{"status":"available","doknr":"BB-18181","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"4. Senat für Familiensachen","decided":"2016-09-30","aktenzeichen":"13 WF 224/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 15.07.2016 abgeändert.\n\nDie Kosten des Verfahrens der I. Instanz hat der Antragsgegner zu tragen.\n\nDie Kosten der Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen.\n\nWert der sofortigen Beschwerde: bis 1.000 €\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDer Antragsteller wendet sich in einem Kindesunterhaltsverfahren mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenaufhebung in einer isolierten Kostenentscheidung.\n\nNachdem der Antragsgegner, der dem Antragsteller, seinem am 27.08.2005 geborenen Sohn in wechselnder Höhe Kindesunterhalt zahlte, vorgerichtliche Auskunftsverlangen von Oktober 2014 und Mai 2015 zur Berechnung des Kindesunterhaltsanspruchs unbeantwortet ließ, verfolgte der Antragsteller seine Unterhaltsansprüche im Wege eines am 12.06.2015 eingeleiteten Stufenverfahrens. Mit der Antragserwiderung erkannte der Antragsgegner den Auskunftsanspruch an und mit mehreren Schriftsätzen erteilte er in der Folgezeit teilweise Auskunft. Nach Titulierung der Unterhaltsansprüche des Antragstellers in einer Jugendamtsurkunde vom 29.03.2016 erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt.\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Antragsgegner habe den Auskunftsanspruch gemäß § 243 Nr. 4 FamFG anerkannt, indessen nur teilweise erfüllt und die Beteiligten hätten sich auf die titulierte Forderung geeinigt.\n\nMit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die alleinige Kostentragung des Antragsgegners.\n\nII.\n\n1. Die gegen die isolierte Kostenentscheidung nach streitloser Hauptsacheregelung gerichtete statthafte (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933) und auch im Übrigen zulässige (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff ZPO) sofortige Beschwerde hat Erfolg.\n\nDie Entscheidung des Amtsgerichts ist ermessensfehlerhaft. Es ist billig, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner alleine aufzuerlegen, § 243 FamFG.\n\nDie Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Kostenquote ist auf Ermessensfehler in der von ihm zu prüfenden Kostenentscheidung beschränkt. Ein Ermessensfehler kann vorliegen, wenn das Amtsgericht die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 243 FamFG, Rn. 34).\n\nHier hat das Amtsgericht den Anwendungsbereich des § 243 Nr. 4 FamFG zulasten des Antragstellers verkannt. Das in dieser Bestimmung als schuldnergünstiger Ermessensgesichtspunkt genannte sofortige Anerkenntnis liegt in Ansehung des in Bezug genommen § 93 ZPO nur vor, wenn der Schuldner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hat. Reagiert der Unterhaltsschuldner auf Auskunftsverlangen nicht, wie hier, dann gibt er Veranlassung zum Verfahrensantrag über den vollen Unterhaltsbetrag (vgl. Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 243 FamFG, Rn. 5 m.w.N.).\n\nDie der Erledigung zugrunde liegende Titulierung des Unterhalts erfolgte nach Aktenlage zudem einseitig (52) und beruhte damit auf keiner Einigung der Beteiligten.\n\n3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG.\n\nDie Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 35 FamGKG. Der Wert bemisst sich nach dem erstrebten Kostenvorteil, hier also nach den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in Höhe der Wahlanwaltsgebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 126, Rn. 1 m.w.N.) zuzüglich der hälftigen Gerichtskosten.\n\nAnlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 1 ZPO), besteht nicht.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2016-09-30/13-wf-224-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18181","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18181"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2016-09-30/13-wf-224-16","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18181","retrieved":"2026-07-29 23:09:01.003958+00:00"}}