{"status":"available","doknr":"BB-17806","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-02-25","aktenzeichen":"(1) 53 Ss 15/13 (8/13)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nAmtsgerichts …vom 23. Oktober 2012 mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an eine andere Abteilung des\nAmtsgerichts … zurückverwiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDas Amtsgericht …. hat den Angeklagten mit Urteil vom 23.\nOktober 2012 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei\nFällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je\n50,00 € verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen\nRechts rügt.\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat\nbeantragt, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die\nweitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nII.\n\nDie nach §§ 333, 335 StPO statthafte und nach §§ 341, 344 Abs. 1\nund 2 und § 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte und\nbegründete Sprungrevision der Angeklagten hat (vorläufigen)\nErfolg.\n\nDie formgerecht erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3, 4\nStPO greift durch und führt insgesamt zur Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung, ohne dass es eines Eingehens auf die\ngleichzeitig erhobene allgemeine Sachrüge bedarf.\n\nDas Amtsgericht hätte den auf Vernehmung eines Sachverständigen\ngerichteten Beweisantrag der Verteidigung nicht mit der Begründung\nablehnen dürfen, die Beweiserhebung sei zur Erforschung der\nWahrheit nicht erforderlich. Ein solcher Ablehnungsgrund ist dem\nGesetz – außerhalb des Strafbefehlsverfahrens, des\nbeschleunigten Verfahrens, des Privatklageverfahrens und des\nBußgeldverfahrens – fremd. Beweisanträge können im\nallgemeinen Strafverfahren nur aus den in § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs.\n4 und 5 StPO bezeichneten Gründen abgelehnt werden.\n\nDass der ablehnende Beschluss in den Gründen des angefochtenen\nUrteils um die Begründung ergänzt worden ist, der Beweis sei\ndeshalb nicht zu erheben gewesen, weil das Gericht über eigene\nSachkunde verfügt habe, lässt den Verfahrensmangel nicht entfallen.\nEine fehlende oder mangelhafte Begründung für die Ablehnung eines\nBeweisantrages kann in den schriftlichen Urteilsgründen nicht mehr\nnachgeholt oder ausgewechselt werden (vgl. BGH b.\nCiernak/Pohlit NStZ 2011, 261, 263 und 268;\nMeyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 244 StPO, Rdnr. 42\nm. w. N.). Denn die in der Hauptverhandlung gegebene Begründung für\ndie Ablehnung eines Beweisantrages (§ 244 Abs. 6, § 34 StPO) soll\nden Angeklagten in die Lage versetzen, sich auf die\nProzesssituation einzustellen und ggf. neue Anträge stellen zu\nkönnen. Dem würde es nicht gerecht, wenn er die Gründe, warum ein\nbeantragter Beweis nicht erhoben werden soll, nicht noch in der\nHauptverhandlung, sondern erst mit dem Urteil erfährt (vgl. BGH a.\na. O.).\n\nDas Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, weil es nach den\nUmständen des Einzelfalls nicht auszuschließen ist, dass es ohne\nden Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zwar kann ein Beruhen\ndes Urteils bei mit fehlerhafter Begründung abgelehnten\nBeweisanträgen in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, wenn die\nAnträge mit anderer Begründung zu Recht hätten abgelehnt werden\nkönnen und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch\nnicht berührt wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 211, 212).\n\nEin solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn aus den\nDarlegungen des Amtsgerichts zu der eigenen Sachkunde in dem\nangefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass der Beweisantrag auf\nVernehmung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO\nhätte abgelehnt werden können. Woher das Amtsgericht die\nerforderliche Sachkunde bezogen hat, ist seinen Ausführungen in dem\nUrteil nicht zu entnehmen. Entsprechende Darlegungen im Urteil\nwaren hier erforderlich, weil es sich um technisches Fachwissen\nhandelt, das nicht Allgemeingut aller Richter ist (vgl.\nMeyer-Goßner, a. a. O., § 244 StPO, Rdnr. 73 m. w. N.).\nAuch aus den inhaltlichen Erörterungen des Amtsgerichts ergibt sich\nnicht, dass seine Annahme berechtigt war, es verfüge über die\nerforderliche Sachkunde. So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern\ndie Annahme des Amtsgerichts, die Verformung der\nFrontbügelbefestigungen habe keines starken Anstoßes bedurft, in\nBeziehung zu der mit dem Beweisantrag erhobenen Beweisbehauptung\ngestanden hat, es habe sich um einen Altschaden gehandelt, der\nnicht durch eine Berührung mit dem Pkw VW des Angeklagten\nentstanden sein könne.\n\nDer Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass\ndie Nebenstrafe des Fahrverbotes (§ 44 StGB) nicht mit der\nBegründung verhängt werden kann, der Angeklagte sei zum Führen von\nKraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet. Anders\nals die Entziehung der Fahrerlaubnis darf ein Fahrverbot nur\nverhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive\nZweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (vgl.\nOLG Stuttgart DAR 1998, 153, 154).","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2013-02-25/1-53-ss-15-13-8-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17806","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17806"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2013-02-25/1-53-ss-15-13-8-13","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17806","retrieved":"2026-07-29 23:08:54.577850+00:00"}}