{"status":"available","doknr":"BB-16940","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-09-16","aktenzeichen":"17/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nI.\n\nMit seiner am 5. Mai 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet\nsich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts\nNeuruppin vom 21. Mai 2010, mit welchem sein Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die\nEinspruchsfrist für einen Bußgeldbescheid vom 20. November 2009 als\nunzulässig verworfen wurde.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Bußgeldstelle habe durch\nihr Verhalten verhindert, dass er rechtzeitig Einspruch gegen den\nBescheid vom 20. November 2009 habe einlegen können. Der\nBußgeldbescheid sei bisher inhaltlich nicht geprüft worden, obwohl\ner Beweismittel benannt habe. Auch ein Ortstermin habe noch nicht\nstattgefunden. Dies verletze ihn in seinen Rechten.\n\nII.\n\nDie Verfahrensakte des Amtsgerichts Neuruppin (Az.: 82 OWI 382\nJs-OWi 11180/10 (93/10)) wurde beigezogen.\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2\nVerfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen,\nnachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai, 17. Mai und\n20. Juli 2011 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen\nworden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der\nBeschwerdefrist unzulässig. Nach § 47 Abs. 1 VerfGGBbg ist die\nVerfassungsbeschwerde binnen zweier Monate zu erheben. Die Frist\nbeginnt mit der Zustellung oder der formlosen Mitteilung der in\nvollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den\nmaßgebenden Verfahrensvorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist.\nDabei ist die den Rechtsweg abschließende Entscheidung\nmaßgeblich.\n\nDas Landgericht Neuruppin hat die gegen den\nstreitgegenständlichen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde\nmit Beschluss vom 16. August 2010 zurückgewiesen. Dieser war nach §\n46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 35 Abs. 2\nSatz 2 Strafprozessordnung (StPO) durch formlose Mitteilung bekannt\nzu machen, weil durch den Beschluss als abschließende Entscheidung\nim Beschwerdeverfahren keine Frist im Sinne des § 35 StPO in Gang\ngesetzt worden ist. § 35 StPO betrifft nur strafprozessuale Fristen\nund damit nicht diejenige zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde\n(Weßlau, in: Rudolphi u.a., Systematischer Kommentar zur StPO und\nzum Gerichtsverfassungsgesetz, Loseblatt, Stand: 64. Lfg. Oktober\n2009, § 35 StPO Rdnr. 17; Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 54.\nAuflage 2011, § 35 Rdnr. 12). Wann der angefochtene Beschluss dem\nBeschwerdeführer oder dessen Verteidiger zugegangen ist, ist daher\nmangels Zustellnachweisen der Akte nicht zu entnehmen.\n\nEs steht aber zur Überzeugung des Verfassungsgerichts fest, dass\nder Beschluss vom 16. August 2010 zeitnah zu dessen Erlass in den\nMachtbereich des Beschwerdeführers oder dessen Verteidigers gelangt\nist, mit der Folge, dass mit Eingang der Verfassungsbeschwerde am\n5. Mai 2011 die Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nicht\ngewahrt war. Aus § 13 Abs. 1 VerfGGBbg, § 270 Satz 2\nZivilprozessordnung folgt, dass die Mitteilung bei Übersendung\ndurch die Post am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als bewirkt\ngilt, sofern die Partei nicht glaubhaft macht, dass ihr die\nMitteilung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.\nDer Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen eine entsprechende\nAnwendung bei der Fristberechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg\n(vgl. ausführlich Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 28/09 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Laut Abgangsvermerk in der\nGerichtsakte (Bl. 32 d. A.) wurde am 17. August 2010 eine\nBeschlussausfertigung an den Beschwerdeführer sowie dessen\nVerteidiger versandt. Der Beschwerdeführer hat den zeitnahen Erhalt\ndieses Beschlusses nach Hinweis des Gerichts auf das\nFristversäumnis nicht in Abrede gestellt, so dass weitere\nNachforschungen nicht veranlasst sind und von einem Zugang des\nBeschlusses am 19. August 2010 auszugehen ist.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/16940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-09-16/17-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/16940","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/16940"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-09-16/17-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/16940","retrieved":"2026-07-30 00:17:25.821117+00:00"}}