{"status":"available","doknr":"BB-18171","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"Senat für Bußgeldsachen","decided":"2012-12-27","aktenzeichen":"(2 B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des\nAmtsgerichts Bad Liebenwerda vom 19. Juli 2012 im\nRechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Liebenwerda\nzurückverwiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDas Amtsgericht Bad Liebenwerda hat gegen den Betroffenen mit\nUrteil vom 19. Juli 2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit in zwei Fällen Geldbußen von 185,-\nEuro und 90,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem\nMonat verhängt.\n\nNach den Feststellungen überschritt der Betroffene als Fahrer\ndes Pkw BMW, amtliches Kennzeichen …, auf der L 7…\nzwischen L… und der B 9… die dort zulässige\nHöchstgeschwindigkeit von 80 km/h gegen 14.14 Uhr zunächst um 49\nkm/h und wenig später erneut um 26 km/h.\n\nDagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese\nmit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. August 2012 rechtzeitig\nbegründet. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde\nals unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und hat in\ndem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nBei der Festsetzung der Geldbußen hat das Amtsgericht zu Lasten\ndes Betroffenen dessen Vorbelastungen bewertet und aufgrund dessen\ndie Regelgeldbußen erhöht (UA S. 3). Es teilt diese zwei\nVoreintragungen im VZR zwar mit, nicht jedoch den Zeitpunkt der\nRechtskraft der früheren Entscheidungen. Letzteres war aber\nerforderlich, da der Senat sonst nicht überprüfen kann, ob\nhinsichtlich der Vorbelastungen bereits Tilgungsreife eingetreten\nist und diese daher nicht hätten verwerten werden dürfen. Da der\nletzte gegen den Betroffenen ergangenen Bußgeldbescheid ausweislich\nder Urteilsgründe vom 19. Januar 2010 datiert, liegt auch nicht\nohne Weiteres auf der Hand, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen\nEntscheidung Tilgungsreife noch nicht eingetreten sein konnte.\n\nAuf diesem Mangel kann das Urteil auch beruhen. Denn abgesehen\nvon den bezeichneten Voreintragungen teilt das Urteil keine\nUmstände mit, die sonst ein Abweichen von den Regelsätzen\nrechtfertigen könnten.\n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne der\n§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-12-27/2-b-53-ss-owi-599-12-323-12","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18171","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18171"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2012-12-27/2-b-53-ss-owi-599-12-323-12","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18171","retrieved":"2026-07-29 23:03:55.338119+00:00"}}