{"status":"available","doknr":"BB-20120","ecli":null,"court":"Landgericht Frankfurt (Oder)","senate":"1. Zivilkammer","decided":"2021-12-08","aktenzeichen":"11 O 290/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Endurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 1. Zivilkammer - vom 29.10.2021 wird wie folgt berichtigt:\n\nDas Rubrum des Urteils wird hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten wie folgt berichtigt: ..., als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ..., ..., ... ... .\n\nDer Tenor zu 1. des Urteils wird wie folgt berichtigt: Anstatt 12.048,00 € muss es richtigerweise heißen 12.000,48 €.\n\nDer Tatbestand des Urteils wird auf Seite 2, Abs. 1 S. 1 wie folgt berichtigt: Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zustimmung zur Herausgabe eines beim Amtsgericht Fürstenwalde hinterlegten Betrags i.H.v. 12.000,48 € und ...\n\nAuf Seite 3, Antrag der Klägerin: ..., der Herausgabe des beim Amtsgericht Fürstenwalde hinterlegten Betrag von 12.000,48 €...\n\nAuf Seite 2, Abs. 2 S. 1: Die Klägerin schloss mit der ... am 11.12.2015 einen Stromlieferungsvertrag\n\nAuf Seite 2, Abs. 2 S. 5: Die ... stimmte als Rechtsvorgängerin der ... im eigenen Namen mit Datum vom 02.02.2016 der Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt zu\n\nSeite 2, Abs. 3 S. 3 und 4: Der Beklagte ist auch Insolvenzverwalter über das Vermögen der ..., über deren Vermögen ebenfalls am 08.12.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Hierbei handelt es sich um eine Schwestergesellschaft der ... .\n\nSeite 2, Abs. 4 S. 2: Gemäß der geschlossenen Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt sollten der Klägerin die entstandenen Erstattungsansprüche wegen des reduzierten Netzentgelts für das betreffende Kalenderjahr zurückgezahlt werden\n\nDie Entscheidungsgründe des Urteils werden in S. 4 wie folgt berichtigt: Die ... hat den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... als möglichen Gläubiger der hinterlegten Beträge benannt\n\nGründe:\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nDas Urteil war wegen offensichtlicher Schreibfehler nach § 319 ZPO und wegen Unrichtigkeiten nach § 320 ZPO zu berichtigen. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.11.2021 (283 ff. der Akte) Bezug genommen.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-oder/2021-12-08/11-o-290-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20120","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20120"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-oder/2021-12-08/11-o-290-20","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20120","retrieved":"2026-07-29 19:34:03.178052+00:00"}}