Schlamm auf deren Grundstück floss und sich dort\nstaute.\n\nIm Lauf des Monats Mai 2007 war der Graben aufgrund der\naufgetretenen Niederschläge, die von den Ackerflächen und dem\nGrundstück der Beklagten abgeflossen sind, mit Wasser gefüllt. In\nder Nacht vom 5. Juni zum 6. Juni 2007 kam es zu starken\nRegenfällen. Über den Bahndamm flossen erhebliche Mengen\nNiederschlagswasser, die teils vom Grundstück der Beklagten,\nüberwiegend aber von den Ackerflächen abflossen, auf denen das\nWasser nicht versickern konnte. Infolge der Wassermassen brach der\nBahndamm auf der Höhe des Grundstücks der Eheleute K…\nteilweise, Wasser und Schlamm liefen auf deren Grundstück und\nstauten sich dort in einer Höhe von 50 cm. Die grundstückseigene\nEntwässerung der Eheleute K… konnte die Wassermengen nicht\nmehr aufnehmen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird\nergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen\nUrteil Bezug genommen. Soweit dort festgestellt wurde, die Klägerin\nhätte behauptet, der Graben sei am Schadenstag verkrautet und porös\ngewesen, wird allerdings auf die abweichenden vorstehenden\nunstreitigen Feststellungen verwiesen.\n\nAußerdem ist erstinstanzlich vorgetragen worden:\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Graben am Bahndamm diene auch\nder Entwässerung der Ackerflächen. Sie hat die Auffassung\nvertreten, weil der Graben für die Entwässerung der Ackerflächen\nnicht dimensioniert sei und über keinen Abfluss verfüge, hätte die\nRechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Planung des\nBaugebietes „Am Bahndamm“ jedenfalls dafür sorgen\nmüssen, dass die im Baugebiet errichteten Häuser vor abfließenden\nNiederschlägen von den östlichen Grundstücken ausreichend geschützt\nwürden. Sie hätte anhand eines fünfjährigen durchschnittlichen\nBemessungsregens ein entsprechendes Entwässerungssystem planen und\nausführen müssen, um eine Überflutung der Grundstücke auch bei\ngewöhnlich auftretenden starken Niederschlägen oder bei\nBodenverhältnissen, die zu einer eingeschränkten Versickerung\nführten, zu verhindern. Dies habe bereits die Topographie, nämlich\ndie Lage der abschüssig verlaufenden Ackerflächen, nahegelegt.\nFerner ist sie der Ansicht gewesen, die Beklagte habe jedenfalls\nnach dem Schadensereignis vom 17. Februar 2006 für einen\nausreichenden Schutz gegen abfließende Niederschläge sorgen müssen.\nSie hat mit Nichtwissen bestritten, dass es in den 1990er Jahren\nund in den ersten Jahren nach Errichtung der Bebauung nicht zu\nÜberschwemmungen gekommen sei. Dies könne allenfalls darauf\nzurückzuführen sein, dass damals mangels Bebauung der unterhalb des\nBahndamms gelegenen Flächen herabfließende Niederschläge dort\nversickerten und niemand schädigten. Wäre ein Entwässerungssystem\nhinsichtlich des Bahndamms und der dahinter liegenden Ackerflächen\nanhand der durchschnittlich im fünfjährigen Abstand auftretenden\nNiederschlagsmengen errichtet worden, wäre es zu der Überflutung\ndes Grundstücks der Eheleute K… am Schadenstag nicht\ngekommen. Die Niederschläge im Mai und Juni 2007 seien nicht\naußergewöhnlich stark gewesen. Es seien am 5. Juni 2007 in den\nspäten Abendstunden nur Niederschlagsmengen im Umfang von 30 l/qm\nniedergegangen, wie sich aus einem Wetterkurzgutachten vom 5. März\n2008 ergebe.\n\nHinsichtlich der Planung der Ableitung des Niederschlagswassers\nsei die Beklagte auch zuständig, weil die Beseitigung von Abwasser,\nfür die der Wasser- und Abwasserzweckverband zuständig sei, nicht\nauch die Ableitung von Niederschlägen von unbefestigten Flächen\nerfasse.\n\nDie Klägerin hat behauptet, infolge der Überflutung des\nGrundstücks der Eheleute K… mit Schlamm seien die\nverschlossene Terrassentür ebenso wie die verschlossene Eingangstür\naufgedrückt und es seien die Fußböden, Wände, Tapeten, Anstriche\nund Holzverkleidungen beschädigt worden. Die Rückwand der Garage\nsei infolge des Einsturzes der Stützmauer eingedrückt und auch die\nGarage mit Schlamm überflutet worden. Die Holzkonstruktion des\nWäschetrockenplatzes sei ebenfalls durch die Elemente der\nStützmauer gebrochen und der Platz mit Schlamm überzogen worden.\nDie Fassade des Gebäudes, die Terrasse, das Spielhaus der Kinder\nund der Schuppen hätte aufwändig gereinigt werden müssen. Das Haus\nhabe zum Schutz vor Schimmelbefall 21 Tage lang technisch\ngetrocknet werden müssen. Es habe im Erdgeschoss geräumt und die\nMöbel hätten zwischengelagert werden müssen. Die Reinigung des\nGebäudes, der Wege und der Terrassen und Einfriedungen sei im\nHandschachtverfahren erfolgt. Die Stützmauer habe massiv\nwiederhergestellt werden müssen. Ferner seien der\nSpritzschutzstreifen am Haussockel, der Regenwasserschacht, die\nTrockensteinmauer, die straßenseitige Einfriedung und der\nWäschetrockenplatz wiederhergestellt worden. Hierfür seien Kosten\nin Höhe von 39.702,87 € ermittelt worden; insoweit hat sie auf\ndas vorgelegte Schadensgutachten verwiesen, das Bezug nimmt auf ein\nAngebot der Firma W… GmbH vom 27. August 2007. Dieses\nAngebot (Bl. 91 - 96 d. A.) hat sie als Grundlage für die\nSchadensermittlung im Einzelnen vorgetragen. Ferner hat sie auf\neine Rechnung der R… GmbH vom 4. September 2007 (Bl. 112 f.\nd. A.) und eine weitere Rechnung der R… GmbH vom 19.\nSeptember 2007 verwiesen. Für die eigene Schlammbeseitigung durch\ndie Eheleute K… habe sie einen Stundenverrechnungssatz von\n6,00 € angesetzt und für 82 Stunden insgesamt 492,00 €\nerstattet. Für zusätzliche Stromkosten für die Trocknungsgeräte\nseien Kosten in Höhe von 281,18 € entstanden. Vom Hausrat der\nEheleute K… seien sowohl Möbel im Haus durch eingetretene\nFeuchtigkeit als auch Kfz-Teile, Fahrräder, Werkzeug,\nKinderspielzeug und Gartenmöbel sowie Gartengeräte, die in der\nGarage standen, beschädigt worden. Auf der Terrasse seien\nGartenmöbel mit Sitzpolstern, ein Kinderswimmingpool, ein\nAußenkamin, ein Sonnenschirm und ein Schirmständer beschädigt\nworden. Gartenzubehör und Spielzeug sowie Wäschekörbe seien am\nWäschetrockenplatz beschädigt worden. Im Einzelnen hat die Klägerin\nBezug genommen auf das Gutachten und den dazu gehörenden Nachtrag\nvom 20./21. September 2007. Die Höhe des Hausratsschadens belaufe\nsich auf 5.214,99 €. Insoweit hat sie auf die Auflistung im\nSchadensgutachten, Bl. 64 ff. d. A. verwiesen. Für die Reinigung\nhat sie einen Betrag von pauschal 300,00 € angesetzt, insoweit\nhat sie auf die Darstellung im Gutachten (Bl. 67, 68 d. A.)\nverwiesen.\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe zum Ersatz der\nGebäudeschäden auf die Rechnungen der mit der Schadensbeseitigung\nbeauftragten Firmen 24.309,05 € und 12.246,08 € sowie\n773,18 € an die Eheleute K… gezahlt. Unter\nBerücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 2.374,56 €\nbelaufe sich der Ersatzbetrag auf 37.328,31 €. Auf die\nbeschädigten Hausratgegenstände habe sie von dem Gesamtbetrag von\n5.214,99 € unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von\n770,00 € einen Betrag von 4.444,99 € gezahlt. Schließlich\nhabe sie die Kosten der Sachverständigengutachten in Höhe von\n1.971,47 € getragen.\n\nDie Klägerin hat außergerichtlich gegenüber dem Kommunalen\nSchadensausgleich mit Schreiben vom 27. November 2007 den Ersatz\nder Schäden zum Zeitwert in Höhe von 31.488,86 €\nGebäudeschaden sowie 3.429,99 € Hausratschaden und die\nSachverständigenkosten, insgesamt 36.890,32 € geltend gemacht.\nDer Kommunale Schadensausgleich hat den Ersatz mit Schreiben vom 4.\nDezember 2007 abgelehnt.\n\nDie Klägerin hat dem N… Wasser- und Abwasserzweckverband\nden Streit verkündet. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit\nnicht beigetreten, hat aber vorgetragen, dass er nur für die\nBeseitigung von Abwasser i. S. d. § 64 BbgWG (a. F.), der § 54 WHG\nentspreche, zuständig sei. Danach sei Abwasser Schmutzwasser sowie\nNiederschlagswasser. Letzteres müsse von bebauten oder befestigten\nFlächen stammen. Bezüglich natürlich abfließendem\nNiederschlagswasser gebe es keine wasserrechtliche Pflicht, für\ndessen Beseitigung zu sorgen. Im Übrigen hat er die Einrede der\nVerjährung erhoben.\n\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei für die\nAbwasserbeseitigung nicht zuständig, vielmehr treffe den N…\nWasser- und Abwasserzweckverband für die Abwasserentsorgung die\nZuständigkeit.\n\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Entwässerung der\nAckerfläche nicht Sorge tragen zu müssen. Planungsfehler könnten\nder Beklagten nicht vorgehalten werden. Es habe vor der Bebauung\nund auch in den ersten Jahren nach Bebauung der Flächen Am Bahndamm\nkeine Überschwemmungen gegeben. Ergänzend verweist sie auf\nfolgenden unstreitigen Sachverhalt: Sie war nicht\nErschließungsträger für das Gebiet. Der Vorhaben- und\nErschließungsplan wurde vom Amt P… Land in den Jahren 1995\nund 1996 erstellt. Der Landkreis U… hatte am 22. Oktober\n1996 die Planreife bescheinigt, dabei habe es keinen Hinweis auf\neine Überschwemmungsgefahr in dem Gebiet gegeben. Weder der\nLandkreis U… als untere Wasserbehörde noch das\nLandesumweltamt hatten Einwände gegen den im Rahmen der Aufstellung\ndes Bebauungsplanes erstellten Grünordnungsplan des\nVorhabenträgers, der von einem Planungsbüro im November 1995\nerstellt worden war, erhoben. Darin fanden sich keine Hinweise auf\neine Überschwemmungsgefahr. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung für\ndie Bebauung am 18. September 1995 wurden der Landschaftsplan und\nder Flächennutzungsplan erst aufgestellt, sie wurden 1998\nrechtskräftig, so dass sich aus diesen Plänen keine Hinweise auf\nÜberschwemmungsgefahren ergeben konnten. Die Ackerfläche sollte nur\nnach den natürlichen Gegebenheiten durch Versickerung entwässert\nwerden. Die Eheleute K… haben ihren Bauantrag am 14. Juli\n1999 gestellt.\n\nDie Beklagte behauptet, es habe sich in der Nacht vom 5. zum 6.\nJuni 2007 um außergewöhnlich starke lokale Regenfälle in einem\nUmfang von 148 l/qm, davon allein 51,4 l/qm in der Zeit zwischen\n23:00 Uhr und 23:30 Uhr gehandelt, für die die Beklagte gerade\nkeine Vorsorge habe tragen müssen. Innerhalb von zwei Stunden seien\n105,5 l/qm Niederschlag gefallen. Im Bereich P…, S…,\nD…, G… sei es zu einer Hochwassersituation gekommen,\nweil der Fluss Q… an mehreren Stellen über die Ufer getreten\nsei und das Gebiet beidseitig der … Straße in P…\nüberschwemmte. Im Bereich P… seien 37,9 l/qm in 30 Minuten\nein hundertjähriges Regenereignis. Am betreffenden Tag hätten die\nNiederschläge deutlich darüber gelegen. Für den Ortsteil D…\nhabe es sich ebenfalls um ein Jahrhundertereignis gehandelt. Der\nJahrhundertwert von 115 l/qm pro Tag sei deutlich überschritten\nworden.\n\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Eheleute K…\nhätten wegen der ungünstigen Lage ihres Grundstücks auch selbst\nVorsorge gegen Überschwemmungen treffen müssen. Die von ihnen\nerrichtete Schutzmauer sei ungeeignet gewesen. Hierfür seien sie\nselbst verantwortlich. Sie hätten durch die unzulässige Errichtung\neiner Garage in den Bahndammbereich hinein zu einer Versteilung der\nBöschung beigetragen. Die Terrassentür hätten sie zusätzlich\nsichern müssen, damit sie nicht aufgedrückt werden könnte.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es\nausgeführt, die Haftung ergebe sich nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2\nBGB analog, weil die Beeinträchtigung des Grundstücks der Eheleute\nK… nicht auf einer privatwirtschaftlichen Nutzung durch die\nBeklagte beruhe. Für einen Anspruch aus enteignungsgleichem\nEingriff fehle es an der Voraussetzung einer hoheitlichen Maßnahme,\ndie eine Schädigung als unmittelbare Folge nach sich ziehe. Dem\nAnspruch aus § 839 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass die im Rahmen\nder Bauleitplanung einzuhaltenden Pflichten keinen drittschützenden\nCharakter hätten. Vielmehr dienten diese Pflichten dem Schutz der\nAllgemeinheit und könnten nur in Ausnahmefällen, nämlich bei\nGefahren für Leben und Gesundheit, als drittschützend angesehen\nwerden. Solche Gefahren lägen hier nicht vor. Ergänzend wird auf\ndie Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen\nUrteils verwiesen.\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich\ngestellten Anträge in vollem Umfang weiter.\n\nZur Begründung führt sie aus, ihr Anspruch ergebe sich aus § 906\nAbs. 2 Satz 2 BGB analog, weil die Beklagte die Wasser- und\nSchlammmassen nicht unterbunden und dazu beitragen habe, dass das\nGrundstück der Eheleute K… überflutet werde, weil der\nBahndamm künstlich aufgeschüttet worden sei. Dies sei ihrer\nAuffassung nach auch schon erstinstanzlich vorgetragen worden.\nZudem sei unstreitig, dass auch das Wasser, das unmittelbar vom\nBahndamm herablief, mit für die Überschwemmungen ursächlich gewesen\nsei.\n\nWegen der künstlichen Aufschüttung ergäben sich auch Ansprüche\naus den §§ 839 Abs. 1 BGB, 66 BbgWG, weil es sich bei dem Bahndamm\num eine künstliche Aufschüttung und eine befestigte Oberfläche\nhandele. Die Beklagte treffe die Pflicht, das Wasser von dieser\nFläche ordnungsgemäß abzuleiten. Dabei sei unerheblich, wer die\nFläche errichtet habe.\n\nWegen der künstlichen Aufschüttung läge auch eine Verletzung des\n§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgNRG vor, der die Ableitung wild abfließenden\nWassers auf Nachbargrundstücke untersage; auch sei § 26 BbgNRG\nverletzt, wonach es verboten sei, Grundstücke zu erhöhen. Die\nVerletzung der Pflicht, für eine Entwässerung zu sorgen, sei auch\neine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Schließlich sei § 102\nBbgWG durch die Aufschüttung verletzt. Die Beklagte habe jedenfalls\nnachträglich, d. h. nach dem Hochwasserereignis aus dem Jahr 2006,\nAufschüttungen zur Wiederherstellung des Grundstücks\nvorgenommen.\n\nDie Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,\n\nunter Abänderung des am 1. April 2011 verkündeten Urteils des LG\nNeuruppin, Az.: 3 O 257/10 die Beklagte zu verurteilen,\n\nan sie 36.890,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2007 zu zahlen.\n\nDie Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie ist der Ansicht, die Haftung aufgrund § 906 Abs. 2 Satz 2\nBGB analog komme nicht in Betracht, weil nur wenig Wasser vom\nBahndamm direkt auf das Grundstück der Eheleute K… geflossen\nsei. Die Beklagte habe keine Aufschüttungen veranlasst, die\nErrichtung des Bahndamms sei noch von der Reichsbahn veranlasst\nworden. Für die Fläche des Bahndamms sei der Graben ausreichend\ndimensioniert.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus den §§ 67 Abs. 1 VVG a.\nF., 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Schadensersatz wegen\neiner unzureichenden Planung der Entwässerung im Baugebiet\n„Am Bahndamm“ in P… OT D….\n\nDie Beklagte ist passivlegitimiert. Sie hat in der mündlichen\nVerhandlung bestätigt, nach Eingliederung der dem früheren Amt\nP…-Land angehörenden Gemeinden, darunter der Gemeinde\nD…, in die amtsfreie Stadt P… zum 1. November 2001\nRechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes P… Land\nhinsichtlich der Gemeinde D… geworden zu sein.\n\nNach dem Vortrag der Parteien ist bereits zweifelhaft, ob bei\nder Aufstellung des Bebauungsplanes durch das Amt P…-Land am\n18. September 1995 eine Amtspflicht durch das planende Amt\nP…-Land verletzt worden ist. Bei der Aufstellung eines\nBebauungsplanes sind nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB (in der\ndamals geltenden Fassung vom 08.12.1986) auch die allgemeinen\nAnforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu\nberücksichtigen. Die privaten Belange sind mit den öffentlichen\nBelangen gegeneinander und untereinander abzuwägen (§ 1 Abs. 6\nBauGB). Diese Pflicht kann verletzt sein, wenn die Gefahr besteht,\ndass Überschwemmungen der im Baugebiet gelegenen Flächen durch\nNiederschlagswasser drohen und die Gemeinde bei der Planaufstellung\ndiese Gefahren nicht berücksichtigt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg,\nBauGB, § 1 Rz. 118; BGH, Urteil vom 18.02.1999, Az.: III ZR 272/96,\nTz. 9). Ob das Amt P…-Land hier allerdings Anlass hatte, die\nVersickerungsfähigkeit des östlich des Bahndammes gelegenen Ackers\nzu überprüfen, um planerische Konsequenzen zu ziehen, ist nicht\nabschließend festzustellen. Es ist zwar Aufgabe der Gemeinde, das\nAbwägungsmaterial hinsichtlich aller öffentlichen und privaten\nBelange zusammenzustellen. Die planende Gemeinde schuldet dabei\naber keine uferlose Überprüfung des zu beplanenden Areals\n„ins Blaue hinein“. Was die planende Stelle nicht sieht\nund nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch nicht zu\nsehen braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden (BGH Urteil\nvom 14.10.1993, Az.: III ZR 156/92, Tz. 16 m. w. N.). Dem Einwand\nder Beklagten, dass zum Zeitpunkt der Planung keine\nÜberschwemmungsschäden in dem Gebiet „Am alten\nBahndamm“ bekannt gewesen seien, ist die für die\nPflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht\nentgegengetreten.\n\nAllerdings kann sich eine Pflicht zur Überprüfung der Gefahr von\nÜberschwemmungsschäden, auch bereits aus der Lage des Plangebietes\nergeben. Der Einwand, dass die bei der Bauplanung beteiligten\nBehörden, der Landkreis U… und das Landesumweltamt, keine\nHinweise auf Überschwemmungsgefahren erteilt hätten und auch der\nGrünordnungsplan keine entsprechenden Gefahren erwähnt habe, steht\nder Behauptung der Klägerin, es habe Anlass zur Überprüfung\nbestanden, nicht entgegen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten\nbleibt offen, ob die beteiligten Behörden und der Verfasser des\nGrünordnungsplans sich in ihren Stellungnahmen überhaupt mit einem\nvon der Ackerfläche ausgehenden Überschwemmungsrisiko befasst\nhaben. Die Frage, ob aus planerischer Sicht die Lage der\nAckerfläche und das vorhandene Gefälle zum Bahndamm hin sowie die\nHöhenunterschiede zwischen dem Bahndamm und den angrenzenden\nGrundstücken für sich gesehen bereits Anlass zu einer weiteren\nÜberprüfung der Versickerungsmöglichkeiten auf dem Ackergelände\ngegeben hätten, bedürfte einer weiteren Klärung, die hier jedoch\nunterbleiben kann, weil der Berufung aus anderen Gründen der Erfolg\nversagt ist.\n\nDer Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die\nmöglicherweise verletzte Amtspflicht den Eheleuten K…\ngegenüber als Dritten oblag. Maßgebend für die Beurteilung dieser\nFrage ist der Zweck der Amtspflicht. Nur wenn sich aus den die\nAmtspflicht begründenden und beschreibenden Vorschriften ergibt,\ndass der Geschädigte zu dem durch die Amtspflicht geschützten\nPersonenkreis zählt und dass auch sein im konkreten Fall\nbeeinträchtigtes Interesse geschützt ist, kann der Anspruch auf\nSchadensersatz begründet sein. Für den Bereich der Bauleitplanung\ngilt, dass die Pflicht, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die\nAnforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu\nberücksichtigen, in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit\nbegründet ist. Sie entfaltet nur insoweit drittschützende Wirkung,\nals die zukünftige, in dem Plangebiet oder in unmittelbarer\nNachbarschaft lebende Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben,\ndie sich aus der Beschaffenheit des Grund und Bodens ergibt,\ngeschützt werden soll (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 26.01.1989,\nAz.: III ZR 194/87, juris Tz. 19; Urteil vom 06.07.1989, Az.: III\nZR 251/87, juris Tz. 10; Urteil vom 21.12.1989, Az.: III ZR 118/88,\njuris Tz. 15). Ein Anspruch wegen einer solchen Gefahr setzt weiter\nvoraus, dass der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen\nMitteln gelöst werden kann noch die Gefahr für die betroffenen\nEigentümer vorhersehbar und beherrschbar war (BGH, Urteil vom\n21.12.1989, Az.: III ZR 49/88 , juris Tz. 28; Urteil vom\n05.12.1991, III ZR 167/90, juris Tz. 13; Urteil vom 18.02.1999, III\nZR 272/96, juris Tz. 10).\n\nDie hier streitgegenständliche Gefahr geht bereits nicht von\nGrund und Boden im Plangebiet aus. Die Klägerin trägt zudem nicht\nvor, dass sich aus der Überschwemmungsgefahr, die bei bestimmten\nWetterlagen durch herabfließendes Niederschlagswasser entstehen\nkann, eine Gefahr für Leib oder Leben entstanden sei. Auch ist zu\nberücksichtigen, dass eine Ersatzfähigkeit für Vermögensschäden nur\ninsoweit angenommen worden ist, als die Vermögensschäden\nunmittelbar zur Beseitigung einer Gesundheitsgefahr entstanden\nsind, also etwa Kosten für die Reinigung des Bodens (BGH, Urteil\nvom 14.10.1993, Az.: III ZR 156/92, juris Tz. 28, 29). Das Haus der\nEheleute K… war aber unmittelbar nach der Überschwemmung und\nauch in der Folgezeit ohne Gefahren für Leib oder Leben weiter\nbewohnbar. Der den Eheleuten K… entstandene Schaden\nbeschränkt sich auf diejenigen Vermögensschäden, die infolge der\nÜberschwemmung der Außenanlagen und der Durchfeuchtung der\nAußenwände sowie des Eindringens von Schlamm in ihr Haus entstanden\nsind. Auch ist, der erstinstanzlichen Argumentation der Klägerin\nfolgend, nicht ersichtlich, dass dem Risiko, dass von den\nNachbargrundstücken Niederschlagswasser auf das Grundstück der\nEheleute K… herabfließt, nicht durch planerische Maßnahmen\nbegegnet werden kann. Der mit der Errichtung des klägerischen\nHauses beauftragte Architekt hatte angesichts der Lage unmittelbar\nneben dem Bahndamm auch Anlass, zusätzliche\nEntwässerungsmöglichkeiten auf dem Grundstück der Eheleute\nK… in die Planung einzubeziehen.\n\n2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt\neiner Amtspflichtverletzung wegen unzureichender Planung der\nEntwässerung des Baugebietes. Die Gemeinde ist nach § 123 BauGB (in\nder Fassung vom 08.12.1986) zur Erschließung eines Baugebietes\nverpflichtet. Allgemein obliegt ihr als hoheitliche Aufgabe die\nPflicht, für die Sammlung und Beseitigung des Abwassers Sorge zu\ntragen (vgl. BGH Urteil vom 18.02.1999, III ZR 272/96). Die\nPflicht, für die Abwasserbeseitigung Sorge zu tragen, ergibt sich\nfür die Gemeinde aus den Wassergesetzen. Zum Zeitpunkt der\nPlanaufstellung galt § 18 a WHG (i. d. F. vom 23.09.1986, gültig ab\n01.01.1987) i. V. m. § 66 BbgWG, der die Pflicht der Gemeinden, das\nauf ihrem Gebiet anfallende Abwasser durch entsprechend errichtete\nAnlagen zu beseitigen, begründete. Die Abwasserbeseitigungspflicht\nbezieht sich nach § 64 Abs. 1 BbgWG (in der Fassung vom 13. Juli\n1994, im Folgenden: a. F.; heute § 54 Abs. 1 WHG) nur auf\nSchmutzwasser sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von\nbebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser\n(Niederschlagswasser). Das von unbefestigten Flächen wild\nabfließende Wasser ist hingegen nicht von der\nAbwasserbeseitigungspflicht erfasst. Insoweit gelten die\nVorschriften über wild abfließendes Niederschlagswasser, die das\nVerhältnis zwischen dem Eigentümer eines höher gelegenen im\nVerhältnis zum tiefer gelegenen Grundstück regeln (§ 102\nBbgWG).\n\nSoweit die Klägerin mit der Berufung einwendet, der Bahndamm sei\nals bauliche Anlage eine befestigte Fläche im Sinne des\nWasserrechts, trifft dies nicht zu: Befestigte Flächen sind solche\nFlächen, bei denen durch künstliche Oberflächenbefestigungen die\nVersickerungsfähigkeit des Bodens stark eingeschränkt ist. Darunter\nfallen Beton, Pflaster oder Steine (Giesberts/ Reinhardt, BEckOK\nWHG § 54 Rz. 12), jedenfalls eine durch menschliche Einwirkung\nveranlasste Versiegelung einer Fläche (Czychowski/Reinhardt, WHG,\n10. Aufl., § 54 Rz. 15). Der ehemalige Bahndamm weist keinen\nderartigen Oberflächenbelag auf (s. Foto Bl. 35 d. A. unten).\n\nSoweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass\nauch die Ableitung wild abfließenden Niederschlagswassers\ngrundsätzlich von der Abwasserbeseitigungspflicht erfasst sei, auf\ndie Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.1999 (Az: III ZR\n272/96) bezogen hat, liegt dem eine besondere Konstellation zu\nGrunde, die in Bezug auf das Grundstück der Eheleute K…\nnicht gegeben ist. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall\nlief Wasser von einem Weinberg auf die öffentliche Straße. Das im\nBaugebiet abzuführende Oberflächenwasser der Straße vermischte sich\nmit dem hinzufließenden Wasser aus dem Weinberg untrennbar und war\ndemzufolge, wie das Gericht ausführt, „insgesamt so zu\nbeseitigen, dass die Bewohner des Baugebiets und ihr Eigentum\nkeinen Schaden nahmen.“ An einer solchen Vermischung von wild\nabfließendem Niederschlagswasser und abfließendem Oberflächenwasser\nfehlt es hier.\n\n3. Dem verschuldensunabhängigen Anspruch nach § 1 StHG kommt\nhier keine eigenständige Bedeutung zu, da auch insoweit die\nVerletzung einer drittbezogenen Amtspflicht Voraussetzung ist (BGH\nUrteil vom 19.01.2006, Az.: III ZR 82/05, juris, Tz. 15), an der es\nhinsichtlich des hier geltend gemachten Interesses - wie ausgeführt\n- fehlt.\n\n4. Auch Ansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs\nscheiden aus. Voraussetzung ist ein hoheitliches Handeln, welches\neinen unmittelbaren Eingriff in Eigentumspositionen des Betroffenen\ndarstellt (vgl. Staudinger-Roth, BGB, 2009, § 906 Rz.: 83,\n88). Diese Voraussetzung liegt nicht vor: Die Planung des Gebietes,\nin dem die Eheleute K… später ihr Haus errichteten, stellt\nkeinen Eingriff in Eigentumspositionen der Bauherren dar.\n\n5. Auch ein privatrechtlicher nachbarrechtlicher\nAusgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist gegen\ndie Beklagte, die zugleich Eigentümerin des Bahndamms ist, nach dem\nVortrag der Klägerin nicht begründet.\n\nAußerhalb von \n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat die Rechtsprechung einen aus den\nRechtsgedanken der §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2, \n§ 14 Satz 2 BImSchG hergeleiteten sogenannten \nnachbarrechtlichen Abwehranspruch anerkannt. Dieser wird dann\nbejaht, wenn von einem Grundstück grundsätzlich abwehrbare\nEinwirkungen im Sinne von \n§ 906 BGB ausgehen, an deren Abwehr gemäß § 1004 BGB der\nBetroffene aus besonderen Gründen gehindert ist (BGH NJW 2001, 1865; \nBGH NJW 1999, 2896).\n\nDie Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers sind vom\nEigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden. Der\nAbwehranspruch aus § 1004 BGB wird gemäß den Art. 1 Abs. 2, 124\nSatz 1 EGBGB eingeschränkt durch die Vorschriften der\nLandeswassergesetze, aus denen sich eine nachbarrechtliche\nDuldungspflicht ergeben kann. § 102 Abs. 2 Satz 1 BbgWG sieht vor,\ndass der Eigentümer eines Grundstücks von den Eigentümern der\ntiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden\nWassers verlangen kann, sofern er die natürlichen Verhältnisse auf\nseinem Grundstück nicht durch Anlagen verändert hat. Eine derartige\nVeränderung durch die Beklagte haben die Kläger hier nicht\ndargelegt. Die von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz\nerhobene Behauptung, die Errichtung des Bahndamms sei durch die\nBeklagte vorgenommen worden, stellt neuen und von der Beklagten\nbestrittenen Vortrag dar, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen\nfür die Zulassung neuen Vorbringens (§ 531 Abs. 2 ZPO) nicht\nvorliegen. Erstinstanzlich hat die Klägerin lediglich die\n„künstliche Aufschüttung“ (Bl. 181 d. A.) im\nZusammenhang mit der Frage des Vorhandenseins wasserführender\nSchichten erwähnt, nicht aber vorgetragen, dass die Aufschüttung\nvon der Beklagten angelegt worden sei.\n\nDanach ist die Einwirkung des Niederschlagswassers vom\nGrundstück der Beklagten zu dulden, ohne dass es darauf ankommt,\ninwieweit die Niederschläge unmittelbar von ihrem Grundstück oder\nvon dem darüber gelegenen Acker herrühren.\n\nAnderes kann für den von wild abfließendem Wasser angeschwemmten\nSchlamm gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die über\ndasjenige hinausgehen, was herabfließendes Niederschlagswasser\nüblicherweise mit sich führt. Solche Grobimmissionen sind vom\nNachbarn grundsätzlich nicht zu dulden. Voraussetzung eines\nEntschädigungsanspruchs gegen die Beklagte wegen des vom\nNiederschlagswasser mitgeschwemmten Schlamms wäre aber, dass sie\nfür die Beeinträchtigung als Störerin i. S. d. § 1004 BGB\nverantwortlich ist. Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar\nauf den Willen des Eigentümers zurückgehen, um ihn als Störer in\nAnspruch nehmen zu können (BGHZ 90, 255, 266; NJW 1985, 1773,\n1774). Natureinwirkungen begründen allein keine Zustandshaftung.\nHinzutreten muss eine adäquate Mitverursachung, die darin liegen\nkann, dass der Eigentümer entgegen einer Handlungspflicht - etwa\naufgrund der Verkehrssicherungspflicht - Maßnahmen zur Abwendung\nder Beeinträchtigung unterlässt (BGHZ 114, 183 (191)).\n\nDass der Beklagten hier die Verletzung einer\nVerkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Befestigung des\nBahndamms vor oder nach dem Schadensereignis im Februar 2006\nvorzuwerfen wäre und dass diese kausal für die bei den Klägern\naufgetretenen Schäden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt.\nSoweit sie sich darauf beruft, dass die Beklagte den Bahndamm\nerrichtet habe, ist dieser Vortrag - wie ausgeführt - in der\nBerufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Die möglicherweise\nunzureichende Planung eines Entwässerungssystems auch für das\nbenachbarte Grundstück schließlich stellt keine Verletzung einer\nVerkehrssicherungspflicht dar, die der Beklagten als Eigentümerin\neines Grundstücks obliegt.\n\nDie Behauptung, dass die Überschwemmung lediglich auf eine\nVerkrautung des auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen Grabens\nzurückzuführen gewesen sei, erfolgt im Streitfall ebenfalls\nerstmals in der Berufungsinstanz und ist aufgrund des Bestreitens\nder Beklagten nicht beachtlich. Soweit das Landgericht in den\nTatbestand die Behauptung der Verkrautung des Grabens aufgenommen\nhat, entspricht dies nicht dem erstinstanzlichen Vortrag der\nKlägerin. Die Klägerin hat vielmehr erstinstanzlich selbst darauf\nBezug genommen, dass nach dem im Rechtsstreit, den die Eheleute\nK… gegen die Beklagte geführt haben (Az.: 3 O 265/06\nLandgericht Neuruppin; Az.: 2 U 24/11 Brandenburgisches\nOberlandesgericht) das von den Nachbargrundstücken abfließende\nRegenwasser als Hauptursache der Überschwemmung festgestellt worden\nsei. Sie haben insoweit auf das dort eingeholte Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. W… Bezug vom 14.09.2009 genommen.\nDer Sachverständige hatte dort weiter festgestellt, dass die\nunzureichende Reinigung des ackerseitigen Grabens, die im dortigen\nVerfahren unstreitig gegeben war, für die Überschwemmung des\nklägerischen Grundstücks keine wesentliche Ursache gewesen sei.\n\n6. Auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 2 Nr. 1\nBbgNRG bzw. 26 Abs. 1 BbgNRG sind nicht begründet, da die\nBehauptung, dass die Beklagte die Herstellung des Bahndamms\nveranlasst und dadurch den Abfluss wild abfließenden Wassers\nverstärkt habe, für die Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist.\nDie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bahndamms\nnach dem Schadensereignis im Februar 2006 stellt keine Herstellung\neiner Aufschüttung oder eine Veränderung des Abflusses wild\nabfließenden Wassers dar, sondern lediglich die Wiederherstellung\ndes früheren, von der Beklagten nicht veranlassten Zustandes.\n\n7. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen\nVoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Die Rechtssache\nhat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\neine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht\nim Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des\nEinzelfalls. Eine Divergenz zu Entscheidungen des\nBundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist nicht\nersichtlich.\n\nDer Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf\n36.890,32 € festgesetzt (§§ 47, 48 GKG).","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-05-15/2-u-26-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"BbgWG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BbgWG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BbgWG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2413","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2413"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-05-15/2-u-26-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2413","retrieved":"2026-07-29 23:17:26.304387+00:00"}}