{"status":"available","doknr":"BB-18399","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-07-28","aktenzeichen":"VK 18/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin.\n\n3. Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem\neingezahlten\n\nKostenvorschuss i. H. v. X.XXX,XX EUR verrechnet.\n\n4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die\nAuftraggeberin wird für notwendig erklärt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Union vom … 2011 die Entsorgung von\nRestabfällen der … im Offenen Verfahren europaweit aus. Der\nAuftrag umfasst die Entsorgung (Behandlung, Verwertung und\nBeseitigung) gemischter Siedlungsabfälle und Sperrmüll zur\nBeseitigung ab dem … 2012 bis … 2015 mit der Option\nder einseitigen Verlängerung durch die Auftraggeberin um …\nMonate bis zum … 2016. Der Abfalltransport wird unabhängig\nvom Standort der Behandlungsanlage durch die Auftraggeberin\nsichergestellt. Die Sammlung der Restabfälle und die Beförderung\nzur Entsorgungsanlage sind nicht Gegenstand der ausgeschriebenen\nLeistung. Diese Leistungen erfolgen durch ein von ihr beauftragtes\nUnternehmen – … GmbH, … . Eine Aufteilung in\nLose erfolgte nicht.\n\nNach Ziffer IV.2.1) der Vergabebekanntmachung sollte der\nZuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die\nKriterien, die in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der\nAufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der\nBeschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, erteilt\nwerden.\n\nIn Ziffer VI.4.2) der Vergabebekanntmachung wies die\nAuftraggeberin darauf hin, dass eine Rüge nur dann i. S. v. § 107\nAbs. 3 Nr. 1 GWB unverzüglich erhoben werde, wenn sie spätestens\nsieben Tage nach Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes bei der\nVergabestelle eingeht.\n\nÜbergabestelle für die Restabfälle ist nach Ziffer 2.2 der\nBewerbungsbedingungen die Eingangswaage der Entsorgungsanlage, an\nder die Abfälle … zu wiegen sind. Die Übernahme der zu\nentsorgenden Restabfälle erfolgt an der vom Auftragnehmer im\nAngebot benannten Entsorgungsanlage als Anlieferungsort, Ziff. 2.3\nder Bewerbungsbedingungen.\n\nNach Ziffer 7.9 der Bewerbungsbedingungen durfte die Leistung\nder Abfallbehandlung nicht an einen Unterauftragnehmer vergeben\nwerden. Die Verwertung und Beseitigung von behandelten Abfallmengen\nsowie der ggf. erforderliche Transport von Abfallmengen zu den\nVerwertungs- und Beseitigungsanlagen konnte durch einen\nUnterauftragnehmer erfolgen.\n\nAls Wertungskriterium benannte die Auftraggeberin die ihr\nvoraussichtlich auf Grundlage der Angebote entstehenden\nGesamtkosten für die Grundlaufzeit des Vertrages von …\nJahren und … Monaten (ohne Berücksichtigung der\nVerlängerungsoption) – Ziff. 13.2 der Bewerbungsbedingungen.\nFür die Wertung der Angebote wird ein prognostiziertes\nGesamtentgelt für den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung\nerrechnet und gewertet. Die Verlängerungsoption bleibt außer\nBetracht.\n\nBei der Ermittlung des insgesamt wirtschaftlichsten Angebotes\nwird ein Vergleichspreis errechnet. Dieser Vergleichspreis (netto)\npro Megagramm Abfall setzt sich zusammen aus dem gewichteten\nEntsorgungspreis (netto) und den Transportkosten (netto). Die\nBerücksichtigung der Transportkosten dient nach Ziff. 13.3 der\nBewerbungsbedingungen allein der Vergleichbarkeit der Angebote. Im\nFalle des Zuschlags hat der Auftragnehmer lediglich Anspruch auf\nZahlung des Entsorgungspreises gemäß Preisblatt und\nVertragsbedingungen.\n\nDer Bieter hat die Transportentfernung zur Behandlungsanlage mit\neinem Ausdruck des Routenplaners (…) nachzuweisen. Dieser\nAusdruck hat eine detaillierte Beschreibung der Wegstrecke, der\n(kürzesten) Entfernung und der erforderlichen Zeit zu enthalten.\nStartpunkt der Routenberechnung ist der Standort des für den\nAbfalltransport zur Behandlungsanlage verantwortlichen Unternehmens\n… GmbH, Ziff. 11. a) der Bewerbungsbedingungen.\n\nFür die Berechnung der Transportkosten legte die Auftraggeberin\ntabellarisch, gemessen an gestaffelten Entfernungsspannen (z.B.:\nEntfernung Betriebshof – Anlage in km 1 – 15; 16\n– 30 usw.), die spezifischen Transportkosten (netto) in\nEUR/Mg in Abhängigkeit zur Transportentfernung jeweils für\ngemischte Siedlungsabfälle und Sperrmüll zur Beseitigung fest.\n\nDie Antragstellerin hat die Vergabeunterlagen am … 2011\nerhalten.\n\nMit Bieterinformation Nr. 2 vom … 2011 hat die\nAuftraggeberin die Frage, ob es möglich sei, vor der\nBehandlungsanlage einen Umschlag zwischenzuschalten und den\nWeitertransport selbst durchzuführen, verneint, da der gesamte\nTransport bis zu der als Anlieferungsort gekennzeichneten\nEntsorgungsanlage nicht Gegenstand der Ausschreibung sei.\n\nMit weiterer Bieterinformation Nr. 7 vom … 2011 hat die\nAuftraggeberin das in Ziffer 7.9 der Bewerbungsbedingungen\nenthaltene Verbot der Abfallbehandlung durch einen\nUnterauftragnehmer aufgehoben.\n\nMit Schreiben vom … 2011 – „Rügeschreiben\ngemäß § 107 Abs. 3 GWB“ – richtete die Antragstellerin\n„Fragen/Rügen“ an die Auftraggeberin. Beanstandet wird,\ndie Selbstvornahme der Anlieferung an eine Behandlungsanlage durch\ndie Auftraggeberin führe zu einer völlig unwirtschaftlichen,\nunsinnigen und zugleich umweltschädlichen Beeinträchtigung, wenn\nman (theoretisch) eine Anlage mit einem Müllpressfahrzeug anfahre,\ndie weit außerhalb von … oder gar im Ausland … liege\nund dann leer wieder nach … fahre. Der sehr hohe\nTransportkostenanteil, der bei der Wertung negativ auf den sachlich\ngebotenen Angebotspreis niederschlage, behindere den Wettbewerb.\nDie Auftraggeberin hätte die Möglichkeit einer Umladung selbst\nanbieten oder dem Bieter übertragen können, sodass die Abfälle, in\ngrößere Transporteinheiten verladen, viel wirtschaftlicher an die\nOrte der Behandlung und Entsorgung verbracht werden könnten. Dies\nschließe die Auftraggeberin jedoch aus. Sie fordere die\nAuftraggeberin daher dringend auf, die Möglichkeit einer Vergabe\nvon Leistungen an Unterauftragnehmer auch für Teilbereiche der\nUmladung der unbehandelten Siedlungsabfälle bzw. für die partielle\nBehandlung vorzusehen, um den Wettbewerb transparenter und vor\nallem gemäß VOL/A diskriminierungsfrei zu gestalten. Sie verstehe\nnicht, warum sich der Bieter – jedenfalls diesbezüglich\npartiell – nicht eines Unterauftragnehmers bedienen dürfe,\nmindestens um die Umladung in größere Transporteinheiten zu einer\nnachfolgenden Behandlung vorzunehmen. Zur Vermeidung eines\nNachprüfungsverfahrens bitte sie um vollumfängliche Abhilfe aller\ngenannten Vergaberechtsverstöße.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom … 2011 beanstandete die\nAntragstellerin des Weiteren einen Verstoß gegen das Gebot der\nmittelstandsgerechten Ausschreibung und das Gebot der Teilung in\nFachlose. Dieses Gebot sei mittlerweile eine grundsätzlich\nzwingende Vorgabe, von der nur in besonders begründeten\nAusnahmefällen abgesehen werden dürfe. Solche Gründe seien\nvorliegend nicht ersichtlich. Ohne Weiteres hätte die Ausschreibung\nzumindest getrennt nach Restmüll einerseits und Sperrmüll\nandererseits erfolgen können. Hierdurch hätten sich auch die\nZuschlagschancen schon allein aufgrund des damit einhergehenden\nStreueffekts erhöht.\n\nMit weiterem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom\n… 2011 rügte die Antragstellerin die Festlegung der\nAuftraggeberin in der Bekanntmachung, eine Rüge sei generell nur\ndann als unverzüglich anzuerkennen, sofern sie spätestens sieben\nTage nach Kenntnis von dem Vergaberechtsverstoß erfolge. Diese\nEinschätzung sei rechtlich unzutreffend. Vielmehr könne gerade zu\nBeginn des Vergabeverfahrens bei Sichtung der gesamten\nVergabeunterlagen auch eine wesentlich längere Rügefrist\ngerechtfertigt sein. Die Rügefrist sei daher unter Berücksichtigung\naller Umstände des Einzelfalls angemessen zu bestimmen und dürfe\nkeinesfalls auf sieben Tage im Sinne einer generellen Regelung\nseitens der Vergabestelle begrenzt werden.\n\nDie Auftraggeberin hat den Rügen der Antragstellerin mit\nSchreiben vom … Juni 2011 nicht abgeholfen. Die\nTransportleistung der Restabfälle bis zur Entsorgungsanlage sei\nbereits Bestandteil eines bestehenden Entsorgungsvertrages mit\neinem Drittbeauftragten des öffentlichen Auftraggebers. Würde\ndieser Vertrag seitens der Auftraggeberin nicht erfüllt, könne der\nentsprechende Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend\nmachen. Dass bei einer Entsorgungsanlage, die in der Nähe einer\nSchnittstelle bzw. eines Umschlagpunktes („Startpunkt“)\nliege, geringere Transportkosten entstehen, als bei einer weiter\nentfernten Anlage, liege in der Natur der Sache und sei keine\nBesonderheit dieses Vergabeverfahrens. Die Transportkosten seien im\nRahmen der Vorbereitung der Ausschreibung von der Vergabestelle\nunter Prüfung der Ausgangsdaten zur Kalkulation des\nDrittbeauftragten einer Kontrolle unterzogen worden. Anhaltspunkte\nfür eine „Überhöhung“ seien dabei nicht ersichtlich\ngewesen. Da die Transportleistung bis zur Entsorgungsanlage nicht\nAusschreibungsgegenstand sei, könne sie bereits denklogisch auch\nnicht durch den Unterauftragnehmer erbracht werden.\n\nDer Umstand der unterbliebenen Aufteilung in die Fachlose\n„Restmüll“ und „Sperrmüll“ sei der\nAntragstellerin bereits infolge der Bekanntmachung zur Kenntnis\ngelangt und selbst im Schreiben vom … 2011, welches eine\numfassende und gründliche Durcharbeitung der Vergabeunterlagen\nseitens der Antragstellerin erkennen lasse, nicht gerügt worden.\nEine Unterteilung in Fachlose sei unterblieben, da in Anbetracht\nder bereits vertraglich gebundenen Leistungen für das Einsammeln\nund den Transport von gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll\nzur Beseitigung bis zur Entsorgungsanlage wirtschaftliche und\ntechnische Gründe gegen eine Losbildung sprechen.\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom … 2011 hat die\nAntragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des\nLandes Brandenburg gestellt.\n\nErgänzend meint sie, auch die Rügen vom ... und ... Mai 2011\nseien ordnungsgemäß und fristgerecht abgesetzt worden. Der\nBevollmächtigte sei erst am ... 2011 mandatiert worden. Die\nAntragstellerin sei dabei davon ausgegangen, dass das Gebot der\nLosteilung als bloße Sollvorschrift nicht einklagbar sei und der\nLoszuschnitt letztlich in einem nicht überprüfbaren Ermessen des\nAuftraggebers stehe. Nach ständiger Rechtsprechung der\nNachprüfungsinstanzen gehöre zu einer positiven Kenntnis eines\nVergabeverstoßes nicht nur dessen faktisches Vorliegen, sondern\nauch die Kenntnis, dass die Vorgehensweise explizit\nvergaberechtswidrig sei. Kenntnis auf Seiten der Antragstellerin\nhabe daher insoweit erst nach Zuziehung ihres\nVerfahrensbevollmächtigten bestanden. Auch die Rüge vom Folgetag in\nBezug auf die rechtswidrige Festlegung einer Rügefrist von maximal\nsieben Tagen sei ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgt. Auch\ninsoweit sei der Antragstellerin selbst mangels entsprechender\nspezifischer Rechtskenntnisse nicht bekannt gewesen, dass eine\neigentätige Festlegung der Vergabestelle unhaltbar sei.\n\nEindeutig wettbewerbs- und gleichheitswidrig sei auch die von\nder Vergabestelle in Ziff. 13.3 der Bewerbungsbedingungen\nvorgesehene Ermittlung der der Wertung zugrunde zu legenden Kosten.\nEntscheidend sei dabei, dass der Wertung nicht lediglich derjenige\nPreis zugrunde gelegt werde, den die Bieter für ihre Dienstleistung\n– die Entsorgung der Abfälle – anbieten, vielmehr auch\nder Preis für die jeweils anfallende Transportleistung, die von den\nBietern überhaupt nicht übernommen werde. Entscheide sich der\nAuftraggeber für die eigene Durchführung der Transportleistung,\nmüsse er auch die hierfür erforderlichen Kosten übernehmen und\nkönne sie nicht dem Bieter, der auf diese Kosten keinerlei Einfluss\nhabe, auferlegen. Dies sei mit der Kalkulationsfreiheit des Bieters\nunvereinbar. Es liege auf der Hand, dass damit insbesondere\nortsfremde Bieter massiv diskriminiert würden. Denn je größer die\nEntfernung sei, umso mehr Transportkosten auf Basis der von der\nAuftraggeberin vorgegebenen schematischen Berechnungsweise würden\ndem Angebot des Bieters hinzugerechnet. Im Falle der Übertragung\nder Transportleistung an die Bieterunternehmen hätten diese\nwenigstens die Möglichkeit, durch die Nutzung effizienter\nTransportfahrzeuge und ihren effizienten Einsatz (einschließlich\nPlanung von Rückfahrten) die Transportkosten niedrig zu halten.\nEine Entschärfung der Problematik ließe sich auch dadurch\nerreichen, dass die Anfahrt an eine Umschlagstelle entweder\nvorgesehen oder bei Benennung einer solchen durch den Bieter\nzumindest zugelassen worden wäre. Dann hätten sich die\nTransportkosten auf die relativ geringe Distanz innerhalb des\nStadtgebiets … oder geringfügig außerhalb beschränkt, womit\ndiese Transportkosten nicht mehr so ins Gewicht gefallen wären.\nDamit sei auch das Gebot der wirtschaftlichen Angebotswertung\nmissachtet. Für die Zugrundelegung des zu wertenden Angebotspreises\ndürfe nur derjenige Preis berücksichtigt werden, der als\nGegenleistung der von den Bietern übernommenen Leistung angeboten\nwerde.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n1. das streitgegenständliche Vergabeverfahren (…) über\ndie Entsorgung der Restabfälle und des Sperrmülls der … ab\n... 2012 mindestens in die Phase der Aufforderung zur\nAngebotsabgabe zurückzuversetzen und der Vergabestelle aufzugeben,\ndie von der Vergabekammer festgestellten Vergabeverstöße im Rahmen\nder Neufestlegung der Bewerbungsbedingungen zu beseitigen,\n\n2. der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren (§ 111\nGWB),\n\n3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die\nAntragstellerin für notwendig zu erklären.\n\n4. die Kosten des Verfahrens der Auftraggeberin\naufzuerlegen.\n\nDie Auftraggeberin beantragt,\n\n1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,\n\n2. den Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht\nzurückzuweisen,\n\n3. die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Auftraggeberin\nfestzustellen,\n\n4. die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen\nAuslagen der Auftraggeberin der Antragstellerin aufzuerlegen.\n\nDer Nachprüfungsantrag sei unzulässig, im Übrigen jedenfalls\nunbegründet. Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, soweit die\n„Rügen“ von ... bzw. ... 2011 nicht unverzüglich\nerfolgten und daher der Vortrag der Antragstellerin über das\nhinausgehe, was Gegenstand der Rüge vom ... 2011 gewesen sei. Die\nAntragstellerin habe nicht unverzüglich gerügt, weil sie insgesamt\n19 bzw. 20 Tage abgewartet habe, bis sie erst am Abend des ... Mai\n2011 bzw. am ... Mai 2011 vertreten durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, ihre Schreiben übersandt habe. Die\nunterbliebene Losaufteilung wie auch die Definition\n„unverzüglich“ seien bereits der Bekanntmachung vom ...\n2011 zu entnehmen gewesen. Das umfassende Rügeschreiben der\nAntragstellerin vom ... 2011 lasse eine eingehende Befassung der\nAntragstellerin mit den Vergabeunterlagen und auch der\nBekanntmachung erkennen, wie auch die Verfahrensbevollmächtigten\nder Antragstellerin in der Antragsbegründung wiederholt bestätigt\nhätten. Bei der Antragstellerin handele es sich in\nvergaberechtlicher Hinsicht nicht lediglich um einen\n„Laien“. Der Vortrag, die Antragstellerin habe erst\ndurch ihre Verfahrensbevollmächtigten Kenntnis davon erlangt, dass\nmit der Gesamtvergabe und der Bestimmung des Begriffs\n„unverzüglich“ jeweils ein vermeintlicher\nVergaberechtsverstoß vorgelegen habe, sei daher lebensfremd.\n\nDie Auftraggeberin sei insoweit auch befugt gewesen, den Begriff\n„unverzüglich“ zu definieren. Um einerseits dem Einwand\nder Vertreter, die den Begriff für unbestimmt halten, zu begegnen\nund andererseits einen konkreten Zeitraum zu bestimmen, der im\nZweifel über den sich aus § 121 BGB ergebenden Zeitraum hinausgeht,\nhabe die Vergabestelle diesen auf maximal sieben Tage bestimmt.\n\nEs sei nicht zu beanstanden, dass die Transportleistung bis zum\nAnlieferungsort nicht Gegenstand der Ausschreibung sei. Allein dem\nAuftraggeber stehe das Leistungsbestimmungsrecht zu. Es sei\nallgemein anerkannt, dass ein Interessent bzw. Bieter keinen\nAnspruch auf Vergabe öffentlicher Dienstleistungen gleich welcher\nArt bzw. Bestimmung des Leistungsgegenstandes habe. Die\nAuftraggeberin habe nachvollziehbare Gründe dargelegt und auch\ndokumentiert, dass der Transport bis zum Anlieferungsort nicht\nGegenstand der Ausschreibung sei. Da die streitgegenständliche\nDienstleistung erst am Anlieferungsort mit Übergabe einsetze,\nmithin der Transport bis zum Anlieferungsort nicht Gegenstand der\nAusschreibung sei, könne jegliche vorgehende Dienstleistung bereits\ndenklogisch auch nicht Gegenstand eventueller Unteraufträge sein.\nDie Angebote würden sich insbesondere dadurch unterscheiden, dass\ndie Entsorgungsanlagen an unterschiedlichen Orten gelegen seien, Da\nsämtliche Abfälle im Entsorgungsgebiet der Auftraggeberin anfallen,\nmüssten diese naturgemäß auch zu der Entsorgungsanlage\ntransportiert werden. Die Transportkosten würden daher unmittelbar\nmit dem Leistungsgegenstand zusammenhängen und könnten\nzulässigerweise Bestandteil der Zuschlagskriterien sein.\n\nEine Aufteilung in Fachlose scheide aus. Es bestehe eine große\nÄhnlichkeit der Fraktionen „gemischte Siedlungsabfälle“\nund „Sperrmüll zur Beseitigung“. Insbesondere würden\n– soweit ersichtlich – keine eigenständigen\nEntsorgungsverfahren für diese Teilfraktionen angeboten und es\nseien auch keine spezialisierten Anbieter oder eigenständigen\nMärkte für diese Stoffströme bekannt. Die Gesamtvergabe unter dem\nAspekt der Aufteilung in Teillose sei von der Antragstellerin nicht\ngerügt worden. Eine solche komme auch nicht in Betracht, da sie\nwirtschaftlich und technisch schlechterdings unsinnig wäre. Eine\nräumliche Aufteilung scheide aus, da der Leistungsgegenstand schon\nkeinen räumlichen Bezug aufweise. Auch eine Mengenaufteilung\nscheide aus, da es an einer Abgrenzbarkeit der Mengen und rein\ntatsächlich auch an einer entsprechenden Entsorgungslogistik vor\nder Übergabe fehle.\n\nDie Antragstellerin hat am … 2011 in Bietergemeinschaft\nmit der … (…) ein Angebot eingereicht. Das\nAngebotsschreiben datiert vom … 2011, die Erklärung der\nBietergemeinschaft – Formular-Nr.: F 1 – vom …\n2011. Beigefügt hatte die Bietergemeinschaft ihrem Angebot eine\nBereitschaftserklärung eines Kreditinstitutes – Formular-Nr.\nF 5 – vom ... 2011. Als Bieter bezeichnet ist hier die\n„Bietergemeinschaft …“.\n\nMit Schriftsatz vom ... 2011 hat die Antragstellerin ihren\nVortrag erweitert und vertieft.\n\nMit Bieterinformation vom ... 2011 habe die Auftraggeberin auf\nmehrfaches Befragen der Antragstellerin mitgeteilt, dass nur die\nAnlieferung an eine Abfallbehandlungsanlage, die im Sinne eines\neinstufigen, abschließenden Verfahrens die Abfallbehandlung\nvorsieht, zulässig sei. Die Abfallbehandlung in mehreren Stufen und\neine entsprechende Benennung von Nachunternehmern hierfür seien\nunzulässig. Diese erstmals klare Auskunft habe die Antragstellerin\nam ... 2011 gerügt. Insbesondere habe sie darauf hingewiesen, dass\ndie Abfallbehandlung zum Leistungsbild der Ausschreibung gehöre und\nes folglich Sache des Bieters sei, wie er diese Leistung erbringe\nund ob er hierfür Nachunternehmer einsetze oder nicht. Die\nNichtzulassung einer Umschlagstelle bzw. einer partiellen\nAbfallbehandlungsanlage sei vergabe- und wettbewerbswidrig. Durch\ndie Nichtzulassung einer Umschlagstelle würde es auswärtigen\nBietern unmöglich gemacht bzw. erheblich erschwert, die hohen\nTransportkosten zu minimieren, indem eine Umschlagstelle\neingerichtet werde. Evident vergaberechtswidrig sei es auch, den\nBietern zu untersagen, die Abfallbehandlung in mehreren –\nwenigstens zwei – Stufen vorzunehmen und hierfür teilweise\nNachunternehmer zu benennen. Auch dies diene offenkundig gezielt\nallein dazu, ortsfremden Bietern eine wirtschaftliche\nAngebotserstellung unmöglich zu machen bzw. zu erschweren.\n\nErst mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom ...\n2011, der Antragstellerin am ... 2011 zugegangen, habe die\nAuftraggeberin erstmalig Auskunft über die Beschaffenheit der\nTransportfahrzeuge und des Sperrmüll-Abfalls erteilt, obgleich dies\nkalkulationsrelevant sei. Dies stelle sich als Verstoß gegen die\nVerpflichtung zur unverzüglichen Erteilung zusätzlicher Auskünfte\naus § 12 Abs. 8 VOL/A-EG sowie die Pflicht zur eindeutigen und\nerschöpfenden Leistungsbeschreibung gemäß § 8 Abs. 1 VOL/A-EG\ndar.\n\nEs würden sich schon nach ihrem jetzigen Erkenntnisstand\nerhebliche Indizien für eine unwirtschaftliche Berechnung der\nTransportkosten ergeben. Höchst unklar sei zudem, ob der\nTransportpreis überhaupt in einem wettbewerblichen Verfahren\nermittelt worden sei.\n\nVergaberechtswidrig bleibe auch die fehlende Losteilung. Die\nVerpflichtung zur Losteilung verpflichte nicht nur zur Bildung von\nFachlosen, sondern auch zur Bildung von Teillosen.\n\nAuf einen Hinweis der Vergabekammer hat die Antragstellerin mit\nSchriftsatz vom … 2011 eine „Erklärung zur\nProzessstandschaft der … für die Bietergemeinschaft“\ndes Bietergemeinschaftsmitglieds … vom … 2011 zur\nAkte gereicht, mit der sie sich ausdrücklich mit der Geltendmachung\nder Rechte der Bietergemeinschaft durch die Antragstellerin im\neigenen Namen einverstanden erklärt und diese ermächtigt, auch\nweiterhin die Rechte der Bietergemeinschaft im Wege der\ngewillkürten Prozessstandschaft wahrzunehmen und durchzusetzen.\n\nDer Nachprüfungsantrag wurde am … 2011 eingereicht\n– in diesem Stadium der Angebotserstellung sei sich die\nAntragstellerin noch nicht abschließend darüber im Klaren gewesen,\nin welcher Konstellation sie das Angebot letztlich abgeben werde.\nDie mit dem Angebot eingereichte – unverbindliche –\nBereitschaftserklärung des Kreditinstituts ändere hieran nichts.\nVielmehr habe sich die Antragstellerin schon frühzeitig und\nvorsorglich um - eventuell - benötigte Unterlagen gekümmert, sei\naber weder eine nach außen wirkende rechtsverbindliche\nVerpflichtung eingegangen, noch habe sie eine rechtswirksame\nErklärung abgegeben. Die Frist zur Abgabe des Angebots sei zum\nZeitpunkt der Beanstandungen durch die Antragstellerin noch nicht\nabgelaufen gewesen. Während dieser Zeit sei sie mit der\nZusammenstellung der erforderlichen Dokumente für das Angebot und\ndem Abklären der bestmöglichen Konstellation zur Erbringung der\nausgeschriebenen Leistung befasst gewesen. Damit habe zum Zeitpunkt\nder Erhebung der Rügen noch gar keine Bietergemeinschaft\nbestanden.\n\nDie Auftraggeberin hat mit Schriftsatz vom ... 2011 auf den\nVortrag der Antragstellerin erwidert und ihren Vortrag weiter\nvertieft.\n\nDurch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom … 2011\nwurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis zum …\n2011 verlängert.\n\nDer Antragstellerin wurde mit Schreiben der Vergabekammer vom\n… 2011 unter Beachtung von Geschäftsgeheimnissen\nAkteneinsicht gewährt. Mit Schriftsatz vom ... 2011 hat die\nAntragstellerin weitergehende Akteneinsicht im Sinne einer\nvollumfänglichen Übersendung der Eröffnungsakte und sonstiger\nAktenbestandteile beantragt. Mit Schreiben der Vergabekammer vom\n... 2011 wurde der Antragstellerin der Vergabevermerk der\nAuftraggeberin vom ... 2011 in teilweise geschwärzter Fassung\nübersandt.\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2011 hatten die\nBeteiligten Gelegenheit,\n\nihre Standpunkte darzulegen.\n\nAuf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der\nBeteiligten wird ergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist im Wesentlichen\nzulässig, er ist aber unbegründet.\n\nDie angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung im\nNachprüfungsverfahren zuständig, da der ausgeschriebene Auftrag dem\nLand Brandenburg zuzurechnen ist (§ 104 Abs. 1 GWB).\n\nDie Auftraggeberin ist als öffentlicher Auftraggeber im Sinne\nvon § 98 Nr. 1 GWB zu qualifizieren.\n\nBei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um\nDienstleistungen nach §§ 99 Abs. 1, 4 GWB mit einem geschätzten\nGesamtauftragswert von über 193.000,00 EUR. Der Schwellenwert gemäß\n§§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 2 VgV wird\nüberschritten.\n\nNach § 107 Abs. 2 GWB muss die Antragstellerin eines\nNachprüfungsverfahrens zum einen ein Interesse am Auftrag haben,\nzum anderen die Verletzung in eigenen Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB\ngeltend machen. Darüber hinaus muss ihr durch die behauptete\nVerletzung von Vergabevorschriften zumindest ein Schaden\ndrohen.\n\nSoweit sich der Nachprüfungsantrag auf die Begrenzung der\nRügefrist auf sieben Tage bezieht, ist er mangels Antragsbefugnis\nunzulässig. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass ihr durch\ndiesen gerügten Vergabeverstoß ein Schaden in Form der\nVerschlechterung ihrer Zuschlagschancen droht. Nach dem Wortlaut\ndes § 107 Abs. 3 S. 1 GWB besteht die Rügeobliegenheit als eine\nZugangsvoraussetzung zum Nachprüfungsverfahren für die von der\nAntragstellerin erkannten Verstöße gegen Vergabevorschriften (OLG\nDüsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Verg 23/06). Diese\nPrüfung hat die Vergabekammer von Amts wegen vorzunehmen (OLG\nCelle, Beschluss vom 2. September 2004 - 13 Verg 11/04), sie ist\ndabei an Vorgaben der Auftraggeberin in ihrer Bekanntmachung nicht\ngebunden.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist nicht deswegen unzulässig, weil er\nnur von der Antragstellerin gestellt worden ist, nicht aber\nzugleich von der …, mit der sich die Antragstellerin zum\nZweck der Abgabe eines Angebots zu einer Bietergemeinschaft\nzusammengeschlossen hat. Grundsätzlich ist ein einzelnes Mitglied\neiner Bietergemeinschaft allein nicht befugt, einen\nNachprüfungsantrag zu stellen, da ihm allein das notwendige\nInteresse am Auftrag fehlt. Stehen mehrere Unternehmen in einer\nBietergemeinschaft, so kann der Nachprüfungsantrag auch von einem\nMitglied der Bietergemeinschaft in Verfahrensstandschaft für die\nGemeinschaft gestellt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.\nMärz 2005 – Verg 101/04). Analog der im Zivilprozessrecht\nanerkannten Prozessstandschaft bedarf es dafür einer Ermächtigung\ndurch die am Verfahren nicht teilnehmenden Mitglieder der\nBietergemeinschaft sowie eines schutzwürdigen Eigeninteresses der\nAntragstellerin. Letzteres liegt bereits deshalb vor, weil der\nAntragstellerin ein Erfolg der Nachprüfung in gleicher Weise zugute\nkommt wie der …. Eine Ermächtigung hat die … mit im\nNachprüfungsverfahren vorgelegtem Schreiben vom … 2011\nerteilt. Da sich die Antragstellerin nach ihrem unwiderlegbaren\nVortrag tatsächlich erst nach Einreichen des Nachprüfungsantrages\nmit der Abgabe ihres Angebots zur Bildung einer Bietergemeinschaft\nentschlossen hatte (S. 2 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom\n… 2011), dürfte die Vorlage der Erklärung erst im\nNachprüfungsverfahren unschädlich sein.\n\nDie Antragstellerin hat die geltend gemachten\nVergaberechtsverstöße im Wesentlichen auch rechtzeitig gemäß § 107\nAbs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB gegenüber der Auftraggeberin gerügt. Durch\ndie Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft im\nNachprüfungsverfahren, ist die Antragstellerin befugt, auch eine\nVerletzung der Rechte der … im eigenen Namen geltend zu\nmachen. Die von der Antragstellerin vor Einleitung des\nNachprüfungsverfahrens erhobenen Rügen sind durch Genehmigung der\n… der Bietergemeinschaft zuzurechnen (§ 184 Abs. 1 BGB).\n\nZunächst hat die Antragstellerin mit Rügeschreiben vom ... 2011\nwenige Tage nach Erhalt der Verdingungsunterlagen am … 2011\ngegenüber der Auftraggeberin die Berücksichtigung des\nTransportkostenanteils im Rahmen der Wertung des Angebotspreises\nsowie die fehlende Möglichkeit einer Vergabe von Leistungen an\nUnterauftragnehmer auch für Teilbereiche der Umladung der\nunbehandelten Siedlungsabfälle bzw. für die partielle Behandlung\ngerügt, § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB.\n\nDie Antragstellerin hat anschließend die unterbliebene\nLosaufteilung in Fachlose und die Definition des Merkmals der\nUnverzüglichkeit durch die Auftraggeberin mit anwaltlichen\nSchreiben vom ... und ... 2011 unverzüglich im Sinne § 107 Abs. 3\nS. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GWB gerügt. Denn es kann nicht festgestellt\nwerden, dass die Antragstellerin bereits mit Absendung des\nRügeschreibens vom ... 2011 die v. g. Verstöße positiv erkannt\nhatte.\n\nDies setzt die Kenntnis aller tatsächlichen Umstände, aus denen\ndie Beanstandung im Nachprüfungsverfahren abgeleitet wird, und die\nzumindest laienhafte rechtliche Wertung voraus, dass sich aus ihnen\neine Missachtung von Bestimmungen über das Vergaberecht ergibt\n(BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – X ZB 14/06).\n\nIn der Bekanntmachung war eine Aufteilung in Lose nicht\nvorgesehen. Mit der Kenntnis der Gesamtvergabe war jedoch auch bei\nlaienhafter, rechtlicher Wertung nicht nachweislich das Bewusstsein\nvon einer Vergaberechtswidrigkeit verbunden. Denn weder § 97 Abs. 3\nGWB noch § 2 EG Abs. 2 VOL/A enthalten ein Verbot der\nGesamtvergabe. Sie sprechen zwar die Verpflichtung zur\nLosaufteilung aus, ermöglichen aber auch die Gesamtvergabe, wenn\nwirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Auch der\nUmstand, dass es sich bei der Antragstellerin um einen\nEntsorgungsfachbetrieb handelt, der „von Aufträgen“,\nder streitgegenständlichen Art“ lebt, besagt nicht, dass die\nAntragstellerin bei der Lektüre der Bekanntmachung gleich eine\nVergaberechtswidrigkeit der Gesamtvergabe des Auftrags erkennen\nmüsste. Tatsachen, die auf eine frühere Kenntnis der\nAntragstellerin schließen ließen, hat die Auftraggeberin nicht\nvorgetragen. Der Antragstellerin müsste jedoch nachgewiesen werden,\ndass sie den behaupteten Vergaberechtsverstoß erkannt und diesen\ngleichwohl nicht unverzüglich gerügt hat (vgl. BGH, Beschluss vom\n1. Februar 2005 – X ZB 27/04).\n\nDie Antragstellerin ist allerdings gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1\nGWB präkludiert, soweit sie im Nachprüfungsverfahren mit\nSchriftsatz vom … 2011 eine unterlassene Teillosvergabe\ngeltend macht. Eine Teilung in Fachlose hatte sie bereits mit\nanwaltlichem Schreiben vom ... 2011 gefordert. Die\nAuseinandersetzung der anwaltlich beratenen Antragstellerin mit der\nFachlosvergabe am ... 2011 lässt darauf schließen, dass bei ihr\nauch damit das Bewusstsein von einer Vergaberechtswidrigkeit der\nunterlassenen Teillosvergabe verbunden gewesen sein musste, zumal\nzur mittelstandsgerechten Vergabe nach § 97 Abs. 3 GWB und § 2 EG\nAbs. 2 VOL/A beide Formen der Losaufteilung gehören.\n\nDer Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB steht\nentgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht die\nRechtsprechung des EuGH (EuGH, IBR 2010, 159) entgegen. Anders als\ndie britische Präklusionsvorschrift, die der EuGH für nicht mit dem\nGemeinschaftsrecht vereinbar erklärt hat, regelt § 107 Abs. 3 S. 1\nNr. 1 GWB nicht die Ausschlussfrist für das Nachprüfungsverfahren,\nsondern nur die Anforderungen an die Rügeobliegenheit als\nZulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Im Übrigen\nist der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht durch die\nDefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB („ohne schuldhaftes\nZögern“) und aufgrund einer ausgeprägten Rechtsprechung\nweitgehend konkretisiert worden (vgl. VK Bund, Beschluss vom 5.\nMärz 2010 – VK 1-16/10; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Mai\n2010 – W Verg 6/10).\n\nHinsichtlich des unter Ziffer 13.3 der Bewerbungsbedingungen\ndargestellten Berechnungsmaßstabs für die Transportkosten hat die\nAntragstellerin bis zum Ablauf der Angebotsfrist, § 107 Abs. 3 S. 1\nNr. 3 GWB, keine substantiierte Rüge erhoben. Aus ihrem Vortrag mit\nRügeschreiben vom ... 2011, das Anfahren einer weit außerhalb von\n… oder gar im Ausland befindlichen Anlage mit einem\nMüllpressfahrzeug führe zu einer völlig unwirtschaftlichen,\nunsinnigen und zugleich unwirtschaftlichen Beeinträchtigung, folgt\nnicht, dass die Antragstellerin eine unwirtschaftliche Berechnung\nder Transportkosten beanstandet. Auch wenn man die im Schriftsatz\nder Antragstellerin vom ... 2011 auf Seite 10 erhobenen Bedenken\ngegen eine unwirtschaftliche Berechnung der Transportkosten als\nRüge werten würde, wäre sie nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB\nverspätet und daher unbeachtlich.\n\nSoweit die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom ... 2011 einen\nVerstoß gegen eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung geltend\nmacht, ist dieser Vortrag rechtzeitig erfolgt. Es ist anerkannt,\ndass in Fällen, in welchen der Antragsteller erst im Laufe des\nNachprüfungsverfahrens Kenntnis von weiteren Vergabeverstößen\nerlangt, eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber nicht mehr\nerforderlich ist, sondern der Verstoß unverzüglich im\nNachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann (OLG München,\nBeschluss vom 2. August 2007 - Verg 7/07).\n\nDer Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist fristgerecht bei\nder Vergabekammer eingereicht worden, § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4\nGWB.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist unbegründet.\n\nDie Antragstellerin wird durch die Ausgestaltung des\nVergabeverfahrens nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB\nverletzt.\n\nDie Auftraggeberin hat nicht gegen § 97 Abs. 1 und 2 GWB\nverstoßen, indem sie in Ziffer 13.3 der Bewerbungsbedingungen\nfestgelegt hat, dass bei der Ermittlung des Vergleichspreises neben\ndem gewichteten Entsorgungspreis (netto) auch die Transportkosten\n(netto) berücksichtigt werden.\n\nDie Antragstellerin vertritt die Ansicht, durch die Einbeziehung\nder Transportkosten würden insbesondere ortsfremde Bieter massiv\ndiskriminiert, denn je größer die Entfernung sei, umso mehr\nTransportkosten auf der Basis der von der Auftraggeberin\nvorgegebenen schematischen Berechnungsweise würden dem Angebot des\nBieters hinzugerechnet. Es sei offensichtlich, dass damit die\nZuschlagschancen von Bietern, die weite Transportstrecken\nzurückzulegen haben, massiv behindert würden und schlicht\naussichtslos seien. Durch die Hinzunahme eines Unternehmers, der in\noder in der Umgebung von … eine Umschlagstelle betreibt und\nder bieterseits als Nachunternehmer benannt werden könne, könnten\ndie Transportkosten minimiert werden.\n\nDie Entscheidung, welcher Gegenstand oder welche Leistung mit\nwelcher Beschaffenheit und mit welchen Eigenschaften im Vergabeweg\nbeschafft werden soll, obliegt dem Auftraggeber. Die an einer\nAuftragsvergabe interessierten Unternehmen sind im Rahmen eines\nVergabenachprüfungsverfahrens nicht dazu berufen, dem Auftraggeber\neine neue, von seinen Vorstellungen abweichende Beschaffung von\nWaren oder Leistungen, d. h. von solchen mit anderen\nBeschaffungsmerkmalen und Eigenschaften oder anderer Art und\nIndividualität, vorzuschreiben oder gar aufzudrängen.\n\nVielmehr sind die diesbezüglichen Anforderungen, die der\nAuftraggeber stellt, als zulässige Vergabebedingungen von dem am\nAuftrag interessierten Unternehmen grundsätzlich hinzunehmen. Nach\nwelchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung\nauszurichten ist, ist ihm (auch in einem Nachprüfungsverfahren)\nnicht vorzuschreiben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005\n– Verg 93/04).\n\nAusgehend von diesem Vorverständnis ist die Entscheidung der\nAuftraggeberin, die Entsorgung (Behandlung, Verwertung und\nBeseitigung) der Restabfälle der … ohne Abfalltransport\nauszuschreiben, sachlich gerechtfertigt und daher von der\nAntragstellerin hinzunehmen. Die Auftraggeberin hat ausweislich\neines Vermerks vom ... 2011 dokumentiert, dass die … gemäß §\n1 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages mit der Auftraggeberin die\ngemischten Siedlungsabfälle aus Haushalten und Gewerbebetrieben im\nRahmen ihrer Drittbeauftragung nach § 16 KrW-/AbfG sammelt und bis\nzu den Entsorgungsanlagen transportiert. Bei dieser Sachlage kommen\nfür die Auftraggeberin die Zulassung von Umschlagstellen in oder in\nder Umgebung von … sowie eine partielle Abfallbehandlung\nunter Einbeziehung von Nachunternehmern - wie sie die\nAntragstellerin fordert - nicht in Betracht.\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Einbeziehung\nder Transportkosten im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten\nAngebots gerechtfertigt. Bei den Transportkosten handelt es sich um\nein auftragsbezogenes, nämlich die umweltgerechte Entsorgung von\nSiedlungsabfällen betreffendes Kriterium.\n\nNach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Brandenburgisches Abfall- und\nBodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) hat die Beseitigung von Abfällen\nmöglichst in der Nähe des Entstehungsortes zu erfolgen. Hierdurch\nwird der europarechtliche Grundsatz der Nähe in der\nAbfallentsorgung aus Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Vorbemerkung 20 der\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen auch für\ngemischte Siedlungsabfälle umgesetzt.\n\nDarüber hinaus hat die Auftraggeberin als öffentlich-rechtlicher\nEntsorgungsträger nach dem geltenden Abfallwirtschaftsplan des\nLandes Brandenburg – Teilplan Siedlungsabfall – solche\nabfallrechtlichen Lösungen zu suchen, die bei Einhaltung der\nUmweltstandards zu den geringsten Aufwendungen führen. Dadurch\nsollen die Kosten einer ordnungsgemäßen, schadlosen und\ngemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung sowohl für jeden Bürger\nals auch für die Wirtschaft in Grenzen gehalten werden.\n\nDie Transportkosten sind ein zulässiges Zuschlagskriterium im\nSinne von § 19 EG Abs. 9 VOL/A. Sie dienen der Minimierung der\nTransportentfernungen und der Verkürzung der Fahrzeiten der\nSammelfahrzeuge. Sie stellen im Hinblick auf die mit dem\nAbfalltransport verbundene Geräusch- und Geruchsbelästigung sowie\nmit den erheblichen Immissionen der Transportfahrzeuge ein unter\nUmweltgesichtspunkten zulässiges Vergabekriterium dar (OLG Rostock,\nBeschluss vom 30. Mai 2005 – 17 Verg 4/05; OLG Düsseldorf,\nBeschluss vom 3. April 2008 – VII - Verg 54/07).\n\nBestätigt wird die Annahme der Berücksichtigung von\nTransportkosten im Rahmen von Umwelteigenschaften durch die\nRegelung des § 27 Abs. 2 BbgAbfBodG. Danach sind\nöffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, insbesondere im\nBeschaffungs- und Auftragswesen, zur umweltfreundlichen Beschaffung\nverpflichtet. Zwar stellt die Vorschrift darauf ab, dass bestimmten\nErzeugnissen, die der Produktverantwortung im Sinne des § 22\nKrW-/AbfG dienen, der Vorrang zu geben ist. Der Zweck der Regelung\nlässt sich aber unter dem Gesichtspunkt der umweltverträglichen\nBeseitigung von Abfällen auch auf Dienstleistungen übertragen.\n\nDie Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, dass die\nBerechnung der Transportkosten auf einer unwirtschaftlichen\nBerechnung basieren würde. Die Anrechnung der Transportkosten\nerfolgt nach der unter Ziffer 13.3 der Bewerbungsbedingungen\ndargestellten Tabelle. Diese beruht auf einer Kalkulation der\n…, die einer Überprüfung und Bewertung durch die\nAuftraggeberin zugeführt wurde. Dabei konnten keine überhöhten bzw.\nnicht nachvollziehbaren Ansätze festgestellt werden.\n\nInsofern ist auch kein Verstoß gegen den\nGleichbehandlungsgrundsatz erkennbar. Selbst wenn beim Ansatz von\nTransportkosten Schwierigkeiten auftreten sollten, sind diese bei\nden Bietern gleich. Die Vergabekammer vermag nicht zu erkennen,\ndass bei der Berechnung der Transportkosten\nManipulationsmöglichkeiten mit der Folge einer willkürlichen\nBewertung der Angebote eröffnet wurden.\n\nSoweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen die eindeutige\nund erschöpfende Leistungsbeschreibung (§ 8 EG Abs. 1 VOL/A)\ngeltend macht, ist dieser Vortrag unbegründet. Hinreichend konkrete\nRügen enthält das Schreiben der Antragstellerin vom ... 2011, mit\nwelchem die Auskunft der Auftraggeberin über die Beschaffenheit der\nTransportfahrzeuge und des Sperrmüll-Abfalls im Hinblick auf deren\nKalkulationserheblichkeit als verspätet beanstandet werden, nicht.\nDie Antragstellerin übersieht, dass der Abfalltransport zur\nBehandlungsanlage nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen\nist. Selbst wenn die Größe der Sammelfahrzeuge kalkulationsrelevant\nwäre, wären davon die Bieter in gleichem Maße bei der Erstellung\nihrer Angebote betroffen. Insofern ist auch kein Verstoß gegen den\nGrundsatz der Gleichbehandlung erkennbar.\n\nDas gilt auch für die Entsorgung des Sperrmülls. Die\nAuftraggeberin hat in den Ausschreibungsunterlagen Sperrmüll zur\nBeseitigung unter Bezugnahme der AVV 200 307 angegeben. Sie hat\nausdrücklich im § 3 Abs. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen\ndarauf hingewiesen, dass sie keine verbindlichen Angaben zu den\nAbfalleigenschaften mache. Solche Unwägbarkeiten auf Grund\nbesonderer Umstände treffen die\n„Abfallentsorgungsunternehmen“ als primäre Zielgruppe\nder Ausschreibung, zu denen auch die Antragstellerin gehört,\nohnehin auf dem entsprechenden Dienstleistungsmarkt und sind daher\naufgrund von eigenen Erfahrungswerten auch abschätzbar.\n\nDie Rüge der Antragstellerin, die unterbliebene Aufteilung in\nFachlose sei vergaberechtswidrig, ist unbegründet.\n\n§ 97 Abs. 3 GWB verpflichtet den Auftraggeber, grundsätzlich\nLeistungen in Teil- und Fachlosen zu vergeben. Gemäß § 2 EG Abs. 2\nS. 2 VOL/A sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Ein\nFachlos ist dabei die Zerlegung in qualitativ abgrenzbare\nFachgebiete (Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, § 2\nVOL/A-EG, Rn. 24). Die Aufsplittung richtet sich nach der\nMarktüblichkeit. So wird verhindert, dass Aufträge in fragwürdige\nLose zersplittert werden. Zur konkreten Bestimmung von Fachlosen\nbei Dienst- und Lieferaufträgen ist auf den Einzelfall abzustellen\nund zu untersuchen, ob sich für spezielle Arbeiten ein eigener\nMarkt herausgebildet hat (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss v.\n18. Februar 2011 – 1 VK 2/11).\n\nBei der nachgefragten Leistung handelt es sich bereits nicht um\nqualitativ abgrenzbare Fachgebiete. Daher kommt es auch auf die\nFrage, ob eine Gesamtvergabe ausnahmsweise zulässig ist, weil\nwirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, nicht\nan.\n\nAllein die formale Zuordnung von Sperrmüll und gemischten\nSiedlungsabfällen zu unterschiedlichen Abfallschlüsseln\n(Abfallziffern 200 301 und 200 307 der Verordnung über das\nEuropäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV)\nführt nicht zu einer qualitativen Abgrenzbarkeit. Dies folgt\nbereits daraus, dass sowohl gemischte Siedlungsabfälle als auch\nSperrmüll Unterformen „anderer Siedlungsabfälle“ nach\nAbfallschlüssel 20 03 AVV sind.\n\nEs ist davon auszugehen, dass eine Trennung in Fachlose\nbezüglich des Einsammelns und des Transports von Restabfällen und\nvon Sperrmüll marktüblich ist (VK Baden-Württemberg, a. a. O.). So\nliegt der Fall hier nicht. Gegenstand der vorliegenden\nAusschreibung ist nicht das Einsammeln und der Transport von\nRestabfällen und Sperrmüll, die sich sowohl in zeitlicher Hinsicht\nals auch im Hinblick auf die daran zu stellenden Anforderungen\nunterscheiden, sondern die Entsorgung der Restabfälle, d. h. deren\nBehandlung, Verwertung und Beseitigung. Die Auftraggeberin hat in\nihrem Aktenvermerk vom … 2011 dargelegt, dass es sich\nvorliegend um sogenannten „beraubten“ Sperrmüll\nhandelt, dem verwertbare Bestandteile wie Holz, Schrott oder\nElektroaltgeräte bereits entzogen sind. Dieser Sperrmüll zur\nBeseitigung ist dem gemischten Siedlungsabfall ähnlich und kann\ndaher dieselbe Behandlungsanlage teilen – der weitere\nEntsorgungsweg ist daher identisch. Im Rahmen der vorhandenen\nEntsorgungsinfrastruktur kommt die thermische und\nmechanisch-biologische Behandlung zur Anwendung, die auch der\nEntsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen\ndient. Ferner hat die Auftraggeberin bei ihrer Betrachtung auch die\naktuellen Marktverhältnisse berücksichtigt. Sie hat ausgeführt,\ndass weder eigenständige Entsorgungsverfahren angeboten werden noch\nspezialisierte Anbieter oder eigenständige Märkte bekannt sind.\nEine qualitative Aufspaltung der Gesamtleistung ist daher nicht\nmöglich.\n\nDie von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung\nvertretene Auffassung, dass der getrennte Transport von gemischten\nSiedlungsabfällen und Sperrmüll zur Behandlungsanlage und die\nunterschiedliche kostenmäßige Veranlagung nach der Tabelle\nTransportkosten, Ziff. 13.3 der Bewerbungsbedingungen, Indiz dafür\nseien, dass eine Aufteilung in Fachlose durchaus erfolgen könne,\nteilt die Vergabekammer nicht. Zunächst ist der Transport der\nAbfälle nicht Gegenstand der Ausschreibung. Darüber hinaus beruht\ndie transportmäßige Trennung auf dem separaten und zeitversetzten\nEinsammeln des Sperrmülls.\n\nIII.\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf weitergehende Akteneinsicht\ngemäß § 111 Abs. 1 GWB wird abgelehnt. Das Akteneinsichtsrecht ist\nnur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte\nder Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist (vergl.\nzuletzt OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – Verg\nW 12/10).\n\nDer Antragstellerin wurde im Rahmen der Akteneinsicht unter\nBeachtung von Geschäftsgeheimnissen mit Schreiben der Kammer vom\n... 2011 und ... 2011 der Vergabevermerk der Auftraggeberin vom ...\n2011, der Vermerk über die Aufteilung in Lose vom … 2011,\nder Vermerk über die Übergabe der Restabfälle an der\nEntsorgungsanlage vom ... 2011, der Vermerk über die\nZuschlagskriterien vom … 2011 sowie der Vermerk über die\nBeauftragung von Unterauftragnehmern vom … 2011 übersandt.\nDie Antragstellerin konnte aus den vorgelegten Unterlagen die für\ndas Verfahren wesentlichen Umstände und Tatsachen entnehmen, die\nfür eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich sind.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und\npersonellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des\nNachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist\nregelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der\nmaßgebliche Gesichtspunkt. Denn diese bildet die Gegenleistung, die\nder Auftraggeber im Falle des Zuschlages zu erbringen bereit wäre\nund für die der Bieter seiner objektiven Erklärung zufolge den\nAuftrag ausführen will (BayObLG, Beschluss vom 13. April 2004\n– Verg 5/04). Zu berücksichtigen ist ferner die maximale\nLaufzeit (Verlängerungsoption) des beabsichtigten Vertrages bis\nmaximal ... 2016.\n\nEntsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes\nvom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen\nHandhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist\nund bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen\nBedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages\nandererseits hält die Vergabekammer die Festsetzung einer Gebühr\nvon X.XXX,XX EUR für angemessen. Die Gebühr wird mit dem\neingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von X.XXX,XX EUR\nverrechnet.\n\nDie Restgebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR wird mit Bestandskraft\ndes Beschlusses fällig und ist binnen eines Monats nach Zustellung\nunter Angabe des Aktenzeichens (VK 18/11) und des Verwendungszwecks\n(…) auf das Konto des Ministeriums für Wirtschaft bei der\n…, zu überweisen.\n\nDie Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die\nAuftraggeberin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten\nsich im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin erhobenen\nBeanstandungen Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten\nanwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben, § 128 Abs. 4\nSatz 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.\n\nV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unter-zeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2011-07-28/vk-18-11","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":12},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BbgAbfBodG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18399","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18399"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2011-07-28/vk-18-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18399","retrieved":"2026-07-30 00:18:06.055204+00:00"}}