{"status":"available","doknr":"BB-17381","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-09-20","aktenzeichen":"VK 45/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens.\n\n3. Die Gebühr wird auf X.XXX EUR festgesetzt und mit dem\neingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDer Auftraggeber schrieb im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Union vom … 2010 den Neubau eines\nVerfügungsgebäudes für die … als Generalunternehmerleistung\nim Offenen Verfahren europaweit aus. Nach Ziffer IV.2.1) der\nVergabebekanntmachung sollte der Zuschlag auf das wirtschaftlich\ngünstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den\nVerdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur\nAngebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum\nwettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, erteilt werden. In den\nVerdingungsunterlagen, Ziff. 5.4 der Aufforderung zur Abgabe eines\nAngebotes, benannte der Auftraggeber als alleiniges\nZuschlagskriterium den Preis.\n\nMit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes übersandte der\nAuftraggeber u.a. eine 71-seitige Leistungsbeschreibung in\nPapierform, ferner eine DVD, die in die Teile A bis M gegliederte\nTextpassagen enthielt. Als Anlagen, die beim Bieter verbleiben,\nbenannte der Auftraggeber u. a. die den Bietern übersandte DVD, als\nAnlagen, die „immer 1fach zurück zu geben sind“ die\n„Leistungsbeschreibung“.\n\nDas Angebotsschreiben enthielt folgende, durch die Bieter zu\nunterzeichnende Erklärung: „Mein/Unser Angebot umfasst: 1.1\nfolgende beigefügte Unterlagen – Leistungsbeschreibung mit\nden Preisen und den geforderten Erklärungen,…“.\n\nMit Schreiben vom … 2010 reichte die Antragstellerin ihr\nAngebot mit einem Endbetrag in Höhe von XX.XXX.XXX,XX EUR (brutto)\nein.\n\nDem Angebot war eine Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft\nbeigefügt, in der als Mitglieder die … und die …\naufgeführt waren und als bevollmächtigter Vertreter die\nAntragstellerin benannt wurde.\n\nDer Submissionstermin fand am … 2010 statt. Nach dessen\nErgebnis lag die Antragstellerin mit ihrem Angebot an dritter\nRangstelle hinter der … sowie der … . Die Differenz\nzwischen dem preisgünstigsten Bieter und dem nachfolgenden Bieter\nbetrug X %, der weitere Abstand des Zweitplatzierten zum\nAngebotspreis der Antragstellerin X,X %.\n\nMit Schreiben vom … 2010 wandte sich die Antragstellerin\nmit der Bitte um Aufklärung an den Auftraggeber, ob im Rahmen der\nAbgabe des Angebotes die Übergabe von Unterlagen auf einem\nDatenträger zugelassen gewesen sei. Ihr Mitarbeiter, …, habe\nan der Submission teilgenommen und feststellen müssen, dass die\nVielzahl der Mitbewerber nur einige wenige Unterlagen übergeben\nhabe. Vor dem Hintergrund der Auslobung und des Formblattes\n„Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ sei es\nerforderlich gewesen, die komplette Leistungsbeschreibung\neinschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise in Papierform\nabzugeben.\n\nDer Auftraggeber reagierte mit Schreiben vom … 2010.\nGemäß Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes sei weder eine\nelektronische Angebotsabgabe noch die Übergabe der Unterlagen auf\neinem Datenträger zugelassen gewesen. Die eingereichten Angebote\nwürden derzeit entsprechend § 25 VOB/A (VOB 2006) geprüft und\ngewertet. Angebote, die nicht § 21 Abs. 1 bis 3 VOB/A (VOB 2006)\nentsprechen, würden ausgeschlossen.\n\nÜber die Absicht, den Zuschlag auf das Angebot der … zu\nerteilen, informierte die Auftraggeberin die Bietergemeinschaft\n… mit Schreiben vom … 2010, bei der Antragstellerin\neingegangen am … 2010. Auf ihr Angebot könne der Zuschlag\nnicht erteilt werden, weil ein niedrigeres Hauptangebot\nvorliege.\n\nHiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom\n… 2010. Die Vergabeentscheidung an die … sei schon\nformal fehlerhaft, denn dieser Bieter habe mit guten Gründen kein\nvollständiges Angebot abgegeben. Sie habe dem Auftraggeber schon\nmit Schreiben vom … 2010 ihre Beobachtung anlässlich der\nSubmission mitgeteilt, dass eine Vielzahl an Bewerbern wohl nicht\nausreichende Unterlagen abgegeben habe. Gerade auch mit Blick auf\ndie Vorgaben, Unterlagen auch für die Subunternehmer schriftlich\nvorlegen zu müssen, hätten ihre Wettbewerber deutlich\numfangreichere Unterlagen abgeben müssen. Soweit sie die Submission\nerinnern könne, habe u. a. die … unzureichende Unterlagen\nvorgelegt. Der Ausschluss folge ebenso aus dem unangemessen\nniedrigen Preis der …, der deutlich günstiger als der Rest\ndes Wettbewerbs sei und eine angemessene Leistung nicht erwarten\nlasse. … sei schließlich bekannt für seine\nVerdrängungsabsicht per Preis am Markt. Der Ausschluss aus formalen\nGründen folge zudem für den laut Submission zweitgünstigsten Bieter\n… . Denn dieser Bieter habe ebenfalls nicht zureichende\nUnterlagen vorgelegt.\n\nMit Schreiben vom … 2010 erwiderte der Auftraggeber, er\nhabe trotz erheblicher Zweifel an der Rügebefugnis der\nAntragstellerin deren Ausführungen zum Anlass genommen, die im\nVergabeverfahren getroffenen Entscheidungen zu prüfen.\n\nMit weiterem Schreiben vom … August 2010 teilte der\nAuftraggeber der Antragstellerin mit, dass er die getroffene\nVergabeentscheidung aufrecht erhalte.\n\nDaraufhin hat die Antragstellerin am … 2010 einen\nNachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg\ngestellt und diesen mit dem Vorbringen ihres Rügeschreibens\nbegründet. Sie sei durch ihr Bietergemeinschaftsmitglied …\nbevollmächtigt, diesen Nachprüfungsantrag für die\nBietergemeinschaft einzulegen.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n1. die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens,\n\n2. den Stopp der geplanten Zuschlagserteilung an die\n…,\n\n3. die Gewährung von Akteneinsicht.\n\nDer Auftraggeber beantragt,\n\nden Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens kostenpflichtig\nabzulehnen.\n\nAufgrund der Rüge der Antragstellerin vom … 2010 sei eine\nÜberprüfung der getroffenen Wertungsentscheidung erfolgt, in deren\nErgebnis sich die Ordnungsgemäßheit der Wertungsentscheidung\nbestätigt habe. Soweit die Antragstellerin die Unvollständigkeit\ndes Angebotes der Mindestbietenden rüge, sei festzustellen gewesen,\ndass diese ihrem Angebot lediglich die als Teil O, A, B, L und M\nauf der DVD bezeichneten Textpassagen nicht in Papierform beigefügt\nhabe. In den Textpassagen sei die Abgabe bietereigener Erklärungen\nnicht gefordert gewesen. Insoweit mangele es schon an der\nVoraussetzung „Fehlen geforderter Erklärungen“ nach §\n21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A, um einen Ausschluss des Angebotes zu\nrechtfertigen. Das Fehlen und auch das Beifügen der\nstreitgegenständlichen Textpassagen stelle für die Bieter keinen\nWettbewerbsvorteil dar. Gleichzeitig eröffne die fehlende Beifügung\nkeinerlei Manipulationsmöglichkeit, denn der Angebotsinhalt selbst\nbleibe davon unberührt und damit auch die Vergleichbarkeit der\nAngebote. Gebunden bleibe der Bieter an alle in der\nLeistungsbeschreibung, den Teilen C - K und in den Formblättern 213\nEG, 214, 141, 135 EG sowie 236 EG etc. enthaltenen\nVereinbarungen/Erklärungen. Dem Angebot des Mindestbietenden sei\nauch nicht der Zuschlag wegen unauskömmlicher Angebotspreise zu\nversagen. Die erzielten Angebotspreise seien das Ergebnis einer\ndurch einen Wettbewerb erfolgten Preisbildung. Die erstellte\nKostenberechnung stelle lediglich eine Schätzgröße dar, die auf der\nGrundlage von Erfahrungswerten und einer Überschlagsberechnung\nermittelt worden sei. Alle geforderten Preise würden allein der\nHöhe nach keinen Anlass bieten, sie von vornherein als\naugenscheinlich unangemessen niedrig i.S.d. § 25 Nr. 3 VOB/A\nanzusehen. Ausweislich der Dokumentation im Vergabevermerk habe die\nVergabestelle die Auskömmlichkeit des Angebotes der\nMindestbietenden tiefgehend geprüft. Im Ergebnis der Bewertung der\nvon der Mindestbietenden abgegebenen Erklärungen sei das Angebot\nals auskömmlich und wirtschaftlich zu bewerten gewesen.\n\nMit Schriftsatz vom … 2010 hat die Antragstellerin ihren\nNachprüfungsantrag um mittlerweile weitere rügenswerte Umstände\nergänzt. Am … 2010 sei der von ihr vertretenen\nBietergemeinschaft ein Brief ohne Absender in den\nGeschäftsbriefkasten in … hinterlegt worden. Der Brief\nbeinhalte offensichtlich eine Version des Vergabevermerkes des\nAuftraggebers. Aus diesem Vermerk ergebe sich, dass die Berater des\nAuftraggebers den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin und\nden Ausschluss der anderen Bieter wegen unangemessen niedriger\nAngebote und fehlender Eignung empfehlen. Demgemäß habe die\nAntragstellerin zu Recht den Nachprüfungsantrag eingelegt und den\nZuschlag auf ihr Angebot gefordert. In diesem Vermerk gingen die\nVerfasser weiter nicht nachvollziehbar von der Eignung der Bieter\n… und … aus, obwohl beide Bieter angeblich keine\nNachunternehmer angegeben hätten. Wie diese beiden rein auf Rohbau\nausgerichteten Unternehmen zum Beispiel die Haustechnikleistungen\nerbringen könnten bzw. hierfür Referenzen hätten vorlegen können,\nsei nicht ersichtlich. Tatsächlich habe auch der Ausschluss der\nbeiden Bieter wegen fehlender Eignung erklärt werden müssen.\n\nHierauf antwortete der Auftraggeber mit Schriftsatz vom …\n2010, dass sich die in der Vergabeempfehlung getroffenen\nWertungsergebnisse nur auf die Teile D bis H beziehen würden.\nAbgesehen von den inhaltlichen Unzulänglichkeiten habe die\nVergabeempfehlung schon deshalb nicht übernommen werden können, da\ndie getroffenen Aussagen sich nur auf ca. XX % des\nPauschalpreisangebotes beziehen würden. Die Teilbewertung sei nicht\nzu den Vergabeakten zu nehmen gewesen, da ihr inhaltlich wegen der\nFehlerhaftigkeit seitens des Auftraggebers nicht gefolgt werden\nkonnte und somit die Wertungsrelevanz fehle.\n\nMit Schriftsatz vom … 2010 hat die Antragstellerin ihren\nVortrag weiter vertieft.\n\nMit Verfügung des Vorsitzenden vom … 2010 wurde die\nEntscheidungsfrist bis zum … 2010 verlängert.\n\nAuf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen\nhaben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird\nergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig.\n\nDie angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den\nNachprü-fungsantrag zuständig. Die streitige Auftragserteilung ist\ndem Land Brandenburg zuzurechnen, § 104 Abs. 1 GWB. Der\nAuftraggeber ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts\nöffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB.\n\nDer ausgeschriebene Auftrag wird als öffentlicher Bauauftrag i.\nS. d. § 99 Abs. 1 und 3 GWB mit einem geschätzten\nGesamtauftragswert von über 4,845 Mio. EUR vergeben (§§ 100 Abs. 1,\n127 Nr. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 4 VgV, zuletzt geändert durch Art. 2\nder VO (EG) Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009).\n\nDie Antragstellerin ist befugt, als Mitglied einer\nBietergemeinschaft einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Stehen\nmehrere Unternehmen in einer Bietergemeinschaft, so kann der\nNachprüfungsantrag auch von einem Mitglied der Bietergemeinschaft\nin Verfahrensstandschaft für die Gemeinschaft gestellt werden (OLG\nDüsseldorf, Beschluss vom 30. März 2005 – Verg 101/04). Die\nVoraussetzungen für eine solche Verfahrensstandschaft liegen vor.\nAnalog der im Zivilprozessrecht anerkannten Prozessstandschaft\nbedarf es dafür einer Ermächtigung durch die am Verfahren nicht\nteilnehmenden Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie eines\nschutzwürdigen Eigeninteresses der Antragstellerin. Eine\nErmächtigung hat die … mit im Nachprüfungsverfahren\nvorgelegtem Schreiben vom … 2010 erteilt. Die\nAntragstellerin hat auch ein eigenes Interesse an der Durchführung\ndes Nachprüfungsverfahrens, weil ihr ein Erfolg der Nachprüfung in\ngleicher Weise zugute kommt wie der … .\n\nDer Antragstellerin fehlt die gemäß § 107 Abs. 2 GWB\nerforderliche Antragsbefugnis, soweit sie geltend macht, dass das\nAngebot des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens aufgrund\nUnauskömmlichkeit auszuschließen sei. Sie hat zwar ihr Interesse am\nAuftrag deutlich gemacht, indem sie sich an der\nverfahrensgegenständlichen Ausschreibung mit einem Angebot\nbeteiligt hat.\n\nDie Antragstellerin beruft sich in ihrem Nachprüfungsantrag\ndarauf, dass das Angebot der … unangemessen niedrig und\ndaher gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOB/A auszuschließen sei. Insofern\nmacht sie jedoch keine Verletzung von bieterschützenden Rechten\nnach § 97 Abs. 7 GWB geltend. Zur Frage des drittschützenden\nCharakters von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOB/A werden in der Rechtsprechung\nunterschiedliche Standpunkte vertreten, bei einem\nwettbewerbsbeschränkenden oder unlauteren Bieterverhalten wird ein\nDrittschutz aber wohl zu bejahen sein (vgl. OLG Düsseldorf,\nBeschluss vom 12. Oktober 2005 – Verg 37/05).\n\nVon einem unangemessenen niedrigen Preis ist dann auszugehen,\nwenn der angebotene Gesamtpreis derart eklatant von dem an sich\nangemessenen Preis abweicht, dass die Unangemessenheit ohne\ndetaillierte Überprüfung sofort ins Auge fällt. Allein ein\nbeträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und dem\nnachfolgenden Angebot ist noch kein hinreichendes Merkmal für einen\nungewöhnlich niedrigen Preis. Hinzu kommen müssen vielmehr\nAnhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht\nbegründet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter\nmangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner\nPreisgestaltung frei bleibt (Weyand, ibr-online-Kommentar\nVergaberecht, § 25 VOB/A, Rz. 5628). Unterkostenangebote sind im\nÜbrigen nicht per se unzulässig. Der Auftraggeber darf einen\nZuschlag auch auf ein Angebot erteilen, das für den Bieter keinen\nGewinn erwarten lässt, solange die Prognose gerechtfertigt ist,\ndass der Anbieter auch zu diesem Preis zuverlässig und\nvertragsgerecht wird leisten können (Weyand, a.a.O., § 25 VOB/A,\nRz. 5660). Demgegenüber darf der Zuschlag nicht auf ein Angebot\nerteilt werden, das nicht erwarten lässt, dass der Bieter den\nAuftrag wird durchführen können, oder dem ein gezielter\nVerdrängungswettbewerb zugrunde liegt.\n\nDie Darlegungs- und Beweislast für eine Wettbewerbswidrigkeit\nbzw. Marktverdrängungsabsicht liegt bei dem Auftraggeber bzw. dem\nkonkurrierenden Bieter (Weyand, a. a. O., § 25 VOB/A, Rz.\n5664).\n\nVorliegend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für ein\nwettbewerbsbeschränkendes oder unlauteres Unterangebot der …\n. Der Abstand zwischen dem Angebot der … und dem nächsten\nBieter (nicht die Antragstellerin) bewegt sich im Rahmen üblicher\nPreisabstände bei Ausschreibungen und erreicht nicht einmal eine\nGrößenordnung von 10 %.\n\nDie Antragstellerin ist darüber hinaus ihrer Rügeverpflichtung\nnach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nicht ordnungsgemäß nachgekommen.\n\nIn Bezug auf die Rüge der Antragstellerin, die … sowie\ndie … hätten keine vollständigen Angebote eingereicht, ist\ndie Rüge nicht substantiiert erhoben worden.\n\nDamit der öffentliche Auftraggeber in die Lage versetzt wird,\ndie gerügten Mängel abzustellen, muss der Rüge eine konkrete\nvergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Die Vergabestelle\nmuss erkennen können, um welchen Verstoß es sich handelt. Nur so\nkann sie Abhilfe schaffen. Deshalb sind Rügen unzulässig, die\npauschal die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens angreifen (OLG\nDüsseldorf, Beschluss vom 9. April 2003 – Verg 66/02) oder\ndie ohne Substanz auf bloßen Verdacht hin ins Blaue erhoben werden\n(OLG Jena, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 9 Verg 8/06). Auf\nder anderen Seite sind an die Formulierung von Rügen nicht zu hohe\nAnforderungen zu stellen, damit auch ein Laie ohne anwaltliche\nHilfe in der Lage ist, eine Rüge zu erheben.\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Antragstellerin als\nnicht ausreichend substantiiert einzustufen. Die Antragstellerin\nstützt ihren vermeintlichen Vergaberechtsverstoß auf die\nBeobachtung ihres Mitarbeiters … im Submissionstermin am\n… 2010, dass die Vielzahl der Mitbewerber nur einige wenige\nUnterlagen übergeben habe. Im Hinblick auf die Vorgaben, Unterlagen\nauch für die Subunternehmer schriftlich vorlegen zu müssen, meint\ndie Antragstellerin, hätten die Wettbewerber deutlich\numfangreichere Unterlagen abgeben müssen.\n\nAus dem gegenständlichen Umfang der Angebote im\nSubmissionstermin kann der einzelne Bieter nicht erkennen, ob die\nAngebote der Mitbieter Unterlagen für die Beauftragung von\nSubunternehmern beinhalten. Solche Angaben werden im\nEröffnungstermin auch nicht mitgeteilt. Ist der Bieter demnach\nnicht in der Lage, den eigentlich bedenklichen Punkt –\nUnvollständigkeit der Angebote – zu entdecken, reichen\nWahrnehmungen, wie die, dass eine Vielzahl von Bewerbern wohl nicht\nausreichende Unterlagen abgegeben habe, nicht aus, um die\nRügeobliegenheit auszufüllen.\n\nSoweit die Antragstellerin in ihrem Rügeschreiben vom …\n2010 behauptet, bezüglich der Submission sich erinnern zu können,\ndass gerade die Bieter … und … unzureichende\nUnterlagen vorgelegt hätten, bleibt völlig im Unklaren, auf welche\nWeise die Unterzeichner des Rügeschreibens, die nicht an dem\nSubmissionstermin teilgenommen hatten, davon Kenntnis erlangt haben\nwollen. Denn ihre Behauptung wird durch die Feststellungen des\nMitarbeiters … ausweislich des Schreibens der\nAntragstellerin vom … 2010 an den Auftraggeber nicht\ngedeckt, da in diesem Schreiben die Namen der beiden Bieter nicht\ngenannt werden. Auch werden keine Anhaltspunkte genannt, nach denen\ndie Zuordnung „unvollständiger Angebote“ bezüglich der\nbeiden Bieter erfolgte.\n\nDer Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB steht\nentgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht die\nRechtsprechung des EuGH (EuGH, IBR 2010, 159) entgegen. Anders als\ndie britische Präklusionsvorschrift, die der EuGH für nicht mit dem\nGemeinschaftsrecht vereinbar erklärt hat, regelt § 107 Abs. 3 S. 1\nNr. 1 GWB nicht die Ausschlussfrist für das Nachprüfungsverfahren,\nsondern nur die Anforderungen an die Rügeobliegenheit als\nZulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Im Übrigen\nist der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht durch die\nDefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB („ohne schuldhaftes\nZögern“) und aufgrund einer ausgeprägten Rechtsprechung\nweitgehend konkretisiert worden (vgl. VK Bund, Beschluss vom 5.\nMärz 2010 – VK 1-16/10; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Mai\n2010 – W Verg 6/10).\n\nSoweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom … 2010 als\nweiteren Vergabeverstoß die mangelnde Eignung der Bieter …\nund … in das Nachprüfungsverfahren eingeführt hat, kann sie\nden nicht erfolgten Ausschluss der beiden Bieter auch noch im\nvorliegenden Nachprüfungsverfahren beanstanden.\n\nEs ist anerkannt, dass der Antragsteller erst im\nNachprüfungsverfahren erkannte Vergaberechtsverstöße zum Gegenstand\ndes Verfahrens machen kann, auch wenn sich der ursprüngliche\nNachprüfungsantrag darauf zunächst nicht bezieht. Dies gilt auch\ndann, wenn der ursprüngliche Nachprüfungsantrag unzulässig war (OLG\nBrandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – Verg W\n6/06).\n\nDer Antrag der Antragstellerin wird durch die nachgeschobene\nRüge vom … 2010 teilweise zulässig.\n\nDer Nachprüfungsantrag, soweit er zulässig geworden ist, ist\njedoch offensichtlich unbegründet.\n\nDie Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1\nS. 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als\n„offensichtlich“ unbegründet sollte die Ausnahme\nbleiben, die nur dann aus prozessökonomischen Gründen statthaft\nist, wenn eine Verhandlung von vornherein unnötig und für das\nErgebnis irrelevant erscheint (Maier, NZBau 04, 667/669), etwa wenn\ndem Angebot des Antragstellers ein zwingender Ausschlussgrund\nanhaftet und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die\nAuftragserteilung an einen Konkurrenten vergaberechtswidrig wäre\n(juris PK-VergR, § 112 GWB, Rn. 13).\n\nDas Angebot der Antragstellerin ist gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1\nlit. c), 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A zwingend vom Vergabeverfahren\nauszuschließen. Aus der aus § 2 Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 VOB/A\nersichtlichen Vorgabe, dass wettbewerbsbeschränkende\nVerhaltensweisen zu bekämpfen sind, ergibt sich, dass der in § 25\nNr. 1 Abs. 1 lit. c) VOB/A angeordnete Ausschluss von Angeboten\nnicht nur die Verwirklichung gesetzlicher Verbotstatbestände\nunterbinden, sondern schlechthin ein Verhalten verurteilt werden\nsoll, das den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Vergabe zuwiderläuft\n(vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. A., § 2,\nRn. 23) und das mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot\nunvereinbar ist (Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 14. Aufl., A, §\n25 Nr. 1, Rn. 35; OLG Düsseldorf, VergabeR 2003, 690). Dazu gehört\nauch der Grundsatz des Geheimwettbewerbs.\n\nDie Kenntnisnahme vom Vorab-Vergabevorschlag der Planungsgruppe\n… und dessen Verwertung durch Einführung in das\nNachprüfungsverfahren stellt – unabhängig davon, welche\nRelevanz dieser Vorschlag aufgrund seines beschränkten\nWertungsumfanges für das Vergabeverfahren hatte - ein Handeln der\nAntragstellerin zum Zwecke des Wettbewerbs dar. Mit dieser\nVorgehensweise beabsichtigt sie, den Wettbewerb zugunsten der\nBietergemeinschaft zu beeinflussen, indem sie den Ausschluss der\nvor ihr rangierenden Bieter herbeiführen will.\n\nDieses Verhalten der Antragstellerin widerspricht den\nGrundsätzen einer ordnungsgemäßen Vergabe und ist auch nicht mit\ndem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot vereinbar.\n\nMit der Einführung des ihr zugespielten Vorab-Vergabevorschlages\nim Wettbewerb nutzt die Antragstellerin bewusst fremdes –\nmöglicherweise sogar strafrechtlich relevantes –\nFehlverhalten. Sie verwendet Unterlagen, die für den Auftraggeber\nbestimmt waren und die Angaben zu den Angebotsinhalten der …\nund der … enthalten, so deren Angebotsendpreise für die\nEinzelleistungen der Teile D bis H, Feststellungen zur Nichtangabe\nvon Nachunternehmern sowie zu prozentualen Abweichungen der\nAngebotspreise der … in den Teilen D bis H sowie\nAusführungen betreffend die Eignung der … .\n\nDie Auswertung des Vorab-Vergabevorschlages verschafft der\nAntragstellerin gegenüber den ihr im Rang vorgehenden Bietern\nweitergehende Möglichkeiten zur möglicherweise erfolgreichen\nDurchführung eines Nachprüfungsverfahrens – und damit einen\nungerechtfertigten Vorteil im Wettbewerb. Die Antragstellerin\nkonnte sich die Bewertung ihrer Konkurrenten durch die\nPlanungsgruppe … zu eigen machen und weitere zum Ausschluss\nführende Gründe im Nachprüfungsverfahren geltend machen.\n\nDas Gebot effektiven Rechtsschutzes wird durch ein\nVerwertungsverbot nicht verletzt. Rechtsschutz wird nur nach\nMaßgabe und innerhalb des bestehenden Rechtsschutzsystems unter\nBeachtung auch anderer Rechtsgrundsätze wie des\nGleichbehandlungsgrundsatzes und der Chancengleichheit gewährt.\n\nDass nicht jede in das Nachprüfungsverfahren eingeführte\nInformation von den Nachprüfungsinstanzen uneingeschränkt und\nunabhängig vom eigenen Verhalten des Antragstellers und der Art und\nWeise ihrer Gewinnung berücksichtigt werden darf, steht auch nicht\nin Widerspruch zur Natur des Vergabenachprüfungsverfahrens. Denn\ndieses ist generell nicht darauf angelegt, alle\nVergaberechtsverstöße aufzuspüren und jedes Vergabeverfahren\nvergaberechtsfehlerfrei ablaufen zu lassen, es muss vielmehr auch\nden durch die Vorschriften über Geheimschutz und Akteneinsicht\ngeschützten Belangen der Bieter, des Auftraggebers und des\nWettbewerbes allgemein Rechnung tragen (OLG Brandenburg, Beschluss\nvom 6. Oktober 2005 – Verg W 7/05).\n\nDie Verwendung rechtswidrig zugespielter Informationen durch die\nAntragstellerin lässt unter den Gesichtspunkten der Relevanz des\nWissenszuwachses und des Wettbewerbsvorteiles sowie der Verletzung\ndes Geheimwettbewerbes deren Ausschluss vom Vergabeverfahren\ngerechtfertigt erscheinen (VK Bund, Beschluss vom 29. Dezember 2006\n– VK 2-128/06).\n\nDa das Angebot der Antragstellerin zwingend auszuschließen ist,\nist ihre Rüge, das Angebot der … sei mangels Einreichen der\nTeile O, A, B, L und M der zur Verfügung gestellten DVD in Textform\nunvollständig, unerheblich, da die Antragstellerin auf keinen Fall\nden Zuschlag erhalten kann.\n\nGemäß § 112 Abs. 1 S. 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund\nder Unzu-lässigkeit bzw. offensichtlichen Unbegründetheit des\nNachprüfungsantrages ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §\n111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in\ndem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der\nAntragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei\neinem unzulässigen und offensichtlich unbegründeten\nNachprüfungsantrag nicht der Fall (VK Brandenburg, Beschluss vom\n19. März 2003 – VK 5/03; Beschluss vom 25. Februar 2005\n– VK 4/05).\n\n \n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von\nX.XXX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des Aufwandes\neinerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem\nVergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die\nAntragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung\nerfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden\nhat.\n\nV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unter-zeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-09-20/vk-45-10","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1177/2009","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17381","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17381"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-09-20/vk-45-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/17381","retrieved":"2026-07-30 00:17:54.080484+00:00"}}