{"status":"available","doknr":"BB-2316","ecli":null,"court":"Landgericht Potsdam","senate":"2. Zivilkammer","decided":"2013-11-14","aktenzeichen":"2 T 62/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 27.8.2013 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung und weiteren Veranlassungen zu dem Insolvenzplan nach §§ 230 InsO ff. zurückverwiesen mit der Anweisung, dass der Insolvenzplan nicht wegen einer fehlenden Zustimmung nach § 230 InsO zurückgewiesen werden kann.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nDie zulässige sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückgabe des Verfahrens zur weiteren Entscheidung an das Insolvenzgericht.\n\nDie Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 InsO, dass die Zustimmung des Insolvenzschuldners erforderlich ist, liegen nicht vor.\n\nDa die Insolvenzschuldnerin keine natürliche Person, sondern ein Verein ist, liegt das Zustimmungserfordernis nach § 230 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vor.\n\nDie Zustimmung der Insolvenzschuldnerin ist jedoch auch nicht nach § 230 Abs. 1 Satz 2 InsO erforderlich.\n\n§ 230 InsO nennt die Personen, von den eine Zustimmung erforderlich ist nämlich eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien.\n\nZu den Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit gehören die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft, die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, die Partenreederei sowie die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Kommanditgesellschaften auf Aktien wurden vom Gesetzgeber in § 230 Abs. 1 Satz 2 einbezogen, weil bei ihnen trotz ihres Charakters als juristische Person mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (vgl. § 281 Abs. 1 AktG).\n\nDas bedeutet gleichzeitig, dass sonstige juristische Personen, insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften und rechtsfähige Vereine, nicht von § 230 Abs. 1Satz 2 erfasst werden (vgl. MÜ-KO-Eidenmüller, 2008 § 230 Rz 26).\n\nGeschützt nach § 230 InsO sollen diese Personen, die eine persönliche Haftung bei Fortführung der Insolvenzschuldnerin übernehmen. Eine solche persönliche Haftung von natürlichen Personen ist bei der hiesigen Insolvenzschuldnerin nicht gegeben.\n\nDa die Insolvenzschuldnerin nach § 21 BGB als eingetragener Verein ein rechtfähiger Verein ist, ist eine Erklärung der Insolvenzschuldnerin, dass sie dem Plan zustimmt, nicht erforderlich.\n\nAuch nach § 42 BGB ist es nicht erforderlich, dass die Mitgliederversammlung vor der Bestätigung des Insolvenzplan, dem Fortbestand des Vereins zustimmt.\n\n§ 42 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass erst nach Bestätigung des Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht und der Aufhebung des Insolvenzverfahren, die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen kann.\n\nEine Mitgliederentscheidung muss daher nicht vor Bestätigung des Insolvenzplans und auch nicht vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingeholt werden.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-potsdam/2013-11-14/2-t-62-13","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2316","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2316"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-potsdam/2013-11-14/2-t-62-13","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2316","retrieved":"2026-07-29 19:37:19.460544+00:00"}}