{"status":"available","doknr":"BB-17666","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-10-21","aktenzeichen":"44/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDer Beschwerdeführer besitzt ein Grundstück in K., bezüglich\ndessen er seit Jahren erfolglos seine Eintragung als Eigentümer in\ndas Grundbuch betreibt. Er trägt vor, auf Veranlassung der\nStadtverwaltung C. überfallen und ausgeraubt worden zu sein. Die\nBebauung des Grundstücks sei zerstört, die Pflanzen seien gerodet\nund die Tiere entfernt bzw. erschlagen worden. Mit seiner hier am\n30. August 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde begehrt er\nWiedergutmachung bzw. Schadensersatz für die zerstörten\nBaulichkeiten, das Zubehör, die verlorenen Dokumente und\nWertgegenstände sowie die Anpflanzungen und Tiere. Ihm geht es\nferner um die Weiterleitung der bereits staatsanwaltschaftlich\nverfolgten Vorwürfe an das Landes- bzw. Bundeskriminalamt und er\nbeantragt, näher bezeichnete Beschlüsse des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts aufzuheben. Bereits am 20. Juli 2011 hatte er\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben (Az: 1\nBvR 2009/11).\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2\nVerfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der\nBeschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2011 auf Bedenken\ngegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen\nworden ist und diese nicht, insbesondere nicht mit seinem Schreiben\nvom 7. September 2011, ausgeräumt hat.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 45 Abs. 1\nVerfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) unzulässig, weil\nder Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht erhoben hatte. Gegenstand beider Verfahren\nsind neben der Entscheidung des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts vom 27. Juni 2011 - 5 Ws 33/11 - die Vorwürfe,\ndie der Beschwerdeführer wegen seiner Nichteintragung in das\nGrundbuch und der Zerstörung seines Anwesens gegenüber der Stadt C.\nerhebt. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung\ndurch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. September\n2011 ändert daran nichts.\n\nFür die Übergabe von Unterlagen der Staatsanwaltschaften an die\nPolizeibehörden ist das Verfassungsgericht nicht zuständig.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-10-21/44-11","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17666","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17666"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-10-21/44-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17666","retrieved":"2026-07-30 00:17:05.211683+00:00"}}