{"status":"available","doknr":"BB-16903","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-01-18","aktenzeichen":"VK 66/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens.\n\n3. Die Gebühr für das Verfahren wird auf X.XXX,XX EUR\nfestgesetzt und mit dem eingezahlten Kostenvorschuss\nverrechnet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nIm Rahmen des Ausbaus der … und der stetigen Erweiterung\ndes … wurden in einem 1. BA von … bis 2001 Maßnahmen\nder aktiven Datentechnik, des TK-Systems sowie des passiven\n…netzes (u.a. Kabeltiefbauarbeiten) mit einem\nGesamtauftragswert von ca. X,X Mio. EUR realisiert.\n\nDer Auftraggeber veröffentlichte im Zusammenhang mit der\nDurchführung des 2. BA die Vergabe des verfahrensgegenständlichen\nAuftrages am … 2010 auf der im Serviceportal des Landes\nBrandenburg eingerichteten Plattform – http://vergabemarktplatz.brandenburg.de.\nFür die Gesamtbaumaßnahme „…, …“, die im\nJahre 2006 begonnen wurde, sind im Landeshaushalt als Gesamtkosten\nX,XX Mio. EUR veranschlagt. Der geschätzte Auftragswert für die\nausgeschriebene Teilleistung beträgt XXX.XXX,XX EUR (brutto).\n\nIn Punkt b) der Bekanntmachung ist das Vergabeverfahren\nbezeichnet als „Öffentliche Ausschreibung, VOB/A“.\nGegenstand der Ausschreibung ist gemäß Punkt d) der Bekanntmachung\ndie „Ausführung von Bauleistungen“.\n\nNebenangebote waren gemäß Punkt j) der Bekanntmachung\nzugelassen.\n\nDie Ausschreibung beinhaltet gemäß der Leistungsbeschreibung die\nErneuerung der gesamten Sprachkommunikationstechnik für die\n… . Das bestehende TK-System soll homogen erneuert werden\nund somit den Anforderungen der Sprachkommunikationstechnik der\nnächsten acht bis zehn Jahre genügen. Es ist vorgesehen, das System\nals hybrides System mit einer Hauptanlage und vier Unteranlagen\naufzubauen, Ziff. II.1 der Leistungsbeschreibung. Der Aufbau der\nHauptanlage erfolgt in den vorgesehenen Technikräumen im zentralen\nHörsaalgebäude. Hier befindet sich auch die noch bestehende\nHauptanlage des vorhandenen Systems. Die vorhandene Technik\neinschließlich der vorhandenen Endgeräte ist, sofern eine\nWeiterverwendung mit einer verbundenen Gewährleistungsübernahme\nnicht möglich ist, zu entsorgen und in der entsprechenden\nLV-Position zu verpreisen. Teilweise soll eine Erweiterung des\nFernmeldenetzes (OZ 07.) durch Anbindung weiterer Gebäude\nerfolgen.\n\nMit Schreiben vom … 2010 teilte der Auftraggeber der\nAntragstellerin mit, dass auf ihr Angebot kein Zuschlag erteilt\nwerden könne, weil es nicht das wirtschaftlichste Angebot sei. Es\nwerde das Nebenangebot der Firma … (…)\nbeauftragt.\n\nAuf Anfrage der Antragstellerin teilte der Auftraggeber die\nAngebotssummen der Hauptangebote mit. Die Antragstellerin hatte das\npreisgünstigste Hauptangebot abgegeben.\n\nDie Antragstellerin beanstandete die Entscheidung des\nAuftraggebers mit anwaltlichem Schreiben vom … 2010. Das\nNebenangebot des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens sei\nwegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auszuschließen.\nDer Auftraggeber habe der … nach den ihr vorliegenden\nInformationen vor der Abgabe des Nebenangebotes verschiedene\nInformationen, insbesondere hinsichtlich des Altbestandes, vor\nallem des Telefonbestandes, zur Kenntnis gebracht, ohne diese auch\nden anderen Bietern zur Verfügung zu stellen. Nur aufgrund des in\nunzulässiger Weise erlangten Wissensvorsprunges sei der …\ndie Abgabe des Nebenangebotes möglich gewesen.\n\nMit Schreiben vom … 2010 teilte der Auftraggeber mit,\ndass er das Verfahren bereits vor Eingang des Rügeschreibens durch\nZuschlagserteilung zum Abschluss gebracht habe. Die Antragstellerin\nverwies hierzu mit Schreiben vom … 2010 auf die §§ 101 a\nAbs. 1, 101 b Abs. 1 Nr. 1 GWB.\n\nDer Auftraggeber wies mit weiterem Schreiben vom … 2010\ndarauf hin, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vergabeverfahren\nnicht um ein Offenes Verfahren gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 VOB/A,\nsondern um eine Öffentliche Ausschreibung nach § 3 Abs. 1 VOB/A\nhandle. Infolgedessen sei für die Anwendung der Regelungen der\nVorschriften des GWB kein Raum.\n\nMit ihrem Schreiben vom … 2010 hielt die Antragstellerin\nihre Forderung, das Nebenangebot der … auszuschließen, auch\nunter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach der Ausschluss von\nNebenangeboten wegen eines Verstoßes gegen Art. 24 Abs. 1 der\nEU-Richtlinie 2004/18/EG (VKR) schon dann erforderlich sei, wenn\n– wie hier – der Preis alleiniges Zuschlagskriterium\nsei, aufrecht.\n\nMit weiterem Schreiben vom … 2010 beanstandete die\nAntragstellerin, die Wahl des Vergabeverfahrens sei unzutreffend\nerfolgt, da es sich hier nicht um die Vergabe von Bauleistungen im\nSinne des § 1 VOB/A handle. Veritable Bauleistungen seien nach der\nLeistungsbeschreibung nicht vorgesehen und die Beschaffung einer\nTK-Anlage stelle nach der Rechtsprechung nicht stets eine\nBauleistung dar.\n\nDie Antragstellerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom\n… 2010 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des\nLandes Brandenburg gestellt und diesen im Wesentlichen mit dem\nVorbringen ihres Rügeschreibens begründet. Ergänzend trägt sie vor,\nGegenstand des Auftrages seien gerade nicht bauliche Veränderungen,\nsondern die Lieferung, Inbetriebnahme und Wartung einer neuen\nTelekommunikationsanlage auf dem …gelände, also die\nErneuerung/Modernisierung des Kommunikationssystems. Unter diesen\nVoraussetzungen sei die Annahme eines Bauauftrages schlicht\nfehlerhaft. In Ermangelung von Trockenbau-, Metallbau-, Putz-,\nMaler- und/oder Bodenbelagsarbeiten sowie Tiefbauarbeiten scheide\neine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung der VK Brandenburg,\nBeschluss vom 26. November 2003 – VK 72/03, aus. Die zu\nverlegenden Kabel würden in bereits vorhandene Leerrohre nur\neingelegt oder es werde auf die bereits vorhandene Verkabelung\nzurückgegriffen und nur eine Steckverbindung geschaffen. Das\nVorliegen einer Baumaßnahme könne hier auch nicht allein aufgrund\nvon Fragen der Funktionsfähigkeit der baulichen Anlage bejaht\nwerden. Gegen die Annahme eines Bauauftrages spreche zudem, dass\ndas ausgeschriebene Telekommunikationssystem von der baulichen\nAnlage auch ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder\nBenutzbarkeit der in Rede stehenden Leistungen abgetrennt werden\nkönne.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n1. die Unwirksamkeit des Zuschlages zugunsten der Beizuladenden\nfestzustellen,\n\n2. den Auftraggeber zu verpflichten, den Zuschlag der\nAntragstellerin zu erteilen,\n\n3. hilfsweise, dem Auftraggeber unter Bezeichnung der\nRechtsverletzungen aufzugeben, das Vergabeverfahren unter Beachtung\nder Auffassung der Vergabekammer fortzusetzen,\n\n4. höchst hilfsweise, die streitgegenständliche Ausschreibung\naufzuheben,\n\n5. die Beiziehung der Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragstellerin für notwendig zu erklären,\n\n6. dem Auftraggeber die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,\n\n7. Akteneinsicht.\n\nDer Auftraggeber beantragt,\n\ndie von der Antragstellerin gestellten Anträge kostenpflichtig\nabzulehnen.\n\nHauptgegenstand der ausgeschriebenen Leistung sei nicht die\nLieferung von Hard- und Software. Vielmehr liege das Hauptaugenmerk\nneben der Lieferung der Endgeräte auf deren Montage und\nnutzerspezifischen Installation sowie Konfiguration (Einbindung\nvorhandener analoger Nutzer) ins vorhandene Netz als auch auf der\nHerstellung der notwendigen Stromversorgung und der teilweisen\nErweiterung des vorhandenen Fernmeldenetzes durch Verkabelung\nweiterer Gebäude (zur An- und Einbindung) in das bestehende\nGesamtfernmeldenetz der … . Abzustellen bei der Beurteilung\nsei auf das Hauptinteresse des Auftraggebers und den sachlichen\nSchwerpunkt des Vertrages. Diese liege keinesfalls vornehmlich in\nder Warenbeschaffung an sich, sondern im Bereich der Installation.\nSoweit die Antragstellerin behaupte, in ihren Rechten verletzt zu\nsein, weil der Auftrag nicht auf der Grundlage der VOL/A EG\nausgeschrieben wurde, sei dieser Umstand für die Antragstellerin\nbereits aus den Vergabeunterlagen selbst erkennbar gewesen. Die\nAntragstellerin habe zudem nicht darlegen können, dass die\nNichtanwendung der VOL/A EG ihre Chancen auf Zuschlagserteilung\nnachteilig beeinflusst habe.\n\nMit Verfügung des Vorsitzenden vom … 2011 wurde die\nEntscheidungsfrist bis zum … 2011 verlängert.\n\nAuf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der\nBeteiligten wird ergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist unzulässig.\n\nDie Vergabekammer ist für die streitgegenständliche\nAuftragsvergabe nicht zuständig. Der Anwendungsbereich des 4. Teils\ndes GWB gemäß § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 127 Nr. 1 GWB, § 2 Nr. 3\nVgV ist nicht eröffnet.\n\nNach § 100 Abs. 1 GWB ist der 4. Teil dieses Gesetzes nur für\nAufträge anzuwenden, die die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB\nfestgelegten Auftragswerte erreichen oder überschreiten. Die\nBestimmung des maßgeblichen Schwellenwertes, um ein\nNachprüfungsverfahren einleiten zu können, hängt davon ab, welche\nLeistung Gegenstand des zu vergebenden Auftrages ist. Bei\nöffentlichen Bauaufträgen gemäß § 99 Abs. 3 GWB beträgt der\nSchwellenwert nach § 2 Nr. 3 VgV 4.845.000,00 EUR.\n\nWährend bei der Ermittlung der Anwendungsschwellen für Liefer-\nund Dienstleistungsaufträge prinzipiell auf den Wert des einzelnen\nzu vergebenden Auftrages abgestellt wird und eine Zusammenfassung\nnur bei laufzeitbestimmten Verträgen infrage kommt, ist\nAnknüpfungspunkt im Baubereich der Gesamtauftragswert des zu\nrealisierenden Projektes. Dabei sind die Aufträge einzurechnen, die\nin demselben technischen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen\n(Kulartz, VOB/A, Marx, § 1 a Rn. 60).\n\nDemzufolge liegt der Gesamtauftragswert für den 2. BA nach der\nSchätzung des Auftraggebers bei ca. X,XX Mio. EUR und damit\nunterhalb des festgelegten Schwellenwertes für Bauaufträge.\n\nEin funktionaler und auch zeitlicher Zusammenhang mit dem im\nJahr 2001 abgeschlossenen 1. BA besteht nicht, weil die im Jahr\n2006 begonnenen Maßnahmen des 2. BA weder technisch noch\nwirtschaftlich von dem bereits abgeschlossenen Projekt abhängen.\nDeshalb sind die jeweiligen Auftragswerte des 1. BA und 2. BA für\ndie Berechnung des Schwellenwertes nicht zusammenzurechnen (Lauser\nin: jurisPK-VergR, § 3 VgV Rn. 22 – 26).\n\nDarüber hinaus handelt es sich auch bei dem\nstreitgegenständlichen Teilauftrag entgegen der Auffassung der\nAntragstellerin um einen Bauauftrag gemäß § 99 Abs. 3 GWB. Der\ngeschätzte Auftragswert liegt mit rund XXX.XXX,XX EUR (brutto)\nunterhalb des für Bauaufträge maßgeblichen Schwellenwertes.\n\nGemäß § 99 Abs. 3 GWB sind Bauaufträge Verträge über die\nAusführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines\nBauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichen\nAuftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und\neine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder\neiner dem Auftraggeber unmittelbar zugute kommenden Bauleistung\ndurch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.\nIm Zentrum des Bauauftrages stehen jedenfalls Arbeiten, die auf\neine bauliche Anlage bezogen sind. Das folgt aus Art. 1 Abs. 2 b)\nder Richtlinie 2004/18/EG, der auf die im Anhang I genannten\nTätigkeiten verweist. Zu den Bauleistungen gehört hiernach die\nKlasse 45.31 – Elektroinstallation, die die Installation von\nKommunikationssystemen umfasst.\n\nGegenstand der streitgegenständlichen Ausschreibung ist jedoch\nkeine ausschließliche Lieferverpflichtung. Nach der\nLeistungsbeschreibung werden Montage-, Installations- und\nAnschluss- sowie nutzerspezifische Arbeiten (vgl. zum Beispiel OZ\n01. – 01.001, 01.006, 01.011/12), Erweiterungsarbeiten (OZ\n07.) und Demontagearbeiten (OZ 08.001) verlangt. Hierzu sind die\ngelieferten Gegenstände in die vorhandenen baulichen Verhältnisse\nzu integrieren, vor Ort einzubauen oder zu montieren. Sie haben auf\ndie betroffenen Bauwerke (…) bezogene Be- und Verarbeitung\nzum Gegenstand und stehen in einem hinreichend engen funktionalen\nZusammenhang mit der Instandhaltung und Änderung der Bauwerke.\nEntscheidend ist auch, dass das ausgeschriebene\nKommunikationssystem für den bestimmungsgemäßen Bestand der\n…, also zur Gewährleistung eines dem Stand der Technik\nentsprechenden …betriebes erforderlich und von großer\nBedeutung ist.\n\nAuch die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes\nunterstellt, wäre die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zur Wahl\nder Vergabeart präkludiert. Die Antragstellerin hat insoweit ihre\nRügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB\nverletzt.\n\nGemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB ist der\nNachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße\ngegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung (Nr. 2)\noder in den Verdingungsunterlagen (Nr. 3) erkennbar sind, nicht\nspätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist\nzur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber\nrügt. Insoweit ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines\nsorgfältigen und gewissenhaften Durchschnittsbieters\nabzustellen.\n\nBereits aus der Vergabebekanntmachung vom … 2010 ergab\nsich eindeutig und unmissverständlich, dass der Auftraggeber einen\nBauauftrag auf der Grundlage der VOB/A ausgeschrieben hatte. So\nbezeichnete er das Vergabeverfahren als „Öffentliche\nAusschreibung, VOB/A“, die Art des Auftrages als\n„Ausführung von Bauleistungen“. Spätestens aus den\nVerdingungsunterlagen ergab sich diese Einordnung, denn der\nAuftraggeber hatte darauf hingewiesen, dass das Vergabeverfahren\n„… nach der Vergabe- und Vertragsordnung für\nBauleistung, Teil A „Allgemeine Bestimmung für die Vergabe\nvon Bauleistungen“ (VOB/A, Abschnitt 1)“ als\nÖffentliche Ausschreibung erfolgt.\n\nDa die mit dem Nachprüfungsantrag vorgetragene fehlerhafte Wahl\nder Vergabeart für die Antragstellerin bereits aus der\nVergabebekanntmachung, spätestens aus den Verdingungsunterlagen\nerkennbar war, hätte sie diesen Vergaberechtsverstoß entsprechend §\n107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB bis zum Ablauf der Frist zur\nAngebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber rügen müssen. Das war\nhier nicht der Fall.\n\nInfolgedessen ist die Antragstellerin nicht nur hinsichtlich\ndieses Vergaberechtsverstoßes präkludiert, sondern auch mit ihrem\nweiteren, damit bestimmungsgemäß zusammenhängenden Vorbringen\nausgeschlossen. Die Präklusion erfasst sämtliche Beanstandungen,\ndie mit der Wahl der Verfahrensart zusammenhängen (vgl. KG,\nBeschluss vom 17. Oktober 2002 – 2 KartVerg 13/02). Dies ist\ndie Konsequenz daraus, dass zum einen das Erreichen eines\nbestimmten Schwellenwertes grundlegende Voraussetzung für den\nZugang zu den Vergabekammern ist (§§ 100 Abs. 1, 127 GWB), zum\nanderen die Einschätzung des für den Schwellenwert maßgeblichen\nAuftragswertes direkt oder auch unmittelbar Gegenstand eines der\nPräklusion des § 107 Abs. 3 GWB unterliegenden Vergabeverstoßes\nsein kann.\n\nDem steht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom\n11. Oktober 2007 (Rs. C-241/06) nicht entgegen. Im durch den EuGH\nzu entscheidenden Fall durfte dem Bieter der Zugang zu den\nNachprüfungsinstanzen nicht mit dem Argument verwehrt werden, er\nhabe es versäumt, eine mögliche Überschreitung des Schwellenwertes\nzu rügen, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung einer\nnationalen Ausschreibung und auf weitere Nachfrage des Bieters das\nAuftragsvolumen und damit die Überschreitung des maßgeblichen\nSchwellenwertes nicht ausreichend publiziert hat. Die\nPräklusionsvorschrift des § 107 Abs. 3 GWB (a.F.) war aufgrund des\nFehlens konkreter Angaben in der Vergabebekanntmachung aus Gründen\ndes effektiven Rechtsschutzes nicht auf sämtliche vermeintliche\n(weitere) Verstöße anzuwenden. Im vorliegenden Fall hingegen waren\nder von der Antragstellerin behauptete Fehler bei der rechtlichen\nEinordnung des Auftrages und die Folgen für das Vergabeverfahren\naufgrund der Bekanntmachung bei Anwendung eines subjektiven\nSorgfaltsmaßstabes zu erkennen.\n\nNach alledem ist es der Antragstellerin auch verwehrt, sich auf\neine Verletzung der Wartepflicht nach § 101 a Abs. 1 GWB mit der\nRechtsfolge des § 101 b Abs. 1 Nr. 1 GWB zu berufen.\n\nGemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund\nder Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages ohne mündliche\nVerhandlung entscheiden.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §\n111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in\ndem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der\nAntragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei\neinem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall (VK\nBrandenburg, Beschluss vom 19. März 2003 – VK 5/03; Beschluss\nvom 25. Februar 2005 – VK 4/05).\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von\nX.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des\nAufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem\nVergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die\nAntragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung\nerfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden\nhat.\n\nV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abge-lehnt, so kann das\nBeschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die\nauf-schiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde\nverlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/16903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2011-01-18/vk-66-10","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/16903","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/16903"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2011-01-18/vk-66-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/16903","retrieved":"2026-07-30 00:17:59.037586+00:00"}}