{"status":"available","doknr":"BB-18417","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-05-22","aktenzeichen":"11 U 113/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2010\nverkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (6 O\n260/09) wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz\nzu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer\nStreithelferin, welche diese selbst zu tragen hat.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:\n\nVon den Gerichtskosten tragen die Klägerin zwei Drittel und die\nBeklagte ein Drittel.\n\nDie Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und\ndie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu zwei Dritteln.\n\nDie Beklagte trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu\neinem Drittel und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin\nder Klägerin zur Hälfte.\n\nDie Streithelferin der Klägerin trägt ihre außergerichtlichen\nKosten zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die\nZwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110\nProzent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages\nabzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor\nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu\nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nBeide Parteien können die Sicherheiten auch in der Form einer\nselbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten Bürgschaft eines\nauf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Bank - oder\nSparkasseninstituts erbringen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 27.665,90\n€.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Klägerin begehrt die Abgabe einer Freigabeerklärung der\nBeklagten hinsichtlich eines von der Ma… GmbH … bei\ndem Amtsgericht Eggenfelden hinterlegten Betrages in Höhe von\n27.665,90 €. Ursprünglich hat die Klägerin Freigabe zu ihren\neigenen Gunsten sowie ihrer beiden im Klageantrag zu 1. benannten\nSub- Subunternehmerinnen verlangt, den Klageantrag dann aber\nbereits in der ersten Instanz auf die Letzteren beschränkt. Sie\nselbst will an dem Hinterlegungsbetrag nicht mehr beteiligt werden,\nsondern nur noch die Befreiung von ihren eigenen Verbindlichkeiten\nden Sub-Subunternehmerinnen gegenüber erreichen.\n\nMit der Widerklage begehrt die Beklagte die Abgabe einer\nFreigabeerklärung der Klägerin hinsichtlich desselben Betrages zu\nihren Gunsten. Die in der Berufungsinstanz gegen die Streithelferin\nder Klägerin mit dem gleichen Ziel erhobene Drittwiderklage ist\ninzwischen zurückgenommen worden.\n\nDie Klägerin plant und projektiert Betonteile für den Tiefbau.\nDie Beklagte produziert die dazu benötigten Fertigteile; ebenso die\nbeiden im erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. bezeichneten\nSubunternehmrinnen der Klägerin, die weiteren\nHinterlegungsbeteiligten, darunter ihre Streithelferin\n\nDie Ma… GmbH erteilte der Klägerin einen Auftrag für das\nBauvorhaben „Schacht P…“. Daneben erhielt die\nKlägerin einen Auftrag „Schacht A…“, diesen\nallerdings von der S… in R….\n\nFür einen Teil des Bauvorhabens Schacht P… erteilte die\nKlägerin der Beklagten einen Subunternehmerauftrag. Ob das Projekt\nausdrücklich in drei verschiedenen Teilabschnitten getrennt\nbehandelt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Parteien\nschlossen eine „Rahmen-Sicherungsvereinbarung“ vom\n17.10./21.10.2008 (K 1, Bl. 5 - 7 d. A.), deren inhaltliche\nBewertung u. a. im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung\nsteht. Sie enthält eine an die Beklagte gerichtete Abtretung der\nKlägerin, deren Auslegung zwischen den Parteien umstritten ist.\n\nDie “Vorbemerkung“ der Rahmen-Sicherungsvereinbarung\nlautet :\n\n“ Die P… hat im Bauvorhaben P… und A…\nvon dem Hauptauftraggeber (680414) unbekannt (Anmerkung des Senats:\ndas ist die von der Beklagten dem Auftrag zugeteilte Nummer, wie\nzwischen den Beteiligten des Rechtsstreits unstreitig geblieben\nist), (680444) S… R… (nachfolgend\n„H…“) den Auftrag zur Lieferung von\nBetonfertigteilschächten einschl. Ausrüstung als\nGeneralübernehmerin erhalten.\n\nDie P… beabsichtigt, diese Leistungen an die B…\nals ausführenden Auftragnehmer weiterzugeben.\n\nIn Ansehen des und zur Absicherung der Vergütungsansprüche der\nB… vereinbaren die Parteien ergänzend zu ihren sonstigen\nvertraglichen Vereinbarungen und diesen im Zweifel vorgehend für\ndiesen Auftrag in o. g. Vorhaben sowie jedwede künftigen sonstigen\nAufträge und Vorhaben folgendes:“\n\nNach Abschluss ihrer Arbeiten an dem Bauvorhaben Schacht\nP… legte die Klägerin gegenüber der Hauptauftraggeberin\nMa… GmbH Rechnung. Diese auch von der Ma… GmbH in\nihrem „Zahlungsavis“ vom 05.08.2009 erwähnte Rechnung\nbefindet sich nicht bei der Akte.\n\nIn ihrem Zahlungsavis errechnete die Ma… GmbH eine noch\noffene Restforderung der Klägerin in Höhe von 27.665,90 €.\nHierauf nimmt sie in einem an die Anwälte der Beklagten gerichteten\nSchreiben vom 05.08.2009 Bezug, verbunden mit der Mitteilung, ihr\nseien zwischenzeitlich nicht nur von der Beklagten, sondern auch\nvon der Streithelferin der Klägerin und der Mu… GmbH\nForderungsabtretungen seitens der Klägerin vorgelegt worden; eine\nZahlung werde angesichts dessen an keine der Zessionarinnen\nerfolgen. Stattdessen hat Ma… zugunsten der Parteien dieses\nRechtsstreits sowie der beiden erwähnten Subunternehmerinnen der\nKlägerin den errechneten Restbetrag bei dem Amtsgericht Eggenfelden\nhinterlegt.\n\nDie Klägerin hat behauptet, das Bauvorhaben Schacht P…\nsei - für die Beklagte erkennbar - sowohl von ihr selbst als auch\nvon der Ma… GmbH stets in die Leistungsabschnitte I, II und\nIII eingeteilt worden. Sie hat darauf verwiesen, dass es lediglich\nfür den Abschnitt II zu einem Unterauftrag an die Beklagte gekommen\nsei.\n\nNur hierauf also könne sich die in der\nRahmen-Sicherungsvereinbarung vom Oktober 2008, mithin in dem\nAbtretungsvertrag der Parteien, erwähnte Auftragsnummer\n„680414“ beziehen, so die Argumentation der Klägerin.\nAusweislich der von der Beklagten selbst gefertigten Anlage zu\neiner - zwischen den Parteien unstreitig nicht zustande gekommenen\n- „Tilgungsvereinbarung“ (K 3, Blatt 82 der Akte) sei\naber gerade diese Forderung der Beklagten durch Zahlung erfüllt\nworden.\n\nDie Klägerin hat zudem behauptet, die Ma… GmbH habe den\nBetrag, um dessen Freigabe sich die Parteien streiten, ausdrücklich\nfür das Teilstück P… „III“ bei Gericht\nhinterlegt. Sie hat gemeint, schon deshalb habe die Beklagte\nerkennbar an ihm keine Rechte, da sie an der Fertigstellung dieses\nBauabschnitts nicht mitgearbeitet habe.\n\nDie Streithelferin der Klägerin hat sich dem angeschlossen und\nzudem die Auffassung vertreten, die in der\nRahmen-Sicherungsvereinbarung der Parteien enthaltene Abtretung sei\nals Globalzession unwirksam, weil sie, die Streithelferin, unter\nverlängertem Eigentums-vorbehalt Baumaterialien an die Klägerin\ngeliefert habe. Deshalb könne die Beklagte aus dem\nAbtretungsvertrag keine Rechte ableiten, so dass sie antragsgemäß\nzu verurteilen und die Widerklage abzuweisen sei.\n\nHinsichtlich der Sachanträge der Parteien in der ersten Instanz\nnimmt der Senat auf den Tatbestandsteil der Gründe des\nangefochtenen Urteils Bezug.\n\nDie Beklagte hat behauptet, die Ma… GmbH habe den Betrag\nals Restforderung der Klägerin aus dem gesamten Auftrag\n„Schacht P…“ hinterlegt. Sie hat die Auffassung\nvertreten, an sie seien jedenfalls nach dem ersten Absatz der\nZiffer I. der Rahmen-Sicherungsvereinbarung vom Oktober 2008 die\nAnsprüche der Klägerin sowohl gegen die Ma… GmbH als auch\ndie S… abgetreten worden, unabhängig davon, ob und inwieweit\nsie, die Beklagte, überhaupt als Subunternehmerin an einzelnen\nBauabschnitten beteiligt gewesen sei. Da sie aus den beiden\nBauvorhaben P… und A… gegen die Klägerin noch\ninsgesamt 40.881,66 € beanspruchen könne, so ihre weitere\nrechtliche Folgerung, stehe der hinterlegte Betrag ausschließlich\nihr zu.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage\nstattgegeben. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung im\nEinzelnen nimmt der Senat Bezug\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie\nihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt und die sie -\nzusammengefasst - wie folgt begründet:\n\nDie Kammer habe entgegen ihrer Urteilsbegründung im Termin zur\nmündlichen Verhandlung vom 31.08.2010 noch den Standpunkt\neingenommen, die Beklagte habe eine Forderung gegen die Klägerin\nnicht nachvollziehbar dargelegt, sofern der hinterlegte Betrag nur\nfür das Bauvorhaben „P… II“ bestimmt gewesen\nsein sollte. Denn insoweit habe nach dem bisherigen Vortrag keine\nBeauftragung der Beklagten existiert.\n\nFehlerhaft habe die Kammer bei der Bewertung der Rahmen-\nSicherungsvereinbarung der Parteien nicht zwischen den beiden\nBauvorhaben P… einerseits und A… andererseits - mit\njeweils von der Beklagten selbst zugeteilten Auftragsnummern -\nunterschieden. Sie sei daher zu Unrecht von einer abgetretenen und\nnoch offenen Gegenforderung der Beklagten ausgegangen. Es sei von\ndem Landgericht übersehen worden, dass sie, die Klägerin, ihre\nVerbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, soweit diese -\nausschließlich - unterbeauftragt gewesen sei, nämlich hinsichtlich\ndes Bauabschnitts P… II, bereits vollständig erfüllt habe.\nDies habe im Übrigen auch der Geschäftsführer der Beklagten in dem\nTermin vor der Kammer am 31.08.2010 gesagt. Angesichts des zuvor\nvom Landgericht protokollierten Hinweises, die Beklagte habe nicht\ndargelegt, hinsichtlich des Bauabschnitts P… III überhaupt\nbeauftragt gewesen zu sein, habe die Klägerin auf die\nProtokollierung der Aussage des Beklagten- Geschäftsführers\nverzichtet.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas Urteil des Landgerichts Cottbus abzuändern und die Beklagte\nzu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts\n84307 Eggenfelden zu HL 17/09 die Freigabe des hinterlegten Betrags\nin Höhe von 27.665,90 € nebst Zinsen zugunsten der Firma\nM… GmbH, Donaueschingen, sowie zugunsten der Firma\nMu… GmbH, O…, zu erklären,\n\nweiter\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten\nin Höhe von 512,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht\nProzentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem\n06.01.2010 zu zahlen,\n\nsowie die Widerklage abzuweisen\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Darüber hinaus hat sie\nin der Berufungsinstanz Drittwiderklage gegen die Streithelferin\nder Klägerin mit dem Antrag erhoben, sie zu verurteilen, die\nFreigabe des von der Ma… GmbH hinterlegten Betrages zu ihren\nGunsten zu erklären. Die Drittwiderklage ist inzwischen\nzurückgenommen worden.\n\nDie Beklagte argumentiert, die Klägerin verkenne nach wie vor\ndie Tragweite der Rahmen- Sicherungsvereinbarung der Parteien. Sie\nverweist in diesem Zusammenhang auf die\n„Schlussabrechnung“ der Ma… GmbH, die Gegenstand\nvon deren Zahlungsavis geworden sei.\n\nDie Beklagte verweist außerdem auf das von ihr so bezeichnete\n„Schuldanerkenntnis“ des Geschäftsführers der Klägerin\nvom 11.05.2009. Sie bestreitet, dass sie insoweit ganz oder zum\nTeil befriedigt worden sei. Auch stellt sie in Abrede, dass ihr\nGeschäftsführer sich in anderem Sinne geäußert habe.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvortrags in beiden\nInstanzen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst\nderen Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.\n\nDie Akte HL 17/09 des Amtsgerichts Eggenfelden lag dem Senat vor\nund war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\nII.\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520\nZPO.\n\nIII.\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Vielmehr\nhat es bei der Entscheidung des Landgerichts zu verbleiben.\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, der\nFreigabe des von der Hauptauftraggeberin, Ma… GmbH …,\nzugunsten der Streithelferin der Klägerin sowie der weiteren\nHinterlegungsbeteiligten, der Mu… GmbH O…,\nhinterlegten Betrages zuzustimmen.\n\nDie Widerklage hingegen ist begründet.\n\n1. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, die Kammer sei in der\nBegründung des angefochtenen Urteils von dem Inhalt eines zuvor\nerteilten rechtlichen Hinweises zu ihrem, der Klägerin, Nachteil\nabgewichen.\n\nDie Kammer hat die Beklagte darauf hingewiesen, es sei nicht zu\nerkennen, dass diese eine Forderung gegen die Klägerin habe, sofern\nder hinterlegte Betrag nur für das Bauvorhaben P… III\nbestimmt gewesen sein sollte, in welchem sie keinen Auftrag\nbesessen habe.\n\nDamit hat das Gericht der Klägerin signalisiert, deren\nArgumentation folgen zu wollen. Jedenfalls durfte die Klägerin den\nHinweis so verstehen. Sodann hat die Kammer die Klage ohne weiteren\nHinweis abgewiesen und sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung\nnach berechtigten Zahlungsansprüche der Beklagten auf der Grundlage\nder Rahmen-Sicherungs-vereinbarung der Parteien vom Oktober 2008\ngestützt . Das stellt eine Überraschungsentschei-dung zu Lasten der\nKlägerin dar. Als solche ist das angefochtene Urteil wegen\nVerletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach §\n139 ZPO verfahrenswidrig und verstößt gegen das Verfassungsgebot\nrechtlichen Gehörs.\n\nGleichwohl bleibt das im Streitfall ohne rechtliche Konsequenz,\nabgesehen davon, dass die Klägerin nicht die Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an\ndas Landgericht beantragt hat. Denn die Klägerin verbindet ihre\nRüge nicht mit Sachvortrag, den sie mangels Hinweises der Kammer\nauf deren veränderte, dem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung\nunterlassen haben will und jetzt nachzuholen hätte. Die Klägerin\nträgt vielmehr in tatsächlicher Hinsicht nur das vor, was sie auch\nbereits in der ersten Instanz vorgetragen hat.\n\n2. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten ein\nrechtliches Interesse, mithin ein Rechtsschutzbedürfnis, gerichtet\nauf Abgabe deren Freigabe-Willenserklärung zugunsten der\nStreithelferin der Klägerin sowie der Mu… GmbH O….\nDenn im Falle eines Prozesserfolges hätte die Klägerin erreichen\nkönnen, von ihren Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Streithelferin\nsowie der Mu… GmbH befreit zu werden. Sie hat klargestellt,\ndass sie selbst keinen Anspruch mehr auf den hinterlegten Betrag\nerhebt. Wer von ihren beiden Subunternehmerinnen, nämlich der\nStreithelferin der Klägerin und der Mu… GmbH, den\nhinterlegten Betrag wird beanspruchen können, wird gegebenenfalls\nerst in einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen\nentschieden werden.\n\n3. Ein - hier allein in Betracht kommender - Anspruch der\nKlägerin gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2.\nAlternative BGB besteht nicht. Denn die Klägerin hat nicht\ndargelegt und bewiesen, dass ihrer Streithelferin und/oder der\nMu… GmbH ein besseres Recht an dem von der Ma… GmbH\nhinterlegten Betrag zusteht als der Beklagten. Die Voraussetzungen\nfür den von der Klägerin verfolgten Freigabeanspruch zugunsten der\nweiteren Hinterlegungsbeteiligten sind somit nicht erfüllt.\n\nDie Klägerin hätte, was ihr nicht gelungen ist, darlegen müssen,\ndass beide nach ihrer Auffassung bevorrechtigten\nHinterlegungsbeteiligten - oder wenigstens eine von ihnen - in der\nLage sei(en), gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Ansprüche\ndurchzusetzen.\n\nDie Stellung eines an einem Hinterlegungsverfahren Beteiligten\nkann eine bereicherungs-rechtliche, von ihm herauszugebende\nPosition, mithin ein „Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1\nBGB, darstellen. Über die dem formal Beteiligten eingeräumte\nMöglichkeit, durch Versagen der Freigabe die Auszahlung des\nhinterlegten Betrages an den wahren Berechtigten zu vereiteln,\nentfaltet die Beteiligtenposition unmittelbar vermögensrechtliche\nWirkungen.\n\nGrundsätzlich gilt in dem so genannten Prätendentenstreit\nFolgendes.\n\nDie Beteiligung an dem Freigabeverfahren stellt im System der\nBereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 BGB eine Bereicherung des\nBeteiligten „in sonstiger Weise“ dar, weil sie anders\nals durch eine Leistung des wahren Berechtigten auf dessen Kosten\nerlangt worden ist. Die diesen behindernde Rechtsposition wird an\nden wahren Berechtigten herausgegeben, indem der auf seine Kosten\nbereicherte Beteiligte seine Rechtsposition durch Erklärung der\nFreigabe aufgibt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 845 m.w.N.; Palandt, 70.\nA.; § 812 BGB, Rn 93). Rechtsgrundlos hat der in Anspruch\ngenommene, formell Beteiligte seine Rechtsposition dann erlangt,\nwenn der hinterlegte Betrag ihm materiellrechtlich nicht\nzusteht.\n\nZwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen\nPrätendentenstreit im rechtstechnischen Sinne. Dennoch ist die\nInteressenlage gleich, lediglich mit der Besonderheit, dass die\nKlägerin die Freigabe nicht (mehr) zu ihren Gunsten begehrt,\nsondern ausschließlich zugunsten der im erstinstanzlichen\nKlageantrag genannten weiteren Hinterlegungsbeteiligten. Die\nvorstehend dargestellten Grundsätze sind daher auch auf den\nStreitfall anzuwenden. Die Klägerin trifft somit die Darlegungs-\nund Beweislast dafür, dass den beiden weiteren\nHinterlegungsbeteiligten, deren Bevorzugung mit der Klage verfolgt\nwird, an dem hinterlegten Betrag das im Verhältnis zu der Beklagten\nbessere Recht zustehe (vgl. in diesem Zusammenhang OLG München,\nUrteil vom 17.01.2011 - Az 19 U 446/10 - unter II.1 b) m.w.N.\n\nDie Klägerin kann die Freigabe von der Beklagten indessen\nbereits deshalb nicht mit Erfolg verlangen, weil sie die bessere\nBerechtigung ihrer Streithelferin und /oder der Mu… GmbH an\ndem von der Ma… GmbH hinterlegten Betrag nicht dargelegt\nhat.\n\nIm Einzelnen gilt dazu Folgendes.\n\na) Der Beklagten stehen gegen die Klägerin ausweislich der von\ndieser überreichten Forderungsaufstellung (K 3, „Anlage zur\nTilgungsvereinbarung“) noch vertragliche Vergütungsan-sprüche\nzu. Teilbeträge hiervon mögen noch streitig sein. Jedoch hat es die\nKlägerin nicht mit Substanz unternommen, den rechnerischen Saldo\nder Aufstellung zugunsten der Beklag-ten auszuräumen, der den\nhinterlegten Betrag überschreitet; auch nicht in der\nBerufungs-instanz. Vielmehr hat sie die Forderungsaufstellung\nlediglich mit rechtlichen Argumenten angegriffen, welche nicht\nüberzeugen.\n\nb) Die so belegten Vergütungsansprüche der Beklagten sind\nentgegen der Auffassung der Klägerin und ihrer Streithelferin\nGegenstand der Rahmen - Sicherungsvereinbarung der Parteien vom\n17./21.10.2008. Der von der Ma… GmbH hinterlegte Betrag\n„betrifft“ die Forderung, welche die Klägerin unter\nZiffer I., Absatz 1 der Vereinbarung - wirksam - an die Beklagte\nabgetreten hat, wobei dieser Abtretungsvertrag denjenigen\nAbtretungsverträgen, die die Klägerin mit ihrer Streithelferin und\nder Mu… GmbH geschlossen hat, bereits, wie unstreitig ist,\nzeitlich vorgeht.\n\nDie Abtretung an die Beklagte erfasst den hinterlegten Betrag.\nGrund für die Hinterlegung durch die Ma… GmbH mag deren\nursprünglich gegenüber der Klägerin entstandene\nWerklohnverpflichtung aus dem Bauvorhaben „P…“\ngewesen sein. Das hat die Beklagte in dem Termin zur mündlichen\nVerhandlung vor dem Landgericht am 31.08.2010 als solches\nunstreitig gestellt. Der von dem Senat beigezogenen Akte des\nHinterlegungsverfahrens lässt sich allerdings nicht einmal diese\nBegründung der Hinterlegung entnehmen.\n\nJedenfalls hat aber die Ma… GmbH nicht, wie die Klägerin\nund ihre Streithelferin geltend machen, bei der Hinterlegung\nerkennbar zwischen einzelnen Abschnitten des Bauvorhabens\nP…, etwa I, II oder III, differenziert. Solches ergibt sich\nweder aus der Annahmeanordnung des Amtsgerichts Eggenfelden vom\n24.08.2009 (Blatt 9 der Beiakte) noch der ihm beigefügten\n„Anlage zum Antrag auf Annahme von gesetzlichen oder\ngesetzlich zugelassenen Zahlungsmitteln zur Hinterlegung“ vom\nselben Tag (Blatt 10 der Beiakte) noch dem Schreiben der\nHinterlegerin an die Mu… GmbH, ebenfalls vom selben Tag\n(Blatt 7 der Beiakte). Allerdings kann dies auch dahin gestellt\nbleiben. Denn der Beklagten wurden mit der Vereinbarung der\nParteien vom 17./21. 10.2008, wie deren Auslegung nach den §§ 133,\n157 BGB ergibt, alle Ansprüche aus den Bauvorhaben der Klägerin\nabgetreten, gleichviel, ob sie den „Schacht P…“\nbetreffen oder den „Schacht A…“. Letzterer ist\nder Hauptauftraggeberin S… zuzuordnen. Ziffer I., 1. Absatz\nder Rahmen-Sicherungsvereinbarung lautet:\n\n„Die P… tritt bereits jetzt ihre sämtlichen\netwaigen eigenen Forderungen und Ansprüche aus den oben genannten\nBauvorhaben P… und A… gegen den Hauptauftraggeber bis\nzur Höhe der Forderungen der B… an die P… und zur\nAbsicherung der Vergütungsansprüche der B… unwiderruflich an\ndie B… ab. Die B… nimmt diese Abtretung bereits jetzt\nan.“\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin und ihrer Streithelferin\nbetrifft die Abtretung auch dann den hinterlegten Betrag, wenn die\nBeklagte innerhalb des Bauvorhabens „P…“ nicht\nin vollem Umfang „unterbeauftragt“ gewesen sein sollte.\nHierfür spricht bereits der Wortlaut des ersten Absatzes der Ziffer\nI, der im Gegensatz zu dem zweiten Absatz eine entsprechende -\neinschränkende - Regelung gerade nicht vorsieht.\n\nEine Beschränkung der Abtretung auf Forderungen, welche auf\nBauleistungen zurückgehen, an denen die Beklagte als\n„Unterbeauftragte“ mitgewirkt hat, lässt sich auch\nnicht dem Umstand entnehmen, dass sowohl in der Überschrift als\nauch in der bereits wörtlich zitierten „Vorbemerkung“\nder Rahmen-Sicherungsvereinbarung vom 17./21.10.2008 als\nBauvorhaben: „Schacht P…“ bzw.\n„P…“ genannt werden, jeweils mit der\nAuftragsnummer: „680414“.\n\nZunächst hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen und\nunter Beweis gestellt, dass es sich dabei um eine von dem\nHauptauftraggeber, der Ma… GmbH, zugeteilte Auftragsnummer\nhandele. Vielmehr hat die Beklagte mit erstinstanzlichem\nSchriftsatz vom 06.09.2010 (Blatt 118/120 der Akte) ausgeführt,\ndies sei ihre Auftragsnummer, unter der - im Übrigen - das gesamte\nBauvorhaben „P…“ bei ihr geführt worden sei.\nBereits in der Klageschrift (Blatt 1/3 der Akte) hatte die Klägerin\nden „bei der Beklagten unter Nr.: 680414 geführte(n)\nAuftrag“ erwähnt. Danach steht zur Überzeugung des Senats als\nunstreitig fest, dass es die Beklagte war, die dem Auftrag die\nNummer zuwies. Diese war indessen, wie die Gesamtwürdigung der\nSachverhaltsumstände auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes\nin beiden Instanzen ergibt, nicht lediglich für einen Teilabschnitt\ndes Bauvorhabens mit der Folge gedacht, dass eine zum Gegenstand\nder Vereinbarung der Parteien gemachte Abtretung von einer\n„Unterbeauftragung“ der Beklagten abhängig sein sollte.\nVielmehr sollte diese Auftragsnummer offenkundig für das gesamte\nBauvorhaben ab dem Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten gelten.\nAbgesehen davon, dass - anders als im Absatz 2 der Ziffer I. der\nVereinbarung - erkennbar keine Regelung bezüglich einer\n„Unterbeauftragung“ der Beklagten getroffen wurde,\nfolgt dies auch daraus, dass jener Absatz 2 nicht etwa zwischen\neinzelnen Abschnitten eines und desselben Bauvorhabens\ndifferenziert, sondern allgemein von den „oben genannten\nBauvorhaben P… und A…“ spricht.\n\nDarauf, ob die Klägerin die Beklagte mit weiteren Arbeiten an\ndem Bauvorhaben „P…“ beauftragte, nämlich der\nProjektierung von Betonfertigteilschächten für nachfolgende\nLeistungsabschnitte, die Beklagte aber - angeblich - mangels\nZahlung der Klägerin auf noch offene Forderungen ihre Tätigkeit\neinstellte, so der Vortrag der Beklagten in dem nach dem Schluss\nder mündlichen Verhandlung erster Instanz eingegangenen Schriftsatz\nvom 06.09.2010 (Blatt 118/125 d. A.), kommt es angesichts des\nbereits Ausgeführten nicht entscheidend an. Der neue Sachvortrag\nwar allerdings der Beklagten nicht nachgelassen worden. Er gab, da\nnicht entscheidungserheblich, dem Landgericht keinen Anlass, die\nmündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 oder 2 ZPO wieder zu\neröffnen.\n\nDa, wie bereits ausgeführt, offen bleiben kann, ob die\nMa… GmbH den streitigen Geldbetrag ausschließlich in\nAnsehung des von der Klägerin und ihrer Streithelferin so\nbezeichneten Bauabschnitts „P… III“ hinterlegt\nhat, bedarf es nicht der Vernehmung des von der Klägerin zum Beweis\nihrer entsprechenden Behauptung benannten Zeugen C…\nMa….\n\n4. Die Ziffer I. der\n„Rahmen-Sicherungsvereinbahrung“ der Parteien vom\n17./21.10.2008 stellt entgegen der Auffassung der Streithelferin\nder Klägerin keine - von ihr als unwirksam, weil sittenwidrig,\nqualifizierte - Globalzession dar. Es werden darin von der Klägerin\nbestimmte Ansprüche an die Beklagte abgetreten. Entscheidend ist\naber, dass nicht nur die Streithelferin an die Klägerin\nBaumaterialien mit verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hat,\nsondern auch die Beklagte. Beide Lieferantinnen sind daher\ngleichermaßen schutzwürdig.\n\nDie für die Globalzession bei deren etwaiger Kollision mit\nverlängertem Eigentumsvorbehalt von Materiallieferanten\nhöchstrichterlich aufgestellten Grundsätze kommen daher nicht\nzugunsten der Klägerin zur Anwendung. Der Abtretungsvertrag der\nParteien ist unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt vielmehr\nunbedenklich.\n\nIV.\n\nDie Begründetheit der Widerklage ergibt sich bereits daraus,\ndass nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Parteien\ndie Beklagte das der Klägerin vorgehende, mithin bessere Recht an\ndem hinterlegten Betrag innehat. Die Klägerin hat daraus bereits\ndie Konsequenz gezogen, die Beklagte nicht (mehr) auf Freigabe zu\nihren eigenen Gunsten in Anspruch zu nehmen. Auch insoweit hat die\nBerufung der Klägerin also keinen Erfolg.\n\nV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs.\n1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbe-fugnis der\nParteien auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543\nAbs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Rechtsstreit ist nicht von\ngrundsätzlicher Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des\nRechts noch eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil beruht auf der\nBewertung der besonderen Umstände des Streitfalles. Der Senat\nweicht weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch der\neines anderen Oberlandesgerichts ab.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-05-22/11-u-113-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18417","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18417"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-05-22/11-u-113-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18417","retrieved":"2026-07-29 23:17:15.820755+00:00"}}