{"status":"available","doknr":"BB-18043","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-06-09","aktenzeichen":"VK 26/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren\nRechten verletzt ist. Der Auftraggeberin wird aufgegeben, den\nZuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.\n\n2. Die Auftraggeberin und die Beigeladene haben die Kosten des\nNachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) als Gesamtschuldner\nsowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen\nAuslagen der Antragstellerin je zur Hälfte zu tragen.\n\n3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die\nAntragstellerin wird für notwendig erklärt.\n\n4. Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt.\n\n5. Der von der Antragstellerin eingezahlte Kostenvorschuss\ni.H.v. 2.500,00 EUR wird an sie nach Bestandskraft des Beschlusses\nzurückgezahlt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie A… wurde am … 1991 in … gegründet.\nGegenstand des Unternehmens sind die Planung und Baudurchführung\n(Bauvorbereitung und Bauüberwachung) von Bundesfernstraßen oder\nwesentlichen Teilen davon im Rahmen der Auftragsverwaltung gemäß\nArtikel 90 Grundgesetz. Am Stammkapital der A… sind der\n… zu XX,XX % und je zu X,XX % die Bundesländer …\nbeteiligt.\n\nDie A… schrieb im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften vom … 2009 die Vergabe des\nverfahrensgegenständlichen Auftrages im Offenen Verfahren aus.\nVarianten/Alternativangebote waren zugelassen, Ziffer II.1.9) der\nBekanntmachung. Nach Ziffer IV.2.1) der Vergabebekanntmachung\nsollte der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in\nBezug auf die Kriterien, die in den\nVerdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur\nAngebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum\nwettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, erteilt werden. In den\nVerdingungsunterlagen, Ziff. 12.1 der Aufforderung zur Abgabe eines\nAngebotes, benannte die Auftraggeberin als alleiniges\nZuschlagskriterium den Preis.\n\nIn der EG-Aufforderung zur Angebotsabgabe verwies die\nAuftraggeberin hinsichtlich der Mindestanforderungen für\nNebenangebote auf die Baubeschreibung Abschnitt 1.5 sowie die\neinschlägigen Regelwerke gemäß anliegendem Vordruck\nStB-Mindestanforderungen. Der Anhang Mindestanforderungen für\nNebenangebote enthält unter Ziffer 5 – Asphaltstraßen –\ndie Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien\nfür den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV\nAsphalt-StB 07) sowie die Technischen Lieferbedingungen für\nAsphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen,\nAusgabe 2007 (TL Asphalt-StB 07). Die Brandenburgischen Technischen\nRichtlinien für die Verwertung von RecyclingBaustoffen im\nStraßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe\n2004 (BTR RC-StB 04) sind nicht aufgeführt.\n\nGemäß Ziffer A 5.2 der EG-Bewerbungsbedingungen müssen\nNebenangebote, soweit sie zugelassen sind, die geforderten\nMindestanforderungen erfüllen. Nach Ziffer 5.5 werden\nNebenangebote, die den Ziffern … 5.2 bis 5.4 nicht\nentsprechen, von der Wertung ausgeschlossen. Nach Ziffer B\nErgänzung für den Straßen- und Brückenbau (März 2009) zu 5 –\nNebenangebote, Ziffer 2, der EG-Bewerbungsbedingungen sind\nNebenangebote über eine kostengünstigere oder umweltverträglichere\nVermeidung, Wiederverwendung, Wiederverwertung oder Beseitigung von\nAbfällen gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ausdrücklich\nerwünscht.\n\nNach Ziffer 1.1.4.5 – b) Asphalttragschichten – der\nBaubeschreibung ist die Verwendung von Asphaltgranulat unter\nBeachtung der Qualitätsanforderungen gemäß Leistungstext gestattet.\nIn Ziffer 3.7.30 des Leistungsverzeichnisses wird der Anteil\nAsphaltgranulat abweichend von der BTR RC-StB 04 auf 10 M-%\nfestgelegt.\n\nNach Ziffer 1.1.4.5 – c) Asphaltbinderschichten –\nder Baubeschreibung ist die Verwendung von Asphaltgranulat\nausgeschlossen.\n\nDie Antragstellerin gab mit Schreiben vom … 2010 ein\nAngebot ab.\n\nDie Beigeladene reichte ein Hauptangebot und sieben\nNebenangebote ein. Die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 enthielten\nalternative Asphaltbindermaterialien (Nebenangebot Nr. 1) bzw.\nAsphalttragschichten (Nebenangebot Nr. 2).\n\nDer Submissionstermin fand am … 2010 statt. Nach dessen\nErgebnis lag die Beigeladene mit ihrem Hauptangebot an zweiter\nRangstelle hinter der Antragstellerin.\n\nÜber die Absicht, den Zuschlag auf das Angebot der\nAntragstellerin zu erteilen, informierte die Auftraggeberin die\nBeigeladene mit Telefaxschreiben vom … 2010. Sie – die\nBeigeladene – habe nicht das wirtschaftlichste Angebot\nabgegeben. Ihre Nebenangebote 1 - 3 und 7 habe sie nicht\nberücksichtigt.\n\nHiergegen wandte sich die Beigeladene zunächst an die\nAuftraggeberin und sodann mit einem Nachprüfungsantrag vom …\n2010 an die Vergabekammer des Landes Brandenburg.\n\nAnlässlich des Nachprüfungsantrages hat die Auftraggeberin den\nWertungsvorgang überprüft und die Wertung bezüglich der\nNebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen korrigiert.\n\nMit der Antragstellerin am … 2010 zugegangenem\nTelefaxschreiben teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit,\ndass sie aufgrund der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch\ndie Beigeladene deren Nebenangebote überprüft und in deren Ergebnis\nauch die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 gewertet habe. Für das\nAngebot der Beigeladenen ergebe sich daher eine neue Wertungssumme,\ndie zu einer Änderung der Bieterreihenfolge führe. Es sei daher\nbeabsichtigt, nach Ablauf der Informationsfrist von 10\nKalendertagen den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu\nerteilen.\n\nMit Schreiben vom … 2010 rügte die Antragstellerin die\nEntscheidung der Auftraggeberin, die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2\nder Beigeladenen zu werten und den Zuschlag nicht - wie zunächst\nangekündigt - auf ihr Angebot, sondern auf das Angebot der\nBeigeladenen zu erteilen, als vergaberechtswidrig. So würden die\nvon der Beigeladenen vorgelegten Nebenangebote nicht den formalen\nAnforderungen, die die Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen an\ndie Wertbarkeit von Nebenangeboten geknüpft habe, entsprechen. Sie\nseien nicht auf besonderer Anlage gemacht und nicht als solche\ngekennzeichnet. Ihre Anzahl sei weder an der im Angebotsschreiben\nbezeichneten Stelle aufgeführt noch erfüllten sie die\nMindestanforderungen, die sich aus dem\n„Anhang-Mindestanforderungen“ und aus Ziffer 3.12.1 der\nBaubeschreibung ergeben. Die Beigeladene habe die in den\nNebenangeboten enthaltenen Leistungen nicht eindeutig und\nerschöpfend beschrieben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses\nsei nicht beibehalten worden; sie erfassten nicht alle Leistungen,\ndie zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich\nseien. Da die angebotene alternative Ausführung nicht in\nAllgemeinen technischen Vertragsbedingungen oder in den\nVergabeunterlagen geregelt sei, hätte die Beigeladene im Angebot\nentsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser\nLeistung machen müssen. Solche Angaben fehlten. Die Nebenangebote\nwürden nicht sämtliche Teilleistungen (Positionen) des\nLeistungsverzeichnisses aufzeigen, die sie beeinflussen; es fehlte\neine vollständige Aufgliederung der beeinflussten Teilleistungen\nnach Mengenansätzen und Preisen. Die in Ziffer 3.12.1 der\nBaubeschreibung geforderten Beschreibungen, Mengennachweise,\nGeräteeinsätze, Bauabläufe usw. seien nicht enthalten. Die\ntechnischen und preislichen Auswirkungen seien nicht in ihrer\nGesamtheit prüfbar dargestellt. Die Nebenangebote Nr.1 und Nr. 2\ngenügten nicht den in der Baubeschreibung zusammengestellten\nBedingungen, insbesondere nicht den zusammengestellten\nBelastungsannahmen und Bemessungsgrundsätzen sowie den in der\nBaubeschreibung enthaltenen Änderungen und Ergänzungen zu den\ntechnischen Vorschriften. Soweit die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2\ndie Gründungsart gegenüber dem Behördenentwurf ändern, fehle ihnen\neine Ergänzung zum vorhandenen Bodengutachten der Auftraggeberin\nbzw. ein neues Bodengutachten, in dem besonders die\nGründungssituation des Nebenangebotes erläutert sei. Im Übrigen\nfehle eine Angabe, welche aufzuwendenden Kosten und welche aus der\ngeänderten Gründungsart herzuleitenden Folgeleistungen angeboten\nbzw. eingerechnet werden. Die Nebenangebote würden zudem nicht dem\nletzten Absatz der Ziffer 3.12.1 der Baubeschreibung/Strecke\nentsprechen. Danach sei der Ersatz von Parallel- durch Schrägflügel\nnicht erlaubt. Auch sei den Vorgaben nicht genügt, dass erdberührte\nTeile so auszubilden seien, dass deren Hinterfüllung einwandfrei\neingebracht und verdichtet werden könne und dass die\nBrückenausstattung des Bauwerkes der des Verwaltungsentwurfes\ngleichwertig sei.\n\nDie Auftraggeberin wies die Rüge mit Schreiben vom … 2010\nals unzulässig zurück. Sie enthalte eine bloße Auflistung der\nformellen und inhaltlichen Anforderungen der Nebenangebote aus den\nVerdingungsunterlagen mit der pauschalen Behauptung, dass die\nNebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 diese nicht vollumfänglich erfüllen\nwürden. Diese Behauptungen seien unsubstantiiert und würden\nkeinerlei Bezug zu den Nebenangeboten Nr. 1 und Nr. 2 der\nBeigeladenen enthalten. Die völlig vagen und pauschalen\nBehauptungen stellten keine konkrete Rüge einer\nVergaberechtsverletzung dar. Abgesehen von der Unzulässigkeit der\nRüge genügten die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen\nden formellen und inhaltlichen Anforderungen der\nVerdingungsunterlagen vollständig.\n\nAm … 2010 hat die Auftraggeberin bei der Vergabekammer\neine Schutzschrift hinterlegt, um der Zustellung eines etwaigen\nNachprüfungsantrages entgegen zu wirken. Der mögliche\nNachprüfungsantrag sei mangels ordnungsgemäßer Rüge offensichtlich\nunzulässig.\n\nDie Antragstellerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom\n… 2010 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des\nLandes Brandenburg gestellt.\n\nIhr Antrag auf Nachprüfung sei zulässig und begründet. Die Rüge\nstelle den aus der Sicht der Antragstellerin begangenen\nVergaberechtsverstoß konkret dar und verlange Abhilfe. Die\nAuftraggeberin verkenne, dass an die Substantiierungspflicht keine\nübertriebenen Anforderungen zu stellen seien und eine Rüge auch\ndann ausreichend substantiiert sei, wenn konkrete Umstände benannt\nwürden, aus denen sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes\nergebe. Jede andere Auffassung würde einen effektiven Rechtsschutz\nverhindern, zumal die Auftraggeberin eine im Detail nachprüfbare\nDarstellung der Hintergründe für die Änderung der\nWertungsentscheidung nicht bekannt gegeben habe. Die Auftraggeberin\nhabe durch ihre Bewerbungsbedingungen und durch ergänzende\nBedingungen für Nebenangebote in der Baubeschreibung Anforderungen\naufgestellt, die aus technischer und formaler Sicht nicht zu\nerfüllen seien. Insbesondere die Einhaltung der Mindestbedingungen\naus der entsprechenden Anlage und der Baubeschreibung, die Pflicht\ndes Bieters zur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung\ndes Nebenangebotes mit der Angebotsabgabe, die vollständige\nErfassung aller erforderlichen Leistungen im Nebenangebot, das\nFühren des Gleichwertigkeitsnachweises, die Darstellung der\nAuswirkung des Nebenangebotes durch den Bieter auf alle\nbeeinflussten Leistungen seien nicht zu erfüllen und seien auch\nnicht erfüllt. Der Umstand, dass die Auftraggeberin selbst die\nNebenangebote der Beigeladenen zunächst nicht gewertet habe,\nspreche dafür, dass die Anforderungen gerade nicht erfüllt seien.\nDie Auftraggeberin verfüge über vergaberechtlich und technisch\nversierte Mitarbeiter, die – davon sei auszugehen – die\neingehenden Angebote gerade auch mit Blick auf die Einhaltung der\nstrengen formalen Voraussetzungen genau prüfen. Nebenangebote\nwürden dabei einer besonderen Prüfung immer dann unterzogen, wenn\ndie Wertung zu einer Änderung der Bieterreihenfolge führe.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n1. die Auftraggeberin zu verpflichten, den Zuschlag nicht auf\ndas Angebot der C… zu erteilen und festzustellen, dass die\nAntragstellerin durch die Entscheidung der Auftraggeberin, das\nAngebot der C… unter Berücksichtigung von Nebenangeboten zu\nwerten, in ihren Rechten verletzt ist,\n\n2. der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten zu\ngewähren,\n\n3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu\nerklären,\n\n4. der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich die\nKosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin\naufzuerlegen.\n\nDie Auftraggeberin beantragt,\n\n1. den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin\nzurückzuweisen,\n\n2. der Antragstellerin die Akteneinsicht vollständig zu\nversagen,\n\n3. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der\nzur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der\nAuftraggeberin aufzuerlegen,\n\n4. festzustellen, dass die Hinzuziehung der\nVerfahrensbevollmächtigten der Auftraggeberin notwendig war.\n\nDer Nachprüfungsantrag sei mangels Rüge unzulässig. Die\nAntragstellerin trage vor, dass die Anforderungen an Nebenangebote\nnicht erfüllbar seien und daher Nebenangebote generell nicht hätten\ngewertet werden können. Dies habe die Antragstellerin zu keinem\nZeitpunkt gegenüber der Auftraggeberin gerügt. Das Rügeschreiben\nvom … 2010 stelle keine ordnungsgemäße Rüge dar. Mittels\nbloßer Behauptungen und Vermutungen könne nicht in zulässiger Weise\nein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden. Die Antragstellerin\nhabe keinerlei Anhaltspunkte für Vergaberechtsverstöße. Die\nEinleitung des Nachprüfungsverfahrens würde allein dem Zweck\ndienen, über eine mögliche Akteneinsicht und im Wege der\nAmtsermittlung den Sachverhalt auszuforschen, um überhaupt erst\nAnknüpfungspunkte an eventuelle Vergaberechtsverstöße zu\nfinden.\n\nDarüber hinaus sei das Angebot der Antragstellerin wegen\nunzulässiger Änderung an den Verdingungsunterlagen zwingend vom\nVergabeverfahren auszuschließen. Die Antragstellerin habe zu\nPosition 3.3.50 einen auffallend niedrigen Preis angegeben. Hierzu\nhabe die Antragstellerin lediglich erläutert, dass aufgrund eines\n„Eingabefehlers“ der Materialpreis des\nKalk-/Zementgemisches preislich nicht vollständig korrekt erfasst\nworden sei.\n\nDie Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen würden die\nformalen und technischen Anforderungen der Vergabeunterlagen\nerfüllen und damit die Erfüllbarkeit der gestellten Anforderungen\nbelegen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die von der\nAntragstellerin aufgeführten Punkte.\n\nMit weiterem Schriftsatz vom … 2010 ergänzt die\nAntragstellerin ihren Vortrag. Es sei nicht ersichtlich, dass sie\nkein Material hätte anbieten wollen. Entscheidend sei insoweit das\nAngebot. Hier sei die Leistungsposition eindeutig beschrieben, die\nAntragstellerin habe auch einen Preis angegeben. An diesem Preis\nfür die beschriebene Leistung habe sie ersichtlich festgehalten.\nSie habe allein das Zustandekommen des Preises erläutert. Selbst\nwenn die Antragstellerin kein Material kalkuliert hätte, hätte sie\nsich gleichwohl mit dem Angebot verpflichtet, dieses zu liefern.\nAuch über eine Erhöhung des Anteiles des Asphaltgranulates an der\nAsphalttragschicht oder an der Asphaltbinderschicht begründete\nNebenangebote seinen nicht wertbar. Die Asphalttragschicht sei\nhinsichtlich ihrer Zusammensetzung abschließend definiert. Bei der\nLieferung der Asphaltbinderschicht sei die Zugabe von\nAsphaltgranulat überhaupt nicht gestattet. Damit seien in Bezug auf\ndie Materialien aus der Sicht eines fachkundigen Bieters\nMindestbedingungen festgelegt, die durch ein Nebenangebot nicht\nabgeändert werden können. Ein solches Material sei nicht\ngleichwertig mit dem im Amtsentwurf ausgeschriebenen, weil sich die\nQualität von Asphaltmaterial mit der Steigerung der Zugabe von\nAsphaltgranulat verändere. Durch die Zugabe eines höheren Anteiles\nan Asphaltgranulat ändere sich das Tieftemperaturverhalten. Durch\ndiesen Umstand könnten vermehrt Risse während des\nAlterungsprozesses auftreten.\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n1. den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin\nzurückzuweisen,\n\n2. der Antragstellerin die Akteneinsicht vollständig zu\nversagen,\n\n3. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der\nzur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der\nBeigeladenen aufzuerlegen.\n\nDer Nachprüfungsantrag sei bereits offenkundig unzulässig. Die\nAntragstellerin habe keinen konkreten Vergaberechtsverstoß gerügt.\nVielmehr habe sie eine Verdachtsrüge ins Blaue hinein getätigt. Die\nAntragstellerin habe weder im Rahmen der Rüge noch im Rahmen des\nNachprüfungsantrages Anhaltspunkte für einen konkreten\nVergaberechtsverstoß der Auftraggeberin vortragen können.\n\nDer Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei auch unbegründet.\nDie Auftraggeberin habe zutreffend die Nebenangebote Nr. 1, 2, 4, 5\nund 6 der Beigeladenen gewertet. Die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2\nder Beigeladenen seien bei der Wertung zu berücksichtigen, die von\nder Auftraggeberin zunächst angenommenen bautechnischen Bedenken\nkönnten objektiv nicht verfangen. Die Nebenangebote könnten nicht\nvergaberechtskonform von der Wertung ausgeschlossen werden.\n\nMit Schriftsätzen vom ... 2010 haben die Verfahrensbeteiligten\nihren Vortrag vertieft.\n\nDurch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom … 2010\nwurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis zum …\n2010 verlängert.\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2010 hatten die\nBeteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Die\nAuftraggeberin hat ergänzend zu ihren schriftsätzlichen\nAusführungen darauf hingewiesen, dass die Nebenangebote Nr. 1 und\nNr. 2 der Beigeladenen der ZTV Asphalt-StB 07 entsprechen\nwürden.\n\nDie Auftraggeberin beantragt insoweit,\n\nihr einen Schriftsatznachlass von einer Woche zu gewähren.\n\nDie Beigeladene und die Antragstellerin beantragen ebenfalls die\nGewährung eines Schriftsatznachlasses.\n\nAuf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen\nhaben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird\nergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist zulässig.\n\nDie angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung im\nNachprüfungsverfahren zuständig, da der ausgeschriebene Auftrag dem\nLand Brandenburg zuzurechnen ist (§ 104 Abs. 1 GWB).\n\nDie Beteiligten streiten um eine Vergabemaßnahme des …\nund des Landes … die Gesellschafter der Auftraggeberin sind.\nDie Auftraggeberin ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 2\nGWB.\n\nDer ausgeschriebene Auftrag wird als öffentlicher Bauauftrag\ni.S.d. § 99 Abs. 1 und 3 GWB mit einem geschätzten\nGesamtauftragswert von über X,XX Mio. EUR vergeben (§§ 100 Abs. 1,\n127 Nr. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 4 VgV, zuletzt geändert durch Art. 2\nder VO (EG) Nr. 1422/2007 vom 4. Dezember 2007).\n\nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Antragsbefugt ist\ngemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse\nam Auftrag hat und eine Verletzung der Bestimmungen über das\nVergabeverfahren geltend macht. Die Antragstellerin hat mit der\nfristgerechten Abgabe ihres Angebotes zu dem streitigen Bauvorhaben\nihr Interesse an dem zu vergebenden Auftrag belegt. Sie macht die\nVerletzung vergaberechtlicher Vorschriften geltend, nämlich jeweils\ndie vergaberechtswidrige Berücksichtigung der Nebenangebote Nr. 1\nund Nr. 2 der Beigeladenen durch die Auftraggeberin.\n\nDie Antragstellerin hat auch dargelegt, dass durch die\nbehauptete Rechtsverletzung ein Schadenseintritt nicht\nausgeschlossen ist (§ 107 Abs. 2 Satz 2 GWB). Die Antragstellerin\nhat ausweislich der Submission in dem verfahrensgegenständlichen\nVergabeverfahren mit ihrem Hauptangebot preislich den ersten Rang\nbelegt. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass bei\nNichtberücksichtigung der Nebenangebote der Beigeladenen, sie eine\nChance auf den Zuschlag hätte.\n\nOhne Bedeutung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages ist\ndie Antwort auf die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin wegen\nangeblich unzulässiger Änderung der Verdingungsunterlagen zwingend\nauszuschließen ist. Diese Frage muss bei der Prüfung der\nBegründetheit des Nachprüfungsantrages beantwortet werden. Es würde\ndem Vergaberechtsschutz zuwider laufen, wenn in der\nZulässigkeitsprüfung die Begründetheit vorweggenommen und dem\nBieter der Zugang zum Verfahren mit der fehlenden Begründetheit\nseines Rechtsschutzbegehrens verweigert würde.\n\nDie Antragstellerin ist ihrer Rügeverpflichtung nach § 107 Abs.\n3 S. 1 GWB rechtzeitig nachgekommen.\n\nDas Schreiben vom … 2010 ist als Rüge gemäß § 107 Abs. 3\nGWB bezeichnet; zudem wurde eine Frist zur Beseitigung der\nVergabeverstöße gesetzt. Schon aus diesen beiden Umständen war für\ndie Auftraggeberin deutlich erkennbar, dass die Antragstellerin\neine Rüge erheben wollte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März\n2007 – 11 Verg 15/06). Auch die Auftraggeberin hat das\nSchreiben als Rüge verstanden, da sie in ihrem Antwortschreiben vom\n… 2010 ausdrücklich formuliert, dass der Rüge nicht\nabgeholfen werden könne.\n\nDie Rüge ist auch ausreichend substantiiert. Damit der\nöffentliche Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die gerügten\nMängel abzustellen, muss der Rüge eine konkrete vergaberechtliche\nBeanstandung zu entnehmen sein. Die Vergabestelle muss erkennen\nkönnen, um welchen Verstoß es sich handelt. Nur so kann sie Abhilfe\nschaffen. Deshalb sind Rügen unzulässig, die pauschal die\nFehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens angreifen (OLG Düsseldorf,\nBeschluss vom 9. April 2003 – Verg 66/02) oder die ohne\nSubstanz auf bloßen Verdacht hin ins Blaue erhoben werden (OLG\nJena, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 9 Verg 8/06). Auf der\nanderen Seite sind an die Formulierung von Rügen nicht zu hohe\nAnforderungen zu stellen, damit auch ein Laie ohne anwaltliche\nHilfe in der Lage ist, eine Rüge zu erheben.\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Antragstellerin als\nausreichend substantiiert einzustufen. Das Schreiben vom …\n2010 enthält nicht lediglich ins Blaue hinein erhobene Vorwürfe,\ndenen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen\nVergaberechtsverstoß zugrunde liegen. Als konkreten Anhaltspunkt\nfür einen Vergaberechtsverstoß trägt die Antragstellerin vor, die\nAuftraggeberin habe sie mit Schreiben vom … 2010 darüber\nunterrichtet, dass beabsichtigt sei, ihr den Zuschlag zu erteilen\nund zwar auf das Angebot mit einer Wertungssumme in Höhe von\nX.XXX.XXX,XX EUR brutto. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom\n… 2010 habe sie dann eine Absage nach § 101 a GWB\ndahingehend erhalten, dass sie nicht das wirtschaftlichste Angebot\nabgegeben habe. Eine nochmalige Überprüfung des Angebotes der\nBeigeladenen habe dazu geführt, dass deren Nebenangebote Nr. 1 und\nNr. 2 gewertet worden seien. Danach sei das Angebot der\nBeigeladenen mit einer Wertungssumme von X.XXX.XXX,XX EUR brutto\ndas wirtschaftlichste. Aus der konkreten Tatsache der\nnachträglichen Wertung der Nebenangebote der Beigeladenen hat die\nAntragstellerin den Schluss gezogen, dass die Entscheidung der\nAuftraggeberin die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen\nzu werten, vergaberechtswidrig ist. Das genügt für eine\nsubstantiierte Rüge.\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin als außen\nStehende Bieterin, welche keinen Einblick in die Vorgänge der\nAngebotswertung durch die Auftraggeberin hat, nicht dazu in der\nLage ist, ganz konkret zu sagen, welche Voraussetzungen die\nNebenangebote nicht erfüllen bzw. an welchen inhaltlichen Mängeln\nsie leiden. Dies kann sie wegen des fehlenden Einblickes nicht\nwissen und sie kann es auch nach der Information durch die\nAuftraggeberin nicht wissen, weil diese nur allgemeine Begründungen\nmitteilt, ohne auf die Angebote der Mitbieter im Einzelnen\neinzugehen.\n\nDie Kammer schließt sich somit der oberlandesgerichtlichen\nRechtsprechung an, nach der eine Rüge als ausreichend substantiiert\nanzusehen ist, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache\nbenennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes\nergibt (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2007 – Verg\n6/07).\n\nAuch wenn man das anwaltliche Schreiben der Antragstellerin vom\n… 2010 nur als einen Vortrag „ins Blaue“ hinein\nabqualifizieren wollte – wie Auftraggeberin und Beigeladene\nmeinen -, hätte die Kammer von Amts wegen die Wertung der\nNebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen aufgreifen können.\nNach § 110 Abs. 1 S. 2 GWB kann sich die Vergabekammer bei der\nErforschung des Sachverhaltes auf das beschränken, was von den\nBeteiligten vorgebracht wird oder ihnen sonst bekannt sein muss.\nDas sind konkrete und offensichtliche Anhaltspunkte für\nVergabeverstöße, auf die die Mitglieder der Vergabekammer bei\nDurchsicht der Akten stoßen, wenn sie diese im Hinblick auf die\ngerügten Mängel durchsehen, oder sonstige allgemein bekannte\nVerdachtsmomente (OLG München, Beschluss vom 29. September 2009\n– Verg 12/09). Ein solcher offensichtlicher Punkt, welcher\nsich ohne weiteres aus den der Kammer übermittelten Unterlagen\nergibt, ist die Tatsache, dass nur eine der beiden Entscheidungen\nder Auftraggeberin bezüglich der Wertung der Nebenangebote Nr. 1\nund Nr. 2 der Beigeladenen vergaberechtlich richtig sein kann.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist begründet.\n\nDie Antragstellerin ist im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB in ihren\nRechten verletzt. Die Bewertung der Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2\nder Beigeladenen erweist sich - entgegen der Einschätzung der\nAuftraggeberin – als vergaberechtswidrig.\n\nDie Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen waren nach §\n25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Nr. 5 VOB/A nicht zu werten, weil\nsie von verbindlichen Vorgaben der Baubeschreibung abweichen.\n\nDie Auftraggeberin hat ausweislich Ziffer II.1.9) der\nBekanntmachung Nebenangebote ausdrücklich zugelassen. Ziffer 11 der\nAufforderung zur Angebotsabgabe enthält weitere Voraussetzungen für\ndie Abgabe von Nebenangeboten, die angelehnt sind an die Vorschrift\ndes § 10 a lit. f) VOB/A. Hinsichtlich der Mindestanforderungen für\nNebenangebote wird auf Abschnitt 1.5 der Baubeschreibung sowie auf\nden Vordruck „StB-Mindestanforderungen“ verwiesen.\n\nNebenangebote dürfen zwar per Definition von den Festlegungen\nder Verdingungsunterlagen abweichen, müssen aber einem Hauptangebot\nqualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Sie dürfen daher\nnicht von verbindlichen Festlegungen des Leistungsverzeichnisses,\ndie für Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen gelten, abweichen.\nDie Verbindlichkeit kann sich durch Auslegung der\nVerdingungsunterlagen oder aus allgemeinen Erwägungen ergeben\n(Kapellmann/Messerschmidt-Dähne, § 25 VOB/A Rdn. 100;\nHeiermann/Rusam, § 25 VOB/A Rdn. 87; OLG Naumburg, Beschluss vom 8.\nFebruar 2005 – 1 Verg 20/04).\n\nUnmissverständlich und mit einer die Ausschließlichkeit\nbetonenden Diktion hat die Auftraggeberin unter Ziffer 1.1.4.5 der\nBaubeschreibung im Rahmen der Asphaltbauweise zum Ausdruck\ngebracht, dass bei Asphalttragschichten die Verwendung von\nAsphaltgranulat unter Beachtung der Qualitätsanforderungen gemäß\nLeistungstext gestattet ist. Deshalb heißt es in der Position\n3.7.30 des Leistungsverzeichnisses: „Abweichend von der BTR\nRC-StB 04 wird der Anteil Asphaltgranulat auf 10 M-%\nfestgelegt.“ Bei Asphaltbinderschichten ist die Verwendung\nvon Asphaltgranulat sogar ausgeschlossen.\n\nDiese Änderungen/Ergänzungen beziehen sich auf technische\nVorschriften, die für die Herstellung von\nVerkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt Regelungen für den Fall\nder Verwendung von Asphaltgranulat enthalten. Nach den Zusätzlichen\nTechnischen Vertragsbedingungen zählen dazu die ZTV Asphalt-StB 07,\ndie TL Asphalt-StB 07 und die BTR RC-StB 04. Die Auftraggeberin hat\nin diesem Zusammenhang in Ziffer 3.12.1 - Technische Bedingungen\nfür Nebenangebote und Änderungsvorschläge – festgelegt, dass\ndie in der Baubeschreibung zusammengestellten Bedingungen,\ninsbesondere … Änderungen und Ergänzungen zu Technischen\nVorschriften sinngemäß auch für Nebenangebote gelten. Auf diese\nWeise wird klargestellt, dass die Festlegungen unter Ziffer 1.1.4.5\nder Baubeschreibung auch für Nebenangebote verbindlich sind.\n\nDiese verbindlichen Festlegungen können auch nicht über die\nEG-Bewerbungs-bedingungen – B Ergänzung für den Straßen- und\nBrückenbau (März 2009) zu 5 – Nebenangebote, Ziffer 2\nrelativiert werden. Danach sind zwar Nebenangebote über eine\nkostengünstigere oder umweltverträglichere Vermeidung,\nWiederverwendung, Wiederverwertung oder Beseitigung von Abfällen\ngemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ausdrücklich\nerwünscht. Für derartige Nebenangebote müssten aber die BTR RC-StB\n04 gelten. Zweck dieser Richtlinien ist die Regelung der\nHerstellung und Anwendung von mineralischen Recyclingbaustoffen\n(RC-Baustoffe), Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen\nunter Beachtung technischer und umweltrelevanter Anforderungen.\nAuftraggeberin und Beigeladene übersehen in ihrer Argumentation,\ndass die BTR RC-StB 04 in dem Vordruck der Auftraggeberin\n„StB-Mindestanforderungen“ (Mindestanforderungen für\nNebenangebote) nicht aufgeführt sind; sie gelten deshalb nicht für\nNebenangebote.\n\nZwar enthalten die ZTV Asphalt-StB 07 und die TL Asphalt-StB 07,\ndie in den StB-Mindestanforderungen genannt werden, für die\nHerstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt Regelungen\nfür den Fall der Verwendung von Asphaltgranulat, wie die\nAuftraggeberin zutreffend in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni\n2010 ausgeführt hat. Die Auftraggeberin hat aber ausdrücklich unter\nZiffer 1.1.4.5 der Baubeschreibung die Verwendung von\nAsphaltgranulat bei Asphaltbinderschichten ausgeschlossen und bei\nAsphalttragschichten auf einen Anteil von 10 M-% beschränkt.\n\nDanach kommt ein Ausschluss des Nebenangebotes Nr. 1 der\nBeigeladenen deswegen in Betracht, weil nach Ziffer 1.1.4.5 –\nOberbau der Baubeschreibung bei Asphaltbinderschichten die\nVerwendung von Asphaltgranulat ausgeschlossen ist.\n\nAuch das Nebenangebot Nr. 2 der Beigeladenen war wegen\nAbweichung von den Qualitätsanforderungen der Baubeschreibung für\nAsphalttragschichten auszuschließen. Denn die von der Beigeladenen\nangebotene Asphalttragschicht unter Zugabe von Asphaltgranulat\nentspricht nicht der Position 3.7.30 im Leistungsverzeichnis.\n\nDas Angebot der Antragstellerin ist nicht wegen angeblicher\nÄnderungen der Verdingungsunterlagen auszuschließen. Eine Änderung\nder Verdingungsunterlagen liegt immer dann vor, wenn inhaltliche\nAbweichungen zum Leistungssoll einschließlich der vorgegebenen\nVergabebedingungen auftreten. Schon eine solche inhaltliche\nAbweichung liegt nicht vor bei der Angabe der Menge und des\nEinheitspreises für das Ausstreuen von Bindemitteln unter der\nPosition 3.3.50 des Leistungsverzeichnisses.\n\nEin Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin könnte auch\nnicht darauf gestützt werden, dass Preisangaben im Angebot fehlen.\nBei einem Angebotsverfahren hat der Bieter die Preise, die er für\nseine Leistungen fordert, in jeder Position des\nLeistungsverzeichnisses vollständig und so anzugeben, wie er sie\ntatsächlich für die betroffenen Leistung beansprucht, § 6 Nr. 1\nVOB/A. Das Angebot der Antragstellerin erfüllt diese\nVoraussetzungen. Sie hat in jeder Position des\nLeistungsverzeichnisses den von ihr tatsächlich geforderten\nEinheitspreis genannt. Soweit sie in Position 3.3.50 einen\nbesonders niedrigen Einheitspreis fordert, kann auch nicht auf eine\nunzulässige und zum Angebotsausschluss führende Mischkalkulation\ngeschlossen werden. Die Preisgestaltung der Antragstellerin in der\nvorgenannten Position hat zu berechtigten Zweifeln der\nAuftraggeberin an der Korrektheit und Vollständigkeit der\ngeforderten Preise geführt. Folgerichtig hat die Auftraggeberin von\nder Antragstellerin die Erläuterung des Einheitspreises verlangt\nunter Darlegung der Kalkulationsansätze (§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A).\nDieser Verpflichtung ist die Antragstellerin nachgekommen. Sie hat\nin ihrem Schreiben vom … 2010 den ungewöhnlich niedrigen\nEinheitspreis erläutert. Bei der Kalkulation des Einheitspreises\nsei ein Eingabefehler aufgetreten, der dazu geführt habe, dass der\nMaterialpreis des Kalk-/Zement-gemisches preislich nicht\nvollständig korrekt erfasst worden sei. Hinsichtlich dieser\nErklärung ist eine hinreichende Erläuterung für den angesetzten\nPreis zu sehen. Ein etwaiger Verdacht unvollständiger Preise wegen\nKostenverlagerung in andere Positionen ist damit ausgeräumt\nworden.\n\nDie Kalkulation der Preise ist grundsätzlich Angelegenheit des\nBieters. Nur wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen dem\nGesamtpreis des Angebotes und der Leistung besteht, kommt ein\nAusschluss des Angebotes nach § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A in Betracht,\nohne dass es dabei auf einen Vergleich einzelner Positionen des\nLeistungsverzeichnisses mit einem auskömmlichen Preis ankommt (OLG\nRostock, Beschluss vom 15. September 2004 – 17 Verg 4/04).\nDiese Voraussetzungen sind in dem Verfahren nicht vorgetragen\nworden.\n\nAuch liegt noch kein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung\nvor, wenn ein Bieter für eine bestimmte Einzelleistung einen\nauffallend niedrigen Preis eingesetzt hat. Maßgeblich ist, ob sich\naus der Prüfung einzelner Positionen die Besorgnis einer nicht\neinwandfreien Ausführung der ausgeschriebenen Leistung ergibt (Bay\nObLG, Beschluss vom 18. September 2003 – Verg 12/03). Dafür\nliegen keine Anhaltspunkte vor.\n\nDurch die Nichtbewertung der Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der\nBeigeladenen rückt die Antragstellerin mit ihrem Angebot auf den 1.\nPlatz vor. Der Antragstellerin ist daher der Zuschlag zu\nerteilen.\n\nDem Begehren der Auftraggeberin auf Gewährung einer\nSchriftsatzfrist von einer Woche, dem sich die Beigeladene und die\nAntragstellerin angeschlossen haben, war nicht zu entsprechen, weil\ndie aufgeworfene Rechtsfrage, ob die ZTV Asphalt-StB 07 für die\nBewertung der Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen\neinschlägig ist, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung\nberücksichtigt wurde.\n\nIII.\n\nIm Hinblick auf die Ausführungen der Auftraggeberin in ihrer\nSchutzschrift vom … 2010 zum Ergebnis der Prüfung der\nNebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen war eine Anordnung\nder Kammer zur Akteneinsicht durch die Antragstellerin entbehrlich,\nweil der vorgetragene Inhalt des Prüfungsergebnisses ausreicht, um\nden maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären und rechtlich zu\nbewerten.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 S. 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Antragstellerin hat mit ihrem Antrag, der auf die\nfehlerhafte Wertung ihres eigenen sowie des Angebotes der\nBeigeladenen gestützt war, in vollem Umfang Erfolg. Die\nAuftraggeberin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens\nals Gesamtschuldner zu tragen, da sie im Verfahren unterlegen sind\n(§ 128 Abs. 3 S. 1 und S. 2 GWB). Neben der Auftraggeberin ist auch\ndie Beigeladene als unterliegende Beteiligte anzusehen, da sie\neinen eigenen Antrag zur Hauptsache gestellt hat, der keinen Erfolg\nhatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2004 – VII\nVerg 69/04).\n\nDie Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und\npersonellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des\nNachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist\nregelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der\nmaßgebliche Gesichtspunkt. Denn diese bildet die Gegenleistung, die\nder Auftraggeber im Fall des Zuschlages zu erbringen bereit wäre\nund für die der Bieter seiner objektiven Erklärung zufolge den\nAuftrag ausführen will (BayObLG, Beschluss vom 13. April 2004\n– Verg 5/04). Entsprechend der Gebührentabelle der\nVergabekammern des Bundes vom Dezember 2009, die zur Gewährleistung\neiner einheitlichen Handhabung und zur Sicherstellung von\nTransparenz anzuwenden ist, erscheint unter Berücksichtigung des\nAngebotes der Antragstellerin eine Gebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR\nals angemessen.\n\nDie Gebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR wird mit Bestandskraft des\nBeschlusses fällig und ist binnen eines Monats nach Zustellung\nunter Angabe des Aktenzeichens (VK 26/10) und des Verwendungszwecks\n… auf das Konto … zu überweisen.\n\nDie Auftraggeberin und die Beigeladene haben zudem die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der\nAntragstellerin zu tragen (§ 128 Abs. 4 S. 1 GWB i.V.m. § 80\nVwVfG). Die Beigeladene kann dann an der Auslagenerstattung\nteilhaben, wenn dies der Billigkeit entspricht (§§ 154 Abs. 3, 162\nAbs. 3 analog; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2004\n– Verg 12/03). Die entsprechenden Voraussetzungen sind hier\nerfüllt:\n\nDie Antragstellerin hat sich in einen ausdrücklichen, bewussten\nund gewollten Interessengegensatz zur Beigeladenen gestellt, indem\nsie die Wertung ihrer Nebenangebote in Zweifel gezogen hat. Die\nBeigeladene hat sich durch die Stellung von Anträgen und durch\nschriftsätzliche und mündliche Äußerungen aktiv am Verfahren\nbeteiligt. Da eine gesamtschuldnerische Haftung insoweit mangels\ngesetzlicher Anordnung nicht in Betracht kommt, haften die\nAuftraggeberin und die Beigeladene für die zu erstattenden Kosten\nnach Kopfteilen, also je zur Hälfte (analog § 159 VwGO i.V.m. § 100\nAbs. 1 ZPO).\n\nDie Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die\nAntragstellerin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren\nstellten sich im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin\nerhobenen Beanstandungen Rechtsfragen, deren Komplexität und\nSchwierigkeiten anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben,\n§ 128 Abs. 4 Satz 1, 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 VwVfG.\n\nV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-06-09/vk-26-10","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18043","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18043"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-06-09/vk-26-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18043","retrieved":"2026-07-30 00:17:55.143033+00:00"}}