{"status":"available","doknr":"BB-2340","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-09-16","aktenzeichen":"5/11 EA","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird\nverworfen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDer Beschwerdeführer, ein gemeinnütziger Flugsportverein,\nbetreibt seit 1992 auf einem Teil des ehemaligen\nMilitärflugplatzgeländes der Wehrmacht in P., das anschließend\ndurch die Westgruppe der Truppen der sowjetischen Streitkräfte\n(WGT) genutzt worden ist, einen Segelflugplatz. Das Gelände steht\nim Wesentlichen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und des\nÄußerungsberechtigten zu 2); eine Teilfläche (...) gehört dem\nAntragsteller. Im Februar 2011 wurden etwa 150 ha der im Eigentum\ndes Äußerungsberechtigten zu 2) sowie der Bundesrepublik\nDeutschland stehenden Fläche im nördlichen Teil des Flugplatzes zum\nVerkauf ausgeschrieben. Für den Äußerungsberechtigten zu 2) tritt\ndie Äußerungsberechtigte zu 1) auf, die zur Verwaltung und\nVerwertung der im Eigentum des Landes stehenden WGT-Flächen\nbevollmächtigt ist. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch die\nBundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vertreten. Das Angebot\nwurde zunächst bis zum 15. April 2011 unter anderem auf den\nInternetportalen der Äußerungsberechtigten zu 1) sowie der BImA\nveröffentlicht.\n\nAusweislich des den Interessenten zur Verfügung gestellten\nExposés ist die zu verkaufende Fläche in zwei Lose aufgeteilt, von\ndenen eines (Los 2, ca. 52 ha) die Fläche betrifft, auf der der\nAntragsteller den Segelflugplatz betreibt, und das andere ein\nGebiet (Los 1, ca. 98 ha) umfasst, auf dem ein Solarpark entwickelt\nwerden soll. Das Exposé enthält folgenden Hinweis für die\nVergabeentscheidung:\n\n„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um\neine unverbindlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufpreisangeboten\nhandelt. Dieses Verfahren ist nicht mit den Verfahren nach der\nVergabe – und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder\nder Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -\n(VOL) vergleichbar. Mit der Abgabe eines Angebotes entsteht kein\nAnspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages. Der Rechtsweg ist\nausgeschlossen“ (S. 16).\n\nDem potentiellen Erwerber wird auferlegt, in Zusammenarbeit mit\nder Stadt P. auf seine Kosten einen Vorhaben bezogenen\nBebauungsplan zu erstellen und – insbesondere im Hinblick auf\nden südlich angrenzenden Flugbetrieb – ein Blendgutachten\nbeizubringen. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren zur\nerforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes und die\nAufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Solarpark Flugplatz P.)\neingeleitet. Auch die Ausweisung der Flugplatzfläche ist Gegenstand\ndes laufenden Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens, das Exposé\nenthält dazu den Vermerk:\n\n„Die Stadt P. ist am Erhalt des Segelflugplatzes sehr\ninteressiert und möchte im Rahmen dieser FNP-Änderung auch den\nörtlichen Segelflugverein an diesem Standort bauplanungsrechtlich\nsichern“ (S. 8).\n\nIm Verlauf der Einmessung des Bebauungsplangebietes veränderten\nsich Flächenzuschnitt und Planungsgrundlagen mehrfach, unter\nanderem wurde der zunächst auf 200 m angesetzte Sicherheitsabstand\nzwischen Solarmodulen und Start- und Landebahn auf 120 m\nverringert. Die Änderungen wurden den Beteiligten mitgeteilt, die\nGelegenheit erhielten, ihre Gebote anzupassen.\n\nInsgesamt 30 Interessenten gaben ein Kaufpreisangebot –\njeweils für beide Lose - ab, darunter auch der Antragsteller.\nDieser beabsichtigt, durch die Erlöse aus dem Betrieb einer\nPhotovoltaikanlage auf Los 1 die Flugplatzfläche zu entwickeln und\ndie Flugbetriebskosten des Flugplatzes zu sichern. Das\nFlugplatzgelände als historisches Kulturgut solle saniert und\nerhalten werden, auf dem Flugplatz solle eine feste Start- und\nLandebahn gebaut werden. Die regionalwirtschaftliche Bedeutung des\nFlugplatzes P. als Infrastruktureinrichtung solle einer breiten\nÖffentlichkeit näher gebracht, die Entwicklung des Flugplatzes zum\nzentralen Luftsport-, Touristik- und Freizeitgelände in der P.\ngefördert und koordiniert sowie die Kontakte zwischen Flugplatz und\nheimischen Wirtschaftsunternehmen sollten intensiviert werden.\n\nAb Mai 2011 wurden seitens der Äußerungsberechtigten zu 1) sowie\nder BImA Vorgespräche mit sechs Bietern geführt, in die zur\nSicherung des künftigen Flugplatzbetriebes auch der – nicht\nzu den Bestbietern zählende - Antragsteller einbezogen wurde. Im\nJuni 2011 wurden drei weitere Bieter ausgeschlossen und das\nVerfahren auf zwei Gesprächspartner und den Antragsteller verengt.\nLetzterer wurde unter Hinweis darauf, dass sein Angebot für Los 1\nnicht konkurrenzfähig sei, aufgefordert, ein Angebot ausschließlich\nfür die von ihm genutzten Flächen des Loses 2 abzugeben. Dieser\nAufforderung kam er nicht nach.\n\nAm 1. Juli 2011 wurde der Antragsteller sowie einer der weiteren\nBieter davon in Kenntnis gesetzt, dass ab diesem Zeitpunkt\nausschließlich mit dem festgestellten Bestbieter verhandelt\nwürde.\n\nMit seinem hier am 1. August 2011 eingegangenen Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller,\neine Verkaufsentscheidung zu Gunsten des Meistbietenden vorerst zu\nuntersagen. Er rügt, durch den Ausschluss aus dem Bieterverfahren\nbetreffend der im Eigentum des Äußerungsberechtigten zu 2)\nstehenden Flächen in Art. 2 (Grundsätze der Verfassung), Art. 10\n(Freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 12 (Gleichheit), Art.\n20 (Vereinigungsfreiheit), Art. 41 (Eigentum), Art. 42 (Wirtschaft)\nund Art. 44 (Strukturförderung) der Verfassung des Landes\nBrandenburg (LV) verletzt zu sein. Hinsichtlich der im Eigentum der\nBundesrepublik Deutschland stehenden Flächen hat er einen Antrag\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem\nBundesverfassungsgericht gestellt.\n\nDer Antragsteller sieht sich durch die bevorstehende Veräußerung\nder Flächen an einen Dritten in seinem verfassungsrechtlich\ngeschützten Eigentumsrecht verletzt. Das in seinem Besitz\nbefindliche Grundstück werde durch den Verkauf faktisch wertlos und\nfalle beim Verlust der Nutzungsbindung vertragsgemäß an den\nÄußerungsberechtigten zu 2) zurück, er werde „kalt\nenteignet“. Beim Erwerb der Teilfläche seien den Verkäufern\ndie Planungen und Entwicklungskonzeptionen des Antragstellers\nbekannt gewesen und dem Verein seien weitere Flächenverkäufe\nzugesichert worden.\n\nDurch eine Veräußerung an Dritte werde dem Antragsteller die\nwirtschaftliche Grundlage entzogen. Der Mietvertrag über das\nFlugplatzgelände sei vierteljährlich kündbar, es sei zu erwarten,\ndass ein Dritterwerber die Photovoltaikanlage auf dem gesamten\nGelände errichten wolle und die Nutzung durch den Antragsteller\ndeshalb beenden werde. Bereits in B. und F. sei nach einer\nVeräußerung ehemaliger Konversionsflächen an Dritte mit dem Ziel,\neine Solaranlage zu errichten, der auf dem Gelände zuvor\nbetriebenen Flugbetrieb eingestellt worden. Die Verkleinerung des\nSicherheitsabstandes zwischen der geplanten Photovoltaikanlage und\nder Flugbetriebsfläche von 200 m auf 120 m, für die kein sachlicher\nGrund bestehe, gefährde den Betriebsablauf des Flugplatzes und\nbedrohe ihn in seiner Existenz. Nur dann, wenn die\nPhotovoltaikanlage auf dem Flugplatzgelände unter seiner eigenen\nFederführung betrieben werde, werde die Anlage in einem für alle\nBeteiligten unschädlichen Umfang errichtet und sei eine dauerhafte\nWeiterführung des Flugbetriebes gewährleistet. Die Erstellung des\nim Exposé geforderten Blendgutachtens erst nach dem Verkauf des\nGeländes, wie es von der Äußerungsberechtigten zu 1) vorgesehen\nsei, werde notwendigerweise zur Einstellung des Flugbetriebes\nführen. Nach den Anforderungen der Oberen Luftfahrbehörde\nBerlin-Brandenburg müssten schädliche Auswirkungen der Spiegelung\ndes Sonnenlichtes in den Solarmodulen auf den Flugverkehr\nausgeschlossen sein. Anderenfalls sei mit einer vollständigen\nEinstellung des Flugbetriebs zu rechnen, zeitliche Beschränkungen\ndes Flugbetriebs würden grundsätzlich nicht angeordnet. Auch im\nHinblick auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sollten die\nFlächen ausschließlich an den Betreiber des Flugplatzes veräußert\nwerden, um zu gewährleisten, dass der luftverkehrsrechtlich\ngenehmigte Betrieb dauerhaft Bestand haben könne.\n\nWerde nur das Los 2 an den Antragsteller verkauft, seien die\nFolgeaufwendungen für die Sanierung, Kampfmittelberäumung und\nAltlastensanierung für den Antragsteller nicht finanzierbar. Er sei\nbereit, das Objekt zum vollen Verkehrswert zu erwerben. Durch das\nBieterverfahren sollten jedoch andere Interessengruppen bevorzugt\nwerden; der Antragsteller werde als möglicher Eigentümer der\nLiegenschaft als juristische Person diskriminiert. Das\nBieterverfahren leide an einem erheblichen Mangel, weil nach Ablauf\nder Gebotsfrist unter Hinweis auf die Vergrößerung der für die\nSolaranlagen geeigneten Fläche zur Abgabe neuer Gebote aufgefordert\nworden sei. Dieser zweite Durchgang sei nur durchgeführt worden,\nweil die Beteiligten gewusst hätten, wie hoch die Angebote der\nMitbietenden gewesen seien. Damit seien die Grundsätze eines\ngesetzlich geregelten Bieterverfahrens verletzt worden, dies stelle\nWillkür dar. Es gebe auch Anzeichen für Absprachen der Bieter.\n\nNach den Leitlinien des Landtages Brandenburg sollten durch die\nKonversion ehemals militärisch genutzter Flächen regionale\nStrukturnachteile abgefedert werden. Die Entwicklung des\nFlugplatzes sei für die Region von entscheidender Bedeutung, gerade\nim Hinblick auf die Jugendarbeit des Vereins sowie auf die\nwirtschaftliche Fortentwicklung und die Fachkräftesicherung. Bei\neinem Verkauf der Fläche an Dritte zu einem höheren Gebot bestehe\nallenfalls kurzfristig ein finanzieller Vorteil für den\nÄußerungsberechtigten zu 2) und die Bundesrepublik Deutschland. Bei\neinem Verkauf an den Antragsteller realisierten sich\nwirtschaftliche und strukturelle Vorteile durch die langfristige\nGenerierung eigener Mittel aus dem Betrieb der Solaranlage. Zur\nUmsetzung der Standortentwicklungskonzeption des Regionalen\nWachstumskerns P.–W.–K. sei eine unmittelbare\nVerknüpfung der Errichtung einer Solarfläche und der Entwicklung\ndes Flugplatzes unabdingbar.\n\nSchließlich berühre das gemeinsame Verkaufsverfahren von Bund\nund Land auch den Grundsatz des bundestreuen Verhaltens, der durch\ndie Verkaufsentscheidung verletzt werde.\n\nDie im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung durchzuführende Folgenabwägung streite für den\nAntragsteller. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, werde ihm\ndurch den Verkauf der Fläche an Dritte die wirtschaftliche\nGrundlage entzogen. Nach einem Verkauf sei eine Rückgewinnung der\nGrundstücke nicht mehr möglich. Flächen für Flugplätze stünden aber\nnur begrenzt zur Verfügung. Erginge die einstweilige Anordnung,\nbleibe aber der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt, würden\nInteressen Dritter nicht erheblich beeinträchtigt, da das\nBieterverfahren jederzeit fortgesetzt werden könnte.\n\nDie Äußerungsberechtigte zu 1) ist der Auffassung, der\nAntragsteller habe in dem bisherigen Verfahren keine Stellung\nerlangt, aus der er Eigentumsrechte oder eigentumsgleiche Rechte\nableiten könne. Das im Eigentum des Antragstellers stehende\nFlurstück sei von der zu verkaufenden Fläche durch ein größeres, im\nEigentum der Bundesrepublik Deutschland verbleibendes Flurstück\ngetrennt. Eine Beeinträchtigung dieses Eigentums sei deshalb nicht\nzu erwarten. Der im Ergebnis der Antragstellung durch den Verein\nangestrebte Eigentumserwerb zum Betrieb eines Solarparks\nwiderspreche den Satzungszielen des Vereins. Der\nÄußerungsberechtigte zu 2) trete in dem Verkaufsverfahren nicht als\nTräger öffentlicher Gewalt auf, der Verkauf der Konversionsflächen\nunterliege zivilrechtlichen Vorschriften. Der Antragsteller hätte\nvor Anrufung des Verfassungsgerichts den Rechtsweg beschreiten\nmüssen. Durch den beim Bundesverfassungsgericht erhobenen Antrag\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei die Zuständigkeit des\nVerfassungsgerichts des Landes Brandenburg ausgeschlossen. Der\nVerein sei nicht wirksam vertreten, weil die vorliegende\nAntragsschrift nur von einer Person, statt vom gesamten\ngeschäftsführenden Vorstand unterzeichnet sei.\n\nDer Äußerungsberechtigte zu 2) ist der Ansicht, die\nAntragsschrift enthalte kein nach den Vorschriften der\nLandesverfassung und dem Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg\nstatthaftes Begehren, weil sich die beantragte Untersagung\nausschließlich an die Äußerungsberechtigte zu 1) sowie die BImA und\ndamit nicht an einen Träger öffentlichen Gewalt des Landes\nBrandenburg richte. Außerdem sei der Rechtsweg nicht erschöpft.\n\nB.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen\nErfolg. Er ist unzulässig.\n\n1. Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nwirksam gestellt, insbesondere ist der Antragsteller als\neingetragener Verein wirksam vertreten. Nach § 19 Abs. 1 der\nSatzung des Antragstellers vom 14. Mai 1992 wird der Verein\nallgemein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten,\ndarunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der\nSchatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden in § 16 bezeichnet,\ndazu gehören neben den vorgenannten Personen der Schriftführer, der\nmit diesen zusammen den geschäftsführenden Vorstand bildet, sowie\ndie Verantwortlichen der sportlichen und technischen Ressorts und\ndrei bis fünf Beisitzer. § 19 Abs. 2 der Satzung schränkt die\nVertretungsmacht für rechtlich verbindliche Erklärungen ein, diese\nsind nur durch den geschäftsführenden Vorstand abzugeben. Dies\nbedeutet allerdings nicht, dass diesem Gremium nur insgesamt die\nVertretungsmacht zusteht. Enthält – wie hier – die\nSatzung keine diesbezügliche Regelung, gilt auch bei mehrköpfigen\nVorständen keine Gesamtvertretung (Palandt-Ellenberger,\nBürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 26 Rn. 7). Vorliegend\nmüssen Absatz 1 und 2 in Zusammenschau gesehen werden. Absatz 1\nbezeichnet die Anzahl der für eine ausreichend Vertretung\nerforderlichen Vorstandsmitglieder, Absatz 2 schränkt den Kreis\nderer ein, die rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben dürfen.\nRechtliche verbindliche Erklärungen des Vereins sind danach durch\nzwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes abzugeben. Da die\nAntragsschrift vom 27. Juli 2011 die Unterschrift des Vorsitzenden\nund des Schatzmeisters des Antragstellers trägt, ist diesen\nAnforderungen Genüge getan.\n\n2. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass auch beim\nBundesverfassungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung gestellt worden ist. Zwar kommt der Erlass einer\neinstweiligen Anordnung gem. § 30 Verfassungsgerichtsgesetz\nBrandenburg (VerfGGBbg) nicht in Betracht, wenn die\nVerfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unzulässig\nist, weil in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht erhoben wurde, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg. Hier\nfehlt es aber an einer Identität der Streitgegenstände, denn der\nAntragsteller hat seinen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht\nauf diejenigen Grundstücke bezogen, die im Eigentum der\nBundesrepublik Deutschland stehen, während sich das hiesige\nVerfahren mit den im Eigentum des Äußerungsberechtigten zu 2)\nstehenden Flächen zu befassen hat.\n\n3. Zweifelhaft ist hingegen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für\nden Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das\nVerfassungsgericht des Landes Brandenburg besteht. Vorläufiger\nRechtsschutz nach § 30 VerfGGBbg setzt eine besondere Dringlichkeit\nder Angelegenheit voraus, die ein Tätigwerden gerade des\nVerfassungsgerichts erfordert. Sie wird in aller Regel nicht\nbestehen, solange der Antragsteller Rechtschutz durch die\nFachgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen kann. Insoweit gilt auch im\nVerfahren nach § 30 VerfGGBbg der Grundsatz der Subsidiarität. Dem\nerfolglosen Bieter steht gegen Entscheidungen des Veräußerers\ngrundsätzlich der Rechtsweg offen. Bei einem Bieterverfahren\nentsteht zwischen Bieter und Veräußerer ein vorvertragliches\nVertrauensverhältnis, das letzteren zu Gleichbehandlung der\nTeilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet. Dies gilt\nauch dann, wenn der Veräußerer ein Träger öffentlicher Verwaltung\nist oder wenn ein solcher ein Unternehmen mit der Suche nach einem\nKäufer beauftragt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2008\n– V ZR 56/07 -, MDR 2008, 736). Vorliegend ist der Rechtsweg\ndurch die Vorgaben des Exposés auch nicht ausgeschlossen worden.\nSelbst zweiseitige Vereinbarungen, die ihrem Wortlaut nach den\nRechtsweg ausschließen sollen, hindern die Anrufung der Gerichte\nnicht, sondern können allenfalls die Klagbarkeit des Anspruches vor\nden Gerichten beseitigen (vgl. Schreiber, in: Wieczorek/Schütze,\nZivilprozessordnung, Band V, 3. Aufl. 1995, § 13 GVG Rn. 45 ff.).\nErst recht kann der Weg zu den Gerichten wegen des aus dem\nRechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 10 LV abgeleiteten\nJustizgewährungsanspruches nicht einseitig ausgeschlossen werden.\nAllerdings ist denkbar, dass der Rechtswegausschluss den nicht\nanwaltlich vertretenen Antragsteller dazu veranlasst hat,\nunmittelbar das Verfassungsgericht anzurufen. Ob er deshalb als\nschutzbedürftig anzusehen ist, d. h. ob das Verfassungsgericht\ndeshalb ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden\nkann bzw. muss, oder ob die objektive Funktion der Erschöpfung des\nRechtswegs einer Sofortentscheidung entgegensteht, kann hier\nallerdings offen bleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist aus\nanderen Gründen zu verwerfen.\n\n4. Die Verfassungsbeschwerde kann nämlich bereits deshalb keinen\nErfolg haben, weil es an einer Antragsbefugnis fehlt. Der\nAntragsteller hat die Möglichkeit einer Grundrechtsbeeinträchtigung\nnicht substantiiert dargelegt.\n\na) Zwar kann sich der Antragsteller auch als Verein auf eine\nVerletzung der von ihm gerügten Grundrechte berufen. Als solcher\nist er eine juristische Person des Privatrechts, für die gem. Art.\n5 Abs. 3 LV Grundrechte insoweit gelten, als sie ihrem Wesen nach\nauf diese anwendbar sind. Für die hier geltend gemachten Rechte auf\nEigentum, wirtschaftliche Betätigung, Vereinigung und das\nDiskriminierungsverbot sind auch juristische Personen des\nPrivatrechts grundrechtsberechtigt.\n\nb) Zweifelhaft ist allerdings, ob der angegriffene Ausschluss\naus dem Bieterverfahren durch die Äußerungsberechtigte zu 1), eine\nGesellschaft mit beschränkter Haftung und damit ebenfalls eine\njuristische Person des Privatrechts, tauglicher Angriffsgegenstand\neines durch den vorliegenden Antrag einstweilen zu sichernden\nVerfassungsbeschwerdeverfahrens sein könnte. Unbeschadet einer\nmöglichen materiellen Grundrechtsbindung Dritter in Art. 5 Abs. 1\nLV beschränkt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV die Verfassungsbeschwerde auf\nbehauptete Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt.\nDazu zählt die vollziehende Gewalt und zwar zunächst insoweit, als\nsie in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen tätig wird, aber\nauch, soweit sie Aufgaben im Bereich des sogenannten\nVerwaltungsprivatrechts ausübt, also öffentlichen Aufgaben in der\nForm des Privatrechts wahrnimmt. Zunehmend wird auch für Geschäfte\nder Bedarfsdeckung und der Auftragsvergabe eine Grundrechtsbindung\nbejaht, weil der Staat, auch dann, wenn er erwerbswirtschaftlich\ntätig werde, Sachwalter der Allgemeinheit sei (vgl. dazu Höfling,\nin: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 1, Rn. 100, 102 ff).\nBeteiligt er sich im Rahmen dieser erwerbswirtschaftlichen\nTätigkeit an juristischen Personen des Privatrechts, soll eine\nGrundrechtsbindung dieser Gesellschaft aber allenfalls insoweit\nbestehen können, als die öffentliche Hand eine\nMajoritätsbeteiligung besitzt (vgl. Stern, Staatsrecht, Band III/I,\n1988, S. 1420). Die danach maßgeblichen Gesellschafterverhältnisse\nan dem Äußerungsberechtigten zu 2) können allerdings vorliegend\ndahinstehen. Gleichfalls ist nicht zu entscheiden, ob es in diesem\nZusammenhang von Bedeutung ist, dass die Äußerungsberechtigte zu 1)\ndas Bieterverfahren nicht in eigenem Namen führt, sondern in\nVollmacht für den Äußerungsberechtigten zu 2) auftritt. Wenn das\nvon ihr durchgeführte Bieterverfahren aber die öffentliche Hand als\nEigentümer der zu veräußernden Grundfläche verpflichtet, und diese\nbei eigenem Tätigwerden Grundrechtsbindungen unterläge, könnte\nzweifelhaft sein, ob die Grundrechtsbindung durch die Einschaltung\neines Vertreters beseitigt werden könne. Letztlich kann dies aber\ndahinstehen. Es fehlt nämlich bereits an der Möglichkeit, dass der\nSchutzbereich der von dem Antragsteller als verletzt gerügten\nGrundrechte berührt ist.\n\nc) Soweit der Antragsteller eine Verletzung der Art. 2 und 44 LV\nrügt, kommt eine Verletzung eigener Rechte bereits deshalb nicht in\nBetracht, weil beide Normen keine subjektiv-öffentlichen Rechte\nbegründen. Art. 2 LV enthält eine Reihe von Staatszielen als\nobjektiv-rechtliche Strukturprinzipien der Verfassung\n(Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Kommentar,\n2. Lfg. 2008, Art. 2 Nr. 1), die keine subjektiven Grundrechte\ndarstellen und als solche nicht Gegenstand einer\nVerfassungsbeschwerde (Beschluss vom 19. November 2010 –\nVfgBbg 39/10 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und\nsomit auch nicht eines zur Sicherung von Grundrechten eingereichten\nAntrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein können. Art.\n44 LV enthält einen Verfassungsauftrag (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O,\nArt. 44), der ebenfalls keine subjektiven Rechte begründet.\n\nd) Der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens begründet\nPflichten des Bundes gegenüber dem Land, der Länder gegenüber dem\nBund und der Länder untereinander, um die aufeinander angewiesenen\nTeile des Bundesstaats stärker unter der gemeinsamen\nVerfassungsrechtsordnung aneinander zu binden (BVerfGE 8, 122,\n140). Rechte des Einzelnen sind daraus nicht abzuleiten.\n\ne) Nach dem Vortrag des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass\neine Verletzung seines Rechts auf Eigentum möglich wäre. Art. 41 LV\nschützt den Bestand an vermögenswerten Gütern vor\nungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt\n(Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 41 Nr. 3.1). Dass der\nAntragsteller durch das Bieterverfahren in seinem Eigentum an dem\nFlurstück 80 der Flur 43 unmittelbar betroffen wäre, ist nicht\nersichtlich. Das Flurstück ist nicht Bestandteil der zum Verkauf\nstehenden Fläche und wird durch die projektierte Nutzung der für\ndie Solarnutzung ausgewiesenen Fläche nicht erkennbar in seinem\nGebrauchsmöglichkeit beschränkt. Das Grundstück ist von der zum\nVerkauf gestellten Fläche durch eine im Eigentum der Bundesrepublik\nDeutschland verbleibende Fläche getrennt. Wie dieses Grundstück\nderzeit genutzt wird und aus welchen Gründen diese Nutzung nach\neinem Verkauf der unter Los 1 und 2 zusammengefassten Flächen nicht\nmehr möglich sein soll, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.\nEntsprechend kann auch nicht nachvollzogen werden, dass die Gefahr\nbesteht, dass das Eigentum an der Fläche an das Land Brandenburg\nzurückfallen könnte. Im Übrigen fehlte es jedenfalls an einem\nunmittelbaren Eingriff in das Grundrecht, weil das Eigentum an\nseiner Fläche nicht bereits durch den Verkauf, sondern erst durch\ndie nachfolgend befürchteten Maßnahmen der Neueigentümer\nbeeinträchtigt werden könnte.\n\nSoweit der Antragsteller sich darüber hinaus in seinem Eigentum\ndadurch beeinträchtigt sieht, das ihm der in früheren Jahren in\nAussicht gestellte Erwerb weiterer Flächen nunmehr versagt werden\nsoll, ist ebenfalls bereits die Möglichkeit einer\nGrundrechtsverletzung nicht gegeben. Denn das Eigentumsrecht\ngewährleistet nur bestehende Rechtspositionen, bloße Chancen\nunterliegen dem Schutzbereich nicht (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE\n78, 205, 211).\n\nf) Auch das Recht auf Vereinigungsfreiheit ist erkennbar nicht\nbetroffen. Art. 20 LV schützt in seiner Ausprägung als individuelle\nVereinigungsfreiheit nicht nur die Gründung einer Vereinigung sowie\nden Beitritt zu ihr, sondern, als kollektive Vereinigungsfreiheit,\nauch ihre Existenz, Funktionsfähigkeit, die Selbstbestimmung über\nihre Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung\nihrer Geschäfte (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 20 Nr. 2.2.\nm.w.N). Soweit der Antragsteller vorträgt, durch einen Verkauf der\nKonversionsflächen an einen anderen Bieter werde er in seiner\nwirtschaftlichen Existenz betroffen und werde letztlich den\nFlugbetrieb aufgeben müssen, fehlt es zum einen an einer\nUnmittelbarkeit der vorgetragenen Beeinträchtigung. Diese soll auch\nnach dem Vortrag des Antragstellers nämlich nicht durch den Verkauf\nselbst, sondern erst durch – mögliche - weitere Maßnahmen des\nzukünftigen Erwerbers entstehen. Der Erwerb als solcher betrifft\nden Antragsteller in seinem Recht aus Art. 20 LV noch nicht, weil\nder Erwerber der Grundflächen zunächst nach §§ 570 Abs. 1, 566 BGB\nin den bestehenden Vertrag eintritt. Zum anderen findet eine\nwirtschaftliche Betätigung des Antragstellers in einem\nvergleichbaren Sinne noch nicht statt. Auch insoweit würde also\nnicht in eine bestehende Rechtsposition eingegriffen, sondern wäre\nallenfalls eine zukünftige Möglichkeit, eine Chance betroffen. Eine\ngegenwärtige Beeinträchtigung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit\nist darin nicht zu sehen.\n\ng) Eine Verletzung des Rechts auf wirtschaftliche\nBetätigungsfreiheit, Art. 42 LV, ist ebenfalls nicht dargetan.\nDieses Grundrecht konkretisiert das in Art. 10 LV enthaltene Recht\nauf allgemeine Handlungsfreiheit, wobei es die besondere Bedeutung\ndes Rechts bekräftigen soll (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 42 Rn.\n1). Es gewährleistet das Recht des Einzelnen, sich wirtschaftlich\nzu betätigen, kann aber keine Verpflichtung eines potentiellen\nVertragspartners begründen, mit dem Grundrechtsberechtigten ein\nbestimmtes Geschäft abzuschließen.\n\nh) Schließlich ist auch die Möglichkeit eines Verstoßes gegen\ndas Willkürverbot, Art. 12 LV, nicht erkennbar. Dieses verbietet\neine sachwidrige Ungleichbehandlung, die aber allein darin, dass\ndie Äußerungsberechtigte schlussendlich nur noch mit dem Bieter\nverhandelt, der das höchste Gebot abgegeben hat, nicht gesehen\nwerden kann. Dass mit dieser Entscheidung weitere Gesichtspunkte,\ndie der Antragsteller für entscheidungsrelevant hält, wie die\nbesondere Bedeutung seiner Arbeit für die Struktursicherung in der\nRegion und die soziale Bedeutung der Vereinsarbeit für die\nBevölkerung, unberücksichtigt bleiben, mag Anlass zu Diskussion auf\npolitischer Ebene bieten, begründet aber eine Grundrechtsrelevanz\nnoch nicht. Auch die Tatsache, das die Äußerungsberechtigte zu 1)\nzu weiteren Offerten aufgefordert hat, nachdem bereits Gebote\nvorlagen, ist nicht als sachwidrige Bevorzugung Einzelner zu\nbewerten. Denn zwischenzeitlich war die für die Errichtung von\nSolaranlagen vorgesehene Fläche vergrößert worden, was unmittelbar\nEinfluss auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung einer solchen Anlage\nund damit auf die Höhe des abzugebenden Gebotes hat. Die\nÄußerungsberechtigte zu 1) hatte auch allen Bietern gleichermaßen\ndie Gelegenheit eröffnet, neue Gebote abzugeben. Anzeichen dafür,\ndass sie dies nur zu dem Zweck veranlasst hat, damit das von dem\nAntragsteller abgegebene Gebot überschritten wird, oder dass\n– von den Äußerungsberechtigten veranlasst - sachwidrige\nAbsprachen zwischen anderen Bietern erfolgt waren, sind nicht\nerkennbar.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-09-16/5-11-ea","cited_norms":[{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2340","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2340"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-09-16/5-11-ea","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2340","retrieved":"2026-07-30 00:17:35.785976+00:00"}}