{"status":"available","doknr":"BB-16330","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-10-21","aktenzeichen":"35/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDie Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung eines vom\nBeschwerdeführer zu 1) gestellten Antrags auf einstweilige\nAnordnung in einem umgangsrechtlichen Verfahren.\n\nI.\n\nDer siebenjährige Beschwerdeführer zu 2) ist der gemeinsame Sohn\ndes Beschwerdeführers zu 1) und der Äußerungsberechtigten. Der\nBeschwerdeführer zu 2) lebt bei der Äußerungsberechtigten, die\nderzeit alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Das\ngerichtlich geregelte Umgangsrecht des Beschwerdeführers zu 1)\numfasste (zusammengefasst) jeden Mittwoch Nachmittag, jedes zweite\nWochenende von Freitag Nachmittag bis Montag früh sowie in der\nRegel die Hälfte der Schulferien. Das Amtsgericht Potsdam änderte\ndurch Beschluss vom 26. Mai 2011 die Umgangsregelung ab. Der Umgang\nfindet danach jeden zweiten Samstag von 10.00 bis 16.00 Uhr\nbegleitet statt.\n\nDer Beschwerdeführer erhob Beschwerde zum Brandenburgischen\nOberlandesgericht (Az.: 15 UF 168/11) und beantragte gleichzeitig,\ndie Vollziehung des Beschlusses vorläufig auszusetzen. Das\nBrandenburgische Oberlandesgericht fasste am 27. Juni 2011 einen\nBeweisbeschluss zur Einholung eines schriftlichen\nSachverständigengutachtens und wies den Antrag auf Aussetzung der\nVollziehung des Beschlusses vom 26. Mai 2011 zurück. Daraufhin\nstellte der Beschwerdeführer zu 1) im Wege einer einstweiligen\nAnordnung am 17. Juli 2011 beim Verfassungsgericht des Landes\nBrandenburg unter anderem einen Antrag auf Aussetzung der\nVollziehung des Beschlusses vom 26. Mai 2011. Dieser Antrag wurde\nmit Beschluss vom 29. Juli 2011 (VfGBbg 4/11 EA)\nzurückgewiesen.\n\nAls der Beschwerdeführer zu 1) sich entschieden hatte, den\nbegleiteten Umgang wahrzunehmen, setzte er sich mit dem Jugendamt\nin Verbindung. Nach Urlaubsrückkehr der Äußerungsberechtigten und\ndes Beschwerdeführers zu 2) am 14./ 15. Juli 2011 teilte das\nJugendamt dem Beschwerdeführer zu 1) am 18. Juli 2011 mit, dass der\nerste Umgangstermin am 6. August 2011 stattfinden könne. Daraufhin\nbeantragte der Beschwerdeführer zu 1) am selben Tag beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, im Wege der einstweiligen\nAnordnung den Umgangsbeschluss vom 26. Mai 2011 dahingehend\nabzuändern, dass der begleitete Umgang nicht mehr 14-tägig\nsamstags, sondern ab dem 22. Juli 2011 wöchentlich freitags von\n14.00 bis 18.00 Uhr stattfinden solle; hilfsweise wie vom\nAmtsgericht beschlossen, erstmals ab dem 23. Juli 2011. Mit\nSchriftsatz vom 22. Juli 2011 änderte der Beschwerdeführer seinen\nAntrag dahingehend ab, dass der Umgang erstmals am 29. Juli 2011\nstattfinden solle.\n\nNach Anhörung der Äußerungsberechtigten und des Jugendamtes wies\ndas Brandenburgische Oberlandesgericht den Antrag mit Beschluss vom\n27. Juli 2011 zurück (Az.: 15 UFH 4/11). Dass die Beschwerdeführer\nseit längerer Zeit keinen Umgang gehabt hätten, liege u. a. auch am\nBeschwerdeführer zu 1), der den begleiteten Umgang zunächst\nabgelehnt habe. Die weiteren Verzögerungen, die auf der\nUrlaubsabwesenheit der ausgewählten Umgangsbegleiterin und den nach\nfachlicher Einschätzung des Jugendamtes erforderlichen Terminen zum\nKennenlernen der Begleitperson beruhten, habe der Beschwerdeführer\nzu 1) hinzunehmen.\n\nII.\n\nDer Beschwerdeführer zu 1) hat am 28. Juli 2011 gegen den\nBeschluss vom 27. Juli 2011 im eigenen Namen und im Namen des\nBeschwerdeführers zu 2) Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine\nVerletzung der Familien-, Eltern- und Kindrechte (Art. 26, 27 LV)\nsowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, auf willkürfreie\nEntscheidung (Art. 12 Abs. 1 und 3 LV), auf ein faires Verfahren\nund Gleichheit vor dem Gericht (Art. 52 LV). Er macht darüber\nhinaus die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention und\nder UN-Kinderrechtskonvention geltend.\n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht habe trotz der vom\nJugendamt befürworteten einfachen Abhilfemöglichkeit zunächst eine\nEntscheidung verweigert, danach eine willkürliche ablehnende\nEntscheidung getroffen und damit effektiven Rechtsschutz\nverhindert. Die Entscheidung sei schon deshalb willkürlich, weil\nsie von einer sachfremden Sanktionsabsicht getragen sei. Dem\nBeschwerdeführer zu 1) werde vorgehalten, dass er es verursacht\nhabe, dass für längere Zeit keine Umgänge stattgefunden hätten.\nDabei habe das Brandenburgische Oberlandesgericht vollkommen\nverkannt, dass im Hinblick auf die Zukunft allein das Kindeswohl zu\nberücksichtigen sei. Es sei vielmehr den Einwänden der\nÄußerungsberechtigten gefolgt und habe anscheinend das Kindeswohl\naus den Augen verloren. Die weitere Verzögerung der Wahrnehmung des\nUmgangs verletzte die Familien-, Eltern- und Kindrechte aus Art. 26\nund 27 LV. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verletze diese\nGrundrechte der Beschwerdeführer, weil es nicht sein Bestes gebe,\num die Umgänge zu fördern. Es habe den Kontinuitätsgrundsatz\nmissachtet. Die Beschwerdeführer hätten sich immer einmal in der\nWoche gesehen, nunmehr nur noch alle zwei Wochen. Es habe zudem\nbereits eine Entfremdung zwischen den Beschwerdeführern\nstattgefunden, die nicht berücksichtigt worden sei. Mit den\nfamiliären Grundrechten sei es auch nicht vereinbar, dass der\nUmgang hinter Urlaub, Krankheit oder Wochenendplanung des Betreuers\nzurückzustehen habe.\n\nIII.\n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht, die Äußerungsberechtigte\nund die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur\nStellungnahme. Die Akten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\n(15 UFH 4/11) und des Verfassungsgerichts (VfGBbg 4/11 EA) waren\nbeigezogen.\n\nB.\n\nI. Soweit die Beschwerdeführer direkt die Verletzung von\nVorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention und der\nUN-Kinderrechtskonvention geltend machen, ist das\nVerfassungsgericht des Landes Brandenburg nicht zuständig. Art. 6\nAbs. 2 Satz 1 LV i. V. m. § 45 Verfassungsgerichtsgesetz\nBrandenburg (VerfGGBbg) eröffnet die Verfassungsbeschwerde\nausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung\ndes Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte.\n\nII. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die\nBeschwerdeführer rügen, das Brandenburgische Oberlandesgericht habe\nin seinem Beschluss den ersten Umgangstermin nicht antragsgemäß für\nden 22., 23. oder 29. Juli 2011 angeordnet.\n\nNachdem sich das ursprüngliche Anliegen der Vorverlegung des vom\nJugendamt vorgeschlagenen ersten Umgangstermins durch Zeitablauf\nerledigt hat, fehlt es den Beschwerdeführern am\nRechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung des\nVerfassungsgerichts. Erledigt sich im Verlauf des\nverfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche\nRechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,\nbesteht das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn anderenfalls\ndie Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher\nBedeutung unterbleibt, der gerügte Grundrechtseingriff besonders\nschwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des\nEingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme\nden Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 25.\nFebruar 2011 - VfGBbg 46/10 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Keiner dieser Umstände, die\nausnahmsweise noch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts in der\nSache rechtfertigen könnten, ist hier gegeben.\n\n1. Verfassungsrechtliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft\ndie Verfassungsbeschwerde nicht auf.\n\n2. Auch eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung ist\nnicht erkennbar. Besonders gewichtig ist eine\nGrundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von\nGrundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von\nder Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte\nVerletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer\ngroben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder\nauf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten\nPositionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt\n(Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 5. Dezember\n2008 - 1 BvR 746/08 -, FamRZ 2009, 399).\n\na. Insoweit käme zwar die Verletzung von Familien-, Eltern- und\nKindrechten in Betracht. Das den Eltern gemäß Art. 27 Abs. 2 LV,\ninhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG),\nverfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete\nFreiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in\nerster Linie dem Kindeswohl. Das Umgangsrecht des nicht\nsorgeberechtigten Elternteils steht dabei ebenso wie die elterliche\nSorge unter dem Schutz des Art. 27 Abs. 2 LV. Es soll dem nicht\nsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen\nund geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch\nAugenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen,\ndie verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und\neiner Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider\nTeile Rechnung tragen (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 2 GG:\nBVerfGE 31, 194, 206). Können die Eltern sich über die Ausübung des\nUmgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung\nzu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der\nEltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als\nGrundrechtsträger berücksichtigt (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG:\nBVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006,\n605). Ein tiefer und genereller Einschnitt in diese Grundrechte der\nBeschwerdeführer ist aber durch Verzögerung des ersten\nUmgangstermins nicht eingetreten.\n\nDurch den den Erlass der einstweiligen Anordnung ablehnenden\nBeschluss werden die Beschwerdeführer in der Ausübung ihres im\namtsgerichtlichen Beschluss festgelegten Umgangsrechts und damit in\nihren aus Art. 27 Abs. 2 LV folgenden Grundrechten betroffen.\nNachdem der Beschwerdeführer zu 1) sich für die Wahrnehmung des\nUmgangs entschieden hat, musste der erste begleitete Umgang auf\nGrund organisatorischer Schwierigkeiten beim Jugendamt und der\ngeplanten Kennenlerntermine um zwei Wochen verschoben werden. Ein\ngravierender, die faktische Ausübung des Umgangsrechts generell in\nFrage stellender Eingriff ist mit der Verzögerung des Umgangs mit\neinem Siebenjährigen um zwei Wochen noch nicht verbunden.\n\nb. Aus dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\nwird keine grobe Verkennung von oder ein leichtfertiger Umgang mit\nden grundrechtlich geschützten Positionen der Beschwerdeführer\nersichtlich. Dies gilt in materieller und verfahrensrechtlicher\nHinsicht.\n\naa. Der Beschluss erweist sich nicht als grob willkürlich und\nauf sachfremden Erwägungen beruhend (Art. 12 LV). Ebenso werden die\naus Art. 27 Abs. 2 LV folgenden Grundrechtspositionen nicht grob\nverkannt.\n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht hat das Wohl des\nBeschwerdeführers zu 2) gemäß den zu Art. 27 Abs. 2 LV dargelegten\nGrundsätzen berücksichtigt. In Bezug darauf hat es ausgeführt, dass\n– auch nach der fachlichen Stellungnahme des Jugendamtes\n– das vorherige Kennenlernen der nach dem 6. August 2011 bis\nauf weiteres konstant zur Verfügung stehenden Umgangsbegleiterin\ndem Kindeswohl dienlich sei. Soweit das Brandenburgische\nOberlandesgericht darauf abstellt, dass dem Beschwerdeführer zu 1)\nunter diesen Umständen eine weitere Verzögerung des ersten Umgangs\nauch deshalb zu zumuten sei, weil er sich erst nach etwa einem\nMonat um einen Termin bemüht habe, würdigt es die Interessen der\nBeschwerdeführer. Dass es sich dabei um eine (unzulässige) Sanktion\nund auf sachfremden Erwägungen beruhende Entscheidung gegenüber dem\nBeschwerdeführer zu 1) handelt, ist nicht erkennbar.\n\nbb. Der Beschluss ist auch nicht unter grober Verletzung der\nVerfahrensgrundrechte (effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren\nund Gleichheit vor dem Gericht) ergangen.\n\nDas Rechtsstaatsgebot gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV\neffektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf\neine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich\nvorgesehenen Verfahrensarten. Welche Anforderungen an die\nRechtsauslegung und –anwendung sich daraus im Einzelnen für\ndie Gerichte ergeben, ist mit Blick auf das jeweils vom Gesetzgeber\nverfolgte Verfahrensziel zu bestimmen (Beschluss vom 21. Januar\n2011 – VfGBbg 35/10 –,\nwwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das Gericht darf die von\nder Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht\nineffektiv machen und für den Beschwerdeführer\n\"leerlaufen\" lassen. Es ist daher möglichst eine\nEntscheidung zu treffen, bevor sich die Sache durch Zeitablauf\nerledigt und irreversible Tatsachen und Rechtsnachteile eintreten\n(in diesem Sinne BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 2011 – 1 BvR\n752/10 -, NJW 2011, 2347 und vom 15. August 2002, - 1 BvR 1790/00\n-, NJW 2002, 3691).\n\nDie Entscheidung wäre, um den beantragten Umgang bereits für den\n22. Juli 2011 zu ermöglichen, binnen kurzer Zeit zu treffen\ngewesen. Zugleich hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht der\nÄußerungsberechtigten und dem nach dem Beschluss des Amtsgerichts\nfür die Umgangsbegleitung verantwortlichen Jugendamt Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben (Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV) und den zu\nGrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Dass eine Entscheidung\nerst am 27. Juli 2011 ergangen ist, stellt vor diesem Hintergrund\nund der Tatsache, dass das Gericht dem Beschwerdeführer zu 1) einen\nam 22. Juli 2011 übermittelten rechtlichen Hinweis gegeben hat,\nwonach der Senat keine Veranlassung für den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung sehe, keinen groben Verstoß gegen das\nGrundrecht auf effektiven Rechtsschutz dar.\n\nFür eine willkürliche Verfahrensweise (Art. 52 Abs. 3 1. Alt.\nLV) oder Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 52\nAbs. 4 LV), welches verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des\nVerfahrens zu machen (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des\nLandes Brandenburg, 2. Lfg. 2008, Art. 52 Nr. 5), sind keine\nAnhaltspunkte gegeben. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die von den\nBeschwerdeführern gerügte Sanktionsabsicht als auch auf die gemäß §\n81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffende\nKostenentscheidung.\n\n3. Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Das wäre nur dann\nder Fall, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr bestünde, dass\nunter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen\nUmständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde (Beschluss\nvom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, a. a. O.). Die\nUmgangsregelung wird seit dem 6. August 2011 wahrgenommen. Die\nSituation, dass sich der erste Termin für die Wahrnehmung des\nbegleiteten Umgangs unter anderem wegen der Kennenlerntermine\nverschiebt, wird in der Zukunft nicht mehr auftreten.\n\nIII. Soweit mit dem Beschluss auch der weitergehende am 18. und\n22. Juli 2011 gestellte Antrag, den Umgang wöchentlich freitags von\n14.00 bis 18.00 Uhr stattfinden zu lassen, abgelehnt worden ist,\nerweist sich die Verfassungsbeschwerde ebenfalls als unzulässig.\nEine Beschwerdebefugnis ist nicht gegeben, weil die vorgetragenen\nTatsachen keine mögliche Grundrechtsverletzung aufzeigen.\n\n1. Die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das\nVerfassungsgericht des Landes Brandenburg unterliegt engen Grenzen.\nEs übt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung\nund Anwendung des einfachen Rechts aus, sondern überprüft nur, ob\nder Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der\nBedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen\ndas Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011\n– VfGBbg 56/10 -, \nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dafür liegen hier keine\nAnhaltspunkte vor.\n\n2. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die materiellen\nGrundrechte aus Art. 27 Abs. 2 und 12 LV. Schon unter\nZugrundelegung der genannten Maßstäbe kommt es für die Entscheidung\ndes Verfassungsgerichts nicht darauf an, ob das Fachgericht die\nrichtige oder die für die Umsetzung der Interessen der\nBeschwerdeführer beste Entscheidung getroffen hat. Hinzu kommt,\ndass vorliegend der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Rede\nstand. Diese kommt nach § 49 Abs. 1 FamFG nur in Betracht, wenn ein\ndringendes Bedürfnis hierfür besteht. Erforderlich ist eine\nGefährdung der zu schützenden Interessen (Keidel, FamFG, Kommentar,\n17. Auflage, § 49 Rdnr. 13 und § 64 Rdnr. 59).\n\nDafür, dass ein (vorläufiger) nur 14-tägiger sechsstündiger\nUmgang mit dem siebenjährigen Beschwerdeführer zu 2) gegenüber dem\nvom Beschwerdeführer zu 1) vor dem Brandenburgischen\nOberlandesgericht begehrten wöchentlichen vierstündigen Umgang zu\neiner die Kindeswohlinteressen gefährdenden Entfremdung führen\nwird, ist nichts ersichtlich. Der angegriffene Beschluss stellt\nebenso das durch die Verfassung geschützte Recht der\nBeschwerdeführer auf einen weiteren regelmäßigen begleiteten Umgang\nnicht grundsätzlich in Frage, denn es ging auf Grund der\nStellungnahmen des Jugendamtes von einer Absicherung einer\nkonstanten Umgangsbetreuung auch an den Samstagen aus. Die\nendgültige Entscheidung über die Dauer und Häufigkeit der Umgänge\nwird erst nach Ermittlung der Kindeswohlinteressen im Rahmen der\nHauptsacheentscheidung zu treffen sein.\n\n3. Anhaltspunkte für Verstöße gegen die gerügten\nVerfahrensgrundrechte auf effektiven Rechtsschutz, faires Verfahren\nund Gleichheit vor Gericht liegen nicht vor.\n\nSoweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass das\nBrandenburgische Oberlandesgericht die Argumentation zum\nKontinuitätsgrundsatz, zur besseren Ausfallsicherheit und besseren\nGestaltungsmöglichkeit nicht beachtet habe, könnte dieser Vortrag\nallenfalls geeignet sein, einen Verstoß gegen den Anspruch auf\nrechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt LV) zu begründen. Eine\nentsprechende Grundrechtsverletzung haben die Beschwerdeführer aber\nnicht geltend gemacht. Ihr stünde auch der Grundsatz der\nRechtswegerschöpfung entgegen, weil die Beschwerdeführer vor\nErhebung der Verfassungsbeschwerde das Anhörungsrügeverfahren nach\n§ 321 a ZPO nicht durchgeführt haben.\n\nIV. Etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom\nBeschwerdeführer zu 2) erhobenen Verfassungsbeschwerde unter dem\nGesichtspunkt mangelnder Prozessfähigkeit des minderjährigen Kindes\nkönnen dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls auch\naus den genannten Gründen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 72, 122,\n132). Aus den gleichen Gründen kam die Bestellung eines\nErgänzungspflegers für den Beschwerdeführer zu 2) nicht in Betracht\n(Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, a. a. O.).\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/16330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-10-21/35-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/16330","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/16330"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-10-21/35-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/16330","retrieved":"2026-07-30 00:17:10.016053+00:00"}}