{"status":"available","doknr":"BB-15952","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-10-21","aktenzeichen":"38/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDer Beschwerdeführer führt als Vermieter u. a.\nRechtsstreitigkeiten mit seinen Mietern vor dem Amtsgericht Bad\nLiebenwerda.\n\nMit seiner am 7. August 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde\nwendet er sich gegen die rechtsprechende Tätigkeit zweier\nRichterinnen am Amtsgericht Bad Liebenwerda, die er für befangen\nund voreingenommen hält. Ferner rügt er Verstöße gegen seinen\nAnspruch auf rechtliches Gehör.\n\nIn einem an den Direktor des Amtsgerichts Bad Liebenwerda\ngerichteten und der Verfassungsbeschwerde unmittelbar\nangeschlossenen Schreiben macht der Beschwerdeführer geltend, dass\nseine Anträge auf einstweilige Verfügungen vom 27. und 29. Juli\n2011 verzögert bearbeitet worden seien und die Richterin am\nAmtsgericht X. seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen habe.\nSeinen Widerspruch gegen eine ihm gegenüber ergangene einstweilige\nVerfügung vom 9. Juni 2010 (Az.: 11 C 131/10) habe die Richterin am\nAmtsgericht Y. noch nicht beschieden. Die Richterin am Amtsgericht\nX. habe in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2010 zu den\nVerfahren 11 C 225/10 und 11 C 226/10 die Akten nicht\nberücksichtigt. Vor dem Termin habe der Beschwerdeführer seinen\nAnwalt mit der Richterin reden sehen und später erfahren, dass\ndessen Frau mit der Richterin befreundet sei. Richterin am\nAmtsgericht X. habe einen Vergleich aufgenommen, dem er nicht\nzugestimmt habe. Er habe den Gerichtssaal verlassen. Ein am selben\nTag verfasstes Schreiben in dieser Sache sei von der Richterin am\nAmtsgericht X. nicht beantwortet worden. In einer Strafsache habe\ndieselbe Richterin ihn verurteilt, obwohl die Zeugen offensichtlich\ngelogen hätten. Gegen die Richterin habe er deshalb\nDienstaufsichtsbeschwerde erhoben und sie wegen Rechtsbeugung\nangezeigt. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29.\nJuli 2011 (Az.: 11 C 220/11) sei daher wirkungslos.\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2\nVerfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen,\nnachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2011 auf\nBedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese\nBedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 9. und 24.\nSeptember 2011 sowie vom 17. Oktober 2011, ausgeräumt hat.\n\n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Verhalten der\nRichterinnen am Amtsgericht wendet und einen Gehörsverstoß rügt,\nwerden seine Darstellungen nicht den gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46\nVerfGGBbg an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu\nstellenden Anforderungen gerecht. Danach sind in der Begründung das\n(Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder\nUnterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der\nBeschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Im Einzelnen\nist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die\nangegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das\nbezeichnete Grundrecht verletzt sein soll.\n\nAus dem Vorbringen wird nicht erkennbar, gegen welche konkreten\nMaßnahmen der Richterinnen sich der Beschwerdeführer mit der\nVerfassungsbeschwerde wenden will. Er beschreibt die nach seiner\nAuffassung fehlende Unparteilichkeit der Richterinnen und schildert\numrisshaft Umstände, aus denen sich dies ergeben soll. Eine\nkonkrete Entscheidung, die er für verfassungswidrig hält und seine\nGrundrechte verletzen könnte, benennt er nicht mit hinreichendem\nInhalt. Nach der Überschrift bzw. der Betreffzeile der\nVerfassungsbeschwerde geht es um das zivilrechtliche Verfahren 11 C\n220/11 vor dem Amtgericht Bad Liebenwerda. Den zu diesem Verfahren\nin der Beschwerdeschrift angeführten Beschluss vom 29. Juli 2011\nhat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Verfassungsgerichts\nvom 15. Juli 2011 weder übersandt noch dessen Inhalt umschrieben.\nEr legt auch nicht dar, inwieweit die angegriffene Entscheidung auf\nder Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen\nkönnte.\n\n2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, falls sich der\nBeschwerdeführer damit gegen den der Verfassungsbeschwerde\nbeigefügten Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 4.\nAugust 2011 wenden möchte. Mit diesem Beschluss wurde das gegen die\nRichterin am Amtsgericht X. gerichtete Befangenheitsgesuch des\nBeschwerdeführers in der Sache 11 C 220/11 als unzulässig\nverworfen.\n\nInsoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Nach § 45 Abs. 2\nSatz 1 VerfGGBbg kann die Verfassungsbeschwerde erst nach\nErschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen den Beschluss vom\n4. August 2011 stand dem Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2\nZivilprozessordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.\nDie sofortige Beschwerde hat der Beschwerdeführer zwar ausweislich\ndes darüber ergangenen Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 24.\nAugust 2011 (Az.: 7 T 206/11) am 8. August 2011 eingereicht. Da die\nZulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegerschöpfung schon bei\nErhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegen muss und nicht\nnachgeholt werden kann (Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - VfGBbg\n49/09 -, NJW 2010, 1947 und 17. Juni 2011 – VfGBbg 52/10 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de), bleibt die\nVerfassungsbeschwerde auch nach der Entscheidung des Landgerichts\nCottbus vom 24. August 2011 über die sofortige Beschwerde\nunzulässig.\n\n3. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich auch als unzulässig,\nsoweit der Beschwerdeführer sich damit gegen die mit Schriftsatz\nvom 17. Oktober 2011 übersandten Entscheidungen wenden sollte.\nInsoweit fehlt es an jedweder Behauptung und Begründung einer\netwaigen Grundrechtsverletzung (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46\nVerfGGBbg). Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6.\nOktober 2011 (Az.: 11 C 220/11) sowie vom 28. September 2011 und 7.\nOktober 2011 im Erinnerungsverfahren zur Sache 11 C 131/10 wurden\nunter Bezugnahme auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren\nohne weitere Darlegungen übermittelt.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/15952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-10-21/38-11","cited_norms":[{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/15952","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/15952"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-10-21/38-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/15952","retrieved":"2026-07-30 00:17:13.703813+00:00"}}