{"status":"available","doknr":"BB-17493","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2011-04-06","aktenzeichen":"3 U 88/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2010\nverkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 51 O 169/09\n– wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der\nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu\nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Klägerin, Rechtsnachfolgerin der C… und Immobilien\nGmbH (C…), und die Beklagte sind Vertragsparteien eines\nImmobilienleasingvertrages, der im Jahre 1995 über ein Bürogebäude\nmit Ladengeschäften und Tiefgarage in P… geschlossen wurde.\nNeben dem Leasingvertrag wurde am 25. Oktober 1995 auch eine\nsogenannte Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Leasingvertrag, in der\ninsbesondere Vereinbarungen zur Berechnung der Mieten getroffen\nwurden, geschlossen.\n\nDas Mietobjekt, das Bürogebäude D… Park, gehört einer\nObjekt-Kommanditgesellschaft, welche durch die C… gegründet\nwurde. Die Objekt-Kommanditgesellschaft vermietet das Objekt. Zur\nFinanzierung hat die Objekt-Kommanditgesellschaft einen\nDarlehensvertrag mit der B… Landesbank (…LB)\nabgeschlossen. Die C… mietete das Mietobjekt mit einem\nHauptleasingvertrag von der Objekt-Kommanditgesellschaft und\nvermietete es zugleich an die Beklagte mit dem Leasingvertrag vom\n25. Oktober 1995. Der im Leasingvertrag vereinbarte Mietzins setzte\nsich aus einem Eigenkapitalanteil und einem Fremdkapitalanteil\nzusammen.\n\nDie Gesamtmietzeit beläuft sich auf 30 Jahre, wobei die erste\nMietperiode im Vertrag mit 20 Jahren und die zweite Mietperiode mit\n10 Jahren angegeben werden. Auf der Grundlage des Schreibens der\nKlägerin vom 22.04.1996 (Bl. 24 d.A.), in dem es heißt,\n„Zinssatz: 6,61 % = Obergrenze des im Handelsblatt vom\n22.04.1996 veröffentlichten Index DM-Renditen\n(Inhaberschuldverschreibungen Handel unter Banken) mit 10jähriger\nLaufzeit vom 19.04.1996 zuzüglich 0,50 Prozentpunkte = 7,11 % p.a.\nwar dieser Zinssatz Basis der Zinsberechnung für den Eigenkapital-\nund Fremdkapitalanteil für den Zeitraum ab 01.04.1996 (Mietbeginn)\nbis zum 30.03.2006.\n\nIm Nachtrag Nr. 1 zur Zusatzvereinbarung Nr. 1: „Mieten\nzum Immobilienleasingvertrag Nr. 400-60434“ erkannte die\nBeklagte als Leasingnehmerin alle Mietrechnungen für die Mieter bis\nzum 31.03.2006 an.\n\nUnter Ziffer 2 heißt es dann weiter: „Nach Ablauf der in\nder Zusatzvereinbarung Nr. 1 unter Ziffer 2.1 vereinbarten\nMietfestschreibungen wurde der Kapital- und Fremdkapitalanteil\nmietenanteilig an die veränderten Kapitalmarktbedingungen für\nFremdmittel angepasst. Der Zinssatz für den Eigenkapitalanteil\nwurde für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2016 (Ablauf\ndes 20. Mietjahres) einvernehmlich auf 4,509 % p.a. festgelegt. Der\nZinssatz für den Fremdkapitalanteil wurde für den Zeitraum vom\n01.04.2006 bis zum 30.06.2006 auf 4,76 % p.a. vom 01.07.2006 bis\nzum 31.12.2006 auf 5,21 % p.a., vom 01.01.2007 bis zum 31.03.2007\nauf 4,509 % p.a., vom 01.04.2007 bis zum 29.06.2007 auf 4,89 %\np.a., vom 30.06.2007 bis zum 28.09.2007 auf 5,143 % p.a. und vom\n29.09.2007 bis zum 28.12.2007 auf 5,815% p.a.\nfestgelegt“.\n\nDie Mieten wurden entsprechend der Berechnung der Klägerin von\nder Beklagten in diesem Zeitraum gezahlt. Für die Zeit vom\n29.12.2007 bis 30.06.2008 stimmte die Beklagte einem Zinssatz von\n5,48 % und für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 in\nHöhe von 6,46 % p.a. zu. Hintergrund für die kurzfristigen\nZinsfestschreibungsangebote war, dass die Klägerin mit der\nBeklagten über einen Verkauf des Objektes verhandelte.\n\nHinsichtlich der Zinsfestschreibung seit dem 01.07.2009 besteht\nStreit zwischen den Parteien.\n\nDie Klageforderung setzt sich wie folgt zusammen:\n\nMonat\n\nZahlung der Beklagten\n\nForderung der Kläger\n\nDifferenzbetrag\n\nJuli 2009\n\n47.343,76 €\n\n59.637,44 €\n\n12.253,68 €\n\nAugust 2009\n\n47.384,00 €\n\n59.637,44 €\n\n12.253,44 €\n\nSeptember 2009\n\n47.383,76 €\n\n59.597,14 €\n\n12.213,38 €\n\nOktober 2009\n\n47.384,00 €\n\n57.860,11 €\n\n10.476,11 €\n\nNovember 2009\n\n47.351,75 €\n\n57.860,11 €\n\n10.508,36 €\n\ninsgesamt\n\n57.704,37 €\n\nDie Beklagte hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, die\neinseitige Festlegung des Zinssatzes durch die Klägerin auf 4,12 %\nsei nicht gerechtfertigt gewesen; die Beschaffung einer\nalternativen Finanzierung durch sie sei faktisch unmöglich mit der\nFolge, dass die unter § 4 Punkt 4 Abs. 2 S. 2 im Leasingvertrag\ngetroffene Regelung, bei der es sich um eine allgemeine\nGeschäftsbedingung handele, sie einseitig und unangemessen\nbenachteilige und daher unwirksam sei.\n\nIm Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).\n\nMit dem am 29.04.2010 verkündeten Urteil der 1. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Potsdam wurde die Beklagte\nantragsgemäß zur Zahlung der Differenzen für jeden Monat ab Juli\n2009 bis einschließlich November 2009 zwischen dem gezahlten und\ndem von der Klägerin begehrten Mietzins verurteilt, was in der\nSumme 57.704,37 € ergibt.\n\nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die\nVoraussetzungen der sogenannten Auffangklausel des § 4 Ziffer 4\nAbs. 2 S. 2 des Immobilienleasingvertrages sämtlichst erfüllt\nseien, da die Parteien keine Einigung hinsichtlich des\nFremdkapitalanteiles des Mietzinses ab dem 01. Juli 2009 erzielt\nhätten und darüber hinaus die Beklagte ihrerseits keine günstigere\nFinanzierung beschafft habe.\n\nDie in § 4 Ziffer 4 S. 2 des Immobilienleasingvertrages\nvereinbarte Regelung sei auch nicht als allgemeine\nGeschäftsbedingung nach § 307 BGB unwirksam.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie\nihren erstinstanzlichen Sachvortrag nochmals vertieft und\ninsbesondere auch ausführt, das Landgericht habe bereits versäumt,\ndie streitige Regelung in § 4 Ziffer 4 Abs. 2 interessengerecht\nauszulegen und verkannt, dass nach Auslaufen der ersten\nlangfristigen Kreditperiode am 30.03.2006 die Zinssätze bei\ngleicher Berechnungsweise zu ermitteln gewesen seien. Dies bedeute\naber, dass nur ein feststehender Index, wie z. B. der Euribor plus\n0,5 %, von der Klägerin den weiterlaufenden Kreditverträgen habe\nzugrunde gelegt werden können.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom\n29.04.2010, Az. 51 O 169/09, die Klage vollumfänglich\nabzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung\nihres bisherigen Vorbringens.\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien\neingereichten Anwaltsschriftsätze verwiesen.\n\nII.\n\nDie statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete\nBerufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das\nRechtsmittel keinen Erfolg.\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte der für die jeweiligen\nMonate geltend gemachte Differenzbetrag als weiterer\nMietzinsanspruch gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den\nvertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu.\n\nEs liegt keine unzulässige Saldoklage vor, da die Beklagte ihre\nZahlung für den jeweiligen Monat genau bestimmt hat und die\nKlägerin klar erkennbar den jeweiligen Differenzbetrag zu der von\nihr errechneten monatlichen Miete geltend macht. Deshalb ist die\nKlage im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt nach\nGegenstand und Grund.\n\nNach dem Auslaufen der zehnjährigen Zinsbindung Ende März 2006\nhaben die Parteien keine weitere langfristige Zinsbindung mehr\neinverständlich vereinbaren können.\n\nDies hatte zunächst seinen Grund in den zwischen den Parteien\nschon vor Auslaufen der Zinsbindung begonnenen Gesprächen zu einer\nvorzeitigen Auflösung der „Vertragsstruktur“, also den\nüber mehrere Jahre geführten Gesprächen zu einem Verkauf der nur\ngeleasten Immobilien.\n\nAlle Zinskonversionen aus der Zeit vom 31.03.2006 bis zum\n31.12.2007 erfolgten zunächst ohne Zustimmung der Beklagten, die\ndie Mietzahlungen an die Klägerin entsprechend kürzte. Erst im\nNovember 2007 vereinbarten die Parteien mit dem Nachtrag Nr. 1 zur\nZusatzvereinbarung Nr. 1 „Mieten“ am 23.11.2007 im\nNachhinein die von der Klägerin vorgeschlagenen Zinssätze für\njeweils kurze Zeiträume von drei bis sechs Monaten. Die Beklagte\nbeglich auch die bis dahin aufgelaufenen ausstehenden\nMietforderungen von über 900.000,00 €. Weiter vereinbarten die\nParteien in diesem Nachtrag Nr. 1, dass die langfristigen\nKonditionen und die Miete für den Fremdkapitalanteil zunächst offen\nbleiben sollten. Bis zu deren Festlegung sollten die anteiligen\nMieten der Bedienung der Fremdmittel auf Basis des jeweils\nvereinbarten Mietzinses entsprechen. In der Folgezeit bestimmten\ndie Parteien im Dezember 2007 eine einvernehmliche\nZinsfestschreibung in Höhe von 5,48 % für die Zeit bis zum\n30.06.2008 und für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 wurde der\nZins ebenfalls einvernehmlich festgeschrieben.\n\nDa die Parteien hinsichtlich des Fremdkapitalanteils des\nMietzinses eine einverständliche Regelung nur bis zum 30.06.2009\ntreffen konnten, die Höhe des Fremdkapitalanteils ab dem 01. Juli\n2009 also offen war, war nach der in § 4 Ziffer 4 1. Abs. des\nImmobilienvertrages getroffenen Regelung die Klägerin, der\nLeasinggeber, berechtigt und verpflichtet, die Mieten für den\nnächsten Festschreibungszeitraum bei gleicher Berechnungsweise\nunter Berücksichtigung der bis dahin in den Mietzahlungen\nenthaltenen Tilgung, der Restlaufzeit der jeweiligen Mietperiode\nund des mit dem Leasingnehmer zu vereinbarenden Mietzins\nanzupassen.\n\nDiese Klausel ist nach dem von den Parteien gewählten Wortlaut\nund dem dem Wortlaut zu entnehmenden objektiv erklärten\nParteiwillen sowie dem Grundsatz der beiderseits\ninteressengerechten Auslegung (BGH NJW 2002, 1260) dahin zu\nverstehen, dass die Mieten jeweils für einen längeren\nMietfestschreibungszeitraum festgelegt werden, so wie dies der\nGesamtmietzeit von 30 Jahren und den genannten Mietperioden von 20\nbzw. 10 Jahren entsprach. Die Parteien haben die erste Mietperiode\nvon 20 Jahren nicht mit einem den gesamten Zeitraum erfassenden\nMietzins wegen der – voraussichtlich zu erwartenden -\nVeränderungen auf dem Kapitalmarkt vereinbaren wollen, sondern\nzunächst eine zehnjährige Laufzeit sowohl für den Eigen- als auch\nfür den Fremdkapitalanteil vereinbart. Für diesen ersten Zeitraum\nhaben sie auch eine bestimmte Basis für die Errechnung des\nZinssatzes, nämlich die Obergrenze des im Handelsblatt\nveröffentlichten Index DM-Renditen (Inhaberschuldverschreibungen)\nHandel unter Banken mit zehnjähriger Laufzeit, vereinbart zzgl.\neines Aufschlages i.H.v. 0,50 Prozentpunkten.\n\nWären die Parteien für die Mietkonversionen davon ausgegangen,\ndass genau dieses Berechnungsmodell auch für die Zukunft als\n„gleiche Berechnungsweise“ zu berücksichtigen sein\nsollte, dann hätte die Klägerin nur einen – allerdings auf\neiner veränderten Basis beruhenden – Mietzins plus 0,50\nProzentpunkte der Beklagten in Rechnung stellen müssen und dies für\nden weiteren Zeitraum der nächsten zehn Jahre der ersten\nMietperiode.\n\nBei einer so verstandenen Auslegung des § 4 Ziffer 4 1. Absatz\nhätte es der in § 4 Ziffer 4 2. Absatz getroffenen Regelung nicht\nbedurft. Es wäre weder eine „Einigung über den\nZinssatz“ notwendig gewesen, noch hätte der Beklagten als\nLeasingnehmerin die Möglichkeit, eine eigene Finanzierung zu\nbeschaffen, als sinnvolle Alternative eingeräumt werden müssen,\nnoch hätte es einer Regelung für den Fall einer Nichteinigung, die\nfür die Mietberechnung den jeweiligen Zinssatz der\nKontokorrentkredite des bisher finanzierenden Bankinstituts vorsah,\nbedurft.\n\nEinem solchen Verständnis der Klausel steht aber auch entgegen,\ndass die Klägerin ihrerseits lediglich (Haupt-)Leasingnehmerin war\nund mit der Beklagten einen Unter- Leasingvertrag geschlossen\nhatte. Entsprechend wollte und musste sie nur ihre eigenen\nKreditbedingungen an die Klägerin weitergeben. Denn der\nFremdkapitalanteil der Miete wurde nach dem Vortrag der Parteien\nzur Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten bei der …-LB\nverwendet. Entsprechend war es für beide Vertragspartner von Anfang\nan klar und entsprach ihren beiderseitigen Interessen, dass die\nFinanzierung bzw. die Einigung für den nächsten\nFestschreibungszeitraum von den Kreditvorgaben der …-LB\nabhängig sein musste.\n\nDie Parteien haben keine Abänderung der in § 4 Ziffer 4 des\nImmobilienleasingvertrages und in der ursprünglichen\nZusatzvereinbarung genannten Bestimmungen durch die Vereinbarung\nkurzfristiger Kreditfortschreibungen vorgenommen. Wie die Parteien\nübereinstimmend vorgetragen haben, diente dies allein dem Umstand,\ndass sich die Parteien in langjährigen Verhandlungen über die\nAbänderung der gesamten Vertragsstruktur befunden haben, über die\nsie sich aber letztendlich nicht einigen konnten. Entsprechend ist\nkein Wille der Parteien zur Abänderung der ursprünglich getroffenen\nVereinbarungen feststellbar. Darüber hinaus fehlt es für eine\nsolche Vertragsänderung an der Schriftform, die die Parteien in §\n10 des Immobilien-Leasing-Vertrages vereinbart hatten.\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist die in § 4 Ziffer 4\ngetroffene Regelung des Immobilien-Leasing-Vertrages auch nicht\nwegen Verstoßes gegen die Bestimmung des zum Zeitpunkt des\nVertragsschlusses anzuwendenden Gesetzes über die Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen unwirksam, stellt insbesondere keine\nunangemessene Benachteiligung der Beklagten dar.\n\nEs fehlt bereits an Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einer\nÜberprüfung zugänglich wären. Die Klägerin hat der Beklagten die\nVertragsbestimmungen nicht einseitig gestellt. Die Klägerin hat im\nEinzelnen und im Wesentlichen auch nicht bestritten ausgeführt,\ndass die Parteien nicht nur für das hier streitgegenständliche\nObjekt, sondern für eine Vielzahl anderer Leasingobjekte\nlangwierige Vertragsverhandlungen miteinander geführt und letztlich\ndie für alle Verträge gleichen Vertragsbedingungen miteinander\nvereinbart haben. Insoweit liegt zwar eine mehrfache Verwendung von\n– möglicherweise - im Wesentlichen gleichlautenden\nVertragsbedingungen vor, aber es fehlt an einem einseitigen Stellen\nder Bedingungen durch die Klägerin mit der Folge, dass bereits\nkeine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einer Überprüfung\nunterliegen könnten, vorliegen.\n\nAber selbst wenn vom Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen\nauszugehen wäre, ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei den\nParteien um Unternehmer handelt, § 14 BGB. Gemäß § 310 Abs. 1 BGB\nsind die Vorschriften des § 307 Abs. 2 und 3 BGB und die §§ 308 und\n309 BGB insoweit nicht anwendbar, d.h. für die Inhaltskontrolle ist\nallein § 307 mit der Ergänzung in § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB\nmaßgebend. Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten also\nnicht. Die vorgenannten Bestimmungen entsprechen dem\nRegelungsgehalt des § 24 AGBG a. F. Wegen der Inhaltsgleichheit der\neinschlägigen Vorschriften kann deshalb dahinstehen, ob eine\nInhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz oder §§ 307 ff. BGB zu\nerfolgen hätte.\n\nNach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen dann unwirksam, wenn sie\nden Geschäftspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu\nund Glauben unangemessen benachteiligen. Nach Abs. 2 ist eine\nunangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine\nBestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen\nRegelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.\n\nDie in § 4 des Immobilien-Leasing-Vertrages getroffenen\nRegelungen, die klar und eindeutig formuliert sind, sind bereits\nals sogenannte Preisklauseln einer Angemessenheitskontrolle nicht\nzugänglich. Aber selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, ist\nein Abweichen von Rechtsvorschriften nicht feststellbar (§ 307 Abs.\n3 BGB). Dass die Zinsvereinbarung nach Ablauf der Zinsbindung neu\nzu verhandeln war, entspricht den geschäftlichen Gepflogenheiten.\nWie in der vorausgegangenen Zinsperiode ist nichts dagegen\neinzuwenden, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Angebot\nmacht, wobei die Berechnungsformel als solche genau von den\nParteien sowohl im Leasingvertrag als auch in der\nZusatzvereinbarung unter Ziffer 3.3. vereinbart war. Da sich dies\nweder als einseitige Vorgabe der Klägerin darstellt, noch ein\neinseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB\nvorliegt, sondern die Beklagte die Möglichkeit hatte, bei\nNichtannahme des Angebots der Klägerin ein eigenes niedrigeres\nZinsangebot zu unterbreiten, ist eine unangemessene Benachteiligung\nder Beklagten durch § 4 Ziffer 4, hier insbesondere den zweiten\nAbsatz, nicht zu erkennen.\n\nDie Beklagte hatte vielmehr, nachdem die Klägerin ein neues\nAngebot nach Auslaufen der Zinsbindung bzw. rechtzeitig davor ihr\nvorgelegt hatte, die Möglichkeit zum Einen der Überprüfung, zum\nAnderen ihrerseits ein anderes Zinsangebot mit besseren\nZinskonditionen vorzulegen. Es ist nicht ersichtlich, dass es der\nBeklagten, Tochterunternehmen einer großen europäischen\nGesellschaft, nicht möglich gewesen wäre, von mit ihr in\nGeschäftsbeziehungen stehenden Banken ein entsprechendes\nFinanzierungsangebot einzuholen und der Klägerin vorzulegen. Soweit\nsie hierfür einen Zeitraum von drei Monaten als nicht ausreichend\nerachtet, haben die Parteien schon zuvor eine kurzfristige\nZwischenfinanzierung vereinbart und es ist davon auszugehen, dass\ndie Parteien einverständlich nochmals eine kurzfristige\nZwischenfinanzierung für den Fall der Einholung eines anderen\nFinanzierungsangebotes durch die Beklagten vereinbart hätten. Da\ndie Beklagte kein anderes Finanzierungsangebot vorgelegt hat, ist\ndie Prüfung der Frage, inwieweit die von der Klägerin\nvorgeschlagene weitere langfristige Finanzierung unangemessen sein\nkönnte, nicht möglich.\n\nWäre die Klausel tatsächlich im Sinne der Beklagten auszulegen,\nalso dahin, dass die Klägerin nur einen an einem Basiszinssatz\n(aber welchen?) orientiertes Angebot plus 0,5 Prozentpunkten\nAufschlag der Beklagten unterbreiten durfte, dann lief sie bei\neinem Gegenangebot der Beklagten, wie dies in Absatz 2 der Regelung\ndes § 4 Ziffer 4 vereinbart war, sogar Gefahr, dass sie ihre\neigenen Finanzierungskosten nicht an die Klägerin weitergeben\nkonnte; da der Klägerin aber – leasingvertragstypisch - ein\nAnspruch auf Amortisation zustand, wären bei einer solchen\nAuslegung des Vertrages ihre Interessen nicht berücksichtigt.\nLetztlich entsprach es den Interessen beider Parteien, eine\nlangfristige Zinsbindung zu vereinbaren, um das wirtschaftliche\nRisiko angemessen zu verteilen.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die\nEntscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat\nnicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung\nabweicht, weist die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung auf,\nnoch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nBundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.\n2 ZPO).\n\nDer Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf\n57.704,37 € festgesetzt (§§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 S. 1 GKG).","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-04-06/3-u-88-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17493","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17493"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-04-06/3-u-88-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17493","retrieved":"2026-07-29 23:14:48.070235+00:00"}}